Lexipedia

Entscheid

PB.1999.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.1999.00027

23. Februar 2000Deutsch17 min

(URT.2000.5432)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. B. arbeitet seit September 1989

als teilzeitbeschäftigte Hort­nerin im Stunden­lohn für die

Primarschule C.. Die Anstellung erfolgte mündlich. Die monatlichen Gehalts­abrechnungen

wiesen im Wesentlichen den Stundenlohnansatz, die Anzahl der Arbeits­stun­den

und die Sozialversicherungsabzüge aus, enthielten jedoch keinerlei Angaben über

den Lohn während Ferien und Feiertagen.

Im März 1998 kam die Frage der

Anstellungsbedingungen der teilzeitbeschäftigten Hortnerinnen, namentlich die

Zusammensetzung des Stundenlohns und ihr Anspruch auf Ferien‑ und

Feiertagsentschädigung, im Hortkonvent zur Sprache. In der Folge wurde von der

Primarschulpflege insbesondere im Hinblick auf die Anstellung der Hortnerinnen

ein "Arbeitsvertrag für Teilzeit-Angestellte" ausgearbeitet, der

einen Stundenlohn von Fr. 27.38 vorsah, sowie eine nach dem Alter

abgestufte Ferien‑ und Feiertagsentschädigung von 13,04, 15,55 bzw. 18,18

%.

Ein solcher Vertrag wurde am 29.

Oktober/5. November 1998 auch mit A. B. abge­schlossen, wobei festgehalten

wurde, diese habe ihre Stelle bereits am 1. September 1989 angetreten und

ihre Ferien‑ und Feiertagsentschädigung betrage 15,55 %.

Nach Abschluss dieses Vertrags machte

A. B. erstmals am 15. Ja­nuar 1999 die rück­wirkende Auszahlung der Ferien‑

und Feiertagsentschädigung für die Zeit von August 1996 bis Oktober 1998,

insgesamt Fr. 4'848.88 geltend, unter anderem mit der Begrün­dung, der

Schulgutsverwalter habe am 20. Juli 1998 einen entsprechenden An­spruch einge­räumt.

Nach einer erfolglosen Aussprache am 23. März 1999 wies die Primarschulpflege

am 20. Mai 1999 die Forderung von A. B. "auf bal­dige Erstattung

meines Feriengeldes in Höhe von Fr. 4'800.‑" ab.

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss gelangte

A. B. am 9. Juni 1999 an den Bezirksrat D. mit dem sinngemässen

Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuhe­ben und ihr die bean­spruch­te

Ferien‑ und Feiertagsentschädigung von Fr. 4'800.‑ zuzuspre­chen.

Der Bezirksrat D. wies den Rekurs am 29.

Oktober 1999 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich beim

streitbetroffenen Dienstverhältnis um ein öffent­lich­rechtliches handle und

deshalb die Gemeinde eine vom Obligationenrecht (OR) abwei­chende Regelung der

Ferienentschädigung habe treffen und die Stundenlohnansätze somit diese

Entschädigung zulässigerweise hätten enthalten können, ohne dass sie separat

habe ausgewiesen werden müssen. Ein Anspruch auf nachträgliche Auszahlung lasse

sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten.

III. Mit Beschwerde vom 10. Dezember 1999

gegen diesen Beschluss stellte A. B. dem Verwaltungsgericht den

sinngemässen Antrag, die Beschlüsse der Pri­marschulpflege vom 20. Mai 1999 und

des Bezirksrats vom 29. Oktober 1999 aufzuhe­ben und ihr die be­anspruchte

Ferien‑ und Feiertagsentschädigung von Fr. 4'800.‑ zuzuspre­chen.

