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Entscheid

PB.1999.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.1999.00009

31. Januar 2001Deutsch9 min

(URT.2001.6042)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 5. August 1997 verfügte der

stellvertretende Kommandant der Stadtpolizei Zürich, dass der Polizeibeamte A

mit sofortiger Wirkung vorsorglich in seinem Dienst eingestellt wird. Der

Polizeivorstand bestätigte diese Anordnung am 8. August 1997. Mit Be­schluss

vom 20. August 1997 legte der Stadtrat Zürich fest, dass dem vorsorglich im

Dienst eingestellten A die zuletzt bezogene Besoldung bis am 5. August

1997 auszurichten ist.

Mit Schreiben vom 22. August 1997 liess

A dem Kommandanten der Stadtpolizei mitteilen, dass er das

"Arbeitsverhältnis mit der Stadt Zürich auf den 30. November 1997

kündigt". Am 25. August 1997 wurde A förmlich mit­geteilt, dass am

5. August 1997 die Eröffnung einer Disziplinaruntersuchung angeordnet

worden sei. Am 12. November 1997 verfügte der Vorsteher des

Polizeidepartements, dass das Arbeitsverhältnis von A gestützt auf dessen

Kündigung auf den 30. No­vember 1997 aufgelöst werde, wobei der mit Stadt­rats­beschluss

vom 20. August 1997 gefällte Entscheid bezüglich des Besoldungs­anspruchs

bestehen bleibe. Mit Verfü­gung des Kommandanten der Stadtpolizei Zürich vom

22. Mai 1998 wurde in der Folge das gegen A angehobene

Disziplinarverfahren ein­ge­stellt, wobei dies damit begründet wurde, dass mit

der Kündigung kein Handlungsbedarf mehr gegeben sei. Schliesslich beschloss der

Stadtrat Zürich am 2. September 1998, A die zuletzt bezogene Besoldung

definitiv bis zum 5. August 1997 auszurichten; jede darüber hin­ausgehende

Besoldungsforderung wurde abgelehnt.

Erwägungen

II. Am 14. Oktober 1998 liess A gegen

den letztgenannten Be­schluss beim Bezirks­rat Rekurs erheben und unter anderem

beantragen, es sei ihm die Restbesoldung vom 5. Au­gust bis

30.

November 1997 zu bezahlen, wenigstens aber Fr. 24'000.-

(zuzüglich Zins).

Mit Beschluss vom 8. April 1999 wies der

Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten war.

III. Mit

Beschwerde vom 11. Mai 1999 liess A dem Verwaltungsge­richt beantragen,

den Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und die Stadt Zürich zu ver­pflichten,

ihm die Be­soldung vom 5. August bis 30. November 1997 zu bezahlen,

wenigs­tens aber Fr. 24'000.-, zuzüglich Zins zu 5 % ab

1.

Dezember 1997.

Der Stadtrat Zürich beantragte dem

Verwaltungsgericht am 9. Juni 1999 unter Hin­weis auf die Akten Abweisung

der Beschwerde. Der Bezirksrat verzichtete am 15. Juni 1999 auf

Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 1999

wurde das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim

Kassationsgericht des Kantons Zürich bzw. beim Kas­sationshof des Schweizerischen

Bundesgerichts hängigen Strafverfahrens sistiert. Auf ent­sprechendes Schreiben

des Beschwerdeführers vom 12. September 2000 hin wurde das Be­schwerdeverfahren

am 14. September 2000 wieder aufgenommen; ein zweiter Schrif­ten­wech­sel

wurde nicht angeordnet.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Der Betrag der streitigen Besoldung vom

5.

August bis zum 30. November 1997 liegt jedenfalls über

Fr. 20'000.-. Das Geschäft ist deshalb gemäss § 38 Abs. 1 des

Verwal­tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom

8.

Juli 1997; VRG) durch die Kammer zu erledigen. Ein zweiter

Schriftenwechsel gemäss § 58 VRG erweist sich im vorliegenden Fall als

unnötig.

2.

Gemäss § 74 Abs. 1 VRG können

mit der Beschwerde erstinstanzliche Rekurs­entscheide über personalrechtliche

Anordnungen angefochten werden. Gemäss § 75 VRG können Rechtsverletzungen

sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden.

3.

