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Entscheid

PB.2000.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2000.00003

19. April 2000Deutsch20 min

(URT.2000.5637)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. X wurde per 1. Juli 1998 zum vollamtlichen Mitglied

des Bezirksge­richts Y gewählt (act. --).

Unterm 26. Oktober 1998 ersuchte er die

Verwaltungskommission des Obergerichts auf dem Dienstweg, ihm die Übernahme

eines Kantonsratsmandats zu bewilligen, falls er im Frühling 1999 in das

Parlament gewählt werde. Der Bezirksgerichtspräsident visierte das Gesuch am

2. November 1998. Mit Beschluss vom 16. November 1998 erteilte die

Verwaltungskommission des Obergerichts die Bewilligung in Anwendung von

§ 16 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung

und der Rechtspflege vom 15. Mai 1991 (Beamtenverordnung, BVO; OS 51,

507) und § 20 der Vollziehungsbe­stimmungen des Obergerichts zur

Beamtenverordnung vom 26. Juni 1991 (VB OG BVO; OS 51, 588) ohne

weitere Bemerkungen (act.--). X übt das Kantonsratsamt seit Juni 1999 aus

(act. --).

Am 16. September 1999 liess X der Kanzleikommission des

Bezirksge­richts beantragen, er sei rückwirkend ab 1. Juli 1999 im Umfang

eines Arbeitspensums von 20 % zu entlasten (act. --.). Diese wies das

"Gesuch um Entlastung zur Ausübung des Kantonsratsmandates" mit

Beschluss vom 27. September 1999 ab (act. --).

Erwägungen

II. Hiergegen liess X unterm 8. Oktober 1999 an die

Verwaltungskom­mission des Obergerichts gelangen und dort seinen Antrag vor

Bezirksgericht wiederholen (act. --). Diese wies das Rechtsmittel mit Beschluss

vom 12. Januar 2000 ab (act. --).

III. Am 3. Februar 2000 liess X mit unverändertem

Begehren Be­schwerde beim Verwaltungsgericht erheben (act. --.). Unterm

15.

Februar 2000 verzich­tete die Verwaltungskommission des Obergerichts

auf Vernehmlassung (act. --). Mit Be­schwerdeantwort vom 8. März 2000

beantragte die Kanzleikommission des Bezirksgerichts Y Abweisung des

Rechtsmittels (act. --).

Die Kammer erwägt:

1.

a) Der Beschwerdeführer strebt an, ab Mitte 1999 wegen

seines Kantonsratsman­dats, welches bis Ablauf der Amtsdauer im Jahr 2003

anhält, 20 % des Lohns als Bezirks­richter ohne entsprechende Tätigkeit

beziehen zu dürfen. Damit eignet der gegenwärtigen personalrechtlichen

Angelegenheit ein Streitwert.

Die Praxis der Abteilung bemisst ihn nach den kontroversen

Bruttobesoldungsan­sprüchen zum Zeitpunkt, wo ein Verfahren beim

Verwaltungsgericht anhängig wird, zu­züglich derjenigen bis zur nächstmöglichen

Auflösung des Dienstverhältnisses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 38 N. 5). Die Erneuerungswahlen für die Bezirksge­richte

finden Mitte 2002 statt. Also steht ein Fünftel von drei Bruttojahressalären

des Be­schwerdeführers auf dem Spiel, was die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-

bei weitem übersteigt. Freilich bietet der Beschwerdeführer an, einen Viertel

seiner Einkünfte aus Kantonsrats- und Kommissionssitzungen, welches Man­dat ihn

wöchentlich ca. zwei Tage beschäftige, abzuliefern (act. -- und -- in

Verbindung mit act. -). Das drückte indes den genannten Betrag nie auf die

kritische Grenze von Fr. 20'000.- oder darunter (vgl. Beschluss des

Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder des

Kan­tonsrates und für die Fraktionen vom 26. April 1999; LS 171.13).

