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Entscheid

PB.2000.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2000.00006

19. April 2000Deutsch21 min

(URT.2000.5575)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Herr X. ist ausserordentlicher Bezirksanwalt. Er

arbeitet seit 1. Ok­to­ber 1992 bei der Wirtschaftsdelikte verfolgenden

Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zü­rich (BAK III). Mit Eingabe

vom 10. Januar 1994 ersuchte er auf dem Dienst­weg per 1. März 1994 um die

Bewilligung, nebenberuflich und ausserhalb der Arbeitszeit die Tä­tigkeit eines

Verwaltungsrats bei der E. AG in D./SG ausüben zu dürfen. Weder der

Geschäfts­lei­ter der BAK III noch der I. Staatsanwalt erhoben

Einwendungen, und auch die Direktion der Justiz (heute der Justiz und des

Innern [JI]) verhielt sich zunächst befürwortend. Man­gels eines Bescheids

teilte Herr X. dem Chef des kantonalen Personalamts zuhanden des

Regierungsrats un­term 14. März 1994 mit, er gedenke in der bevorstehenden

Generalver­sammlung der E. AG eine Wahl in den Verwaltungsrat anzunehmen;

sollte die Bewilligung zur Führung dieses Mandats als­dann ausbleiben, würde er

es auf das Ende des nächsten Ge­schäftsjahrs wieder niederlegen. Tags darauf

riet ihm der Chef des Personalamts, sich nur unter dem Vorbehalt der Ge­suchs­gutheissung

wählen zu lassen. An der Generalver­samm­lung der E. AG im April 1994

wurde Herr X. deren Verwaltungsratsmitglied.

Mit Beschluss vom 1. Juni 1994 wies der Regierungsrat das

Gesuch von Herrn X. ab und am 14. September 1994 auch ein solches vom 11.

Juli 1994 um Wiederer­wägung, soweit er überhaupt darauf eintrat.

Gleichzeitig mit dem Wiedererwägungsgesuch hatte Herr X.

auch staats­rechtliche Beschwerde erhoben, welche das Bundesgericht am

5. Dezember 1995 abwies, soweit es darauf eintrat (teilweise

veröffentlicht in BGE 121 I 326). Schon ab 1. Oktober 1994 oder

1. Januar 1995 hatte sich Herr X. wegen Kinderbetreuung sein

ursprünglich volles Pensum auf einen Beschäftigungsgrad von 79,76 % reduzieren

lassen, was faktisch bis Ende März 1997 andauerte und wieder seit

1. Oktober 1997 bis Ende September 1999 galt.

B. An der Generalversammlung der E. AG vom April 1998

übernahm Herr X. das Verwaltungsratspräsidium. Wegen der

Verwaltungsratstätigkeit eröffnete die Ge­schäfts­lei­tung der

Staatsanwaltschaft am 18. August 1998 ein Disziplinarverfahren gegen

Herrn X.. Durch am 25. Januar 1999 ausgehändigtes Schrei­ben vom 21.

Januar 1999 teilte die Staats­anwaltschaft Herrn X. mit, zwar habe die

Geschäftsleitung entschieden, das Disziplinar­ver­fahren wegen der im Spiele

stehenden "et­was unklaren gesetzlichen Bestimmungen" ein­zu­stellen.

Sie forderte ihn aber auf, bis Ende April 1999 das Verwaltungsrats-Mandat samt

Präsidium niederzulegen, für welche Anord­nung sie eine Rechtsmittelfrist von

20 Tagen angab. Auf Intervention von Herrn X. korrigierte sie das auf

30 Tage.

Erwägungen

II. Hiergegen liessen Herr X. und die E. AG unterm

24.

Februar 1999 rekur­rieren mit den Anträgen, es sei unter

Entschädigungsfolge festzustellen:

·

dass die angefochtene Verfügung nichtig sei;

·

dass eventualiter die Weisung an Herrn X., bis Ende April

1999.

das Verwaltungsratsmandat abzugeben, nichtig sei;

·

dass subeventualiter die Frist unangemessen kurz sei.

