PB.2000.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2000.00003
19. April 2000Deutsch20 min
(URT.2000.5637)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2000.00003
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.04.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Arbeitsentlastung
Ausübung eines öffentlichen Amtes: Umfang der Arbeitsentlastung eines Staatsangestellten für die Tätigkeit als Kantonsrat:
Die Streitfrage weist einen Streitwert auf, da das Gesuch um Arbeitsentlastung dahin geht, Lohn ohne entsprechende Arbeitsleistung zu beziehen (E. 1a).
Im vorliegenden Fall eines Bezirksrichters fällt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Parteirolle des Beschwerdegegners dem erstinstanzlich verfügenden Bezirksgericht zu (und nicht dem Obergericht als Rekursinstanz) (E. 1b).
Rechtsgrundlagen nach neuem (ab 1. Juli 1999 geltendem) bzw. nach altem Personalrecht (E. 2a).
Offen gelassen, ob die von den Justizbehörden geltend gemachte Auffassung gestützt auf das alte Personalrecht zutreffend ist, wonach die Bewilligung nur ein Abwesenheitsrecht, nicht aber eine Arbeitsentlastung umfasse (E. 2b).
Das neue Personalrecht verankert die teilweise Kompensationslosigkeit in der regierungsrätlichen Vollziehungsverordnung, die mangels abweichender Regelung auch für die Justiz anwendbar ist. Die kompensationslose Ausübung eines öffentlichen Amtes beschränkt sich auf einen halben Arbeitstag (E. 2c).
Diese Kompensationslosigkeit beinhaltet auch eine entsprechende Arbeitsentlastung im Umfang von 10 % (E. 2d am Anfang).
Soweit die Ausübung eines öffentlichen Amtes einen Angestellten mehr als einen halben Arbeitstag in Anspruch nimmt, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Kompensation. Die Frage der Ablieferung von Nebeneinkünften stellt sich erst, wenn das Nachholen der ausgefallenen Zeit nicht möglich ist (E. 2e).
Stichworte:
ARBEITSENTLASTUNG
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
KOMPENSATION
NEBENEINKÜNFTE
ÖFFENTLICHES AMT
PARTEIBEZEICHNUNG
STREITWERT
Rechtsnormen:
§ 54 PG
§ 88 VVPG
§ 128 VVPG
§ 145 VVPG
§ 10 VV RP PG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. X wurde per 1. Juli 1998 zum vollamtlichen Mitglied
des Bezirksgerichts Y gewählt (act. --).
Unterm 26. Oktober 1998 ersuchte er die
Verwaltungskommission des Obergerichts auf dem Dienstweg, ihm die Übernahme
eines Kantonsratsmandats zu bewilligen, falls er im Frühling 1999 in das
Parlament gewählt werde. Der Bezirksgerichtspräsident visierte das Gesuch am
2. November 1998. Mit Beschluss vom 16. November 1998 erteilte die
Verwaltungskommission des Obergerichts die Bewilligung in Anwendung von
§ 16 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung
und der Rechtspflege vom 15. Mai 1991 (Beamtenverordnung, BVO; OS 51,
507) und § 20 der Vollziehungsbestimmungen des Obergerichts zur
Beamtenverordnung vom 26. Juni 1991 (VB OG BVO; OS 51, 588) ohne
weitere Bemerkungen (act.--). X übt das Kantonsratsamt seit Juni 1999 aus
(act. --).
Am 16. September 1999 liess X der Kanzleikommission des
Bezirksgerichts beantragen, er sei rückwirkend ab 1. Juli 1999 im Umfang
eines Arbeitspensums von 20 % zu entlasten (act. --.). Diese wies das
"Gesuch um Entlastung zur Ausübung des Kantonsratsmandates" mit
Beschluss vom 27. September 1999 ab (act. --).
Erwägungen
II. Hiergegen liess X unterm 8. Oktober 1999 an die
Verwaltungskommission des Obergerichts gelangen und dort seinen Antrag vor
Bezirksgericht wiederholen (act. --). Diese wies das Rechtsmittel mit Beschluss
vom 12. Januar 2000 ab (act. --).