Nach § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG; LS 175.2) kann hier deshalb - und

weil sich zudem grundsätzliche Fragen stellen - nicht der Einzelrichter,

sondern muss das Gericht in Dreierbesetzung befinden.

b) Die Beschwerde bezeichnet die Vorinstanz als

Rechtsmittelgegnerin (act.- und-). Die Beschwerdeantwort teilt diese

Auffassung, weil der Beschluss der oberge­richtlichen Verwaltungskommission vom

12.

Januar 2000 Beschwerdeobjekt bilde und nicht derjenige der

bezirksgerichtlichen Kanzleikommission vom 27. September 1999

(act. --., auch zum Folgenden). Abweichend davon scheint im verwaltungsgerichtli­chen

Rubrum das Bezirksgericht Y (vertreten durch dessen Kanzleikommission) als

Beschwerdegegner auf und wurde diesem Frist zur Rechtsmittelbeantwortung

angesetzt (act. --.). Dem kam die Kanzleikommission bloss

"vorbehältlich einer durch das Obergericht ... zu erstattenden

Beschwerdeantwort" nach.

Hiermit vermengt sie Anfechtungsgegenstand und

Parteicharakter. In der Tat wen­det sich zwar der Beschwerdeführer gegenwärtig

und nach § 74 Abs. 1 VRG in zulässiger Weise gegen den

erstinstanzlichen Rekursentscheid eines obersten kantonalen Gerichts (vgl.

Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,

S. 193 ff., 210 und 217). Die beschwerdegegnerische Parteirolle fällt

aber der die Ausgangsanordnung treffenden Instanz zu, wenn die Rekursbehörde

diese wie in casu bestätigt hat. Die erste Rechtsmittel-bzw. Vorinstanz tritt

vor Verwaltungsgericht nie als Beschwerdegegnerin auf und erhält deshalb keine

Gelegenheit zur Beschwerdeantwort, sondern nur (aber immerhin) zur Ver­nehmlassung

(Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 21 N. 105 und 58 N. 4).

Beschwerdegegner bleibt demnach das Bezirksgericht Y. Soweit

das Rechtsmittel durchdringen sollte, würde denn auch nicht bloss der

Rekursentscheid aufgehoben, sondern gleichfalls der Beschluss der

Kanzleikommission vom 27. September 1999.

2.

a) aa) Das Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG;

LS 177.10) gilt nach seinem § 1 (vor allem Abs. 1 und - e

contrario - Abs. 3) auch für die Mitglieder eines Bezirksgerichts,

welche kraft § 3 PG Angestellte sind. § 54 PG statuiert, Angestellte,

die sich um ein öffentliches Amt bewerben möchten, meldeten das der

vorgesetzten Stelle und bedürften bei wie hier fehlendem Amtszwang (vgl. § 114

des Wahlgesetzes vom 4. September 1983; LS 161) einer Bewilligung,

sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht werde (Abs. 1); die Bewilligung

könne mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe

von Nebeneinnahmen verbunden werden (Abs. 2). Gemäss § 56 Abs. 2

und 3 PG erlässt der Regierungsrat Vollziehungsverordnungen, welche auch auf

das Personal der Rechtspflege Anwendung finden, soweit die obersten kantonalen

Ge­richte nicht in von ihnen gemeinsam geschaffenen Verordnungen ergänzende

oder abwei­chende Regelungen treffen. Übergangsrechtlich unterliegen alle beim

Inkrafttreten des Per­sonalgesetzes bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse ab

diesem Zeitpunkt dem Personal­gesetz und seinen Ausführungserlassen; soweit

bisherige Anstellungsverhältnisse mit dem neuen Personalrecht nicht

übereinstimmen, geniessen dessen Normen Vorrang (§ 57 Abs. 1

Sätze 1 und 2 PG). Der Regierungsrat setzt den Zeitpunkt fest, an dem das

Personalgesetz in Kraft tritt (§ 59 Abs. 2 Satz 2 PG). Er hat

das am 20. Januar 1999 per 1. Juli 1999 getan (OS 55, 62).