Mit Verfügung vom 25. Mai 1999 wies die JI das Rechtsmittel

von Herrn X. ab (Dis­positiv Ziffer I) und trat auf dasjenige der

E. AG nicht ein (Disp. Ziff. II). Sie setz­te Herrn X. eine

Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids, um aus dem Verwal­tungsrat

der E. AG zurückzutreten (Disp. Ziff. III). In Disp. Ziff. IV

verzichtete sie auf die Erhebung von Kosten.

Herr X. empfing die Verfügung am 7. Juni 1999.

III. Am 5. Juli 1999 liess Herr X. mit Beschwerde an

das Verwaltungsge­richt gelan­gen und ihm beantragen:

"1. Es sei der Rekursentscheid der Direktion der

Justiz und des Innern ... aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

2.

Eventualiter sei festzustellen, dass der

Entscheid der JI ... vom 25.5.1999 nichtig ist.

3.

Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben, und

es sei durch die Vorin­stanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen, als

Alterna­tive zum Rücktritt aus dem VR bei der Bewilligungsbehörde um eine

Bewilligung der Nebenbeschäftigung nachzusuchen.

4.

Kosten und Entschädigung seien der

Beschwerdegegnerin zu überbin­den."

Unterm 9. Juli 1999 verzichtete die Staatsanwaltschaft

auf eine Beantwortung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 16. August 1999

beantragte die JI Ab­weisung des Rechtsmittels.

Am 20. Oktober 1999 entschied ein Einzelrichter, die unter der

Geschäftsnummer PB.99.00012 angelegte Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werde. Seine Zuständigkeit begründete er damit, die Sache weise

einen Streitwert auf, und dieser über­steige Fr. 20'000.‑ nicht

(E. 1). Der Gerichtssekretär gab als abweichende Meinung zu Pro­tokoll, es

fehle ein solcher.

IV. Herr X. liess hierauf staatsrechtliche Beschwerde

erheben und unter anderem geltend machen, mangels Streitwerts hätte eine Kammer

des Verwaltungsgerichts ent­scheiden müssen. Das hiess das Bundesgericht mit

Urteil vom 15. März 2000 gut und hob den Entscheid des verwaltungsgerichtlichen

Einzelrichters vom 20. Oktober 1999 auf.

Das

Verwaltungsgericht (4. Kammer) zieht in Erwägung:

1.

Ermangelt die gegenwärtige Angelegenheit eines Streitwerts,

befindet das Ver­waltungsgericht darüber laut § 38 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) in

Dreierbesetzung (Andreas Keiser, Rechtsschutz im öf­fentlichen Personalrecht

nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl

99/1998, S. 193 ff., 223).

2.

Die Beschwerde richtet sich nach dem umfassenden Wortlaut

ihrer Anträge auch gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf den Rekurs der

E. AG sowie gegen die Kos­ten­freiheit des Rekursverfahrens. Insofern gilt

es mangels Berührtseins bzw. Rechts­schutz­in­teresses des Beschwerdeführers im

Sinn der §§ 80c und 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG auf das

Rechtsmittel nicht einzutreten.

3.

Die 1994/5 erfolgte Verweigerung der Bewilligung für den

Beschwerdeführer, Verwaltungsrat der E. AG werden zu dürfen, sowie die

letztjährigen Gebote von Beschwer­degegnerin und Vorinstanz, dieses Mandat

abzugeben, stützten sich auf § 57 des Gesetzes betreffend die Organisation

und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direk­tionen vom 26.

Februar 1899 (OGRR), § 15 Abs. 1 der Beamtenverordnung vom 15. Mai

1991.

(BVO) sowie § 24 der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung

vom 17. April 1991 (VV BVO), dessen Abs. 2 am 21. Dezember 1994 eine Änderung

erfuhr und der am 27. November 1996 zum § 13 VV BVO wurde. §§ 57

Abs. 1 und 58 lit. c des Per­sonalgesetzes vom 27. September 1998

(PG) haben alle eben zitierten Bestimmungen auf den 1. Juli 1999

aufgehoben. Laut § 57 Abs. 1 Satz 1 PG gelten ab dann dieses

Gesetz und seine Ausführungserlasse, also insbesondere die Personalverordnung

vom 16. Dezember 1998 und die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai

1999.

(VVPG).

