PB.1999.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.1999.00009
31. Januar 2001Deutsch9 min
(URT.2001.6042)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.1999.00009
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.01.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Besoldung
.
Die definitive Besoldungseinstellung ab dem Zeitpunkt der vorsorglichen Einstellung im Dienst ist auch dann zulässig, wenn das damit zusammenhängende Disziplinarverfahren wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eingestellt wird, soweit die Abwesenheit vom Arbeitsplatz durch den Arbeitnehmer verschuldet worden ist.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1 und 2). Streitgegenstand (E. 3 und 4). Unterscheidung zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses und demjenigen des Endes des Besoldungsanspruchs. Dieser kann mit der vorsorglichen Diensteinstellung auch dann entfallen, wenn das Disziplinarverfahren wegen Kündigung gegenstandslos wird (E. 5). Kein Besoldungsanspruch bei verschuldeter Abwesenheit vom Arbeitsplatz (E. 6).
Stichworte:
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
BESOLDUNGSEINSTELLUNG
DIENSTVERSÄUMNIS
DISZIPLINARRECHT
DISZIPLINARVERFAHREN
PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE
Rechtsnormen:
Art. 324a OR
Art. 336c OR
§ 74 lit. I VRG
Art. 9 lit. V BesoldungsV Zürich
Art. 42 PR Zürich
Art. 93 PR Zürich
Art. 95 lit. I PR Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 5. August 1997 verfügte der
stellvertretende Kommandant der Stadtpolizei Zürich, dass der Polizeibeamte A
mit sofortiger Wirkung vorsorglich in seinem Dienst eingestellt wird. Der
Polizeivorstand bestätigte diese Anordnung am 8. August 1997. Mit Beschluss
vom 20. August 1997 legte der Stadtrat Zürich fest, dass dem vorsorglich im
Dienst eingestellten A die zuletzt bezogene Besoldung bis am 5. August
1997 auszurichten ist.
Mit Schreiben vom 22. August 1997 liess
A dem Kommandanten der Stadtpolizei mitteilen, dass er das
"Arbeitsverhältnis mit der Stadt Zürich auf den 30. November 1997
kündigt". Am 25. August 1997 wurde A förmlich mitgeteilt, dass am
5. August 1997 die Eröffnung einer Disziplinaruntersuchung angeordnet
worden sei. Am 12. November 1997 verfügte der Vorsteher des
Polizeidepartements, dass das Arbeitsverhältnis von A gestützt auf dessen
Kündigung auf den 30. November 1997 aufgelöst werde, wobei der mit Stadtratsbeschluss
vom 20. August 1997 gefällte Entscheid bezüglich des Besoldungsanspruchs
bestehen bleibe. Mit Verfügung des Kommandanten der Stadtpolizei Zürich vom
22. Mai 1998 wurde in der Folge das gegen A angehobene
Disziplinarverfahren eingestellt, wobei dies damit begründet wurde, dass mit
der Kündigung kein Handlungsbedarf mehr gegeben sei. Schliesslich beschloss der
Stadtrat Zürich am 2. September 1998, A die zuletzt bezogene Besoldung
definitiv bis zum 5. August 1997 auszurichten; jede darüber hinausgehende
Besoldungsforderung wurde abgelehnt.
Erwägungen
II. Am 14. Oktober 1998 liess A gegen
den letztgenannten Beschluss beim Bezirksrat Rekurs erheben und unter anderem
beantragen, es sei ihm die Restbesoldung vom 5. August bis
30.
November 1997 zu bezahlen, wenigstens aber Fr. 24'000.-
(zuzüglich Zins).
Mit Beschluss vom 8. April 1999 wies der
Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten war.
III. Mit
Beschwerde vom 11. Mai 1999 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen,
den Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und die Stadt Zürich zu verpflichten,
ihm die Besoldung vom 5. August bis 30. November 1997 zu bezahlen,
wenigstens aber Fr. 24'000.-, zuzüglich Zins zu 5 % ab
1.
Dezember 1997.
Der Stadtrat Zürich beantragte dem
Verwaltungsgericht am 9. Juni 1999 unter Hinweis auf die Akten Abweisung
der Beschwerde. Der Bezirksrat verzichtete am 15. Juni 1999 auf
Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 1999
wurde das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim
Kassationsgericht des Kantons Zürich bzw. beim Kassationshof des Schweizerischen
Bundesgerichts hängigen Strafverfahrens sistiert. Auf entsprechendes Schreiben
des Beschwerdeführers vom 12. September 2000 hin wurde das Beschwerdeverfahren
am 14. September 2000 wieder aufgenommen; ein zweiter Schriftenwechsel
wurde nicht angeordnet.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Betrag der streitigen Besoldung vom
5.
