PB.1999.00021
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.1999.00021
22. März 2000Deutsch48 min
(URT.2000.5506)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.1999.00021
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.03.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Einstellung im Amt und Entlassung aus dem Dienstverhältnis
Einstellung im Amt und vorzeitige Entlassung (Kreiskommandant):
Abgrenzung zwischen disziplinarischen und administrativen personalrechtlichen Massnahmen. Objektive Gründe (wie Führungsschwäche, schlechtes Arbeitsklima) überwiegen, so dass von administrativen Massnahmen auszugehen ist. Entgegennahme der Rechtsmittel als Beschwerden (E. 1d).
Kein Anspruch auf öffentliche Verhandlung gestützt auf Art. 6 EMRK: Nach der neuesten Rechtsprechung der Strassburger Organe (Fall Pellegrin) sind vermögensrechtliche Ansprüche von Staatsangestellten, welche an der Staatsgewalt teilhaben, dem Wirkungskreis von Art. 6 EMRK entzogen. Dazu gehört die Funktion des Kreiskommandanten (E. 2a/b). Auch kein Anspruch gestützt auf kantonales Verfahrensrecht, nachdem Sachverhalt aus den Akten hinreichend klar ist (E. 2c).
Die Einstellung im Amt und die Entlassung sind nach dem alten Personalrecht zu beurteilen und genügen den erforderlichen formalen Grundlagen (E. 3).
Kriterien der Abwägung: Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (E. 4a).
Öffentliches Interesse, insbes. Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, bei der Entlassung (E. 4b/aa) und bei der Einstellung im Amt (E. 4 b/bb). Nach der konkreten Situation (Führungsschwäche) lagen die personalrechtlichen Massnahmen im öffentlichen Interesse (E. 4c).
Verhältnismässigkeit bei der Entlassung und der Einstellung im Amt (E. 4d). Konkret erweist sich die Einstellung im Amt zur Entschärfung der damaligen angespannten Situation als verhältnismässig (E. 4e). Die Entlassung ist dagegen unverhältnismässig: Ein "Coaching" des Beschwerdeführers wurde nicht ernsthaft ins Auge gefasst, obwohl in einem internen Bericht empfohlen und Bereitschaft des Beschwerdeführers dazu vorhanden. Die markant schlechtere und fehlerhaft zustande gekommene Mitarbeiterbeurteilung liess darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion nicht mehr erwünscht sei (E. 4f/aa und cc, 4h).
Andere Umstände führen gesamthaft nicht zu einer anderen Beurteilung (angeblich: mangelnde Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Lösung, voreilige Infos an Medien, Verletzung der Schweigepflicht, Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung) (E. 4g).
Entschädigung/Genugtuung: (1) Lohn bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der ordentlichen Auflösung des Dienstverhältnisses unter Anrechnung des inzwischen erzielten Ersatzeinkommens; (2) Entschädigung für Erschwerung des beruflichen Fortkommens; (3) (Ermessens-)Entschädigung/Genugtuung für Folgen der ungerechtfertigten Entlassung; insgesamt rund Fr. 65'000.- (E. 5-8).
Stichworte:
ADMINISTRATIV
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
DISZIPLINARISCH
EINSTELLUNG IM AMT
ENTLASSUNG (ARBEITSRECHT)
MITARBEITERBEURTEILUNG
ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG
ÖFFENTLICHES INTERESSE
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 4 lit. II BeamtenV
§ 4 lit. III BeamtenV
Art. 6 lit. I EMRK
Art. 12 KV
Art. 337 lit. c OR
§ 57 lit. IV PG
§ 59 lit. I VRG
§ 74 VRG
§ 76 VRG
§ 80 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. X. arbeitete seit 1984 in den
Diensten des Kantons Zürich. Auf den 1. April 1989 wählte ihn der
Regierungsrat zum Kommandanten eines Militärkreises. In dieser Funktion wurde
er 1991 und 1996 jeweils wiedergewählt, im Jahre 1996 im Hinblick auf das damals
in Vorbereitung stehende neue Personalgesetz unter dem Vorbehalt einer
Änderung des Endtermins der Amtsdauer. Als Chef des Kreiskommandos unterstanden
ihm im Jahre 1997 acht Mitarbeiter. Am 29. April 1998 wurde X. in der
Mitarbeiterbeurteilung gegenüber der letzten Qualifikation "sehr
gut" auf die Beurteilung "teilweise genügend" herabgestuft. In
der Folge liess die Militärdirektion (heute Direktion für Sicherheit und
Soziales; nachfolgend: Direktion) durch lic.phil. D. die Personal‑
und Führungssituation auf dem Kreiskommando abklären. Am 4. Juni 1998
erstattete D. seinen Bericht. Am 24. Juni 1998 gab die Direktion beim Institut
I. eine psychologische Eignungsuntersuchung über X. in Auftrag. Nach mehreren
Tests und Interviews wurde am 12. August 1998 durch das Institut I. Bericht
erstattet.
Anlässlich eines Gesprächs vom 24.
September 1998 wurde X. mit sofortiger Wirkung in den Dienstverrichtungen
eingestellt; gleichzeitig wurde eine vertrauensärztliche Untersuchung
angeordnet. In der Begründung der Verfügung wurden X. gravierende Führungs‑
und Kommunikationsprobleme vorgeworfen. Zudem habe er sich innerhalb und ausserhalb
des Amtsbetriebs über die Behandlung durch seine Vorgesetzten beschwert; in
diesem Zusammenhang seien persönliche Probleme verbunden mit Wahrnehmungsstörungen
erkennbar geworden. Mit Fax vom 24. September 1998 teilte die Direktion der
Presse die Einstellung von X. mit und fügte bei, aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
würden keine weiteren Auskünfte erteilt. Am 25. September 1998 verschickte X.
der Presse ebenfalls einen Fax, worin er seine Sicht der Dinge darlegte. Die
von der Direktion angeordnete vertrauensärztliche Untersuchung lehnte X. mit
Schreiben vom 30. September 1998 ab. Indes liess er sich durch Dr.med. A.
ärztlich untersuchen; diese Untersuchung ergab zusammengefasst das Bild einer
psychisch gesunden Persönlichkeit. Am 7. Oktober 1998 setzten sich
diverse Personen aus dem lokalen Raum im Rahmen eines offenen Briefes für X.
ein. Am 8. Oktober 1998 reagierte die Direktion mit einer
Pressemitteilung, worin Drittpersonen darauf hingewiesen wurden, sie könnten
X. um volle Akteneinsicht angehen, verweigerte X. allerdings, ihn bezüglich
der Suspendierung von der Schweigepflicht zu entbinden. Neben einigen weiteren
Medienberichten meldete ein lokaler Radiosender am 3. Februar 1999, die
Suspendierung von X. sei unter anderem mit "Wahrnehmungsstörungen"
und persönlichen Problemen begründet worden. Ein Presseerzeugnis etwa
veröffentlichte am 15. April 1999 einen Artikel über die Vorfälle, worin auch
X. Stellung bezog.
Mit Verfügung vom 28. April 1999
löste die Direktion das Dienstverhältnis mit X. aus wichtigen Gründen und unter
Einstellung der Lohnzahlungen per 30. Juni 1999 auf. Gleichzeitig sprach sie
gegenüber X. ein formelles Hausverbot für die Büroräumlichkeiten aus und
verpflichtete ihn, seine privaten Akten und Effekten unter Aufsicht aus dem
Kreiskommando zu entfernen und die dienstlichen Akten abzugeben.
Erwägungen
II. X. rekurrierte sowohl gegen
die sofortige Einstellung in seinen Dienstverrichtungen wie auch gegen die
vorzeitige Entlassung an den Regierungsrat. Im ersten Rekursverfahren
verlangte er die sofortige Wiedereinsetzung in seine Funktionen als Kreiskommandant.
Im zweiten Rekursverfahren ersuchte er unter anderem um Aufhebung der Entlassungsverfügung.
Für den Eventualfall der Auflösung des Dienstverhältnisses stellte er weitere
Anträge, teilweise vermögensrechtlicher Natur. Als angemessen betrachtete er
die Auszahlung einer Entschädigung in der Höhe von 28 Monatslöhnen.
Der Regierungsrat wies die beiden
Rekurse am 3. März 1999 (Rekursentscheid I) bzw. 14. Juli 1999
(Rekursentscheid II) ab, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
erledigt wurden.
Die Einstellungsverfügung vom 24.
September 1998 schützte der Regierungsrat im Wesentlichen mit der Begründung,
es könne der Direktion angesichts der nachhaltigen Störung des
Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien nach Treu und Glauben nicht
zugemutet werden, X. wieder in das Amt einzusetzen. Er verwies dazu
insbesondere darauf, dass es X. nicht gelungen sei, die Personalprobleme auf
seinem Amt zu lösen, sowie auf die Beurteilung von X. im Bericht von D.. Die
Freistellung von X. könne zu einer Verbesserung des Arbeitsklimas auf der
Amtsstelle beitragen und liege daher im öffentlichen Interesse. Beim Entscheid
der Direktion handle es sich um eine verhältnismässige und situationsadäquate
Administrativmassnahme.
Im Entlassungsverfahren stellte
der Regierungsrat zunächst fest, die vorzeitige Auflösung des
Dienstverhältnisses sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere
sei dem Rekurrenten ausreichend Gelegenheit geboten worden, sich zu allen wesentlichen
Gesichtspunkten des massgeblichen Sachverhalts zu äussern. Im Übrigen sei die
Direktion funktional zuständig gewesen für die Entlassung. In materieller
Hinsicht verwies die Vorinstanz zur Begründung der Entlassung auf ein
nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen X. und der Direktion bzw.
seinem Vorgesetzten. Weiter stellte der Regierungsrat Anzeichen von
Überforderung sowie erhebliche Führungs‑ und Kommunikationsmängel fest.
