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Entscheid

PB.2000.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2000.00016

25. Oktober 2000Deutsch4 min

(URT.2000.5837)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen

Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich über eine personalrechtliche Anordnung

des Stadtrats Zürich; auf die Beschwerde ist ge­mäss § 74 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) einzutreten.

Erwägungen

2.

Laut § 38 Abs. 1 und 2 VRG

erledigt das Verwaltungsgericht Justizgeschäfte, die einen Fr. 20'000.-

übersteigenden Streitwert aufweisen, abgesehen von hier nicht greifen­den

Ausnahmen in Dreierbesetzung. Als solcher gelten bei einem Dienstverhältnis die

kontroversen Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt, wo das Verfahren beim

Ge­richt hängig wurde, zuzüglich derjenigen bis zur - immer in den Augen

des Beschwerde­führers - nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses

(Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 38 N. 5). In diesem Sinn erscheint als umstritten

der Lohn des Be­schwerdeführers vom Mai 2000 bis zum Ende der Amtsdauer im Jahr

2003, abzüglich der Abgangsentschädigung von Fr. 7'261.85 (= zwei Zwölftel

der Jahresbesoldung). Das durchbricht die genannte Grenze bei weitem, weshalb

sich die Kammer mit dem Rechts­mittel befassen muss.

§ 80 Abs. 2 VRG verwehrt dem

Verwaltungsgericht, die Auflösung eines Dienst­verhältnisses rückgängig zu

machen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 1; Andreas Keiser, Rechtsschutz

im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspfle­gegesetz

des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 220). Dem Hauptantrag

der Be­schwerde kann deshalb nicht entsprochen werden. Das gilt aber ebenso für

deren Eventual­antrag, der auch nur darauf abzielt, durch eine Rückweisung das

Dienstverhältnis zu retten. Denn am 30. August 2000 hat das

Verwaltungsgericht befunden (PB.2000.00007, E. 1b Abs. 2): "Die

Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsbefugnis gemäss

§ 80 gilt unabhängig davon, ob der angefochtene Entscheid an einem

formellen oder mate­riellen Mangel leidet. Entgegen einem Entscheid des

Verwaltungsgerichts zu § 79 Abs. 1 VRG in der

bisherigen Fassung (RB 1995 Nr. 23 a.E.) steht diese Beschränkung der ver­waltungsgerichtlichen

Entscheidungsbefugnis einer Rückweisung an die Vorinstanz nicht grundsätzlich

entgegen. Hingegen kann die vom Verwaltungsgericht angeordnete Rück­weisung

nicht dazu führen, dass die Rekursinstanz eine im ersten Rechtsgang geschützte

Auflösung des Arbeitsverhältnisses im zweiten Rechtsgang rückgängig machen

kann. Vielmehr hat sie auf verbesserter Grundlage lediglich über die Rechtmässigkeit

der Auflö­sung zu befinden und falls diese nicht gegeben ist, die dem

unrechtmässig Entlassenen zu­stehende Entschädigung zu bestimmen. Einer in

diesem Sinne beschränkten Rückweisung steht § 80 Abs. 2 VRG nicht

entgegen." Eine zusätzliche Entschädigung erstrebt der Be­schwerdeführer

aber gerade nicht. Da das Verwaltungsgericht die von ihm allein verlangte

Rechtsfolge von vornherein nicht anordnen kann, ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...