PB.1999.00023
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.1999.00023
19. April 2000Deutsch13 min
(URT.2000.5541)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.1999.00023
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.04.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Forderung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (E. 1).
Zur rechtlichen Stellung und Funktion der Beschwerdeführerin innerhalb einer (kommunalen) Fürsorgebehörde, deren Mitglied sie ist und deren Verwaltungsführung sie ausdrücklich als nicht im Anstellungsverhältnis stehend besorgt (E. 2a/b).
Ein Behördenmitglied, dessen Tätigkeit in einer Behörde sich nicht auf die blosse Teilnahme an Sitzungen beschränkt, sondern das in der Art eines teilzeitlichen Anstellungsverhältnisses weitere Aufgaben der Behörde besorgt und dabei ein substanzielles Erwerbseinkommen erzielt, besitzt Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dies ergibt sich bei fehlender rechtlicher Regelung aus den zur Lückenfüllung herangezogenen massgebenden Gesetzesbestimmungen des kantonalen Personalrechts (E. 2c/d).
Stichworte:
BEHÖRDENMITGLIED
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
LOHNFORTZAHLUNG
LÜCKENFÜLLUNG
Rechtsnormen:
§ 73 lit. I BeamtenV
Art. 324 OR
§ 99 lit. IV VVPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A. B.-C. wurde am 1. April 1990 erstmals als
Mitglied der Fürsorgebehörde des Fürsorgeverbands D. der Gemeinden J., D., K.
und L. gewählt. Am 20. Februar 1994 erfolgte die Wiederwahl für die Amtsdauer
1994/98, für welche sich die Behörde am 10. Mai 1994 konstituierte. Bereits im
Lauf der vorangehenden Amtsdauer hatte der Fürsorgeverband eine Arbeitsgruppe
mit der Prüfung verschiedener organisatorischer Fragen beauftragt, darunter
die Prüfung der "Zusammenlegung aller Verwaltungen in eine Gesamtrechnung
für alle Betriebe inkl. Öffentliche Fürsorge". Die Arbeitsgruppe
erstattete am 31. März 1993 ihren Schlussbericht, der unter anderem die
Erweiterung des Aktuariats der Fürsorgebehörde und die Schaffung von Ressorts
sowie die Zusammenlegung der Heimleitungen "M." und "N."
vorsah. Die Fürsorgebehörde genehmigte den Bericht am 18. Mai 1993. Im
Protokoll der Sitzung der Fürsorgebehörde vom 23. Juni 1993 wurde unter Bezugnahme
auf den erwähnten Schlussbericht festgehalten: "Die Gesamt-Heimleitung übernimmt
Herr O. P.. Die Gesamtverwaltung wird A. B., nicht im
Angestelltenverhältnis, leiten." An der 1. Sitzung der Amtsdauer
1994/98 am 10. Mai 1994 konstituierte sich die Fürsorgebehörde mit A. B.
für das Ressort "Gesamtverwaltung und administrative Betreuung der Fälle".
Anlässlich der 2. Sitzung vom 16. Juni 1994 wurden die
Behördenentschädigungen für die Amtsdauer 1994/98 festgesetzt. In der Folge
bezog A. B. für ihre Tätigkeit beim Fürsorgeverband Entschädigungen von
Fr. 35'000.‑ brutto im Jahr 1994 und von Fr. 35'450.‑
brutto im Jahr 1995, welche ihr in monatlichen Betreffnissen von
Fr. 2'700.‑ und ‑ aufgrund einer Jahresabrechnung ‑
mit einer jährlichen Schlusszahlung ausgerichtet wurden.
Am 5. März 1996 erlitt A. B. einen Hirnschlaganfall
und war seither arbeitsunfähig; die Entschädigung als Verwalterin wurde ihr
noch bis Ende März 1996 ausbezahlt; später erhielt sie abgesehen von einigen
Sitzungsgeldern keine weiteren Entschädigungen des Fürsorgeverbands D..
Seit 1. März 1997 bezieht sie eine Invalidenversicherungsrente von
monatlich Fr. 1'596.‑.
In der Folge liess A. B. durch Ihren Rechtsvertreter
unter anderem die Fortzahlung ihrer Besoldung für zwei Jahre, d.h. bis
5. März 1998, geltend machen. Am 14. Dezember 1998 lehnte die Fürsorgebehörde
diese Forderung ab und am 18. Januar 1999 beschloss sie, A. B. rückwirkend
auf den 1. Januar 1994 bei einer Vorsorgeeinrichtung nach dem Bundesgesetz
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen‑ und
Invalidenvorsorge (BVG) zu versichern, die Arbeitgeberbeiträge zu leisten
und die entsprechenden Arbeitnehmerbeiträge A. B. in
Rechnung zu stellen.
