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Entscheid

PB.2000.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2000.00009

31. Januar 2001Deutsch9 min

(URT.2001.6084)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 11. September 1997

beschloss der Gemeinderat X, A fristlos vorzeitig aus dem Amt des

Gemeindeschreibers zu entlassen, mit Wirkung vom auf die Zustellung die­ses

Beschlusses folgenden Tag an; ferner wurde festgelegt, dass dem Genannten

Sitzungs­gelder und Kilometer-Entschädigungen 1997 von insgesamt

Fr. 1'949.- vergütet werden; auf die weiteren Begehren betreffend

Entschädigungen der Überstunden wurde im Be­schluss vom 11. September 1997

nicht eingetreten.

Der Bezirksrat hiess mit Beschluss vom

25. Februar 2000 einen von A gegen den gemeinderätlichen Beschluss vom

11. September 1997 gerichte­ten Rekurs teilweise gut und verpflichtete den

Gemeinderat X, A den ausstehenden Lohn (inkl. Anteil 13. Monats­lohn)

nachträglich bis 31. Dezember 1997 aus­zurichten. Zudem wurde der

Gemeinderat X verpflichtet, A eine redu­zierte Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- zu bezahlen.

Erwägungen

II. Mit Schreiben vom 2. Mai 2000 liess

der Gemeinderat X gegen den ge­nannten Beschluss des Bezirksrats Beschwerde

erheben. Es wurde beantragt, in Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses den

Beschluss des Gemeinderats X vom 11. September 1997 vollumfänglich zu

bestätigen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen

vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mindestens seit der Aussprache vom 15. Juli

1997.

darum wusste, dass der Beschwerdefüh­rer das Vertrauen in ihn verloren

hatte. Wenn in der Folge, d.h. am 19. Juli 1997, durch den

Beschwerdegegner versucht worden sei, einen Angestellten abzuwerben, handle es

sich dabei um einen äusserst schwerwiegenden neuen Vertrauensbruch. Es sei ein

wichtiger Grund für die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben.

Der Bezirksrat beantragte am 30. Mai

2000, die Beschwerde sei abzu­weisen, wobei er auf die Erwägungen im

angefochtenen Entscheid verwies.

Nach zweifach erstreckter Frist ging die

Beschwerdeantwort des Beschwerdegeg­ners am 29. August 2000 ein. Es wurde

beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Zur Be­gründung wurde im Wesentlichen

vorgebracht, der Gemeinderatsbeschluss sei dem Be­schwerdegegner am

15.

Juli 1997 nur mündlich eröffnet worden; zudem sei der Gemeinde­ratsbeschluss

in der Folge widerrufen worden. Es fehle an einer schriftlichen Voranzeige, und

eine sofortige Entlassung erweise sich als unverhältnismässig.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Der angefochtene Rekursentscheid betrifft

eine personalrechtliche Anordnung. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 74

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (in der

Fassung vom 8. Juli 1997; VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

Angesichts des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts erfolgt die

Geschäftser­ledigung gemäss § 38 Abs. 2 VRG durch die Kammer.

2.

Gegen den Beschluss des Bezirksrats vom

25.

Februar 2000 reichte auch A eine Beschwerde ein, welche im Verfahren

PB.2000.00008 beurteilt wird.

3.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist

vorerst auf den Antrag des Beschwerdegeg­ners einzugehen, eine öffentliche

Verhandlung durchzuführen. Diesen Antrag lässt der Be­schwerdegegner gestützt

auf Art. 6 EMRK stellen.

Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6

Abs. 1 EMRK ergebenden Anforderungen ha­ben die Beteiligten im Verfahren

vor dem Verwaltungsgericht keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung. Es ist mithin zunächst zu entscheiden, ob die

vorliegende Streitigkeit eine solche ist, welche von der genannten Bestimmung

erfasst wird.

Das Verwaltungsgericht hat bei Streitigkeiten

aus dem öffentlichrechtlichen Dienst­verhältnis das Vorliegen einer

zivilrechtlichen Streitigkeit verneint (RB 1993 Nr. 6). Dies bezieht sich

insbesondere auch auf die Beendigung des Dienstverhältnisses, we­nig­stens in­soweit,

als es sich um die Beendigung eines einseitig-hoheitlich begründeten Dienstver­hält­nisses

geht (vgl. Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungs­rechtspflege,

Bern 1995, S. 246 f.). Das Fehlen einer zivilrechtlichen

Streitigkeit im ge­nannten Sinn wird insbesondere bei denjenigen

Staatsangestellten angenommen, welche an der Staats­gewalt teilhaben, was vom

Verwaltungsgericht bezüglich der Funktion des Kreiskom­man­danten angenommen

wurde (vgl. PB.1999.00021, E. 2a/b).

