PB.1999.00020
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.1999.00020
26. Januar 2000Deutsch19 min
(URT.2000.5374)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.1999.00020
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.01.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Entzug der Wählbarkeit
Personalrecht: Zum Entzug der Wählbarkeit als Pfarrer
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Entzugs der Wählbarkeit aus administrativen Gründen im Beschwerdeverfahren (E.1).
Der Entzug setzt nicht unbedingt ein Verschulden des Betroffenen voraus und kann deshalb auch administrativ statt disziplinarisch erfolgen (E. 2).
Hier liegt kein besonders schwerer Fall im Sinn von § 48 KirchenG vor, der den Betroffenen als generell und auf Dauer unfähig erscheinen liesse, überhaupt ein Pfarramt auszuüben (E. 3).
Von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Fortführung des Disziplinarverfahrens betreffend Verschulden ist angesichts der umfassenden Sachverhaltsfeststellung abzusehen, wobei die Disziplinarfehler ohnehin verjährt wären (E. 4).
Die Belastung des Beschwerdeführers mit Kosten des Disziplinarverfahrens wäre unabhängig vom Verfahrensausgang aufzuheben (E. 5).
Belastung des Beschwerdegegners mit den Gerichtskosten (E. 6).
Stichworte:
ADMINISTRATIV
DISZIPLINARISCH
DISZIPLINARRECHT
ENTZUG
PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE
PFARRER/-IN
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
UNFÄHIGKEIT
UNWÜRDIGKEIT
VERSCHULDEN
WÄHLBARKEIT
Rechtsnormen:
Art./§ 48 KirchenG
Art./§ 49 KirchenG
§ 74 lit. I VRG
§ 75 VRG
§ 76 lit. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A. B. war seit 1987 Pfarrer der evangelisch-reformierten
Kirchgemeinde F.. 1994 erfolgte die Wiederwahl für eine neue sechsjährige
Amtszeit. Im Dezember 1997 erstattete der Kirchenratsschreiber Strafanzeige
gegen A. B. wegen Verdachts auf sexuellen Missbrauch ... . Gestützt
darauf eröffnete die Bezirksanwaltschaft C. gegen A. B. eine
Strafuntersuchung. Hierauf beschloss der Kirchenrat im März 1998, A. B.
gestützt auf § 47 des Gesetzes über die evangelisch-reformierte
Landeskirche vom 7. Juli 1963 (KirchenG) vorsorglich in seinen
dienstlichen Verrichtungen einzustellen. Nach Anhörung A. B.s bestätigte
der Kirchenrat diese Anordnung mit Beschluss vom März 1998, indem er
A. B. in Anwendung von § 47 lit. b KirchenG "vorübergehend,
längstens bis zum Ablauf der Amtsdauer, in den dienstlichen Verrichtungen"
einstellte. Die gegen die Einstellung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
im Juni 1998 unter Hinweis auf die laufende Strafuntersuchung ab.
Der Bezirksanwalt stellte die Strafuntersuchung im Juni 1998
ein mit der Begründung, weder das polizeiliche noch das
untersuchungsrichterliche Ermittlungsverfahren habe irgendwelche Anhaltspunkte
ergeben, welche den vorgebrachten Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs
bestätigt hätten. Eine Wiedereinsetzung in die dienstlichen Verrichtungen
durch den Kirchenrat erfolgte nicht. Vielmehr wurde eine vertrauensärztliche Begutachtung
in die Wege geleitet. Gestützt auf das im November 1998 verfasste psychiatrische
Gutachten setzte die kantonale Finanzdirektion die Invalidität A. B.s auf
100 % fest. In der Folge wurde er per Ende 1998 aus dem Pfarramt
vorzeitig entlassen.
Erwägungen
II. Bereits mit der vorübergehenden Amtseinstellung vom März
1998.
hatte der Kirchenrat gegen A. B. ein Disziplinarverfahren eröffnet.
