PB.2000.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2000.00013
20. Dezember 2000Deutsch19 min
(URT.2000.5977)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2000.00013
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.12.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Kündigung
Die auf dem - nach einer Aussprachesitzung mit der betroffenen Person ergangenen - Zirkularbeschluss beruhende Kündigung einer Lehrkraft genügt den formellrechtlichen Anforderungen.
Beschwerdelegitimation der Primarschulgemeinde, vertreten durch die Primarschulpflege, gegeben, nicht hingegen jene der Schulleitungskommission der der Schulgemeinde angegliederten Sonderschule (E. 1). Zur Zuständigkeit des Bezirksrats (E. 2). Der Einbezug der Primarschulpflege in das Rekursverfahren durch den Bezirksrat ist zu Recht erfolgt (E. 3). Die Kündigung mit vorgängigem rechtsgenügenden Zirkularbeschluss der Schulleitungskommission ist entgegen der Auffassung des Bezirksrats unter Wahrung des rechtlichen Gehörs formell gültig zustandegekommen (E. 4). Rückweisung an Bezirksrat zur Prüfung der Kündigung in materieller Hinsicht (E. 5).
Stichworte:
ANHÖRUNG
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
KÜNDIGUNG
LEGITIMATION
RECHTLICHES GEHÖR
ZIRKULATIONSBESCHLUSS
ZIRKULATIONSVERFAHREN
ZUSTÄNDIGKEIT
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 29 lit. II BV
§ 66 GemeindeG
§ 67 GemeindeG
§ 10 Abs. II VRG
§ 21 lit. b VRG
§ 74 lit. I VRG
§ 80 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 5. Mai 1975
schlossen die Primarschulgemeinde X und der Kanton Q einen Vertrag über die
Sonderschulung geistig behinderter Kinder im hinteren Q in der Heilpädagogischen
Sonderschule X (HST). Die Regierungsräte des Kantons Q und des Kantons Zürich
genehmigten den Vertrag am 8. Juli bzw. 27. August 1975. Gemäss
Vertrag wird die Sonderschule durch die Primarschulgemeinde X geführt. Die
Leitung der Schule obliegt, soweit dafür nicht die Primarschulgemeinde
zuständig ist, einer Schulleitungskommission (SLK); darin ist die Primarschulgemeinde
X mit drei Mitgliedern, wovon eines als vorsitzendes, und der Kanton Q mit zwei
Mitgliedern vertreten. Der SLK stehen die für den Betrieb der Schule
notwendigen Kompetenzen zu, unter anderem die Anstellung der Lehrkräfte. Gemäss
dem am 13. November 1995 durch die SLK erlassenen Pflichtenheft obliegt
der SLK die Anstellung und Entlassung der Schulleitung, der Lehrkräfte und des
Hilfspersonals. Die Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde X vom
7. Dezember 1986/ 12. März 1995 sieht demgegenüber in Art. 20
Ziff. 3 vor, dass "die Schulleiterin und die Lehrer(-innen) der HST
auf Vorschlag der Schulleitungskommission" durch die Schulpflege gewählt
werden.
Seit 1975 ist B als Lehrkraft und Schulleiterin der HST tätig
(act. --). Nach der Thematisierung von Führungsproblemen in der Schule
(act. --) lud die damalige Präsidentin der SLK am 24. Februar 1999
auf den 16. März 1999 zu einer Aussprachesitzung der SLK ein. Dazu wurde
auch B eingeladen. Anlässlich dieser Sitzung wurden gegenüber B zahlreiche
Vorwürfe erhoben und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern, worauf am
22. März 1999 eine schriftliche Stellungnahme ihres Rechtsvertreters
erging. Anlässlich ihrer Sitzung vom 12. April 1999 nahm die Primarschulpflege
X vom vorgängigen Zirkulationsentscheid der SLK zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses
mit B Kenntnis und stimmte der Kündigung auf Ende Schuljahr 1998/99 zu
(act. --). Mit Schreiben der Primarschulpflege X/Schulleitungskommission
vom 13. April 1999 wurde das Anstellungsverhältnis "angesichts des
gestörten Vertrauensverhältnisses" per 15. August 1999 gekündigt.
Erwägungen
II. Mit Rekurs vom
12.