Art. 93 der Verordnung über die Arbeitsverhältnisse

des Personals der Stadt Zü­rich (Personalrecht) vom 15. Juli 1993 (PR)

regelt den Besoldungsentzug bei einer vor­sorg­lichen Einstellung des

Arbeitnehmers im Dienst. Nach § 88 Abs. 3 PR endet - im Rah­men

der disziplinarischen Massnahmen - ferner der Besoldungsanspruch im

Zeitpunkt der Einstellung in den dienstlichen Pflichten.

4.

Im vorliegenden Fall ist streitig, ob dem

Beschwerdeführer über den 5. August 1997 hinaus und jedenfalls bis

30.

November 1997 ein Besoldungsanspruch zusteht. Die Beschwerdegegnerin

verneint dies unter Hinweis auf die Akten; der Beschwerdeführer wen­det dagegen

im Wesentlichen ein, mit der von ihm am 22. August 1997 vorgenomme­nen

Kündigung sei die Grundlage dafür genommen, während der Kündigungsfrist

"die Be­soldung zu streichen" (act. --).

5.

Zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung

eines Dienstverhältnisses sowie dem­jenigen des Endes des Besoldungsanspruchs

ist zu unterscheiden. Dies betrifft bereits den Arbeitsvertrag gemäss

Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; vgl. etwa

Art. 324a OR betreffend Lohnanspruch sowie Art. 336c OR betreffend

Kündigung), hat aber auch bei öffentlichen Dienstverhältnissen eine

entsprechende Bedeutung.

Im vorliegenden Fall nahm der Stadtrat Zürich

am 2. September 1998 davon Kennt­nis, dass das Arbeitsverhältnis des

Beschwerdeführers "auf den 30. November 1997 aufge­löst worden

ist" (Ziff. 3 des Beschlusses vom 2. September 1998). Weil er

zugleich be­schloss, dass ein Besoldungsanspruch lediglich bis am

5.

August 1997 besteht, ist zu ent­scheiden, ob unter den konkreten

Umständen ein Auseinanderfallen der Zeitpunkte der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses und des Besoldungsanspruchs eine ausreichende ge­setzliche

Grundlage findet.

Ausser Betracht fällt dabei ohne weiteres,

dass die Einstellung des Besoldungsan­spruchs disziplinarrechtlich begründet

wird. Denn gemäss Art. 95 Abs. 1 PR ist das Diszi­plinarverfahren

einzustellen, wenn wesentliche Voraussetzungen für die Fortführung des­selben

dahinfallen. Indem der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis gekündigt hat, ist

eine wesentliche Voraussetzung des Disziplinarverfahrens weggefallen, was denn

auch da­zu geführt hat, das Disziplinarverfahren einzustellen (Verfügung des

Kommandanten der Stadtpolizei Zürich vom 22. Mai 1998).

Es stellt sich die Frage, ob eine sonstige

ausreichende Grundlage dafür besteht, die Besoldung per 5. August 1997

einzustellen. Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass der Entscheid vom

20.

August 1997, womit der Beschwerdeführer vorsorglich im Dienst

eingestellt wurde und wonach dem Beschwerdeführer während der vorsorglichen

Einstel­lung ein Besoldungsanspruch nicht zusteht, rechtmässig war; der

Entscheid ist denn auch vom Be­schwerdeführer nicht angefochten worden. Indem

in der Folge das eingeleitete Dis­ziplinar­verfahren eingestellt wurde, ist die

Grundlage für die disziplinarrechtlich angeord­nete vor­läufige

Besoldungseinstellung dahingefallen. Im vorliegenden Fall erscheint dabei als

zu­treffend, den Eintritt des Wegfalls von disziplinarischen Massnahmen

rückwirkend anzu­nehmen. Denn die mit Art. 95 Abs. 1 PR angestrebte

Wirkung ist diejenige, das Dis­zipli­nar­verfahren gänzlich einzustellen, wenn

wesentliche Voraussetzungen für die Fort­führung dahinfallen. Dies bedeutet,

dass mit der Einstellung des Disziplinarverfahrens rückwirkend die

Voraussetzung dafür dahingefallen ist, dem Beschwerdeführer einen Be­soldungsan­spruch

aus disziplinarrechtlichen Überlegungen zu versagen (vgl. dazu auch Isabelle Hä­ner,

Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungs­pro­zess, ZSR

NF 116/1997 II S. 253 ff, 385 f.).

