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Entscheid

PB.2000.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2000.00018

14. März 2001Deutsch24 min

(URT.2001.6091)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. D unterrichtet seit 1975 in X, seit Be­ginn

des Schuljahrs 1978/79 als gewählter Sekundarlehrer. Auf Antrag der Schulpflege

X kündigte das Volksschulamt am 14. Februar 2000 das Dienstverhältnis auf

das Ende der Amtsdauer 1996/2000, das heisst auf den 15. August 2000.

Nachdem D innert der zehntägigen Frist eine Begründung verlangt hatte, wurde an

der Kündigung mit begründeter Verfügung vom 21. März 2000 festgehalten.

Gemäss dem mit Beschluss des Regierungsrats vom 19. Januar 2000 (OS 56,

53) auf den 1. Februar 2000 in Kraft ge­setzten § 29 des Gesetzes

über das Arbeitsverhältnis der Lehr­personen an der Volksschule

(Lehrerpersonalgesetz) vom 10. Mai 1999 (LPG; LS 412.31) wandle sich

das Dienstver­hältnis der gewählten Lehrpersonen in ein Anstellungsverhältnis

um, sofern das Dienstver­hältnis nicht bis zum 15. Februar 2000 gekündigt

werde. Eine sol­che Kündigung sei hier gerechtfertigt, nachdem das Vertrauen

für eine positive Zusammen­arbeit zwischen D und der Schulpflege X massiv

gestört sei und es keinerlei Anzeichen da­für gebe, dass der Konflikt in einer

für beide Seiten erträglichen Form gelöst werden könnte.

Erwägungen

II. Den gegen diese Kündigung von D erhobenen

Rekurs hiess die Bil­dungs­direk­tion am 3. August 2000 im Sinne der

Erwägungen teilweise gut. Die beantragte Aufhebung der Kündigung wurde

abgewiesen und dem Entlassenen eine Entschädigung von einem Jahreslohn und

zudem eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zugesprochen. Was den

Kündigungsschutz betreffe, so verweise zwar § 2 LPG subsidiär auf das

Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom

27.

September 1998 (PG, LS 177.10), doch sei diese Bestimmung wegen

der erst teilweisen Inkraftsetzung des Leh­rer­personalgesetzes noch nicht

anwendbar. Indessen wäre es rechtsungleich, die Volks­schullehrkräfte als

einzige Berufsgruppe nach Abschaffung der Amtsdauer nicht in den Ge­nuss des

erweiterten Kündigungsschutzes des Personalgesetzes kommen zu lassen. Die ver­fassungskonforme

Auslegung des Personalgesetzes erfordere deshalb die Anwendung sei­ner

Kündigungsschutzbestimmungen auch auf die Volksschullehrkräfte. Die Kündigung

sei zwar sachlich gerechtfertigt, doch sei die Kündigungsverfügung nicht im

Sinn von § 18 PG hinreichend begründet gewesen. Das habe zwar nicht die

Ungültigkeit der Kündigung zur Folge, sei aber bei der Festsetzung der

Parteientschädigung zu berücksichtigen. Gemäss § 19 Abs. 1 PG hätte

dem Beschwerdeführer eine Bewährungsfrist eingeräumt werden müs­­sen; obgleich

aufgrund der Umstände nicht anzunehmen sei, dass dies an der Kündi­gung etwas

geändert hätte, müsse der Entlassene so gestellt werden wie bei vorschriftsge­mässem

Ablauf der Kündigung. Dies bedeute, dass bei der gebotenen und unter Abzug der

Schulferien mindestens dreimonatigen Bewährungsfrist die vorgeschriebene

neuerliche Be­urteilung erst im Frühjahr 2000 und somit die Kündigung erst auf

Ende des Schuljahres 2000/2001 hätte erfolgen können. Dem Entlassenen sei

deshalb im Sinne einer Entschädi­gung ein Jahreslohn zu entrichten, der nach

dem vom Lehrerbesoldungsgesetz vom 3. Juli 1949 (LS 412.31)

vorgesehenen Verteilerschlüssel vom Staat und von der Gemeinde X zu übernehmen

sei. Hingegen habe der Entlassene die Kündigung selbst verschuldet und stehe

ihm deshalb keine Abfindung gemäss § 26 PG zu.

III. Gegen diesen Rekursentscheid liessen am

15.

bzw. 19. September 2000 die Schule X und D Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben.

A. Für die Stadt X (PB.2000.00018) wurde

Aufhebung des Rekursentscheids inso­weit beantragt, als D eine Entschädigung

von einem Jahreslohn zugespro­chen worden war, "unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegeg­ners". Zur Begrün­dung

wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe rechts­irrtümlich

die Kündigungsschutzbestimmungen des Personalgesetzes angewandt. Die Kündigung

sei un­ter Wahrung des rechtlichen Gehörs und hinreichend begründet erfolgt und

– wie detailliert dargelegt wird – objektiv gerechtfertigt.

Die Vorinstanz am 27. September und D am

23.

