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Entscheid

PB.2000.00013

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2000.00013

20. Dezember 2000Deutsch19 min

(URT.2000.5977)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 5. Mai 1975

schlossen die Primarschulgemeinde X und der Kanton Q einen Vertrag über die

Sonderschulung geistig behinderter Kinder im hinteren Q in der Heilpä­dagogischen

Sonderschule X (HST). Die Regierungs­räte des Kantons Q und des Kantons Zürich

genehmigten den Vertrag am 8. Juli bzw. 27. Au­gust 1975. Gemäss

Vertrag wird die Sonderschule durch die Primarschul­ge­meinde X geführt. Die

Leitung der Schule ob­liegt, soweit dafür nicht die Primar­schulge­meinde

zuständig ist, einer Schulleitungskom­mission (SLK); darin ist die Primar­schulge­meinde

X mit drei Mitgliedern, wovon eines als vorsitzendes, und der Kanton Q mit zwei

Mitgliedern vertreten. Der SLK stehen die für den Betrieb der Schule

notwendigen Kompetenzen zu, unter anderem die Anstellung der Lehrkräfte. Ge­mäss

dem am 13. November 1995 durch die SLK erlassenen Pflichtenheft obliegt

der SLK die An­stellung und Entlassung der Schulleitung, der Lehrkräfte und des

Hilfspersonals. Die Ge­meindeordnung der Primarschulgemeinde X vom

7. Dezember 1986/ 12. März 1995 sieht demgegenüber in Art. 20

Ziff. 3 vor, dass "die Schulleiterin und die Lehrer(-innen) der HST

auf Vorschlag der Schulleitungskommission" durch die Schul­pfle­ge gewählt

wer­den.

Seit 1975 ist B als Lehrkraft und Schulleiterin der HST tätig

(act. --). Nach der The­matisierung von Führungsproblemen in der Schule

(act. --) lud die dama­lige Präsidentin der SLK am 24. Februar 1999

auf den 16. März 1999 zu einer Aussprache­sitzung der SLK ein. Dazu wurde

auch B eingeladen. Anlässlich dieser Sitzung wurden gegenüber B zahlreiche

Vorwürfe erhoben und ihr Gelegenheit gege­ben, sich dazu zu äussern, worauf am

22. März 1999 eine schriftliche Stellungnahme ihres Rechtsvertreters

erging. Anlässlich ihrer Sitzung vom 12. April 1999 nahm die Primar­schul­pflege

X vom vorgängigen Zirkulationsentscheid der SLK zur Kündigung des Ar­beitsverhältnisses

mit B Kenntnis und stimmte der Kündi­gung auf Ende Schuljahr 1998/99 zu

(act. --). Mit Schreiben der Primarschulpflege X/Schul­leitungs­kom­mission

vom 13. April 1999 wurde das Anstellungsverhältnis "angesichts des

gestörten Vertrauensverhältnisses" per 15. August 1999 gekündigt.

Erwägungen

II. Mit Rekurs vom

12.

Mai 1999 gelangte B gegen die Primarschul­pflege X und die SLK an den

Bezirksrat mit dem Hauptantrag, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als

nichtig aufzuheben. Nachdem die Zuständigkeit des Bezirksrats von der

Gegenseite bestritten wurde, stellte dieser seine Zuständigkeit mit

Präsidialverfügung vom 20. Juli 1999 ausdrücklich fest. Der Bezirksrat hiess

den Rekurs am 26. Mai 2000 gut und stellte die Ungültigkeit der Kündigung

fest.

III. SLK und

Primarschulpflege X erhoben am 29. Juni 2000 gemeinsam Beschwer­de gegen

den Entscheid des Bezirksrats mit folgenden Anträgen:

"1. Es sei festzustellen, dass der

Beschluss des Bezirksrats vom 26. Mai 2000 nichtig ist.

2.

Eventualiter sei der Beschluss

des Bezirksrates vom 26. Mai 2000 aufzuheben und es sei festzustellen,

dass die am 13. April 1999 ausgesprochene Kündigung gültig ist.

3.

Subeventualiter sei der Beschluss

des Bezirksrates vom 26. Mai 2000 aufzuheben und es sei die Sache an die

Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne­rin."