In diesem Disziplinarverfahren erging im März 1999 der Schlussbericht des mit
der Führung des Verfahrens betrauten Oberrichters. Danach stellten sich
sämtliche in Frage stehenden Disziplinarfehler als verjährt heraus. Eine
Abberufung stand angesichts der bereits erfolgten gesundheitsbedingten
Entlassung nicht mehr zur Debatte. Hingegen bezeichnete der Schlussbericht den
Entzug der Wählbarkeit als unvermeidlich, da ein weiteres Wirken A. B.s in
einem solchen Amt nicht mehr verantwortet werden könne.
Der Kirchenrat schloss sich dieser Beurteilung an und entzog
A. B. mit Entscheid vom Juli 1999 die Wählbarkeit auf dem administrativen
Weg. Nach Meinung des Kirchenrats war das öffentliche Interesse angesichts
der verschiedenen belegten Vorfälle höher zu gewichten als das private
Interesse A. B.s. Es sei nicht angebracht, eine andere Gemeinde dem
Risiko seiner Fehltritte auszusetzen. Zudem könne A. B. zu einem späteren
Zeitpunkt, frühestens nach fünf Jahren, unter Einreichung eines Rehabilitationsgesuchs
wiederum die Wählbarkeit erlangen.
III. Mit Beschwerde vom September 1999 liess A. B. dem
Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Es sei der Beschluss vom Juli 1999
vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei mithin darauf zu verzichten, den
Beschwerdeführer aus der Liste des zürcherischen Ministeriums zu streichen.
Unter
Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg-
ners."
In der Begründung machte der Beschwerdeführer zunächst
geltend, ein Entzug der Wählbarkeit sei nur aus disziplinarischen Gründen,
nicht aber als administrative Massnahme zulässig. Ein disziplinarischer
Entzug sei indes allein schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kirchenrat die
Frage nach dem Verschulden des Beschwerdeführers offen gelassen habe. Zudem
gestalteten sich die zeitlichen Verhältnisse so, dass die massgebenden Vorwürfe
wegen Eintritt der Verjährung nicht mehr erhoben werden könnten. Schliesslich
stellte er sich auf den Standpunkt, es fehle jedenfalls am Erfordernis eines
schweren Falles, wie dies für den Entzug der Wählbarkeit notwendig sei.
Der Kirchenrat schloss auf Abweisung der Beschwerde, unter
Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Eventualiter ersuchte er um Abweisung des Beschwerdeantrags 2 und
Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens und zu neuem
Entscheid über den Entzug der Wählbarkeit.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von
Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG).
aa) Gemäss § 76 Abs. 1 VRG (in der am 1. Januar
1998.
in Kraft getretenen Fassung vom 8. Juni 1997) können
Disziplinarmassnahmen des Kirchenrats am Verwaltungsgericht mit Rekurs
angefochten werden. Im übrigen sind personalrechtliche Anordnungen des Kirchenrats
mit Beschwerde anfechtbar (§ 74 Abs. 1 VRG). Demgegenüber sieht
§ 49 KirchenG gegen Beschlüsse des Kirchenrats über den Entzug der
Wählbarkeit generell die Anfechtung mit Rekurs an das Verwaltungsgericht vor.
Nach diesem Gesetzeswortlaut wäre demnach auch der administrativ begründete
Entzug mit Rekurs weiterziehbar. Unter der alten, bis Ende 1997 massgeblichen
Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes wurde allerdings mit Recht darauf
hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht vom Gesetzgeber nur als
Disziplinargericht eingesetzt sei; demzufolge stehe wohl auch bei Administrativmassnahmen
gegen Pfarrer ausschliesslich der verwaltungsinterne Rechtsweg offen (Alfred
Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich
1978, § 76 N. 3; Eduard Rübel, Kirchengesetz und Kirchenordnung der
Zürcher Landeskirche, 2. A., Zürich 1983, S. 52; Eduard Sommer,
Fragen der Weiterentwicklung der zürcherischen Verwaltungsrechtspflege, ZBl
78/1977, S. 155; RB 1995 Nr. 17).