Damit ist aber noch nicht entschieden, ob dem

Beschwerdeführer der Anspruch auf die Besoldungszahlungen über den

5.

August 1997 hinaus zusteht. Im vorliegenden Fall hat sich der

Beschwerdeführer gemäss rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 5. Oktober 1998 des Diebstahls im Sinn von Art. 139

Ziff. 1 des Schweizeri­schen Strafgesetzbuchs schuldig gemacht und ist

dafür mit vier Monaten Gefängnis be­straft worden. Unter den konkreten

Umständen (Handeln eines im Dienst der Stadtpolizei stehenden Angestellten

während der Dienstzeit) stellt eine solche Verurteilung offensicht­lich einen

Grund dar, welcher die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glau­ben

nicht mehr zulässt. Es steht ausser Frage, dass eine Auflösung aus wichtigen

Gründen im Sinn von Art. 42 PR möglich gewesen wäre. Wenn aus zeitlichen

Gründen (Einstellung des zunächst eingeleiteten Disziplinarverfahrens wegen

nachfolgender Kündi­gung des Dienstverhältnisses) eine Beendigung des

Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wir­­kung im Sinn von Art. 42

Abs. 2 PR nicht mehr möglich ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass

trotzdem während der gesamten Kündigungsdauer ein Besoldungsanspruch bestehen

bleibt. Denn bei dieser besonderen Konstellation ist - was eingangs

aufgezeigt wurde - zu bedenken, dass nicht in jedem Fall das Ende des

Dienstverhältnisses mit demjenigen des Besoldungsanspruchs zusammenfallen muss.

In Fällen, wo aus besonderen Gründen ein Dis­ziplinarverfahren nicht zu Ende

geführt werden kann und wo nachträglich eine admini­strative Entlassung mit

sofortiger Wirkung nicht mehr vorgenommen wird, ist eigenständig darüber zu

entscheiden, wie es sich mit dem Besoldungsanspruch verhält. Nachdem im vor­liegenden

Fall offensichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin - wäre das Dienstver­häl­tnis

nicht gekündigt worden - eine sofortige Entlassung im Sinn einer

Disziplinarmass­nah­me oder aus administrativen Gründen hätte vornehmen können,

kann ihr nicht benom­men sein, jedenfalls den Besoldungsanspruch ab demjenigen

Zeitpunkt zu verneinen, wo die dis­ziplinarische Massnahme bzw. die

administrative Entlassung hätte greifen können.

6.

Zum nämlichen Ergebnis führt Art. 9

Abs. 5 der Verordnung über die Besoldun­gen des Personals der Stadt Zürich

(Besoldungsverordnung) vom 15. Juli 1993, wonach bei

verschuldeter Abwesenheit des Arbeitnehmers sowie bei Verbüssung einer

Freiheitsstrafe kein Anspruch auf Besoldung besteht. So­weit nicht wie

bei Krank­heit, Mutterschaft, Mili­tär etc. ein Lohnanspruch gesetzlich vor­ge­sehen

ist, besteht bei Ab­wesenheit vom Arbeits­platz kein Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung

(RB 1966 Nr. 30 = ZBl 67, 336 = ZR 65 Nr. 148; Tobias Jaag,

Das öffentlich­recht­li­che Dienst­ver­hält­nis im Bund und im Kanton Zürich ‑

aus­gewählte Fragen, ZBl 95/1994, S. 449). Das gilt nicht nur bei

unentschuldigten Abwe­senheiten, sondern auch hier, wo zwar der Ar­beit­ge­ber

die Amts­ein­stel­lung angeordnet hat, diese jedoch auf Gründe zu­rück­zuführen

ist, die dem Ar­beit­neh­mer zuzurechnen sind (vgl. act. --: VGr,

29.

Januar 1999, PB 98.00018; sowie bei Verhinderung durch Untersu­chungs­haft,

VGr, 22. November 2000, PB.2000.0017).

Beizufügen ist, dass nicht geltend gemacht

werden könnte, ein Besoldungsentzug sei deshalb unzulässig, da er nicht

unverzüglich erfolgt sei. Denn im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen,

dass die vorsorgliche Anordnung umgehend geschah. Dass erst ge­rau­me Zeit

später über den definitiven Besoldungsentzug entschieden wurde, ist auf die be­son­dere

Situation zurückzuführen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Dis­ziplinarverfahrens

erst nachträglich dahingefallen waren.

7.

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.