Zur Be­grün­dung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe immer angenommen,

sie habe als Aus­hilfe keinen Anspruch auf Ferien‑ und

Feiertagsentschädigung; dass ihr Stunden­an­satz ei­nen entsprechenden Anteil

umfasst habe, sei ihr nie mitgeteilt worden und aus den Lohn­ab­rechnungen

nicht ersichtlich gewesen. Sie sei privatrechtlich angestellt ge­wesen, weshalb

das Obligationenrecht massgebend sei. Nach Art. 329d Abs. 1 OR dürfe

der Fe­rien­lohn nur dann in die laufenden Arbeitslohnzahlungen einbezogen

werden, wenn der Anteil der Fe­rienentschädigung bei Vertragsabschluss bestimmt

worden sei und bei jeder Lohnab­rech­nung prozentual oder durch einen festen

Betrag ausgewiesen werde, was in ihrem Fall nicht geschehen sei.

Der Bezirksrat D. verzichtete am 31.

Januar 2000 auf Vernehmlassung. Die Primar­schulpflege C. beantragte am

27.

Januar 2000 Abweisung der Beschwerde.

Die Parteivorbringen im einzelnen werden ‑ soweit

erforderlich ‑ im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegege­setzes vom 24. Mai 1959

(VRG, in der Fassung vom 8. Juni 1997) zuständig für die Be­handlung der

Beschwerde, die sich gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats D. in

einer personalrechtlichen Streitigkeit richtet. Gemäss § 80c in Verbindung

mit § 38 Abs. 2 VRG behandelt der Einzelrichter die Beschwerde.

2.

Als die Beschwerdeführerin im September

1989.

ihre Tätigkeit als teilzeitbe­schäf­tigte Hortnerin im Dienst der

Primarschule C. antrat, wurden unbestrittener­massen die Mo­dalitäten der

Anstellung nicht schriftlich festgehalten. Die Anstellung des Ge­mein­de­perso­nals

war damals in der Besoldungsverordnung vom 30. März 1987 in der ur­sprüng­lichen

Fassung (BVO 87) geregelt.

Gemäss § 1 lit. a BVO 87

regelt die Verordnung "die Dienst‑ und Besoldungsver­hältnisse aller

Arbeitnehmer der Politischen Gemeinde C., soweit nicht, wie für die

Lehrer, kantonales Recht massgebend ist oder die Anstellung privatrechtlich

nach Ob­ligationen­recht erfolgt". Laut § 3 BVO 87 steht das auf

Grund der Verordnung fest ange­stellte, voll‑ oder nebenamtlich

beschäftigte Personal in einem öffentlichrechtlichen Dienst­verhältnis und wird

auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt (Abs. 1); das vor­übergehend

ange­stellte Personal steht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, für

wel­ches die Bestim­mungen der Artikel 319 bis 362 des Schweizerischen

Obligationenrechts Geltung besitzen, sofern bei der Anstellung nichts anderes

vereinbart wird (Abs. 2).

a) Das formlos begründete

Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin lässt sich, da sie offenkundig

nicht bloss vorübergehend angestellt wurde, bereits auf Grund von § 3

Abs. 1 BVO 87 nicht ohne weiteres als privatrechtliches auffassen.

Zudem war zwar da­mals anders als heute (vgl. Art. 11 Abs. 2 der

Kantonsverfassung und § 72 Abs. 2 des Ge­meindegesetzes, je in der

Fassung vom 1. Juli 1999) die privatrechtliche Anstellung von

Gemeindepersonal grundsätzlich zulässig, doch hat die Praxis nur dann auf

privatrechtliche Anstellungen geschlossen, wenn zwingende Gründe dies geboten

(RB 1988 Nr. 16 =ZBl 90/1989 S. 205; vgl. auch BGE 118 II 213 = Pra

81/1992 Nr. 238). Solche Gründe liegen hier nicht vor: Wie der Bezirksrat

zutreffend erwogen hat, nimmt eine Hortnerin im Dien­ste des Gemeinwesens eine

öffentliche Aufgabe war. Ihre Tätigkeit erfolgt im Rahmen der kommunalen

Schulorganisation, die durch öffentliches Recht des Kantons und der Ge­mein­de

bestimmt ist (vgl. insbesondere § 46 BVO 87). Zwar können gemäss

§ 47 Abs. 1 BVO 87 Arbeits‑ und Hauswirtschaftslehrerinnen

sowie die Kindergärtnerinnen und Hort­nerinnen privatrechtlich oder

öffentlichrechtlich angestellt werden; die öffentlichrechtliche Anstellung der

Lehrkräfte ist jedoch die Regel und eine gestützt auf diese Bestimmung er­folgende