Nach der Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes per
1.
Januar 1998 besteht insoweit eine analoge Situation, als gemäss
§ 76 VRG ‑ wie dargelegt ‑ der Rekurs an das Verwaltungsgericht
lediglich gegen Disziplinarmassnahmen zulässig ist. Es ist daher unverändert
davon auszugehen, dass gegen einen administrativen Entzug gemäss § 48 KirchenG
keine Rekursmöglichkeit an das Verwaltungsgericht besteht. Diese Auslegung
rechtfertigt sich heute um so mehr deshalb, weil mit der Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Personalgericht massgeblich
erweitert worden ist: So können nach § 74 Abs. 1 VRG neu mit der Beschwerde
personalrechtliche Anordnungen des Kirchenrats generell angefochten werden.
Allgemein ist eine Massnahme disziplinarischer Art, wenn sie
wegen schuldhaften rechtswidrigen Verhaltens des Betroffenen verfügt wird. Die
Administrativmassnahme setzt dagegen kein Verschulden voraus und kann etwa
wegen mangelnder Eignung, fachlichem Unvermögen oder Untragbarkeit des
Amtsinhabers erfolgen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 76 N. 7 f. mit Hinweisen; dazu auch Rübel, S. 50).
bb) Den hier in Frage stehenden Entzug der Wählbarkeit hat der
Kirchenrat klar als Administrativmassnahme bezeichnet und auch als eine solche
begründet, indem er den Beschwerdeführer als nicht fähig und nicht mehr tragbar
qualifiziert hat. Der Kirchenrat liess bewusst offen, ob und in welchem Umfang
den Beschwerdeführer zusätzlich ein Verschulden treffe und er allenfalls
seines Amtes unwürdig sei.
Liegt demnach im angefochtenen Entzug der Wählbarkeit eine
Administrativmassnahme, ist die Eingabe vom September 1999 entsprechend ihrer
Bezeichnung als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln.
b) Mit der Personalbeschwerde können Rechtsverletzungen
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie eine
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 75 VRG).
2.
Als Eingriff in die Rechte des Betroffenen bedarf der
Entzug der Wählbarkeit einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Anknüpfungspunkt
für die hier getroffene und angefochtene Massnahme ist § 48 KirchenG:
"Pfarrer ..., die sich zur Weiterführung ihres Amtes als unfähig oder
unwürdig erwiesen haben, oder deren Verhalten Ursache schwerer Missstände in
der Kirchgemeinde geworden ist, können durch den Kirchenrat abberufen werden.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann in besonders schweren Fällen auch der
Entzug der Wählbarkeit erfolgen."
Nach Meinung des Beschwerdeführers kann die Wählbarkeit nicht
administrativ, sondern nur aus disziplinarischen Gründen entzogen werden. Dem
kann nicht gefolgt werden. Die §§ 47 und 48 KirchenG sind sowohl auf
disziplinarische wie auch auf administrative Massnahmen zugeschnitten. Der
Entzug der Wählbarkeit erscheint von Sinn und Zweck her gerade nicht primär als
Strafe, sondern vielmehr als objektives Mittel, um eine neuerliche
Berufstätigkeit des Betroffenen und die damit verbundenen Risiken von vornherein
zu unterbinden. Überzeugende Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber den Entzug
der Wählbarkeit nur aus disziplinarischen Gründen hätte zulassen wollen,
bestehen nicht. Es ist offenkundig, dass in den vom Beschwerdeführer
angerufenen kantonsrätlichen Debatten vorwiegend keine juristische
Unterscheidung zwischen disziplinarischen und administrativen Massnahmen
getroffen worden war. Auch dass der Verordnungsgeber die ausführenden
Bestimmungen in § 203 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche
des Kantons Zürich vom 2. Juli 1967 unter den vereinfachenden Titel
"Disziplinarrecht" stellte, kann nichts an der Bedeutung des
Gesetzestextes ändern. Der Entzug der Wählbarkeit kann demgemäss sowohl
disziplinarischer wie auch administrativer Natur sein (vgl. RB 1995
Nr. 17). Eine gesetzliche Grundlage für den Entzug der Wählbarkeit als
Administrativmassnahme ist somit vorhanden. Zu prüfen ist, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen bei der gegebenen Sachlage erfüllt sind.