Die angefochtene Anordnung bezieht sich ausschliesslich auf

ein künftiges Verhal­ten des Beschwerdeführers. Daher beansprucht das neue

Recht Anwendung. Das verändert weder den Streitgegenstand noch wirft es neue

Ermessensfragen auf (RB 1978 Nr. 11; Al­fred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 52 N. 18; Ulrich Häfelin/Georg Müller,

Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,

3.

A., Zürich 1998, Rz. 261 ff.). Es ging und geht wei­terhin um das

stets gleiche Problem, ob sich ein Befehl auf Rücktritt aus dem Verwal­tungsrat

rechtfertige. Insbesondere hat E. 2c/cc der vorinstanzlichen Erwägungen

die An­gelegenheit bereits auch nach dem Personalgesetz geprüft. § 53

Abs. 1 PG erlaubt die Aus­übung einer Nebenbeschäftigung nur, wenn sie die

amtliche Aufgabenerfüllung nicht be­ein­trächtigt und sich mit der dienstlichen

Stellung vereinbaren lässt. § 53 Abs. 2 Satz 1 PG verlangt eine

Bewilligung, sofern Arbeitszeit beansprucht wird. Letzteres trifft hier un­strei­tig

nicht zu. Also entfällt heute eine Bewilligungspflicht (vgl. regierungsrätliche

Wei­sung vom 22. Mai 1996, ABl 1996, 1182) und hat sich auch insofern die

Vorinstanz so wenig als Bewilligungsbehörde in einem einschlägigen Verfahren

gebärdet wie es jetzt die Kam­mer tut.

Demnach kann auf den ein Bewilligungsverfahren anstrebenden,

wohl subeventua­liter gemeinten Beschwerdeantrag 3 von vornherein nicht

eingetreten werden, sofern Haupt‑ und Eventualbegehren nicht

durchdringen. Das aber trifft ebenso zu, wie sich gleich nachfolgend zeigen

wird. Der Beschwerdeführer fasst dabei Rechtsmittelantrag 1 offenbar als

den primären auf. Wenn freilich der angefochtene Entscheid gemäss Beschwerdean­trag 2

nichtig wäre, erübrigte sich seine Aufhebung und die Rückweisung der Angelegen­heit

nach Antrag 1. Dennoch sei hier der vom Beschwerdeführer gewählten

Priorität ge­folgt, weil es am Ergebnis nichts ändert.

4.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag 1 mit

einer Verletzung der §§ 26 Abs. 4 und 27a VRG. Laut der ersteren

Vorschrift kann die Rekursinstanz (auf Rekursbe­gründung und ‑antwort

hin) einen weiteren Schriftenwechsel anordnen oder die Beteiligten zu einer

mündlichen Verhandlung vorladen. Gemäss § 27a VRG entscheidet sie über den

Rekurs binnen 60 Tagen seit dem den Parteien anzuzeigenden Abschluss der

Sachverhalts­ermittlungen; vermag sie diese Frist nicht einzuhalten, teilt sie

den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliege. Der

Beschwerdeführer rügt, er habe ab dem Schreiben der Vorinstanz vom 3. März

1999, wonach sein Rekurs vom 24. Februar 1999 eingegangen sei und von einer

dort genannten Person bearbeitet werde, bis zum angefoch­tenen Entscheid vom

25.

Mai 1999 nichts vernommen. Man habe ihn weder über den Ab­schluss

allfälliger Sachverhaltsermittlungen ins Bild gesetzt noch ihm Gele­gen­heit

gege­ben, zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin und neuen Akten Stellung zu

beziehen. Sollten Sachverhaltsermittlungen unterblieben sein, hätte die

Vorinstanz mehr als 60 Tage verstreichen lassen, ohne das zu begründen und

den vermutlichen Zeitpunkt des Entscheids bekannt zu machen.