privatrechtliche Anstellung müsste deshalb ausdrücklich vereinbart werden. Für

eine solche Vereinbarung finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte; vielmehr

scheint stillschweigend die Anwendbarkeit der städtischen Besoldungsverordnung

vorausgesetzt worden zu sein, was gegen das Zustandekommen eines

privatrechtlichen Vertrags spricht. In der Folge hat auch die

Beschwerdegegnerin einseitig Anpassungen der Besoldung vor­genommen, so

insbesondere eine Lohnkürzung um 3 % per 1. Januar 1997, was bei

einem vertraglich begründeten Dienstverhältnis in dieser Weise nicht möglich

wäre.

b) Auch wenn die Begründung

öffentlichrechtlicher Arbeitsverhältnisse in der Re­gel durch (zustimmungsbedürftige)

Verfügung erfolgt, ist eine Begründung durch (öffent­lichrechtlichen) Vertrag

nicht ausgeschlossen. Eine solche vertragliche Begründung des

Dienstverhältnisses gilt als zulässig, wenn das Personalrecht Raum für eine

vertragliche Regelung lässt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des

Allgemeinen Verwal­tungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 859). Sie hat

aus der Sicht des Gemeinwesens den Vorteil einer flexibleren Ausgestaltung der

einzelnen Arbeitsverhältnisse, jedoch den Nach­teil, dass eine Änderung des

Vertragsinhalts nur durch eine neue Vereinbarung mög­lich ist und deshalb

beispielsweise eine Lohnkürzung nicht einseitig durch die Änderung der

Besoldungsverordnung vorgenommen werden kann. Weil im Rahmen vertraglich be­gründeter

Dienstverhältnisse das Gemeinwesen über den Vertragsinhalt nicht einseitig ver­fügen

kann, ist auch das Anfechtungsverfahren ausgeschlossen und steht beiden

Vertrags­parteien zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus dem Dienstverhältnis nur

der Klageweg (§ 80a VRG) zur Verfügung (VGr, 9. Februar 2000,

PK.1999.00006).

In § 3 Abs. 2 und § 47

Abs. 1 BVO 87 ist von der Zulässigkeit "privatrechtlicher"

Anstellungen die Rede. Es ist ohne weiteres denkbar, dass der Verordnungsgeber

damit nicht die privatrechtliche Anstellung im eigentlichen Sinn, sondern die

Anstellung durch öffentlichrechtlichen Vertrag unter Verweis auf die

arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts oder gar bloss die

inhaltliche Verweisung auf die Bestimmungen des Obligationenrechts gemeint hat.

Jedenfalls aber lässt die Möglichkeit privatrechtlicher An­stellungen auch Raum

für die Begründung von Dienstverhältnissen durch öffentlichrechtli­chen

Vertrag.

Die formlose Begründung des

Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin gibt für sich allein keinen

eindeutigen Hinweis darauf, ob es durch zustimmungsbedürftige Verfü­gung oder

durch öffentlichrechtlichen Vertrag begründet worden ist. Die mündliche Eröff­nung

einer Verfügung ist nicht ausgeschlossen (vgl. § 10 Abs. 1 VRG) und

die Frage, ob verwaltungsrechtliche Verträge der Schriftform bedürfen, ist

umstritten (Häfelin/Müller, Rz. 887). Da aber die verfügungsmässige

Begründung öffentlichrechtlicher Dienstverhält­nisse die Regel bildet und

Hinweise für einen Vertragsschluss nicht auszumachen sind, ist von der

verfügungsmässigen Begründung des Dienstverhältnisses auszugehen. Dies wird

wiederum durch die von der Beschwerdeführerin hingenommene einseitige

Besoldungs­kürzung durch die Beschwerdegegnerin per 1. Januar 1997

bestätigt.

3.

