PA220052
Gerichtliche Beurteilung einer Zwangsbehandlung/-medikation
6. Dezember 2022Deutsch12 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA220052-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 6. Dezember 2022...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Urteil vom 6. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatriezentrum B._____, Verfahrensbeteiligter,
betreffend gerichtliche Beurteilung einer Zwangsbehandlung/-medikation
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 8. November 2022 (FF220007)
Erwägungen:
1.1
Der 34-jährige Beschwerdeführer befindet sich aufgrund verschiedener Strafbefehle im Strafvollzug einer Gesamtfreiheitsstrafe von 313 Tagen wegen diverser Vergehen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten und Fahren ohne gültigen Fahrausweis (vgl. act. 8, insbes. Vollzugsbefehl der Justizdirektion des Kantons Uri vom 8. September 2022). Der Strafvollzug wurde zunächst im Untersuchungsund Strafgefängnis Stans vollzogen. Hernach erfolgten eine psychiatrische Abklärung in der Klinik D._____ und eine Verlegung in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses Pfäffikon. Seit dem 13. Oktober 2022 befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund einer behördlichen Einweisung zur Krisenintervention im Haftstatus in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Stationäre Forensische Therapie, B._____ (nachfolgend: Klinik, vgl. act. 24 E. I i.V.m. act. 8).
1.2
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund psychotischer Dekompensation mit mutistischem Zustandsbild und Hungerstreik in die Klinik eingewiesen (act. 10). Aus den Vollzugsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im ganzen Verlauf des bisherigen Haftvollzugs durch renitentes Verhalten und passiven Widerstand auffiel. Unter anderem beschmierte er die Hafträume mit Kot und bespritzte Vollzugspersonal mit Urin. Seit dem 2. September 2022 befindet er sich im Hungerstreik, offenbar um die Suspendierung oder Aufhebung seiner Freiheitsstrafe zu erwirken (act. 8, vgl. z.B. Führungsbericht Gefängnis Pfäffikon vom 19. Oktober 2022 und Vollzugsbericht des Untersuchungs- und Strafgefängnisses Stans vom 2. September 2022; act. 9).
1.3
Gestützt auf § 26 des Patientinnen- und Patientengesetzes (kurz: PatientenG) ordneten die behandelnden Ärzte im Oktober 2022 verschiedene Behandlungen gegen den Willen des Beschwerdeführers an, insbesondere die Behandlung mit dem Neuroleptika Olanzapin sowie mit Vitaminen und Vitaminkomplex-Präparaten (vgl. zu den einzelnen Anordnungen act. 24 E. I. 2 sowie hernach E. 3).
1.4
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (act. 1) führte der Beschwerdeführer gegen diese Anordnungen Beschwerde ans Einzelgericht des Bezirksgerichts Andelfingen (nachfolgend Vorinstanz). Mit Verfügung vom 3. November 2022 setzte die Vorinstanz eine Anhörung/Hauptverhandlung auf den 8. November 2022 an, forderte die Klinik zur Stellungnahme und zur Einreichung diverser Unterlagen auf und bestellte einen Gutachter (act. 5). Am 8. November 2022 fand die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer befragt wurde und Dr. med. C._____ das Gutachten erstattete (Prot. Vi. S. 2 ff., act. 16). Mit Urteil vom selben Datum wies die Vorinstanz die Beschwerde ab soweit sie darauf eintrat (act. 19 = act. 24).
1.5. Mit Eingabe vom 18. November 2022 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an die Kammer und erhob rechtzeitig (vgl. act. 22/1) Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (act. 25). Mit Eingabe vom 25. November 2022 ergänzte er seine Beschwerdeschrift innert Frist (act. 29).
1.5. Mit Eingabe vom 18. November 2022 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an die Kammer und erhob rechtzeitig (vgl. act. 22/1) Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (act. 25). Mit Eingabe vom 25. November 2022 ergänzte er seine Beschwerdeschrift innert Frist (act. 29).