§ 27a VRG stellt eine blosse Ordnungsvorschrift dar,

deren Verletzung keinen Be­schwerdegrund im Sinn von § 75 lit. a in

Verbindung mit § 50 Abs. 2 lit. d VRG bildet (Keiser,

S. 218; Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 27a N. 10 und 50 N. 100

ff.). Der Verstoss gegen jene der Verfahrensbeschleunigung dienende Norm öffnet

auch nicht einmal den Weg einer Rechtsverweigerungs‑ oder

Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht; denn es handelt sich

hier um keine der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesge­richt

unterliegende Sache (Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungs­rechtspflegegesetzes,

ZBl 98/1997, S. 433 ff., 445 f.; VGr, 11. März 1999, VB.99.00004,

E. 4; zweifelnd Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 49

und § 41 N. 19). Abgese­hen davon vermöchte ein quasi

aufsichtsrechtliches Einschreiten des Verwaltungsgerichts, nachdem die

Vorinstanz ja längst entschieden hat, dem Beschwerdeführer ohnehin nichts

Angestrebtes mehr zu bringen.

Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels steht

prinzipiell im pflichtschuldi­gen Ermessen der Rekursbehörde. Er muss indes

zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgen, wenn der Rechtsmittelentscheid

auf erstmals in der Vernehmlassung der Rekurs­gegnerin vorgetragene

Behauptungen, auf neue bzw. bisher ausser Acht gelassene Tatsa­chen oder auf

einen von keiner Partei angerufenen und unvorhersehbaren Rechtsgrund ab­stellen

will (Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 26 N. 35 und 58 N. 9 ff.). Das

trifft hier alles nicht zu, also zunächst nicht für die Rekursantwort. Sodann

hat zwar die Vorin­stanz offenbar die Ak­ten des Bewilligungsverfahrens von

1994/5 beigezogen; aber über die dort allein we­sent­lichen Entscheide des

Regierungsrats und des Bundesge­richts verfügte bereits die Be­schwerdegegnerin

im Disziplinarverfahren, und schon vor ihr kritisierte der Beschwer­de­führer

diese denn auch. Schliesslich äusserte er sich bereits damals und dann wieder

in der Rekursbegründung zum neuen Personalrecht, so dass insbesondere in dieser

Hin­sicht keine Gehörsverweigerung vorliegt. Mithin gilt es

Beschwerdeantrag 1 abzuwei­sen.

5.

Zur Begründung von Rechtsmittelantrag 2 macht der

Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich wie schon die

Beschwerdegegnerin in unzuständiger Weise an­gemasst, bejahend über die

hinsichtlich seiner Verwaltungsratstätigkeit strittige Bewilli­gungs­pflicht zu

befinden. Vielmehr hätte sie ihm vor Aussprechen des daraus abgeleiteten

Rücktrittsgebots Gelegenheit gewähren müssen, jene Frage bei der Bewilligungsbehörde

abklären zu lassen und dort gegebenenfalls um eine Bewilligung zu ersuchen. Zu

Recht aber bezweifelt er die Befugnis von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz

nicht, ihm für die Eventualität einer Pflicht zur Bewilligung und von deren

Verweigerung als Konsequenz die Mandatsniederlegung zu befehlen.

a) Im Gegensatz zum oben in E. 3 Festgehaltenen kann sich

nur nach dem zur Zeit der kontroversen Verfügungen vom 21. Januar 1999 und 25.

Mai 1999 in Kraft befindli­chen Recht entscheiden, wer über das Bestehen einer

Bewilligungspflicht und bejahenden Falls über das Erteilen einer Bewilligung zu

befinden hatte. Heute fehlt es im vorliegenden Zusammenhang, wie oben in

E. 3 ebenso gesagt, ohnehin an einer Bewilligungspflicht und damit auch an

der Möglichkeit einer Bewilligung.

§ 15 Abs. 1 BVO verbot vollamtlichen Beamten die

Ausübung einer bezahlten Ne­benbeschäftigung, mit der Möglichkeit einer

Ausnahmebewilligung durch den Regierungs­rat oder durch eine von diesem

bezeichnete nachgeordnete Instanz. Während die Mitwir­kung in der Verwaltung

einer juristischen Person mit wirtschaftlichen Interessen wie hier nach der

ursprünglichen Fassung von § 24 Abs. 2 Satz 2 VV BVO der

Bewilligung des Regierungsrats bedurfte, der das dem Beschwerdeführer anno 1994

zweifach verweigerte, wechselte diese Zuständigkeit mit der Änderung vom 21.

