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Entscheid

PB.1999.00020

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.1999.00020

26. Januar 2000Deutsch19 min

(URT.2000.5374)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. B. war seit 1987 Pfarrer der evange­lisch-reformierten

Kirch­ge­meinde F.. 1994 erfolgte die Wiederwahl für eine neue sechsjährige

Amtszeit. Im De­zem­ber 1997 erstattete der Kirchen­ratsschrei­ber Strafanzeige

gegen A. B. wegen Verdachts auf sexuellen Miss­brauch ... . Gestützt

darauf eröffnete die Bezirksanwaltschaft C. ge­gen A. B. eine

Strafuntersuchung. Hierauf beschloss der Kirchenrat im März 1998, A. B.

gestützt auf § 47 des Gesetzes über die evangelisch-reformierte

Landeskirche vom 7. Juli 1963 (Kir­chenG) vorsorglich in seinen

dienstlichen Verrichtungen einzustellen. Nach An­hö­rung A. B.s bestätigte

der Kirchenrat diese Anordnung mit Be­schluss vom März 1998, indem er

A. B. in Anwendung von § 47 lit. b KirchenG "vorübergehend,

längstens bis zum Ablauf der Amtsdauer, in den dienstlichen Verrichtungen"

einstellte. Die gegen die Ein­stel­lung er­ho­bene Beschwerde wies das Ver­waltungsgericht

im Juni 1998 unter Hinweis auf die lau­fen­de Strafuntersuchung ab.

Der Bezirksanwalt stellte die Strafuntersuchung im Juni 1998

ein mit der Be­grün­dung, weder das polizeiliche noch das

untersuchungsrichterliche Ermittlungsverfahren habe irgendwelche Anhaltspunkte

ergeben, welche den vorgebrachten Tatverdacht des se­xuellen Missbrauchs

bestätigt hätten. Eine Wiedereinsetzung in die dienstlichen Verrich­tun­gen

durch den Kirchenrat erfolgte nicht. Vielmehr wurde eine vertrauensärztliche Be­gut­achtung

in die Wege geleitet. Gestützt auf das im November 1998 verfasste psychiat­ri­sche

Gutachten setzte die kantonale Finanzdirektion die Invalidi­tät A. B.s auf

100 % fest. In der Folge wurde er per Ende 1998 aus dem Pfarr­amt

vorzeitig entlassen.

Erwägungen

II. Bereits mit der vorübergehenden Amtseinstellung vom März

1998.

hatte der Kirchenrat gegen A. B. ein Disziplinarverfahren eröffnet.

In diesem Diszipli­narverfahren erging im März 1999 der Schlussbericht des mit

der Führung des Verfah­rens betrauten Oberrichters. Danach stellten sich

sämtliche in Frage stehenden Disziplinar­fehler als ver­jährt heraus. Eine

Abberufung stand angesichts der bereits erfolgten gesund­heitsbedingten

Entlassung nicht mehr zur Debatte. Hingegen bezeichnete der Schlussbe­richt den

Entzug der Wählbarkeit als unvermeidlich, da ein weiteres Wirken A. B.s in

einem solchen Amt nicht mehr verantwortet werden könne.

Der Kirchenrat schloss sich dieser Beurteilung an und entzog

A. B. mit Entscheid vom Juli 1999 die Wählbarkeit auf dem administrativen

Weg. Nach Meinung des Kir­chen­rats war das öffentliche Interesse angesichts

der verschiedenen belegten Vor­fäl­le höher zu gewichten als das private

Interesse A. B.s. Es sei nicht ange­bracht, eine andere Gemeinde dem

Risiko seiner Fehltritte auszusetzen. Zudem könne A. B. zu einem späteren

Zeitpunkt, frühestens nach fünf Jahren, unter Einreichung ei­nes Rehabilitationsgesuchs

wiederum die Wählbarkeit erlangen.

III. Mit Beschwerde vom September 1999 liess A. B. dem

Ver­wal­tungsgericht beantragen:

"1. Es sei der Beschluss vom Juli 1999

vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei mithin darauf zu verzichten, den

Beschwerdeführer aus der Liste des zürcherischen Ministeriums zu streichen.

