PB.1999.00026
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.1999.00026
17. März 2000Deutsch13 min
(URT.2000.5457)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.1999.00026
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.03.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Parteientschädigung
Parteientschädigung im Rekursverfahren:
Gesetzliche Grundlagen und Kriterien im Allgemeinen (E. 3a). Eine Gemeinde mit knapp 2'100 Einwohner/-innen hat in einer nicht einfachen personalrechtlichen Auseinandersetzung, bei welcher sich der Arbeitnehmer durch einen Rechtsbeistand vertreten lässt, Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (E. 3b/c). Als angemessen erweist sich für das Rekursverfahren mit Anwaltskosten von rund Fr. 6'700.- eine Entschädigung von Fr. 1'800.- (E. 3d).
Stichworte:
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
Rechtsnormen:
§ 17 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Ab 2. Februar 1998 arbeitete C. Y. bei
der (politischen) Gemeinde X. als Steuersekretär. Am 26. März 1999 kündigte der
Gemeinderat dieses Anstellungsverhältnis auf Ende Juni 1999.
Unterm 15. April 1999 liess C. Y. hiergegen
rekurrieren. Mit Beschluss vom 28. Oktober 1999 wies der Bezirksrat das
Rechtsmittel ab, soweit er darauf eintrat, wobei er der Gemeinde X. als
Rekursgegnerin die von ihr anbegehrte Parteientschädigung verweigerte. Die
Zustellung des Entscheids an den Rechtsanwalt der Gemeinde erfolgte am
8. November 1999.
Am 8. Dezember 1999 liess die Gemeinde
Sachverhalt
X. mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen und für das Rekurs‑
sowie das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung beantragen. In
der Vernehmlassung vom 11. Januar 2000 enthielt sich der Bezirksrat eines
Antrags. Mit binnen erstreckter Frist erstatteter Beschwerdeantwort vom 15.
Februar 2000 liess C. Y. Abweisung des Rechtsmittels beantragen, unter Kosten‑
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde X.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) § 74 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) lässt
die Beschwerde nebst anderem gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über
personalrechtliche Anordnungen zu, wie das hier zutrifft. Der Parteikostenpunkt
unterliegt deshalb auch der selbständigen Anfechtung, wovon die
Beschwerdeführerin ebenso Gebrauch macht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
Erwägungen
2.
A., Zürich 1999, § 17 N. 9).
b) Der Beschwerde beigegeben findet sich eine
Leistungsübersicht, welche für das Rekursverfahren einen anwaltlichen Aufwand
im Wert von Fr. 6'817.30 ausweist. Die Beschwerdeführerin anerkennt zu
Recht, dass dieser Betrag die Obergrenze einer vorinstanzlichen
Parteientschädigung bilde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 1 und 36; vgl.
freilich auch N. 13). Eine solche Angelegenheit mit einem den Rahmen von
Fr. 20'000.‑ jedenfalls bei weitem nicht sprengenden Streitwert
gehört kraft § 38 Abs. 2 VRG in die Zuständigkeit des Einzelrichters.
2.
Als Beschwerdegründe kommen gegenwärtig
nur Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens laut § 75 lit. a VRG in Frage, also insbesondere nicht die
Rüge der blossen Unangemessenheit im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 75 N. 1). Insofern die Vorinstanz über
Ermessen oder einen Beurteilungsspielraum verfügte, kann das Rechtsmittel
mithin lediglich dann durchdringen, wenn der angefochtene Entscheid als
geradezu willkürlich erscheint bzw. diesen Spielraum verlassen hat (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73 ff., 80 und 95 ff.).
3.
Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im
Rekursverfahren und in dem vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei zu
einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe des Gegners verpflichtet
werden, namentlich wenn (a) die rechtsgenügende Darstellung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte, oder (b) ihre
Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet
waren.
a) Im Rechtsmittelverfahren existiert
allgemein ein bedingter Anspruch auf Parteientschädigung, sobald die
Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a oder b VRG erfüllt
sind; alsdann lässt sich eine Entschädigung nur unter besonderen Umständen
verweigern (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 5 und 24). Insofern stellt
das prinzipielle Problem einer Parteientschädigung ‑ im Gegensatz
zu jenem von deren Höhe (RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524
E. 3a) ‑ nicht weitgehend ein solches des (Rechtsfolge‑)Ermessens
(so aber noch RB 1985 Nr. 4 E. b; nicht differenzierend
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 9), sondern des (tatbeständlichen)
Beurteilungsspielraums dar. Zu ersetzen gilt es gegebenenfalls lediglich den
notwendigen Rechtsverfolgungsaufwand. Zur Frage dieser Notwendigkeit zählt auch
die des Erfordernisses, einen rechtskundigen Vertreter beizuziehen. Das hängt
weitgehend von den jeweiligen Umständen ab. Die tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten einer Angelegenheit müssen an den Fähigkeiten und der
prozessualen Erfahrung der Betroffenen gemessen werden. Eine Vertretung
erscheint als um so unerlässlicher, je wichtiger die Sache für die Vertretenen
ist. Hierbei gewinnt der Gedanke der Waffengleichheit Bedeutung
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 4 und 10 f.). Allerdings besitzen
Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Vor allem
grössere und leistungsfähigere haben sich so zu organisieren, dass sie Verwaltungsstreitsachen
selbst durchfechten können. Denn die Erhebung und Beantwortung von
Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen Aufgaben. Die Kontroversen
beschlagen zudem meist ein Rechtsgebiet, wo die Gemeinwesen gegenüber den
beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung aufweisen. Endlich übersteigt der
in einem Rechtsmittelverfahren gebotene Behördenaufwand vielfach jenen nicht
wesentlich, der im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbracht
werden musste. Kleinere Gemeinden dürften indes ohne die Hilfe eines
rechtskundigen Vertreters oft überfordert sein. Weil sie sich gezwungen sehen,
das unabdingbare Fachwissen anderweitig zu beschaffen, rechtfertigt es sich,
ihnen einen Anspruch auf Parteientschädigung zuzubilligen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 19 f.).
Entgegen dem Wortlaut von § 17
Abs. 2 lit. a reicht zunächst, dass es alternativ komplizierte
Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen rechtsgenügend darzulegen gilt. Als
rechtsgenügend erscheint dabei nur eine Darlegung, die sowohl die Verfahrensvorschriften
erfüllt als auch in der Sache selbst die entscheidwesentlichen Fragen
fachgerecht behandelt. Als kompliziert erweisen sich Sachverhalte, wenn sie
sich nicht einfach erfassen und darstellen lassen sowie wenn ihr Verständnis
besondere Sach‑ und Rechtskenntnisse erfordert, und als schwierig
Rechtsfragen, die selbst eine rechtskundige Person nicht ohne weiteres zu
beantworten weiss. So oder/und so kommt es aber nur zu einer Parteientschädigung,
falls sich daraus ein besonderer Aufwand ergab oder sich deswegen der Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte. Letzteres dürfte meistens zutreffen, sobald es
sich um komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen dreht. Im Sinn
von § 17 Abs. 2 lit. b VRG offensichtlich unbegründet sind
mutwillige Rechtsbegehren, die leichtfertig ein Rechtsmittelverfahren
anreissen, nicht aber solche, wo Rechtslage und Verfahrensausgang nicht von
vornherein feststehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 27 ff.).
Abweichend von der Formulierung in § 17 Abs. 2 VRG darf eine
Parteientschädigung nicht nur den Unterliegenden, sondern ebenso gestützt auf
das Verursacherprinzip andern Verfahrensbeteiligten auferlegt werden. Das setzt
regelmässig ein ordnungswidriges Verhalten voraus, das unnötig zusätzliche
Kosten bewirkt hat. Soweit das Verursacherprinzip zur Anwendung gelangt,
verdrängt es das gesetzlich vorgesehene Unterliegerprinzip grösstenteils. Je
nach Tragweite des ordnungswidrigen Verhaltens hat dieses die Kürzung oder gar
Verweigerung einer der obsiegenden Partei an sich zuzusprechenden
Parteientschädigung zur Folge. Führen jedoch unterliegende Parteien Verfahren
in guten Treuen, werden dem weder das Unterlieger‑ noch das
Verursacherprinzip gerecht. Alsdann kann die Parteientschädigung an die Obsiegenden
eine Verminderung oder Streichung erfahren. Handeln in guten Treuen ist dabei
nicht leichthin anzunehmen. Namentlich genügt es nicht, dass jemand ernsthafte
Gründe hatte, an ein Obsiegen zu glauben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 33 f.).
