PA230022
fürsorgerische Unterbringung
21. August 2023Deutsch3 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA230022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 21. August 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. August 2023 (FF230127)
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Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wurde am 26. Juli 2023 mit einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in die psychiatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: Klinik) eingewiesen (act. 7). Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 (Datum Poststempel) erhob er dagegen Beschwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz; act. 1). Nach Beizug der wesentlichen Akten und erfolgter Stellungnahme zur Beschwerde durch die Klinik (act. 7 bis act. 9/1-8) fand am 8. August 2023 die vorinstanzliche Anhörung und Hauptverhandlung statt (Prot. Vi. S. 7 ff.). Anlässlich der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer persönlich angehört, Dr. med. B._____ erstattete das Gutachten und Dr. med. C._____ nahm mündlich für die Klinik Stellung (Prot. Vi. S. 13 ff.). Mit Urteil vom 8. August 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ab (act. 15 = act. 18 [Aktenexemplar]).
2.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 11. August 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 19). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 bis act. 16). Mit Eingabe 15. August 2023 (Datum Poststempel) teilte der Beschwerdeführer persönlich mit, dass er die Beschwerde zurückziehe (act. 20).
3.
Zieht eine Partei ihre Beschwerde zurück, so ist das Rechtsmittel abzuschreiben (Art. 241 ZPO). Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit aufgrund des Beschwerderückzuges abzuschreiben.
4.
Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen
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Dispositiv
1. Die Beschwerde wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an - den Beschwerdeführer, - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - die Klinik, - den Beistand des Beschwerdeführers, - die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:
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