§ 145 Abs. 1 lit. b VVPG weist die Kompetenz

zur Bewilligung öffentlicher Ämter für das Personal der Rechtspflege dem

zuständigen obersten kantonalen Gericht oder dem dazu ermächtigten Gericht zu;

beansprucht das öffentliche Amt Arbeitszeit von mehr als einem halben Tag pro

Woche, ist diese grundsätzlich zu kompensieren (Abs. 2); die Ange­stellten

können verpflichtet werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte an die

Staatskasse abzuliefern, wenn der vorgeschriebene Ausgleich von Arbeitszeit als

nicht oder nur partiell möglich erscheint (Abs. 3).

Die Vollzugsverordnung der Rechtspflege zum Personalgesetz vom

26.

Oktober 1999 (VV RP PG; LS 211.21) enthält nichts Ausdrückliches

zu den öffentlichen Ämtern. § 10 VV RP PG hebt auf den 1. November

1999.

unter anderem die Vollziehungsbestim­mungen des Obergerichts zur

Beamtenverordnung auf und lässt frühere Weisungen, Richt­linien und Beschlüsse

der einzelnen obersten Gericht bis zum Erlass sie ersetzender Be­stimmungen

weiter gelten, sofern sie dem Personalgesetz, der Personalverordnung vom

16.

Dezember 1998 (PV; LS 177.11) und den Vollzugsverordnungen nicht

widersprechen.

bb) § 16 der von Regierungsrat, Ober- und

Verwaltungsgericht erlassenen Beamten­verordnung, einst vom Kantonsrat

genehmigt (OS 51, 399, 420 f.) und durch § 53 Abs. 2 PV auf den

1.

Juli 1999 aufgehoben, verlangte für die Bekleidung eines öffentlichen

Amts das rechtzeitige Einholen der Bewilligung von Regierungsrat, Obergericht,

Verwaltungsge­richt oder einer von diesen bezeichneten nachgeordneten Instanz

(Abs. 1). Die Bewilligung konnte mit Auflagen bezüglich der Kompensation

beanspruchter Arbeitszeit und der Ab­gabe von Nebeneinnahmen verbunden werden

(Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BVO). Regierungsrat, Ober-

und Verwaltungsgericht sollten übereinstimmende Vorschrif­ten über die

Erteilung solcher Bewilligungen aufstellen (Abs. 3; vgl. auch § 78

Abs. 1 BVO).

Kraft § 20 VB OG BVO musste der Beamte, der sich um ein

öffentliches Amt be­werben wollte, das vor der Kandidatur dem Obergericht

mitteilen (Abs. 1); für die Über­nahme eines nicht dem Amtszwang

unterliegenden öffentlichen Amts bedurfte es der ober­gerichtlichen Bewilligung

(Abs. 2). Die Fälle mit Amtszwang vorbehalten, erlaubte § 21 VB OG

BVO, die Bewilligung jederzeit mit Auflagen zu versehen oder zurückzuziehen,

wenn die Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Obliegenheiten drohte. Laut

§ 22 VB OG BVO war die für das öffentliche Amt beanspruchte Arbeitszeit

von mehr als einem halben Tag pro Woche grundsätzlich zu kompensieren; der

Beamte konnte verpflichtet werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte

an die Staatskasse abzuliefern, so­fern der vorgeschriebene Ausgleich von

Arbeitszeit als nicht oder nur teilweise möglich erschien (vgl. auch § 21

Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 VB OG BVO und dazu

OS 52, 361).

Mit §§ 19-22 VB OG BVO übereinstimmende Vorschriften

enthielten §§ 25-28 bzw. später §§ 14-17 der regierungsrätlichen

Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenver­ordnung vom 17. April 1991 (VV

BVO; OS 51, 537, OS 52, 354 sowie OS 53, 23 und 499), welche

§ 169 Abs. 2 lit. a VVPG auf den 1. Juli 1999 aufgehoben

hat (OS 55, 296).

b) Die Kanzleikommission vertritt sowohl im Beschluss vom

27.

