PB.2000.00017
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2000.00017
22. November 2000Deutsch15 min
(URT.2000.5916)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
PB.2000.00017
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.11.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Besoldung
Die einstweilige Besoldungseinstellung während der Untersuchungshaft eines Angestellten ist zulässig, wenn genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser seine Haft selbst verschuldet hat.
Eintreten durch die Kammer (E. 1). Nichteintreten auf Begehren ausserhalb des Streitgegenstands (E. 2). Auszugehen ist vom Dispositiv des angefochtenen Rekursentscheids, das teilweise von den Erwägungen abweicht (E. 3). Der Besoldungsentzug ist nur als vorsorgliche Massnahme zulässig, solange noch nicht endgültig feststeht, ob der Angestellte die Untersuchungshaft selbst verschuldet hat oder nicht, wobei es zu dieser Feststellung nicht notwendigerweise einer rechtskräftigen Verurteilung des Angestellten bedarf und sich ein definitiver Besoldungsentzug unter Umständen auch bei einem allfälligen Freispruch rechtfertigen lässt (E. 4). Bestehen trotz dürftiger Aktenlage deutliche Anzeichen dafür, dass der Angestellte die Untersuchungshaft selbst verschuldet hat, so lässt sich die einstweilige Einstellung von Besoldungszahlungen zur Sicherung des Streitgegenstands rechtfertigen (E. 5). Rückweisung an die verfügende Behörde bezüglich der Frage des defnitiven Besoldungsentzugs (E. 6).
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
BESOLDUNGSENTZUG
DIENSTVERSÄUMNIS
PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE
STRAFUNTERSUCHUNG
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
UNTERSUCHUNGSHAFT
VORSORGLICHE MASSNAHME
Rechtsnormen:
§ 6 VRG
§ 63 lit. II VRG
§ 74 lit. I VRG
Art. 9 lit. V BesoldungsV Zürich
Art. 93 PR Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A. Am 21. Mai 1999 wurde A zusammen mit einem
Bekannten aus der Schweiz in São Paulo, Brasilien, wegen des dringenden
Verdachts auf Drogenhandel festgenommen. Mit Urteil der Bundesstrafkammer São
Paulo vom 2. Februar 2000 wurde er wegen Internationalem Drogenhandel mit
einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten bestraft; das Urteil
ist noch nicht rechtskräftig.
Am 5. Juli 1999 verfügte die Vorsteherin des
Polizeidepartements der Stadt Zürich die vorsorgliche Einstellung von A im
Dienst. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen. Am 26. Juli 1999 verfügte der Stadtpräsident von Zürich, dass A
noch bis am 31. August 1999 der Lohn ausgerichtet werde; über den Besoldungsanspruch
ab 1. September 1999 werde im Disziplinarentscheid befunden. Die Präsidialverfügung
enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Den am 8. September 1999 von A erhobenen Rekurs hiess
der Bezirksrat Zürich am 28. Oktober 1999 gut; er hob die angefochtene
Präsidialverfügung vom 26. Juli 1999 auf und wies den Stadtrat Zürich an,
A die Besoldung im bisherigen Umfang weiterhin auszurichten. Die gegen den
Bezirksratsbeschluss seitens des Stadtrats Zürich erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht am 15. Dezember 1999 ab.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2000 (gleichentags auch per
FAX übermittelt) an den Kommandanten der Stadtpolizei liess A gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42
Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals der Stadt
Zürich (Personalrecht) vom 15. Juli 1993 (PR) die sofortige Auflösung
seines Arbeitsverhältnisses erklären und um Ausrichtung der Besoldung bis zu
diesem Datum ersuchen.
