PA220044
Fürsorgerische Unterbringung
6. Oktober 2022Deutsch4 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA220044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 6...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Urteil vom 6. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
sowie
Psychiatrische Privatklinik B._____, Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. September 2022 (FF220222)
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin befand sich aufgrund einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung im B._____ (vgl. act. 1 und act. 8). Gegen geplante medizinische Massnahmen ohne Einwilligung sowie Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erhob sie mit Schreiben vom 12. September 2022 bei der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde (act. 1). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 14. September 2022 nicht darauf ein und überwies die Beschwerde zur Behandlung an das Bezirksgericht Horgen (act. 3 = act. 7; nachfolgend zitiert als act. 7). Dieses führte daraufhin ein Verfahren durch (vgl. act. 8). Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. September 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-3). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif.
1. Die Beschwerdeführerin befand sich aufgrund einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung im B._____ (vgl. act. 1 und act. 8). Gegen geplante medizinische Massnahmen ohne Einwilligung sowie Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erhob sie mit Schreiben vom 12. September 2022 bei der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde (act. 1). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 14. September 2022 nicht darauf ein und überwies die Beschwerde zur Behandlung an das Bezirksgericht Horgen (act. 3 = act. 7; nachfolgend zitiert als act. 7). Dieses führte daraufhin ein Verfahren durch (vgl. act. 8). Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. September 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-3). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass gemäss § 62 Abs. 2 EG KESR für Beschwerden gegen ärztlich angeordnete Unterbringungen und gegen Entscheide von Einrichtungen gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB das Einzelgericht am Ort der Einrichtung zuständig sei. Dies sei vorliegend das Bezirksgericht Horgen. Damit sei auf die Beschwerde an die Vorinstanz mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, die Beschwerde sei zur Behandlung vielmehr an das Bezirksgericht Horgen zu überweisen (act. 7).
3. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Wie sie richtig festhielt, ist gemäss § 62 Abs. 2 EG KESR für Beschwerden gegen ärztlich angeordnete Unterbringungen und gegen Entscheide von Einrichtungen gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB – darunter fallen auch die Behandlung von psychischen Störungen ohne Zustimmung sowie Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 ZGB) – das Einzelgericht am Ort der Einrichtung zuständig. Die Vorinstanz erachtete sich folglich zu Recht als örtlich unzuständig und leitete die Eingabe der Beschwerdeführerin an das zuständige Bezirksgericht Horgen weiter, welches denn auch ein Verfahren durchführte (vgl. act. 8). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin an die Kammer ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4. Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, den Beistand, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck versandt am: 7. Oktober 2022