3.
a) Für die Abberufung aus dem Pfarramt wegen Unfähigkeit
kommt es darauf an, ob der Betroffene objektiv unfähig ist, sein bisheriges Amt
in der Kirchgemeinde weiterzuführen. Der (zusätzliche) Entzug der Wählbarkeit
setzt das Vorliegen eines besonders schweren Falles voraus. Ein besonders
schwerer Fall muss dann bejaht werden, wenn der Betroffene nicht nur in der bisherigen
Kirchgemeinde, sondern als Pfarrer generell und auf Dauer unfähig geworden ist.
Damit einher geht die Untragbarkeit des Betroffenen für die Kirchgemeinden;
denn es soll keine Kirchgemeinde dem Risiko ausgesetzt werden, einen zur
Amtsführung unfähigen Pfarrer anzustellen. Der Entzug der Wählbarkeit kommt deshalb
als schwerste Massnahme nur dann in Frage, wenn das Verhalten eines Pfarrers
sein weiteres Wirken in einer Kirchgemeinde überhaupt unmöglich erscheinen
lässt (Rübel, S. 51). Die Unfähigkeit des Betroffenen kann in fachlichen
Gründen oder in persönlichen Ursachen liegen; ebenso ist selbstverständlich
eine Kombination von sachlichen und persönlichen Gründen denkbar. Nicht
vorausgesetzt für den administrativen Entzug der Wählbarkeit ist ‑ wie
gesehen ‑ ein Verschulden des Pfarrers.
b) Die Vorinstanz betrachtet den Beschwerdeführer als generell
unfähig, künftig ein Pfarramt auszuüben: Die Kette der Tatbestände habe in
ihrer Gesamtheit eine Schwere erreicht, welche eine Bejahung der persönlichen
Eigenschaften für die Führung eines Pfarramts nicht mehr zuliessen. Es sei
nicht angebracht, Pfarrer B. weiterhin im Amt zu belassen und eine andere
Gemeinde dem Risiko seiner Fehltritte auszusetzen. Im Schlussbericht war unter
anderem ausgeführt worden, der Beschwerdeführer habe sich über Jahre mehrerer
Straftaten schuldig gemacht und auch darüber hinaus ein Verhalten an den Tag
gelegt, das zum Schluss führe, dass er den der verantwortungsvollen Aufgabe
eines Pfarrers (und einer Lehrperson) entsprechenden hohen ethisch-moralischen
Anforderungen an seine berufliche und ausserberufliche Integrität nicht
gewachsen sei. Hinzu komme, dass er zusätzlich wohl auch Ursache für die
Missstände in seiner Pfarrgemeinde geworden sei. Der Beschwerdeführer habe
sich den Anforderungen in einem solchen Ausmass nicht gewachsen erwiesen, dass
sein weiteres Wirken in einem solchen Amt nicht verantwortet werden könne und
daher der Entzug der Wählbarkeit unvermeidlich erscheine (act. ...).
c) Relevante fachliche Vorbehalte gegenüber dem
Beschwerdeführer bestehen nicht. Erstellt ist zwar, dass er kein guter
Organisator ist und Prioritäten nicht immer richtig setzt. Aus den Akten
ergibt sich jedoch nicht, dass hieraus in fachlicher Hinsicht auf eine
ungenügende Amtsführung geschlossen werden könnte.