Mai 1999 gelangte B gegen die Primarschulpflege X und die SLK an den
Bezirksrat mit dem Hauptantrag, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als
nichtig aufzuheben. Nachdem die Zuständigkeit des Bezirksrats von der
Gegenseite bestritten wurde, stellte dieser seine Zuständigkeit mit
Präsidialverfügung vom 20. Juli 1999 ausdrücklich fest. Der Bezirksrat hiess
den Rekurs am 26. Mai 2000 gut und stellte die Ungültigkeit der Kündigung
fest.
III. SLK und
Primarschulpflege X erhoben am 29. Juni 2000 gemeinsam Beschwerde gegen
den Entscheid des Bezirksrats mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei festzustellen, dass der
Beschluss des Bezirksrats vom 26. Mai 2000 nichtig ist.
2.
Eventualiter sei der Beschluss
des Bezirksrates vom 26. Mai 2000 aufzuheben und es sei festzustellen,
dass die am 13. April 1999 ausgesprochene Kündigung gültig ist.
3.
Subeventualiter sei der Beschluss
des Bezirksrates vom 26. Mai 2000 aufzuheben und es sei die Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Der Bezirksrat ersuchte
am 12. Juli 2000 um Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdegegnerin
beantragte mit Eingabe vom 1. September 2000, die Beschwerde abzuweisen,
soweit auf sie einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdeführenden.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde
richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Rekursentscheid des Bezirksrats über
eine personalrechtliche Anordnung. Gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom 8. Juni 1997; VRG) ist das Verwaltungsgericht
für die Behandlung zuständig
Hält das
Verwaltungsgericht eine Kündigung für nicht gerechtfertigt, so stellt es dies
gemäss § 80 Abs. 2 VRG fest und bestimmt die Entschädigung, welche
das Gemeinwesen zu entrichten hat. Diese Bestimmung bedeutet, dass das
Verwaltungsgericht keine Wiedereinstellung anordnen kann; die Wiederherstellung
einer im Rekursverfahren zu Unrecht aufgehobene Kündigungsverfügung ist ihm
hingegen nicht verwehrt.
b) Gemäss § 80c in
Verbindung mit §§ 70 und 21 lit. a VRG ist zur Beschwerde berechtigt,
wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat. Eine Gemeinde, eine andere Körperschaft
oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist zur Wahrung der von ihr
vertretenen schutzwürdigen Interessen beschwerdelegitimiert (§ 21
lit. b).
aa) Als zweite
Beschwerdeführerin zeichnet die Primarschulpflege X. Eine einzelne Behörde ist
indessen nicht beschwerdelegitimiert (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 21 N. 75). Gegen aussen vertretendes Organ der Primarschulgemeinde
ist die Primarschulpflege. Dementsprechend ist das Rubrum bereits bei
Beschwerdeeingang dahingehend korrigiert worden, dass als
Beschwerdeführerin 2 die Primarschulgemeinde X, vertreten durch die
Primarschulpflege, aufgenommen wurde.
bb) Für die SLK als
Beschwerdeführerin 1 gilt Folgendes: Gemäss dem Vertrag zwischen der
Primarschulgemeinde X und dem Kanton Q leitet die SLK die von der Primarschulgemeinde
geführte HST. Als Schulleitungsorgan kommt ihr nicht die Qualität einer
selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt oder Körperschaft zu, wie es zur Beschwerdeanhebung
erforderlich wäre (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl § 21 N. 74). Auch wenn
in der SLK Vertreter des Kantons Q sitzen, kann die Kommission - entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 3 ff.) -
nicht als interkantonales Organ im Sinn einer selbständigen kantonalen
Institution qualifiziert werden. Die SLK ist nicht Trägerin einer selbständigen
Schule, sondern vielmehr leitendes Organ der von der Primarschulgemeinde X
geführten (act. --) und in deren Organisationsstruktur eingebetteten
Schule. Aus der Zusammensetzung der SLK ergibt sich zudem klar, dass der
Primarschulgemeinde ein entscheidendes Übergewicht zukommt; während vom Kanton
Q zwei Vertreter Einsitz nehmen, kann die Schulgemeinde drei Vertreter und
dabei auch die Präsidentschaft stellen. Somit unterscheidet sich die SLK massgeblich
vom interkantonalen Organ als selbständiger Institution. Die Vereinbarung zwischen
der Primarschulgemeinde X und dem Kanton Q ist vielmehr als öffentlichrechtlicher
Vertrag zu qualifizieren, mit welcher sich der Kanton Q die Benutzung der
gemeindeeigenen HST unter einem Mitspracherecht bei der Leitung der Schule
sichert. Als solcher liegt er dem sogenannten Anschlussvertrag (vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A,
Zürich 1998, Rz. 1157 ff., betreffend Anschlussverträge unter
Gemeinden) näher als einer interkantonalen Vereinbarung über die Schaffung
eines selbständigen interkantonalen Organs. Sowohl der SLK wie auch der HST
selbst fehlt infolgedessen die Berechtigung zur Beschwerdeanhebung. Auf deren
Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei dieser Rechtslage kann - in Abänderung
der vormaligen Rubrizierung der Beschwerdeführerin 1 durch das
Gericht - an deren Bezeichnung entsprechend der Beschwerdeschrift
festgehalten werden.