Dezember 1994 per 1. April 1995 zur Personalkommission. Dabei blieb es bis

Ende Juni 1999. Die Frage, wer über das Vor­liegen einer Bewilligungspflicht zu

befinden habe, stellte sich hierbei gar nicht oder wurde doch nirgends

beantwortet. Demgegenüber bestimmte nunmehr § 144 Abs. 2 VVPG, die

zur Bewilligung zuständige Stelle ‑ im gegenwärtigen Zusammenhang

laut Abs. 1 lit. a die JI ‑ entscheide, ob eine

Bewilligung einzuholen sei; allerdings erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls

heute eben keinen Bewilligungstatbestand. § 144 Abs. 2 VVPG spielt

also für ihn ebenso wenig eine nachteilige Rolle.

Der Beschwerdeführer glaubt deshalb zu Unrecht, allein die

Personalkommission hätte die Frage einer Bewilligungspflicht beurteilen sollen.

Hierbei handelt es sich um eine Vorfrage (vgl. dazu und zum Folgenden

Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 30 ff. und Vorbem. zu §§ 4-31

N. 29; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtspre­chung,

Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 142; Blaise Knapp,

Grundla­gen des Verwaltungsrechts, Bd. I, Basel/Frankfurt am Main 1992,

Nr. 39 ff.; René Rhinow/ Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches

Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt am Main

1996, Rz. 919 f.; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/ Ruth Herzog,

Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern

1997, Art. 5 N. 5 ff.; Häfelin/Müller, Rz. 46 ff.), und zwar

einerseits dafür, ob sich eine Bewilligung erteilen lasse, anderseits aber auch

dafür, ob es eine bereits ausgeübte Tä­tigkeit mangels eingeräumter Bewilligung

künftig zu untersagen gelte. Im ersten Fall hätte die Zuständigkeit bei der

Personalkommission gelegen, die bei einer Verneinung der Be­wil­ligungspflicht

auf ein Bewilligungsgesuch nicht hätte eintreten können und es an­sonsten hätte

behandeln müssen. Im beim Beschwerdeführer gegebenen zweiten Fall ver­moch­ten

Be­schwerdegegnerin und Vorinstanz die Vorfrage der Bewilligungspflicht selbst

zu beant­worten, um daraus die Konsequenzen zu ziehen. Sie hatten keine

Gelegenheit zum Einho­len einer Bewilligung zu bieten, die der Beschwerdeführer

obendrein ausdrücklich als ent­behrlich bezeichnete. Vielmehr durften sie es

ihm anheimstellen, einen solchen Schritt zu unternehmen und bis zum Entscheid

der Personalkommission, deren eventuelle Vernei­nung der Vorfrage sie übrigens

nicht gebunden hätte, eine Sistierung der gegenwär­tigen Sa­che zu beantragen.

Dass er das nicht tat, hat der Beschwerdeführer zu vertreten. Be­schwer­degegnerin

und Vorinstanz haben ‑ ohne ein Bewilligungsverfahren zu

verwei­gern oder sich als Bewilligungserteilungsinstanzen zu

gebärden ‑ zu Recht die Bewilli­gungs­pflicht geprüft. Zumindest

erscheint ihr Vorgehen mangels klarer Unzuständigkeit unter keinen Umständen

als nichtig (vgl. zur Nichtigkeit Max Imboden, Der nichtige Staatsakt, Zürich

1944; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 306; Rhinow/Krähenmann,

Nr. 40; Knapp, Nr. 1192 ff.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Art. 49

N. 55 ff.; Häfe­lin/Mül­ler, Rz. 768 ff.). Auch

Beschwerdeantrag 2 ist somit abzuweisen.

b) Im Übrigen dünkt einen das Gebot der Vorinstanz an den

Beschwerdeführer, aus dem Verwaltungsrat der E. AG zurückzutreten, auch

deshalb unbedenklich, weil es zwar noch während der Geltung des alten Rechts

erging, jedoch Wirkung erst in einem Zeit­punkt beansprucht, wo das neue

bereits in Kraft steht. Dieses sieht für einen Fall wie den des

Beschwerdeführers zwar keine Bewilligungspflicht vor, ermöglicht aber den

zuständi­gen Behörden dennoch, unter den von § 53 Abs. 1 PG genannten

Voraussetzungen die Ne­benbeschäftigung nachträglich zu verbieten.