III. Am 3. Februar 2000 liess X mit unverändertem
Begehren Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (act. --.). Unterm
15.
Februar 2000 verzichtete die Verwaltungskommission des Obergerichts
auf Vernehmlassung (act. --). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2000
beantragte die Kanzleikommission des Bezirksgerichts Y Abweisung des
Rechtsmittels (act. --).
Die Kammer erwägt:
1.
a) Der Beschwerdeführer strebt an, ab Mitte 1999 wegen
seines Kantonsratsmandats, welches bis Ablauf der Amtsdauer im Jahr 2003
anhält, 20 % des Lohns als Bezirksrichter ohne entsprechende Tätigkeit
beziehen zu dürfen. Damit eignet der gegenwärtigen personalrechtlichen
Angelegenheit ein Streitwert.
Die Praxis der Abteilung bemisst ihn nach den kontroversen
Bruttobesoldungsansprüchen zum Zeitpunkt, wo ein Verfahren beim
Verwaltungsgericht anhängig wird, zuzüglich derjenigen bis zur nächstmöglichen
Auflösung des Dienstverhältnisses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 38 N. 5). Die Erneuerungswahlen für die Bezirksgerichte
finden Mitte 2002 statt. Also steht ein Fünftel von drei Bruttojahressalären
des Beschwerdeführers auf dem Spiel, was die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-
bei weitem übersteigt. Freilich bietet der Beschwerdeführer an, einen Viertel
seiner Einkünfte aus Kantonsrats- und Kommissionssitzungen, welches Mandat ihn
wöchentlich ca. zwei Tage beschäftige, abzuliefern (act. -- und -- in
Verbindung mit act. -). Das drückte indes den genannten Betrag nie auf die
kritische Grenze von Fr. 20'000.- oder darunter (vgl. Beschluss des
Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder des
Kantonsrates und für die Fraktionen vom 26. April 1999; LS 171.13).
Nach § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG; LS 175.2) kann hier deshalb - und
weil sich zudem grundsätzliche Fragen stellen - nicht der Einzelrichter,
sondern muss das Gericht in Dreierbesetzung befinden.
b) Die Beschwerde bezeichnet die Vorinstanz als
Rechtsmittelgegnerin (act.- und-). Die Beschwerdeantwort teilt diese
Auffassung, weil der Beschluss der obergerichtlichen Verwaltungskommission vom
12.
Januar 2000 Beschwerdeobjekt bilde und nicht derjenige der
bezirksgerichtlichen Kanzleikommission vom 27. September 1999
(act. --., auch zum Folgenden). Abweichend davon scheint im verwaltungsgerichtlichen
Rubrum das Bezirksgericht Y (vertreten durch dessen Kanzleikommission) als
Beschwerdegegner auf und wurde diesem Frist zur Rechtsmittelbeantwortung
angesetzt (act. --.). Dem kam die Kanzleikommission bloss
"vorbehältlich einer durch das Obergericht ... zu erstattenden
Beschwerdeantwort" nach.
Hiermit vermengt sie Anfechtungsgegenstand und
Parteicharakter. In der Tat wendet sich zwar der Beschwerdeführer gegenwärtig
und nach § 74 Abs. 1 VRG in zulässiger Weise gegen den
erstinstanzlichen Rekursentscheid eines obersten kantonalen Gerichts (vgl.
Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,
S. 193 ff., 210 und 217). Die beschwerdegegnerische Parteirolle fällt
aber der die Ausgangsanordnung treffenden Instanz zu, wenn die Rekursbehörde
diese wie in casu bestätigt hat. Die erste Rechtsmittel-bzw. Vorinstanz tritt
vor Verwaltungsgericht nie als Beschwerdegegnerin auf und erhält deshalb keine
Gelegenheit zur Beschwerdeantwort, sondern nur (aber immerhin) zur Vernehmlassung
(Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 21 N. 105 und 58 N. 4).
Beschwerdegegner bleibt demnach das Bezirksgericht Y. Soweit
das Rechtsmittel durchdringen sollte, würde denn auch nicht bloss der
Rekursentscheid aufgehoben, sondern gleichfalls der Beschluss der
Kanzleikommission vom 27. September 1999.