cc) Zu prüfen bleibt, ob
die Primarschulgemeinde mit der Beschwerde von ihr vertretene schutzwürdige
Interessen im Sinn von § 21 lit. b VRG wahrnimmt. Wie gesehen wird
die HST durch die Primarschulgemeinde X geführt. Der Rekursentscheid betrifft
die Personalführung der Schulgemeinde und damit eine von ihr wahrzunehmende
Aufgabe; die Primarschulgemeinde X (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wird
deshalb durch die Aufhebung der Kündigung gegenüber der Beschwerdegegnerin,
welche in einer von ihr geführten Schule tätig war, in ihren schutzwürdigen
Interessen getroffen und ist somit zur Beschwerde berechtigt (vgl.
RB 1998 Nr. 13).
2.
Die Beschwerdeführerin
bestreitet zunächst die Zuständigkeit des Bezirksrats zur Behandlung des von
der Gegenpartei eingereichten Rekurses und bezeichnet dessen Entscheid
deshalb als nichtig.
Bei der
Präsidialverfügung des Bezirksrats über die Zuständigkeit vom 20. Juli
1999.
handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19
Abs. 2 VRG. Zwischenentscheide erwachsen zwar nicht in materielle
Rechtskraft und können daher grundsätzlich noch zusammen mit dem Endentscheid
angefochten werden. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betroffene nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet war, die ihm zustehenden Rügen in
einem möglichst frühen Verfahrensstadium geltend zu machen, um einen unnötigen
Verfahrensaufwand zu vermeiden, z.B. bei Vorentscheiden über die Zuständigkeit
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 47; ferner Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth
Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern,
Bern 1997, Art. 5 N. 4).
Auf Einrede der
Beschwerdeführerin hin hatte der Bezirksrat offenkundig in der Absicht, die
Zuständigkeitsfrage vorab zu regeln, einen dahingehenden Vorentscheid getroffen:
Dabei wies er ausdrücklich auf die Rechtsmittelmöglichkeit an das Verwaltungsgericht
hin. Vor diesem Hintergrund widerspricht es Treu und Glauben, wenn die Beschwerdeführerin
die Anfechtungsfrist unbenützt hat verstreichen lassen und erst nachdem ein ihr
ungünstiger Endentscheid in der Sache ergangen ist, die Frage der
Unzuständigkeit an die obere Instanz gebracht hat. Der Sinn des
Zwischenentscheids lag offensichtlich gerade darin, die Frage der Zuständigkeit
zur Vermeidung eines allfälligen prozessualen Leerlaufs vorab rechtsgültig
entschieden zu haben.
Die Beschwerdeführerin
wendet ein, die von einer sachlich unzuständigen Behörde getroffene Anordnung
sei grundsätzlich nichtig. Dazu gilt es festzuhalten, dass das Interesse an
einer korrekten Rechtsanwendung ganz allgemein dem Interesse an der Rechtssicherheit
gegenüberzustellen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 30). Wenn
- wie hier - eine Rechtsmittelinstanz im Mehrparteienverfahren die
Zuständigkeit bejaht, ausdrücklich auf die Anfechtbarkeit des
Zuständigkeitsentscheids hinweist, die Parteien die Anfechtung aber unterlassen,
so überwiegt das Interesse an der Rechtssicherheit dasjenige an einer nachträglichen
Abklärung und Feststellung der sachlichen Zuständigkeit.