Unter

Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg-

ners."

In der Begründung machte der Beschwerdeführer zunächst

geltend, ein Entzug der Wählbarkeit sei nur aus disziplinarischen Gründen,

nicht aber als administrative Mass­nah­me zulässig. Ein disziplinarischer

Entzug sei indes allein schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kirchenrat die

Frage nach dem Verschulden des Beschwerdeführers offen gelas­sen habe. Zudem

gestalteten sich die zeitlichen Verhältnisse so, dass die massgebenden Vorwürfe

wegen Eintritt der Verjährung nicht mehr erhoben werden könnten. Schliesslich

stellte er sich auf den Standpunkt, es fehle jedenfalls am Erfordernis eines

schweren Falles, wie dies für den Entzug der Wählbarkeit notwendig sei.

Der Kirchenrat schloss auf Abweisung der Beschwerde, unter

Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Eventualiter ersuchte er um Abweisung des Beschwerdeantrags 2 und

Rückweisung der Sa­che zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens und zu neuem

Entscheid über den Entzug der Wählbarkeit.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von

Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG).

aa) Gemäss § 76 Abs. 1 VRG (in der am 1. Januar

1998.

in Kraft getretenen Fassung vom 8. Juni 1997) können

Disziplinarmassnahmen des Kirchenrats am Verwaltungsgericht mit Rekurs

angefochten werden. Im übrigen sind personalrechtliche Anordnungen des Kir­chenrats

mit Beschwerde anfechtbar (§ 74 Abs. 1 VRG). Demgegenüber sieht

§ 49 Kir­chenG gegen Beschlüsse des Kirchenrats über den Entzug der

Wählbarkeit generell die An­fechtung mit Rekurs an das Verwaltungsgericht vor.

Nach diesem Gesetzeswortlaut wäre demnach auch der administrativ begründete

Entzug mit Rekurs weiterziehbar. Unter der al­ten, bis Ende 1997 massgeblichen

Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes wurde al­ler­dings mit Recht darauf

hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht vom Gesetz­geber nur als

Disziplinargericht eingesetzt sei; demzufolge stehe wohl auch bei Admini­strativ­mass­nah­men

gegen Pfarrer ausschliesslich der verwaltungsinterne Rechtsweg offen (Alfred

Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich

1978, § 76 N. 3; Eduard Rübel, Kirchengesetz und Kirchenordnung der

Zürcher Landeskir­che, 2. A., Zürich 1983, S. 52; Eduard Sommer,

Fragen der Weiterentwicklung der zürche­ri­schen Verwaltungsrechtspflege, ZBl

78/1977, S. 155; RB 1995 Nr. 17).

Nach der Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes per

1.

Januar 1998 besteht in­soweit eine analoge Situation, als gemäss

§ 76 VRG ‑ wie dargelegt ‑ der Rekurs an das Ver­waltungsgericht

lediglich gegen Disziplinarmassnahmen zulässig ist. Es ist daher un­ver­ändert

davon auszugehen, dass gegen einen administrativen Entzug ge­mäss § 48 Kir­chenG

keine Rekursmöglichkeit an das Verwaltungsgericht besteht. Die­se Auslegung

recht­fertigt sich heute um so mehr deshalb, weil mit der Revision des Ver­waltungsrechts­pflegegesetzes

die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Personal­ge­richt massgeb­lich

erweitert worden ist: So können nach § 74 Abs. 1 VRG neu mit der Be­schwerde

per­so­nal­rechtliche Anordnungen des Kirchenrats generell angefochten wer­den.