August bis zum 30. November 1997 liegt jedenfalls über
Fr. 20'000.-. Das Geschäft ist deshalb gemäss § 38 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom
8.
Juli 1997; VRG) durch die Kammer zu erledigen. Ein zweiter
Schriftenwechsel gemäss § 58 VRG erweist sich im vorliegenden Fall als
unnötig.
2.
Gemäss § 74 Abs. 1 VRG können
mit der Beschwerde erstinstanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche
Anordnungen angefochten werden. Gemäss § 75 VRG können Rechtsverletzungen
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
3.
Art. 93 der Verordnung über die Arbeitsverhältnisse
des Personals der Stadt Zürich (Personalrecht) vom 15. Juli 1993 (PR)
regelt den Besoldungsentzug bei einer vorsorglichen Einstellung des
Arbeitnehmers im Dienst. Nach § 88 Abs. 3 PR endet - im Rahmen
der disziplinarischen Massnahmen - ferner der Besoldungsanspruch im
Zeitpunkt der Einstellung in den dienstlichen Pflichten.
4.
Im vorliegenden Fall ist streitig, ob dem
Beschwerdeführer über den 5. August 1997 hinaus und jedenfalls bis
30.
November 1997 ein Besoldungsanspruch zusteht. Die Beschwerdegegnerin
verneint dies unter Hinweis auf die Akten; der Beschwerdeführer wendet dagegen
im Wesentlichen ein, mit der von ihm am 22. August 1997 vorgenommenen
Kündigung sei die Grundlage dafür genommen, während der Kündigungsfrist
"die Besoldung zu streichen" (act. --).
5.
Zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung
eines Dienstverhältnisses sowie demjenigen des Endes des Besoldungsanspruchs
ist zu unterscheiden. Dies betrifft bereits den Arbeitsvertrag gemäss
Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; vgl. etwa
Art. 324a OR betreffend Lohnanspruch sowie Art. 336c OR betreffend
Kündigung), hat aber auch bei öffentlichen Dienstverhältnissen eine
entsprechende Bedeutung.
Im vorliegenden Fall nahm der Stadtrat Zürich
am 2. September 1998 davon Kenntnis, dass das Arbeitsverhältnis des
Beschwerdeführers "auf den 30. November 1997 aufgelöst worden
ist" (Ziff. 3 des Beschlusses vom 2. September 1998). Weil er
zugleich beschloss, dass ein Besoldungsanspruch lediglich bis am
5.
August 1997 besteht, ist zu entscheiden, ob unter den konkreten
Umständen ein Auseinanderfallen der Zeitpunkte der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses und des Besoldungsanspruchs eine ausreichende gesetzliche
Grundlage findet.
Ausser Betracht fällt dabei ohne weiteres,
dass die Einstellung des Besoldungsanspruchs disziplinarrechtlich begründet
wird. Denn gemäss Art. 95 Abs. 1 PR ist das Disziplinarverfahren
einzustellen, wenn wesentliche Voraussetzungen für die Fortführung desselben
dahinfallen. Indem der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis gekündigt hat, ist
eine wesentliche Voraussetzung des Disziplinarverfahrens weggefallen, was denn
auch dazu geführt hat, das Disziplinarverfahren einzustellen (Verfügung des
Kommandanten der Stadtpolizei Zürich vom 22. Mai 1998).
Es stellt sich die Frage, ob eine sonstige
ausreichende Grundlage dafür besteht, die Besoldung per 5. August 1997
einzustellen. Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass der Entscheid vom
20.
August 1997, womit der Beschwerdeführer vorsorglich im Dienst
eingestellt wurde und wonach dem Beschwerdeführer während der vorsorglichen
Einstellung ein Besoldungsanspruch nicht zusteht, rechtmässig war; der
Entscheid ist denn auch vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden. Indem
in der Folge das eingeleitete Disziplinarverfahren eingestellt wurde, ist die
Grundlage für die disziplinarrechtlich angeordnete vorläufige
Besoldungseinstellung dahingefallen. Im vorliegenden Fall erscheint dabei als
zutreffend, den Eintritt des Wegfalls von disziplinarischen Massnahmen
rückwirkend anzunehmen. Denn die mit Art. 95 Abs. 1 PR angestrebte
Wirkung ist diejenige, das Disziplinarverfahren gänzlich einzustellen, wenn
wesentliche Voraussetzungen für die Fortführung dahinfallen. Dies bedeutet,
dass mit der Einstellung des Disziplinarverfahrens rückwirkend die
Voraussetzung dafür dahingefallen ist, dem Beschwerdeführer einen Besoldungsanspruch
aus disziplinarrechtlichen Überlegungen zu versagen (vgl. dazu auch Isabelle Häner,
Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR
NF 116/1997 II S. 253 ff, 385 f.).