Als durch Verfügung begründetes

öffentlichrechtliches Dienstverhältnis beruht die Anstellung der

Beschwerdeführerin auf dem jeweils geltenden Personalrecht der Ge­meinde,

welches ‑ soweit hier von Bedeutung ‑ durch die Revision

des Besoldungsverord­nung vom 29. November 1993 (BVO 93) eine Änderung

erfuhr. Gemäss § 1 lit. a BVO 93 regelt die Verordnung alle

öffentlichrechtlichen Beamten‑ und Anstellungsverhältnisse des Personals

der Stadt C., soweit nicht kantonales Recht oder bei privatrechtlicher An­stellung

das Schweizerische Obligationenrecht massgebend ist (Abs. 1); enthält die

Ver­ordnung keine Regelung, ist das Personalrecht des Kantons Zürich sinngemäss

anzu­wen­den (Abs. 2); das Schweizerische Obligationenrecht ist auf das

öffentliche Beamten‑ und Angestelltenverhältnis nicht anwendbar

(Abs. 3). § 3 Abs. 1 BVO 93 umschreibt den Kreis der auf

Amtsdauer zu wählenden Beamten und laut Abs. 2 steht das übrige Personal

in ei­nem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis. Aushilfsweise oder im

Stundenlohn be­schäftigtes sowie vorübergehend angestelltes Personal untersteht

dem Arbeitsvertrag des Schweizerischen Obligationenrechts (§ 3 Abs. 3

BVO 93).

Mit diesen Änderungen der

Besoldungsverordnung ist mit einigen Ausnahmen statt der Wahl auf Amtsdauer das

unbefristete öffentlichrechtliche Anstellungsverhältnis einge­führt worden. Der

Wortlaut von § 3 Abs. 4 BVO 93, wonach aushilfsweise oder im

Stun­denlohn beschäftigtes sowie vorübergehend angestelltes Personal dem

Arbeitsvertrag des Schweizerischen Obligationenrechts untersteht, lässt mehrere

Auslegungsmöglichkeiten zu: Entweder ist die Bestimmung so zu verstehen, dass

dieses Personal durch privat‑ oder öffentlichrechtlichen Vertrag

angestellt werden soll, oder es sollen diese Arbeitsverhält­nis­se zwar durch

Verfügung begründet werden, sich aber inhaltlich nicht nach den Be­stim­mun­gen

der BVO, sondern nach denjenigen des Obligationenrechts richten. Welche In­ter­pretation

die zutreffende ist, kann hier offen bleiben. Weil das unter der alten Ordnung

be­gründete Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin ein durch Verfügung

begründetes öf­fent­lichrechtliches war, konnte es durch die

Verordnungsänderung ungeachtet der neuen Fassung von § 3 Abs. 3

BVO 93 nicht zu einem vertraglichen werden; hierzu hätte es je­denfalls,

das heisst ungeachtet ob privat‑ oder öffentlichrechtlich,

übereinstimmender Wil­lenserklärungen der Vertragsparteien bedurft, welche hier

unbestrittenermassen nicht er­folgt sind. Ein solcher Vertragsschluss kam erst

am 29. Oktober/5. November 1998 zu­stan­de; für die hier zu beurteilenden

Ferien‑ und Feiertagsentschädigung vom August 1996 bis Oktober 1998 ist

dieser Vertrag, der keine Rückwirkungsklausel enthält, nicht mass­geb­lich.

4.

Ist somit das Dienstverhältnis der

Beschwerdeführerin ein öffentlichrechtliches und zwar ein durch Verfügung

begründetes, so hat der Bezirksrat seine Zuständigkeit zu Recht bejaht und hat

auch das Verwaltungsgericht über die Streitfrage im Beschwerdever­fahren zu

befinden. Die von der Beschwerdeführerin verfochtene Auffassung, sie sei pri­vatrechtlich

angestellt, würde jedenfalls nicht zur Gutheissung ihres Rechtsmittels führen;

denn in diesem Fall hätte sie nicht eine Verfügung der Schulpflege erwirken,

sondern un­mittelbar ein Klageverfahren einleiten müssen, allenfalls sogar beim

zuständigen Zivilge­richt (vgl. Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher

Verwaltungsrechtspflegegeset­zes, ZBl 98/1997, S. 451; Andreas Keiser,

Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 219;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 74-80d N. 7).