§ 17 Abs. 2 VRG gewährt in der
Regel keine volle Deckung der notwendigen Rechtsverfolgungskosten, sondern nur
eine angemessene. Er mutet so der obsiegenden Partei zu, einen Teil der
Aufwendungen selbst zu tragen. Anders verhält es sich ausnahmsweise etwa bei
Verfahren von grosser Tragweite für die Entschädigungsberechtigten. Die
Rechtsmittelinstanz hat die Parteientschädigung in freiem, aber
pflichtschuldigem Ermessen nach der Bedeutung der Streitsache, der
Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand sowie den Barauslagen
festzusetzen, wobei geringfügige Arbeit keine Rolle spielt. Stets kommt es auf
die besonderen Umstände des Einzelfalls an, namentlich auf die Zahl der erforderlichen
Rechtsschriften sowie auf deren Umfang und Inhalt. Auch gilt es zu beachten,
ob sich lediglich Rechtsfragen stellten oder zusätzlich der Sachverhalt
kontrovers war und ob das Rechtsmittelverfahren die gleichen Rechtsfragen
beinhaltete wie das vorinstanzliche. Die behördliche Untersuchungs‑ und
Rechtsanwendungspflicht von § 7 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2
VRG rechtfertigt für sich allein zwar kein Absehen von Parteientschädigung,
schliesst aber ihre Berücksichtigung bei deren Bemessung nicht von vornherein
aus. Die von einem Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote muss hinreichend
gewürdigt werden. Fehlt eine solche, bilden bisherige Praxis und ähnlich
gelagerte Fälle Orientierungshilfe. Bei alledem findet die Verordnung des
Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 keine unmittelbare
Anwendung (§ 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26.
Juni 1997; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 ff. und § 50
N. 91 S. 676).
b) Der angefochtene Entscheid versagte der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung, weil die Kündigung eines
Dienstverhältnisses grundsätzlich keine so schwierige Angelegenheit
darstelle, dass diese nicht auch der Gemeinderat und sein Schreiber im Rekursverfahren
vertreten könnten. Die Komplikationen des Falles aber habe die Beschwerdeführerin
selber zu verantworten. Die verdeckte Kontrolle des Beschwerdegegners durch
Finanzsekretärin I. und das Nachholen der Anhörung bildeten Momente, welche die
mangelhafte Leistung des Beschwerdegegners auch anders deuten liessen. Hätte
die Gemeindevorsteherschaft bereits bei der Mitarbeiterbeurteilung ‑ wie
es ab 1. Juli 1999 das neue Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG)
vorschreibe ‑ schriftlich unter Androhung der Kündigung ihre
Erwartungen bekundet, hätte die Auflösung der Anstellung unter ganz anderen
Umständen erfolgen können (E. IV). Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung
an ihrer Auffassung fest.
Die Beschwerde macht eine Verletzung von
§ 17 Abs. 2 VRG geltend (act. 2 S. 2 ff.): Der
vorliegende Fall habe recht spezielle Komponenten aufgewiesen. Die ‑ vom
Gemeinderat am 15. März 1999 beschlossene ‑ Absicht, das Dienstverhältnis
aufzulösen, habe der Beschwerdegegner am 18. März 1999 eröffnet erhalten.
Bereits vor Aussprache der Kündigung ‑ und auch unmittelbar
danach ‑ habe der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners bei der
Beschwerdeführerin interveniert. Die Präparierung des Prozessstoffs im
Rekursverfahren habe sich als alles andere denn einfach erwiesen, was aus dem
Umfang allein schon des doppelten Schriftenwechsels ‑ nebst je
einer weiteren Eingabe der Parteien ‑ und ebenso des angefochtenen
Entscheids erhelle. Insbesondere aber gehörten die rechtlichen Probleme darum,
ob eine Kündigung als missbräuchlich erscheine oder nicht, zu den
schwierigeren, welche die Möglichkeiten der Kanzlei einer Gemeinde wie der
Beschwerdeführerin mit knapp 2'100 Einwohnern (vgl. auch Statistische Berichte
des Kantons Zürich 1999, Heft 1, S. ..) eindeutig überstiegen.
