PB.2000.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2000.00009
31. Januar 2001Deutsch9 min
(URT.2001.6084)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2000.00009
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.01.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
vorzeitige Entlassung
Der Entlassungsgrund bei einer fristlosen administrativen Entlassung kann nur im objektiv erschütterten Vertrauen liegen. Auf ein zusätzliches schuldhaftes Verhalten kann es, bei der expliziten Weigerung zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch den Arbeitgeber (DR.97.00004), nicht ankommen. I.c. kann unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit 'nur' eine Entlassung unter Ansetzung einer angemessenen Frist vorgenommen werden.
Abweisung.
Stichworte:
ADMINISTRATIV
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
ENTLASSUNG
UNZUMUTBARKEIT
WICHTIGER GRUND
ZIVILRECHTLICHE STREITIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 6 lit. I EMRK
§ 58 lit. II GemeindeG
§ 74 lit. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Am 11. September 1997
beschloss der Gemeinderat X, A fristlos vorzeitig aus dem Amt des
Gemeindeschreibers zu entlassen, mit Wirkung vom auf die Zustellung dieses
Beschlusses folgenden Tag an; ferner wurde festgelegt, dass dem Genannten
Sitzungsgelder und Kilometer-Entschädigungen 1997 von insgesamt
Fr. 1'949.- vergütet werden; auf die weiteren Begehren betreffend
Entschädigungen der Überstunden wurde im Beschluss vom 11. September 1997
nicht eingetreten.
Der Bezirksrat hiess mit Beschluss vom
25. Februar 2000 einen von A gegen den gemeinderätlichen Beschluss vom
11. September 1997 gerichteten Rekurs teilweise gut und verpflichtete den
Gemeinderat X, A den ausstehenden Lohn (inkl. Anteil 13. Monatslohn)
nachträglich bis 31. Dezember 1997 auszurichten. Zudem wurde der
Gemeinderat X verpflichtet, A eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zu bezahlen.
Erwägungen
II. Mit Schreiben vom 2. Mai 2000 liess
der Gemeinderat X gegen den genannten Beschluss des Bezirksrats Beschwerde
erheben. Es wurde beantragt, in Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses den
Beschluss des Gemeinderats X vom 11. September 1997 vollumfänglich zu
bestätigen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mindestens seit der Aussprache vom 15. Juli
1997.
darum wusste, dass der Beschwerdeführer das Vertrauen in ihn verloren
hatte. Wenn in der Folge, d.h. am 19. Juli 1997, durch den
Beschwerdegegner versucht worden sei, einen Angestellten abzuwerben, handle es
sich dabei um einen äusserst schwerwiegenden neuen Vertrauensbruch. Es sei ein
wichtiger Grund für die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben.
Der Bezirksrat beantragte am 30. Mai
2000, die Beschwerde sei abzuweisen, wobei er auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwies.
Nach zweifach erstreckter Frist ging die
Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners am 29. August 2000 ein. Es wurde
beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, der Gemeinderatsbeschluss sei dem Beschwerdegegner am
15.
Juli 1997 nur mündlich eröffnet worden; zudem sei der Gemeinderatsbeschluss
in der Folge widerrufen worden. Es fehle an einer schriftlichen Voranzeige, und
eine sofortige Entlassung erweise sich als unverhältnismässig.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Rekursentscheid betrifft
eine personalrechtliche Anordnung. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 74
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (in der
Fassung vom 8. Juli 1997; VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
Angesichts des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts erfolgt die
Geschäftserledigung gemäss § 38 Abs. 2 VRG durch die Kammer.
2.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats vom
25.
Februar 2000 reichte auch A eine Beschwerde ein, welche im Verfahren
PB.2000.00008 beurteilt wird.
3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist
vorerst auf den Antrag des Beschwerdegegners einzugehen, eine öffentliche
Verhandlung durchzuführen. Diesen Antrag lässt der Beschwerdegegner gestützt
auf Art. 6 EMRK stellen.
Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6
Abs. 1 EMRK ergebenden Anforderungen haben die Beteiligten im Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung. Es ist mithin zunächst zu entscheiden, ob die
vorliegende Streitigkeit eine solche ist, welche von der genannten Bestimmung
erfasst wird.