5.

In der Sache selbst hat der Bezirksrat

einen Anspruch auf Ferien‑ und Feiertags­entschädigung verneint mit der

Begründung, es stehe der Beschwerdegegnerin mit weni­gen, hier nicht relevanten

Ausnahmen frei, Institute des privaten Arbeitsvertragsrechts bei der Regelung

ihrer öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse nicht zu verwenden. Zudem

entspreche es laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts allgemeinen

Grundsätzen und Erfahrungen, dass die Besoldungen öffentlicher Arbeitgeber die

Ferienzeit mitein­schlös­sen. Das gelte auch für das Dienstrecht der

Beschwerdegegnerin, wie der Beschluss des Stadtrats C. vom 25. Januar 1993

betreffend "Festsetzung der Stundenlohnan­sätze per 1. Januar 1993

für das aushilfsweise beschäftigte Personal" belege.

a) Als durch Verfügung begründetes

öffentlichrechtliches Anstellungsverhältnis unterstand das Dienstverhältnis der

Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Vertrags vom 29.

Oktober/5. November 1998 den Bestimmungen der BVO 87 bzw. 93. Die um­strittenen

Ferien‑ und Feiertagsentschädigungen von August 1996 bis Oktober 1998

sind deshalb in erster Linie nach diesen Vorschriften zu beurteilen.

Wie erwähnt können § 3 Abs. 3

BVO 93 bzw. § 3 Abs. 2 BVO 87 als Ermächti­gung zur

vertraglichen Begründung von Dienstverhältnissen oder als inhaltlicher Verweis

auf die Bestimmungen des Obligationenrechts verstanden werden. Die Tatsache,

dass zwi­schen den Parteien kein (privat‑ oder öffentlichrechtlicher)

Vertrag zustande gekommen und die Beschwerdeführerin durch Verfügung angestellt

worden ist, hat deshalb entgegen der Auffassung des Bezirksrats nicht von

vornherein die Nichtanwendbarkeit des Obliga­tionenrechts und der

entsprechenden bundesgerichtlichen Praxis zur Folge. Vielmehr spricht bereits

der Wortlaut von § 3 Abs. 3 BVO 93 dafür, dass die

Arbeitsverhältnisse des aushilfsweise oder im Stundenlohn beschäftigten sowie

vorübergehend beschäftigten Per­sonals unabhängig von der Art der Begründung

den Bestimmungen des Obligationenrechts unterstellt werden sollten, welche auf

Grund eines solchen Verweises Bestandteil des kom­munalen Dienstrechts werden

(vgl. RB 1977 Nr. 24 = ZBl 79/1978, S. 151 = ZR 77/1978 Nr. 33;

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 74-80d, N. 6). Diese Auffassung

wird dadurch bestätigt, dass weder die BVO 87 noch die BVO 93 eigene

Bestimmungen für das nur vor­übergehend sowie aushilfs‑ oder stundenweise

beschäftigte Personal kannten.

Entgegen der Auffassung des Bezirksrats ist

deshalb der streitige Anspruch auf Fe­rien‑ und Feiertagsentschädigungen

von August 1996 bis Oktober 1998 aufgrund der Ver­weisung von § 3

Abs. 3 BVO 93 bzw. § 3 Abs. 2 BVO 87 nach den

arbeitsvertraglichen Be­stimmungen des Obligationenrechts zu beurteilen. Die

Rechtslage ist hier eine andere als bei dem vom Bezirksrat zitierten

Verwaltungsgerichtsentscheid RB 1992 Nr. 15, wo das massgebliche

Besoldungsrecht nicht auf das Obligationenrecht verwies, sondern gel­tend

gemacht wurde, die vom Bundesgericht zu Art. 329d Abs. 1 OR

entwickelte Recht­sprechung sei analog anzuwenden.