Erwägungen
II. Am 29. Januar 1999 liess A. B. Klage beim
Verwaltungsgericht und vorsorglicherweise Rekurs beim Bezirksrat D.
erheben, je mit den Anträgen:
"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin
zu bezahlen: Fr. 46'323.75 (entsprechend Fr. 49'570.60 brutto
abzüglich 6,55% AHV/ALV), nebst Zins zu 5% seit 29. Januar 1999.
Eventuell sei der Beklagte zu verpflichten, der
Klägerin zu bezahlen: Fr. 30'844.65 (entsprechend brutto
Fr. 33'006.60 abzüglich 6,55 % AHV/ALV), nebst Zins zu 5% seit 29.
Januar 1999.
2.
Alles unter Kosten‑ und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."
Das Verwaltungsgericht trat auf die Klage am 17. März 1999 mit
der Begründung nicht ein, gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde stehe das
Anfechtungsverfahren offen, weshalb gemäss § 79 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) das
Klageverfahren ausgeschlossen sei.
In der Folge nahm der Bezirksrat das vorsorglich eingeleitete
Rekursverfahren an die Hand und wies er den Rekurs am 8. September 1999
ab.
III. Mit Beschwerde vom 18. Oktober 1999 liess A. B. dem
Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Der angefochte Beschluss des Bezirksrates D.
GE.99.00003/2.02.00 vom 8. September 1999 sei vollumfänglich aufzuheben,
und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin zu
bezahlen: Fr. 46'323.75 (entsprechend Fr. 49'570.60 brutto abzüglich
6,55% AHV/ALV), nebst Zins zu 5% seit 29. Januar 1999.
2.
Alles unter Kosten‑ und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."
Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Umstände der
Beschäftigung der Beschwerdeführerin vorgebracht, diese habe ihre
Arbeitsleistung für den Beschwerdegegner im Rahmen eines öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnisses erbracht; dass sie selber auch Mitglied der vorgesetzten
Behörde gewesen sei, spiele keine Rolle. Sie habe deshalb wie die übrigen
Arbeitnehmer/innen des Beschwerdegegners Anspruch auf Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall nach den massgeblichen personalrechtlichen Satzungen, d.h. nach
dem jeweils angewandten Mustervertrag den vollen Lohnanspruch für die Dauer
von zwei Jahren.
Der Beschwerdegegner am 8. und der Bezirksrat D. am 18.
November 1999 beantragten Abweisung der Beschwerde.
Die Parteivorbringen werden ‑ soweit
erforderlich ‑ im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdegegner hält dem Lohnfortzahlungsanspruch der
Beschwerdeführerin entgegen, es habe zwischen den Parteien kein
Dienstverhältnis bestanden. Diese im angefochtenen Beschluss vom 14. Dezember
1998.
enthaltene Feststellung und die sich daraus ergebende Weigerung zur
Leistung von Lohnfortzahlungen stellen personalrechtliche Anordnungen dar. Der
Rekursentscheid des Bezirksrats hierüber kann gemäss § 74 Abs. 1 VRG
mit (personalrechtlicher) Beschwerde angefochten werden. Sodann ist es in Anlehnung
an die zu § 82 lit. a VRG (in der Fassung vom 24. Mai 1959)
entwickelte Praxis gerechtfertigt, auch Entscheide über Entschädigungen von
Behördenmitgliedern als anfechtbare personalrechtliche Anordnungen zu würdigen
(vgl. RB 1970 Nr. 16).
2.
a) Die Fürsorgebehörde setzt sich gemäss Ziffer 2.4.1 der
Zweckverbands-Vereinbarung des Fürsorgeverbands D. vom 8. Dezember
1997.
(ZweckverbandsV) aus neun auf Amtsdauer gewählten Mitgliedern zusammen.