Das Verwaltungsgericht hat bei Streitigkeiten
aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis das Vorliegen einer
zivilrechtlichen Streitigkeit verneint (RB 1993 Nr. 6). Dies bezieht sich
insbesondere auch auf die Beendigung des Dienstverhältnisses, wenigstens insoweit,
als es sich um die Beendigung eines einseitig-hoheitlich begründeten Dienstverhältnisses
geht (vgl. Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege,
Bern 1995, S. 246 f.). Das Fehlen einer zivilrechtlichen
Streitigkeit im genannten Sinn wird insbesondere bei denjenigen
Staatsangestellten angenommen, welche an der Staatsgewalt teilhaben, was vom
Verwaltungsgericht bezüglich der Funktion des Kreiskommandanten angenommen
wurde (vgl. PB.1999.00021, E. 2a/b).
Im vorliegenden Fall sind vermögensrechtliche
Ansprüche eines Gemeindeschreibers aus einem aufgelösten Wahlverhältnis
strittig. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Anspruch eines
Staatsangestellten, welcher an der Staatsgewalt teilhat. Der Gemeindeschreiber,
welcher an der Spitze der Gemeindeverwaltung steht, wird durch die Gemeindebehörde
gewählt (§ 58 Abs. 1 des Gesetzes über das Gemeindewesen vom
6.
Juni 1926; GemeindeG). Er hat, soweit er nicht Mitglied der Behörde
ist, beratende Stimme (§ 58 Abs. 2 GemeindeG). Insoweit ist
– der Praxis des erkennenden Gerichts folgend – ein Anspruch auf
eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht
gegeben.
Somit liegt es im Ermessen des Gerichts, ob
eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Weil der vorliegende Entscheid
aufgrund der vorliegenden Akten gefällt werden kann, ist auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
4.
§ 10 Abs. 2 der ab
1.
Januar 1990 in Kraft stehenden Besoldungs-Verordnung der Gemeinde X
legt fest, dass die Wahlbehörde das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen vor
Ablauf der Amtsdauer auf drei Monate hin auflösen oder sofort aufheben kann. Gemäss
§ 10 Abs. 3 derselben Bestimmung gilt als wichtiger Grund jeder
Umstand, bei dessen Vorhandensein der Wahlbehörde nach Treu und Glauben die
Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Damit greift die genannte Bestimmung
dasjenige Kriterium auf, welches generell herangezogen wird, wenn die
ausserordentliche Beendigung öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse zu
beurteilen ist (vgl. Peter Hänni, Beendigung öffentlicher Dienstverhältnisse,
in: Stellenwechsel und Entlassung, Hrsg. Thomas Geiser/Peter Münch,
Basel/Frankfurt a.M. 1997, N. 6.32 f.). Ein wichtiger Grund kann
vorliegen, wenn die angestellte Person ungenügende Leistungen erbringt oder
durch ihr Verhalten das Arbeitsklima erheblich stört (Hänni, a.a.O., N. 6.34
mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung muss es sich um sachliche Gründe
handeln, wozu beispielsweise gesundheitliche Probleme oder fachliches Unvermögen
sowie Verhaltensweisen, welche die Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen, gehören
(RB 1999 Nr. 163).
Angesichts der inhaltlichen Offenheit und
Unbestimmtheit des Kriteriums des wichtigen Grundes steht den
Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Kündigung ein grosser Ermessens-
und Beurteilungsspielraum zu, der durch das Verwaltungsgericht aufgrund seiner
geringeren Sachnähe und der ihm auferlegten institutionell-funktionellen
Schranken zu respektieren ist (RB 1999 Nr. 163, S. 320).
5.
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, es
seien im vorliegenden Fall die Gründe dafür gegeben, das Dienstverhältnis sofort
aufzulösen.
Eine administrative Entlassung, wie sie hier
zur Beurteilung steht, kann mit sofortiger Wirkung, unter Ansetzung kurzer
Fristen oder und Wahrung gesetzlich festgelegter Kündigungsfristen vorgenommen
werden (vgl. Hänni, a.a.O., N. 6.34). Wie in zeitlicher Hinsicht die
Entlassung vorzunehmen ist, bestimmt sich insbesondere danach, in welchem
Ausmass eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besteht. Dabei
wird dieser Begriff im öffentlichen Dienstrecht gleich verstanden wie im
privaten Arbeitsrecht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein
wichtiger Grund, der zur fristlosen Entlassung Anlass gibt, gegeben, wenn sich
der Arbeitnehmer besonders schwere Verfehlungen hat zu schulden kommen lassen
oder wenn weniger schwere Verfehlungen trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen
sind (vgl. BGE 116 II 145 E. 6a).
6.