2.
a) aa) Das Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG;
LS 177.10) gilt nach seinem § 1 (vor allem Abs. 1 und - e
contrario - Abs. 3) auch für die Mitglieder eines Bezirksgerichts,
welche kraft § 3 PG Angestellte sind. § 54 PG statuiert, Angestellte,
die sich um ein öffentliches Amt bewerben möchten, meldeten das der
vorgesetzten Stelle und bedürften bei wie hier fehlendem Amtszwang (vgl. § 114
des Wahlgesetzes vom 4. September 1983; LS 161) einer Bewilligung,
sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht werde (Abs. 1); die Bewilligung
könne mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe
von Nebeneinnahmen verbunden werden (Abs. 2). Gemäss § 56 Abs. 2
und 3 PG erlässt der Regierungsrat Vollziehungsverordnungen, welche auch auf
das Personal der Rechtspflege Anwendung finden, soweit die obersten kantonalen
Gerichte nicht in von ihnen gemeinsam geschaffenen Verordnungen ergänzende
oder abweichende Regelungen treffen. Übergangsrechtlich unterliegen alle beim
Inkrafttreten des Personalgesetzes bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse ab
diesem Zeitpunkt dem Personalgesetz und seinen Ausführungserlassen; soweit
bisherige Anstellungsverhältnisse mit dem neuen Personalrecht nicht
übereinstimmen, geniessen dessen Normen Vorrang (§ 57 Abs. 1
Sätze 1 und 2 PG). Der Regierungsrat setzt den Zeitpunkt fest, an dem das
Personalgesetz in Kraft tritt (§ 59 Abs. 2 Satz 2 PG). Er hat
das am 20. Januar 1999 per 1. Juli 1999 getan (OS 55, 62).
§ 145 Abs. 1 lit. b VVPG weist die Kompetenz
zur Bewilligung öffentlicher Ämter für das Personal der Rechtspflege dem
zuständigen obersten kantonalen Gericht oder dem dazu ermächtigten Gericht zu;
beansprucht das öffentliche Amt Arbeitszeit von mehr als einem halben Tag pro
Woche, ist diese grundsätzlich zu kompensieren (Abs. 2); die Angestellten
können verpflichtet werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte an die
Staatskasse abzuliefern, wenn der vorgeschriebene Ausgleich von Arbeitszeit als
nicht oder nur partiell möglich erscheint (Abs. 3).
Die Vollzugsverordnung der Rechtspflege zum Personalgesetz vom
26.
Oktober 1999 (VV RP PG; LS 211.21) enthält nichts Ausdrückliches
zu den öffentlichen Ämtern. § 10 VV RP PG hebt auf den 1. November
1999.
unter anderem die Vollziehungsbestimmungen des Obergerichts zur
Beamtenverordnung auf und lässt frühere Weisungen, Richtlinien und Beschlüsse
der einzelnen obersten Gericht bis zum Erlass sie ersetzender Bestimmungen
weiter gelten, sofern sie dem Personalgesetz, der Personalverordnung vom
16.
Dezember 1998 (PV; LS 177.11) und den Vollzugsverordnungen nicht
widersprechen.
bb) § 16 der von Regierungsrat, Ober- und
Verwaltungsgericht erlassenen Beamtenverordnung, einst vom Kantonsrat
genehmigt (OS 51, 399, 420 f.) und durch § 53 Abs. 2 PV auf den
1.
Juli 1999 aufgehoben, verlangte für die Bekleidung eines öffentlichen
Amts das rechtzeitige Einholen der Bewilligung von Regierungsrat, Obergericht,
Verwaltungsgericht oder einer von diesen bezeichneten nachgeordneten Instanz
(Abs. 1). Die Bewilligung konnte mit Auflagen bezüglich der Kompensation
beanspruchter Arbeitszeit und der Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden
(Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BVO). Regierungsrat, Ober-
und Verwaltungsgericht sollten übereinstimmende Vorschriften über die
Erteilung solcher Bewilligungen aufstellen (Abs. 3; vgl. auch § 78
Abs. 1 BVO).