Oktober 2000 liessen Abweisung der Beschwerde beantragen, letzterer

zudem die Zusprechung einer Parteient­schädigung und Kostenauflage an die

Beschwerdeführerin.

B. Für D (PB.2000.00023) wurde beantragt:

" 1. Es sei festzustellen, dass die

Kündigung des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt war und es sei ihm eine

angemessene Entschädigung zu­zusprechen;

es sei ihm zusätzlich eine

angemessene Entschädigung gemäss § 26 Personalgesetz zuzusprechen.

2.

Dem Beschwerdeführer sei für das

Rekursverfahren eine Parteient­schädigung von Fr. 4'500.- zuzusprechen.

3.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be­schwerdegegner."

Zur Begründung wurde vorgebracht, die

Kündigung sei durch die Schulbehörde bis heute nicht genügend begründet worden,

was jedenfalls bei der Kostenverlegung und bei der Zusprechung einer

Umtriebsentschädigung zu berücksichtigen sei. Die Kündigung sei sachlich nicht

begründet und rechtsmissbräuchlich erfolgt, weshalb dem Beschwerdeführer neben

dem von der Vorinstanz zugesprochenen Jahresgehalt eine zusätzliche Entschädi­gung

auszurichten sei. Der Beschwerdeführer habe die Kündigung nicht verschuldet,

habe 24 Jahre für die Schule X gearbeitet und deshalb Anspruch auf eine

angemessene Abfin­dung gemäss § 26 PG. Die von der Vorinstanz

zugesprochene Parteientschädigung sei an­gesichts des notwendigen

Vertretungsaufwands ungerechtfertigt tief.

Die Vorinstanz am 27. September und die

Stadt X am 14. November 2000 liessen Abweisung der Beschwerde beantragen,

letztere zudem die Zusprechung einer Par­teient­schädigung und Kostenauflage an

den Beschwerdeführer.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die beiden Beschwerden betreffend die

nämliche Streitsache und sind zweck-

mäs­sigerweise zu vereinigen.

2.

a) Die Beschwerden richten sich gegen

einen erstinstanzlichen Rekursentscheid der Bildungsdirektion über eine

personalrechtliche Anordnung. Gemäss § 74 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom

8.

Juni 1997; VRG) ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung

zuständig. Angesichts des 20'000.- Franken klar übersteigenden Streitwerts ist

der Entscheid gemäss § 38 Abs. 2 VRG von der Kammer zu fällen.

b) Die Legitimation des beschwerdeführenden

Arbeitnehmers gemäss § 21 lit. a VRG ist offenkundig. Was die

Legitimation der Gemeinde betrifft, so ist diese gemäss § 21 lit. b

VRG befugt zur Anfechtung von Rekursentscheiden, welche ihre Personalführung

und damit eine von ihr wahrzunehmende Aufgabe betreffen (vgl. RB 1998

Nr. 13). Dies gilt auch in Bezug auf Volksschullehrkräfte, die in einem

komplexen Rechtsverhältnis mit dem Kanton und der Gemeinde stehen (VGr,

17.

Dezember 1996, VK.96.0031 und 0032; Tobias Jaag, Rechtsfragen der

Volksschule, insbesondere im Kanton Zürich, ZBl 98/1997, S. 548); die

Gemeinde ist durch den Rekursentscheid sowohl in ihren Aufgaben als Ver­wal­terin

der lokalen Schulangelegenheiten als auch durch den von ihr zu übernehmenden

Anteil an der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung betroffen.

3.

Die beschwerdeführende Gemeinde wirft der

Vorinstanz in erster Linie vor, sie sei zu Unrecht von der Anwendbarkeit der

Kündigungsschutzbestimmungen des Personal­gesetzes ausgegangen.

a) Gemäss § 1 Abs. 1 PG unterstehen

diesem Gesetz das Personal des Staates und seiner unselbständigen Anstalten;

laut Absatz 2 gilt das Gesetz für die Lehrkräfte an Semi­naren,

Mittelschulen und Berufsschulen, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen.

Nicht unterstellt sind dem Personalgesetz somit die Volksschullehrkräfte. Auf

diese findet es gemäss § 2 LPG nur Anwendung, sofern das

Lehrerpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung enthält. Von diesem standen

im Zeitpunkt der Kündigung am 14. Februar 2000 und auch bei Auflösung des

Dienstverhältnisses am 15. August 2000 lediglich §§ 5, 29

und 30 lit. a und b in Kraft, nicht jedoch § 2 LPG

betreffend die subsidiäre Anwendung des (allgemeinen) Personalgesetzes

(Regierungsratsbeschluss vom 19. Januar 2000, OS 56, 53); die

vollständige Inkraftsetzung erfolgte erst auf 1. Oktober 2000

(Regierungsratsbe­schluss vom 19. Juli 2000, OS 56, 216).

b) Dass aufgrund dieser beschränkten

Anwendbarkeit des (allgemeinen) Personal­gesetzes dessen in § 18 PG

geregelter Kündigungsschutz hier noch nicht gilt, hält die Vor­instanz aus

Gründen der Rechtsgleichheit für stossend, und sie will ihn deshalb "in

verfas­sungskonformer Auslegung des Personalgesetzes" gleichwohl anwenden.