1.6. Am 1. Dezember 2022 leitete die Vorinstanz eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. November 2022 weiter (act. 31), mit welcher er die Verlegung ins Sanatorium Kilchberg verlangt. Sowohl die Vorinstanz als auch die Kammer sind nur zur Überprüfung der Zwangsmedikation zuständig. Eine allfällige Verlegung des Beschwerdeführers ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern eine Frage des Justizvollzugs, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
1.7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–22). Vom Einholen einer Stellungnahme bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Das Zürcher Patientinnen- und Patientengesetz gilt bei der medizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten in Spitälern (§ 1 Abs. 1 lit. a PatientenG). Zwangsbehandlungen sind gegen den Willen der Patientinnen und Patienten unter anderem bei Personen im Straf- und Massnahmevollzug zulässig (§ 24 Abs. 1 lit. b PatientenG).
2.2. Behandlungen von körperlichen und psychischen Krankheiten können in Notsituationen durchgeführt werden, um eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person (oder Dritten) abzuwenden (§ 26 Abs. 1 PatientenG). Eine Zwangsbehandlung im Sinne einer länger dauernden medikamentösen Behandlung kann zur Behandlung einer körperlichen oder psychischen Krankheit durchgeführt werden, wenn dies nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden kann oder damit eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter abgewendet werden kann (§ 26 Abs. 2 lit. a und lit. b PatientenG). Zuständig für eine solche Anordnung sind die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte sowie in Notsituationen bis zu deren Eintreffen das zuständige Fachpersonal (§ 27 Abs. 1 PatientenG).
2.3. Für das Verfahren und den Rechtsschutz kommen die Bestimmungen des ZGB sowie des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutz vom 25. Juni 2012 (EG KESR) zu den freiheitseinschränkenden Massnahmen und den Zwangsbehandlungen im Rahmen fürsorgerischer Unterbringungen sinngemäss zur Anwendung (§ 27 Abs. 2 PatientenG). Entsprechend richtet sich das Verfahren bei der Beschwerde nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz nach Art. 450 ff. ZGB (vgl. Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB) und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu erforschen (§ 65 EG KESR i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB); neue Anträge sind unter anderem nur zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen (§ 67 EG KESR i.V.m. Art. 317 Abs. 2 ZPO). Aus der Beschwerde muss hervorgehen, wie die Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat, einer Begründung bedarf es hingegen nicht (vgl. Art. 450e Abs. 1 ZGB; OGer ZH PA170031 vom 28. November 2017 E. 2.2. m.w.H.).
3.1. Aus der ergänzten Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 25. November 2022 (Datum Poststempel) geht sinngemäss hervor, dass er sich gegen die Zwangsmedikation mit Neuroleptika und Vitaminen wehrt (vgl. act. 29 S. 2).
3.2. Was die Zwangsmedikation mit Neuroleptika anbelangt, ist was folgt festzuhalten:
3.2.1. Mit schriftlicher Anordnung der Klinik vom 18. Oktober 2022 (act. 2/5 i.V.m. act. 2/4) wurde für den Beschwerdeführer bis auf Weiteres die Behandlung mit Olanzapin in einer Dosis von 5 mg/Tag verfügt. Da die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 31. Oktober 2022 diesbezüglich verspätet war (vgl. act. 1), trat die Vorinstanz zu Recht darauf nicht ein (vgl. act. 24 E. II.3.1). Dem ist nichts Weiteres beizufügen.
3.2.2. Mit schriftlicher Anordnung der Klinik vom 21. Oktober 2022 (act. 2/4) wurde für den Beschwerdeführer eine Behandlung mit dem Wirkstoff Haloperidol in einer Dosis von 5 mg verfügt. Unklar ist, ob es sich um eine einmalige Abgabe des Medikaments handelte (vgl. act. 2/4). Aufgrund von befürchteten Nebenwirkungen wurde die Abgabe jedenfalls spätestens am 24. Oktober 2022 eingestellt (vgl. act. 9 S. 2). Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, dass er kein Haloperidol mehr erhalte (vgl. Prot. Vi. S. 3). Folglich hat er kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der Anordnung vom 21. Oktober 2022.
3.2.3. Mit faktischer Anordnung der Klinik vom 27. Oktober 2022 (vgl. act. 9 S. 3) wurde die Medikation resp. Dosiserhöhung der oralen Behandlung mit dem Wirkstoff Olanzapin in einer Dosis von 15 mg/Tag verfügt. Die Vorinstanz bestätigte diese Anordnung, befristete sie indes auf einen Monat (vgl. act. 24 Dispositiv-Ziff. 7a) ab tatsächlichem Behandlungsbeginn, welcher vermutungsweise am 27. Oktober 2022 war. Damit endete die Zulässigkeit der Zwangsmedikation am 27. November 2022. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer auch bezüglich der Überprüfung der Anordnung vom 27. Oktober 2022 an einem aktuellen rechtlich geschützten Interesse.