Im vorliegenden Fall fällt ins Gewicht,
dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 1997 beschlossen hat, den
Beschwerdegegner per 30. September 1997 freizustellen. Dies wurde dem
Beschwerdegegner am 15. Juli 1997 zur Kenntnis gebracht. In der Folge
wurde dieser Beschluss aufgehoben (Beschluss vom 21. Juli 1997
[act. --, in: PB.2000.
00008]). Am 21. August 1997 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass
nach einer erfolgten Anhörung "über eine mögliche vorzeitige Entlassung
aus dem Amt" entschieden werde (Schreiben vom 21. August 1997;
act. --, in: PB.2000.00008).
Gestützt auf diese zeitlichen Abläufe steht
somit fest, dass der Beschwerdeführer im Juli 1997 (noch) davon ausging, dass
eine Entlassung unter Ansetzung einer Frist vorgenommen werden soll. Es fragt
sich mithin, ob nach diesem Zeitpunkt zusätzliche Elemente auftraten, welche
dazu zu führen vermögen, dass – in Abweichung der bisherigen Beschlussfassung –
davon ausgegangen werden konnte, dass jedwelche Weiterführung unzumutbar ist.
Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich nur darauf, dass sie erst einige
Tage später vom "Abwerbungsversuch" Kenntnis erhalten habe
(act. --).
Selbst wenn sich der
"Abwerbungsversuch" so zugetragen hat, wie er durch den Beschwerdeführer
geschildert wird (vgl. dazu act. --), kann noch nicht angenommen werden,
dass damit ein ausreichender Grund gesetzt wurde, die bisher in Aussicht
genommene Kündigung unter Fristansetzung in eine fristlose Kündigung umwandeln
zu können. Zwar wurde in der Gerichtspraxis das Vorliegen eines wichtigen
Grundes bei einem Abwerbungsversuch bejaht, doch handelte es sich um einen
Fall, wo eine Arbeitnehmerin eine andere Angestellte ihrer Arbeitgeberin abwarb
und zum Übertritt in ein neu gegründetes Konkurrenzunternehmen bewegte (Urteil
des Bundesgerichts vom 23. Januar 1992;4C.433/1991). Von diesem
Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende jedoch massgebend dadurch, dass
nicht ein Übertritt zu einem Konkurrenzunternehmen in Frage steht. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass die Gemeinde ausdrücklich der Meinung ist, dass es sich
bei der Entlassung um eine solche administrativer Art handelt (act. -- in
PB.2000.
00008). Ein Entlassungsgrund kann deshalb nur im objektiv erschütterten
Vertrauen liegen und auf ein schuldhaftes Verhalten – wie es der
Tatbestand der Abwerbung voraussetzen würde – kann es nicht ankommen.
Dafür hätte die Beschwerdeführerin eine disziplinarische Entlassung anordnen
müssen, was sie jedoch ausdrücklich nicht getan haben will (vgl. VGr,
4.
März 1998, DR.1997.00004).
Deshalb ist im vorliegenden Fall davon
auszugehen, dass im Nachgang zu denjenigen Abläufen, welche den
Beschwerdeführer zur Absicht der Auflösung des Dienstverhältnisses während der
laufenden Dienstzeit führten, keine zusätzlichen Elemente hinzutraten, welche
den Beschwerdeführer dazu bringen durften, eine fristlose Entlassung vorzunehmen.
Deshalb bleibt es bei dem sich in einer
Gesamtwürdigung aus den Akten ergebenden Bild, dass bereits wenige Monate nach
dem Antritt des Wahlverhältnisses per 1. August 1996 ernsthafte
Unstimmigkeiten auftraten, wobei die Spannungen ab Beginn 1997 zunahmen. In der
Folge traten zusätzliche Elemente auf, welche letztlich in einer Gesamtbetrachtung
eine bis zum Ablauf der Amtsdauer weiterlaufende Beschäftigung ausschlossen.
Indessen kann noch nicht angenommen werden, dass das Vertrauensverhältnis in einem
derartigen Ausmass gestört war, dass kein anderer Weg als derjenige der
fristlosen Entlassung offenstand. Unter diesen Umständen darf aber unter
Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur (aber immerhin) eine
Entlassung unter Ansetzung einer angemessenen Frist erfolgen.
Diese Frist wird in § 10 Abs. 1 der
Besoldungs-Verordnung auf drei Monate festgesetzt. Indem der Bezirksrat
dafürgehalten hat, im vorliegenden Fall habe der Beschwerdegegner Anspruch auf
den Lohn bis 31. Dezember 1997, hat er nach dem Gesagten nicht gegen die
massgebenden Normen verstossen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...