Für eine solche "verfassungskonforme

Auslegung" besteht indessen kein Spiel­raum. Anzuwenden (und nötigenfalls

auszulegen) ist nicht das (allgemeine) Personalgesetz, sondern in erster Linie

der auf 1. Februar 2000 in Kraft gesetzte § 29 LPG über die Über­führung

(der auf Amtsdauer gewählten Lehrpersonen) ins Anstellungsverhältnis. Nach die­ser

Übergangsbestimmung behalten die bei Inkrafttreten des Gesetzes gewählten

Lehrper­sonen den Wahlstatus bis zum Ablauf der Amtsperiode (Abs. 1); ihr

Dienstverhältnis wan­delt sich in diesem Zeitpunkt in ein Anstellungsverhältnis

im Sinn des Lehrerpersonalge­setzes um, sofern das Dienstverhältnis nicht bis

zum 15. Februar 2000 gekündigt wird (Abs. 2); die Bestimmungen des

(allgemeinen) Personalgesetzes über die Abfindung sind auf diese Kündigungen

anwendbar (Abs. 3).

Diese Übergangsregelung ist eindeutig und

lückenlos. Gerade weil sie bezüglich der Abfindungen auf das (allgemeine)

Personalgesetz verweist, verbietet sich die Annah­me, der Gesetzgeber habe

einen Verweis auf die Bestimmungen über den formellen Kün­digungsschutz von

§ 18 PG versehentlich unterlassen. Daran ändert nichts, dass sich laut den

Erwägungen der Vorinstanz die (vollständige) Inkraftsetzung des

Lehrerpersonalgeset­zes verzögert hat. Denn nach § 29 Abs. 2 LPG

wandelt sich das Dienstverhältnis der ge­wählten Lehrkräfte erst auf Ablauf

ihrer letzten Amtsdauer in ein Anstellungsverhältnis nach dem

Lehrerpersonalgesetz um und richtet sich deshalb eine allfällige Kündigung, wie

sie gemäss § 29 Abs. 2 LPG bis zum 15. Februar 2000 vorgenommen

werden muss, jeden­falls nicht nach den für das erst später beginnende neue

Anstellungsverhältnis geltenden Be­stimmungen. Auch eine Schlechterstellung des

beschwerdeführenden Lehrers im Ver­gleich mit dem übrigen Staatspersonal liegt

nicht vor, denn § 57 Abs. 4 PG bestimmte übergangsrechtlich, dass für

Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten des Personalgeset­zes bereits

gekündigt, aber noch nicht aufgelöst waren, das bisherige Recht gelte. Schliess­lich

hat die Nichtanwendbarkeit von § 18 PG nicht zur Folge, dass bisher

gewählte Lehr­kräfte, deren Dienstverhältnisse gemäss § 29 Abs. 2 LPG

bis 15. Februar 2000 gekündigt wurden, überhaupt keinen Kündigungsschutz

beanspruchen konnten. Ein solcher ergibt sich bereits daraus, dass der Staat

als öffentlichrechtlicher Arbeitgeber an verfassungsrecht­liche Grundprinzipien

wie das Willkürverbot, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit von Treu und Glauben

sowie in verfahrensmässiger Hinsicht des rechtlichen Gehörs gebunden ist. Der

nämliche Schutz des Arbeitnehmers hätte auch bei einer (Nicht-)Wie­der­wahl be­standen,

und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Rahmen der

Überführung von Beamten- in Anstellungsverhältnisse weitergehende Ga­rantien

hat ein­räu­men wollen.

Die Anwendung der

Kündigungsschutzbestimmungen von § 18 PG durch die Vo­r­instanz erweist

sich damit als rechtsirrtümlich.

4.

a) Das Verwaltungsgericht hat in RB 1995

Nr. 21 den Gehörsanspruch bei einer ordentlichen Kündigung konkretisiert

(E. 2). Es hielt unter anderem fest, dass an die Ge­währung des

rechtlichen Gehörs bei der ordentlichen Kündigung nicht allzu strenge Anfor­derun­gen

gestellt werden dürften. Anders als beim Disziplinarverfahren würden der betrof­fenen

Person bei der ordentlichen Kündigung keine schuldhaften Pflichtverletzungen

vor­geworfen, sondern es gäben andere objektive und triftige Gründe wie etwa

mangelhafte Fähig­keiten und Leistungen den Ausschlag. Es sei in aller Regel

weder angezeigt noch üb­lich, vor dem Aussprechen einer ordentlichen Kündigung

ein eigentliches Untersu­chungs­verfahren über die Qualität der Arbeitsleistung

durchzuführen. Vielmehr müsse es grund­sätzlich genügen, wenn eine negative

Leistungsbeurteilung durch den Vorgesetzten vor­liege, diese dem Betroffenen

eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde.