Allgemein ist eine Massnahme disziplinarischer Art, wenn sie

wegen schuldhaften rechts­widrigen Verhaltens des Betroffenen verfügt wird. Die

Administrativmassnahme setzt dagegen kein Verschulden voraus und kann etwa

wegen mangelnder Eignung, fachli­chem Unvermögen oder Untragbarkeit des

Amtsinhabers erfolgen (Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum

Ver­waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 76 N. 7 f. mit Hinweisen; dazu auch Rübel, S. 50).

bb) Den hier in Frage stehenden Entzug der Wählbarkeit hat der

Kirchenrat klar als Administrativmassnahme bezeichnet und auch als eine solche

begründet, indem er den Be­schwerdeführer als nicht fähig und nicht mehr tragbar

qualifiziert hat. Der Kirchenrat liess bewusst offen, ob und in welchem Umfang

den Beschwerdeführer zusätzlich ein Ver­schul­den treffe und er allenfalls

seines Amtes unwürdig sei.

Liegt demnach im angefochtenen Entzug der Wählbarkeit eine

Administrativmass­nahme, ist die Eingabe vom September 1999 entsprechend ihrer

Bezeichnung als Be­schwer­de entgegenzunehmen und zu behandeln.

b) Mit der Personalbeschwerde können Rechtsverletzungen

einschliesslich Über­schrei­tung oder Missbrauch des Ermessens sowie eine

unrichtige oder unvollständige Fest­stellung des rechts­erheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 75 VRG).

2.

Als Eingriff in die Rechte des Betroffenen bedarf der

Entzug der Wählbarkeit ei­ner hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Anknüpfungspunkt

für die hier getroffene und angefochtene Massnahme ist § 48 KirchenG:

"Pfarrer ..., die sich zur Weiterführung ihres Amtes als unfähig oder

unwürdig erwiesen haben, oder deren Verhalten Ursache schwerer Missstände in

der Kirchgemeinde geworden ist, können durch den Kirchenrat abberufen werden.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann in besonders schweren Fällen auch der

Entzug der Wählbarkeit erfolgen."

Nach Meinung des Beschwerdeführers kann die Wählbarkeit nicht

administrativ, sondern nur aus disziplinarischen Gründen entzogen werden. Dem

kann nicht gefolgt wer­den. Die §§ 47 und 48 KirchenG sind sowohl auf

disziplinarische wie auch auf administra­tive Massnahmen zugeschnitten. Der

Entzug der Wählbarkeit erscheint von Sinn und Zweck her gerade nicht primär als

Strafe, sondern vielmehr als objektives Mittel, um eine neuerliche

Berufstätigkeit des Betroffenen und die damit verbundenen Risiken von vorn­herein

zu unterbinden. Überzeugende Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber den Entzug

der Wählbarkeit nur aus disziplinarischen Gründen hätte zulassen wollen,

bestehen nicht. Es ist offenkundig, dass in den vom Beschwerdeführer

angerufenen kantonsrätlichen De­batten vorwiegend keine juristische

Unterscheidung zwischen disziplinarischen und admi­nistrativen Massnahmen

getroffen worden war. Auch dass der Verordnungsgeber die aus­führenden

Bestimmungen in § 203 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Lan­deskirche

des Kantons Zürich vom 2. Juli 1967 unter den vereinfachenden Titel

"Diszipli­narrecht" stellte, kann nichts an der Bedeutung des

Gesetzestextes ändern. Der Entzug der Wählbarkeit kann demgemäss sowohl

disziplinarischer wie auch administrativer Natur sein (vgl. RB 1995

Nr. 17). Eine gesetzliche Grundlage für den Entzug der Wählbarkeit als

Administrativmassnahme ist somit vorhanden. Zu prüfen ist, ob die gesetzlichen

Voraus­setzungen bei der gegebenen Sachlage erfüllt sind.

3.

a) Für die Abberufung aus dem Pfarramt wegen Unfähigkeit

kommt es darauf an, ob der Betroffene objektiv unfähig ist, sein bisheriges Amt

in der Kirchgemeinde weiterzu­führen. Der (zusätzliche) Entzug der Wählbarkeit

setzt das Vorliegen eines besonders schwe­ren Falles voraus. Ein besonders

schwerer Fall muss dann bejaht werden, wenn der Betroffene nicht nur in der bisherigen

Kirchgemeinde, sondern als Pfarrer generell und auf Dauer unfähig geworden ist.

