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Entscheid

PA220043

Fürsorgerische Unterbringung

28. September 2022Deutsch7 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA220043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA220043-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Beschluss vom 28. September 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

sowie

B._____ AG, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. August 2022 (FF220005)

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Hinwil (fortan KESB) vom 21. Juli 2022 wurde die am 3. März 2022 angeordnete fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin im B._____ AG (nachfolgend B._____ AG) in C._____ gestützt auf Art. 426 i.V.m. Art. 431 Abs. 1 ZGB verlängert (act. 3/1 Dispositiv-Ziff. 1). Die Entlassungskompetenz wurde bei der KESB belassen und die B._____ AG wurde ersucht, der KESB einen begründeten Antrag auf Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung zu stellen, sobald die Voraussetzungen für die weitere Unterbringung nicht mehr gegeben sind, sowie der KESB die Verlegung in eine neue Institution rechtzeitig zu beantragen (act. 3/1 Dispositiv-Ziff. 2). Sodann wurde vorgemerkt, dass die erneute Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung das nächste Mal per 21. Januar 2023 zu überprüfen sei. Die B._____ AG wurde beauftragt, der KESB bis spätestens 1. Dezember 2022 einen begründeten Antrag zur Weiterführung oder Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung einzureichen (act. 3/1 Dispositiv-Ziff. 3).

1.2 Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin trat das Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil (fortan Vorinstanz) mit Verfügung vom 12. August 2022 nicht ein (act. 6 = act. 10).

2.1 Dagegen erhob Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 25. August 2022 (hierorts eingegangen am 29. August 2022) Beschwerde bei der hiesigen Instanz (act. 11). Da in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, der "unterzeichnete Anwalt" sei "gehörig bevollmächtigt", die Eingabe nur von Rechtsanwalt X._____ unterzeichnet wurde und er u.a. um "unentgeltliche Rechtsverbeiständung […] durch Rechtsanwalt X._____" ersuchte (act. 11 S. 2), wurde die in der Beschwerdeschrift als Vertreterin der Beschwerdeführerin aufgeführte D._____, Verein E._____, … F._____ (act. 11 S. 1), nicht als solche ins Rubrum aufgenommen (vgl. act. 15).

2.2 Rechtsanwalt X._____ stellte die Nachreichung der fehlenden Vollmacht der Beschwerdeführerin in Aussicht (act. 11 S. 2). Nach Ausbleiben der Vollmachtsurkunde (vgl. act. 14) wurde der Beschwerdeführerin sowie Rechtsanwalt X._____ mit Verfügung vom 1. September 2022 in Anwendung von Art. 68 Abs. 3 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um dem Gericht eine Originalvollmacht einzureichen, unter Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe vom 25. August 2022 als nicht erfolgt gelte (act. 15). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 2. September 2022 und Rechtsanwalt X._____ am 8. September 2022 zugestellt (act. 16/1-2).

2.3.1 Mit Eingabe vom 9. September 2022 ersuchte Rechtsanwalt X._____ um Erstreckung der ihm mit Verfügung vom 1. September 2022 angesetzten Frist bis 23. September 2022. Er begründete dies mit beruflicher Belastung. Er wolle sich persönlich um die Zustellung und Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde kümmern, da seiner Ansicht nach davon auszugehen sei, dass die Vollmachtsurkunde seiner Mandantin vom B._____ AG nicht ordnungsgemäss ausgehändigt werde (act. 17).

2.3.2 Mit Verfügung vom 12. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin sowie Rechtsanwalt X._____ eine letztmalige und nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um dem Gericht die Originalvollmacht einzureichen, mit der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe vom 25. August 2022 als nicht erfolgt gelte (act. 18). Die Verfügung wurde Rechtsanwalt X._____ wie auch der Beschwerdeführerin am 19. September 2022 zugestellt (act. 19/1-2; vgl. hiezu auch nachstehend Ziff. I.3). Die Nachfrist lief am 26. September 2022 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO).