Sodann warf der Regierungsrat dem X. vor, im Zusammenhang mit seiner Einstellung
mehrfach gegen die ihm obliegende Treue‑ und Schweigepflicht verstossen
zu haben. Damit könne der Rekurrent ungeachtet eines allenfalls auch nicht in
allen Punkten einwandfreien Verhaltens der Direktion nicht für sich in Anspruch
nehmen, keinerlei Verantwortung im Sinne eines Verschuldens an der für beide
Seiten belastenden, zunehmenden Zerstörung der gemeinsamen Vertrauensbasis zu
tragen. Zudem habe er die ihm übertragenen Aufgaben im Jahr 1998 nur noch
mangelhaft bzw. mit Verzögerung erledigt. Der Regierungsrat wirft X.
schliesslich vor, die angeordnete vertrauensärztliche Untersuchung verweigert
und es dadurch der Direktion verunmöglicht zu haben, eine auch für sie zumutbare
Lösung zu unterbreiten. Aus all diesen Gründen konnte es nach Meinung des
Regierungsrats der Direktion nicht mehr zugemutet werden, das Dienstverhältnis
noch bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin aufrechtzuerhalten. Die
Zahlung einer Entschädigung lehnte der Regierungsrat mit dem Hinweis darauf
ab, dass die Entlassung durch Eigenschaften bzw. das Verhalten des
Rekurrenten (mit‑)verursacht worden sei.
III. X. gelangte gegen beide
Rekursentscheide fristgerecht ans Verwaltungsgericht, nämlich mit Beschwerde
vom 15. April 1999 und mit Rekurs (evt. Beschwerde) vom 20. September 1999.
A. Mit der Beschwerde vom 15.
April 1999 (Beschwerde I) stellte er neben dem Begehren um Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung folgende Anträge:
"2. Der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen.
3.
Eventuell,
für den Fall einer Abweisung des Rekursantrages Ziffer 2:
Die von der Militärdirektion mit Verfügung vom 24. September 1998
angeordnete sofortige Einstellung in den Dienstverrichtungen und der diese
Anordnung schützende Beschluss des Regierungsrates vom 3. März 1999 seien
aufzuheben.
....
4.
Die
von der Militärdirektion mit Verfügung vom 24. September 1998 angeordnete
Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Beamtenversicherungskasse und der
diese Anordnung schützende Beschluss des Regierungsrates vom 3. März 1999
seien aufzuheben.
....
5.
Dem
Beschwerdeführer seien für das vorliegende Beschwerde‑ und das Rekursverfahren
vor Regierungsrat angemessene Umtriebsentschädigungen zuzusprechen."
In der Begründung stellte sich der
Beschwerdeführer zunächst auf den Standpunkt, der Regierungsrat habe
verschiedene Fragen zu Unrecht unbeantwortet gelassen und sich mit der
Feststellung begnügt, die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erscheine zurzeit
für beide Parteien als unzumutbar. Damit sei die Vorinstanz in unzulässiger
Weise vom Streitgegenstand abgewichen. Weiter rügt der Beschwerdeführer das
Abstellen auf den Bericht von D.. Dieser sei unter Verletzung der
elementarsten Verfahrens‑ und Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers
zustande gekommen. Sodann beanstandet er die Anordnung einer
vertrauensärztlichen Untersuchung. Dafür habe kein Grund bestanden. Materiell
verweist der Beschwerdeführer auf eine "krasse Entgleisung" des
damaligen Generalsekretärs, welcher ihm im Frühjahr 1998 Wahrnehmungsstörungen
vorgeworfen habe. Offenbar habe der Generalsekretär zum Beschwerdeführer ein
gestörtes Verhältnis gehabt. Die Direktionsvorsteherin habe sich in dieser
Situation hinter den Generalsekretär gestellt und das von diesem ab anfangs
1998.
gegen den Beschwerdeführer gerichtete Kesseltreiben gedeckt. Der
Generalsekretär habe im Frühjahr 1998 verschiedene Gespräche mit Angestellten
des Kreiskommandos geführt, den Beschwerdeführer aber nicht darüber orientiert.
Erst anlässlich seiner Beurteilung vom 29. April 1998 habe er ihn mit Vorwürfen
der Mitarbeiter konfrontiert. Der Generalsekretär habe es unterlassen, die
Vorwürfe der Mitarbeiter kritisch zu hinterfragen und zu verifizieren. Die
Direktion habe in der Folge keine Lösung der Situation mit einer
Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers gesucht; dies obschon im Bericht des
Instituts I. festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei sehr motiviert zur
konstruktiven Lösungssuche und Mitarbeit. Somit hat nach Auffassung des
Beschwerdeführers der Kanton Zürich als Arbeitgeber wesentlich zu einer
Störung des Vertrauensverhältnisses beigetragen. Wenn heute eine
Vertrauenskrise bestehe, dann sei dies einseitig der Direktion und ihrem
ehemaligen Generalsekretär anzulasten. Vor diesem Hintergrund könne sich der Arbeitgeber
für Sanktionen nicht auf eben dieses gestörte Vertrauensverhältnis berufen. Er
selber habe dagegen im Suspendierungsverfahren adäquat reagiert und sich
absolut korrekt verhalten. Mit seiner Freistellung habe zudem keine
Verbesserung des Arbeitsklimas auf dem Kreiskommando erreicht werden können.
Die sofortige Einstellung sei somit weder als verhältnismässig noch
situationsadäquat zu beurteilen.
Die Staatskanzlei und die
Direktion ersuchten im Hinblick auf die bereits verfügte Entlassung von X.
zunächst um Sistierung des Verfahrens. Diesen Anträgen entsprach das
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 1999.
B. Mit der Eingabe vom 20.
September 1999 (Beschwerde II) stellte der Beschwerdeführer neben
formellen folgende materielle Anträge:
"4. Es
sei festzustellen, dass die von der Direktion für Soziales und Sicherheit am
28.
April 1999 verfügte Entlassung per 30. Juni 1999 nicht gerechtfertigt ist.
5.
Der
Staat Zürich sei zu verpflichten, dem Rekurrenten eine Entschädigung von netto
Fr. 347'923.90 zu zahlen und auf dem Betrag von Fr. 35'023.50 die
üblichen Sozialabgaben und Pensionskassenbeiträge zu entrichten.
6.
Dem
Rekurrenten sei für das Rekursverfahren vor Regierungsrat und für das
vorliegende Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
In formeller Hinsicht wirft der
Beschwerdeführer dem Regierungsrat zunächst vor, dieser sei zu Unrecht von
einer administrativen Entlassung ausgegangen; indessen sei die Entlassung
klarerweise disziplinarischer Natur gewesen. Im Hauptstandpunkt legt er deshalb
Disziplinarrekurs ein. Sodann macht er wiederum geltend, der Bericht von D. sei
infolge Verletzung der Parteirechte unverwertbar.
Zur materiellen Begründung
verweist der Beschwerdeführer zunächst auf seinen Werdegang, seine
Beförderungen sowie auf seine Wertschätzung und Leistungen innerhalb und
ausserhalb der Militärdirektion. Zu Schwierigkeiten am Arbeitsplatz sei es erst
ab Mitte 1997 gekommen, als Y. zunehmend zu intrigieren begonnen habe. Dies
habe zu einer Verschlechterung des Arbeitsklimas im 9‑köpfigen Team des
Kreiskommandos geführt, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, auf den
1.
Januar 1998 die Versetzung von Y. zu veranlassen. Leider habe diese
Versetzung nicht zu einer Beruhigung geführt, zumal andere Mitarbeiter bereits
zuvor von Y. gegen den Beschwerdeführer eingenommen worden seien. Gestützt auf
Besprechungen mit den betroffenen Personen habe der Generalsekretär den Beschwerdeführer
am 29. April 1998 mit massiven Vorwürfen überschüttet und in der vernichtenden
Mitarbeiterbeurteilung von "sehr gut" auf "teilweise
genügend" herabgestuft. Entgegen den Empfehlungen im Bericht des Instituts
I. habe die Vorsteherin der Direktion ein Coaching als unpraktikabel abgelehnt
und dem Beschwerdeführer nahe gelegt, von sich aus zu kündigen. Zu Unrecht
habe die Direktion sodann eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet.
Triftige Gründe dafür hätten nicht vorgelegen. Insbesondere bestünden keine
Anzeichen für den vom Generalsekretär geäusserten Verdacht auf Wahrnehmungsstörungen.
Mit seiner Suspendierung habe sich das Klima auf dem Kreiskommando auch nicht
verbessert, sondern negativ entwickelt. Dies habe zu mehreren Kündigungen
geführt. Bezüglich des Vorwurfs, er habe die Öffentlichkeit informiert,
verweist der Beschwerdeführer auf die Medienmitteilungen der Direktion. Er
selbst habe darauf adäquat reagiert, wie sich dies auch aus der Begutachtung
von Dr. A. ergebe. Irgendeine Unwahrheit habe er nicht gesagt. Wenn heute
eine Vertrauenskrise bestehe, so sei dies einseitig der Direktion und ihrem
ehemaligen Generalsekretär anzulasten. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer
gegen die beiden Vorwürfe säumiger Amtsführung betreffend das Jahr 1998.
In rechtlicher Hinsicht weist der
Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses
nur von demjenigen als Anlass zur Kündigung aus wichtigem Grund genommen
werden könne, welcher die Umstände, die ausschliesslich oder doch hauptsächlich
zur Störung des Vertrauensverhältnisses beigetragen hätten, nicht selbst
gesetzt habe. Die Entlassung sei somit nicht gerechtfertigt gewesen. Ausgehend
von einem erstmöglichen Kündigungstermin per 31. Januar 2000 verlangt er
zunächst die Auszahlung eines Betrages, wie er ihn bis zu diesem Zeitpunkt
unter Anrechnung des ab 1. Oktober 1999 an der neuen Arbeitsstelle
erzielten Salärs verdient hätte.