Anders könnte allenfalls
dann entschieden werden, wenn die Zuständigkeit des Bezirksrats offensichtlich
gefehlt hätte. Davon kann indes keine Rede sein. Wie dargelegt wird die Schule
durch die Primarschulgemeinde X geführt. Die SLK ist nicht Trägerin der
Schule, sondern Schulorgan, welches die Schule leitet - soweit für die
Leitung nicht die Primarschulgemeinde zuständig ist - und welchem die
Kompetenz zukommt, die Anstellung und Entlassung von Lehrkräften/Schulleitung
vorzunehmen. Damit sind ihr Kompetenzen übertragen, die der
Primarschulgemeinde als Trägerin der HST zustehen. In dieser Funktion kann die
SLK durchaus als Behörde im Gefüge der Schulgemeindeverwaltung betrachtet
werden.
Gegen Entscheide einer
unteren Verwaltungsbehörde ist der Rekurs an die obere Behörde zulässig
(§ 19 Abs. 1 VRG). Gegen die gemeinsam von der Primarschulgemeinde X
und der SLK ausgesprochene Kündigung war somit der Rekurs an den Bezirksrat
grundsätzlich gegeben (vgl. § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die
Bezirksverwaltung vom 10. März 1985).
Bei diesem Ergebnis, wo
die Zuständigkeit des Bezirksrats durchaus nahe liegt, ist das Interesse an der
Rechtssicherheit von vornherein stärker zu gewichten als das Interesse der
Beschwerdeführerin, den ihr nicht genehmen Entscheid der Vorinstanz infolge
einer allenfalls fraglichen Zuständigkeit zu Fall zu bringen.
3.
Weiter rügt die
Beschwerdeführerin, der Bezirksrat habe die Primarschulpflege X zu Unrecht in
das Rekursverfahren einbezogen. Zur Kündigung sei allein die SLK befugt gewesen.
Mit Recht weist die
Vorinstanz darauf hin, dass die Kündigung vom 13. April 1999 den Eindruck
erweckt, sie sei auch im Namen der Primarschulpflege erfolgt. Tatsächlich hatte
die Primarschulpflege am 12. April 1999 entsprechend dem Antrag ihres
Präsidenten ausdrücklich Zustimmung zur Kündigung beschlossen (act. --).
Dies zeigt mit genügender Deutlichkeit, dass die Schulpflege die Kündigung
zumindest mitgetragen hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der
Bezirksrat die Primarschulpflege entsprechend der Rekursschrift ins
Verfahren einbezogen hatte. Die Rüge ist unbegründet.
4.
a) Hinsichtlich der
formellen Gültigkeit der Kündigung hatte der Bezirksrat zunächst geprüft, ob
der Beschluss zur Kündigung rechtsgültig zustande gekommen war. Dazu verwies
er namentlich auf die Anforderungen, welche praxisgemäss für die Gültigkeit
eines Zirkularbeschlusses erforderlich seien. Angesichts der verschiedenen
festgestellten Formmängel qualifizierte der Bezirksrat die Kündigung mangels
eines gültigen Beschlusses für rechtlich wirkungslos. Sodann erachtete er die
Kündigung auch infolge Missachtung des rechtlichen Gehörs als ungültig.
b) Der von einer
Kündigung Betroffene hat Anspruch auf ordnungsgemässe Willensbildung der
entscheidenden Behörde. Die Missachtung dieses Anspruchs gilt als Verletzung
von Verfahrensvorschriften, die grundsätzlich zur Rückweisung führt, unabhängig
davon, ob die betroffene Instanz bei Einhaltung der verletzten Formvorschrift
zu einem anderen materiellen Ergebnis gelangt wäre (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 20 N. 15 f.).
Nachdem es sich bei der
HST um eine von der Primarschulgemeinde X geführte Schule handelt, ist für die
Verfahrensvorschriften zunächst die Primarschulgemeindeordnung
(act. --) anwendbar, welche zur Frage der formellen Beschlussfassung
jedoch keine Bestimmungen enthält. Somit können entsprechend der zutreffenden
Auffassung der Vorinstanz die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom
6.