Diese

Anforderungen wurden hier ohne weiteres erfüllt. Nachdem es schon in frü­he­ren

Jahren zu einzelnen Beanstandungen gekommen war und entsprechende Gespräche mit

dem privaten Beschwerdeführer stattgefunden hatten, so am 28. Juni 1996,

am 3. April 1997, am 30. Juni 1997 und am 10. Januar 2000, wurde

dem privaten Beschwerdeführer durch die Schul­pflege am 28. Januar 2000

schriftlich mitgeteilt, dass sie die Vertrauensba­sis für eine zukünftige gute

Zusammenarbeit als zerstört betrachte und sie deshalb gedenke, dem zustän­digen

Volksschulamt die Auflösung des Dienstverhältnisses zu beantragen, so­wie dem pri­vaten

Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme angesetzt. An einer Sitzung der

Schulpflege vom 3. Februar 2000, an der auch ein Vertreter des

Volksschulamtes zugegen war, und am 7. Februar 2000 schriftlich erhielt

der private Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Damit ist das recht­liche

Gehör im Hinblick auf die Kündigung hin­rei­chend gewährleistet worden.

b) Soweit wie hier keine besonderen

Bestimmungen gelten, richten sich die Anfor­derungen zur Begründung einer

Kündigung nach § 10 Abs. 2 VRG. Bezüglich der Aus­führ­­lichkeit

einer Begründung lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, sondern die

Anforderungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und den

Interessen des Betroffenen. Die Begründung einer Anordnung erscheint als

angemessen, wenn sie so ab­gefasst ist, dass sich der Betroffene über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller

Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag; in diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde

leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. Aufl. 1999, § 10 N. 39 mit Hinweisen).

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist

die dem privaten Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2000

zugestellte Begründung unter den gegebenen Umständen als ausreichend zu

würdigen. Unter Hinweis auf die Vorgeschichte und die Akten wird in den Erwägungen

ausgeführt, dass das Vertrauen für eine weitere Zusammenarbeit massiv gestört

sei und keinerlei Anhaltspunkte für eine Besserung erkennbar seien. Sodann wird

auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen Bezug genommen, die Weiterführung des

Dienst­verhältnisses als unzumutbar und die Kündigung als gerechtfertigt

gewürdigt. Nachdem dem privaten Beschwerdeführer die gegen seine Schulführung

erhobenen Einwände in zahl­reichen Gesprächen und letztmals am 3. Februar

2000.

in Anwesenheit seiner Rechts­vertreterin vorgehalten worden waren,

erscheint eine solche zusammenfassende Begrün­dung als zulässig

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 42). Wie die Eingabe seiner Vertreterin

vom 7. Februar 2000 zeigt, waren dem privaten Beschwerdeführer bereits in

diesem Zeit­punkt die Gründe der bevorstehenden Kündigung hinreichend bekannt.

Er war denn auch ohne weiteres in der Lage, in seiner Rekursschrift vom

25.

April 2000 sich mit den Grün­den der Kündigung auseinanderzusetzen.

5.

a) Neben der Einhaltung der

Kündigungsfrist macht § 29 Abs. 2 LPG die Kündi­gung von keinen

weiteren Voraussetzungen abhängig, doch hat der Staat wie erwähnt ver­fassungsrechtliche

Schranken zu beachten, in materieller Hinsicht insbesondere das Will­kürverbot,

die Grundsätze der Verhältnismässigkeit sowie von Treu und Glauben. Unter

diesem Gesichtswinkel müssen die Gründe, die zur Kündigung Anlass geben, von

einem gewissen Gewicht sein. Allerdings ist nicht erforderlich, dass sie die

Fortsetzung des Ar­beitsverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen; es reicht

aus, wenn die Weiterbe­schäf­tigung des betreffen­den Angestellten dem

öffentlichen Interesse, insbesondere demje­nigen an einer gut funktio­nierenden

Verwaltung, widerspricht (Matthias Michel, Beamten­status im Wandel,

Zürich 1998, S. 299). Es müssen sachliche, vertretbare Gründe sein

(To­bias Jaag, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton

Zürich – ausge­wählte Fragen, ZBl 95/1994, S. 463; RB 1995

Nr. 29 E. 1), so dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht

als Willkürakt erscheint (Hermann Schroff/ David Gerber, Die Beendigung der

Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, S. 80).

Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die Kündi­gung erstens ein

geeignetes Mittel zur Problemlösung sein, muss sie zweitens in dem Sinn

erforderlich sein, dass nicht weni­ger einschneidende Massnahmen wie

beispielsweise eine Verwarnung ebenfalls zum Ziel führen würden, und muss

drittens eine Abwägung der gegenseitigen In­teressen die Kündi­gung als

gerechtfertigt erscheinen lassen (Michel, S. 301 f.). Angesichts der

inhaltli­chen Offenheit und Unbestimmtheit dieser Umschrei­bungen steht den

Verwaltungsbehör­den beim Entscheid über die Kündigung ein grosser Er­messens‑

und Beurteilungs­spielraum zu, in den auch die Rekursinstanz trotz der ihr

zustehenden Zweckmässigkeitskontrolle nur mit Zurückhaltung eingreift (vgl.