Der Bezirksrat ersuchte

am 12. Juli 2000 um Beschwerdeabweisung. Die Be­schwer­degegnerin

beantragte mit Eingabe vom 1. September 2000, die Beschwerde ab­zu­weisen,

soweit auf sie einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas­ten

der Beschwerdeführenden.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerde

richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Rekursentscheid des Bezirksrats über

eine personalrechtliche Anordnung. Gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom 8. Juni 1997; VRG) ist das Ver­­waltungsgericht

für die Behandlung zuständig

Hält das

Verwaltungsgericht eine Kündigung für nicht gerechtfertigt, so stellt es dies

gemäss § 80 Abs. 2 VRG fest und bestimmt die Entschädigung, welche

das Gemein­wesen zu entrichten hat. Diese Bestimmung bedeutet, dass das

Verwaltungsgericht keine Wiedereinstellung anordnen kann; die Wiederherstellung

einer im Rekursverfahren zu Un­recht aufgehobene Kündigungsverfügung ist ihm

hingegen nicht verwehrt.

b) Gemäss § 80c in

Verbindung mit §§ 70 und 21 lit. a VRG ist zur Beschwerde be­rechtigt,

wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Inte­res­­se

an deren Änderung oder Aufhebung hat. Eine Gemeinde, eine andere Körperschaft

oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist zur Wahrung der von ihr

vertretenen schutz­würdigen Interessen beschwerdelegitimiert (§ 21

lit. b).

aa) Als zweite

Beschwerdeführerin zeichnet die Primarschulpflege X. Eine einzelne Behörde ist

indessen nicht beschwerdelegitimiert (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/­Mar­tin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zü­rich 1999,

§ 21 N. 75). Gegen aussen vertretendes Organ der Primarschulgemeinde

ist die Primar­schul­pflege. Dementsprechend ist das Rubrum bereits bei

Beschwerdeeingang da­hin­gehend korrigiert worden, dass als

Beschwerdeführerin 2 die Primarschulgemeinde X, vertreten durch die

Primarschulpflege, aufgenommen wurde.

bb) Für die SLK als

Beschwerdeführerin 1 gilt Folgendes: Gemäss dem Vertrag zwischen der

Primarschulgemeinde X und dem Kanton Q leitet die SLK die von der Pri­marschulgemeinde

geführte HST. Als Schulleitungsorgan kommt ihr nicht die Qualität einer

selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt oder Körperschaft zu, wie es zur Be­schwerdeanhebung

erforderlich wäre (vgl. Kölz/­Bosshart/­Röhl § 21 N. 74). Auch wenn

in der SLK Vertreter des Kantons Q sitzen, kann die Kommission - entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 3 ff.) -

nicht als interkantonales Or­gan im Sinn einer selbständigen kantonalen

Institution qualifiziert werden. Die SLK ist nicht Trägerin einer selbständigen

Schule, sondern vielmehr leitendes Organ der von der Primarschulgemeinde X

geführten (act. --) und in deren Organisa­ti­ons­struktur eingebetteten

Schule. Aus der Zu­sammensetzung der SLK ergibt sich zudem klar, dass der

Primarschulgemeinde ein ent­scheidendes Übergewicht zukommt; während vom Kanton

Q zwei Vertreter Einsitz neh­men, kann die Schulgemeinde drei Ver­treter und

dabei auch die Präsidentschaft stellen. Somit unterscheidet sich die SLK mass­geblich

vom interkantonalen Organ als selbstän­di­ger Institution. Die Vereinbarung zwi­schen

der Primarschulgemeinde X und dem Kanton Q ist vielmehr als öf­fentlichrechtlicher

Vertrag zu qualifizieren, mit welcher sich der Kanton Q die Be­nutzung der

gemeindeeigenen HST unter einem Mitspracherecht bei der Leitung der Schu­le

sichert. Als solcher liegt er dem sogenannten Anschlussvertrag (vgl. Ulrich Hä­fe­lin/­Ge­org

Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A,

Zürich 1998, Rz. 1157 ff., betreffend Anschlussverträge unter

Gemeinden) näher als einer interkantona­len Verein­ba­rung über die Schaffung

eines selbständigen interkantonalen Organs. Sowohl der SLK wie auch der HST

selbst fehlt infolgedessen die Berechtigung zur Beschwerdean­hebung. Auf deren

Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei dieser Rechtslage kann - in Abän­derung

der vor­maligen Rubrizierung der Beschwerdeführerin 1 durch das

Gericht - an de­ren Bezeich­nung entsprechend der Beschwerdeschrift

festgehalten werden.