B. Am 9. Februar 2000 beschloss der Stadtrat Zürich, A
die Besoldung bis 31. August 1999 auszurichten, und stellte er fest, dass
diesem gemäss Art. 9 Abs. 5 der Verordnung über die Besoldungen des
Personals der Stadt Zürich (Besoldungsverordnung) vom 15. Juli 1993
(BesoldungsV) für die Zeit nach dem 1. September 1999 kein Besoldungsanspruch
zustehe, solange er wegen der Untersuchungshaft in Brasilien oder aus anderen
Gründen, die seiner Person zuzurechnen seien, den Dienst in Zürich nicht
versehen könne; der Besoldungsanspruch nach der tatsächlichen Unmöglichkeit der
Arbeitsleistung in Zürich werde im Disziplinarentscheid geregelt. Einem
allfälligen Rekurs entzog der Stadtrat die aufschiebende Wirkung. In den
Erwägungen führte der Stadtrat zusammenfassend aus, die Einstellung der
Besoldung per 31. August 1999 rechtfertige sich sowohl gestützt auf Art. 9
Abs. 5 BesoldungsV als auch als vorsorgliche Massnahme gestützt auf
Art. 29 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 93 und Art. 88
Abs. 3 PR. Das Disziplinar- oder allenfalls Administrativverfahren, in
welchem über die Besoldungszahlung nach Wegfall der Verhinderung zur
Dienstleistung zu entscheiden sei, werde voraussichtlich erst nach Abschluss
der Strafuntersuchung eröffnet werden.
Erwägungen
II. Gegen diesen Beschluss liess A am 17. März 2000
Rekurs an den Bezirksrat Zürich erheben mit den Anträgen, ihm die Besoldung bis
8.
Februar 2000 auszuzahlen, ihm zudem das Dienstaltersgeschenk, die
nicht bezogenen Ferientage sowie die geleisteten Überstunden zu vergüten,
alles zuzüglich Zins zu 5 % ab 8. Februar 2000 sowie den gesetzlichen
Freizügigkeitsleistungen auf den nämlichen Zeitpunkt.
Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 20. Juli 2000 ab,
im Wesentlichen mit der Begründung, die einstweilige Besoldungseinstellung sei
als vorsorgliche Massnahme zulässig, nicht hingegen als definitive Anordnung
gestützt auf Art. 9 Abs. 5 PR.
III. Mit Beschwerde vom 14. September 2000 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, diesen Beschluss des Bezirksrats sowie
denjenigen des Stadtrats aufzuheben und die Stadt Zürich zur Besoldungszahlung
bis 8. Februar 2000 zu verpflichten. Ausserdem seien ihm das
Dienstaltersgeschenk nach 15 Jahren in der Höhe eines Zwölftels der Jahresgrundbesoldung,
die nicht bezogenen Ferientage sowie die geleisteten Überstunden zu vergüten,
alles zuzüglich Zins zu 5 % ab 8. Februar 2000 und unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der
Besoldungsentzug sei auch als vorsorgliche Massnahme nicht haltbar, weil zum
Zeitpunkt der angefochtenen Anordnung kein Arbeitsverhältnis mit der
Beschwerdegegnerin mehr bestanden habe und weil vorsorgliche Massnahmen
begriffsnotwendig nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirken könnten.
Sodann sei mit der zweitinstanzlichen Beurteilung im brasilianischen Strafverfahren
die Frage noch offen, ob die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers zulässigerweise
angeordnet worden sei. Bezüglich der Frage der Verhältnismässigkeit des Besoldungsentzugs
treffe es nicht zu, dass eine Rückforderung gefährdet wäre; auch sei zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 15 Jahre mit besten
Qualifikationen für die Beschwerdegegnerin gearbeitet habe. Der angefochtene
Stadtratsbeschluss missachte die Entscheide des Bezirksrats und des
Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober bzw. 15. Dezember 1999. Der
Stadtrat sei rechtsverletzend über die vom Beschwerdeführer zulässigerweise
vorgenommene Kündigung hinweggegangen.