d) Erstellt sind dagegen zahlreiche Verhaltensweisen, welche
die Eignung des Beschwerdeführers in persönlicher Hinsicht und teilweise auch
seine persönlichen Fähigkeiten im Pfarramt betreffen. Dabei ist insbesondere
auf Folgendes hinzuweisen:
aa) Der Beschwerdeführer führte in den Jahren bis 1992 einige
Telefonate mit Konfirmandinnen, wobei in unterschiedlicher Form und Intensität
von sexuellen Themen die Rede war, insbesondere von Selbstbefriedigung. Nach
Darstellung des Beschwerdeführers war es ihm darum gegangen, das Thema der
Selbstbefriedigung im Rahmen der Aufklärungsarbeit aufzugreifen. In objektiver
Hinsicht fällt massgeblich ins Gewicht, welchen Eindruck derlei
Telefongespräche bei den unmittelbar Betroffenen und schliesslich bei der
Kirchgemeinde erwecken mussten. Wie sich aus den Protokollen der vier befragten
Konfirmandinnen ergibt, sind die Telefonanrufe unterschiedlich aufgenommen
worden: Zwei Mädchen störte das Gespräch wenig (act. ...). Zwei weitere
Mädchen empfanden den Anruf dagegen als sehr unangenehm bzw. schockierend
(act. ...). Das Vorgehen muss als unzulässig gewertet werden. Es
versteht sich von selbst, dass solche teilweise als erhebliche Belästigung
empfundene Anrufe mit der pfarramtlichen Tätigkeit nicht vereinbar waren. Ob
sich der Beschwerdeführer damit auch Straftaten hat zuschulden kommen lassen,
ist fraglich und überdies nicht entscheidend, da für die administrative Entlassung
die Frage nach dem subjektiven Tatbestand offen gelassen werden kann und weil
die Handlungen des Beschwerdeführers als solche und nicht deren allfällige
Strafbarkeit ins Gewicht fallen. Immerhin bleibt anzumerken, dass der (als
Übertretung konzipierte) Tatbestand der sexuellen Belästigungen (Art. 198
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs) per 1. Oktober 1992 in Kraft trat.
Aus welchen Gründen immer der Beschwerdeführer zu diesen Telefongesprächen
gegriffen hat, fest steht jedenfalls, dass der letzte Telefonanruf im Jahr
1992.
erfolgt war. Der Beschwerdeführer hat demnach in den folgenden Jahren von
solchem Tun abgesehen und damit offenkundig künftiges Wohlverhalten signalisiert.
Zudem hat er sich in der Untersuchung einsichtig gezeigt und ein fehlerhaftes
Verhalten ausdrücklich und mehrfach eingeräumt. In Anbetracht dieser
verschiedenen Umstände muss nicht damit gerechnet werden, der Beschwerdeführer
würde derlei Belästigungen an einer neuen Pfarrstelle wieder aufnehmen.
bb) Der Beschwerdeführer versuchte wiederholt, auf die
Zusammensetzung der Kirchenpflege F. Einfluss zu nehmen. Zu diesem Zweck hatte
er vor einer Nachwahl 1992 einen ihm missliebigen Interessenten kritisiert und
dessen Verweigerung des Abendmahls in der Gemeinde weitererzählt
(act. ...). Zahlreiche der 1994 neu gewählten Mitglieder waren anderseits
vom Beschwerdeführer zur Kandidatur bewegt worden (act. ...). Offensichtlich
war es dem Beschwerdeführer ein zentrales Bedürfnis, sich durch die Kirchenpflegemitglieder
vorbehaltlos unterstützt zu wissen. Dies kommt exemplarisch auch dadurch zum
Ausdruck, dass er nach seiner Unterstützung durch die Kirchenpflege im Jahr
1994.
die Publikation des Ergebnisses mit dem (zutreffenden) Zusatz
"einstimmig" ergänzt hatte (act. ...). Ob sich der Beschwerdeführer
damit auch Straftaten hat zuschulden kommen lassen, worüber die Parteien je
mit guten Argumenten streiten, bleibt auch hier nicht entscheidend. Die
beiden Vorfälle erscheinen im übrigen jedenfalls objektiv nicht als schwerwiegend.