Die Klinik bestätigte ferner, dass seither keine zwangsweise Medikation erfolge. Der Beschwerdeführer nehme das Olanzapin freiwillig, weshalb bisher auch keine erneute Anordnung habe getroffen werden müssen (vgl. act. 30). Sollte der Beschwerdeführer die Einnahme von Olanzapin bzw. anderer Neuroleptika in Zukunft verweigern und die Klinik die Ansicht vertreten, dass eine entsprechende Medikation aus medizinischen Gründen indiziert ist und daher auch zwangsweise zu erfolgen hätte, so müsste eine neue Anordnung der Zwangsmedikation verfügt werden. Ein solcher Entscheid der Klinik könnte vom Beschwerdeführer im dannzumaligen Zeitpunkt angefochten werden. Im heutigen Zeitpunkt besteht indes weder eine (gerichtliche oder ärztliche) Anordnung zur Einnahme des Olanzapins, noch droht im Verweigerungsfall eine zwangsweise Verabreichung in Form einer Infusion/Injektion.
3.3.1. Schliesslich ergingen vor dem Hintergrund des Hungerstreiks des Beschwerdeführers folgende Anordnungen hinsichtlich der Einnahme von Vitaminen / Vitaminpräparaten:
Mit schriftlicher Anordnung der Klinik vom 26. Oktober 2022 (act. 2/3) wurde die Infusion mit dem Wirkstoff Thiamin in einer Dosis von 600 mg sowie die orale Behandlung mit Vitaminkomplex-Präparaten verfügt. Weiter wurde am 28. Oktober 2022 (act. 2/2) eine einmalige intramuskuläre Abgabe von Vitamin B12 mit anschliessender oraler Substitution mit Vitamin B12 sowie die Infusion mit dem Wirkstoff Vitamin B1 angeordnet (vgl. auch act. 9 S. 2). Zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung war die einmalige intramuskuläre Abgabe von Vitamin B12 bereits erfolgt und die Infusionen mit dem Wirkstoff Thiamin ebenfalls bereits beendet (vgl. Prot. Vi. S. 4). Es erfolgte lediglich noch die orale Abgabe von Vitaminen / Vitaminpräparaten (vgl. act. 9 S. 4). Entsprechend bestätigte die Vorinstanz denn auch nur die Anordnung der oralen Einnahme von Vitaminen / Vitaminpräparaten. Eine subsidiäre zwangsweise Verabreichung mittels Infusion o.ä. wurde nicht vorgesehen (vgl. act. 24 Dispositiv-Ziff. 7).
3.3.2. Als Zwangsbehandlung gilt in erster Linie der Fall, in dem einem Betroffenen gegen seinen Willen unter Anwendung physischer Gewalt Medikamente verabreicht werden. Von einer Zwangsbehandlung ist ferner auszugehen, wenn
der Patient unter dem Druck bevorstehenden unmittelbaren Zwangs in die ärztliche Behandlung einwilligt (Urteil 5P.366/2002 vom 26. November 2002 E. 4) oder nach einer tatsächlich vorgenommenen zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten diese im weiteren Verlauf des Aufenthalts "ohne Druck" bzw. "freiwillig" einnimmt (Urteil 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.4.1; zum Ganzen Urteil 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.2).
Vorliegend kommt einzig Letzteres in Frage. Gemäss Auskunft der Klinik, nimmt der Beschwerdeführer die Vitamine / Vitaminpräparate in Tablettenform "freiwillig" ein (act. 30). Auch gegenüber dem Gutachter gab der Beschwerdeführer zu verstehen, dass er die Vitamine "freiwillig" einnehme bzw. deren Abgabe gar einfordere (Prot. Vi. S. 7). Der Beschwerdeführer zeigte vor Vorinstanz indes ein ambivalentes Verhalten. Einerseits führte er aus, dass er die Vitamine in Tablettenform einnehme, weil es in einer Verfügung stehe und ihm sonst Infusionen gegeben würden, was sehr schmerzhaft sei. Er nehme daher, was verfügt worden sei. Wenn er wählen könnte, würde er nicht so viel Vitamin B nehmen. Andererseits gab er an, dass er Magnesium und Supradyn auch ohne Anordnung freiwillig einnehmen würde (Prot. Vi. S. 4, Prot. S. 9). Die Einnahme der Vitamine scheint auf der Angst des Beschwerdeführers vor weiteren – wenn auch nicht angeordneten – zwangsweisen Infusionen und nur teilweise freiwillig zu erfolgen. Entsprechend ist die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung zu prüfen (vgl. Prot. Vi. S. 9).