cc) Zu prüfen bleibt, ob

die Primarschulgemeinde mit der Beschwerde von ihr ver­tretene schutzwürdige

Interessen im Sinn von § 21 lit. b VRG wahrnimmt. Wie gesehen wird

die HST durch die Primarschulgemeinde X geführt. Der Rekursentscheid betrifft

die Personalführung der Schulgemeinde und damit eine von ihr wahrzunehmende

Aufgabe; die Primarschulgemeinde X (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wird

deshalb durch die Aufhe­bung der Kündigung gegenüber der Beschwerdegegnerin,

welche in einer von ihr geführten Schule tätig war, in ihren schutzwürdigen

Interessen getroffen und ist somit zur Beschwer­de berechtigt (vgl.

RB 1998 Nr. 13).

2.

Die Beschwerdeführerin

bestreitet zunächst die Zuständigkeit des Bezirksrats zur Behandlung des von

der Gegenpartei eingereichten Rekurses und bezeich­net dessen Ent­scheid

deshalb als nichtig.

Bei der

Präsidialverfügung des Bezirksrats über die Zuständigkeit vom 20. Juli

1999.

handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19

Abs. 2 VRG. Zwi­schenentscheide erwachsen zwar nicht in materielle

Rechtskraft und können daher grund­sätzlich noch zusammen mit dem Endentscheid

angefochten werden. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betroffene nach dem

Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet war, die ihm zustehenden Rügen in

einem möglichst frühen Verfahrensstadium geltend zu ma­chen, um einen unnötigen

Verfahrensaufwand zu vermeiden, z.B. bei Vorentscheiden über die Zuständigkeit

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 47; ferner Thomas Merkli/­Arthur Ae­schlimann/­Ruth

Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern,

Bern 1997, Art. 5 N. 4).

Auf Einrede der

Beschwerdeführerin hin hatte der Bezirksrat offenkundig in der Ab­sicht, die

Zuständigkeitsfrage vorab zu regeln, einen dahingehenden Vorentscheid ge­troffen:

Dabei wies er ausdrücklich auf die Rechtsmittelmöglichkeit an das Verwaltungsge­richt

hin. Vor diesem Hintergrund widerspricht es Treu und Glauben, wenn die Beschwer­deführerin

die Anfechtungsfrist unbenützt hat verstreichen lassen und erst nachdem ein ihr

ungünstiger Endentscheid in der Sache ergangen ist, die Frage der

Unzuständigkeit an die obere Instanz gebracht hat. Der Sinn des

Zwischenentscheids lag offensichtlich gerade da­rin, die Frage der Zuständigkeit

zur Vermeidung eines allfälligen prozessualen Leerlaufs vorab rechtsgültig

entschieden zu haben.

Die Beschwerdeführerin

wendet ein, die von einer sachlich unzuständigen Behörde getroffene Anordnung

sei grundsätzlich nichtig. Dazu gilt es festzuhalten, dass das Inte­res­se an

einer korrekten Rechtsanwendung ganz allgemein dem Interesse an der Rechtssi­cher­heit

gegenüberzustellen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 30). Wenn

- wie hier - eine Rechts­mittelinstanz im Mehrparteienverfahren die

Zuständigkeit bejaht, ausdrücklich auf die An­fechtbarkeit des

Zuständigkeitsentscheids hinweist, die Parteien die Anfechtung aber unter­lassen,

so überwiegt das Interesse an der Rechtssicherheit dasjenige an einer nach­träg­lichen

Abklärung und Feststellung der sachlichen Zuständigkeit.

Anders könnte allenfalls

dann entschieden werden, wenn die Zuständigkeit des Be­zirksrats offensichtlich

gefehlt hätte. Davon kann indes keine Rede sein. Wie dargelegt wird die Schule

durch die Primarschulgemeinde X geführt. Die SLK ist nicht Trä­gerin der

Schule, sondern Schulorgan, welches die Schule leitet - soweit für die

Leitung nicht die Primarschulgemeinde zuständig ist - und welchem die

Kompetenz zukommt, die Anstel­lung und Entlassung von Lehrkräften/Schulleitung

vorzunehmen. Damit sind ihr Kompe­tenzen übertragen, die der

Primarschulgemeinde als Trägerin der HST zustehen. In dieser Funktion kann die

SLK durchaus als Behörde im Gefüge der Schulgemeindeverwal­tung betrachtet

werden.