Insofern habe kein Wissensvorsprung der Beschwerdeführerin bestanden, zumal von
Anbeginn weg ein ausgewiesener Experte den Beschwerdegegner vertreten habe.
Der Gemeindeschreiber habe in den 17 Jahren seiner Amtstätigkeit bis dahin
nur eine einzige, zudem vor jedem Rechtsmittelverfahren gütlich beigelegte
personalrechtliche Streitigkeit zu behandeln gehabt. Obendrein habe der Sache
für die Beschwerdeführerin eine weittragende Bedeutung geeignet, habe doch
der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz bis zum Ende, selbst nach zwischenzeitlichem
Eintritt einer Invalidität von 50 %, auf Weiterbeschäftigung beharrt, was
unter allen Umständen habe vermieden werden müssen. Die vollständige
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners vom 21. Mai bis Ende August 1999 mit
anschliessender Teilinvalidität habe die Situation zusätzlich kompliziert. Vor
diesem Hintergrund habe sich der Beizug eines Anwalts geradezu aufgedrängt.
Nicht nachvollziehbar sei die bezirksrätliche Erwägung, die mangelhafte
Leistung des Beschwerdegegners hätte sich auch anders deuten lassen, und
ebenso unerfindlich, inwiefern die hierfür genannten Momente den Rekurs
verursacht haben sollten. Im Übrigen spiele es für die Frage der Notwendigkeit
rechtlicher Verbeiständung keine Rolle, wer die Angelegenheit verwickelt habe,
selbst wenn namentlich die "an sich unschöne Nachholung der Anhörung"
(so E. III S. 5 f. des angefochtenen Entscheids) des
Beschwerdegegners einen Fehler dargestellt hätte. Endlich könne das
Personalgesetz keine Vorwirkung entfalten.
Die Beschwerdeantwort versetzt, im
Rekursverfahren habe die Beschwerdeführerin lediglich die Kündigungsmotive und
ihr zuvor verheimlichtes Procedere offen legen müssen. Mangels rechtlicher
Komplexität habe es hierzu keines Anwalts bedurft. Dass der Beschwerdegegner
durch einen solchen vertreten gewesen sei, ändere nichts, habe er in der
fraglichen Zeit aus gesundheitlichen Gründen doch seine Interessen nicht selber
angemessen wahren können. Er leide seit der Geburt an einer Krankheit, welche
vermehrt seine berufliche Tätigkeit belastet und nunmehr Teilinvalidität zur
Folge gehabt habe. Hätte die Beschwerdeführerin die Kritik an seiner Arbeit
unter diesen Umständen geäussert, statt ihn heimlich zu überwachen, wäre es nie
zur vorliegenden dienstrechtlichen Auseinandersetzung gekommen.
c) Einerseits behauptet die
Beschwerdeführerin zu Recht nicht, der Rekurs des Beschwerdegegners sei im Sinn
von § 17 Abs. 2 lit. b VRG offensichtlich unbegründet gewesen.
Ansonsten hätte der angefochtene Entscheid (E. IV und Dispositiv
Ziff. 3) die Verfahrenskosten nach § 13 Abs. 3 VRG auch kaum
ausser Ansatz fallen lassen dürfen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 34 f. und § 80b N. 5 f.; Andreas Keiser,
Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193
ff., 208 und 215). Anderseits stellt sich ebenso zutreffend niemand auf den
Standpunkt, der Beschwerdegegner habe sein Rechtsmittel in guten Treuen
ergriffen.