Juni 1926 (GemeindeG) angewendet werden.
aa) Gemäss § 67
GemeindeG sind Zirkularentscheide zulässig, wenn es um dringliche Entscheide
oder solche von geringer Bedeutung geht. Als neuer Vorsitzender der SLK
versandte E am 30. März 1999 an die nach dem Rücktritt seiner Vorgängerin
vom 4. März 1999 (act. --) verbliebenen Mitglieder der SLK (L, M und
N) einen Fax unter anderem mit dem Antrag, der Beschwerdegegnerin auf Ende
Schuljahr 1998/99 zu kündigen (act. --). M sprach sich gleichentags für
die Kündigung aus, L am 31. März 1999 dagegen (act. --). Von N erging
keine Stellungnahme. Die Primarschulpflege wurde in der Folge dahingehend
orientiert, dass die SLK die Kündigung mit dem Stimmenverhältnis 2:1
beschlossen habe, wobei sich N nicht gemeldet habe (act. --). Das
Beschlussprotokoll über den Zirkularentscheid wurde am 27. April 1999
ausgefertigt (act. --).
Zweifellos handelt es
sich bei der Kündigung gegenüber der Schulleiterin nicht mehr um einen
Entscheid von bloss geringer Tragweite. Erfüllt ist hingegen das Kriterium der
Dringlichkeit. Es scheint jedenfalls plausibel, wenn die Beschwerde ausführt,
der Beschluss sei auf dem Zirkularweg gefasst worden, weil sonst allenfalls
nicht auf Ende Schuljahr hätte gekündigt werden können. Plausibel ist auch,
dass ein Zusammentreten der Behörde innert Kürze nicht möglich gewesen wäre.
So befand sich E bis 16. April 1999 im Tessin im Militärdienst
(act. --) und L teilte auf den Fax E's hin am 31. März 1999 mit, er
sei ab sofort bis und mit 18. April 1999 nicht mehr erreichbar (act. --).
Zudem hatte N am 5. März 1999 per Ostern den Rücktritt erklärt
(act. --), war also nur mehr wenige Tag im Amt, da der Ostersonntag im
Jahr 1999 auf den 4. April fiel. Somit ist grundsätzlich von der
Zulässigkeit der Beschlussfassung auf dem Zirkularweg
auszugehen - zumal beim Zirkularbeschluss an die Dringlichkeit weit
weniger hohe Anforderungen zu stellen sind als beim Erlass einer die
Mitwirkungsrechte der Behördenmitglieder beschränkenden Präsidialverfügung.
Zu prüfen bleibt, ob der Zirkularbeschluss anderweitig mängelbehaftet ist.
bb) Nach Auffassung der
Vorinstanz geht aus dem Fax an die Mitglieder der SLK vom 30. März 1999
nicht klar hervor, ob damit ein Antrag auf Beschlussfassung auf dem
Zirkulationsweg gestellt worden sei. Tatsächlich ist der Fax nicht als Zirkularentscheid
bezeichnet worden ist.
Indessen stellte E in
besagtem Fax ausdrücklich den Antrag auf Kündigung des Arbeitsverhältnisses
mit B auf Ende Schuljahr 1998/99 und ersuchte die Mitglieder um eine
Stellungnahme. Eine Frist für die Stellungnahme wurde zwar nicht angesetzt;
mit dem Hinweis im Antrag, dass der 14. April 1999 spätester
Kündigungstermin sei, waren die Mitglieder jedoch klar aufgefordert, ihre
Meinung zur beantragten Kündigung zwecks Fristwahrung jedenfalls bis einige
Tage vor dem 14. April 1999 kundzutun. Der Antrag E's kann somit noch als
genügende Grundlage für einen Zirkularentscheid gelten.
cc) Richtig ist, dass von
N keine Stellungnahme einging, was grundsätzlich § 66 Abs. 3
GemeindeG widerspricht. Indes bezieht sich dieser Absatz von der Systematik her
auf die anwesenden Mitglieder. So kann nicht davon ausgegangen werden, dass der
Entscheid einer Gemeindebehörde nur deshalb ungültig ist, weil ein Mitglied
ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen war und somit seine Stimme
nicht abgab. Gleiches muss hier gelten: Beteiligt sich ein Mitglied nicht an
der Zirkular-Abstimmung, so führt dies nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses.
