PA230003
Fürsorgerische Unterbringung
8. Februar 2023Deutsch4 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA230003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 8. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Januar 2023 (FF230003)
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Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Januar 2023 im Sinne einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in die psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen (act. 5/2-3). Hiergegen erhob sie am 4. bzw. 5. Januar 2023 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 setzte die Vorinstanz die Anhörung / Hauptverhandlung auf den 10. Januar 2023 an, holte weitere Unterlagen von der Klinik ein und bestellte Dr. med. B._____ als Gutachter (act. 2). Nach Eingang der Unterlagen weitete sie das Prozessthema mit Verfügung vom 9. Januar 2023 auf die Zwangsmedikation aus und traf entsprechende Anordnungen (act. 6). Anlässlich der Verhandlung vom 10. Januar 2023 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück (Prot. I S. 31), woraufhin die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 10. Januar 2023 abschrieb (act. 12).
2.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an die Kammer und wehrt sich gegen die fürsorgerische Unterbringung. Weiter gab sie die Telefonnummer einer Zeugin bekannt (act. 13).
3. Zieht eine Partei ihre Beschwerde zurück, so ist das Rechtsmittelverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Dies hat die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 10. Januar 2023 gemacht. Formelle und materielle Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Dispositionsakts, hier der Rückzugserklärung, sind mit dem Rechtsmittel der Revision bei der betreffenden Instanz und nicht mit Beschwerde geltend zu machen (BGer 5A_425/2020 und BGer 5A_435/2020 je vom 15. Dezember 2022 E. 2.7.2.). Die Kammer kann solche Beanstandungen demnach nicht überprüfen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist an die psychiatrische Universitätsklinik Zürich zur Behandlung als Entlassungsgesuch weiterzuleiten.
3. Zieht eine Partei ihre Beschwerde zurück, so ist das Rechtsmittelverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Dies hat die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 10. Januar 2023 gemacht. Formelle und materielle Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Dispositionsakts, hier der Rückzugserklärung, sind mit dem Rechtsmittel der Revision bei der betreffenden Instanz und nicht mit Beschwerde geltend zu machen (BGer 5A_425/2020 und BGer 5A_435/2020 je vom 15. Dezember 2022 E. 2.7.2.). Die Kammer kann solche Beanstandungen demnach nicht überprüfen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist an die psychiatrische Universitätsklinik Zürich zur Behandlung als Entlassungsgesuch weiterzuleiten.
4. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben und keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2023 (Datum Poststempel) wird an die psychiatrische Universitätsklinik Zürich weitergeleitet.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
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