Indessen sind sie klare Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bereit war,
seine eigenen Interessen auch mit unzulässigen Mitteln zu verfolgen.
cc) Mit der 1994 neu gewählten Kirchenpflege ist es ab Anfang
1997.
zunehmend zu Spannungen gekommen. Die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer
blieben allerdings wenig konkret oder erschöpften sich, soweit sie erstellt
werden konnten, letztlich in Bagatellen (vgl. act. ...). Wenn auch ein
grosser Teil der damaligen Kirchenpflegemitglieder von verschiedenen
Ursachen für den Ende 1997 eingetretenen Vertrauensbruch zwischen
Kirchenpflege und Beschwerdeführer sprach, so wird doch deutlich, dass der
Bruch im wesentlichen durch die schwere Krise in der Ehe des Beschwerdeführers
und die damit zusammenhängenden Spannungen hervorgerufen wurde (vgl. etwa
act. ...). Der Beschwerdeführer war gegenüber seiner Ehefrau wiederholt
gewalttätig geworden. ... Dies führte zu einer spannungsgeladenen Sitzung der
Kirchenpflege mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau im Mai 1997, worauf
der Beschwerdeführer in Absprache mit der Kirchenpflege zu einem stationären
Aufenthalt in die Klinik G. eintrat (act. ...). Mitglieder der
Kirchenpflege stiessen sich in der Folge daran, dass der Beschwerdeführer
während der Behandlung dennoch in F. auftauchte, woraus der Schluss gezogen
wurde, der Beschwerdeführer nehme die Therapie nicht ernst (act. ...).
Tatsächlich waren Kontakte mit dem bisherigen Umfeld jedoch Teil der Therapie;
auch hatte die behandelnde Ärztin keineswegs den Eindruck, der Beschwerdeführer
nehme die Therapie nicht ernst (act. ...). Die Kirchenpflege oder ein
Teil davon legte dem Beschwerdeführer schliesslich den Rücktritt nahe, worauf
der Beschwerdeführer entgegen seiner anfänglichen Zusage jedoch nicht einging
(act. ...). Diese Auseinandersetzung gipfelte in einer
Kirchgemeindeversammlung vom November 1997, als es zu einem mutmasslich vom
Beschwerdeführer inszenierten Angriff auf die Kirchenpflege kam (vgl.
act. ...), worauf diese ‑ sich vom Kirchenrat im Stich
gelassen gefühlt ‑ gemeinsam den Rücktritt einreichte. Eine
Besserung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers trat nicht ein;
vielmehr entwickelten sich die Probleme in der Folge derart, dass er Ende 1998
aus psychischen Gründen berufsunfähig erklärt werden musste. Somit war der
Beschwerdeführer nicht mehr fähig, das Pfarramt in F. weiterzuführen. Es ist
indes durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer seine psychischen Probleme
und die ehelichen Auseinandersetzungen überwinden kann. Immerhin hat der
untersuchende Psychiater festgehalten, es handle sich um eine vorübergehende
Ausscheidung aus dem Beruf. Er empfahl eine Nachuntersuchung spätestens im
Herbst 2000. Schliesslich gilt es nach Meinung des Gutachters anzustreben, dass
der Beschwerdeführer, welcher jetzt aus gesundheitlichen Gründen
vorübergehend aus seiner Berufstätigkeit ausscheide, in nicht allzuferner
Zeit in seinen Beruf zurückkehren könne (act. ...).
e) Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer zum Pfarrberuf
generell ungeeignet ist, sind den aufgeführten massgeblich ins Gewicht
fallenden Fehlverhalten die unbestrittenen Fähigkeiten des Beschwerdeführers
im seelsorgerischen Bereich, also im Kernbereich pfarramtlicher Tätigkeit,
gegenüberzustellen: Der Beschwerdeführer hat zunächst einmal von der
Visitatorin 1991-1995 eine gute Beurteilung erfahren. Sie erwähnte im
speziellen die persönliche Betreuung der Kichgemeindemitglieder durch den
Beschwerdeführer (act. ...). Auch wurde er von einem Pfarrkollegen sowie
von einem bei ihm tätigen Vikar gut beurteilt (act. ...). Der bis 1990
amtierende Kirchenpflegepräsident beurteilte ihn ebenfalls positiv
(act. ...). Und nicht zuletzt attestierten ihm auch kritische Stimmen sehr
gute bzw. brillante Predigten (act. ...).