Im vorliegenden Fall sind vermögensrechtliche

Ansprüche eines Gemeindeschrei­bers aus einem aufgelösten Wahlverhältnis

strittig. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Anspruch eines

Staatsangestellten, welcher an der Staatsgewalt teilhat. Der Gemein­deschreiber,

welcher an der Spitze der Gemeindeverwaltung steht, wird durch die Gemein­debehörde

gewählt (§ 58 Abs. 1 des Gesetzes über das Gemeindewesen vom

6.

Juni 1926; GemeindeG). Er hat, soweit er nicht Mitglied der Behörde

ist, beratende Stimme (§ 58 Abs. 2 GemeindeG). Insoweit ist

– der Praxis des erkennenden Gerichts folgend – ein An­spruch auf

eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht

gegeben.

Somit liegt es im Ermessen des Gerichts, ob

eine mündliche Verhandlung durchzu­führen ist. Weil der vorliegende Entscheid

aufgrund der vorliegenden Akten gefällt werden kann, ist auf die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

4.

§ 10 Abs. 2 der ab

1.

Januar 1990 in Kraft stehenden Besoldungs-Verordnung der Gemeinde X

legt fest, dass die Wahlbehörde das Dienstverhältnis aus wichtigen Grün­den vor

Ablauf der Amtsdauer auf drei Monate hin auflösen oder sofort aufheben kann. Ge­mäss

§ 10 Abs. 3 derselben Bestimmung gilt als wichtiger Grund jeder

Umstand, bei des­sen Vorhandensein der Wahlbehörde nach Treu und Glauben die

Fortsetzung des Dienst­verhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Damit greift die genannte Bestimmung

dasjenige Kriterium auf, welches generell herangezogen wird, wenn die

ausserordentliche Beendigung öffentlichrechtlicher Dienst­verhältnisse zu

beurteilen ist (vgl. Peter Hänni, Beendigung öffentlicher Dienstverhältnisse,

in: Stellenwechsel und Entlassung, Hrsg. Thomas Geiser/Peter Münch,

Basel/Frankfurt a.M. 1997, N. 6.32 f.). Ein wichtiger Grund kann

vorliegen, wenn die angestellte Person ungenügende Leistungen erbringt oder

durch ihr Verhalten das Arbeitsklima erheblich stört (Hänni, a.a.O., N. 6.34

mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung muss es sich um sachli­che Gründe

handeln, wozu beispielsweise gesundheitliche Probleme oder fachliches Un­vermögen

sowie Verhaltensweisen, welche die Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen, ge­hören

(RB 1999 Nr. 163).

Angesichts der inhaltlichen Offenheit und

Unbestimmtheit des Kriteriums des wich­tigen Grundes steht den

Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Kündigung ein grosser Ermessens-

und Beurteilungsspielraum zu, der durch das Verwaltungsgericht auf­grund seiner

geringeren Sachnähe und der ihm auferlegten institutionell-funktionellen

Schranken zu respektieren ist (RB 1999 Nr. 163, S. 320).

5.

Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, es

seien im vorliegenden Fall die Gründe dafür gegeben, das Dienstverhältnis sofort

aufzulösen.

Eine administrative Entlassung, wie sie hier

zur Beurteilung steht, kann mit soforti­ger Wirkung, unter Ansetzung kurzer

Fristen oder und Wahrung gesetzlich festgelegter Kün­digungsfristen vorgenommen

werden (vgl. Hänni, a.a.O., N. 6.34). Wie in zeitlicher Hinsicht die

Entlassung vorzunehmen ist, bestimmt sich insbesondere danach, in welchem

Ausmass eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besteht. Dabei

wird dieser Begriff im öffentlichen Dienstrecht gleich verstanden wie im

privaten Arbeits­recht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein

wichtiger Grund, der zur frist­losen Entlassung Anlass gibt, gegeben, wenn sich

der Arbeitnehmer besonders schwere Ver­fehlungen hat zu schulden kommen lassen

oder wenn weniger schwere Verfehlungen trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen

sind (vgl. BGE 116 II 145 E. 6a).

6.

Im vorliegenden Fall fällt ins Gewicht,

dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 1997 beschlossen hat, den

Beschwerdegegner per 30. September 1997 freizustellen. Dies wurde dem

Beschwerdegegner am 15. Juli 1997 zur Kenntnis gebracht. In der Folge

wurde dieser Beschluss aufgehoben (Beschluss vom 21. Juli 1997

[act. --, in: PB.2000.