September 1999 als auch in der Beschwerdeantwort die Auffassung, der

Inhalt des soeben vorgestellten früheren und des heute geltenden Rechts stimme

überein (act. -- und --). Soweit etwas darauf ankommt, trifft das zwar für

den Wortlaut zu. Indes fragt sich, ob das eben­falls für dessen Bedeutung

gelte. Vorinstanz und Beschwerdegegner behaupten sinnge­mäss, die Praxis habe

§ 22 VB OG BVO stets so verstanden, dass die Kompensationsfrei­heit eines

durch öffentliche Ämter belegten halben Arbeitstages pro Woche lediglich ein

dahingehendes Abwesenheitsrecht ohne zeitliche Nachholungspflicht verleihe,

nicht aber eine solches auf entsprechende Entlastung (act. --. und --.).

Der Beschwerdeführer scheint dem zumindest in der Rekursreplik entgegenzutreten

und führt ohne Widerrede seitens der übrigen Verfahrensbeteiligten aus, andere

kantonale (d.h. Verwaltungs-)Angestellte mit öffentlichen Ämtern erführen eine

Minderzuweisung von Arbeit (act. --, -- und --; vgl. act. --. und --.

Existenz und – bejahendenfalls - Gesetzmässigkeit

einer solchen Justizpraxis nach altem Recht dürfen einstweilen offen bleiben.

Noch unter dessen Geltung zwar erteilte die obergerichtliche

Verwaltungskommission eine Bewilligung für das Kantonsratsamt und begann es der

Beschwerdeführer auch auszuüben. Die Kontroverse beschlägt aber bloss die Zeit

ab Inkrafttreten des neuen Rechts, welches dem alten vorgeht. Eine Anpassung

der Bewilligung an vielleicht veränderte Sachumstände und/oder Rechtsgrundlagen

(dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 13; vgl. den

Beschwerdegegner in act. --.) bildet gegenwärtig nicht Streitgegenstand,

wie die Vorinstanz richtig bemerkt (act. --), könnte es jedoch trotz

Einwand des Beschwerdeführers (act. -- und --) je nach Resultat des

vorliegenden Verfahrens einmal tun.

In Zusammenhang mit dem aufgezeigten Rechtsordnungswechsel

lässt sich immer­hin anfügen, dass laut § 166 VVPG beim Erteilen jeder

Bewilligung deren Dauer bestimmt wird. Diese ergibt sich für den

Beschwerdeführers noch aus § 114 VB OG BVO, wonach Bewilligungen

grundsätzlich längstens bis zum Ablauf der jeweiligen Amtsdauer (hier am

Bezirksgericht Y, ausnahmsweise eventuell im Kantonsrat) gelten.

c) Das Personalgesetz gewährt - so wenig wie einst die

Beamtenverordnung - noch kein Recht auf beschränkte Kompensationsfreiheit,

sondern erst die Vollziehungsverord­nung - wie früher die obergerichtlichen und

regierungsrätlichen Vollzugsbestimmungen. Die Rekursantwort fand, das Gesetz

gehe der Verordnung vor (act. --), sinngemäss also, diese verstosse gegen

jenes und verdiene diesbezüglich keine Beachtung. Das liess der

Beschwerdeführer replicando nicht gelten und entgegnete, weil das Gesetz

erlaube, eine Bewilligung mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter

Arbeitszeit und zur Ab­gabe von Nebeneinnahmen zu verbinden, solche Auflagen

aber unterblieben seien, geniesse er streng genommen vollständige

Kompensations- und Abgabefreiheit (act. --. und neuerdings act. --). Dem

wiederum hielten Vorinstanz und Beschwerdegeg­ner die These eines allseitigen

Konsenses bzw. einer stillschweigenden Auflage dahin ent­gegen, dass bei

Bewilligungen keine Arbeitsentlastung erfolge (act. --, --.

und --). Insofern inkonsequent betont die Beschwerdeantwort allerdings,

die grundsätzliche Kompensationspflicht fliesse aus der Vollzugsverordnung

(act. --). Der Beschwerdeführer endlich vermag den genannten Thesen der

Justizverwaltung nichts ab­zugewinnen (act. --. und --.).