Michel, S. 342 f.; Schroff/Gerber S. 84).

b) Schon in den

früheren Personalakten des privaten Beschwerdeführers finden sich neben

zahlreichen Visitationsberichten, welche seine fachliche Kompetenz, die gute

Vor­be­reitung und straffe Führung seines Unterrichts sowie die mit den

Schülern und Schüle­rinnen er­reich­ten guten Leistungen loben, einzelne

Berichte, welche ihm einen Mangel an pädago­gischer Sensibilität oder einen

unangenehmen Um­gangs­ton vor­werfen. Ab Ende 1995 häu­fen sich in den Akten

die Hin­wei­se auf Beanstandungen des Unterrichts durch Schüler oder Eltern. Am

3.

April und 30. Juni 1997 kam es zu Ausspra­chen zwischen dem zustän­digen

Schulpfleger bzw. einer Delegation der Schul­pflege und dem privaten Beschwer­de­führer,

bei denen die­ser mit den Vorwürfen bezüglich seines "rüden

Umgangstons" mit den Schü­lern konfron­tiert wurde und er verbale

Fehlleistungen einräumte, die er auf seine leich­te Erregbarkeit zurückführte.

Für das Schuljahr 1998/99 wurde der private Beschwer­deführer auf eigenes

Gesuch beurlaubt; sein Gesuch um Verlängerung des Urlaubs um ein weiteres Jahr

wurde vom Volksschulamt am 21. Juni 1999 abgelehnt. Nachdem eine Mitar­beiterbe­urteilung

vom 9. Dezember 1999 zur Gesamtwür­digung IV ("entspricht den

Anfor­derun­gen teilweise") gekommen war und sich die Mädchen einer Klasse

des privaten Be­schwer­deführers bei einer Lehrerin über Belästigungen durch

Blicke, sexistische Witze und als unangenehm empfundene Berüh­rungen

insbesondere im Turnunterricht beklagt hatten, wurde anläss­lich eines

Gesprächs zwischen einer Delegation der Schulpflege und dem pri­vaten Be­schwer­deführer

am 10. Januar 2000 festgehalten, dass solche Vorwürfe zwar nicht bewiesen

seien, aber gleichwohl beschlossen, dass eine Lehre­rin den Mädchen Turnunter­richt

erteilen, in der Klasse eine Aussprache in Anwesenheit eines

Schulpflegemitglieds oder des Schul­psy­chologen erfolgen, sich der private Be­schwer­deführer

bis spätestens 12. Januar 2000 bei der Beratungsstelle des Q für eine

Standortbestimmung anmelden und ver­schiedene weitere Massnahmen getroffen

würden, wie das beidseitige Bestimmen von Ver­trauenspersonen, das beidseitige

Melden "unguter Gefühle" sowie das Führen eines Tage­­buchs "im

Sozialbereich/­zwi­schen­mensch­li­chen Bereich". Nachdem der private Be­schwerdeführer

bereits bei der Eröffnung der Mitarbeiterbeurteilung erklärt hatte, er sei mit

der Beurteilungsstufe IV nicht einverstanden, reichte er am

12.

Januar 2000 ein schriftliche Stellungnahme ein; diese befindet sich

allerdings nicht bei den Akten. Aufgrund dieser Stel­lungnahme kam die

Schulpflege in ihrer Sitzung vom 27. Ja­nuar 2000 zum Schluss, "dass

die Wahrnehmung und Dar­stellung des Sachverhalts durch D nicht mit den Wahrneh­mungen

der drei Per­sonen, die den Unterricht be­sucht haben, übereinstimmen"; an

der vor­geschlagenen Beurtei­lung wurde festgehalten, jedoch die im Rahmen der

Mitarbei­ter­beur­teilung beantragten Mass­nahmen vorläufig sis­tiert.

Weiterhin hielt die Schulpflege an der nämlichen Sitzung fest, dass

verschiedene Er­eignisse, die in Aktennotizen und Proto­kollen festgehalten und

im Personaldossier des pri­vaten Beschwerdeführers abgelegt seien, zur

Erkenntnis geführt hätten, dass dessen Vor­stellungen über eine gute Schule von

derje­nigen der Schulpflege ab­weiche, und dass des­halb eine Auflösung des

Dienstverhältnisses anzu­streben sei. Die Schul­präsidentin wurde beauftragt,

"die nötigen Schritte für eine all­fällige Entlassung Ds aus dem

Dienstverhältnis in die Wege zu leiten", für die Beschluss­fassung über

einen allfälligen Entlassungsantrag eine ausserordentliche Schulpflegesitzung

ange­setzt, und alle Massnah­men, die gemäss Aktennotiz vom 10. Januar

2000.