Der Bezirksrat verzichtete am 6. Oktober 2000 auf
Vernehmlassung: Die Beschwerdegegnerin liess am 16. Oktober 2000
Abweisung der Beschwerde beantragen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Rekursentscheid betrifft
eine personalrechtliche Anordnung. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 74
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (in der
Fassung vom 8. Juni 1997; VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
Angesichts des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts erfolgt die
Geschäftserledigung gemäss § 38 Abs. 2 VRG durch die Kammer.
2.
Der Bezirksrat hat den Rekurs
(vollumfänglich) abgewiesen, allerdings ohne sich in den Erwägungen mit den
bereits vor Bezirksrat gestellten Anträgen zu befassen, es seien dem
Beschwerdeführer das Dienstaltersgeschenk nach 15 Dienstjahren, die
nicht bezogenen Ferientage sowie die geleisteten Überstunden zu vergüten und
die gesetzlichen Freizügigkeitsleistungen zu erbringen. Damit ist er auf diese
Anträge stillschweigend nicht eingetreten, was sich als rechtens erweist, da
es insofern an einer anfechtbaren Anordnung der Beschwerdegegnerin fehlte. Da
die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss vom Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses ausging, hatte sie keinen Anlass, sich mit diesen Ansprüchen
zu befassen. Sie wird darüber von sich aus oder auf Antrag des Beschwerdeführers
erst noch zu befinden und erneut den Anfechtungsweg zu öffnen haben. Soweit die
erwähnten Anträge vor Verwaltungsgericht erneuert werden, ist auch in diesem
Verfahren darauf nicht einzutreten.
3.
In Dispositiv Ziffer 2 ihres
angefochtenen Beschlusses hat die Beschwerdegegnerin "ausdrücklich"
festgestellt, dass der Beschwerdeführer "für die Zeit nach dem 1. September
1999.
gemäss Art. 9 Abs. 5 Besoldungsverordnung keinen Anspruch auf
Ausrichtung der Besoldung hat, solange er wegen der Untersuchungshaft in
Brasilien oder aus anderen Gründen, die seiner Person zuzurechnen sind, den
Dienst in Zürich nicht versehen kann". Damit hat die Beschwerdegegnerin
über den Besoldungsentzug ab 1. September 1999 bis jedenfalls zum
8.
Februar 2000 definitiv entschieden und nicht bloss im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme, auf die jederzeit zurückgekommen werden kann. Die Erwägung
des Stadtrats, wonach sich der Entzug auch als vorsorgliche Massnahme
rechtfertigen lasse, ändert daran nichts. Dies hat der Bezirksrat übersehen,
wenn er den Besoldungsentzug nur als vorsorgliche Massnahme gestützt auf
§ 6 VRG, nicht aber als auf Art. 9 Abs. 5 BesoldungsV gestützte
definitive Anordnung für zulässig hält und gleichwohl den Rekurs ohne
Einschränkung abgewiesen hat.
Diese im Widerspruch zum Dispositiv stehenden
Erwägungen können keine Einschränkung der Entscheidungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts bewirken. Die Regel von § 63 Abs. 2 VRG, wonach
das Verwaltungsgericht eine Anordnung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers
abändern darf, muss in einem solchen Fall am Dispositiv Mass nehmen. Eine
andere Auffassung würde die Gegenpartei benachteiligen, die keinen Anlass zur
Anfechtung des abweisenden Rekursentscheids hat, der die angefochtene eigene
Anordnung vollumfänglich gelten lässt.
4.