Damit ist aber noch nicht entschieden, ob dem
Beschwerdeführer der Anspruch auf die Besoldungszahlungen über den
5.
August 1997 hinaus zusteht. Im vorliegenden Fall hat sich der
Beschwerdeführer gemäss rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 5. Oktober 1998 des Diebstahls im Sinn von Art. 139
Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs schuldig gemacht und ist
dafür mit vier Monaten Gefängnis bestraft worden. Unter den konkreten
Umständen (Handeln eines im Dienst der Stadtpolizei stehenden Angestellten
während der Dienstzeit) stellt eine solche Verurteilung offensichtlich einen
Grund dar, welcher die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben
nicht mehr zulässt. Es steht ausser Frage, dass eine Auflösung aus wichtigen
Gründen im Sinn von Art. 42 PR möglich gewesen wäre. Wenn aus zeitlichen
Gründen (Einstellung des zunächst eingeleiteten Disziplinarverfahrens wegen
nachfolgender Kündigung des Dienstverhältnisses) eine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung im Sinn von Art. 42
Abs. 2 PR nicht mehr möglich ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass
trotzdem während der gesamten Kündigungsdauer ein Besoldungsanspruch bestehen
bleibt. Denn bei dieser besonderen Konstellation ist - was eingangs
aufgezeigt wurde - zu bedenken, dass nicht in jedem Fall das Ende des
Dienstverhältnisses mit demjenigen des Besoldungsanspruchs zusammenfallen muss.
In Fällen, wo aus besonderen Gründen ein Disziplinarverfahren nicht zu Ende
geführt werden kann und wo nachträglich eine administrative Entlassung mit
sofortiger Wirkung nicht mehr vorgenommen wird, ist eigenständig darüber zu
entscheiden, wie es sich mit dem Besoldungsanspruch verhält. Nachdem im vorliegenden
Fall offensichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin - wäre das Dienstverhältnis
nicht gekündigt worden - eine sofortige Entlassung im Sinn einer
Disziplinarmassnahme oder aus administrativen Gründen hätte vornehmen können,
kann ihr nicht benommen sein, jedenfalls den Besoldungsanspruch ab demjenigen
Zeitpunkt zu verneinen, wo die disziplinarische Massnahme bzw. die
administrative Entlassung hätte greifen können.
6.
Zum nämlichen Ergebnis führt Art. 9
Abs. 5 der Verordnung über die Besoldungen des Personals der Stadt Zürich
(Besoldungsverordnung) vom 15. Juli 1993, wonach bei
verschuldeter Abwesenheit des Arbeitnehmers sowie bei Verbüssung einer
Freiheitsstrafe kein Anspruch auf Besoldung besteht. Soweit nicht wie
bei Krankheit, Mutterschaft, Militär etc. ein Lohnanspruch gesetzlich vorgesehen
ist, besteht bei Abwesenheit vom Arbeitsplatz kein Anspruch auf Lohnfortzahlung
(RB 1966 Nr. 30 = ZBl 67, 336 = ZR 65 Nr. 148; Tobias Jaag,
Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich ‑
ausgewählte Fragen, ZBl 95/1994, S. 449). Das gilt nicht nur bei
unentschuldigten Abwesenheiten, sondern auch hier, wo zwar der Arbeitgeber
die Amtseinstellung angeordnet hat, diese jedoch auf Gründe zurückzuführen
ist, die dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind (vgl. act. --: VGr,
29.
Januar 1999, PB 98.00018; sowie bei Verhinderung durch Untersuchungshaft,
VGr, 22. November 2000, PB.2000.0017).
Beizufügen ist, dass nicht geltend gemacht
werden könnte, ein Besoldungsentzug sei deshalb unzulässig, da er nicht
unverzüglich erfolgt sei. Denn im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen,
dass die vorsorgliche Anordnung umgehend geschah. Dass erst geraume Zeit
später über den definitiven Besoldungsentzug entschieden wurde, ist auf die besondere
Situation zurückzuführen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Disziplinarverfahrens
erst nachträglich dahingefallen waren.
7.
…
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
…