Kraft § 20 VB OG BVO musste der Beamte, der sich um ein
öffentliches Amt bewerben wollte, das vor der Kandidatur dem Obergericht
mitteilen (Abs. 1); für die Übernahme eines nicht dem Amtszwang
unterliegenden öffentlichen Amts bedurfte es der obergerichtlichen Bewilligung
(Abs. 2). Die Fälle mit Amtszwang vorbehalten, erlaubte § 21 VB OG
BVO, die Bewilligung jederzeit mit Auflagen zu versehen oder zurückzuziehen,
wenn die Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Obliegenheiten drohte. Laut
§ 22 VB OG BVO war die für das öffentliche Amt beanspruchte Arbeitszeit
von mehr als einem halben Tag pro Woche grundsätzlich zu kompensieren; der
Beamte konnte verpflichtet werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte
an die Staatskasse abzuliefern, sofern der vorgeschriebene Ausgleich von
Arbeitszeit als nicht oder nur teilweise möglich erschien (vgl. auch § 21
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 VB OG BVO und dazu
OS 52, 361).
Mit §§ 19-22 VB OG BVO übereinstimmende Vorschriften
enthielten §§ 25-28 bzw. später §§ 14-17 der regierungsrätlichen
Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung vom 17. April 1991 (VV
BVO; OS 51, 537, OS 52, 354 sowie OS 53, 23 und 499), welche
§ 169 Abs. 2 lit. a VVPG auf den 1. Juli 1999 aufgehoben
hat (OS 55, 296).
b) Die Kanzleikommission vertritt sowohl im Beschluss vom
27.
September 1999 als auch in der Beschwerdeantwort die Auffassung, der
Inhalt des soeben vorgestellten früheren und des heute geltenden Rechts stimme
überein (act. -- und --). Soweit etwas darauf ankommt, trifft das zwar für
den Wortlaut zu. Indes fragt sich, ob das ebenfalls für dessen Bedeutung
gelte. Vorinstanz und Beschwerdegegner behaupten sinngemäss, die Praxis habe
§ 22 VB OG BVO stets so verstanden, dass die Kompensationsfreiheit eines
durch öffentliche Ämter belegten halben Arbeitstages pro Woche lediglich ein
dahingehendes Abwesenheitsrecht ohne zeitliche Nachholungspflicht verleihe,
nicht aber eine solches auf entsprechende Entlastung (act. --. und --.).
Der Beschwerdeführer scheint dem zumindest in der Rekursreplik entgegenzutreten
und führt ohne Widerrede seitens der übrigen Verfahrensbeteiligten aus, andere
kantonale (d.h. Verwaltungs-)Angestellte mit öffentlichen Ämtern erführen eine
Minderzuweisung von Arbeit (act. --, -- und --; vgl. act. --. und --.
Existenz und – bejahendenfalls - Gesetzmässigkeit
einer solchen Justizpraxis nach altem Recht dürfen einstweilen offen bleiben.
Noch unter dessen Geltung zwar erteilte die obergerichtliche
Verwaltungskommission eine Bewilligung für das Kantonsratsamt und begann es der
Beschwerdeführer auch auszuüben. Die Kontroverse beschlägt aber bloss die Zeit
ab Inkrafttreten des neuen Rechts, welches dem alten vorgeht. Eine Anpassung
der Bewilligung an vielleicht veränderte Sachumstände und/oder Rechtsgrundlagen
(dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 13; vgl. den
Beschwerdegegner in act. --.) bildet gegenwärtig nicht Streitgegenstand,
wie die Vorinstanz richtig bemerkt (act. --), könnte es jedoch trotz
Einwand des Beschwerdeführers (act. -- und --) je nach Resultat des
vorliegenden Verfahrens einmal tun.