Unter Hinweis auf die behauptete
Unrechtmässigkeit von Einstellung und Entlassung an sich sowie angesichts der
Begleitumstände verlangt der Beschwerdeführer sodann Schadenersatz und
Genugtuung wegen Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen. Insbesondere
die aufgrund der Informationspraxis der Direktion in der Öffentlichkeit kolportierten
Mutmassungen und Verdächtigungen würden ihm das berufliche Fortkommen auf Dauer
erschweren. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses
unter normalen Umständen in der Lage gewesen wäre, mindestens eine gleich
besoldete Stelle zu finden. Bis zu seiner Pensionierung hätte er deshalb
Fr. ..... mehr verdienen können, was er als Schaden geltend macht. Als
Genugtuung hält der Beschwerdeführer angesichts der Schwere der
Persönlichkeitsverletzung mindestens Fr. 20'000.‑ für angemessen.
C. Am 24. September 1999 nahm das
Gericht das sistierte Verfahren wieder auf, vereinigte die beiden Verfahren und
setzte Frist an zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung.
Die Direktion verwies mit der
Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 1999 im Wesentlichen auf ihre Ausführungen
im Rekursverfahren. Nach Meinung der Direktion hat der Beschwerdeführer vor
seiner Einstellung in den Dienstverrichtungen in klarer Weise eine
Führungsunfähigkeit dokumentiert, welche es nicht mehr zugelassen habe, ihm die
Führung von Mitarbeitern anzuvertrauen. Er habe mit seinem Führungsstil im
Kreiskommando ein inakzeptables Klima des Misstrauens geschaffen, das jede
zeitgemässe selbständige Tätigkeit verunmöglicht habe. Dies werde insbesondere
bestätigt durch die Fragenkataloge, welche der Beschwerdeführer im Frühjahr
1998.
an seine Mitarbeiter verfasst habe; diese zeugten in beinahe unglaublicher
Weise von Misstrauen, Kleinlichkeit und fehlendem Überblick. Weiter wirft die
Direktion dem Beschwerdeführer vor, er habe bei seinem Verhalten gegenüber der
Öffentlichkeit und in den Medien jede Loyalität gegenüber der vorgesetzten
Stelle vermissen lassen. Damit habe er jede noch vorhandene Vertrauensgrundlage
zur vorgesetzten Stelle schuldhaft zerstört. Ferner verweist die Direktion auf
Pflichtversäumnisse des Beschwerdeführers. Sie beantragt, das Verfahren
betreffend Einstellung in den Dienstverrichtungen abzuschreiben, eventualiter
ersucht sie um Beschwerdeabweisung. Ebenfalls Abweisung beantragt sie
bezüglich der Beschwerde über die Auflösung des Dienstverhältnisses.
Für die Vorinstanz liess die
Staatskanzlei am 26. Oktober 1999 die Abweisung der Beschwerden beantragen,
soweit sie nicht gegenstandslos seien.
Soweit erforderlich, ist auf die
weiteren Parteivorbringen zurückzukommen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Mit der Personalbeschwerde
können unter anderem erstinstanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche
Anordnungen angefochten werden (§ 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997, VRG). Unzulässig ist die Beschwerde in
Disziplinarsachen (§ 74 Abs. 2 VRG). Gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
über Disziplinarmassnahmen steht dagegen der Disziplinarrekurs offen (§ 76
VRG). Im Klageverfahren beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz
vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem öffentlichen Dienstverhältnis,
einschliesslich Schadenersatzforderungen, soweit nicht das Beschwerde‑
oder Disziplinarrekursverfahren offen steht (§ 79 VRG). Hält das
Verwaltungsgericht eine Einstellung im Amt oder eine vorzeitige Entlassung für
nicht gerechtfertigt, stellt es dies fest und bestimmt die Entschädigung, welche
das Gemeinwesen zu entrichten hat (§ 80 Abs. 2 VRG).
b) Diese gesetzlichen Grundlagen
machen deutlich, dass das Verwaltungsgericht für die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten finanziellen Ansprüche grundsätzlich zuständig ist. Ebenso
ist über das Feststellungsbegehren gemäss Beschwerde II zu befinden.
Mit der Beschwerde vom 15. April
1999.
verlangte der Beschwerdeführer indes zur Hauptsache die Aufhebung der
angeordneten Einstellung in seinem Amt. Zur Aufhebung einer verfügten
Einstellung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt (§ 80 Abs. 2 VRG
e contrario). Somit kann auf die Hauptanträge gemäss Beschwerde I von
vornherein nicht eingetreten werden. Allerdings ist für die Beurteilung der mit
der zweiten Beschwerde gestellten Schadenersatz‑ und
Genugtuungsansprüche auch die Frage nach der Rechtmässigkeit der Einstellung
im Amt zu prüfen.
c) Bezüglich der Abgrenzung
zwischen personalrechtlichem Anfechtungs‑ und Klageverfahren wird in der
Lehre mit Recht die Meinung vertreten, zumindest in jenen Fällen, in denen
neben anderen, ohnehin im Anfechtungsverfahren zu behandelnden Ansprüchen
zusätzlich gestützt auf das Haftungsgesetz vom 14. September 1969 der Ersatz
weiteren Schadens oder Genugtuung verlangt wird, sei auch über diese
haftungsrechtlichen Ansprüche im Anfechtungsverfahren zu entscheiden (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz,
2.
A., Zürich 1999, § 79 N. 3; Andreas Keiser, Rechtsschutz im
öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, in: ZBl 99/1998, S. 193 ff., 220). Auch die haftungsrechtlich
begründeten Begehren des Beschwerdeführers sind somit entsprechend seinem
Willen im vorliegenden Anfechtungsverfahren entgegenzunehmen und zu beurteilen.
d) Der Beschwerdeführer macht
sodann geltend, die vorzeitige Entlassung sei disziplinarischer und nicht
administrativer Natur, weshalb er sein am 20. September 1999 eingelegtes
Rechtsmittel gegen die Entlassung als "Rekurs (evt. Beschwerde)"
bezeichnet.
Allgemein ist eine Massnahme
disziplinarischer Art, wenn sie wegen schuldhaften rechtswidrigen Verhaltens
des Betroffenen verfügt wird. Die Administrativmassnahme setzt dagegen kein
Verschulden voraus und kann vorab wegen mangelnder Eignung, fachlichen
Unvermögens oder Untragbarkeit des Amtsinhabers erfolgen bzw. allgemein durch
Eigenschaften oder ein Verhalten verursacht sein, die dem Entlassenen
zuzurechnen sind (VGr, 3. März 1997, ZBl 98/1997 S. 563 ff., 566;
Kölz/Bosshard/Röhl, § 76 N. 7 f., mit Hinweisen). Die Abgrenzung
zwischen administrativer und disziplinarischer Entlassung beurteilt sich
mithin insbesondere danach, ob ein Schuldvorwurf erhoben werden kann oder nicht
(Tomas Poledna, Disziplinarische und administrative Entlassung von Beamten ‑
vom Sinn und Unsinn einer Unterscheidung, in: ZBl 96/1995, S. 49 ff.,
52.
f.). Insoweit strebt die disziplinarische Entlassung einen Erziehungs‑
und Reinigungszweck an, während die administrative Entlassung die Auflösung
von dem Gemeinwesen unzumutbaren Dienstverhältnissen ermöglichen soll
(Poledna, S. 61).
Der Regierungsrat hat die
Entlassung als Administrativmassnahme qualifiziert. Diese Qualifikation kann
allerdings nicht allein massgeblich sein. Knüpft nämlich die Entlassung des
Bediensteten ausschliesslich an ein schuldhaftes Verhalten an, wird grundsätzlich
nur die disziplinarische Entlassung als zulässig erachtet. Der Betroffene darf
deshalb nicht dadurch um den disziplinarischen Rechtsschutz gebracht werden,
dass eine Entlassung als Administrativmassnahme bezeichnet wird, wirkliches
Motiv jedoch ein disziplinarisch relevantes Verhalten bildet. Werden neben
Vorwürfen, die allenfalls eine disziplinarische Entlassung rechtfertigen
würden, zugleich solche erhoben, die mangels Verschuldens zu einer
administrativen Entlassung führen können, so wird die Möglichkeit einer administrativen
Entlassung nicht eingeschränkt, zumindest, wenn Letztere für sich allein
genügen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 76 N. 8).
Die im Wesentlichen bereits
aufgeführten Entscheidgründe der Vorinstanz machen deutlich, dass sie die Entlassung
nicht nur formal, sondern auch materiell als Administrativmassnahme geschützt
hat. Mit den Hinweisen auf Führungs‑ und Kommunikationsschwächen, auf
das schlechte Arbeitsklima auf dem Kreiskommando, auf die markant schlechtere
Mitarbeiterbeurteilung von 1998 und auf die Beurteilung im Bericht von D. hat
der Regierungsrat den Beschwerdeführer offensichtlich als ungeeignet zur
Fortführung seiner Tätigkeit erachtet. Diese Qualifikation und das mangelnde
Vertrauen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Generalsekretär ‑ also
verschuldensunabhängige Gründe ‑ hat der Regierungsrat als wichtige
Grundlagen für die Entlassung genommen. Wenn im Zusammenhang mit der Reaktion
des Beschwerdeführers auf seine Einstellung auch Vorwürfe im
disziplinarischen Bereich erhoben wurden (Verletzungen der Treue‑ und
Schweigepflicht), so überwiegen in der Argumentation insgesamt doch eindeutig
die objektiven Entlassungsgründe. Entsprechend der Meinung des Regierungsrats
ist von einer administrativen Entlassung auszugehen. Damit erübrigen sich
Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchen er die
funktionelle Zuständigkeit der Direktion für eine disziplinarische Entlassung
bestreitet, und ist die Eingabe vom 20. September 1999 ebenfalls als Beschwerde
im Sinn von § 74 VRG entgegenzunehmen.