Würde hingegen angenommen, § 3

Abs. 3 BVO 93 bzw. § 3 Abs. 2 BVO 87 kämen hier nicht

zur Anwendung, so fehlt es im kommunalen Dienstrecht an einer Bestimmung über

die Ferien‑ und Feiertagsentschädigung der stundenweise beschäftigten

Arbeitneh­mer/innen, und es wäre gemäss § 1 lit. a Abs. 2

BVO 93 sowie § 29 Abs. 1 BVO (87 bzw. 93) das Personalrecht des

Kantons Zürich sinngemäss anzuwenden. Nach § 10 der damals geltenden

Verordnung über das Dienstverhältnis der Angestellten der Verwaltung (Ange­stelltenverordnung)

vom 26. Juni 1991 (AngestV) konnte der Ferienanspruch für Ange­stellte im Stundenlohn

mit einer Anstellungsdauer von längstens drei Monaten oder einem

Beschäftigungsgrad von unter 40 % durch einen Zuschlag zum Stundenlohn

berücksichtigt werden. Die Modalitäten der Auszahlung waren im kantonalen Recht

hingegen nicht gere­gelt, sodass aufgrund der generellen Verweisung in

§ 52 Abs. 1 AngestV wiederum die Bestimmungen des Obligationenrechts

massgebend gewesen wären.

b) Laut Art. 329d Abs. 2 OR dürfen

die Ferien während der Dauer des Anstellungs­verhältnisses nicht durch

Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Ausnahmen von

diesem Abgeltungsverbot lässt die Rechtsprechung zu, sofern für den/die

Arbeitnehmer/in sowohl aus dem Arbeitsvertrag wie aus den Lohnabrechnungen klar

er­sichtlich ist, welcher Teil des Arbeitslohns den Ferienanspruch abgelten

soll. Denn würde die blosse Abrede, der Ferienlohn sei im Arbeitslohn

inbegriffen, als zulässig anerkannt, könnte beim Arbeitnehmer die irrige

Vorstellung entstehen, er habe lediglich Lohn für die erbrachte Arbeitsleistung

erhalten und werde zu gegebener Zeit zusätzlich noch Ferienlohn beanspruchen

können. Damit Feriengeld auch tatsächlich für die Ferien zur Verfügung steht

und die Gerichte überprüfen können, ob der vereinbarte Ferienlohnanteil die

unver­minderte Lohnfortzahlung während der Ferien gewährleistet, bleibt der

Arbeitgeber trotz solcher pauschaler Abreden und ungeachtet der auf dieser

Grundlage erbrachten Leistun­gen verpflichtet, dem Arbeitnehmer die gesetzlich

vorgeschriebenen Ferienlöhne auch nach Vertragsauflösung als Entschädigung

nachzuzahlen (BGE 118 II 136 E. 3b; 116 II 515 E. 4a‑c; Manfred

Rehbinder, Berner Kommentar, 1985, Art. 329d OR N. 12; Adrian Stae­helin,

Zürcher Kommentar, 1996, Art. 329d OR N. 15).

Zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrer

beschwerdeführenden Arbeitnehmerin ist für die hier interessierende Zeit vom

August 1996 bis Oktober 1998 unbestrittenermas­sen keine Abrede bezüglich des

Ferienlohns getroffen worden und auch die Lohnabrech­nun­gen weisen nicht aus,

ob und in welcher Höhe ein Teil des Arbeitslohns den Ferienan­spruch abgelten

soll. Damit erweist sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf nach­trägliche

Entschädigung des vorgeschriebenen Ferienlohns grundsätzlich als

gerechtfertigt. Dass der Stadtrat in dem vom Bezirksrat erwähnten Beschluss vom

25.