c) Es bleibt im hier untersuchten Zusammenhang noch

anzumerken, dass ange­foch­tener Entscheid und vorinstanzliche Vernehmlassung

den Befehl auf Niederlegung des be­schwerdeführerischen Verwaltungsratsmandats

als Vollstreckungshandlung bezüglich der Bewilligungsverweigerung von 1994/5

bezeichnen. Dem kann wenigstens insoweit nicht beigepflichtet werden, als

diesfalls das Ergreifen von Rechtsmitteln ausgeschlossen wäre (vgl. ‑ auch

zum Folgenden ‑ Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 67, Vorbem. zu

§§ 29-31 N. 2 f. sowie § 30 N. 57 ff.; RB 1981

Nr. 24 und 1983 Nr. 113 [= BEZ 1983 Nr. 37]). Davon aber

kann vorab aus zwei Gründen keine Rede gehen: Zum einen befanden Regie­rungsrat

und Bundesgericht seinerzeit ‑ wenn auch in irriger Annahme ‑

über eine Bewilli­gung für eine erst zu ergreifende Tätigkeit, während es sich

hier um das Abstellen einer solchen handelt, obendrein binnen einer neu

gesetzten, bei der Vorinstanz strittigen Frist. Und zum andern macht der

Beschwerdeführer nachträglich eingetretene Umstände geltend, nämlich die Re­duktion

seines hauptberuflichen Pensums auf rund 80 %, was eine Bewilli­gung

erübrige bzw. seine Nebenbeschäftigung als problemlos erscheinen lasse.

6.

Damit haben alle Anträge des Beschwerdeführers ‑ ausser

dem die Nebenfolgen betreffenden ‑ eine Beurteilung erfahren und

lässt sich das Rechtsmittel ohne weiteres ab­weisen, soweit darauf eingetreten

wird. Freilich äussert sich die Beschwerdebegründung am Ende doch noch zum

materiellen Recht. Aus freien Stücken sei hierzu ebenso Stellung bezogen, d.h.

ohne das Thema in dem Sinn an die Hand zu nehmen, dass hierfür ein An­fech­tungsweg

eröffnet würde. Das Verwaltungsgericht könnte, selbst wenn es sich äussern

müsste, anstatt einer Rückweisung über diesen Punkt auch nach neuem Recht

selbst befin­den (§ 80c in Verbindung mit §§ 63 Abs. 1 und 64

Abs. 1 VRG). Denn weder gälte es ei­nen Ermessensentscheid zu fällen noch

hätte der Vorinstanz die Gelegenheit gefehlt, den Sachverhalt schon nach neuem

Recht zu prüfen (ZBl 84/1983, S. 41 = ZR 82/1983 Nr. 18, je in RB

1982.

Nr. 7 verkürzt wiedergegebene E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 64 N. 5).

a) Zunächst verweist der Beschwerdeführer auf seine

Rekursschrift. Das vermag die Begründung nur dann zu ersetzen, wenn der

angefochtene Entscheid inhaltlich mit der frü­heren Anordnung übereinstimmt,

auf welche diese Eingabe zielte. Hat aber die Vorinstanz wie hier neue

Erwägungen angestellt, kann die Beschwerde nicht einen früheren Vortrag, der

sich gegen eine abweichend motivierte Verfügung richtete, zum Bestandteil der

Rechts­mittelbegründung erklären (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 7). Das

Vorgehen des Be­schwerdeführers ist daher insofern ohnehin unbeachtlich.

Was insbesondere die unter altem Recht bestrittene

Bewilligungspflicht für ein ne­benberufliches Verwaltungsratsmandat trotz

reduzierten Hauptbeschäftigungsgrads an­langt, lässt sich im Sinn der

§§ 80c und 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG

beipflichtend auf die bejahenden vorinstanzlichen Erwägungen verwei­sen.