In Zusammenhang mit dem aufgezeigten Rechtsordnungswechsel
lässt sich immerhin anfügen, dass laut § 166 VVPG beim Erteilen jeder
Bewilligung deren Dauer bestimmt wird. Diese ergibt sich für den
Beschwerdeführers noch aus § 114 VB OG BVO, wonach Bewilligungen
grundsätzlich längstens bis zum Ablauf der jeweiligen Amtsdauer (hier am
Bezirksgericht Y, ausnahmsweise eventuell im Kantonsrat) gelten.
c) Das Personalgesetz gewährt - so wenig wie einst die
Beamtenverordnung - noch kein Recht auf beschränkte Kompensationsfreiheit,
sondern erst die Vollziehungsverordnung - wie früher die obergerichtlichen und
regierungsrätlichen Vollzugsbestimmungen. Die Rekursantwort fand, das Gesetz
gehe der Verordnung vor (act. --), sinngemäss also, diese verstosse gegen
jenes und verdiene diesbezüglich keine Beachtung. Das liess der
Beschwerdeführer replicando nicht gelten und entgegnete, weil das Gesetz
erlaube, eine Bewilligung mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter
Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen zu verbinden, solche Auflagen
aber unterblieben seien, geniesse er streng genommen vollständige
Kompensations- und Abgabefreiheit (act. --. und neuerdings act. --). Dem
wiederum hielten Vorinstanz und Beschwerdegegner die These eines allseitigen
Konsenses bzw. einer stillschweigenden Auflage dahin entgegen, dass bei
Bewilligungen keine Arbeitsentlastung erfolge (act. --, --.
und --). Insofern inkonsequent betont die Beschwerdeantwort allerdings,
die grundsätzliche Kompensationspflicht fliesse aus der Vollzugsverordnung
(act. --). Der Beschwerdeführer endlich vermag den genannten Thesen der
Justizverwaltung nichts abzugewinnen (act. --. und --.).
Bei Schaffung des Personalgesetzes konnte der Souverän wissen,
dass die Beamtenverordnung als abzulösender Erlass ebenso wenig wie jenes
einen Anspruch auf Kompensationsfreiheit einräume, wohl aber die
Vollziehungsbestimmungen dazu. In der Weisung vom 22. Mai 1996 schrieb
denn der Regierungsrat auch, die Vollzugsverordnung werde "die besoldete
Freistellung für öffentliche Ämter regeln" (ABl 1996, 1183). Alsdann deckt
das Personalgesetz das in seiner Vollzugsverordnung verankerte Recht auf
teilweise Kompensationslosigkeit. Umgekehrt braucht die Kompensation der durch
ein öffentliches Amt besetzten Arbeitszeit von mehr als einen halben Tag pro
Woche nicht eigens angeordnet zu werden, weil das als Prinzip schon die
Vollzugsverordnung befiehlt, also gegenteils Ausnahmen einer ausdrücklichen
Erwähnung bedürften.
Sollte § 145 Abs. 2 VVPG ein Recht verleihen, durch
öffentliche Ämter beanspruchte Arbeitszeit von wöchentlich einem halben Tag
nicht nur nicht nachholen zu müssen, sondern - ausgehend von einer
Fünftagewoche – 10 % Entlastung im zu bewältigenden Gesamtpensum zu
erhalten, hätte dem eine unter der alten Ordnung angeblich bestehende
Übereinkunft bzw. stillschweigende Auflage, dass es zu keinen Minderzuteilungen
komme, zu weichen. Die Möglichkeit, eine Bewilligung zu verweigern, gäbe der
dafür zuständigen Behörde nicht auch die Befugnis, bei erteilter Bewilligung
die normierten begünstigenden Folgen einer solchen für den/die Inhaber/in
aufzuheben (dahin strebt allerdings der Beschwerdegegner in act. --.).
Das hätte sich höchstens erreichen lassen, indem die Rechtspflege in ihrer
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz von derjenigen des Regierungsrats abweichende
Regelungen getroffen hätte. So aber verhält es sich gerade nicht.