00008]). Am 21. August 1997 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass

nach einer er­folgten Anhörung "über eine mögliche vorzeitige Entlassung

aus dem Amt" entschieden werde (Schreiben vom 21. August 1997;

act. --, in: PB.2000.00008).

Gestützt auf diese zeitlichen Abläufe steht

somit fest, dass der Beschwerdeführer im Juli 1997 (noch) davon ausging, dass

eine Entlassung unter Ansetzung einer Frist vorge­nom­men werden soll. Es fragt

sich mithin, ob nach diesem Zeitpunkt zusätzliche Elemente auftraten, welche

dazu zu führen vermögen, dass – in Abweichung der bisherigen Be­schluss­fassung –

davon ausgegangen werden konnte, dass jedwelche Weiterführung unzu­mutbar ist.

Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich nur darauf, dass sie erst einige

Tage später vom "Abwerbungsversuch" Kenntnis erhalten habe

(act. --).

Selbst wenn sich der

"Abwerbungsversuch" so zugetragen hat, wie er durch den Be­schwerdeführer

geschildert wird (vgl. dazu act. --), kann noch nicht angenommen werden,

dass damit ein ausreichender Grund gesetzt wurde, die bisher in Aussicht

genommene Kün­digung unter Fristansetzung in eine fristlose Kündigung umwandeln

zu können. Zwar wurde in der Gerichtspraxis das Vorliegen eines wichtigen

Grundes bei einem Abwer­bungsversuch bejaht, doch handelte es sich um einen

Fall, wo eine Arbeitnehmerin eine andere Angestellte ihrer Arbeitgeberin abwarb

und zum Übertritt in ein neu gegründetes Konkurrenzunternehmen bewegte (Urteil

des Bundesgerichts vom 23. Januar 1992;4C.433/1991). Von diesem

Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende jedoch massge­bend dadurch, dass

nicht ein Übertritt zu einem Konkurrenzunternehmen in Frage steht. Zudem ist zu

berücksichtigen, dass die Gemeinde ausdrücklich der Meinung ist, dass es sich

bei der Entlassung um eine solche administrativer Art handelt (act. -- in

PB.2000.

00008). Ein Entlassungsgrund kann deshalb nur im objektiv erschütterten

Vertrauen liegen und auf ein schuldhaftes Verhalten – wie es der

Tatbestand der Abwerbung voraussetzen würde – kann es nicht ankommen.

Dafür hätte die Beschwerdeführerin eine disziplinari­sche Entlassung anordnen

müssen, was sie jedoch ausdrücklich nicht getan haben will (vgl. VGr,

4.

März 1998, DR.1997.00004).

Deshalb ist im vorliegenden Fall davon

auszugehen, dass im Nachgang zu denjeni­gen Abläufen, welche den

Beschwerdeführer zur Absicht der Auflösung des Dienstverhält­nisses während der

laufenden Dienstzeit führten, keine zusätzlichen Elemente hinzutraten, welche

den Beschwerdeführer dazu bringen durften, eine fristlose Entlassung vorzuneh­men.

Deshalb bleibt es bei dem sich in einer

Gesamtwürdigung aus den Akten ergeben­den Bild, dass bereits wenige Monate nach

dem Antritt des Wahlverhältnisses per 1. Au­gust 1996 ernsthafte

Unstimmigkeiten auftraten, wobei die Spannungen ab Beginn 1997 zunahmen. In der

Folge traten zusätzliche Elemente auf, welche letztlich in einer Gesamt­betrachtung

eine bis zum Ablauf der Amtsdauer weiterlaufende Beschäftigung ausschlos­sen.

Indessen kann noch nicht angenommen werden, dass das Vertrauensverhältnis in ei­nem

derartigen Ausmass gestört war, dass kein anderer Weg als derjenige der

fristlosen Entlassung offenstand. Unter diesen Umständen darf aber unter

Berücksichtigung des Ver­hältnismässigkeitsprinzips nur (aber immerhin) eine

Entlassung unter Ansetzung einer an­gemessenen Frist erfolgen.

Diese Frist wird in § 10 Abs. 1 der

Besoldungs-Verordnung auf drei Monate festge­setzt. Indem der Bezirksrat

dafürgehalten hat, im vorliegenden Fall habe der Beschwerde­gegner Anspruch auf

den Lohn bis 31. Dezember 1997, hat er nach dem Gesagten nicht ge­gen die

massgebenden Normen verstossen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...