Laut Art. 9 Abs. 5 BesoldungsV
besteht bei verschuldeter Abwesenheit des Arbeitnehmers sowie bei Verbüssung
einer Freiheitsstrafe kein Anspruch auf Besoldung.
a) Solange der Beschwerdeführer nicht
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist, hängt sein
Besoldungsanspruch davon ab, ob die Verhinderung infolge Untersuchungshaft eine
verschuldete Abwesenheit des Arbeitnehmers darstellt. Das Verwaltungsgericht
hat sich bisher mit dieser Frage nur beiläufig in RB 1996 Nr. 28
befasst, wo es unter Hinweis auf Adrian Staehelin/Frank Vischer (Zürcher
Kommentar, 1996, Art. 324a OR N. 26) erwogen hat, in einem solchen
Fall lasse sich die Verschuldensfrage erst nach Abschluss des Strafverfahrens
beurteilen. Diese Lehrmeinung, wonach Untersuchungshaft nur verschuldet ist,
wenn der Verhaftete in der Folge für schuldig erklärt wird, ist freilich nicht
unbestritten. Nach Manfred Rehbinder (Berner Kommentar, 1985, Art. 324a
OR, N. 11), kommt es auf eine spätere Verurteilung nicht an. Dieser
Auffassung scheint auch das Bundesgericht zuzuneigen, wenn es in einem
Entscheid vom 26. März 1976 (veröffentlicht in VPB 42/III [1978]
Nr. 82) ausgeführt hat, Untersuchungshaft sei dann keine schuldhafte Abwesenheit,
wenn der Verhaftete von der Tat, der er verdächtigt wurde, freigesprochen wird,
ohne den Verdacht durch ein seinerseits verdächtiges Benehmen geschürt zu
haben. Und auch die Eidgenössische Personalrekurskommission ist in einem
Entscheid vom 23. Oktober 1998 davon ausgegangen, dass der
Besoldungsentzug wegen Untersuchungshaft keine spätere Verurteilung
voraussetze, jedenfalls aber verschuldet sein müsse, was sie bejahte bei einem
Arbeitnehmer, der durch seine Handlungsweise zumindest die objektiven
Tatbestandsmerkmale einer strafbaren Handlung gegen die körperliche Integrität
einer anderen Person erfüllt hatte (VBP 63/II [1999] Nr. 43).
Im Lichte dieser Rechtsprechung und
Lehrmeinungen kann an der in RB 1996 Nr. 28 beiläufig geäusserten
Auffassung, es lasse sich die Frage, ob Untersuchungshaft des Arbeitnehmers
verschuldete Abwesenheit darstelle, erst nach Abschluss des Strafverfahrens
beurteilen, jedenfalls in dieser Absolutheit nicht festgehalten werden.
Allerdings wird in vielen Fällen die Beurteilung, ob die Untersuchungshaft
selbstverschuldet sei, sich vor Abschluss der Strafuntersuchung oder einer
rechtskräftigen Verurteilung aufgrund der Aktenlage noch nicht vornehmen lassen
und kommt in solchen Fällen ein Besoldungsentzug nur als vorsorgliche Massnahme
in Betracht. Davon ist zutreffend auch der Bezirksrat ausgegangen.
b) Laut dem
erstinstanzlichen, noch nicht rechtskräftigen Urteil der Bundesstrafkammer São
Paulo vom 2. Februar 2000 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zusammen
mit einem Bekannten den Transport von acht Kilogramm Kokainpaste, welche sie in
zuvor gekauften Lautsprecherboxen versteckt hatten, in die Schweiz veranlasst
zu haben (deutsche Übersetzung, act. --). Neben diesem Urteil liegt ein
Brief des Beschwerdeführers an einen befreundeten Polizeibeamten vom
4.
Juni 1999 bei den Akten, worin er die ihm vorgeworfene Tat bestreitet
und darlegt, wie er und sein Bekannter Opfer eines ihm nicht näher bekannten
"Fernando" geworden sein sollen, der ohne ihr Wissen die Kokainpaste
in den in ihrem Hotelzimmer aufbewahrten Boxen versteckt haben müsse
(act. --). Weitere Akten zu den Vorgängen in Brasilien liegen nicht vor.