Sie ist unter anderem zuständig für Erlass und Änderung des Stellenplans sowie
für die Besoldungsfestsetzung des Personals des Fürsorgeverbands im Rahmen des
Besoldungsreglements (Ziffern 2.4.3.7 und 2.4.3.8 ZweckverbandsV). Zudem
obliegt ihr die Festsetzung von Tag‑ und Sitzungsgeldern, festen
Vergütungen und Entschädigungen der Organe des Zweckverbands ohne diejenigen
der Fürsorgebehörde, deren Festsetzung in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung
fällt (Ziffern 2.4.4.4 und 2.3.4.3.8 ZweckverbandsV). Laut Ziffer 2.4.5 ZweckverbandsV
wählt die Fürsorgebehörde "auf die gesetzliche Amtsdauer" "aus
ihrer Mitte oder in freier Wahl" unter anderem "den Verwalter oder
die Verwalterin des Fürsorgeverbandes".
b) Die Beschwerdeführerin war einerseits auf Amtsdauer
gewähltes Mitglied der Fürsorgebehörde und anderseits aufgrund des
Konstituierungsbeschlusses vom 10. Mai 1994 von der Fürsorgebehörde bestellte
Verwalterin des Fürsorgeverbands. In diesen Funktionen bezog sie
Entschädigungen, wie sie die Fürsorgebehörde an ihrer Sitzung vom 16. Juni
1994.
für die Amtsdauer 1994/98 festgesetzt hat, und zwar ‑ wie die
Beschwerdeführerin selbst geltend machen lässt ‑ in monatlichen
Akontozahlungen von Fr. 2'700.‑ und einer sich aufgrund der
Jahresabrechnung ergebenden Schlusszahlung. Auch wenn sich den Akten nicht
entnehmen lässt, wie sich die der Beschwerdeführerin ausgerichteten Gesamtbeträge
von Fr. 35'000.‑ brutto im Jahr 1994 und von Fr. 35'450.‑
brutto im Jahr 1995 zusammensetzen, ist unbestritten geblieben, dass es sich
dabei um Behördenentschädigungen nach den von der Fürsorgebehörde am 16. Juni
1994.
festgesetzten Ansätzen handelt. Sie stellen Entschädigungen im Sinn von
§ 63 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG)
dar, die in Form einer Jahrespauschale, als Sitzungsgeld oder als Taggeld
ausgerichtet werden (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, 2. A., Wädenswil 1991, § 63 N. 4.1).
Für die von der Beschwerdeführerin verfochtene Auffassung, sie
sei für den Beschwerdegegner im Rahmen eines öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnisses tätig gewesen, lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin das Amt einer Verwalterin im
Rahmen des Konstituierungsbeschlusses und somit in ihrer Eigenschaft als
Behördenmitglied übertragen worden ist, wurde ausdrücklich festgehalten, dass
die Beschwerdeführerin die Tätigkeit einer Verwalterin nicht im
Anstellungsverhältnis ausüben werde. Sodann sieht auch der Beschluss der
Fürsorgebehörde vom 16. Juni 1994 die Entschädigung der von der
Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit im Rahmen der für die Amtsdauer 1994/98
festgesetzten Behördenentschädigungen vor. Als ihr Mitglied unterstand die
Beschwerdeführerin nicht der Dienstgewalt der Fürsorgebehörde, und es fehlt
damit am entscheidenden Merkmal eines Dienstverhältnisses (Thalmann, § 72
N. 2.1). Aus dem nachträglich abgefassten Arbeitszeugnis ergibt sich
nichts anderes. Schliesslich trifft es zu, dass die der Beschwerdeführerin
ausgerichteten Entschädigungen Besoldungscharakter haben und steuer‑ und
sozialversicherungsrechtlich entsprechend behandelt werden; das ändert aber
nichts daran, dass diese Entschädigungen nicht auf einem Dienstverhältnis
beruhen, sondern Entgelt für die Behördentätigkeit der Beschwerdeführerin
darstellen. Die Beschwerdeführerin weiss denn auch nicht zu sagen, aufgrund welcher
anderen Grundlage als auf der Wahl als Behördenmitglied ihre Tätigkeit für den
Fürsorgeverband hätte beruhen können. Für die Begründung ihres Lohnfortzahlungsanspruchs
beruft sie sich auf einen Mustervertrag, auf dessen Grundlage der Beschwerdegegner
Anstellungen vornehmen soll. Ein solcher Vertrag ist mit der Beschwerdeführerin
aber unbestrittenermassen nicht abgeschlossen worden. Selbst wenn man annehmen
wollte, öffentlichrechtliche Verträge bedürften nicht zwingend der
Schriftform (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 887), lässt sich
angesichts der protokollarisch festgehaltenen Absicht, die Beschwerdeführerin
nicht im Anstellungsverhältnis zu beschäftigen, nicht auf die für einen
Vertragsabschluss vorausgesetzten übereinstimmenden Willenserklärungen
schliessen.
c) Entsprechend der für das öffentliche Dienstrecht geltenden
Ordnung ist vom Grundsatz auszugehen, dass bei Abwesenheit vom Arbeitsplatz
kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht (RB 1966 Nr. 30 = ZBl 1966/67,
S. 336 = ZR 65 Nr. 148; Tobias Jaag, Das öffentlichrechtliche
Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich ‑ ausgewählte Fragen, ZBl
95/1994, S. 449). Bei Verhinderung zur Amtstätigkeit besteht ein solcher
Entschädigungsanspruch nur, wo dies gesetzlich oder vertraglich vorgesehen
ist, so in der Regel in öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen bei
Krankheit, Mutterschaft, Militär und dergleichen (BGr, 10. Dezember 1971, ZBl
73/1972, S. 211).