Bei Schaffung des Personalgesetzes konnte der Souverän wissen,

dass die Beam­tenverordnung als abzulösender Erlass ebenso wenig wie jenes

einen Anspruch auf Kom­pensationsfreiheit einräume, wohl aber die

Vollziehungsbestimmungen dazu. In der Wei­sung vom 22. Mai 1996 schrieb

denn der Regierungsrat auch, die Vollzugsverordnung werde "die besoldete

Freistellung für öffentliche Ämter regeln" (ABl 1996, 1183). Alsdann deckt

das Personalgesetz das in seiner Vollzugsverordnung verankerte Recht auf

teilweise Kompensationslosigkeit. Umgekehrt braucht die Kompensation der durch

ein öffentliches Amt besetzten Arbeitszeit von mehr als einen halben Tag pro

Woche nicht eigens angeord­net zu werden, weil das als Prinzip schon die

Vollzugsverordnung befiehlt, also gegenteils Ausnahmen einer ausdrücklichen

Erwähnung bedürften.

Sollte § 145 Abs. 2 VVPG ein Recht verleihen, durch

öffentliche Ämter bean­spruchte Arbeitszeit von wöchentlich einem halben Tag

nicht nur nicht nachholen zu müs­sen, sondern - ausgehend von einer

Fünftagewoche – 10 % Entlastung im zu bewältigenden Gesamtpensum zu

erhalten, hätte dem eine unter der alten Ordnung angeblich bestehende

Übereinkunft bzw. stillschweigende Auflage, dass es zu keinen Minderzuteilungen

komme, zu weichen. Die Möglichkeit, eine Bewilligung zu verweigern, gäbe der

dafür zuständigen Behörde nicht auch die Befugnis, bei erteilter Bewilligung

die normierten begünstigenden Folgen einer solchen für den/die Inhaber/in

aufzuheben (dahin strebt allerdings der Be­schwerdegegner in act. --.).

Das hätte sich höchstens erreichen lassen, indem die Rechtspflege in ihrer

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz von derjenigen des Regie­rungsrats abweichende

Regelungen getroffen hätte. So aber verhält es sich gerade nicht.

d) Dass nun durch ein öffentliches Amt belegte Arbeitszeit von

wöchentlich einem halben Tag nicht zu kompensieren ist, kann nur bedeuten, es

habe eine Entlastung von 10 % Platz zu greifen. Sonst zwänge man die

normal speditiven Angestellten, von denen ausgegangen werden muss und die ihr

Pensum in fünf Tagen erledigen, eben doch, den ausgefallenen halben Tag

nachzuholen. Es handelte sich um keine "besoldete Freistellung" im

Sinn der zitierten regierungsrätlichen Weisung zum Personalgesetz, sondern um

eine unbesoldete, wenn die während der Freistellung unerledigte Arbeit

ausserhalb der für die Amtsausübung gewährten Zeit und insbesondere - für

die durchschnittlich schnellen Be­diensteten - auch ausserhalb der

gewöhnlichen Arbeitszeit abzutragen wäre. Für diese In­terpretation spricht

zudem, dass sie offenbar schon der Verwaltungspraxis betreffend die

Vollziehungsbestimmungen des Regierungsrats zur Beamtenverordnung entspricht,

der in § 145 Abs. 2 VVPG den einschlägigen § 28 (Fassung

17.

