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Entscheid

PB.2000.00024

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2000.00024

11. April 2001Deutsch31 min

(URT.2001.6137)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, Jahrgang 1956, unterrichtete seit 1990

im Schulhaus O im Schulkreis X der Stadt Zürich, seit Sommer 1993 als gewählte

Pri­marlehrerin. Auf Antrag der Kreisschul­pflege X kündigte das Volksschulamt

am 14. Feb­ruar 2000 das Dienstverhältnis auf Ende der Amtsdauer

1994/2000, das heisst auf den 15. August 2000. Nachdem A innert der zehn­tägigen

Frist eine Be­grün­dung verlangt hatte, wurde an der Kündigung mit begründe­ter

Verfügung vom 16. März 2000 festgehalten. Gemäss dem mit Be­schluss des

Regie­rungsrats vom 19. Januar 2000 (OS 56, 53) auf den 1. Februar

2000 in Kraft gesetzten § 29 des Gesetzes über das Ar­beits­verhältnis der

Lehrpersonen an der Volksschule (Lehrerper­sonalgesetz) vom 10. Mai­ 1999

(LPG; LS 412.31) wandle sich das Dienstverhältnis der gewählten Lehrper­sonen

in ein An­stellungsverhältnis um, sofern das Dienstverhältnis nicht bis zum

15. Feb­ruar 2000 gekün­digt werde. Eine solche Kündigung sei hier

gerechtfertigt, nachdem das Vertrauen für eine positive Zusammenarbeit zwischen

A und der Kreis­schul­pflege, insbeson­dere mit deren Präsidentin, massiv

gestört sei und es keinerlei Anzei­chen dafür gebe, dass der Konflikt in einer

für beide Seiten erträglichen Form gelöst wer­den könnte.

Erwägungen

II. Den gegen diese Kündigung erhobenen

Rekurs hiess die Bildungsdirektion am 23. August 2000 im Sinne der

Erwägungen teilweise gut und sie sprach A eine Entschädi­gung in der Höhe einer

Jahresbesoldung für eine Anstellung von 70 % sowie Fr. 1'000.- als

Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse zu. Gestützt auf Art. 38

lit. g der Verord­nung über die Volksschule in der Stadt Zürich vom

23.

März 1988 sei das Recht zur Stel­lung des Kündigungsantrags

zulässigerweise an das Büro der Kreisschulpflege de­le­giert worden; dieses sei

an der Sitzung vom 16. März 2000 über die Kündigung infor­miert­ wor­den

und habe diese genehmigt. Was den Kündigungsschutz betreffe, so verweise zwar

§ 2 LPG subsidiär auf das Gesetz über das Arbeitsverhältnis des

Staatspersonals (Per­sonalge­setz) vom 27. September 1998 (PG,

LS 177.10), doch sei diese Bestimmung wegen der erst teilweisen

Inkraftsetzung des Leh­rerpersonalgesetzes noch nicht anwendbar. Indes­sen wäre

es rechtsungleich, die Volks­schullehrkräfte als einzige Berufsgruppe nach Ab­schaf­fung

der Amtsdauer nicht in den Genuss des erweiterten Kündigungsschutzes des Per­sonalgesetzes

kommen zu lassen. Die verfassungskonforme Auslegung des Personalge­set­zes

erfordere deshalb die Anwendung seiner Kündigungsschutzbestimmungen auch auf

die Volksschul­lehrkräfte. Hier habe das Kündigungsverfahren nicht den

Anforderungen von § 19 PG ent­sprochen, hingegen sei das

Vertrauensverhältnis zwischen der bezüglich ihres Unterrichts

unbestrittenermassen gut qualifizierten A und der Präsi­dentin der

Kreisschulpflege objektiv schwer gestört, weshalb die Kündigung nicht nur

sachlich ge­rechtfertigt, sondern im Inte­resse beider Parteien geradezu

geboten sei. In mate­rieller Hin­sicht entspreche damit die Kündigung den

Vorschriften von § 18 Abs. 2 PG. Die for­mel­len Mängel hätten

indessen zur Folge, dass A so zu stellen sei, wie wenn das Verfahren korrekt

abgewickelt worden wäre. Dies bedeute, dass eine Kündigung erst auf Ablauf des

Schuljahres 2000/2001 mög­lich sei. Weil aber die Kündigung sachlich

gerechtfertigt und das Vertrauensverhältnis zwi­schen den Beteiligten stark

angeschlagen sei, habe das Volksschulamt die Freistellung von A verfügt,

welcher es des­halb frei stehe, eine neue Arbeitsstelle zu suchen, die sich

aber einen allfälligen Lohn auf den ihr für das Schuljahr 2000/2001 zustehenden

Lohnanspruch anrechnen lassen müsse. Eine Abfindung im Sinn von § 26 PG

stehe A nicht zu, weil sie durch ihr Verhalten die Kündigung selbst verschuldet

habe.