Ein bei den Akten liegender Zwischenbericht der Kantonspolizei über die
hiesigen Ermittlungen vom 28. Juli 1999 bezeichnet das Verhalten des
Beschwerdeführers als suspekt, ohne jedoch konkrete zusätzliche Anhaltspunkte
zu liefern (act. --). Ungeachtet des Umstands, dass die eigene
Darstellung des Beschwerdeführers als wenig überzeugend erscheint, lässt sich
bei dieser dürftigen Aktenlage über die Frage, ob die Untersuchungshaft vom
Beschwerdeführer selbstverschuldet sei, und damit über den definitiven Entzug
des Besoldungsanspruchs ab 1. September 1999 kein abschliessendes Urteil
fällen. Auch wenn mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden kann,
dass zureichende Gründe für die Anordnung der Untersuchungshaft bestanden, ist
der Nachweis dafür, dass sie vom Beschwerdeführer verschuldet wurde, aufgrund
der vorliegenden Akten nicht erbracht. Die Beschwerde ist deshalb insofern
teilweise gutzuheissen, als in Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen
Beschlusses vom 9. Februar 2000 festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf Ausrichtung der Besoldung hat, solange er wegen der
Untersuchungshaft in Brasilien oder aus anderen Gründen, die seiner Person
zuzurechnen seien, den Dienst in Zürich nicht versehen kann; Dispositiv
Ziffer 2 ist entsprechend zu korrigieren, und die Akten sind betreffend
den definitiven Besoldungsentzug ab 1. September 1999 zur weiteren
Untersuchung und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
wobei es sich rechtfertigen dürfte, die Rechtskraft des Strafurteils abzuwarten.
5.
Der Bezirksrat hat die Zulässigkeit des Besoldungsentzugs
als vorsorgliche Massnahme nach § 6 VRG geprüft mit der Begründung,
§ 93 PR regle den Besoldungsanspruch nur im Zusammenhang mit einem
Disziplinarverfahren. Auch wenn, wie das Verwaltungsgericht in PB.98.00018 vom
29.
Januar 1999 entschieden hat, der im Rahmen eines Disziplinarverfahrens
gestützt auf § 93 PR verfügte vorsorgliche Besoldungsentzug für sich
selber keine disziplinarische, sondern eine administrative Massnahme darstellt,
so stellt sich gleichwohl die Frage, ob diese Vorschrift auch anwendbar ist,
wenn wie hier ein Disziplinarverfahren überhaupt noch nicht eingeleitet worden
ist. Auf Grund der systematischen Stellung der Bestimmung innerhalb des
Disziplinarrechts wird diese Frage mit dem Bezirksrat eher zu verneinen sein.
Wie jedoch der Bezirksrat zutreffend erkannt hat, lässt sich der vorsorgliche
Besoldungsentzug unabhängig von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf
die allgemeine Bestimmung von § 6 VRG stützen. Zwar kennt das städtische
Personalrecht besondere Bestimmungen über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen.
Art. 27 ff. PR beziehen sich jedoch nur auf Änderungen des
Arbeitsverhältnisses (Art. 23 ff.) und nicht auf den Wegfall des
Besoldungsanspruchs gemäss Art. 9 Abs. 5 BesoldungsV, wie er hier in
Frage steht.