April 1991) bzw. 17 Abs. 1 (Fassung 27. November 1991) VV

BVO unverändert übernommen hat. Was hiergegen eingewendet wird, schlägt alles

nicht durch:

aa) Die Vorinstanz behauptet zunächst, die beantragte

Entlastung um 20 % komme dem Verlust von 52 Arbeitstagen gleich; zusammen

mit den 10 Arbeitstagen, welche der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer als

leitendem Funktionär eines Berufsverbandes gestützt auf § 88 VVPG im

Beschluss vom 27. September 1999 grundsätzlich bereits zugestanden habe

(vgl. effektiv act. --. und --), ergäbe sich ein Verlust von 62

Arbeitsta­gen, so dass der Beschwerdeführer seinen Richterberuf während rund

drei Monaten nicht ausübte; das lasse sich mit diesem Vollamt nicht mehr

vereinbaren (act. --.).

Allein schon wegen Ferien und Feiertagen fehlen aber sämtliche

Angestellten durchschnittlich wenigstens rund sechs Wochen im Jahr (vgl.

§§ 79 und 117 VVPG, je Abs. 1). Also dreht es sich bei der

anbegehrten Entlastung für den Kantonsrat noch um höchstens 46 Arbeitstage bzw.

etwas mehr als zwei Monate, oder bei einer Arbeitsminder­zuteilung von

lediglich 10 % um maximal 46 Halbtage bzw. einen guten Monat. Und die

Erleichterungen nach § 88 VVPG lassen sich nicht gegen diejenigen von

§ 145 VVPG ausspielen.

Im Übrigen stellt der Inhalt einer erteilten Bewilligung für

ein öffentliches Amt keine Frage der Vereinbarkeit mit einem bestehenden

Dienstverhältnis dar, sondern allen­falls eine solche der

Bewilligungsanpassung.

bb) Die Vorinstanz hält sodann fest, "dass von

...Richtern und juristischen Sekretä­ren... zur Bewältigung der anfallenden

Prozesse Überzeit ohne jegliche Kompensation er­wartet und von diesen auch

geleistet wird" (act. --).

Diese Aussage verträgt sich in solch absoluter Form nicht mit

den Bestimmungen der §§ 125 ff. VVPG betreffend Ausgleich oder

Vergütung von Überzeit. Für den Be­schwerdeführer insbesondere ergibt sich aus

§ 128 VVPG immerhin, dass ihm ein Zeitaus­gleich erst ab

Überzeitleistungen von mehr als 120 Stunden im Jahr zusteht, und auch das nur,

wenn es der Dienst gestattet, sowie dass Vergütungen eine Ausnahme darstellen.

Nur zielen die §§ 125 ff. und 145 Abs. 2 VVPG

auf Verschiedenes: Letztere Norm sagt, inwieweit durch ein öffentliches Amt

während wenigstens eines halben Arbeitstages pro Woche absorbierte Angestellte

zumindest zu entlasten sind und verlorene Zeit gerade nicht nachholen müssen;

erstere Vorschriften nennen die Folgen, welche forderbare Mehrleistungen

gegenüber der Regelarbeitszeit mit sich bringen. Nebenbei bemerkt reich­ten im

Jahr 120 Stunden an ohne Ausgleich oder Vergütung zu erbringender Überzeit auch

nie hin, um ausgefallene 46 Halbtage bzw. 193,2 Stunden (vgl. § 116

Abs. 1 VVPG) wett­zumachen.

cc) Weiter argumentiert die Vorinstanz samt dem

Beschwerdegegner mit § 88 VVPG, welcher den Personalvertretern/innen für

ihre Verbandstätigkeit bis zu einer gewis­sen Grenze die nötige Zeit während

Arbeitstagen einräumt und die daherige Beanspruchung bei der Arbeitszuteilung,

soweit möglich, angemessen zu berücksichtigen vorschreibt. Wenn allein diese

Bestimmung ausdrücklich eine Entlastung vorsehe, könne das für die

Kompensationsfreiheit in § 145 Abs. 2 VVPG nicht gelten

(act. – und --.). Ein qualifiziertes Schweigen liegt indes nicht

vor. Vielmehr geht § 145 Abs. 2 VVPG weiter als § 88 VVPG. Die

Personalvertreter/innen haben nur einen bedingten und nicht vollumfänglichen

Anspruch auf Entlastung, die Inhaber/innen von öffentlichen Äm­tern dagegen

einen absoluten im Umfang eines halben, durch die Amtsausübung besetzten

Arbeitstags.