2.
a) Gemäss Art. 6
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jedermann
Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich von einem
Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu
entscheiden hat. Nach der Praxis der Konventionsorgane und des Bundesgerichts
sind Streitigkeiten aus dem öffentlichen Dienstverhältnis weitgehend nicht
zivilrechtlicher Natur und insoweit dem Anwendungsbereich von Art. 6
Abs. 1 EMRK entzogen. Das gilt namentlich für die Begründung des
Dienstverhältnisses, für Lohneinstufungen und Beförderungen sowie für die
Beendigung des Dienstverhältnisses. Demgegenüber können Streitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis zivilrechtlicher Natur
sein (BGr, 11. Juli 1997, ZBl 99/1998, S. 226 ff., S. 228, mit
zahlreichen Hinweisen). Zusammenfassend hielt das Bundesgericht die
Verfahrensgarantien von Art. 6 Abs. 1 EMRK für anwendbar, wenn ein
öffentlicher Angestellter eine unmittelbare Forderung auf Geldzahlung gegen den
Staat hat. Als massgeblich erachtete das Gericht dabei das Kriterium, ob sich
das Gemeinwesen seinem Angestellten gegenüber in einer anderen Lage als ein
Arbeitgeber in einem privatrechtlichen Verhältnis befinde (BGr, 11. Juli 1997,
ZBl 99/1998 S. 229).
In einem neuen Entscheid hat der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schliesslich eine klare Grenze
gezogen (Europäischer Gerichtshof, 8. Dezember 1999, Pellegrin c.
Frankreich, einsehbar über www.dhcour.coe.fr, Seite "Arrêts et
décisions"; neuestens auch vom Bundesgericht übernommen: BGE vom
7.
Februar 2000,1P.529/1999, E. 2b): Dem Wirkungskreis von
Art. 6 Abs. 1 EMRK sind die vermögensrechtlichen Ansprüche
derjenigen Staatsangestellten entzogen, welche an der Staatsgewalt teilhaben
und Funktionen ausüben, die im allgemeinen Interesse des Staates oder anderer
öffentlicher Körperschaften liegen (E. 66 und 67). Dazu gehören etwa die
Angehörigen des Militärs, der Polizei und anderer Ordnungskräfte, der
Steuerverwaltung oder der Diplomatie (E. 40 und 66). Nur Streitigkeiten
über Pensionsansprüche verbleiben auch bezüglich dieser Personengruppen im
Geltungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Weil das besondere Vertrauens‑
und Loyalitätsverhältnis zum Staat mit der Pensionierung erlischt, befinden
sich die Angehörigen einer solchen Personengruppe dann in einer vergleichbaren
Situation wie die privatrechtlichen Arbeitnehmer (E. 67).
b) Der Beschwerdeführer war als
Kommandant eines Militärkreises tätig. Die Kreiskommandanten sind gemäss
Art. 121 des eidgenössischen Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 für
den Verkehr mit den Wehrpflichtigen und die Bearbeitung der Kontrolldaten
zuständig. Damit übte er als Teil der kantonalen Militärverwaltung eine leitende
staatliche Funktion aus, die angesichts des besonderen Vertrauensverhältnisses
zum Staat mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nicht vergleichbar ist.
Sämtliche vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Forderungen stehen im Zusammenhang mit der Einstellung im
Amt bzw. der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses. Es kann keine Rede
davon sein, der Kanton Zürich habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer in
derselben Lage befunden wie ein Arbeitgeber in einem privatrechtlichen
Verhältnis. Zum einen war der Beschwerdeführer in der Funktion als Beamter auf
Amtsdauer gewählt, weshalb auf das Dienstverhältnis zivilrechtliche
Bestimmungen nur teilweise und mittelbar zur Anwendung gelangen. Zudem befand
sich der Kanton gerade auch mit Bezug auf die gerügte Art und Weise der
Entlassung nicht in derselben Lage wie ein privater Arbeitgeber. Zunächst ist
die Einstellung im Amt eine spezifisch öffentlichrechtliche Regelung. Aber
auch im Bereich der gerügten Informationspraxis befand sich der Kanton in einer
anderen Situation als ein privater Arbeitgeber: Als Behördemitglieder bzw.
Beamte befanden sich die Vorgesetzten des Beschwerdeführers vielmehr im Spannungsfeld
zwischen der Pflicht zur Verschwiegenheit einerseits und dem Informationsbedürfnis
der Bevölkerung anderseits. So unterstehen die Vorgänge in der Verwaltung grundsätzlich
der Geheimhaltung. Über interne Vorgänge ist jedoch dann zu informieren, wenn
der betreffende Gegenstand von allgemeinem Interesse ist und keine überwiegenden
Interessen des Staates oder Privater entgegenstehen (BGE 107 Ia 304
E. 4b).
Vor diesem Hintergrund kann sich
der Beschwerdeführer weder in Anwendung der neusten Praxis des Europäischen
Gerichtshofs noch unter Beachtung der bisherigen bundesgerichtlichen Erwägungen
auf die für zivilrechtliche Streitigkeiten geltenden Verfahrensgarantien von
Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen.
c) Massgeblich für die Frage nach
öffentlicher Anhörung ist somit allein das kantonale Verfahrensrecht. Im
Anfechtungsverfahren, wie es der Beschwerdeführer für sämtliche Forderungen
eingeschlagen hat, ist die Anordnung einer mündlichen Verhandlung dem Ermessen
des Gerichts überlassen (§ 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 80c
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 1). Anlass für die Ansetzung einer
mündlichen Verhandlung besteht nur dort, wo die Akten nach durchgeführtem
Schriftenwechsel keine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 3). Davon kann im hier zu beurteilenden
Fall keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat seine Anträge auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung im Übrigen in keiner Weise begründet. Der
Entscheid ist somit aufgrund der Akten zu fällen.
d) Anzumerken bleibt in formeller
Hinsicht, dass die Stellungnahme der Direktion dem Beschwerdeführer
antragsgemäss zugestellt worden ist. Da die Stellungnahme keine relevanten
neuen Vorbringen enthält, besteht kein Anlass zur Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels.
3.
a) Die angefochtenen
personalrechtlichen Entscheide waren noch vor dem am 1. Juli 1999
erfolgten Wechsel zum neuen kantonalen Personalrecht getroffen worden. Für
Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten des Personalgesetzes bereits
gekündigt, aber noch nicht aufgelöst waren, gilt bisheriges Recht (§ 57
Abs. 4 des Personalgesetzes vom 27. September 1998, PG). Erst recht gilt
das alte Recht somit für die Beurteilung einer Amtseinstellung samt
nachfolgender Entlassung, mit welcher das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des neuen Gesetzes bereits aufgelöst war. Ob die Amtseinstellung
und die vorzeitige Entlassung gerechtfertigt waren, wie auch der Anspruch auf
allfällige Entschädigung, ist daher nach den seinerzeit geltenden Bestimmungen
zu prüfen.
b) Unter damaligem Recht konnte
die Wahl‑ oder Aufsichtsbehörde das Dienstverhältnis aus wichtigen
Gründen vor Ablauf der Amtsdauer durch schriftliche Voranzeige auf drei Monate
hin auflösen oder sofort aufheben. Als wichtiger Grund galt jeder Umstand, bei
dessen Vorhandensein der Wahl‑ oder Aufsichtsbehörde nach Treu und
Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden konnte
(§ 4 Abs. 2 und 3 Beamtenverordnung vom 15. Mai 1991, BVO; OS
51, 507). Es entspricht im Übrigen allgemeiner Lehre und Praxis, dass die
Entlassung eines gewählten Beamten nur bei Vorliegen wichtiger Gründe erfolgen
kann (vgl. etwa René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
Nr. 150 B.IIa).
c) Im Gegensatz zur vorzeitigen
Entlassung war die (vorübergehende) Einstellung im Amt aus administrativen
Gründen unter Lohnfortzahlung, wie sie gegen den Beschwerdeführer am 24.
September 1998 ausgesprochen worden war, gesetzlich nicht geregelt. In analoger
Anwendung der Rechtsprechung, wonach die administrative Entlassung auch ohne
ausdrückliche gesetzliche Grundlage als zulässig gilt (vgl. Rhinow/Krähenmann,
Nr. 150 B.IIa; VGr, 3. März 1997, ZBl 98/1997, S. 563 ff., 565),
muss auch die mildere Massnahme der einstweiligen Amtseinstellung unter
Lohnfortzahlung ohne explizite gesetzliche Regelung zulässig sein. Dies umso
mehr, als an sich kein Anspruch auf Beschäftigung besteht (vgl. Tobias Jaag,
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 1. A., Zürich 1997, S. 172, bzw.
2.
A., Zürich 1999, Rz. 2065; BGE 99 Ib 129 E. 1c) und der
Eingriff ‑ jedenfalls bei Lohnfortzahlung ‑ deutlich
milder ist als eine Entlassung.
d) Es ist somit davon auszugehen,
dass die erforderlichen formalen Grundlagen sowohl für die Einstellung im Amt
wie auch für die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers vorhanden waren.
4.
a) Als Eingriffe in die Rechte
des Betroffenen bedürfen Einstellung und Entlassung nicht nur einer
gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch im öffentlichem Interesse liegen
und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten (BGE 101 Ia 172 E. 3;
Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
3.