Damit einher geht die Untragbarkeit des Betroffenen für die Kirchgemeinden;

denn es soll keine Kirchgemeinde dem Risiko ausgesetzt werden, einen zur

Amtsführung unfähigen Pfarrer anzustellen. Der Entzug der Wählbarkeit kommt des­halb

als schwerste Massnahme nur dann in Frage, wenn das Verhalten eines Pfarrers

sein weiteres Wirken in einer Kirchgemeinde überhaupt unmöglich erscheinen

lässt (Rübel, S. 51). Die Unfähigkeit des Betroffenen kann in fachlichen

Gründen oder in persönlichen Ursachen liegen; ebenso ist selbstverständlich

eine Kombination von sachlichen und per­sönlichen Gründen denkbar. Nicht

vorausgesetzt für den administrativen Entzug der Wähl­barkeit ist ‑ wie

gesehen ‑ ein Verschulden des Pfarrers.

b) Die Vorinstanz betrachtet den Beschwerdeführer als generell

unfähig, künftig ein Pfarramt auszuüben: Die Kette der Tatbestände habe in

ihrer Gesamtheit eine Schwere er­reicht, welche eine Bejahung der persönlichen

Eigenschaften für die Führung eines Pfarr­amts nicht mehr zuliessen. Es sei

nicht angebracht, Pfarrer B. weiterhin im Amt zu be­las­sen und eine andere

Gemeinde dem Risiko seiner Fehltritte auszusetzen. Im Schluss­bericht war unter

anderem ausgeführt worden, der Beschwerdeführer habe sich über Jahre meh­re­rer

Straftaten schuldig gemacht und auch darüber hinaus ein Verhalten an den Tag

gelegt, das zum Schluss führe, dass er den der verantwortungsvollen Aufgabe

eines Pfar­rers (und einer Lehrperson) entsprechenden hohen ethisch-moralischen

Anforderungen an seine be­ruf­liche und ausserberufliche Integrität nicht

gewachsen sei. Hinzu komme, dass er zu­sätz­lich wohl auch Ursache für die

Missstände in seiner Pfarrgemeinde geworden sei. Der Be­schwerdeführer habe

sich den Anforderungen in einem solchen Ausmass nicht ge­wachsen erwiesen, dass

sein weiteres Wirken in einem solchen Amt nicht verantwortet werden kön­ne und

daher der Entzug der Wählbarkeit unvermeidlich erscheine (act. ...).

c) Relevante fachliche Vorbehalte gegenüber dem

Beschwerdeführer bestehen nicht. Erstellt ist zwar, dass er kein guter

Organisator ist und Prioritäten nicht immer rich­tig setzt. Aus den Akten

ergibt sich jedoch nicht, dass hieraus in fachlicher Hinsicht auf eine

ungenügende Amtsführung geschlossen werden könnte.

d) Erstellt sind dagegen zahlreiche Verhaltensweisen, welche

die Eignung des Be­schwerdeführers in persönlicher Hinsicht und teilweise auch

seine persönlichen Fähigkei­ten im Pfarramt betreffen. Dabei ist insbesondere

auf Folgendes hinzuweisen:

aa) Der Beschwerdeführer führte in den Jahren bis 1992 einige

Telefonate mit Kon­firmandinnen, wobei in unterschiedlicher Form und Intensität

von sexuellen Themen die Rede war, insbesondere von Selbstbefriedigung. Nach

Darstellung des Beschwerdeführers war es ihm darum gegangen, das Thema der

Selbstbefriedigung im Rahmen der Aufklä­rungsarbeit aufzugreifen. In objektiver

Hinsicht fällt massgeblich ins Gewicht, welchen Eindruck derlei

Telefongespräche bei den unmittelbar Betroffenen und schliesslich bei der

Kirchgemeinde erwecken mussten. Wie sich aus den Protokollen der vier befragten

Kon­firmandinnen ergibt, sind die Telefonanrufe unterschiedlich aufgenommen

worden: Zwei Mädchen störte das Gespräch wenig (act. ...). Zwei weitere

Mädchen empfanden den Anruf dagegen als sehr unange­nehm bzw. schockierend

(act. ...). Das Vorgehen muss als un­zu­läs­sig gewertet werden. Es

versteht sich von selbst, dass solche teilweise als erhebliche Be­läs­ti­gung

empfundene Anrufe mit der pfarramtlichen Tätigkeit nicht vereinbar waren. Ob

sich der Beschwerdeführer damit auch Straftaten hat zuschulden kommen lassen,

ist fraglich und überdies nicht entscheidend, da für die administrative Ent­lassung

die Frage nach dem subjektiven Tatbestand offen gelassen werden kann und weil

die Handlungen des Be­schwer­de­führers als solche und nicht deren allfällige

Strafbar­keit ins Gewicht fallen. Im­mer­hin bleibt anzumerken, dass der (als

Übertretung konzi­pierte) Tatbestand der sexuellen Belästigungen (Art. 198

des Schweizerischen Strafgesetz­buchs) per 1. Oktober 1992 in Kraft trat.

Aus welchen Gründen immer der Beschwerdefüh­rer zu diesen Telefongesprä­chen

gegriffen hat, fest steht jedenfalls, dass der letzte Telefon­anruf im Jahr

1992.

erfolgt war. Der Beschwerdeführer hat demnach in den folgenden Jah­ren von

solchem Tun ab­ge­se­hen und damit offenkundig künftiges Wohlverhalten signali­siert.

Zu­dem hat er sich in der Untersuchung einsichtig gezeigt und ein fehlerhaftes

Ver­halten aus­drücklich und mehr­fach eingeräumt. In Anbetracht dieser

verschiedenen Um­stände muss nicht damit gerechnet werden, der Beschwerdeführer

würde derlei Belästigun­gen an einer neuen Pfarrstelle wie­der aufnehmen.

bb) Der Beschwerdeführer versuchte wiederholt, auf die

Zusammensetzung der Kirchenpflege F. Einfluss zu nehmen. Zu diesem Zweck hatte

er vor einer Nach­wahl 1992 einen ihm missliebigen Interessenten kritisiert und

dessen Verweigerung des Abendmahls in der Gemeinde weitererzählt

(act. ...). Zahl­reiche der 1994 neu gewählten Mitglieder waren anderseits

vom Be­schwerdeführer zur Kandidatur bewegt worden (act. ...). Of­fen­sichtlich

war es dem Beschwerdeführer ein zentrales Be­dürfnis, sich durch die Kir­chen­pfle­ge­mitglieder

vorbehaltlos unterstützt zu wissen. Dies kommt exemplarisch auch dadurch zum

Ausdruck, dass er nach seiner Unterstützung durch die Kirchenpflege im Jahr

1994.

die Publikation des Ergebnisses mit dem (zutreffenden) Zu­satz

"einstimmig" er­gänzt hatte (act. ...). Ob sich der Beschwer­deführer

damit auch Straf­taten hat zuschulden kommen las­sen, worüber die Parteien je

mit guten Argumenten streiten, bleibt auch hier nicht ent­schei­dend. Die

beiden Vorfälle er­schei­nen im übrigen jedenfalls objektiv nicht als schwer­wie­gend.

Indessen sind sie klare Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bereit war,

seine eigenen Interessen auch mit unzulässigen Mitteln zu verfolgen.

cc) Mit der 1994 neu gewählten Kirchenpflege ist es ab Anfang

1997.