Sollte indes die Vorinstanz meinen, die
Beschwerdeführerin hätte das Rekursverfahren prinzipiell allein bestehen
können, dünkte einen der Beurteilungsspielraum hinsichtlich dessen verlassen,
ob sich der Beizug eines Anwalts im Sinn eines Anspruchs auf Parteientschädigung
rechtfertigte. Unstreitig darf die Beschwerdeführerin als kleine Gemeinde
sowie in personalrechtlichen Prozessen unerfahren gelten und eignete für sie
der Kontroverse eine grössere Bedeutung. Mit der Beschwerdeführerin muss
sodann wenigstens die Rechtsfrage, ob eine Kündigung missbräuchlich sei, in
der gegenwärtig nicht eindeutigen Angelegenheit als schwierig angesehen
werden. Ob daneben auch der Sachverhalt als kompliziert erscheine, wie der
angefochtene Entscheid anders als der Beschwerdegegner denn wohl doch
einräumt, mag alsdann offen bleiben. Endlich erlaubte der Umstand, dass der Beschwerdegegner
einen Rechtsvertreter bevollmächtigt hatte, der Beschwerdeführerin, das
Nämliche zu tun. Die angebliche Unfähigkeit des Beschwerdegegners, seine
Interessen wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung selber genügend zu wahren,
zwang ihn als solche jedenfalls nicht, gerade einen Fachmann mit seiner
Vertretung zu betrauen.
Die Vorinstanz will die deshalb nach
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG an sich gebotene Entschädigungsfolge
durch das Verursacherprinzip ausschliessen. Dafür gebricht es freilich schon an
ordnungswidrigem Verhalten der Beschwerdeführerin. Weder die undeklarierte
Überwachung des Beschwerdegegners lässt sich als solches qualifizieren noch
wurde ihm vor Aussprache der Kündigung das rechtliche Gehör verweigert, was im
Grunde selbst der angefochtene Entscheid anerkennt (S. 4 ff., auch zum
Folgenden; ...; anderer Meinung der Beschwerdegegner ... gegenüber der
Beschwerdeführerin ...). In diesem Zusammenhang verbietet sich natürlich ein
Heranziehen des zum fraglichen Zeitpunkt nicht bereits in Kraft getretenen
Personalgesetzes (vgl. dessen § 19). Zudem hätte ein ‑ um des
Argumentes willen einmal angenommenes ‑ ordnungswidriges Verhalten
nicht unnötig (zusätzliche) Kosten bewirkt bzw. ein vielmehr ordnungsgemässes
Verhalten das gerade nicht verhindert. Denn obwohl die Beschwerdeführerin
spätestens in der Rekursantwort alle ihre Karten offen gelegt hatte, beharrte
der Beschwerdegegner replicando auf seinem Rechtsmittelantrag. Im Übrigen hatte
der Gemeindepräsident am 4. Dezember 1998 im Mitarbeitergespräch vom
Beschwerdegegner ergebnislos sorgfältigere Korrespondenz sowie besseren
Eindruck nach aussen erwartet ‑ die zentralen Punkte für die
nachmalige Beendigung der Anstellung ‑ und änderte sich der
Beschwerdegegner im Beruf auch dann nicht zu seinem Vorteil, als er nach
eröffneter Kündigung dieselbe bekämpfte.
d) Schuldet der Beschwerdegegner der
Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren mithin eine Parteientschädigung,
rechtfertigen es prozessökonomische Gründe, dass der Einzelrichter die Sache
zur Festsetzung des Quantitativs nicht nach § 64 Abs. 1 VRG an die
Vorinstanz zurückweist, sondern in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG
selbst entscheidet (VGr, 31. März 1998, ZBl 99/1998, S. 524, E. 5
S. 526; Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5).
Der von der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren aufgelistete Aufwand von 26,8 Stunden sowie
Fr. 117.30 Barauslagen erscheint als plausibel und sachadäquat, mit
Ausnahme der geltend gemachten halben Stunde nach Zustellung des angefochtenen
Entscheids, welche Zeit inhaltlich die Vorbereitung der Beschwerde beschlagen
und dort berücksichtigt werden muss. Es besteht vorliegend aber ohnedies kein
Anlass, volle Kostendeckung zu gewähren.
Angemessen ist eine Entschädigung von
Fr. 1'800.‑ einschliesslich Mehrwertsteuer.
4.
...
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der
Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren
binnen 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 1'800.‑, Mehrwertsteuer inbegriffen, zu bezahlen.
2.
...