PA230004
Fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation
9. Februar 2023Deutsch6 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA230004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 9. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Januar 2023 (FF230009)
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Erwägungen:
1.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.1
Die 47-jährige Beschwerdeführerin wurde am 9. Januar 2023 durch die SOS Ärztin B._____ per fürsorgerische Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich ( nachfolgend PUK oder Klinik) eingewiesen (act. 6). Die Einweisung erfolgte aufgrund ungenügender Absprachefähigkeit und Einschätzung der Suizidalität sowie einem Selbstversorgungsdefizit (act. 6 S. 1 u. act. 10/2 S. 1). Nachdem die Beschwerdeführerin dem zubringenden Sanitätsdienst auf dem Klinikgelände entwichen war, wurde sie ausgeschrieben und am 11. Januar 2023 bei bestehender fürsorgerischer Unterbringung von der Polizei in die PUK gebracht (act. 10/2).
1.2
Am 13. Januar 2023 ordneten die zuständigen Ärzte aufgrund des akut manischen-psychotischen Zustandsbilds der Beschwerdeführerin mit Selbst- und Fremdgefährdung die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin ohne deren Zustimmung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB an (act. 7).
1.3
Gegen den Unterbringungsentscheid sowie die Anordnung einer medikamentösen Behandlung ohne Zustimmung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Januar 2023 (Datum Poststempel 13. Januar 2023) Beschwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz; act. 1).
1.4
Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 setzte die Vorinstanz der PUK Frist zur Stellungnahme an, lud zur Hauptverhandlung auf den 19. Januar 2023 vor und bestellte Dr. med. C._____ als Gutachter (act. 2). Die PUK reichte innert Frist ihre Stellungnahme samt Beilagen ein (act. 9 u. act. 10/1–5). Am 19. Januar 2023 führte die Vorinstanz die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Gutachters und der Vertreter der PUK durch (Prot. Vi. S. 9 ff.). Infolge einer Erkrankung am Norovirus befand sich die Beschwerdeführerin in medizinischer Isolation und wurde infolgedessen von der Vorinstanz im Isolierzimmer befragt und wurde ihr dort auf Vorhalt des Gutachtens das rechtliche Gehör gewährt (Prot. Vi. S. 11 f.). Mit Urteil vom 19. Januar 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 15 = act. 19).
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1.5. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an die Kammer und erhob rechtzeitig (vgl. act. 16) Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (act. 20).
1.5. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an die Kammer und erhob rechtzeitig (vgl. act. 16) Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (act. 20).
1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–17). Vom Einholen einer Stellungnahme bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Fürsorgerische Unterbringung
2.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung vom 9. Januar 2023. Diese fällt spätestens nach Ablauf von sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 1 u. 2 ZGB). Liegt ein solcher Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vor, ersetzt dieser die ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung. Damit fällt das aktuelle rechtlich geschützte Interesse einer Beschwerdeführerin an der Überprüfung des gerichtlichen Rechtsmittelentscheids gegen die ärztlich angeordnete Einweisung dahin. Ein virtuelles Interesse liegt ebenfalls nicht vor, zumal nunmehr die durch die Erwachsenenschutzbehörde angeordnete fürsorgerische Unterbringung auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden kann. Bei nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist das Verfahren daher als erledigt abzuschreiben. Ist das schutzwürdige Interesse schon bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, ist darauf nicht einzutreten (siehe OGer ZH PA140012 vom 29. April 2014 E. 2. mit Hinweis auf BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3 sowie BGer 5A_849/2013 vom 27. November 2013 E. 2 und 3; vgl. auch OGer ZH PA170039 vom 15. Januar 2018 E. 2.).
2.2. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2023 Beschwerde an die Kammer erhoben (act. 20). Mit Zirkularentscheid vom 2. Februar 2023 hat die KESB Zürich die weitere Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik angeordnet (act. 21 Dispositivziffer 1). Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides vom 19. Januar 2023 über die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nachträglich wegge-- 3 of 6 -fallen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Es besteht indes die Möglichkeit, den Beschluss der KESB gemäss Rechtsmittelbelehrung (innert einer Frist von 10 Tagen seit dessen Empfang) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich mit Beschwerde anzufechten (act. 23 Dispositivziffer 6).
3. Zwangsmedikation
3.1. Mit schriftlicher Anordnung der Klinik vom 13. Januar 2023 wurde für die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres eine antipsychotische Therapie mit Risperidon und/oder Olanzapin sowie bedarfsadaptiert Lorazepam oder Diazepam und eine stimmungsstabilisierende Therapie mit Valproat und/oder Lithium angeordnet. Bei Verweigerung der oralen Mediaktion wurde die intramuskuläre Applikation mit Haloperidol, alternativ Olanzapin oder Zuclopenthixol acetat angeordnet (act. 7).
3.2. Gemäss Auskunft der Klinik wurde die Zwangsmedikation am 30. Januar 2023 eingestellt. Die Beschwerdeführerin nehme die Medikamente seither freiwillig ein und es habe keine neue Anordnung einer medizinischen Behandlung ohne Zustimmung mehr erfolgen müssen (act. 22). Mit der Einstellung der Zwangsmedikation fehlt ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuschreiben ist.
3.3. Sollte die Beschwerdeführerin die Einnahme der angeordneten Neuroleptika in Zukunft verweigern und die Klinik die Ansicht vertreten, dass eine entsprechende Medikation aus medizinischen Gründen indiziert ist und daher auch zwangsweise zu erfolgen hätte, so müsste eine neue Anordnung der Zwangsmedikation verfügt werden. Zu beachten wäre dabei, dass die Dauer der Behandlung aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips zwingend zeitlich zu begrenzen und der Zeitpunkt der nächsten Überprüfung festzulegen ist (DANIEL ROSCH, in: ROSCH /BÜCHLER /JAKOB, Basel, 2. Aufl. 2015, Art. 433-435 N 13; FamKomm Erwachsenenschutz-G UILLOD, Bern 2013, Art. 434 N 28; CHRISTOF B ERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 769). Eine solche neue Anordnung der Klinik könnte von der Beschwerdeführerin im dannzumaligen Zeitpunkt angefochten werden.
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4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
1. Die Beschwerde wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Beiständin, die verfahrensbeteiligte Klinik, die KESB Zürich sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
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