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Entscheid

PA230012

Fürsorgerische Unterbringung

3. Mai 2023Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Am 27. März 2023 wurde die 58-jährige Beschwerdeführerin durch einen Arzt des Notfallzentrums des Kantonsspitals Winterthur ärztlich fürsorgerisch in der Klinik Hard der Integrierten Psychiatrie Winterthur-Zürcher Unterland (ipw; nachfolgend: Klinik) untergebracht (act. 3). Zur Einweisung kam es, nachdem die Beschwerdeführerin aus der Wohnung "geflüchtet" war, da sie Schleifgeräusche von einem Messer gehört und sich davor gefürchtet habe, ihr Ehemann könnte sie umbringen. Danach sei sie stundenlang auf öffentlichen Strassen herumgewandelt bis sie entkräftet von zwei unbekannten Frauen in das Notfallzentrum des Kantonsspitals Winterthur (KSW) verbracht wurde (act. 11).

1.2

Gegen den Unterbringungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. März 2023 Beschwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend Vorinstanz; act. 1). Mit Verfügung vom 3. April 2023 setzte die Vorinstanz der Klinik Frist zur Stellungnahme an, lud zur Hauptverhandlung auf den 6. April 2023 vor und bestellte Dr. med. B._____ als Gutachter (act. 9). An der Anhörung/Hauptverhandlung waren die Beschwerdeführerin, Assistenzarzt Dr. med. C._____, Unterassistenzarzt D._____ sowie der gerichtlich bestellte Gutachter anwesend (Prot. Vi. S. 7). Mit Urteil vom 11. April 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 17 = act. 21).

1.3

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 22). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–19).

1.4

Gemäss Auskunft der Klinik ist die Beschwerdeführerin am Donnerstag, 27. April 2023, 17:00 Uhr aus der Klinik entlassen worden (act. 24).

2.

Mit der Entlassung aus der Klinik ist die fürsorgerische Unterbringung weggefallen und der Beschwerdeführerin fehlt ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO).

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3.

Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Dispositiv

1. Die Beschwerde wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

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