Massgeblich muss in analoger Anwendung von § 66 Abs. 1 GemeindeG
sein, dass sich die Mehrheit der Mitglieder beteiligt hat. Dies war hier der
Fall.
Unmassgeblich bleibt vor
diesem Hintergrund, ob N den Fax persönlich entgegengenommen hat. Wie sich
aus den Akten ergibt, ist der Fax am 30. März 1999 an die Fax-Nummer XXXX
der Kantonalen Verwaltung des Kantons Q, XX- Dienst, wo N tätig war, gemäss
Sendebericht als "OK" gesendet worden (act. --). Unter dieser
Fax-Nummer hatte N korrespondiert (vgl. etwa act. --). Damit ist der
Antrag auch gegenüber N ordnungsgemäss erfolgt.
dd) Hinsichtlich der für
einen Zirkulationsentscheid erforderlichen Unterlagen ist die Vorinstanz der
Auffassung, dem Fax sei zu Unrecht weder das Protokoll der Aussprachesitzung
vom 16. März 1999 noch die im Fax erwähnte Auskunft der kantonalen Bildungsdirektion
(oder eine Aktennotiz darüber) vorgelegen.
Sämtliche, nach dem
sofortigen Rücktritt der früheren Präsidentin T vom 4. März 1999 in der
SLK verbliebenen Mitglieder hatten an der Sitzung vom 16. März 1999 teilgenommen.
Somit war ihnen bekannt, was an der Sitzung gesprochen worden war, was den
Versand des Protokolls nicht als unentbehrliche Voraussetzung für den Erlass
des Zirkulationsbeschlusses erscheinen lässt. Die Auskunft der
Bildungsdirektion hat E im Faxschreiben wiedergegeben. Auch insoweit kann
nicht vom Fehlen von Entscheidungsgrundlagen ausgegangen werden, zumal
Hinweise auf das Vorhandensein einer detaillierteren schriftlichen Auskunft
fehlen.
ee) Zusammengefasst ist
davon auszugehen, dass der Kündigung vom 13. April 1999 eine rechtsgültige
Beschlussfassung durch die SLK zugrunde lag.
c) Nach Auffassung der
Vorinstanz ist das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin im
Kündigungsverfahren missachtet worden und die Kündigung zusätzlich unter diesem
Aspekt ungültig.
aa) Besondere Verfahrensvorschriften
für das Vorgehen bei Kündigungen können der Primarschulgemeindeordnung X nicht
entnommen werden. Ohnehin nicht anwendbar zur Beurteilung der formellen
Erfordernisse an eine Kündigung ist das erst am 1. Juli 1999 in Kraft
getretene neue kantonale Personalgesetz vom 27. September 1998 (vgl.
insbesondere § 57 Abs. 4, wonach für Arbeitsverhältnisse, die beim
Inkrafttreten des Personalgesetzes - wie hier - bereits gekündigt
waren, bisheriges Recht gilt). Damit stellt sich in verfahrensmässiger Hinsicht
die Frage, ob die Kündigung insofern den Anforderungen genügt, die sich aus
den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes bzw. verfassungsrechtlichen
Verfahrensgarantien ergeben. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens,
so insbesondere die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) abgeleiteten Verfahrensgarantien, darunter das Recht auf
vorgängige Anhörung, und die in § 10 Abs. 2 VRG ausdrücklich
geregelte Begründungspflicht.
bb) Das Verwaltungsgericht
hat in RB 1995 Nr. 21 den Gehörsanspruch bei einer ordentlichen
Kündigung konkretisiert (E. 2). Es hielt unter anderem fest, dass an die
Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der ordentlichen Kündigung nicht allzu
strenge Anforderungen gestellt werden dürften. Anders als beim
Disziplinarverfahren würden der betroffenen Person bei der ordentlichen
Kündigung keine schuldhaften Pflichtverletzungen vorgeworfen, sondern es gäben
andere objektive und triftige Gründe wie etwa mangelhafte Fähigkeiten und
Leistungen den Ausschlag. Es sei in aller Regel weder angezeigt noch üblich,
vor dem Aussprechen einer ordentlichen Kündigung ein eigentliches Untersuchungsverfahren
über die Qualität der Arbeitsleistung durchzuführen. Vielmehr müsse es grundsätzlich
genügen, wenn eine negative Leistungsbeurteilung durch den Vorgesetzten vorliege,
diese dem Betroffenen eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
werde.