d) Dass nun durch ein öffentliches Amt belegte Arbeitszeit von
wöchentlich einem halben Tag nicht zu kompensieren ist, kann nur bedeuten, es
habe eine Entlastung von 10 % Platz zu greifen. Sonst zwänge man die
normal speditiven Angestellten, von denen ausgegangen werden muss und die ihr
Pensum in fünf Tagen erledigen, eben doch, den ausgefallenen halben Tag
nachzuholen. Es handelte sich um keine "besoldete Freistellung" im
Sinn der zitierten regierungsrätlichen Weisung zum Personalgesetz, sondern um
eine unbesoldete, wenn die während der Freistellung unerledigte Arbeit
ausserhalb der für die Amtsausübung gewährten Zeit und insbesondere - für
die durchschnittlich schnellen Bediensteten - auch ausserhalb der
gewöhnlichen Arbeitszeit abzutragen wäre. Für diese Interpretation spricht
zudem, dass sie offenbar schon der Verwaltungspraxis betreffend die
Vollziehungsbestimmungen des Regierungsrats zur Beamtenverordnung entspricht,
der in § 145 Abs. 2 VVPG den einschlägigen § 28 (Fassung
17.
April 1991) bzw. 17 Abs. 1 (Fassung 27. November 1991) VV
BVO unverändert übernommen hat. Was hiergegen eingewendet wird, schlägt alles
nicht durch:
aa) Die Vorinstanz behauptet zunächst, die beantragte
Entlastung um 20 % komme dem Verlust von 52 Arbeitstagen gleich; zusammen
mit den 10 Arbeitstagen, welche der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer als
leitendem Funktionär eines Berufsverbandes gestützt auf § 88 VVPG im
Beschluss vom 27. September 1999 grundsätzlich bereits zugestanden habe
(vgl. effektiv act. --. und --), ergäbe sich ein Verlust von 62
Arbeitstagen, so dass der Beschwerdeführer seinen Richterberuf während rund
drei Monaten nicht ausübte; das lasse sich mit diesem Vollamt nicht mehr
vereinbaren (act. --.).
Allein schon wegen Ferien und Feiertagen fehlen aber sämtliche
Angestellten durchschnittlich wenigstens rund sechs Wochen im Jahr (vgl.
§§ 79 und 117 VVPG, je Abs. 1). Also dreht es sich bei der
anbegehrten Entlastung für den Kantonsrat noch um höchstens 46 Arbeitstage bzw.
etwas mehr als zwei Monate, oder bei einer Arbeitsminderzuteilung von
lediglich 10 % um maximal 46 Halbtage bzw. einen guten Monat. Und die
Erleichterungen nach § 88 VVPG lassen sich nicht gegen diejenigen von
§ 145 VVPG ausspielen.
Im Übrigen stellt der Inhalt einer erteilten Bewilligung für
ein öffentliches Amt keine Frage der Vereinbarkeit mit einem bestehenden
Dienstverhältnis dar, sondern allenfalls eine solche der
Bewilligungsanpassung.
bb) Die Vorinstanz hält sodann fest, "dass von
...Richtern und juristischen Sekretären... zur Bewältigung der anfallenden
Prozesse Überzeit ohne jegliche Kompensation erwartet und von diesen auch
geleistet wird" (act. --).
Diese Aussage verträgt sich in solch absoluter Form nicht mit
den Bestimmungen der §§ 125 ff. VVPG betreffend Ausgleich oder
Vergütung von Überzeit. Für den Beschwerdeführer insbesondere ergibt sich aus
§ 128 VVPG immerhin, dass ihm ein Zeitausgleich erst ab
Überzeitleistungen von mehr als 120 Stunden im Jahr zusteht, und auch das nur,
wenn es der Dienst gestattet, sowie dass Vergütungen eine Ausnahme darstellen.
Nur zielen die §§ 125 ff. und 145 Abs. 2 VVPG
auf Verschiedenes: Letztere Norm sagt, inwieweit durch ein öffentliches Amt
während wenigstens eines halben Arbeitstages pro Woche absorbierte Angestellte
zumindest zu entlasten sind und verlorene Zeit gerade nicht nachholen müssen;
erstere Vorschriften nennen die Folgen, welche forderbare Mehrleistungen
gegenüber der Regelarbeitszeit mit sich bringen. Nebenbei bemerkt reichten im
Jahr 120 Stunden an ohne Ausgleich oder Vergütung zu erbringender Überzeit auch
nie hin, um ausgefallene 46 Halbtage bzw. 193,2 Stunden (vgl. § 116
Abs. 1 VVPG) wettzumachen.