A., Zürich 1998, Rz. 467 f., 491, mit Hinweisen; Elmar Mario
Jud, Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse nach schweizerischem
Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen,
St. Gallen 1975, S. 190). Die Administrativentlassung greift tief in
die Rechte des Betroffenen ein (VGr, 25. November 1977, ZBl 79/1978,
S. 151 ff., 155). Die Massnahmen setzen demnach eine Interessenabwägung
voraus: Das Gewicht des Verwaltungsinteresses an einer störungsfreien und
geordneten Diensterfüllung muss gegen das Interesse des Beamten an einer
Weiterbeschäftigung abgewogen und die Entscheidung im richtigen Verhältnis
getroffen werden. Allgemein erweist sich eine Massnahme als verhältnismässig,
wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels
geeignet und notwendig ist (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 486 ff.).
b) aa) Der in § 4 Abs. 3
BVO verwendete Begriff der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses wird im öffentlichen Dienstrecht ähnlich verstanden wie im
privaten Arbeitsrecht; dementsprechend kann bei der Auslegung dieses
unbestimmten Rechtsbegriffs auch die Praxis zum privaten Arbeitsrecht
herangezogen werden (Peter Hänni, Beendigung öffentlicher Dienstverhältnisse,
in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Stellenwechsel und Entlassung,
Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 169 ff., Rz. 6.35). Gemäss
Art. 337 OR gilt als wichtiger Grund für die sofortige Auflösung des
Vertrags namentlich ein Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach
Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet
werden darf. Sie ist nach der Rechtsprechung nur bei besonders schweren
Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt, welche einerseits objektiv
geeignet sind, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage
zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem
Arbeitgebers die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist, und die
anderseits tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des
gegenseitigen Vertrauens geführt haben (BGE 116 II 145 E. 6a; Adrian
Staehelin, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 337 OR N. 3, je mit
zahlreichen Hinweisen). Die fristlose Entlassung muss verhältnismässig, das
heisst gleichsam "ultima ratio" sein; sie ist deshalb dann nicht
zulässig, wenn dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis
bis zum Ablauf der vereinbarten Dauer oder bis zum nächsten Kündigungstermin
fortzusetzen (BGE 112 II 41 E. 3a; BGr, 22. Februar 1996, JAR 1997, 201;
Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, 1992, Art. 337 OR N. 2). Nur
besonders schwerwiegende Gründe rechtfertigen die fristlose Entlassung (BGE
117.
II 72 E. 3). Ob das dem Arbeitnehmer angelastete Verhalten die erforderliche
Schwere erreicht, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab, insbesondere von der Stellung und Verantwortung des Arbeitnehmers
sowie von der Natur und Dauer des Dienstverhältnisses (BGE 116 II 145
E. 6a, 121 III 64 E. 3). Die nicht vorsätzliche schlechte
Arbeitsleistung stellt in der Regel keinen Grund für eine vorzeitige Kündigung
dar. Immerhin kann bei schwerem und folgenreichem Versagen leitender
Angestellter auch bei grober Fahrlässigkeit eine Unzumutbarkeit angenommen
werden. Im Übrigen ist ein völliges berufliches Unvermögen des Arbeitnehmers
erforderlich (Rehbinder, Art. 337 OR N. 8 und N. 11, je mit Hinweisen).
Nicht mehr zumutbar ist dem Staat
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr
vertrauenswürdig ist (Yvo Hangartner, Treuepflicht und Vertrauenswürdigkeit der
Beamten, in: ZBl 83/1984, S. 385 ff., 395 f.). Massgebend ist somit,
ob der Betroffene aus objektiver Sicht als Organ des Staates vertrauenswürdig
ist und nicht, ob seine Vorgesetzten aufgrund der Störung der persönlichen
Beziehung subjektiv kein Vertrauen mehr zum Betroffenen haben. Die Fortsetzung
des Dienstverhältnisses kann der Behörde erst dann im Sinn von § 4
Abs. 3 BVO nicht mehr zugemutet werden, wenn dem Arbeitnehmer objektiv
nicht mehr das nötige Vertrauen entgegengebracht werden konnte. Auch im
Zivilrecht bezieht sich das Vertrauen im Regelfall in einem objektivierten
Sinn auf die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung und auf die Unterlassung
von Störungen im Arbeitsablauf und Betriebsfrieden (Rehbinder, Art. 337
OR N. 2 S. 123).
bb) Angesichts der namentlich in
finanzieller Hinsicht weniger einschneidenden Konsequenzen für den Betroffenen
sind für die Anordnung der (einstweiligen) Einstellung im Amt nicht dieselben
Anforderungen zu stellen wie bei der vorzeitigen Entlassung. Insbesondere muss
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht grundsätzlich als unzumutbar
erscheinen. Vielmehr kann es für die Anordnung dieser provisorischen Massnahme
bereits genügen, dass die Beschäftigung des Betroffenen im Moment unzumutbar
ist, jedoch eine Verbesserung der Situation als möglich erscheint, z.B. bei
Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen einen Beamten oder zur Beruhigung in
einer angespannten Situation.
c) aa) Im Vordergrund für die
Einstellung wie auch für die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers
standen für die Vorinstanz die im Kreiskommando seinerzeit vorhandenen
Probleme, der Umgang des Beschwerdeführers mit diesen Problemen sowie das
Verhältnis des Beschwerdeführers zum vorgesetzten Generalsekretär. Die Vorinstanz
stellte Anzeichen der Überforderung und Hinweise auf eine (momentane) Führungs‑
und Kommunikationsschwäche des Beschwerdeführers fest. Auch nach Versetzung
der nach Einschätzung des Beschwerdeführers für die Unruhen verantwortlichen
Person sei es ihm nicht gelungen, das Arbeitsklima auf dem Kreiskommando zu
verbessern. Diesen Ausführungen muss entnommen werden, dass die Vorinstanz den
Beschwerdeführer nicht für fähig erachtete, das Kreiskommando
zufriedenstellend zu führen.
Diese Auffassung wurde gestützt
durch den Bericht von D. vom 4. Juni 1998, wonach die Zustände im
Kreiskommando nahezu unhaltbar geworden seien; es herrsche ein Klima der
völligen Verunsicherung und der Angst. Der Bericht bezeichnete den
Beschwerdeführer in gewissem Sinn als führungsunfähig und empfahl dessen
Freistellung. Diese Beurteilung von D. ist wohl Hinweis für Mängel in der
Amtsführung. Indes beruhen die negativen Beurteilungspunkte im Wesentlichen
auf Befragungen von damaligen und früheren Unterstellten des Beschwerdeführers.
Eine hierauf beruhende Beurteilung kann kein umfassendes Bild über die
Führungsfähigkeiten des Vorgesetzten darstellen. Die im Bericht bruchstückhaft
aufgeführten Vorwürfe erwecken sodann den Eindruck einer subjektiven Färbung
und bleiben ohne Überzeugungskraft. Zu beachten ist auch, dass zwischen dem
Beschwerdeführer und einem Teil der befragten Unterstellten ein gespanntes
Verhältnis bestand. Die mit Angestellten ausserhalb des Kreiskommandos geführten
Gespräche ergaben im Übrigen keine konkreten Hinweise auf die Amtsführung des
Beschwerdeführers. Dem Bericht von D. kann somit in seiner Gesamtheit keine
entscheidrelevante Grundlage für vorliegenden Rechtsstreit zukommen, weshalb
auf die Einwände des Beschwerdeführers betreffend eine formelle
Unverwertbarkeit des Berichts nicht weiter einzugehen ist.
Überzeugend und plausibel ist
hingegen der ‑ von beiden Parteien unangefochtene ‑
Bericht des Instituts I. vom 12. August 1998 über die psychologische Eignungsuntersuchung
des Beschwerdeführers. Der Bericht qualifiziert den Beschwerdeführer von den
Sachanforderungen her als ausgewiesenen Berufsmann mit hohen Qualitätsansprüchen.
Bezüglich der Führungseigenschaften werden dagegen Probleme festgestellt,
namentlich dahingehend, dass der Beschwerdeführer auf eine treue Gefolgschaft
angewiesen sei und bei Abweichungen von Regeln zu hart und zu autoritär
reagiere. Der Bericht hält deshalb ein Coaching des Beschwerdeführers für
erforderlich und stellt fest, er sei sehr motiviert zu konstruktiver
Lösungssuche und Mitarbeit.
Von dieser Beurteilung kann im
Folgenden ausgegangen werden. Es besteht kein begründeter Anlass, den Bericht
in Zweifel zu ziehen oder davon abzuweichen. Damit erübrigen sich die vom
Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen zu seinen Qualitäten; dies
umso mehr, als die notwendigerweise subjektiven Aussagen von Mitarbeitern nicht
als geeignet erscheinen, um die Beurteilung durch das Institut I. massgeblich
in Frage zu ziehen.
bb) Angesichts der dargelegten
Führungsschwächen und der Situation im Kreiskommando standen Einstellung und
Entlassung des Beschwerdeführers grundsätzlich im öffentlichen Interesse der
Funktionalität der Verwaltung.
d) Es bleibt zu prüfen, ob die
beiden Massnahmen verhältnismässig waren. Dabei kann im Hinblick auf die
unterschiedliche Schwere der getroffenen Anordnungen nicht derselbe Massstab
angelegt werden. Im Gegensatz zur Einstellung im Amt mit Lohnfortzahlung
greift die vorzeitige Entlassung stark in die Rechtsstellung des Betroffenen
ein. Sie darf analog zur zivilrechtlichen Regelung (vgl. dazu Rehbinder,
Art. 337 OR N. 2 S. 123, mit Hinweisen) grundsätzlich nur dann
ausgesprochen werden, wenn mildere und angemessene Mittel fehlen, die
geeignet sind, das in der bisherigen Form nicht weiter tragbare
Arbeitsverhältnis fortzusetzen. In dieser Hinsicht fällt namentlich der Bericht
des Instituts I. ins Gewicht, worin der Beschwerdeführer als motiviert zur
Lösung der Probleme geschildert und ein Coaching zur Problemlösung empfohlen
wird. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auch ohne Entlassung des
Beschwerdeführers reale Aussicht auf eine Besserung der Situation bestanden
hat. Vorab mit Rücksicht auf diese Empfehlung stellt sich die Frage nach der
Verhältnismässigkeit von Einstellung und vorzeitiger Entlassung.
e) Vor dem Hintergrund der auf dem
Kreiskommando im Jahre 1998 eingetretenen Situation führte der Regierungsrat
mit Recht aus, "dass die (vorübergehende) Freistellung des Rekurrenten zu
einer Verbesserung des Arbeitsklimas auf dieser Amtsstelle beitragen
kann". Es lag auf der Hand und war gerechtfertigt, die Spannungen durch
einen markanten Personalentscheid zu entschärfen zu versuchen. Das
vorgeschlagene Coaching bedurfte, um Erfolg zu versprechen, ohnehin
Vorbereitungs‑ und Planungsarbeiten, was im Gegensatz zum berechtigten
Anliegen der Verwaltung stand, möglichst rasch eine Entschärfung der
Situation herbeizuführen. Die (einstweilige) Einstellung im Amt erweist sich
daher als verhältnismässig.
