PB.2000.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2000.00016
25. Oktober 2000Deutsch4 min
(URT.2000.5837)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2000.00016
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.10.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
.
Die Beschwerde, mit der dem Verwaltungsgericht ausschliesslich beantragt wird, die durch das Gemeinwesen ausgesprochene und durch die Rekursinstanz bestätigte Auflösung des Dienstverhältnisses rückgängig zu machen, ist abzuweisen, da dem Verwaltungsgericht die Anordnung einer solchen Rechtsfolge verwehrt ist.
Stichworte:
AUFHEBUNG
AUFLÖSUNG
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
KÜNDIGUNG
PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE
WIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 74 lit. I VRG
§ 80 lit. II VRG
§ 80b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
A betrachtet sich als von der Stadt Zürich
auf die Amtsdauer 1999 bis 2003 gewählt. Am 19. Januar 2000 beschloss der
Stadtrat, das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2000 aufzulösen, unter
Ausrichtung einer zwei Zwölfteln der Jahresbesoldung entsprechenden
Abgangsentschädigung von Fr. 7'261.85.
Hiergegen liess A am 16. Februar 2000
Rekurs erheben, welchen der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 29. Juni
2000 - zugestellt am 4. Juli 2000 - abwies.
Am 12. September 2000 liess A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen und ihm beantragen, den
Beschluss des Bezirksrats sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
aufzuheben, eventualiter den Stadtrat zu verpflichten, die gesetzlich vorgesehenen
Vermittlungsbemühungen nachzuholen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Unterm 3. Oktober 2000 liess sich der Bezirksrat mit dem Antrag auf
Abweisung des Rechtsmittel vernehmen. Das Gleiche tat der Stadtrat in der
Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2000.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen
Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich über eine personalrechtliche Anordnung
des Stadtrats Zürich; auf die Beschwerde ist gemäss § 74 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) einzutreten.
Erwägungen
2.
Laut § 38 Abs. 1 und 2 VRG
erledigt das Verwaltungsgericht Justizgeschäfte, die einen Fr. 20'000.-
übersteigenden Streitwert aufweisen, abgesehen von hier nicht greifenden
Ausnahmen in Dreierbesetzung. Als solcher gelten bei einem Dienstverhältnis die
kontroversen Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt, wo das Verfahren beim
Gericht hängig wurde, zuzüglich derjenigen bis zur - immer in den Augen
des Beschwerdeführers - nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 38 N. 5). In diesem Sinn erscheint als umstritten
der Lohn des Beschwerdeführers vom Mai 2000 bis zum Ende der Amtsdauer im Jahr
2003, abzüglich der Abgangsentschädigung von Fr. 7'261.85 (= zwei Zwölftel
der Jahresbesoldung). Das durchbricht die genannte Grenze bei weitem, weshalb
sich die Kammer mit dem Rechtsmittel befassen muss.
§ 80 Abs. 2 VRG verwehrt dem
Verwaltungsgericht, die Auflösung eines Dienstverhältnisses rückgängig zu
machen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 1; Andreas Keiser, Rechtsschutz
im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 220). Dem Hauptantrag
der Beschwerde kann deshalb nicht entsprochen werden. Das gilt aber ebenso für
deren Eventualantrag, der auch nur darauf abzielt, durch eine Rückweisung das
Dienstverhältnis zu retten. Denn am 30. August 2000 hat das
Verwaltungsgericht befunden (PB.2000.00007, E. 1b Abs. 2): "Die
Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsbefugnis gemäss
§ 80 gilt unabhängig davon, ob der angefochtene Entscheid an einem
formellen oder materiellen Mangel leidet. Entgegen einem Entscheid des
Verwaltungsgerichts zu § 79 Abs. 1 VRG in der
bisherigen Fassung (RB 1995 Nr. 23 a.E.) steht diese Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidungsbefugnis einer Rückweisung an die Vorinstanz nicht grundsätzlich
entgegen. Hingegen kann die vom Verwaltungsgericht angeordnete Rückweisung
nicht dazu führen, dass die Rekursinstanz eine im ersten Rechtsgang geschützte
Auflösung des Arbeitsverhältnisses im zweiten Rechtsgang rückgängig machen
kann. Vielmehr hat sie auf verbesserter Grundlage lediglich über die Rechtmässigkeit
der Auflösung zu befinden und falls diese nicht gegeben ist, die dem
unrechtmässig Entlassenen zustehende Entschädigung zu bestimmen. Einer in
diesem Sinne beschränkten Rückweisung steht § 80 Abs. 2 VRG nicht
entgegen." Eine zusätzliche Entschädigung erstrebt der Beschwerdeführer
aber gerade nicht. Da das Verwaltungsgericht die von ihm allein verlangte
Rechtsfolge von vornherein nicht anordnen kann, ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...