angeordnet oder geplant wor­den waren, wurden bis zur Beschlussfassung

über das weitere Vorgehen si­stiert. Mit Brief vom 28. Januar 2000 wurden

diese Beschlüsse dem privaten Beschwer­de­führer mit­geteilt und ihm

gleichzeitig Frist bis 7. Februar 2000 angesetzt, um zur bean­tragten Auf­lösung

des Dienstverhältnisses Stellung zu nehmen; zur Begründung wurde aus­­geführt,

dass in der Schulpflege Zweifel am Sinn der vorgeschlagenen Massnahmen aufge­kommen

seien, nachdem der private Beschwerdeführer früheren Auflagen zur Weiter­bil­dung

nicht nachgekommen sei, sich die Kritik der früheren Jahre

"systematisch" wieder­holt habe und Anläufe zur geforderten

Veränderungen immer schon in den Ansätzen ste­cken geblieben seien. Die

jüngsten von den Mädchen der Klasse erhobenen Vorwürfe deuteten nicht auf

Verfehlungen im strafrechtlichen Sinn hin, aber immerhin auf Grenz­über­­schrei­tungen,

die im Lehrerberuf nicht akzeptabel seien. Zwar habe der private Be­schwerdefüh­rer

einige der von ihm erwarteten Schritte unternommen und lägen Anzeichen für

einen Veränderungs­willen vor, doch gebe es seither Hinweise, dass er die

Probleme nicht grund­legend lösen wolle, sondern Schuldige suche. Jedenfalls

sei angesichts der weit auseinan­der klaffenden Vorstellungen über die

Schulführung die Vertrauensbasis für eine zukünf­tige gute Zusam­menarbeit

zerstört.

c) Wie sich aufgrund der Akten ergibt und

auch vom privaten Beschwerdeführer verschiedentlich eingeräumt wurde, hat er

neben den in verschiedenen Visitationsberichten festgehaltenen Qualitäten auch

deutliche Schwächen im kommunikativen und emotionalen Bereich, die über die

Jahre hinweg zu zahlreichen, sich in letzter Zeit häufenden Beanstan­dungen

führten. Bereits diese Häufung begründeter Beanstandungen und das Ausbleiben

der in verschiedenen Gesprächen angemahnten nachhaltigen Besserung lassen die

Auflö­sung des Dienstverhältnisses auf Ende der Amtsdauer als gerechtfertigt

erscheinen. Auch wenn dem privaten Beschwerdeführer keine sexuellen Übergriffe

vorzuwerfen sind, so muss es der verantwortlichen Behörde dennoch möglich sein,

den Unterricht einer Lehr­kraft anzuvertrauen, die ihren Vorstellungen

bezüglich eines einfühlsamen und von Re­spekt geprägten Umgangs mit den

Schülerinnen und Schülern besser entspricht. Nachdem zahlreiche frühere

Interventionen zu keiner Änderung geführt haben, ist der Verzicht der

Schulbehörde auf die zunächst ins Auge gefassten weniger einschneidenden

Massnahmen jedenfalls vertretbar und erscheint damit die Kündigung nicht als

unverhältnismässig. Wenn die Schulpräsidentin noch im Gespräch vom

10.

Januar 2000 davon ausgegangen ist, es liesse sich mit der Beratung

durch das Q und andere begleitende Mass­nahmen den be­stehenden Problemen

begegnen, so konnte dies die Gesamtbehörde nicht an der anläss­lich der

Schulpflegesitzung vom 27. Januar 2000 vorgenommenen anderen Be­urteilung

und der gestützt darauf eingeleiteten Entlassung hindern. Zudem war

mittlerweile mit dem Er­scheinen von Leserbriefen und der Berichterstattung in

der Presse der Konflikt dergestalt eskaliert, dass eine Auflösung des

Dienstverhältnisses auch aus diesem Grund als gerecht­fertigt erscheint, und

zwar unabhängig davon, ob dies dem privaten Beschwer­deführer an­gelastet

werden kann. Von einer missbräuchlichen Kündigung kann unter die­sen Umstän­den

nicht die Rede sein.

d) Erweist sich damit die Kündigung in

formeller und materieller Hinsicht als recht­mässig, so ist die Beschwerde der

Gemeinde begründet und der angefochtene Rekurs­ent­scheid insofern aufzuheben,

als dem privaten Beschwerdeführer wegen Mängeln des Kün­digungsverfahrens eine

Entschädigung von einem Jahreslohn zugesprochen wurde. Aus dem nämlichen Grund

ist die Beschwerde der Gegenpartei insoweit abzuweisen, als mit der Begründung,

die Kündigung sei sachlich nicht gerechtfertigt oder gar missbräuch­lich, eine

höhere als die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung beantragt wurde.

6.