f) aa) Mit Bezug
auf den Entscheid, den Beschwerdeführer vorzeitig zu entlassen, erhält das
Coaching als empfohlene Massnahme ein anderes Gewicht. Wie vom Beschwerdeführer
plausibel dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin ein solches Vorgehen entgegen
der Empfehlung im Bericht des Instituts I. nicht in Betracht gezogen. Aus den Akten
ergeben sich jedenfalls keinerlei Hinweise auf einen solchen Vorschlag von
Seiten der Beschwerdegegnerin. Sie bestand vielmehr auf einer
vertrauensärztlichen Abklärung mit der Option, eine Entlassung aus
gesundheitlichen Gründen vorzunehmen. Dies räumte der Regierungsrat im
angefochtenen Entscheid weitgehend ein, indem er ausführte, die mildere
Massnahme der blossen Freistellung sei vorab deshalb gewählt worden, um das
Ergebnis der angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung bei der Entscheidfindung
mit berücksichtigen zu können. Nachdem der Beschwerdeführer zur
vertrauensärztlichen Untersuchung keine Hand geboten hatte, erfolgte
schliesslich die Entlassung, ohne dass irgendwelche Absichten der Direktion,
die Führungsdefizite des Beschwerdeführers und damit seine Leistungsfähigkeit
zu verbessern, ersichtlich wären. Offensichtlich hat die Beschwerdegegnerin
spätestens nach Vorliegen des Berichts von D. anfangs Juni 1998 ein anderes
Szenarium als die (administrative bzw. gesundheitlich bedingte) Entlassung
nicht in Betracht gezogen. Tatsächlich musste aber schon die Beurteilung
durch den Generalsekretär vom 29. April 1998 den Eindruck erwecken, der
Beschwerdeführer sei als Kreiskommandant nicht weiter erwünscht. Dies nicht
nur angesichts der vernichtenden Gesamtbeurteilung an sich, welche den Beschwerdeführer
bei sieben vorhandenen Qualifikationsstufen in die sechste einreihte, sondern
auch angesichts der nur schwer nachvollziehbaren Diskrepanz zur lediglich zwei
Jahre zuvor erfolgten Qualifikation "sehr gut" als zweitbeste Stufe.
Im Übrigen lässt sich das Zustandekommen der Ergebnisse in der Mitarbeiterbeurteilung
jedenfalls in zwei Punkten nicht nachvollziehen: Zum einen erhielt der Beschwerdeführer
unter dem Merkmal "5. Führungsfähigkeit" bei einer Mehrheit der
sieben Kriterien eine Bewertung in der Kategorie "C"
(= entspricht knapp den Anforderungen) oder höher. Der Durchschnitt
liegt damit im Bereich der Stufe "C". Beim Zusammenzug wurde
die Führungsfähigkeit dagegen ohne nähere Begründung in die
Kategorie "D" (= klar unter den Anforderungen) eingereiht.
Zum andern wurden für die Gesamtbeurteilung von den fünf Beurteilungsmerkmalen
deren drei mit der Kategorie "B" (= entspricht
vollumfänglich den Anforderungen) benotet. Je ein Merkmal wies die
Qualifikation "C" und "D" auf, wovon letztere ‑ wie
erwähnt ‑ auf einer fehlerhaften Addition beruhte. Ist aber die
Mehrheit der Merkmale in der Stufe "B" eingeordnet, folgt daraus
gemäss der Wertungshilfe auf dem Beurteilungsbogen (S. 4) eine
Gesamtbeurteilung im Rahmen der zweiten bis vierten Qualifikationsstufe. Die
Einreihung in die sechste und damit zweitschlechteste Stufe ‑ wiederum
ohne Begründung ‑ lässt sich in keiner Weise rechtfertigen und
grenzt an Willkür. Der Regierungsrat führte denn auch aus, die markante
Schlechterbewertung dürfte auch Ausdruck des schon damals getrübten
persönlichen Verhältnisses zwischen dem Rekurrenten und seinem Vorgesetzten
gewesen sein. Unwidersprochen blieb schliesslich die Darstellung des
Beschwerdeführers, der Generalsekretär habe ihm bereits anlässlich der
Mitarbeiterbeurteilung die Kündigung nahe gelegt. Tatsächlich lag der Beschwerdegegnerin
bereits im Zeitpunkt der Mitarbeiterbeurteilung offensichtlich nicht daran,
zur Behebung der festgestellten Probleme Unterstützung zu bieten, wurden doch
in der Mitarbeiterbeurteilung die beantragten externen Beurteilungen
ausdrücklich nicht als Förderungsmassnahmen verstanden (vgl.
lit. G der Mitarbeiterbeurteilung, wo der Ausdruck "Förderungmassnahmen
handschriftlich in "Massnahmen" geändert wurde).
Fraglos wäre ein Coaching mit
gewissem Aufwand für die Beschwerdegegnerin verbunden gewesen. In Anbetracht
der unangefochtenen Beurteilung durch das Institut I. und der darin
festgestellten Motivation des Beschwerdeführers hätte ihm aber dennoch zunächst
Gelegenheit gegeben werden müssen, sich mit Hilfe eines Coaching zu bewähren
und seine fachlichen Mängel zu beheben. Ungenügende Arbeitsleistung ist dann
Grund für eine vorzeitige Entlassung sein, wenn der Arbeitnehmer nicht gewillt
oder nicht in der Lage ist, sich zu verbessern (vgl. auch Jaag, 1. A.,
S. 167). Solches trifft vor dem Hintergrund der massgeblichen Beurteilung
durch das Institut I. nicht zu ‑ und wird auch im angefochtenen
Entscheid nicht ausgeführt. Die hier festgestellten Mängel in der Arbeitsausführung
reichen für eine vorzeitige Entlassung nicht aus.
bb) Daran vermögen auch die beiden
dem Beschwerdeführer im Rekursentscheid II zur Last gelegten
Saumseligkeiten nichts zu ändern.
Zum einen ging es um eine
verspätete Beantwortung einer Anfrage des Gemeindepräsidentenverbandes vom
4.
Juni 1998. Sodann hatte es der Beschwerdeführer
im Juli 1998 unterlassen, über die Aushebungstermine 1999 zu informieren und
die Reservationen vorzunehmen. Es ist wohl offenkundig, dass der Beschwerdeführer
in diesen beiden Fällen lange untätig geblieben war. Indes kann der Standpunkt
des Beschwerdeführers, er habe die Arbeiten noch rechtzeitig erledigt bzw. er
hätte sie ohne seine Suspendierung noch rechtzeitig erledigen können, nicht
widerlegt werden. Von ernsthaft ins Gewicht fallenden Pflichtverletzungen
lässt sich daher nicht sprechen.
Blosse Mutmassung bleibt
schliesslich die Aussage des Regierungsrats, der Beschwerdeführer habe in
seiner Arbeitszeit an der umfangreichen Eingabe an die Direktion vom 14.
September 1998 gearbeitet. Nachdem solches vom Beschwerdeführer ausdrücklich
in Abrede gestellt wurde, lässt sich keine Pflichtverletzung annehmen.
cc) Als Massnahme gegen die
festgestellten Mängel in der Amtsführung des Beschwerdeführers erweist sich
die am schwersten wiegende Anordnung der vorzeitigen Entlassung somit
zusammengefasst als unverhältnismässig.
g) Die Vorinstanz hat für die
Entlassung abgesehen von den fachlichen Mängeln allerdings noch weitere Gründe
angeführt. Es ist zu prüfen, inwieweit weitere Vorwürfe berechtigt sind bzw. ob
die Umstände in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Entlassung des
Beschwerdeführers zu rechtfertigen.
aa) Der Regierungsrat weist für
seine Annahme des geschwundenen Vertrauensverhältnisses "in erster
Linie" darauf hin, dass es den Parteien nicht gelungen sei, ihre Standpunkte
anzunähern und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Dies wiederholt der
Regierungsrat in der Gesamtwürdigung: Es könne der Direktion nach dem
überwiegend auf das Verhalten des Rekurrenten zurückzuführenden Scheitern einer
einvernehmlichen Lösung nicht zugemutet werden, das Dienstverhältnis bis zum
nächsten ordentlichen Kündigungstermin aufrechtzuerhalten. Es kann davon
ausgegangen werden, dass die Direktion die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers
vermutlich schon mit der Mitarbeiterbeurteilung vom 29. April 1998,
spätestens aber nach Kenntnisnahme des Berichts von D. vom 4. Juni 1998
nicht mehr in Betracht gezogen hat. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt
‑ abgesehen von den dargelegten fachlichen Mängeln ‑
keinerlei Grund für Beanstandungen gesetzt hatte, konnte er sich mit Recht
gegen die drohende, aber ungerechtfertigte Entlassung zur Wehr setzen. Wenn er
unter diesen Umständen sein Einverständnis zur vorzeitigen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses ‑ wie sie die Direktion offensichtlich anstrebte ‑
verweigerte, so kann ihm dies nicht zum Vorwurf gereichen ‑ und schon gar
nicht zur Begründung der Entlassung genommen werden. Es mutet eher seltsam an,
einen Arbeitnehmer wesentlich mit der Begründung vorzeitig zu entlassen, er
habe zu einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses keine Hand
geboten.
bb) Die Vorinstanz leitet den für
die Entlassung massgeblichen Vertrauensverlust ferner daraus ab, dass sich der
Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit zu seiner Einstellung geäussert und
dabei das Vorgehen seiner Vorgesetzten kritisiert habe.