Gegen Entscheide einer

unteren Verwaltungsbehörde ist der Rekurs an die obere Be­hörde zulässig

(§ 19 Abs. 1 VRG). Gegen die gemeinsam von der Primarschulgemeinde X

und der SLK ausgesprochene Kündigung war somit der Rekurs an den Bezirks­rat

grund­sätzlich gegeben (vgl. § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die

Bezirksverwaltung vom 10. März 1985).

Bei diesem Ergebnis, wo

die Zuständigkeit des Bezirksrats durchaus nahe liegt, ist das Interesse an der

Rechtssicherheit von vornherein stärker zu gewichten als das Interesse der

Beschwerdeführerin, den ihr nicht genehmen Entscheid der Vorinstanz infolge

einer allenfalls fraglichen Zuständigkeit zu Fall zu bringen.

3.

Weiter rügt die

Beschwerdeführerin, der Bezirksrat habe die Primarschulpflege X zu Unrecht in

das Rekursverfahren einbezogen. Zur Kündigung sei allein die SLK befugt ge­wesen.

Mit Recht weist die

Vorinstanz darauf hin, dass die Kündigung vom 13. April 1999 den Eindruck

erweckt, sie sei auch im Namen der Primarschulpflege erfolgt. Tatsächlich hatte

die Primarschulpflege am 12. April 1999 entsprechend dem Antrag ihres

Präsidenten ausdrücklich Zustimmung zur Kündigung beschlossen (act. --).

Dies zeigt mit genü­gen­­der Deutlichkeit, dass die Schulpflege die Kündigung

zumindest mitgetragen hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der

Bezirksrat die Primarschulpflege entsprechend der Re­­kurs­schrift ins

Verfahren einbezogen hatte. Die Rüge ist unbegründet.

4.

a) Hinsichtlich der

formellen Gültigkeit der Kündigung hatte der Bezirksrat zu­nächst geprüft, ob

der Beschluss zur Kündigung rechtsgültig zustande gekommen war. Da­zu verwies

er namentlich auf die Anforderungen, welche praxisgemäss für die Gültig­keit

eines Zirkularbeschlusses erforderlich seien. Angesichts der verschiedenen

festge­stel­lten Formmängel qualifizierte der Bezirksrat die Kündigung mangels

eines gültigen Be­schlus­ses für rechtlich wirkungslos. Sodann erachtete er die

Kündigung auch infolge Miss­ach­tung des rechtlichen Gehörs als ungültig.

b) Der von einer

Kündigung Betroffene hat Anspruch auf ordnungsgemässe Wil­lens­bildung der

entscheidenden Behörde. Die Missachtung dieses Anspruchs gilt als Ver­letzung

von Verfahrensvorschriften, die grundsätzlich zur Rückweisung führt, unabhängig

davon, ob die betroffene Instanz bei Einhaltung der verletzten Formvorschrift

zu einem an­deren materiellen Ergebnis gelangt wäre (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 20 N. 15 f.).

Nachdem es sich bei der

HST um eine von der Primarschulgemeinde X geführte Schule handelt, ist für die

Verfahrensvorschriften zunächst die Primarschulge­mein­deord­nung

(act. --) anwendbar, welche zur Frage der formellen Beschlussfassung

jedoch keine Bestimmungen enthält. Somit können entsprechend der zutreffenden

Auffas­sung der Vor­instanz die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom

6.

