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Entscheid

PA230025

Fürsorgerische Unterbringung

20. September 2023Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1 Am 2. September 2023 wurde der Beschwerdeführer durch die SOS-Ärztin C._____ mittels fürsorgerischer Unterbringung in die psychiatrische Privatklinik Sanatorium Kilchberg eingewiesen (act. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. September 2023 Beschwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (Vorinstanz) (act. 1). Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 8. September 2023 ab (act. 17; begründete Fassung act. 20 = act. 25). Anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung durch die Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführer zuhanden des Protokolls, gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde zu erheben (Prot. Vi. S. 20; act. 27).

1.1 Am 2. September 2023 wurde der Beschwerdeführer durch die SOS-Ärztin C._____ mittels fürsorgerischer Unterbringung in die psychiatrische Privatklinik Sanatorium Kilchberg eingewiesen (act. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. September 2023 Beschwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (Vorinstanz) (act. 1). Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 8. September 2023 ab (act. 17; begründete Fassung act. 20 = act. 25). Anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung durch die Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführer zuhanden des Protokolls, gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde zu erheben (Prot. Vi. S. 20; act. 27).

1.2 Die Vorinstanz sandte die einschlägige Protokollseite zusammen mit einem Schreiben am 13. September 2023 an die Kammer und erklärte, der Beschwerdeführer habe anlässlich eines Telefonats vom 11. September 2023 seinen Willen zur Rechtsmittelerhebung nochmals bestätigt (act. 26 f.). Es wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt. Da die Kammer davon Kenntnis erhalten hatte, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz erklärt habe, seine Beschwerde zurückziehen zu wollen (vgl. act. 27 Blatt 2), wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2023 darauf hingewiesen, dass ein Rückzug seiner Beschwerde gegenüber der Kammer schriftlich und unterzeichnet erfolgen müsse (act. 28). Mit Eingabe ebenfalls vom 14. September 2023 (Datum Poststempel) zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück (act. 29).

1.3 Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund des Rückzugs abzuschreiben.

2. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

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1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: 21. September 2023 -- 3 of 3 --

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