dd) Die Vorinstanz erwägt in diesem Kontext, Anspruch auf Lohn

bestehe nur, so­weit tatsächlich gearbeitet werde. Besoldeter Urlaub oder

besoldete Freistellung gewährten kein Recht auf quotenmässige Entlastung. Die

Tatsache, dass die Nebeneinkünfte aus kompensationsfreier Amtstätigkeit nicht

abzuliefern seien, belege, dass keine Minderzu­teilung zu erfolgen habe

(act. --; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 8).

Effektiv erlaubt § 145 VVPG den Einzug von

Nebeneinkünften nur bei Beanspru­chung von prinzipiell zu kompensierender, aber

speziell nicht kompensierbarer Arbeitszeit. Die Angestellten

"bereichern" sich also um die - in aller Regel nicht

fürstlichen - Neben­einkünfte jenes halben Tages, für den sie Lohn ohne

eigene Gegenleistung beziehen. Dabei verhält es sich indes nicht anders als

etwa beim Sold, der für nach § 113 VVPG bewilligten freiwilligen

Militärdienst anfällt.

Was die Grundsätze anlangt, ohne Arbeit gebe es keinen Lohn

und besoldeter Ur­laub zeitige keine Entlastung, können sie zumindest für den

Urlaub von 16 Wochen wegen Mutterschaft nicht zutreffen (§ 96 Abs. 1

VVPG).

ee) Endlich äussert die Vorinstanz wegen des

Gewaltenteilungsprinzips sowie der kantonsrätlichen Oberaufsicht über die

Rechtspflege Bedenken gegen den Beschwerdefüh­rer als Parlamentarier und findet

jedenfalls, das schwächere öffentliche Interesse an der Einsitznahme eines

Richters im Kantonsrat müsse dem stärkeren an einer funktionierenden

Rechtspflege weichen. Eine Minderzuteilung von Arbeit zu Gunsten der

Inhaber/innen öffentlicher Ämter bedinge entweder eine nicht vertretbare

Mehrbelastung der übrigen Ge­richtsmitglieder mit Verfahrensverzögerungen oder

Ersatzanstellungen, welche sich erstens aus teilweiser Ablieferung von

Nebeneinkünften nie finanzieren liessen und zweitens be­trieblich selbst bei

Zusammenfassen verschiedener Restpensen als nicht sinnvoll erschie­nen

(act. --.; vgl. auch den Beschwerdegegner in act. --. und --).

Der Souverän hält die Ämter an Bezirksgerichten und im

Kantonsrat ausdrücklich für vereinbar (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 der

Kantonsverfassung in der Fassung vom 27. September 1981 in Verbindung mit

§ 106 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983). Gedanken dazu

erübrigen sich hier mithin. Alles andere darf vielleicht beim Entscheid über

eine Bewilligung oder deren Modifizierung eine Rolle spielen (vgl. auch

Beschwerdeant­wort, act. --), nicht aber dem Unterlaufen von durch

§ 145 VVPG verliehenen Rechten dienen.