2.4.1 Mit Schreiben vom 26. September 2022 ersuchte Rechtsanwalt X._____ für die Einreichung der Vollmacht um eine weitere Fristerstreckung im Sinne einer Notfrist bis 7. Oktober 2022. Er begründet dies mit einem gesundheitlichen Rückschlag und der damit einhergehenden verminderten Arbeitsfähigkeit sowie "ferienbedingter Abwesenheiten und diverser fristgebundener Arbeiten" (act. 20). Das beigelegte ärztliche Zeugnis von Dr.med. G._____, H._____ AG, vom 25. August 2022 attestiert X._____ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. bis 30. September 2022 (act. 21).

2.4.2 Die mit Verfügung vom 12. September 2022 gewährte Fristerstreckung wurde als letztmalig und die gewährte Nachfrist als nicht erstreckbar bezeichnet (act. 18). Letztmalige Fristerstreckungen schliessen weitere Fristverlängerungen grundsätzlich aus. Sie sollen nur insoweit noch einmal erstreckt werden können, als dies durch schwerwiegende Gründe geboten erscheint.

Bereits bei Einreichung der Beschwerdeschrift vom 25. August 2022 wusste Rechtsanwalt X._____ um die Obliegenheit einer genügenden Vollmacht (vgl. vorstehend Ziff. I.2.2). Gemäss ärztlichem Attest ist er sodann erst ab dem 1. September 2022 vermindert arbeitsfähig. Dies war offenbar nicht Grund des ersten Fristerstreckungsgesuches vom 9. September 2022, welches ausschliesslich mit beruflicher Belastung begründet wurde (act. 17). Sodann ist nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht konkret dargetan, inwiefern das Einholen einer Vollmacht der Beschwerdeführerin bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit über einen Zeitraum von vier Wochen nicht möglich gewesen sein soll. Bei dieser langen Zeitspanne mit zwei gerichtlichen Fristansetzungen zur Einreichung der Vollmacht vermögen auch die pauschal vorgebrachten Gründe der ferienbedingten Abwesenheit und fristgebundener Arbeiten keine zureichenden Gründe für eine weitere Fristerstreckung darzustellen. Das Gesuch von Rechtsanwalt X._____ um nochmalige Fristerstreckung im Sinne einer Notfrist bis 7. Oktober 2022 ist nach dem Gesagten abzuweisen.

2.5 Rechtsanwalt X._____ hat es somit versäumt, den Mangel zu beheben bzw. eine Vollmacht der Beschwerdeführerin einzureichen. Eine ausdrückliche oder implizite Genehmigung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin liegt ebenfalls nicht vor. Androhungsgemäss wird die Eingabe vom 25. August 2022 somit als nicht erfolgt betrachtet. Ist keine Beschwerde (mehr) vorhanden, fehlt es an einem zu behandelnden Rechtsmittel, weshalb kein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat; das Verfahren ist vielmehr ohne weiteres abzuschreiben (vgl. OGerZH PQ110012 vom 20. Oktober 2011, E. 3; Kramer/Erk, DIKE-Komm-ZPO,

2. A., Art. 132 N 5 f.; ZK ZPO-Staehelin, 3. A., Art. 132 N 4).

3. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass trotz gerichtlicher Aufforderung an die Klinik mit Schreiben vom 12. September 2022, wonach die Verfügung gleichen Datums der Beschwerdeführerin persönlich auszuhändigen sowie der Empfangsschein von ihr persönlich zu unterschreiben sei, die Unterschrift auf dem entsprechenden Empfangsschein jene von Rechtsanwalt X._____ zu sein scheint (vgl. act. 19/1 mit act. 11, act. 17 und act. 20).

Erwägungen

II.

Die mangelhafte Eingabe hat dazu geführt, dass bei der Kammer ein Verfahren eröffnet wurde. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ hat damit unnötige Prozesskosten verursacht, die ihm gestützt auf Art. 108 ZPO aufzuerlegen sind (BSK ZPO-Gschwend, 3. A., Art. 132 N 39).

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung entfällt bei diesem Prozessausgang von vornherein.

Entscheid

1. Das Fristerstreckungsgesuch von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 26. September 2022 wird abgewiesen.

2. Das Verfahren wird abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, an die Verfahrensbeteiligte und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil, je gegen Empfangsschein, sowie an I._____, Berufsbeistandschaft Bezirk Hinwil, … [Adresse] (zur Kenntnisnahme) und an die Obergerichtskasse.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am: 29. September 2022