3.3.3. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Ausführungen der Klinik, die Stellungnahme des Gutachters und die weiteren Akten zum Schluss, die Behandlung mit Vitaminen / Vitaminpräparaten sei notwendig, um Mangelerscheinungen infolge des Hungerstreiks zu vermeiden, welche zu schweren körperlichen Schäden führen können (act. 24 E. II.4.4). Die orale Verabreichung der Vitamine und Vitaminpräparate für die Dauer des Hungerstreiks sei zur Verhinderung von Mangelerscheinungen vertretbar und verhältnismässig (act. 24 E. II.4.5 f.).
3.3.4. Laut Gutachter sei das Leben des Beschwerdeführers durch den Hungerstreik massiv gefährdet, wobei der Gewichtsverlust aber noch nicht lebensbedrohlich sei (vgl. act. 16 S. 7). Mangelnde Nahrungszufuhr könne jedoch, wenn sie über einen längeren Zeitraum bestehe, zu irreversiblen Schädigungen der inneren Organe und des Gehirns mit entsprechenden Folgeerscheinungen führen. Der Beschwerdeführer habe bestätigt, am Leben bleiben zu wollen und weder anorektisch noch suizidal zu sein. Der Hungerstreik sei vielmehr ein zielgerichtetes Mittel, um die Entlassung aus der Haft zu erwirken. Die verordneten Vitamine seien laut Gutachter zur Lebenserhaltung dringend indiziert. Sie würden mittlerweile vom Beschwerdeführer freiwillig eingenommen und sogar eingefordert (act. 16 S. 5).
3.3.5. Laut Klinik habe der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022 erstmals Symptome eines manifesten und gravierenden Thiaminmangels (Vitamin B1 Mangel) gezeigt. Er habe Doppelbilder, Müdigkeit, Gangunsicherheit und Verwirrtheit entwickelt. Ein gravierender Thiaminmangel könne sich zu einem Wernicke-Korsakow-Syndrom entwickeln, welches unter anderem zu einer schweren Schädigung des Nervensystems und Herzversagen führen könne. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022 Anzeichen für ein neurologischpsychiatrisches Syndrom auf dem Boden eines manifesten und gravierenden Vitamin-B12-Mangel gezeigt, welches unbehandelt zu schwerwiegenden Schädigungen des Nervensystems führen könne, wie zum Beispiel die der funikulären Myelose (act. 9 S. 2).
3.3.6. Gestützt auf die übereinstimmenden Ausführungen des Gutachters und der Klinik ist von einer Selbstgefährdung des Beschwerdeführers durch den Hungerstreik auszugehen. Zur Vermeidung von Mangelerscheinungen und zur Verhinderung von irreversiblen Schädigungen der inneren Organe und des Gehirns, erscheint die Einnahme von Vitaminen/Vitaminpräparaten als medizinisch indiziert. Mildere Massnahmen sind sodann nicht ersichtlich. Einerseits sind keine Nebenwirkungen bekannt und andererseits sieht auch der Beschwerdeführer ein, dass die Vitamine notwendig sind, um ihn am Leben zu halten (Prot. Vi. S. 9). Die Befristung für die Dauer des Hungerstreiks erscheint vor diesem Hintergrund ebenfalls verhältnismässig. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Eingabe vom 28. November 2022 an die Vorinstanz an, den Hungerstreik beendet zu haben, aber dennoch keine angemessene Nahrung zu erhalten (act. 32/1) und weiterhin die Vitamine einnehmen zu müssen. Sollte der Hungerstreik – wie der Beschwerdeführer angibt – beendet sein, fällt auch die vorinstanzliche Anordnung dahin.
3.3.7. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für die Behandlung des Beschwerdeführers mit Vitaminen / Vitaminpräparaten ohne Zustimmung bei bestehendem Hungerstreik gegeben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4. Umständehalber sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung an bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 6. Dezember 2022