f) Berücksichtigt man die drei zur Hauptsache ins Gewicht
fallenden Bereiche berechtigter Vorwürfe (Anstössige Telefongespräche,
Verhalten gegenüber Kirchenpflege, Gewalttätigkeit in der Ehekrise), so steht
fest, dass der Beschwerdeführer zur befriedigenden Fortsetzung des Amts in der
Gemeinde F. unfähig und untragbar geworden war; es ist unwahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer angesichts der dortigen Vorkommnisse das Vertrauen der
Gemeinde F. in der erforderlichen Klarheit zurückgewinnen könnte. Somit steht
fest, dass der Beschwerdeführer für die Weiterführung des Pfarramts F. nicht
geeignet ist. Damit war gemäss § 48 KirchenG eine Abberufung zulässig.
g) aa) Aus der Untragbarkeit in der bisherigen Gemeinde kann
aber nicht unbesehen auf eine generelle Untragbarkeit geschlossen werden. In
diese Richtung scheint jedoch der Kirchenrat bereits im angefochtenen Entscheid
zu argumentieren; in der Beschwerdeantwort kommt solches dann sehr deutlich
zum Ausdruck, wenn unter Ziff. 7.6 allein die Frage als erheblich
bezeichnet wird, ob das weitere Wirken des Beschwerdeführers in der Kirchgemeinde
F. überhaupt noch verantwortbar sei. Es liegt in der Natur der Sache, dass
bereits eine Amtsentlassung bzw. Abberufung nur bei Vorliegen wichtiger Gründe
erfolgen kann (vgl. etwa René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 150 B IIa; RB 1994
Nr. 28 = ZBl 96/1995, S. 70). An die Art der Gründe wird ein strenger
Massstab gelegt (Elmar Jud, Besonderheiten öffentlichrechtlicher
Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbesondere bei deren
Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, St. Gallen 1975,
S. 188).
Für einen Entzug der Wählbarkeit muss darüber hinaus ein
besonders schwerer Fall vorliegen, welcher ‑ wie ausgeführt ‑
voraussetzt, dass der Betroffene zur Ausübung des Pfarramts generell und auf
Dauer als unfähig erscheint.
bb) Gegen die Annahme eines besonders schweren Falls spricht
einmal der Umstand, dass sich die erstellten Pflichtwidrigkeiten des
Beschwerdeführers auf einen Teilbereich seiner Tätigkeit beschränkten und er
deshalb im Kernbereich seiner pfarramtlichen Tätigkeit (Predigten, Seelsorge)
gut beurteilt wurde. Sodann fällt ins Gewicht, dass das objektiv schwerste
Vorkommnis, nämlich die Telefongespräche mit Konfirmandinnen, bereits sieben
oder mehr Jahre zurückliegt und aus diesem Grund wie auch angesichts der
diesbezüglich gezeigten Einsicht nicht angenommen werden muss, der
Beschwerdeführer würde derartige Belästigungen an einer neuen Stelle
wiederholen. Es steht auch keineswegs fest, dass die psychischen Probleme des
Beschwerdeführers, welche Ende 1998 zur Berufsunfähigkeit führten, Bestand
haben werden. Wie erwähnt beurteilte der Gutachter die Überwindung der
Berufsinvalidität als möglich, empfahl daher für spätestens Herbst 2000 eine
erneute Untersuchung und betrachtete die Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Beruf als anstrebenswert. Ein wesentlicher Teil der Vorwürfe, die ab 1997
gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben wurden und schliesslich zum Zerwürfnis
zwischen der Kirchenpflege und dem Beschwerdeführer geführt haben, beruht wie
dargelegt auf den psychischen Problemen bzw. auf der Ehekrise und auf der
Weigerung des Beschwerdeführers, den ihm deswegen nahe gelegten Weggang von F.