Hinzugefügt sei, dass auch die teilamtlichen Mitglieder des

Sozialversicherungsge­richts für die Zugehörig­keit zur Verwaltung oder

Geschäftsführung einer Handelsgesell­schaft oder einer Genos­sen­schaft mit

wirtschaftlichen Zwecken die Bewilligung des Kan­tonsrats einholen müssen

(Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversi­cherungsgericht des

Kantons Zürich, Zürich 1999, § 5 N. 8). Das Nämliche dürfte laut

§ 3 Abs. 3 des Gerichtsverfas­sungs­gesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG)

auch für teilamtliche Mitglieder des Obergerichts gelten, wenn es solche

dereinst je geben sollte (vgl. Gesetz über die Wahl von teilamtlichen

Mitgliedern der Gerichte vom 4. Januar 1999, in Kraft seit 1. März

2000; OS 56, 43 und 56). Dass die nebenamtlichen Bundes‑ und höchsten

Richter im Kanton Zürich keine der­artigen Beschränkungen kennen, hilft dem

eben gerade nicht nebenberuflich als Bezirks­an­walt tätigen Beschwerdeführer

nichts. Diese Personen wollen in ihrem regelmässig ausge­übten

Haupterwerbsleben keine Beeinträchtigung erfahren; man zieht sie ad hoc für

einzel­ne Fälle bei und kann dort auf sie verzichten, wo ihre private Stel­lung

Bedenken erregte. Demgegenüber trifft das für auch nur teilamtlich Tätige so

nicht zu. Im Übrigen fühlte sich der Beschwerdeführer offenbar auch dann nicht

zu einem Bewilligungsgesuch bemüssigt, als er ab spätestens Anfang April bis

Ende September 1997 wieder zu 100 % arbeitete.

Die Diskussion um die Bewilligungspflicht erübrigt sich indes

unter dem geltenden neuen Recht schon deshalb, weil es eine solche ‑ wie

schon mehrfach betont ‑ für den Fall des Beschwerdeführers nicht

kennt noch für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung auf den Umfang des

Hauptpensums abstellt.

b) Die aufgehobenen § 57 OGRR und § 15 Abs. 1

BVO statuierten für Nebenbe­schäftigungen wie die des Beschwerdeführers ein

generelles Verbot mit einem inhaltlich nicht umschriebenen Erlaubnisvorbehalt.

Von Verbot mit Erlaubnisvorbehalt spricht die Vorinstanz auch bezüglich

§ 53 Abs. 1 PG, während die Beschwerde betont, diese Be­stim­mung

gestatte eine Nebenbeschäftigung ohne Berührung der Arbeitszeit grundsätzlich,

es lasse sich denn mit der dienstlichen Stellung nicht vereinbaren. Solch

verschiedene Be­trach­tungsweisen bringen einen keiner Lösung näher. Als

entscheidend erscheint vielmehr, dass das neue Recht zum Gesetz erhebt, was

Regierungsrat und Bundesgericht im Bewilli­gungsverfahren des Beschwerdeführers

von 1994/5 praktiziert bzw. als zumindest vertret­bar bezeichnet haben, und

zwar letztlich gestützt auf § 24 Abs. 1 Satz 1 bzw. später

§ 13 Abs. 1 Satz 1 VV BVO, wonach Nebenbeschäftigungen ohne

Nachteile für die Amtstätig­keit bewilligt werden können. Was damals inhaltlich

für die Zulässigkeitsvoraussetzungen galt, tut es heute entgegen dem

Beschwerdeführer und mit dem angefochtenen Entscheid ebenso. Dabei mag die

Frage der Vereinbarkeit einer Nebenbeschäftigung mit der dienstli­chen Stellung

oft eindeutig zu bejahen oder zu verneinen sein. Mitunter gibt es jedoch Fäl­le

wie den des Beschwerdeführers, wo man in guten Treuen beide Meinungen vertreten

kann, was sich gerade in den Kehrtwendungen von Beschwerdegegnerin und Vor­instanz

ausdrückt. Dann verfügen die vorgesetzten Behörden über einen Beurteilungs­spiel­raum,

welchen der angefochtene Entscheid nun zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus­genützt

hat. Das Verwaltungsgericht dürfte hier nicht in Anwendung von § 75

lit. a VRG eingrei­fen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 20 N. 17

sowie 50 N. 73 ff., 82 und 95 ff.; RB 1986 Nr. 116;

Rhinow/Krähenmann, Nr. 66 B II; Häfelin/Müller, Rz. 369 f.).