a) Wie vorstehend ausgeführt wurde, bestehen trotz der
dürftigen Aktenlage deutliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
seine Untersuchungshaft selbst verschuldet hat, was gemäss Art. 9
Abs. 5 BesoldungsV zum Verlust des Besoldungsanspruchs führen muss. Der
definitive Entscheid darüber, ob der Beschwerdeführer die Untersuchungshaft
schuldhaft verursacht hat, lässt sich hier, wo wegen der Durchführung des
Strafverfahrens im Ausland die Untersuchungsakten mit vertretbarem Aufwand
nicht greifbar sind, wohl erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils
fällen. Damit liegen Umstände vor, welche ein sofortiges Eingreifen zur
vorläufigen Sicherung des Streitgegenstands, das heisst der Besoldungszahlung
für die Zeit der Untersuchungshaft, zu rechtfertigen vermögen. Die Verhinderung
von Besoldungszahlungen, auf die mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Anspruch
besteht, ist im öffentlichen Interesse geboten. Das gilt im besonderen Masse
hier, wo angesichts der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
eine spätere Rückforderung wenig aussichtsreich erscheint. Sein Einwand, in
einer solchen Lage befänden sich auch andere Käufer, die ihr Haus wegen eines
in Konkurs gefallenen Generalunternehmers teilweise doppelt hätten bezahlen
müssen, vermag daran nichts zu ändern. Angesichts der deutlichen Hinweise auf
ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers, der immerhin von der ersten
Instanz für schuldig befunden wurde, erweist sich die vorsorgliche
Besoldungseinstellung auch als verhältnismässig. Mit dem Hinweis auf 15 mit
guten Qualifikationen geleistete Dienstjahre lässt sich dagegen nicht
aufkommen.
b) Der angefochtene Beschluss betrifft die Besoldung ab
1.
September 1999, welche unbestrittenermassen noch nicht ausbezahlt
worden ist. Zugleich ist ein definitiver Entscheid über den Besoldungsanspruch
ab diesem Zeitpunkt aufgrund der dargelegten Umstände noch nicht möglich,
sodass ohne weiteres Raum bleibt für die angefochtene vorsorgliche Massnahme.
Sie wirkt, indem sie eine noch ausstehende Besoldungszahlung verhindert,
offenkundig in die Zukunft; von einer "rückwirkenden Wegnahme der
Besoldung" kann keine Rede sein. Ob dem Beschwerdeführer während seiner
Untersuchungshaft ein Besoldungsanspruch zusteht, wird nach Massgabe von
Art. 9 Abs. 5 BesoldungsV aufgrund der weiteren Untersuchung noch zu
entscheiden sein. Die vom Beschwerdeführer mittlerweile erklärte Kündigung ist
für einen solchen Entscheid ohne Bedeutung. Sie mag das Disziplinarverfahren
betreffen; der Verlust des Besoldungsanspruchs gemäss Art. 9 Abs. 5
BesoldungsV setzt jedoch kein disziplinarisches Verschulden und damit auch
nicht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens voraus.
c) Im Entscheid PB.99.00025 vom 15. Dezember 1999 hat das
Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten, der Ausgang des Verfahrens
hindere den Stadtrat nicht daran, mittels eines formell korrekten Entscheids
über die Frage der Einstellung der Lohnbetreffnisse neu zu befinden. Dass die
angefochtene Verfügung eine "grobe Missachtung" dieses
Rechtsmittelentscheids darstellen solle, ist deshalb nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerde erweist sich damit bezüglich der vorsorglichen
Einstellung der Besoldungszahlung per 1. September 1999 als unbegründet.
6.
Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als sie
sich gegen Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Stadtratsbeschlusses
betreffend die Feststellung des definitiven Besoldungsentzugs während der
Untersuchungshaft und die entsprechende Abweisung des Rekurses richtet;
Dispositiv
Dispositiv Ziffer 2 des Stadtratsbeschlusses vom 9. Februar 2000 ist
deshalb auf den Besoldungsbezug ab 1. September 1999 als vorsorgliche
Massnahme zu beschränken. Bezüglich des definitiven Besoldungsentzugs sind die
Akten zur weiteren Untersuchung und neuen Entscheidung an den Stadtrat
zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 2 des Stadtratsbeschlusses vom
9. Februar 2000 wird neu wie folgt gefasst:
"Ab 1. September 1999
bleiben die Besoldungszahlungen an A bis auf weiteres eingestellt."
Zum Entscheid über den definitiven
Besoldungsentzug während der Verhinderung zur Dienstleistung werden die Akten
zur weiteren Untersuchung und neuen Entscheidung an den Stadtrat
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2. ...