Juni 1926 (Gemein­deG) ange­wendet werden.

aa) Gemäss § 67

GemeindeG sind Zirkularentscheide zulässig, wenn es um dringli­che Entscheide

oder solche von geringer Bedeutung geht. Als neuer Vorsitzender der SLK

versandte E am 30. März 1999 an die nach dem Rücktritt seiner Vorgän­gerin

vom 4. März 1999 (act. --) verbliebenen Mitglieder der SLK (L, M und

N) einen Fax unter anderem mit dem Antrag, der Beschwer­degegnerin auf Ende

Schuljahr 1998/99 zu kündigen (act. --). M sprach sich glei­chentags für

die Kündigung aus, L am 31. März 1999 dagegen (act. --). Von N erging

keine Stellungnahme. Die Primarschulpflege wurde in der Fol­ge dahingehend

orien­tiert, dass die SLK die Kündigung mit dem Stimmenverhältnis 2:1

beschlossen habe, wobei sich N nicht gemeldet habe (act. --). Das

Beschluss­pro­tokoll über den Zirkularent­scheid wurde am 27. April 1999

ausgefertigt (act. --).

Zweifellos handelt es

sich bei der Kündigung gegenüber der Schulleiterin nicht mehr um einen

Entscheid von bloss geringer Tragweite. Erfüllt ist hingegen das Kriterium der

Dringlichkeit. Es scheint jedenfalls plausibel, wenn die Beschwerde ausführt,

der Be­schluss sei auf dem Zirkularweg gefasst worden, weil sonst allenfalls

nicht auf Ende Schul­jahr hätte gekündigt werden können. Plausibel ist auch,

dass ein Zusammentreten der Be­hörde innert Kürze nicht möglich gewesen wäre.

So befand sich E bis 16. April 1999 im Tessin im Militärdienst

(act. --) und L teilte auf den Fax E's hin am 31. März 1999 mit, er

sei ab sofort bis und mit 18. April 1999 nicht mehr erreichbar (act. --).

Zudem hatte N am 5. März 1999 per Ostern den Rücktritt erklärt

(act. --), war also nur mehr wenige Tag im Amt, da der Ostersonntag im

Jahr 1999 auf den 4. April fiel. Somit ist grundsätzlich von der

Zulässigkeit der Beschlussfassung auf dem Zirkularweg

auszugehen - zumal beim Zir­kularbeschluss an die Dringlichkeit weit

weniger hohe Anforderungen zu stellen sind als beim Erlass einer die

Mitwirkungsrechte der Behördenmitglieder beschränkenden Präsidi­al­verfügung.

Zu prüfen bleibt, ob der Zir­kularbeschluss anderweitig mängelbehaftet ist.

bb) Nach Auffassung der

Vorinstanz geht aus dem Fax an die Mitglieder der SLK vom 30. März 1999

nicht klar hervor, ob damit ein Antrag auf Beschlussfassung auf dem

Zirkulationsweg gestellt worden sei. Tatsächlich ist der Fax nicht als Zirkularentscheid

be­zeichnet worden ist.

Indessen stellte E in

besagtem Fax ausdrücklich den Antrag auf Kündigung des Ar­beitsverhältnisses

mit B auf Ende Schuljahr 1998/99 und ersuchte die Mit­glie­der um eine

Stellungnahme. Eine Frist für die Stellungnahme wurde zwar nicht ange­setzt;

mit dem Hin­weis im Antrag, dass der 14. April 1999 spätester

Kündigungstermin sei, waren die Mit­glie­der jedoch klar aufgefordert, ihre

Meinung zur beantragten Kündigung zwecks Frist­wahrung jedenfalls bis einige

Tage vor dem 14. April 1999 kundzutun. Der Antrag E's kann somit noch als

genügende Grundlage für einen Zirkularentscheid gelten.

cc) Richtig ist, dass von

N keine Stellungnahme einging, was grundsätzlich § 66 Abs. 3

GemeindeG widerspricht. Indes bezieht sich dieser Absatz von der Systematik her

auf die anwesenden Mitglieder. So kann nicht davon ausgegangen werden, dass der

Ent­scheid einer Gemeindebehörde nur deshalb ungültig ist, weil ein Mitglied

ohne genü­gende Entschuldigung nicht erschienen war und somit seine Stimme

nicht abgab. Gleiches muss hier gelten: Beteiligt sich ein Mitglied nicht an

der Zirkular-Abstimmung, so führt dies nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses.

Massgeblich muss in analoger Anwendung von § 66 Abs. 1 GemeindeG

sein, dass sich die Mehrheit der Mitglieder beteiligt hat. Dies war hier der

Fall.