Bezüglich der Äusserungen des Beschwerdeführers
gegenüber der Öffentlichkeit ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
erst an die Medien gelangte, nachdem die Direktion ihrerseits die Einstellung
im Dienst publik gemacht hatte. Dass der Beschwerdeführer in seinen Aussagen
gegenüber Medienvertretern primär den eigenen Standpunkt eingebracht hatte und
deshalb seine Darstellung subjektiv war, ist verständlich, nicht unzulässig und
musste überdies auch dem durchschnittlichen Medienkonsumenten ohne weiteres
klar sein. Wenn der Arbeitgeber die Suspendierung eines leitenden Mitarbeiters
im Hinblick auf das Informationsbedürfnis der Bevölkerung öffentlich bekannt
gibt, kann es dem Betroffenen nicht verwehrt sein, eine aus seiner Sicht
fehlende Berechtigung der Massnahme ebenso publik zu machen. Dies umso mehr
hier, als in der Öffentlichkeit über die Gründe der Einstellung lebhaft
spekuliert wurde. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers gegenüber Dritten
und den Medien kann bei dieser Sachlage, die für ihn zweifellos eine sehr grosse
Belastung darstellen musste (vgl. auch ärztlichen Bericht vom 20. Oktober
1998), nicht als eine relevante Verletzung der Treuepflicht bezeichnet werden.
Dies auch dann nicht, wenn der Beschwerdeführer mit gewissen Vorwürfen
durchaus über das Ziel hinausgeschossen hat. Zu seinen Gunsten ist auch zu berücksichtigen,
dass ihm in der Öffentlichkeit persönliche Störungen und Wahrnehmungsstörungen
nachgesagt wurden, was durch die Akten wie gesehen keineswegs erstellt ist.
Schliesslich fällt massgeblich ins Gewicht, dass die Treuepflicht nicht gegenüber
den vorgesetzten Amtsstellen, sondern gegenüber dem Staat als solchem besteht
(Häfelin/Müller, Rz. 1241).
cc) Die Äusserungen des
Beschwerdeführers stellen entgegen der vorinstanzlichen Auffassung auch keine
Verletzung der Schweigepflicht dar. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst
grundsätzlich nur Tatsachen, die Geheimnischarakter aufweisen, wo also ein
berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht (Max Imboden/René Rhinow,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. A., Bd. II,
Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 149 B.I und II, sowie Rhinow/Krähenmann,
Nr. 149 B.I).
Die Direktion hatte es im Rahmen
ihrer Medienmitteilungen unter Hinweis auf den Persönlichkeitsschutz
unterlassen, gegenüber der Öffentlichkeit Angaben zur Begründung ihrer
Massnahmen bekanntzugeben. Damit musste offenkundig die Persönlichkeit des
Beschwerdeführers gemeint sein. Insoweit war er als Geheimnisträger betreffend
seine Person zu Mitteilungen berechtigt, welche durchaus auch gewisse Umstände
der Amtseinstellung mit umfassen durften. In der Pressemitteilung vom
8.
Oktober 1998 hatte die Direktion denn auch ihrerseits verlauten
lassen, es stehe den Interessierten frei, den Beschwerdeführer direkt um
volle Akteneinsicht anzugehen; sie, die Direktion, lasse sich nicht zu einer
Amtsgeheimnisverletzung verleiten. Dadurch durfte sich der Beschwerdeführer
erst recht für berechtigt fühlen, interessierte Personen über die Umstände
der Einstellung zu informieren, auch wenn es die Direktion ablehnte, den Beschwerdeführer
ausdrücklich von der Schweigepflicht zu entbinden. Tatsächlich ist denn auch
nicht ersichtlich, mit welchen Äusserungen der Beschwerdeführer schutzwürdige
Informationen an die Öffentlichkeit getragen hätte.
dd) Auch die Weigerung des
Beschwerdeführers, sich durch einen Vertrauensarzt der Pensionskasse
untersuchen zu lassen, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Die Mitwirkung
bei einer ärztlichen Untersuchung kann nach Treu und Glauben nur dann verlangt
werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Indikation einer Untersuchung bestehen.
Solche Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Es kann dazu auf die vom
Beschwerdeführer eingereichte und von der Gegenpartei nicht eigentlich in
Frage gestellte Beurteilung durch Dr. A. vom 20. Oktober 1998 verwiesen
werden. Danach ergab sich über den Beschwerdeführer das Bild einer psychisch
gesunden Persönlichkeit, welche in einer lebenskritischen Ausnahmesituation ‑ einem
Suspendierungsverfahren als kantonaler Chefbeamter unter den Augen der
Öffentlichkeit ‑ adäquat reagiert habe. Wahrnehmungsstörungen seien
keine festzustellen. Persönliche Probleme von psychiatrischer Relevanz seien
nicht zu beobachten. Der vorinstanzlichen Auffassung, aufgrund der
beschriebenen Vorfälle habe die Direktion begründeten Anlass gehabt, die
Untersuchung zu veranlassen, kann somit nicht gefolgt werden.
h) Zusammengefasst ist
festzuhalten, dass die Vorinstanzen gegenüber dem Beschwerdeführer gewisse
Vorwürfe zu Recht erhoben haben. Relevant sind seine Führungsdefizite und sein
damit einhergehendes Fehlverhalten gegenüber Unterstellten sowie in gewissem
Mass auch sein zu kritisches Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzten. Insgesamt
sind diese Mängel in der Führungsfähigkeit und im Verhalten jedoch noch nicht
von der Schwere, welche die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers als
härteste Massnahme rechtfertigen würden. Unter Berücksichtigung der möglichen
Alternativmassnahme eines Coaching erweist sich die Massnahme als nicht
verhältnismässig. Nach Jahren guter bis sehr guter Qualifikationen bis ins Jahr
1996.
hätte dem Beschwerdeführer zunächst Gelegenheit gegeben werden müssen,
die neu aufgetauchten Mängel zu korrigieren, anstatt einzig seinen Abgang in
Betracht zu ziehen und vorzubereiten. Letzteres Vorgehen wäre nur dann
rechtmässig gewesen, wenn der Betroffene nicht in der Lage oder nicht gewillt
gewesen wäre, die Mängel zu beheben. Die Beurteilung durch das Institut I.
gibt dafür jedoch keine Anzeichen; mit der Empfehlung, dem Beschwerdeführer
ein Coaching beizugeben, wurde im Gegenteil zum Ausdruck gebracht, dass er
durchaus für fähig betrachtet wurde, seine Funktion weiterhin zu erfüllen. Der
Willen zur Besserung war ihm ohnehin ausdrücklich attestiert worden.
Vor diesem Hintergrund ist es
nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Amt
unter begleitenden Massnahmen nicht mehr genügend vertrauenswürdig hätte sein
sollen. Der Umstand, dass ihm von seinen Vorgesetzten kein Vertrauen mehr
entgegengebracht wurde, ist wie ausgeführt (vgl. vorn E. 4.b/aa), nicht
entscheidend. Zur Beurteilung, ob dem Staat die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zugemutet werden kann, ist der objektive Massstab
entscheidend.
Die vorzeitige Entlassung des
Beschwerdeführers erweist sich zusammengefasst als unverhältnismässig und somit
als rechtsverletzend im Sinn von § 75 lit. a VRG. Die Beschwerde vom
20.
September 1999 ist insoweit gutzuheissen und es ist in Anwendung von
§ 80 Abs. 2 VRG festzustellen, dass die vorzeitige Entlassung des
Beschwerdeführers vom 28. April 1999 nicht gerechtfertigt war.
5.
Somit ist gemäss § 80
Abs. 2 VRG über die durch das Gemeinwesen zu entrichtende Entschädigung
zu befinden. Auch die Frage der Entschädigung richtet sich nach dem im
Zeitpunkt der Entlassung anwendbaren Recht (vgl. dazu auch vorn E. 3.a).
a) Massgeblich war der inzwischen aufgehobene Art. 12 der
Kantonsverfassung vom 18. April 1869 (KV). Danach hatte ein Beamter, welcher
seiner Stelle innerhalb der Amtsdauer und ohne persönliche Verschuldung enthoben
wurde, Anspruch auf volle, und wo diese Enthebung infolge einer Verfassungs‑
oder Gesetzesänderung stattfindet, auf billige Entschädigung.
Dieser Anspruch auf volle Entschädigung muss umso mehr hier
gelten, wo die Entlassung nicht gerechtfertigt war. Es bleibt daher
unerheblich, dass die Entlassung teilweise durch beim Beschwerdeführer
liegende Gründe (insbesondere durch seine Führungsdefizite) verursacht
worden war, welche Gründe wie gesehen zu einer vorzeitigen Entlassung nicht
ausreichten.
b) Der Beschwerdeführer war
letztmals im Jahr 1996 wiedergewählt worden ‑ wie damals üblich unter dem
Vorbehalt der Änderung des Endtermins der Amtsdauer durch das Inkrafttreten des
in Vorbereitung stehenden neuen Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG).
Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes per 1. Juli 1999 liegt insofern
eine Besonderheit vor, als die Amtsdauer zwar auf diesen Zeitpunkt
grundsätzlich ablief; indes war das Arbeitsverhältnis auf diesen Zeitpunkt
nicht ordentlicherweise beendbar, sondern ‑ wie in der Beschwerde
mit Recht ausgeführt wird ‑ in Anwendung von § 57 Abs. 2
sowie § 17 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 PG erstmals auf den 31.
Januar 2000. Der Anspruch auf volle Entschädigung muss somit den Zeitraum ab
Einstellung der Lohnzahlung bis Ende Januar 2000 umfassen. Auf diesen Zeitpunkt
hin wäre die Kündigung des Dienstverhältnisses ohne weiteres zulässig gewesen.
Art. 12 KV gab keinen
Anspruch auf eigentliche Lohnfortzahlung, sondern auf Schadenersatz (RB 1962
Nr. 58 = ZR 62 Nr. 58); die Entschädigung ist nur sozialversicherungsrechtlich
wie eine Lohnzahlung zu behandeln. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer
lediglich den Nettolohn als Entschädigung zur Zahlung an sich selbst verlangen kann.