Abgesehen davon überzeugt der Hinweis auf betriebliche

Schwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer nicht (act. --), wenn ihn die

Vorinstanz gleichzeitig auf die Mög­lichkeit eines Teilrücktritts als Richter

verweist (act. --).

ff) Im Rekursverfahren sprach der Beschwerdegegner vom

"traditionell sehr frei ausgeübten Richteramt" (act. --). Der

Beschwerdeführer stiess sich daran, weil das suggeriere, "man könne es

dabei allgemein sehr locker nehmen" (act. --). Gemeint war aber wohl,

die Präsenzzeit der Gerichtsmitglieder werde nicht kontrolliert, sofern sie nur

die ihnen (möglichst gleichmässig zugeteilte) Arbeit erledigten. Selbst wenn

bei einer solchen Organisation der Beschwerdeführer sein Pensum dank

überdurchschnittlicher Effi­zienz etwa in viereinhalb Tagen pro Woche

bewältigte, hätte er Anrecht auf eine starre Entlastung um 10 %, welche

denn auch nicht mehr betrüge, falls er für diese 10 % - dem durch das

öffentliche Amt besetzten Halbtag entsprechend - durchschnittlich mehr als

4,2 Stunden aufwenden müsste.

gg) Die Beschwerdeantwort findet, der Beschwerdeführer hätte

den Entlastungsan­spruch bereits beim Gesuch um die Bewilligung für die

Übernahme eines Kantonsratsman­dats anmelden müssen (act. --). Das gilt

zumindest für den hier interessierenden Entla­stungsanspruch von 10 %

nicht, da es einen solchen entweder schon gab, weshalb er sich von selbst

verstanden hätte, oder noch nicht, so dass er nicht hätte gefordert werden kön­nen.

Die Bemerkungen der Beschwerdeantwort zur erhöhten

Treuepflicht von Gerichts­mitgliedern (S. 4 ff.) ändern nichts an der

Beanspruchbarkeit der Kompensationsfreiheit von § 145 Abs. 2 VVPG

durch den Beschwerdeführer.

hh) Der Beschwerdeführer hat demnach kraft § 145

Abs. 2 VVPG einen Anspruch, in seinem Pensum am Bezirksgericht (ohne

Lohnbeeinträchtigung) um 10 % entlastet zu werden. Insofern verletzen die

Solches verweigernden Beschlüsse der Vorinstanz vom 12. Januar 2000 und

des Beschwerdegegners vom 27. September 1999 gemäss § 75 lit. a

VRG das Recht und sind entsprechend zu ändern.

e) Der Beschwerdeführer behauptet, das Kantonsratsmandat

beschäftige ihn wö­chentlich während zwei Tagen, wovon die Hälfte auf Abende

und Wochenenden entfalle. Neben den beruflichen und politischen habe er noch

familiäre Verpflichtungen. Ein weite­rer Halbtag (ausser dem bereits

abgehandelten) berühre deshalb die Arbeitszeit, wofür er abermals 10 %

Kompensationsfreiheit beanspruchen dürfe, indes auch ein Viertel seiner

Nebeneinkünfte als Parlamentarier abzuliefern anbiete (act. --., --. und --.).

Für die einen Halbtag pro Woche übersteigende Beanspruchung

der Arbeitszeit durch ein öffentliches Amt gilt grundsätzlich die

Kompensationspflicht. Die Frage der Ab­lieferung von Nebeneinkünften stellt

sich erst, soweit das Nachholen der ausgefallenen Zeit als nicht möglich

erscheint. Dass dem so ist, wird nicht dargetan und wird auch aus den Akten

nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mit dem

heutigen Entscheid in den Genuss einer Entlastung von 10 % kommt. Sollte

ein Nachholen gleich­wohl nicht mehr möglich sein, so wäre dies in einem neuen

Verfahren um Abänderung der Bewilligung zu prüfen.

In diesem Punkt ist das Rechtsmittel daher abzuweisen.

...

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Beschlüsse der

obergerichtli­chen Verwaltungskommission vom 12. Januar 2000 und des

Beschwerdegegners vom 27. September 1999 dahin geändert, dass der

Beschwerdegegner verpflichtet wird, den Beschwerdeführer rückwirkend ab

1.

Juli 1999 im Umfang eines Arbeitspensums von 10 % zu entlasten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

...