Die Frage, ob ein Behördenmitglied, das seine Amtspflichten
nicht oder nur teilweise erfüllen kann, weiterhin Entschädigung beanspruchen
kann, hat der Zweckverband nicht geregelt. Auch auf eine vertragliche
Vereinbarung oder eine entsprechende Zusicherung des Beschwerdegegners kann
sich die Beschwerdeführerin nicht berufen.
d) Wenn wie im Fall der Beschwerdeführerin die
Behördentätigkeit nicht bloss in der Teilnahme an gelegentlichen Sitzungen
besteht und mit einem Sitzungs‑ oder Taggeld abgegolten wird, sondern dem
Behördenmitglied ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Bewältigung eine
regelmässige Arbeitsleistung im Umfang von rund 50 % der üblichen
Arbeitszeit erfordert und entsprechend mit Jahrespauschalen von insgesamt
Fr. 35'000.‑ entschädigt wird, so kommt eine solche
Behördentätigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht einer Teilzeitstelle gleich. Das
gilt für das Gemeinwesen, das dank der Tätigkeit des betreffenden
Behördenmitglieds keine entsprechende Anstellung vornehmen muss, wie für das
Behördenmitglied, das durch seine Tätigkeit ein regelmässiges und
substanzielles Erwerbseinkommen erzielt. Während aber bei Aufgabenerfüllung im
Rahmen eines Dienstverhältnisses im Fall von Arbeitsverhinderung wegen
Krankheit, Unfall oder dergleichen für eine bestimmte Zeit die Lohnfortzahlung
regelmässig vorgesehen und selbst für privatwirtschaftliche Anstellungen
zwingend vorgeschrieben wird (Art. 324a des Obligationenrechts; OR), ist
ein solcher Anspruch in der hier massgebenden Zweckverbandsvereinbarung nicht
geregelt, wenn die nämliche Arbeitsleistung im Rahmen einer Behördentätigkeit
erbracht wird. Das wird von der Beschwerdeführerin verständlicherweise insbesondere
deshalb als stossend empfunden, weil sie zugunsten der Verwaltungsführung des
Fürsorgezweckverbands ihre bisherige Anstellung bei einem
Druckereiunternehmen kündigte. Zugleich stellt sich die Frage nach einer
Lücke in den massgeblichen Vorschriften.
In der neueren Praxis geht die Tendenz im Allgemeinen dahin,
die Verwaltungsgesetze in stärkerem Mass als nicht vollständig zu betrachten
und Ergänzungen dort anzubringen, wo eine offensichtliche Notwendigkeit
besteht, statt aus dem Fehlen von bestimmten Vorschriften auf eine Absicht
des Gesetzgebers zu schliessen (Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Frankfurt a.M. 1976, Nr. 23
B III a). Wie René Rhinow/Beat Krähenmann (Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 23 B I) eingehend dokumentieren,
hat sich auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Lückenbegriff mehr und
mehr von der klassischen Unterscheidung in echte und unechte Lücken entfernt
und sich der Konzeption der Lücke als "planwidrige Unvollständigkeit"
angenähert (Häfelin/Müller, Rz. 201).
Das Verwaltungsgericht hat verschiedentlich auf die
Lückenhaftigkeit des kommunalen Dienstrechts hingewiesen und Lücken teilweise
durch den Rückgriff auf Regelungen des Obligationenrechts geschlossen. So hat
das Gericht bereits in RB 1964 Nr. 46 bezüglich der Fürsorgepflicht des
Gemeinwesens auf die Regelung von Art. 339 (heute Art. 328) OR
abgestellt; trotz des Vorbehalts des öffentlichen Rechts habe der dem
Art. 339 OR zugrunde liegende Rechtsgedanke, wonach der Arbeitgeber
seinem Arbeitnehmer angemessenen Schutz vor betrieblichen Gefahren zu gewähren
habe, allgemeine Gültigkeit und sei er auch auf Verhältnisse zwischen Staat
oder Gemeinde und öffentlichen Beamten und Angestellten anzuwenden. Diese
Überlegungen müssen auch für die Pflicht zur Lohnfortzahlung gelten, deren
Grundlage ebenfalls in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gesehen wird
(Adrian Stähelin, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 324a N. 2). Dem
Gemeinwesen kann in dieser Hinsicht nicht weniger abverlangt werden, als das,
was der Staat in Art. 324a OR allen privaten Arbeitgebern auferlegt; wenn
wie hier die öffentlichrechtlichen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit den durch
das Obligationenrecht gewährten Schutz nicht annähernd erreichen, liegt eine
vom Richter zu schliessende Lücke vor (Hans-Jakob Mosimann, Arbeitsrechtliche
Minimal Standards für die öffentliche Hand, ZBl 99/1998, S. 470).