cc) Weiter argumentiert die Vorinstanz samt dem
Beschwerdegegner mit § 88 VVPG, welcher den Personalvertretern/innen für
ihre Verbandstätigkeit bis zu einer gewissen Grenze die nötige Zeit während
Arbeitstagen einräumt und die daherige Beanspruchung bei der Arbeitszuteilung,
soweit möglich, angemessen zu berücksichtigen vorschreibt. Wenn allein diese
Bestimmung ausdrücklich eine Entlastung vorsehe, könne das für die
Kompensationsfreiheit in § 145 Abs. 2 VVPG nicht gelten
(act. – und --.). Ein qualifiziertes Schweigen liegt indes nicht
vor. Vielmehr geht § 145 Abs. 2 VVPG weiter als § 88 VVPG. Die
Personalvertreter/innen haben nur einen bedingten und nicht vollumfänglichen
Anspruch auf Entlastung, die Inhaber/innen von öffentlichen Ämtern dagegen
einen absoluten im Umfang eines halben, durch die Amtsausübung besetzten
Arbeitstags.
dd) Die Vorinstanz erwägt in diesem Kontext, Anspruch auf Lohn
bestehe nur, soweit tatsächlich gearbeitet werde. Besoldeter Urlaub oder
besoldete Freistellung gewährten kein Recht auf quotenmässige Entlastung. Die
Tatsache, dass die Nebeneinkünfte aus kompensationsfreier Amtstätigkeit nicht
abzuliefern seien, belege, dass keine Minderzuteilung zu erfolgen habe
(act. --; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 8).
Effektiv erlaubt § 145 VVPG den Einzug von
Nebeneinkünften nur bei Beanspruchung von prinzipiell zu kompensierender, aber
speziell nicht kompensierbarer Arbeitszeit. Die Angestellten
"bereichern" sich also um die - in aller Regel nicht
fürstlichen - Nebeneinkünfte jenes halben Tages, für den sie Lohn ohne
eigene Gegenleistung beziehen. Dabei verhält es sich indes nicht anders als
etwa beim Sold, der für nach § 113 VVPG bewilligten freiwilligen
Militärdienst anfällt.
Was die Grundsätze anlangt, ohne Arbeit gebe es keinen Lohn
und besoldeter Urlaub zeitige keine Entlastung, können sie zumindest für den
Urlaub von 16 Wochen wegen Mutterschaft nicht zutreffen (§ 96 Abs. 1
VVPG).
ee) Endlich äussert die Vorinstanz wegen des
Gewaltenteilungsprinzips sowie der kantonsrätlichen Oberaufsicht über die
Rechtspflege Bedenken gegen den Beschwerdeführer als Parlamentarier und findet
jedenfalls, das schwächere öffentliche Interesse an der Einsitznahme eines
Richters im Kantonsrat müsse dem stärkeren an einer funktionierenden
Rechtspflege weichen. Eine Minderzuteilung von Arbeit zu Gunsten der
Inhaber/innen öffentlicher Ämter bedinge entweder eine nicht vertretbare
Mehrbelastung der übrigen Gerichtsmitglieder mit Verfahrensverzögerungen oder
Ersatzanstellungen, welche sich erstens aus teilweiser Ablieferung von
Nebeneinkünften nie finanzieren liessen und zweitens betrieblich selbst bei
Zusammenfassen verschiedener Restpensen als nicht sinnvoll erschienen
(act. --.; vgl. auch den Beschwerdegegner in act. --. und --).
Der Souverän hält die Ämter an Bezirksgerichten und im
Kantonsrat ausdrücklich für vereinbar (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 der
Kantonsverfassung in der Fassung vom 27. September 1981 in Verbindung mit
§ 106 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983). Gedanken dazu
erübrigen sich hier mithin. Alles andere darf vielleicht beim Entscheid über
eine Bewilligung oder deren Modifizierung eine Rolle spielen (vgl. auch
Beschwerdeantwort, act. --), nicht aber dem Unterlaufen von durch
§ 145 VVPG verliehenen Rechten dienen.