III. Gegen diesen Rekursentscheid erhoben

sowohl A als auch die Stadt Zürich Be­schwerde an das Verwaltungsgericht:

A. A (PB.2000.00024) liess am

25.

September 2000 beantragen:

"1. Es sei die Widerrechtlichkeit

der Kündigung der Bildungsdirektion festzustellen.

2.

Es sei das Volksschulamt zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin ei­nen Jahreslohn von Fr. 87'260.55

zu bezahlen.

3.

Es sei das Volksschulamt zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Abfindung von 15 Monatslöhnen im

Umfang von Fr. 100'685.- zu bezahlen.

4.

Es sei die Kreisschulpflege zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von Fr. 20'000.-

zuzusprechen.

5.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be­schwerdegegnerin."

In der Begründung wurde zunächst der

Sachverhalt aus der Sicht der privaten Be­schwerdeführerin dargestellt und der

Vorinstanz vorgeworfen, sie habe durch die Nichtab­nahme der angebotenen

Beweismittel ihre Untersuchungspflicht verletzt und eine Gehörs­verweigerung

begangen. Sodann habe die Vorinstanz unzulässigerweise die aufschiebende

Wirkung des Rekurses nicht wieder hergestellt, womit sie der privaten

Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Bewährung verwehrt habe. Ebenso habe sie

zu Unrecht die Kündigung nicht aufgehoben, sondern bloss eine Entschädigung

zugesprochen. Jedenfalls könne der pri­vaten Beschwerdeführerin kein

Verschulden an der Kündigung vorgeworfen werden. Die

Kreisschulpflegepräsidentin und das Büro der Kreisschulpflege seien zur

Stellung des Kündigungsantrags nicht befugt gewesen. Die Einleitung von

Verfahren gegen die Kreis­schulpflegepräsidentin könne der privaten

Beschwerdeführerin ebenso wenig zum Vorwurf gemacht werden wie der von allen

Lehrkräften beschlossene Abbruch einer Supervision. Die private

Beschwerdeführerin habe sich mit den von der Kreisschulpflegepräsidentin fa­vo­risierten

Quartierschulen abgefunden und auch die übrigen Anordnungen, die zu Kon­flikten

geführt hätten, seien mittlerweile gelebte Praxis, der sich die private

Beschwerde­füh­rerin nicht widersetzt habe. Dass ein zerrüttetes

Vertrauensverhältnis zur Kreisschul­pflege bestehe, sei krass tatsachenwidrig,

wie sich aus dem Kurzbericht von Frau L vom 28. Juni 2000 und den

Visitationsberichten ergebe. Zwar habe ein Konflikt zwischen der

Kreisschulpflegepräsidentin und der privaten Beschwerdeführerin bestanden, die

jedoch im Gespräch vom 15. November 1999 ihre Gesprächsbereitschaft

dargetan habe, während die Präsidentin eine Versöhnung stets abgelehnt und

damit das Ver­trauensverhältnis untergra­ben habe. Eine Zerrüttung des

Vertrauensverhältnisses lasse sich auch nicht mit dem Hin­weis auf Handlungen

anderer Kolleginnen belegen, die über­dies längst nicht mehr im Schul­haus O

tätig seien. Die Vorfälle betreffend die Schliessung der Oberlichter, eine Aus­einandersetzung