Die Arbeitnehmerbeiträge sind durch den Arbeitgeber direkt den Sozialwerken
abzuliefern (vgl. auch Rehbinder, Art. 337c OR N. 6, mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf das Nettosalär
inklusive 13. Monatslohn bis Ende Januar 2000.
c) Allerdings hat sich der
Beschwerdeführer anrechnen zu lassen, was er anderswo verdient hat bzw. was
er bei gehörigen Bemühungen anderweitig hätte verdienen können (vgl. RB 1962
Nr. 58 = ZR 62 Nr. 58, RB 1975 Nrn. 24 - 26 = ZBl 76/1977,
477.
ff., 481 = ZR 74 Nr. 86). Dies entspricht der privatrechtlichen
Regelung von Art. 337c Abs. 2 OR.
d) - f) ..... [Erwägungen zu
den Einkommensverhältnissen und zur Berechnung des Anspruchs]
6.
a) Der Beschwerdeführer macht
weiter geltend, der Staat habe ihm mit der Einstellung und Entlassung sowie
mit den an die Öffentlichkeit getragenen Begleitumständen das berufliche
Fortkommen auf Dauer erschwert. Als weiteren Schaden macht er einen aktuellen
und künftigen Minderverdienst im Umfang von Fr. ..... geltend.
b) Tatsächlich erscheint es
aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses
eine besser bezahlte Stelle als die inzwischen angetretene hätte finden können.
Insofern ist ihm mit der ungerechtfertigten Entlassung auch ab 1. Februar
2000.
ein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Dieser Schaden lässt sich
selbstredend nicht beweismässig erstellen, weshalb er in analoger Anwendung
von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen ist. Dabei kann nicht unbeachtet
bleiben, dass der Beschwerdeführer im Abgangszeugnis angesichts der Beurteilung
durch das Institut I. im Bereich Führung keinen Anspruch auf eine gute
Qualifikation geltend machen kann. Er hätte deshalb voraussichtlich auch bei
einer ordnungsgemässen Kündigung per 31. Januar 2000 eine Saläreinbusse
gegenüber dem letzten Einkommen erlitten. ..... Der durch die Umstände der
vorzeitigen Entlassung hervorgerufene monatliche Minderverdienst beträgt daher
rund Fr. 1'500.‑ pro Monat. Dieser Schaden ist allerdings zeitlich
sehr begrenzt, erfährt der Beschwerdeführer mit dem heutigen Urteil doch die
ihm zustehende Rehabilitation, soweit sie ihm zusteht. Dadurch wird die
Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens beseitigt. Somit muss davon
ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könne z.B. mit einem Stellenwechsel im
absehbaren Zeitraum bis Ende September 2000 ein Einkommen erzielen, welches
er auch bei einer ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreicht
hätte. Der Betrag von monatlich Fr. 1'500.‑ ist ihm daher vom
1.
Februar bis 30. September 2000, also für acht Monate, zuzusprechen.
Daraus resultieren Fr. 12'000.‑.
7.
a) Die gerichtlich
festzusetzende Entschädigung gemäss § 80 Abs. 2 VRG erschöpft sich
allerdings nicht nur im Verdienstausfall bis zum frühestmöglichen ordentlichen
Beendigungstermin und in anderen Schadenersatzansprüchen, sondern kann auch in
einem mit Art. 337c Abs. 3 OR vergleichbaren Anspruch bestehen. Im
Zivilrecht erreicht die zusätzliche Entschädigung den Umfang von bis zu sechs
Monatslöhnen (gilt heute gemäss § 18 Abs. 3 PG im öffentlichen Recht
ausdrücklich). Im Einzelnen ist die Entschädigung abhängig vom Verhalten des
Arbeitgebers, von der Schwere einer Persönlichkeitsverletzung, vom Mass der
Widerrechtlichkeit der Entlassung, von der finanziellen Situation und dem
allfälligen Mitverschulden des Arbeitnehmers (Rehbinder, Art. 337c OR
N. 9 f., mit Hinweisen; ZBJV 130/1994, S. 766 f.). Mit
dieser Zahlung wird im Allgemeinen auch der Genugtuungsanspruch für
Persönlichkeitsverletzung abgegolten (Rehbinder, Art. 337c OR N. 13),
also die Genugtuung, welche der Beschwerdeführer kraft § 11 Haftungsgesetz
beanspruchen kann.
b) Für die Höhe der Bemessung ist
zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er immerhin seit 1984
beim Kanton tätig war, also ein langjähriges Arbeitsverhältnis vorlag.
Erschwerend fällt auch ins Gewicht, dass sich die Entlassung quasi vor den
Augen der interessierten Öffentlichkeit abspielte und dabei beweismässig nicht
erhärtete Vorwürfe kursierten. Anderseits ist zu beachten, dass Eigenschaften
in der Person des Beschwerdeführers und seine öffentliche Kritik an seinen
Vorgesetzten Teilursachen für die vorzeitige Entlassung gebildet haben. In
Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Entschädigung von
annähernd zwei Monatslöhnen als angemessen, wobei grundsätzlich vom
Bruttogehalt auszugehen ist (Rehbinder, Art. 337c OR N. 9). ..... Ein
darüber hinausgehender Anspruch auf Genugtuung besteht bei der gegebenen
Sachlage nicht. Auf Seiten des Staates ist abgesehen von der Tatsache der
ungerechtfertigten Entlassung kein unrechtmässiges und damit widerrechtliches
Verhalten im Sinn von § 11 Haftungsgesetz ersichtlich. Insbesondere war
die Direktion angesichts der leitenden Stellung des Beschwerdeführers als
Kreiskommandant berechtigt, die Öffentlichkeit über die Einstellung im Amt zu
informieren (vgl. vorn E. 2.b). Im Übrigen erfährt der Beschwerdeführer
mit dem heutigen Urteil, wie bereits erwähnt, die adäquate Rehabilitation.
8.
Insgesamt resultiert sich somit
unter dem Titel Schadenersatz und Genugtuung eine Entschädigung von
Fr. 65'333.75 ..... [zusammengesetzt also aus dem Lohn bis zum nächstmöglichen
Zeitpunkt der ordentlichen Auflösung des Dienstverhältnisses unter Anrechnung
des inzwischen erzielten Ersatzeinkommens (E. 5), aus einer Entschädigung
für die Erschwerung des beruflichen Fortkommens (E. 6) sowie aus einer
(Ermessens‑)Entschädigung/Genugtuung für die Folgen der
ungerechtfertigten Entlassung (E. 7)]. In diesem Umfang ist die
Forderung des Beschwerdeführers ausgewiesen und der Staat zur Zahlung zu
verpflichten. Im übersteigenden Forderungsbetrag ist die Beschwerde dagegen abzuweisen.
9.
Mit der Beschwerde I
stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Verfügung der Direktion vom 24.
September 1998 auch insoweit aufzuheben, als die Untersuchung durch einen
Vertrauensarzt angeordnet worden war. Bei dieser Anordnung handelt es sich um
einen Zwischenentscheid, welcher gemäss § 48 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 80c VRG nur weiterziehbar ist, wenn er für den Betroffenen einen
Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben
lässt.
Die konkrete Durchführung einer
vertrauensärztlichen Untersuchung kann unter Beachtung des Grundrechts der
persönlichen Freiheit nur mit dem Einverständnis des Betroffenen erfolgen. Die
Weigerung des Betroffenen, sich der Untersuchung zu unterziehen, könnte nur
dann zu seinem Nachteil ausgelegt werden, wenn ausreichende Gründe zur Anordnung
der Untersuchung bestanden hätten. Wie ausgeführt (vgl. vorn E. 4.g/dd)
war dies nicht der Fall. Die Weigerung kann bei der gegebenen Aktenlage nicht
zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Es ist somit nicht ersichtlich, dass dem
Beschwerdeführer durch die hier angefochtene Anordnung ein nicht wieder gut zu
machender Nachteil entstehen würde. Auf die Beschwerde I ist auch insoweit
nicht einzutreten.
10.
a) Angesichts des vorliegenden
Streitwertes besteht für das Verfahren vor Verwaltungsgericht keine
Kostenfreiheit (§ 80b VRG). Die Kosten werden in der Regel entsprechend
dem Unterliegen der Parteien verteilt (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 80c und § 70 VRG). Der Beschwerdeführer obsiegt hinsichtlich der
vorzeitigen Entlassung, also in einem Hauptpunkt, unterliegt aber bezüglich der
Einstellung im Amt. In betragsmässiger Hinsicht unterliegt er zudem weit
überwiegend, nämlich zu rund 80%. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es
insgesamt als gerechtfertigt, ihm 3/4 der Kosten und dem Kanton Zürich 1/4 der
Kosten aufzuerlegen.
b) Als im Beschwerdeverfahren
überwiegend unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer gemäss § 17
Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 32).
Dasselbe gilt für die beiden
Rekursverfahren. Im Verfahren betreffend die Einstellung vermag der
Beschwerdeführer mit keinem seiner Anträge durchzudringen. Bezüglich des
zweiten Rekursverfahrens ist davon auszugehen, dass er mit seinem Hauptantrag,
welcher auf Aufhebung der Entlassungsverfügung zielte, zu schützen gewesen
wäre. Indes hatte er bereits damals eine Entschädigung in der Höhe von
28.
Monatslöhnen verlangt, also einen Betrag, der ein Mehrfaches der heute
zugesprochenen Entschädigung ausmachte. Als überwiegend unterliegende
Partei steht ihm somit auch für das Rekursverfahren betreffend Entlassung
keine Parteientschädigung zu.
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 20. September 1999 wird festgestellt,
dass die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers vom 28. April 1999
ungerechtfertigt war.
2.
Der
Kanton Zürich, vertreten durch die Direktion für Soziales und Sicherheit, wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 65'333.75 zu bezahlen.
3.
Im
Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 12'000.‑‑; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.‑‑
Zustellungskosten,
Fr. 12'060.‑‑ Total der Kosten.
5.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4
dem Kanton Zürich, vertreten durch die Direktion für Soziales und Sicherheit,
auferlegt.
6.
...