Abgesehen davon überzeugt der Hinweis auf betriebliche
Schwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer nicht (act. --), wenn ihn die
Vorinstanz gleichzeitig auf die Möglichkeit eines Teilrücktritts als Richter
verweist (act. --).
ff) Im Rekursverfahren sprach der Beschwerdegegner vom
"traditionell sehr frei ausgeübten Richteramt" (act. --). Der
Beschwerdeführer stiess sich daran, weil das suggeriere, "man könne es
dabei allgemein sehr locker nehmen" (act. --). Gemeint war aber wohl,
die Präsenzzeit der Gerichtsmitglieder werde nicht kontrolliert, sofern sie nur
die ihnen (möglichst gleichmässig zugeteilte) Arbeit erledigten. Selbst wenn
bei einer solchen Organisation der Beschwerdeführer sein Pensum dank
überdurchschnittlicher Effizienz etwa in viereinhalb Tagen pro Woche
bewältigte, hätte er Anrecht auf eine starre Entlastung um 10 %, welche
denn auch nicht mehr betrüge, falls er für diese 10 % - dem durch das
öffentliche Amt besetzten Halbtag entsprechend - durchschnittlich mehr als
4,2 Stunden aufwenden müsste.
gg) Die Beschwerdeantwort findet, der Beschwerdeführer hätte
den Entlastungsanspruch bereits beim Gesuch um die Bewilligung für die
Übernahme eines Kantonsratsmandats anmelden müssen (act. --). Das gilt
zumindest für den hier interessierenden Entlastungsanspruch von 10 %
nicht, da es einen solchen entweder schon gab, weshalb er sich von selbst
verstanden hätte, oder noch nicht, so dass er nicht hätte gefordert werden können.
Die Bemerkungen der Beschwerdeantwort zur erhöhten
Treuepflicht von Gerichtsmitgliedern (S. 4 ff.) ändern nichts an der
Beanspruchbarkeit der Kompensationsfreiheit von § 145 Abs. 2 VVPG
durch den Beschwerdeführer.
hh) Der Beschwerdeführer hat demnach kraft § 145
Abs. 2 VVPG einen Anspruch, in seinem Pensum am Bezirksgericht (ohne
Lohnbeeinträchtigung) um 10 % entlastet zu werden. Insofern verletzen die
Solches verweigernden Beschlüsse der Vorinstanz vom 12. Januar 2000 und
des Beschwerdegegners vom 27. September 1999 gemäss § 75 lit. a
VRG das Recht und sind entsprechend zu ändern.
e) Der Beschwerdeführer behauptet, das Kantonsratsmandat
beschäftige ihn wöchentlich während zwei Tagen, wovon die Hälfte auf Abende
und Wochenenden entfalle. Neben den beruflichen und politischen habe er noch
familiäre Verpflichtungen. Ein weiterer Halbtag (ausser dem bereits
abgehandelten) berühre deshalb die Arbeitszeit, wofür er abermals 10 %
Kompensationsfreiheit beanspruchen dürfe, indes auch ein Viertel seiner
Nebeneinkünfte als Parlamentarier abzuliefern anbiete (act. --., --. und --.).
Für die einen Halbtag pro Woche übersteigende Beanspruchung
der Arbeitszeit durch ein öffentliches Amt gilt grundsätzlich die
Kompensationspflicht. Die Frage der Ablieferung von Nebeneinkünften stellt
sich erst, soweit das Nachholen der ausgefallenen Zeit als nicht möglich
erscheint. Dass dem so ist, wird nicht dargetan und wird auch aus den Akten
nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mit dem
heutigen Entscheid in den Genuss einer Entlastung von 10 % kommt. Sollte
ein Nachholen gleichwohl nicht mehr möglich sein, so wäre dies in einem neuen
Verfahren um Abänderung der Bewilligung zu prüfen.
In diesem Punkt ist das Rechtsmittel daher abzuweisen.
...
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Beschlüsse der
obergerichtlichen Verwaltungskommission vom 12. Januar 2000 und des
Beschwerdegegners vom 27. September 1999 dahin geändert, dass der
Beschwerdegegner verpflichtet wird, den Beschwerdeführer rückwirkend ab
1.
Juli 1999 im Umfang eines Arbeitspensums von 10 % zu entlasten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
...