zu akzeptieren. Vor diesem Hintergrund kann es nicht entscheidend zum
Nachteil des Beschwerdeführers gereichen, dass er in ungewöhnlicher Weise für
einen Verbleib an seiner Stelle kämpfte, z.B. mit der Inszenierung der
Kirchgemeindeversammlung vom November 1997. Die Angst des Beschwerdeführers
um seine berufliche Zukunft kam auch in seiner Befragung im Disziplinarverfahren
deutlich zum Ausdruck (act. ...). Angemerkt sei schliesslich, dass vom
Inhaber eines Pfarramts wohl eine Zusammenarbeit mit der Kirchenpflege, nicht
jedoch Kritiklosigkeit gegenüber der Kirchenpflege erwartet werden muss (vgl.
etwa act. ...).
h) Zusammengefasst kann nicht gesagt werden, das weitere
Wirken des Beschwerdeführers als Pfarrer erscheine auf Dauer unmöglich. Ein
besonders schwerer Fall gemäss Art. 48 KirchenG in dem Sinn, dass der
Beschwerdeführer generell als zum Pfarrberuf unfähig erscheint, liegt noch
nicht vor. Dies führt in Anwendung von § 75 lit. a VRG zur Gutheissung
der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
4.
Der Kirchenrat beantragt in der Beschwerdeantwort für den
Fall, dass das Verwaltungsgericht einen Entzug der Wählbarkeit im Sinn einer
administrativen Massnahme nicht für zulässig erachten sollte, eine Rückweisung
zwecks Abklärung, ob der Entzug der Wählbarkeit als disziplinarische Massnahme
anzuordnen sei.
Das Disziplinarverfahren ist umfassend sowie mit
ausserordentlicher Sorgfalt und Kompetenz geführt worden. Es kann keine Rede
davon sein, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, was in der Regel Grund
für eine Rückweisung gemäss § 64 Abs. 1 VRG ist. Von einer
Rückweisung kann daher abgesehen werden. Wenn die Vorinstanz dennoch meint, die
disziplinarische Untersuchung sei wiederaufzunehmen, so ist ihr dies grundsätzlich
unbenommen, aber jedenfalls unzweckmässig; namentlich ist darauf hinzuweisen,
dass die für einen disziplinarisch begründeten Entzug der Wählbarkeit in Frage
kommenden Dienstpflichtverletzungen längst verjährt sein dürften (zur
Verjährung von Disziplinarfehlern: RB 1994 Nr. 25 = ZBl 96/1995,
S. 78).
5.
Der Beschwerdeführer ist im angefochtenen Beschluss
verpflichtet worden, an die Aufwendungen des Disziplinarverfahrens
Fr. 10'000.‑ zu bezahlen. In Verwaltungsverfahren betreffend
personalrechtliche Streitigkeiten werden indes grundsätzlich keine Kosten
erhoben; vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die unterliegende Partei, die
durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat
(§ 13 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 KirchenG).
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann dem
Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, durch seine Prozessführung in der
Untersuchung und vor dem Kirchenrat einen unangemessenen Aufwand verursacht zu
haben. Eine Kostenpflicht entfiele deshalb selbst dann, wenn der
Beschwerdeführer vor Vorinstanz insoweit als unterliegende Partei betrachtet
würde, als (verjährte) Disziplinarfehler durchaus erstellt werden konnten.
Der angefochtene Entscheid ist daher auch bezüglich der vorinstanzlichen
Kostenauflage aufzuheben.
6.
Dem Streit über den Entzug der Wählbarkeit kommt ein
wirtschaftlicher Wert zu, der jedenfalls weit über der für die Kostenlosigkeit
des Verfahrens massgebenden Streitwertgrenze von Fr. 20'000.‑
liegt (§ 80b VRG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem hat der Beschwerdegegner gemäss
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
angemessen zu entschädigen.
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des
Kirchenrats vom Juli 1999 aufgehoben.
...