Auch im Falle einer rechtmässigen

Kündigung hat der Beschwerdeführer gemäss dem auf 1. Februar 2000 in Kraft

gesetzten § 29 Abs. 2 LPG (vgl. vorn Erw. 3. a) in Ver­bindung

mit § 26 PG unter den dort genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine

Abfin­dung. Die Vorinstanz hat die objektiven Voraussetzungen für eine solche

Abfindung ohne weiteres und zutreffend als erfüllt gewürdigt, sie jedoch mit

der Begründung abgelehnt, der private Beschwerdeführer habe "mit seinem

uneinsichtigen Verhalten und seine implizite Weigerung, in den vergangenen

Jahren, nachdem Kritik an seinen Umgangsformen laut geworden war, an sich zu

arbeiten und zu einem respektvollen Umgang mit den ihm anver­trauten

Schülerinnen und Schülern zu finden, die Kündigung selbst verschuldet."

a) Gemäss § 26 Abs. 1 PG haben

Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, de­ren Arbeitsverhältnis auf

Veranlassung des Staates und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf

eine Abfindung, sofern sie mindestens 35-jährig sind. Kein Anspruch besteht

gemäss § 26 Abs. 3 PG unter anderem bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

aus wichtigen Gründen.

Der Regierungsrat regelt die Festsetzung der

Abfindung und bestimmt einen nach dem Alter abgestuften Rahmen als Richtlinie;

die Abfindung beträgt höchstens fünfzehn Monatslöhne (§ 26 Abs. 4

PG). Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt;

angemessen berücksichtigt werden insbesondere die persönlichen Verhältnisse,

die Dienstzeit, der Kündigungsgrund sowie der neue Lohn, falls der oder die

Angestellte weiterbeschäftigt wird (§ 26 Abs. 5 PG). Gemäss § 7

Abs. 1 lit. b der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PV)

beträgt die Abfindung je nach den im Einzelfall massgebli­chen Umständen vom

41.

bis zum 50. Altersjahr zwei bis 12 Monatslöhne.

b) Abgesehen von Fällen disziplinarischer

Entlassungen hatte sich das Verwal­tungs­gericht mit der Frage, ob der

Entlassene die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses verschuldet habe, bisher

nur im Zusammenhang mit der vorzeitigen administrativen Auflö­sung von

Beamtenverhältnissen zu befassen, wenn gestützt auf den mittlerweile aufgeho­benen

Art. 12 der Kan­tonsverfassung vom 18. April 1869 (KV) die

Zusprechung einer Ent­schädigung mit der Begründung verlangt wurde, die während

der Amtsdauer erfolgte Ent­lassung sei "ohne Verschuldung" des

Betroffenen erfolgt. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht

ausgeführt, umgangssprachlich könne "Verschulden" zunächst nur

Verursachen bedeuten, das heisst auf den äusseren Geschehensablauf, die

tatsächlichen Zusammenhänge abzielen, aber auch – weitergehend –

beinhalten, was gewollt oder doch vermeidbar war (Günter Stra­tenwerth,

Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 2. Auflage,

Bern 1996, § 8 Rz. 23). Der Wortlaut von Art. 12 KV lasse

deshalb verschie­dene Deutungen zu: Nach der einen ver­liere der vorzeitig

Entlassene einen Anspruch auf Entschädigung nur dann, wenn ihm die Verursachung

zum Vorwurf gereiche, nach der anderen sei eine Entschädigung bereits dann

nicht geschul­det, wenn der Beamte die Entlas­sung bloss verursacht habe, das

heisst, wenn sie auf Gründe zu­rückzuführen sei, die zwar dem Beamten

zuzurechnen, die aber nicht vorwerfbar seien.

Diese Auslegungsfrage stellt sich in ähnlicher Weise auch bei

der Anwendung von § 26 Abs. 1 PG. Wie Fritz Lang (Das Zürcher

Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Tomas Poledna

[Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 70)

unter Hinweis auf die Beratungen in der Kommission des Kantonsrats ausführt,

sollte eine Anspruch auf Entschädigung nur bei einer Entlassung gegeben sein,

die vor­nehm­lich auf Gründe zurückzuführen sei, welche von dem oder der Angestellten

nicht zu vertreten seien. Typische Fälle seien die Aufhebung der Stelle oder

der Tatbestand, dass der oder die Angestellte die gewachsenen Anforderungen der

Stelle aufgrund mangelnder Eignung nicht mehr erfüllen könne; hingegen führe

die Entlassung wegen ungenügender Leistungen aus anderen Gründen oder wegen des

Verhaltens in aller Regel zu keiner Ab­findung. Somit bedeutet Verschulden im

Sinn von § 26 Abs. 1 PG mehr als blosse Verur­sachung; zusätzlich ist

erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Kündigung hätte vermeiden können,

beispielsweise durch das Erbringen der erwarteten Leistung oder die geforderte

Verhaltensänderung, wenn ihm solches zumutbar und aufgrund seiner persönlichen

Ver­hältnisse objektiv möglich war. Dem Arbeitnehmer wird auch dann kein

Verschulden im Sinn von § 26 PG vorzuwerfen sein, wenn ein Konflikt, der

nur durch eine Kündigung be­reinigt werden konnte, nicht vornehmlich durch ihn

verursacht worden ist, sondern zu sei­ner Entstehung oder Verschärfung die

vorgesetzte Behörde oder andere Mitarbeitende massgeblich beigetragen haben.