Januar 1993 erwo­gen hat, in den Stundenansätzen der Stadt C. seien

generell die Fe­rienentschädigungen ein­geschlossen, und für zahlreiche Stellen

die geltenden Stundenan­sätze unter Angabe des auf die Abgeltung des

Ferienanspruchs entfallenden Anteils neu festgesetzt hat, vermag der Be­schwerdegegnerin

im hier zu beurteilenden Fall nicht zu hel­fen: In diesem Beschluss sind die

Stundenansätze für die Arbeit der Hortnerinnen nicht enthalten, und auch die Be­schwerdegegnerin

behauptet nicht, diesen Beschluss der Be­schwerdeführerin je mitgeteilt zu

haben. Im Beschluss der Primarschulpflege über die Neu­festsetzung der

Stundenlöhne unter anderem auch für die Hortnerinnen vom 9. Februar 1993,

welcher auf die vom Stadt­rat getroffene Regelung Bezug nimmt, fehlen jegliche

An­gaben über einen Ferienlohnanteil sowie über den Adressatenkreis. Sodann ist

auch im Zusammenhang mit der Lohnkürzung per 1. Januar 1997 der

Beschwerdeführerin der neue Stundenansatz ohne Hinweis auf einen Feriengeldanteil

mitgeteilt worden. Zudem wurde nach eigener Zugabe der Beschwerde­gegnerin in

den laufen­den Lohnabrechnungen die Ferien‑ und Feiertagsentschädigung

erst ab 1. Januar 1999 sepa­rat ausgewiesen.

c) Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf

eine vom Bundesgericht in BGE 116 II 515 E. 4b vertretene Auffassung,

wonach das Vertrauensprinzip als massgebender Grund­satz unter den besonderen

Umständen des Einzelfalls geringere Anforderungen an das Aus­weisen des

Feriengeldanteils gebiete, so beispielsweise bei einem mündlichen Ver­trags­schluss.

Unter diesem Gesichtswinkel macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Be­schwer­deführerin

habe gewusst, dass der Feriengeldanteil im Lohn inbegriffen war, wie dies bei

den Arbeitgebern der öffentlichen Hand üblich sei.

Für die nicht weiter substanzierte

Behauptung, die Beschwerdeführerin habe ge­wusst, dass der Feriengeldanteil im

Stundenlohn inbegriffen sei, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Dass

die Beschwerdeführerin bei der (mündlichen) Anstellung oder in einem späteren

Zeitpunkt über ihren Ferienanspruch oder die Zusammensetzung ihres Stundenlohns

orientiert worden sei, wird von der diesbezüglich beweispflichtigen Be­schwer­degegnerin

nicht einmal behauptet. Und selbst wenn es zutreffen sollte, dass bei öffentlichen

Arbeitgebern der Feriengeldanteil üblicherweise im Lohn inbegriffen ist, wie

das Verwaltungsgericht in RB 1992 Nr. 15 angenommen hat, bedeutet dies

nicht, dass die Beschwerdeführerin als aushilfsweise tätige Hortnerin über ein

entsprechendes Wissen ver­fügen musste. Die unklaren Anstellungsverhältnisse

(vgl. E. 2 und 3) hat zudem in ers­ter Li­nie die Beschwerdegegnerin

zu vertreten, sodass auch aus dieser Sicht kein Anlass be­steht, geringere

Anforderungen an das Ausweisen des Feriengeldanteils zu stellen.

d) In quantitativer Hinsicht wird der von

Beschwerdeführerin geltend gemachte Fe­riengeldanspruch von Fr. 4'800.‑

nicht bestritten.

6.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Der

angefochtene Beschluss des Bezirks­rats vom 29. Oktober 1999 sowie der

Beschluss der Primarschulpflege C. vom 20. Mai 1999 sind aufzuheben und

die Stadt C. als Beschwerdegegnerin ist zu ver­pflichten, der Be­schwerdeführerin

für die Zeit vom August 1996 bis Oktober 1998 eine Fei­ertags‑ und Fe­rien­entschädigung

von Fr. 4'800.‑ brutto zu bezahlen.

Das Verfahren ist gemäss § 80b VRG

kostenlos.

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Beschlüsse des Bezirksrats D. vom 29. Okto­ber 1999 und der

Primarschulpflege C. vom 20. Mai 1999 werden aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Feiertags‑

und Fe­rienentschädigung von Fr. 4'800.‑ brutto zu bezahlen.

2.

...