mit Frau M und Meinungsver­schiedenheiten mit den Kindergärtnerinnen könnten

nicht der privaten Beschwerdeführerin zum Vorwurf gemacht werden bzw. sie seien

längst beigelegt. Zwar möge die private Be­schwerdeführerin zum Erscheinen

eines Zeitungsartikels über den Konflikt mit der Schul­pflege beigetragen

haben, doch lasse sich damit die Kündigung nicht rechtfertigen. – Die

der privaten Beschwerdeführerin zugespro­chene Entschädigung von einer

Jahresbesoldung müsse auf der Grundlage eines vollen Arbeitspensums

ausgerichtet werden, da die Reduk­tion des Arbeitspensums zusammen mit einer

organisatorisch begründeten Änderungskün­digung und damit ebenfalls

unverschuldet erfolgt sei. Sodann seien die Voraussetzungen für eine Abfindung

gemäss § 26 PG erfüllt. Die Ausführungen der Kreisschulpflege in der

Rekursantwort seien persönlichkeitsverlet­zend und widerrechtlich, weshalb der

privaten Beschwerdeführerin gestützt auf § 11 des Haftungsgesetzes vom

14.

September 1969 (in der Fassung vom 2. Dezember 1990; Haf­tungsG)

eine Genugtuung zuzusprechen sei.

Die Bildungsdirektion liess sich, ohne einen

ausdrücklichen Antrag zu stellen, am 20. Oktober 2000 vernehmen. Die

Kreisschulpflege beantragte am 28. November 2000 Abweisung der Beschwerde;

zudem sei festzustellen, dass die Kündigung materiell und formell korrekt

erfolgt und somit rechtswirksam sei; eventualiter sei die Beschwerdeführe­rin

zu verpflichten, in der verbleibenden Anstellungsdauer eine zumutbare

Beschäftigung unter Anrechnung des daraus resultierenden Lohnes zu übernehmen,

alles unter Entschädi­gungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdeführerin.

B. Die Stadt Zürich (PB.2000.00025) liess am

20.

September 2000 beantragen:

"1. Die Verfügung der

Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 23.8.2000 sei aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen, dass die

Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Verfügung vom 12.2.2000 materiell und

formell korrekt

erfolgte und somit rechtswirksam ist.

3.

Eventualiter sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, in der ver­bleibenden Anstellungsdauer eine

zumutbare Beschäftigung unter An­rechnung des daraus resultierenden Lohnes zu

übernehmen und so den Schaden der Beschwerdeführerin zu mindern. Eine

allfällige Restzah­lung sei monatlich zu entrichten.

4.

Alles unter Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Beschwerdegegne­rin."

Zur Begründung wurde insbesondere

vorgebracht, die Vorinstanz habe rechtsirr­tümlich die

Kündigungsschutzbestimmungen des Personalgesetzes angewandt; jedenfalls aber

seien die Kündigungsgründe hinreichend belegt worden. Der von der Vorinstanz zu­gesprochene

Jahreslohn stelle keine Entschädigung, sondern eine Lohnfortzahlung dar, auf

welche sich die entlassene Lehrerin nicht nur anrechnen lassen müsse, was sie

(freiwillig) verdient habe, sondern auch, was sie zu verdienen absichtlich

unterlassen habe.

Die Beschwerdegegnerin liess am

4.

Dezember 2000 neben der Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren

Abweisung der Beschwerde der Gegenpartei beantragen, so­weit darauf einzutreten

sei; es seien zudem der Beschwerdegegnerin die im Verfahren PB.2000.00024

beantragten Leistungen zuzusprechen und die Eingabe der Gegenpartei an die

Vorinstanz vom 6. Juni 2000 aus dem Recht zu weisen, alles unter Kosten-

und Ent­schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die Bildungsdirektion verzichtete am

20.

Oktober 2000 auf Vernehmlassung.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die beiden Beschwerden betreffend die

nämliche Streitsache und sind zweck­-

mäs­sigerweise zu vereinigen.

2.

a) Die Beschwerden richten sich gegen

einen erstinstanzlichen Rekursentscheid der Bildungsdirektion über eine

personalrechtliche Anordnung. Gemäss § 74 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom 8. Juni

1997; VRG) ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung zuständig. Angesichts

des 20'000 Franken klar übersteigenden Streitwerts ist der Entscheid gemäss

§ 38 Abs. 2 VRG von der Kammer zu fällen.

b) Die Legitimation der beschwerdeführenden

Arbeitnehmerin gemäss § 21 lit. a VRG ist offenkundig. Was die

Legitimation der Gemeinde betrifft, so ist diese gemäss § 21 lit. b

VRG befugt zur Anfechtung von Rekursentscheiden, welche ihre Personalführung

und damit eine von ihr wahrzunehmende Aufgabe betreffen (vgl. RB 1998

Nr. 13). Dies gilt auch in Bezug auf Volksschullehrkräfte, die in einem

komplexen Rechtsverhältnis mit dem Kanton und der Gemeinde stehen (VGr,

17.