Diese Anforderungen hat
die SLK auf das Ganze gesehen erfüllt. Wie sich aus dem Protokoll der
"Aussprachesitzung" vom 16. März 1999 (act. --) ergibt, war
die Beschwerdegegnerin mit den Einwänden gegen ihre Führung der Schule
konfrontiert worden. Sie war an der Sitzung in Begleitung ihres Rechtsanwalts
anwesend. Auf dessen Begehren hin wurden Vorwürfe zusätzlich konkretisiert. Der
Beschwerdegegnerin wurde unter anderem Folgendes vorgeworfen: Sie befriedige
das Informationsbedürfnis der SLK nicht; sie sei nicht bereit, die
"Integration" umzusetzen; sie habe an einer angesagten Integrations-Sitzung
nicht teilnehmen wollen; sie habe sich geweigert, spezielle Betreuungsmassnahmen
zu unterstützen; sie habe Mühe, die Sorgen von Eltern zu verstehen und ernst zu
nehmen; sie habe in einem Elterngespräch den Ausdruck "Möngi"
verwendet; Eltern bzw. einweisende Stellen würden die Kinder nicht mehr an die
HST schicken; das Vertrauen in die Schulleitung sei erschüttert. Dazu konnten
sich die Beschwerdegegnerin und ihr Vertreter an der Sitzung vereinzelt
bereits mündlich äussern. Auf entsprechende Aufforderung hin konnte die
Beschwerdegegnerin schliesslich durch ihren Rechtsanwalt am 22. März 1999
auch schriftlich Stellung nehmen und schlug eine neue Aussprachesitzung vor.
Damit wurde das rechtliche Gehör im Hinblick auf die am 13. April 1999
erfolgte Kündigung gewahrt.
cc) Im Übrigen richten
sich die Anforderungen zur Begründung einer Kündigung wie gesehen nach
§ 10 Abs. 2 VRG. Bezüglich der Ausführlichkeit einer Begründung lassen
sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, sondern die Anforderungen richten
sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Interessen des Betroffenen. Die
Begründung einer Anordnung erscheint als angemessen, wenn sie so abgefasst ist,
dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu
geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu
ergreifen vermag; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr
Entscheid stützt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39 mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen
genügt die am 13. April 1999 ausgesprochene Kündigung. Sie ist zwar knapp
abgefasst, verweist aber insbesondere auf die Aussprache vom 16. März 1999
und somit auf die damals erhobenen Vorwürfe. Zudem wurde die Kündigung mit der
Überzeugung der Behörde begründet, dass das Anstellungsverhältnis angesichts
des gestörten Vertrauensverhältnisses nicht fortgesetzt werden könne
(act. --). Damit sind die Gründe der Kündigung ausreichend dargelegt; ob
sie zutreffen, ist eine gänzlich andere Frage und im Zusammenhang mit der
materiellen Beurteilung der Kündigung (sachliche Begründetheit und allenfalls
Rechtsmissbräuchlichkeit) zu prüfen.
d) Zusammengefasst ergibt
sich somit, dass der Kündigung vom 13. April 1999 eine ausreichende
Beschlussfassung zugrunde lag und dass der Gehörsanspruch der Beschwerdegegnerin
im Rahmen des Kündigungsverfahrens gewahrt worden war. Dies führt zur Aufhebung
des angefochtenen Entscheids, welcher die Kündigung infolge dahin gehender
formeller Mängel aufgehoben hatte.
5.
Ungeprüft blieben
bisher die weiteren Einwände der Beschwerdegegnerin gegen die Kündigung in
materieller Hinsicht sowie zur Frage, auf welchen Zeitpunkt die Kündigung
Wirkung entfalten konnte. Nachdem sich die Vorinstanz zu diesen Fragen nicht geäussert
hat, ist die Sache in Anwendung von § 64 Abs. 1 VGR zu neuer
Entscheidung zurückzuweisen.
6.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht :
1.
Auf die Beschwerde der
Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten.
2.
In teilweiser Gutheissung
der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird der Beschluss des
Bezirksrats Winterthur vom 26. Mai 1999 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
...