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Entscheid

PA220040

Fürsorgerische Unterbringung

1. September 2022Deutsch3 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA220040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 1. Septe...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA220040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 1. September 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. August 2022 (FF220197)

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin wurde am 4. August 2022 durch Dr. med. B._____ in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (fortan Klinik) fürsorgerisch untergebracht (act. 4).

2.

Mit Eingabe vom 5. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich Beschwerde gegen diese fürsorgerische Unterbringung (act. 1). Nach Beizug der Akten und erfolgter Stellungnahme durch die Klinik (act. 2 u. act. 5 ff.) fand am 16. August 2022 die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt, an welcher durch den Gutachter Dr. med. C._____ das Gutachten erstattet wurde und die Beschwerdeführerin sowie der zuständige Assistenzarzt der Klinik, Dr. med. D._____, angehört wurden (Prot. Vi. S. 7 ff.). Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Verhandlung, ihre Beschwerde zurückzuziehen (Prot. Vi. S. 19; act. 15).

Mit Verfügung vom 16. August 2022 schrieb die Vorinstanz die Beschwerde als durch Rückzug erledigt ab (act. 17 = act. 20).

3.1 Mit Eingabe vom 17. August 2022 (Datum Poststempel: 18. August 2022) gelangte die Beschwerdeführerin an die Kammer und erklärte, wider ihren Willen in der Klinik hospitalisiert zu sein, Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz einreichen zu wollen und ihre sofortige Entlassung zu wünschen (act. 22).

3.1 Mit Eingabe vom 17. August 2022 (Datum Poststempel: 18. August 2022) gelangte die Beschwerdeführerin an die Kammer und erklärte, wider ihren Willen in der Klinik hospitalisiert zu sein, Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz einreichen zu wollen und ihre sofortige Entlassung zu wünschen (act. 22).

3.2 Mit Eingabe vom 26. August 2022 (Datum Poststempel) erklärte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde vom 16. August 2022 [recte: 22. August 2022] über den Entscheid der Vorinstanz vom 16. August 2022 zurückzuziehen (act. 23).

4. Das Verfahren ist infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die Beschwerdeführerin, − die verfahrensbeteiligte Klinik, − das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich,

je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am: 1. September 2022