c) Wie anlässlich der

Schulpflegesitzung vom 27. Januar 2000 ausdrücklich festge­halten wurde,

war ausschlaggebend für die Kündigung des Dienstverhältnisses die Er­kennt­nis,

dass des privaten Beschwerdeführers Vorstellungen über eine gute Schule von

derjeni­gen der Schulpflege abweichen. Solche abweichenden Vorstel­lungen über

die Schul­führung können eine Kündigung rechtfertigen, lassen sie aber nicht

ohne weiteres als durch den Arbeitnehmer verschuldet erscheinen. Denn die

Meinungen darüber, was als gute Schul­führung zu bezeichnen ist, können weit

auseinander liegen und sich im Lauf der Zeit verän­dern. Es ist deshalb bis zu

einem gewissen Grad nachvollzieh­bar, wenn eine Lehrkraft, die rund

25.

Jahre mit weitgehend sehr guten Visitationsberichten Unterricht erteilt

hat, ihren Unterrichtsstil nicht ohne weiteres den Forderungen einer neuen

Behörde oder Elternge­ne­rationen anpassen will oder kann. In diesem

Zusammenhang ist insbesondere zu berück­sichtigen, dass dem privaten

Beschwerdeführer mehrheitlich sehr gute Visitationsberichte ausgestellt worden

sind, der letzte am 27. August 1997, dass er auch von Eltern für seinen

guten Unterricht gerühmt wurde und sich seine Lehrerkollegen gegen die

Entlassung ein­setzten. Sodann hat er sich anlässlich der Sitzung mit einer

Delegation der Schulbehörde am 10. Januar 2000 zu den von ihm verlangten

Massnahmen bereit erklärt und die geforderten Schritte in die Wege geleitet.

Die Eskalation des Konflikts, die im Ge­folge des Elternabends vom

24.

Januar 2000 eintrat, hat jedenfalls nicht der private Be­schwerdeführer

zu vertreten.

Zusammenfassend ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des

Verschuldens, dass die vom privaten Beschwerdeführer mit guten Gründen (vgl.

auch Lehrplan für die Volks­schu­le des Kantons Zürich vom 15. Oktober

1991) verlangten Veränderungen im Verhalten den Schülerinnen und Schülern

gegenüber lange Zeit nicht mit der gebotenen Konsequenz ein­gefordert worden

sind, und dass schliesslich der private Beschwerdeführer seine Verän­de­rungsbereitschaft

und -fähigkeit angesichts des mittlerweile eingetretenen Vertrauens­ver­lusts

nicht mehr unter Beweis stellen konnte. Unter diesen besonderen Umständen muss

die Kündigung ungeachtet der gerechtfertigten Einwände, welche gegen die

Schulführung des privaten Beschwerdeführers erhoben werden können, als

unverschuldet im Sinn von § 26 Abs. 2 PG gelten.

d) Der Rahmen für die dem privaten Beschwerdeführer

zuzusprechende Abfindung reicht gemäss § 7 Abs. 1 lit. b PV von

zwei bis 12 Monatslöhnen. Erhöhend zu berück­sich­tigen sind die mit rund

25.

Jahren lange Dienstzeit, der beschränkte Arbeitsmarkt, der ihm als Lehrer

offen steht, die Schwierigkeiten, sich nach so langer Tätigkeit als Lehrer

einem neuen Beruf zuzuwenden, sowie die einer breiten Öffentlichkeit be­kannt

gewordenen Um­stände der Entlassung. Vor allem der Umstand, dass es der Schul­be­hörde

nur unzureichend gelungen ist, der Öffentlichkeit zu kommunizieren, dass der

pri­va­te Beschwerdeführer nicht wegen sexueller Übergriffe entlassen wurde,

sondern wegen sei­ner nicht den Vorstel­lungen der Schulpflege entsprechenden

Schulführung in Bezug auf Umgangston und re­spekt­vollen Umgang mit den ihm

anvertrauten Schülerinnen und Schü­lern, muss zu einer Entschädigung am oberen

Rand des durch die Verordnung vorge­zeich­neten Rahmens füh­ren. Die

Entschädigung ist deshalb auf 10 Monatslöhne festzuset­zen.

e) In teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels des privaten

Beschwerdeführers ist somit der Rekursentscheid auch insoweit aufzuheben, als

die beantragte Zusprechung einer Abfindung abgewiesen wurde, und ist dem

privaten Beschwerdeführer gestützt auf § 26 PG eine Abfindung von

10.

Monatslöhnen zuzusprechen.

7.

...

Demgemäss beschliesst

das Verwaltungsgericht:

Die Verfahren PB.2000.00018 und

PB.2000.00023 werden vereinigt;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde PB.2000.00018 wird

vollständig und die Beschwerde PB.2000.00023 teilweise

gutgeheissen. Demgemäss werden Ziffern I a) und II des

Rekursentscheids der Bildungsdirektion vom 3. August 2000 aufgehoben und

wird dem privaten Be­schwer­­deführer eine Abfindung von 10 Monatslöhnen

zugesprochen.

2.

...