Unmassgeblich bleibt vor

diesem Hintergrund, ob N den Fax persönlich ent­gegen­genommen hat. Wie sich

aus den Akten ergibt, ist der Fax am 30. März 1999 an die Fax-Nummer XXXX

der Kantonalen Verwaltung des Kantons Q, XX- Dienst, wo N tätig war, gemäss

Sendebericht als "OK" ge­sendet worden (act. --). Unter dieser

Fax-Nummer hatte N korrespondiert (vgl. etwa act. --). Damit ist der

Antrag auch gegenüber N ordnungsge­mäss erfolgt.

dd) Hinsichtlich der für

einen Zirkulationsentscheid erforderlichen Unterlagen ist die Vorinstanz der

Auffassung, dem Fax sei zu Unrecht weder das Protokoll der Ausspra­chesitzung

vom 16. März 1999 noch die im Fax erwähnte Auskunft der kantonalen Bil­dungs­direktion

(oder eine Aktennotiz darüber) vorgelegen.

Sämtliche, nach dem

sofortigen Rücktritt der früheren Präsidentin T vom 4. März 1999 in der

SLK verbliebenen Mitglieder hatten an der Sitzung vom 16. März 1999 teil­ge­nommen.

Somit war ihnen bekannt, was an der Sitzung gesprochen worden war, was den

Versand des Protokolls nicht als unentbehrliche Voraussetzung für den Erlass

des Zirkula­tionsbeschlusses erscheinen lässt. Die Auskunft der

Bildungsdirektion hat E­ im Faxschrei­ben wiedergegeben. Auch insoweit kann

nicht vom Fehlen von Entschei­dungsgrundlagen ausgegangen werden, zumal

Hinweise auf das Vorhandensein einer de­tail­lierteren schrift­lichen Auskunft

fehlen.

ee) Zusammengefasst ist

davon auszugehen, dass der Kündigung vom 13. April 1999 eine rechtsgültige

Beschlussfassung durch die SLK zugrunde lag.

c) Nach Auffassung der

Vorinstanz ist das rechtliche Gehör der Beschwerdegegne­rin im

Kündigungsverfahren missachtet worden und die Kündigung zusätzlich unter die­sem

Aspekt ungültig.

aa) Besondere Verfahrensvorschriften

für das Vorgehen bei Kündigungen können der Primarschulgemeindeordnung X nicht

entnommen werden. Ohnehin nicht an­wendbar zur Beurteilung der formellen

Erfordernisse an eine Kündigung ist das erst am 1. Juli 1999 in Kraft

getretene neue kantonale Personalgesetz vom 27. September 1998 (vgl.

insbeson­dere § 57 Abs. 4, wonach für Arbeitsverhältnisse, die beim

Inkrafttreten des Personalge­set­zes - wie hier - bereits gekündigt

waren, bisheriges Recht gilt). Damit stellt sich in verfah­rensmässiger Hinsicht

die Frage, ob die Kündigung insofern den Anforderun­gen genügt, die sich aus

den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes bzw. ver­fassungs­rechtlichen

Verfahrensgarantien ergeben. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Ver­waltungsverfahrens,

so insbesondere die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 BV) abgeleiteten Verfahrensgarantien, darunter das Recht auf

vorgängige Anhö­rung, und die in § 10 Abs. 2 VRG ausdrücklich

geregelte Begründungspflicht.

bb) Das Verwaltungsgericht

hat in RB 1995 Nr. 21 den Gehörsanspruch bei einer ordentlichen

Kündigung konkretisiert (E. 2). Es hielt unter anderem fest, dass an die

Ge­währung des rechtlichen Gehörs bei der ordentlichen Kündigung nicht allzu

strenge Anfor­derun­gen gestellt werden dürften. Anders als beim

Disziplinarverfahren würden der betrof­fenen Person bei der ordentlichen

Kündigung keine schuldhaften Pflichtverletzungen vor­geworfen, sondern es gäben

andere objektive und triftige Gründe wie etwa mangelhafte Fä­hig­keiten und

Leistungen den Ausschlag. Es sei in aller Regel weder angezeigt noch üb­lich,

vor dem Aussprechen einer ordentlichen Kündigung ein eigentliches Untersu­chungs­verfahren

über die Qualität der Arbeitsleistung durchzuführen. Vielmehr müsse es grund­sätzlich

genügen, wenn eine negative Leistungsbeurteilung durch den Vorgesetzten vor­liege,

diese dem Betroffenen eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben

werde.