zunehmend zu Spannungen gekommen. Die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer

blieben aller­dings wenig konkret oder erschöpften sich, soweit sie erstellt

werden konnten, letztlich in Bagatellen (vgl. act. ...). Wenn auch ein

grosser Teil der damaligen Kir­chenpflegemit­glie­der von verschiedenen

Ursachen für den Ende 1997 eingetretenen Ver­trauensbruch zwi­schen

Kirchenpflege und Beschwerdeführer sprach, so wird doch deutlich, dass der

Bruch im wesentlichen durch die schwere Krise in der Ehe des Beschwerdeführers

und die damit zusammenhängenden Spannungen hervorgerufen wurde (vgl. etwa

act. ...). Der Beschwer­de­führer war gegenüber seiner Ehe­frau wiederholt

gewalttätig geworden. ... Dies führte zu einer spannungsgeladenen Sitzung der

Kirchenpflege mit dem Beschwerdeführer und des­sen Ehefrau im Mai 1997, worauf

der Beschwerdeführer in Absprache mit der Kirchen­pflege zu einem stationären

Aufenthalt in die Klinik G. eintrat (act. ...). Mitglieder der

Kirchenpflege stiessen sich in der Folge daran, dass der Be­schwerdeführer

während der Behandlung dennoch in F. auftauchte, woraus der Schluss gezogen

wurde, der Beschwer­de­füh­rer nehme die Therapie nicht ernst (act. ...).

Tatsächlich waren Kon­takte mit dem bisherigen Umfeld jedoch Teil der Therapie;

auch hatte die behandelnde Ärztin keineswegs den Eindruck, der Beschwerdeführer

nehme die Therapie nicht ernst (act. ...). Die Kir­chen­pflege oder ein

Teil davon legte dem Beschwerdeführer schliess­lich den Rücktritt nahe, worauf

der Beschwerdeführer entgegen seiner anfänglichen Zusage jedoch nicht ein­ging

(act. ...). Diese Auseinandersetzung gipfelte in einer

Kirchgemeindeversammlung vom No­vem­ber 1997, als es zu einem mut­mass­lich vom

Beschwerdeführer inszenierten Angriff auf die Kir­chenpflege kam (vgl.

act. ...), worauf diese ‑ sich vom Kir­chenrat im Stich

gelassen ge­fühlt ‑ gemeinsam den Rücktritt einreichte. Eine

Besserung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers trat nicht ein;

vielmehr entwickelten sich die Probleme in der Folge derart, dass er Ende 1998

aus psychischen Gründen berufsunfä­hig erklärt werden musste. Somit war der

Beschwerdeführer nicht mehr fähig, das Pfarramt in F. weiterzuführen. Es ist

indes durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer seine psychischen Probleme

und die ehelichen Auseinandersetzungen überwinden kann. Im­mer­hin hat der

untersuchende Psychiater festgehalten, es handle sich um eine vorüber­gehende

Ausscheidung aus dem Beruf. Er empfahl eine Nachuntersuchung spätestens im

Herbst 2000. Schliesslich gilt es nach Meinung des Gutachters anzustreben, dass

der Be­schwer­de­führer, welcher jetzt aus gesundheitlichen Gründen

vorübergehend aus seiner Be­rufs­tä­tig­keit ausscheide, in nicht allzuferner

Zeit in seinen Beruf zurückkehren könne (act. ...).

e) Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer zum Pfarrberuf

generell ungeeignet ist, sind den aufgeführten massgeblich ins Gewicht

fallenden Fehlverhalten die unbestritte­nen Fähigkeiten des Beschwerdeführers

im seelsorgerischen Bereich, also im Kernbereich pfarramtlicher Tätigkeit,

gegenüberzustellen: Der Beschwerdeführer hat zunächst einmal von der

Visitatorin 1991-1995 eine gute Beurteilung erfahren. Sie erwähnte im

speziellen die persönliche Betreuung der Kichgemeindemitglieder durch den

Beschwerdeführer (act. ...). Auch wurde er von einem Pfarrkollegen sowie

von einem bei ihm tätigen Vikar gut beurteilt (act. ...). Der bis 1990

amtierende Kirchenpflegepräsident beurteilte ihn ebenfalls positiv

(act. ...). Und nicht zuletzt attestierten ihm auch kritische Stimmen sehr

gute bzw. brillante Predigten (act. ...).