Sodann beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht darauf, für

ihn als Bezirksan­walt bestünden bezüglich Unabhängigkeit ganz allgemein

geringere Anforderungen denn für Richter/innen (vgl. BGE 112 Ia 142 E. 2b;

ZR 89/1990 Nr. 69). Insbesondere gelten für beide Funktionen im Kanton

Zürich die gleichen Ausstandsbestimmungen von §§ 95 ff. GVG (vgl. auch

§ 5a VRG). Umgekehrt verhelfen die ‑ beim Beschwerdeführer im

Zu­sam­menhang mit seinem Verwaltungsratsmandat bislang angeblich nie aktuell

geworde­nen ‑ Ausstandsgründe nicht zu einer milderen Beurteilung

der Unvereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Hauptberuf. Denn die §§ 95

ff. GVG und § 5a VRG wollen im Einzelfall (an­scheins)befangene Personen

von der Geschäftsbehandlung fernhalten, während § 53 Abs. 1 PG ‑ nur

unter anderem ‑ zu verhindern trachtet, dass sich die Ausstandsfrage

überhaupt stel­le (ABl 1996, 1182 f.). Wenn sich übrigens beispielsweise

häufig mit Wirt­schaftsde­lik­ten befassten Oberrichtern/innen als

Nebenbeschäftigung eine in der Art des Beschwer­de­führers erlauben (oder eben

auch im Nachhinein verbieten) liesse, so bedeutete das einen hinzunehmenden

Ermessensentscheid, der in solch heute seltenerer Weise darauf beruhte, dass

§ 1 Abs. 3 PG etwa die Oberrichter/innen vom Anwendungsbereich des Ge­setzes

aus­nimmt. Demgegenüber unterlägen diesem genau gleich wie der Beschwerdefüh­rer

auf Wirt­schaftsdelikte spezialisierte Bezirksrichter/innen.

Schliesslich bleibt unerfindlich, wieso es für die

Vereinbarkeit des Verwaltungs­ratsmandats mit der Stellung eines

ausserordentlichen Bezirksanwalts eine Rolle spielen sollte, dass der

Beamtenstatus nach neuem Recht weggefallen ist. Ebenso wenig kommt es hier auf

den Hauptbeschäftigungsgrad an, der abgesehen davon gerade nicht wegen der

Nebentätigkeit reduziert wurde und ohnehin ‑ obendrein mehr denn ein

Jahr später als ge­wünscht ‑ längst wieder 100 % betragen soll,

wenn der Beschwerdeführer seinen Ab­schied bei der E. AG nehmen muss.

7.

Laut § 80b VRG zeitigen personalrechtliche Verfahren

mit einem Streitwert von unter Fr. 20'000.‑ keine Kostenfolgen für

die Parteien, es habe denn die unterliegende einen unangemessenen Aufwand verursacht

(vgl. Keiser, S. 221 in Verbindung mit S. 208; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 80b N. 5). Letzteres trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu.

Es fragt sich indes, was für solche Verfahren ohne Streitwert

gelte. § 80b VRG lehnt sich an die arbeitsrechtliche Bestimmung von

Art. 343 Abs. 2 f. des Obligationen­rechts (OR) an (vgl.

regierungsrätliche Weisung zur VRG-Revision vom 3. Mai 1995 in ABl 1995,

1542). Fehlt in arbeitsrechtlichen Prozessen ein Streitwert, finden die Verfah­rensgrundsätze

von Art. 343 OR ohnehin Anwendung (Manfred Rehbinder, Berner Kom­mentar,

1992, Art. 343 N. 13 sowie Christiane Brunner/Jean-Michel

Bühler/Jean-Bernard Waeber, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 2. A.,

Basel/Frankfurt am Main 1997, Art. 343 N. 5), besteht also auch

Kostenfreiheit. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

Als vollständig Unterliegender kann der Beschwerdeführer nach

§ 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung beanspruchen. Und eine

solche hat die Beschwerdegegnerin nicht verlangt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 6).

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht (4. Kammer):

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

....

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

...