Diese Anforderungen hat

die SLK auf das Ganze gesehen erfüllt. Wie sich aus dem Protokoll der

"Aussprachesitzung" vom 16. März 1999 (act. --) ergibt, war

die Be­schwer­de­gegnerin mit den Einwänden gegen ihre Führung der Schule

konfrontiert worden. Sie war an der Sitzung in Begleitung ihres Rechtsanwalts

anwesend. Auf dessen Begehren hin wurden Vorwürfe zusätzlich konkretisiert. Der

Beschwerdegegnerin wurde unter ande­rem Folgendes vorgeworfen: Sie befriedige

das Informationsbedürfnis der SLK nicht; sie sei nicht bereit, die

"Integration" umzusetzen; sie habe an einer angesagten Integrations-Sitzung

nicht teilnehmen wollen; sie habe sich geweigert, spezielle Betreuungsmassnah­men

zu unterstützen; sie habe Mühe, die Sorgen von Eltern zu verstehen und ernst zu

neh­men; sie habe in einem Elterngespräch den Ausdruck "Möngi"

verwendet; Eltern bzw. ein­weisende Stellen würden die Kinder nicht mehr an die

HST schicken; das Vertrauen in die Schulleitung sei erschüttert. Dazu konnten

sich die Beschwerdegegnerin und ihr Ver­treter an der Sitzung vereinzelt

bereits mündlich äussern. Auf entsprechende Aufforderung hin konnte die

Beschwerdegegnerin schliesslich durch ihren Rechtsanwalt am 22. März 1999

auch schriftlich Stellung nehmen und schlug eine neue Aussprachesitzung vor.

Damit wur­de das rechtliche Gehör im Hin­blick auf die am 13. April 1999

erfolgte Kündigung ge­wahrt.

cc) Im Übrigen richten

sich die Anforderungen zur Begründung einer Kündigung wie gesehen nach

§ 10 Abs. 2 VRG. Bezüglich der Ausführlichkeit einer Begründung las­sen

sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, sondern die Anforderungen richten

sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Interessen des Betroffenen. Die

Begründung einer Anordnung erscheint als angemessen, wenn sie so abgefasst ist,

dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu

geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu

ergreifen vermag; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr

Entscheid stützt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39 mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen

genügt die am 13. April 1999 ausgesprochene Kündigung. Sie ist zwar knapp

abgefasst, verweist aber insbesondere auf die Aussprache vom 16. März 1999

und somit auf die damals erhobenen Vorwürfe. Zudem wurde die Kündigung mit der

Überzeugung der Behörde begründet, dass das Anstellungsverhältnis angesichts

des gestör­ten Vertrauensverhältnisses nicht fortgesetzt werden könne

(act. --). Damit sind die Grün­de der Kündigung ausreichend dargelegt; ob

sie zutreffen, ist eine gänzlich andere Frage und im Zusammenhang mit der

materiellen Beurteilung der Kündigung (sachliche Begründet­heit und allenfalls

Rechtsmissbräuchlichkeit) zu prüfen.

d) Zusammengefasst ergibt

sich somit, dass der Kündigung vom 13. April 1999 eine ausreichende

Beschlussfassung zugrunde lag und dass der Gehörsanspruch der Be­schwerdegegnerin

im Rahmen des Kündigungsverfahrens gewahrt worden war. Dies führt zur Aufhebung

des angefochtenen Entscheids, welcher die Kündigung infolge dahin ge­hen­der

formeller Mängel aufgehoben hatte.

5.

Ungeprüft blieben

bisher die weiteren Einwände der Beschwerdegegnerin gegen die Kündigung in

materieller Hinsicht sowie zur Frage, auf welchen Zeitpunkt die Kündi­gung

Wirkung entfalten konnte. Nachdem sich die Vorinstanz zu diesen Fragen nicht ge­äus­sert

hat, ist die Sache in Anwendung von § 64 Abs. 1 VGR zu neuer

Entscheidung zu­rückzuweisen.

6.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht :

1.

Auf die Beschwerde der

Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten.

2.

In teilweiser Gutheissung

der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird der Be­schluss des

Bezirksrats Winterthur vom 26. Mai 1999 aufgehoben und die Sache zu neuer

Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

...