f) Berücksichtigt man die drei zur Hauptsache ins Gewicht

fallenden Bereiche be­rechtigter Vorwürfe (Anstössige Telefongespräche,

Verhalten gegenüber Kirchenpflege, Gewalttätigkeit in der Ehekrise), so steht

fest, dass der Beschwerdeführer zur befriedigen­den Fortsetzung des Amts in der

Gemeinde F. unfähig und untragbar geworden war; es ist unwahrscheinlich, dass

der Beschwerdeführer angesichts der dortigen Vor­komm­nisse das Vertrauen der

Gemeinde F. in der erforderlichen Klarheit zurück­gewinnen könnte. Somit steht

fest, dass der Beschwerdeführer für die Weiterführung des Pfarramts F. nicht

geeignet ist. Damit war gemäss § 48 KirchenG eine Abberufung zulässig.

g) aa) Aus der Untragbarkeit in der bisherigen Gemeinde kann

aber nicht unbesehen auf eine generelle Untragbarkeit geschlossen werden. In

diese Richtung scheint jedoch der Kirchenrat bereits im angefochtenen Entscheid

zu argumentieren; in der Beschwerdeant­wort kommt solches dann sehr deutlich

zum Ausdruck, wenn unter Ziff. 7.6 allein die Fra­ge als erheblich

bezeichnet wird, ob das weitere Wirken des Beschwerdeführers in der Kirch­gemeinde

F. überhaupt noch verantwortbar sei. Es liegt in der Natur der Sa­che, dass

bereits eine Amtsentlassung bzw. Abberufung nur bei Vorliegen wichtiger Grün­de

erfolgen kann (vgl. etwa René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Ver­wal­tungs­recht­spre­chung,

Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 150 B IIa; RB 1994

Nr. 28 = ZBl 96/1995, S. 70). An die Art der Gründe wird ein strenger

Massstab gelegt (Elmar Jud, Beson­der­hei­ten öf­fent­lich­rechtlicher

Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbeson­dere bei deren

Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, St. Gallen 1975,

S. 188).

Für einen Entzug der Wählbarkeit muss darüber hinaus ein

besonders schwerer Fall vorliegen, welcher ‑ wie ausgeführt ‑

voraussetzt, dass der Betroffene zur Ausübung des Pfarramts generell und auf

Dauer als unfähig erscheint.

bb) Gegen die Annahme eines besonders schweren Falls spricht

einmal der Um­stand, dass sich die erstellten Pflichtwidrigkeiten des

Beschwerdeführers auf einen Teilbe­reich seiner Tätigkeit beschränkten und er

deshalb im Kernbereich seiner pfarramtlichen Tätigkeit (Predigten, Seelsorge)

gut beurteilt wurde. Sodann fällt ins Gewicht, dass das objektiv schwerste

Vorkommnis, nämlich die Telefongespräche mit Konfirmandinnen, bereits sieben

oder mehr Jahre zurückliegt und aus diesem Grund wie auch angesichts der

diesbezüglich gezeigten Einsicht nicht angenommen werden muss, der

Beschwerdeführer würde derartige Belästigungen an einer neuen Stelle

wiederholen. Es steht auch keines­wegs fest, dass die psychischen Probleme des

Beschwerdeführers, welche Ende 1998 zur Berufsunfähigkeit führten, Bestand

haben werden. Wie erwähnt beurteilte der Gutachter die Überwindung der

Berufsinvalidität als möglich, empfahl daher für spätestens Herbst 2000 eine

erneute Untersuchung und betrachtete die Rückkehr des Beschwerdeführers in den

Beruf als anstrebenswert. Ein wesentlicher Teil der Vorwürfe, die ab 1997

gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben wurden und schliesslich zum Zerwürfnis

zwischen der Kirchenpflege und dem Beschwerdeführer geführt haben, beruht wie

dargelegt auf den psychischen Problemen bzw. auf der Ehekrise und auf der

Weigerung des Beschwerdefüh­rers, den ihm deswegen nahe gelegten Weggang von F.