Die Lückenfüllung soll in Anlehnung an bestehende gesetzliche
Regelungen erfolgen, wobei primär verwandte Regelungen des öffentlichen Rechts
und nur subsidiär des Privatrechts heranzuziehen sind (Rhinow/Krähenmann,
Nr. 23 B VI, mit Hinweisen). Da der Beschwerdegegner seine
Dienstverhältnisse mit Verträgen regelt, fehlt ein entsprechendes Reglement
des Fürsorgeverbands. Aus diesem Grund rechtfertigt sich ein Rückgriff auf die
Bestimmungen des kantonalen Rechts, wie ihn heute § 72 Abs. 2
GemeindeG (in der Fassung vom 27. September 1998) für das Personalrecht
allgemein vorschreibt, soweit die Gemeinden für ihr Personal keine eigenen
Vorschriften erlassen. Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang hervorzuheben,
dass das kantonale Recht die Frage der Lohnfortzahlung zwar in erster Linie
für das im Anstellungs‑ oder Beamtenverhältnis tätige Personal regelt
(§ 43 lit. c des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG];
§ 99 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VV PG];
im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
§§ 73 ff. der Beamtenverordnung vom 15. Mai 1991 [BVO]), dass der
Regierungsrat nunmehr aber gemäss § 2 PG Behörden im Nebenamt dem
Personalgesetz unterstellen kann, von welcher Kompetenz er in § 2 der
Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 bezüglich zahlreicher nebenamtlich
tätiger Behörden Gebrauch gemacht hat.
Nach dem somit zur Lückenfüllung heranzuziehenden, im
Zeitpunkt der Erkrankung der Beschwerdeführerin noch anwendbaren § 73
Abs. 1 BVO bestand bei Krankheit während längstens zwölf Monaten ein
Anspruch auf volle Besoldung. Gemäss der heute geltenden Bestimmung von
§ 99 Abs. 4 VV PG über die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
besteht vom dritten Dienstjahr an ebenfalls Anspruch auf vollen Lohn während
zwölf Monaten.
Die Beschwerdeführerin hat die Tätigkeit als Verwalterin des
Fürsorgeverbands laut Lohnausweis vom 31. Dezember 1994 vom 1. Januar 1994
an ausgeübt und stand demnach im Zeitpunkt ihrer Erkrankung am 5. März
1996.
im dritten Amtsjahr. Sie hat deshalb Anspruch auf Lohnfortzahlung für
zwölf Monate, d.h. entsprechend der ihr im letzten vollen Amtsjahr
ausgerichteten Bruttoentschädigung einen Anspruch von Fr. 35'450.‑
brutto, abzüglich Fr. 2'177.40 entsprechend der für März 1996 bereits
geleisteten Lohnfortzahlung und von Fr. 257.40 entsprechend der ihr ab
1.
März 1997 zugesprochenen und gemäss § 104 Abs. 1 VV PG
anzurechnenden Invalidenversicherungsrente, was Fr. 33'015.20 abzüglich
Sozialversicherungsbeiträge ergibt. Der Nettobetrag ist antragsgemäss ab dem
Zeitpunkt der Geltendmachung beim Bezirksrat (29. Januar 1999) mit 5 % zu
verzinsen.
Die Beschwerde ist demgemäss teilweise gutzuheissen und der
Beschwerdegegner zur Leistung von Fr. 33'015.20 abzüglich
Sozialversicherungsbeiträge und zuzüglich Zins zu 5 % seit 29. Januar 1999
auf dem Nettobetrag zu verpflichten.
3.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die
Beschwerdegegnerin zu einer Nachzahlung von Fr. 33'015.20 abzüglich
Sozialversicherungsbeiträge an die Beschwerdeführerin verpflichtet, zuzüglich
5.
% Zins auf dem Nettobetrag ab 29. Januar 1999.
...