zu akzeptieren. Vor die­sem Hin­ter­grund kann es nicht entscheidend zum

Nachteil des Beschwerdeführers gerei­chen, dass er in ungewöhnlicher Weise für

einen Verbleib an seiner Stelle kämpfte, z.B. mit der In­sze­nie­rung der

Kirchgemeindeversammlung vom November 1997. Die Angst des Be­schwer­de­führers

um seine berufliche Zukunft kam auch in seiner Befragung im Diszi­pli­nar­ver­fah­ren

deutlich zum Ausdruck (act. ...). Angemerkt sei schliesslich, dass vom

Inhaber eines Pfarramts wohl eine Zusammenarbeit mit der Kir­chen­pflege, nicht

jedoch Kritiklosigkeit gegenüber der Kirchenpflege erwartet werden muss (vgl.

etwa act. ...).

h) Zusammengefasst kann nicht gesagt werden, das weitere

Wirken des Beschwer­deführers als Pfarrer erscheine auf Dauer unmöglich. Ein

besonders schwerer Fall gemäss Art. 48 KirchenG in dem Sinn, dass der

Beschwerdeführer generell als zum Pfarrberuf un­fähig erscheint, liegt noch

nicht vor. Dies führt in Anwendung von § 75 lit. a VRG zur Gut­heissung

der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

4.

Der Kirchenrat beantragt in der Beschwerdeantwort für den

Fall, dass das Ver­waltungsgericht einen Entzug der Wählbarkeit im Sinn einer

administrativen Massnahme nicht für zulässig erachten sollte, eine Rückweisung

zwecks Abklärung, ob der Entzug der Wählbarkeit als disziplinarische Massnahme

anzuordnen sei.

Das Disziplinarverfahren ist umfassend sowie mit

ausserordentlicher Sorgfalt und Kompetenz geführt worden. Es kann keine Rede

davon sein, der Sachverhalt sei ungenü­gend abgeklärt, was in der Regel Grund

für eine Rückweisung gemäss § 64 Abs. 1 VRG ist. Von einer

Rückweisung kann daher abgesehen werden. Wenn die Vorinstanz dennoch meint, die

disziplinarische Untersuchung sei wiederaufzunehmen, so ist ihr dies grundsätz­lich

unbenommen, aber jedenfalls unzweckmässig; namentlich ist darauf hinzuweisen,

dass die für einen disziplinarisch begründeten Entzug der Wählbarkeit in Frage

kommenden Dienstpflichtverletzungen längst verjährt sein dürften (zur

Verjährung von Disziplinarfeh­lern: RB 1994 Nr. 25 = ZBl 96/1995,

S. 78).

5.

Der Beschwerdeführer ist im angefochtenen Beschluss

verpflichtet worden, an die Aufwendungen des Disziplinarverfahrens

Fr. 10'000.‑ zu bezahlen. In Verwaltungsver­fahren betreffend

personalrechtliche Streitigkeiten werden indes grundsätzlich keine Kos­ten

erhoben; vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die unterliegende Partei, die

durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat

(§ 13 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 KirchenG).

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann dem

Beschwerde­füh­rer nicht vorgeworfen werden, durch seine Prozessführung in der

Untersuchung und vor dem Kirchenrat einen unangemessenen Aufwand verursacht zu

haben. Eine Kostenpflicht entfiele deshalb selbst dann, wenn der

Beschwerdeführer vor Vorinstanz insoweit als un­ter­liegende Partei betrachtet

würde, als (verjährte) Disziplinarfehler durchaus erstellt wer­den konnten.

Der angefochtene Entscheid ist daher auch bezüglich der vorinstanzlichen

Kosten­auflage aufzuheben.

6.

Dem Streit über den Entzug der Wählbarkeit kommt ein

wirtschaftlicher Wert zu, der jedenfalls weit über der für die Kostenlosigkeit

des Verfahrens massgebenden Streit­wert­grenze von Fr. 20'000.‑

liegt (§ 80b VRG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwer­degegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem hat der Be­schwerdegegner gemäss

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG den Beschwerdeführer für das Be­schwer­de­verfahren

angemessen zu entschädigen.

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des

Kirchenrats vom Juli 1999 aufgehoben.

...