Dezember 1996, VK.96.0031 und 0032; Tobias Jaag, Rechtsfragen der

Volksschule, insbesondere im Kanton Zürich, ZBl 98/1997, S. 548); die

Gemeinde ist durch den Rekursentscheid sowohl in ihren Aufgaben als Ver­walterin

der lokalen Schulangelegenheiten als auch durch den von ihr zu übernehmenden

Anteil an der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung betroffen.

3.

Die Vorinstanz hat die formelle und

materielle Rechtmässigkeit der umstrittenen Kündigung nach den Bestimmungen des

(allgemeinen) Personalgesetzes beurteilt. Die be­schwerdeführende Gemeinde rügt

dies als rechtsirrtümlich.

a) Gemäss § 1 Abs. 1 PG unterstehen

diesem Gesetz das Personal des Staates und seiner unselbständigen Anstalten;

laut Absatz 2 gilt das Gesetz für die Lehrkräfte an Semi­naren,

Mittelschulen und Berufsschulen, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen.

Nicht unterstellt sind dem Personalgesetz somit die Volksschullehrkräfte. Auf

diese findet es gemäss § 2 LPG nur Anwendung, sofern das

Lehrerpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung enthält. Von diesem standen

im Zeitpunkt der Kündigung am 14. Februar 2000 und auch bei Auflösung des

Dienstverhältnisses am 15. August 2000 lediglich §§ 5, 29 und 30

lit. a und b in Kraft, nicht jedoch § 2 LPG betreffend die

subsidiäre Anwendung des (allgemeinen) Personalgesetzes

(Regierungsratsbeschluss vom 19. Januar 2000, OS 56, 53); die

vollständige Inkraftsetzung erfolgte erst auf 1. Oktober 2000

(Regierungsratsbe­schluss vom 19. Juli 2000, OS 56, 216).

b) Dass aufgrund dieser beschränkten

Anwendbarkeit des (allgemeinen) Personal­gesetzes dessen in § 18 PG

geregelter Kündigungsschutz hier noch nicht gilt, hält die Vor­instanz aus

Gründen der Rechtsgleichheit für stossend, und sie will ihn deshalb "in

verfas­sungskonformer Auslegung des Personalgesetzes" gleichwohl anwenden.

Für eine solche "verfassungskonforme

Auslegung" besteht indessen kein Spiel­raum. Anzuwenden (und nötigenfalls

auszulegen) ist nicht das (allgemeine) Personalgesetz, sondern in erster Linie

der auf 1. Februar 2000 in Kraft gesetzte § 29 LPG über die Über­führung

(der auf Amtsdauer gewählten Lehrpersonen) ins Anstellungsverhältnis. Nach die­ser

Übergangsbestimmung behalten die bei Inkrafttreten des Gesetzes gewählten

Lehrper­sonen den Wahlstatus bis zum Ablauf der Amtsperiode (Abs. 1); ihr

Dienstverhältnis wan­delt sich in diesem Zeitpunkt in ein Anstellungsverhältnis

im Sinn des Lehrerpersonalge­setzes um, sofern das Dienstverhältnis nicht bis

zum 15. Februar 2000 gekündigt wird (Abs. 2); die Bestimmungen des

(allgemeinen) Personalgesetzes über die Abfindung sind auf diese Kündigungen

anwendbar (Abs. 3).

Diese Übergangsregelung ist eindeutig und

lückenlos. Gerade weil sie bezüglich der Abfindungen auf das (allgemeine)

Personalgesetz verweist, verbietet sich die An­nah­me, der Gesetzgeber habe

einen Verweis auf die Bestimmungen über den formellen Kün­digungsschutz von

§ 18 PG versehentlich unterlassen. Daran ändert nichts, dass sich laut den

Erwägungen der Vorinstanz die (vollständige) Inkraftsetzung des Lehrerpersonal­ge­setzes

verzögert hat. Denn nach § 29 Abs. 2 LPG wandelt sich das

Dienstverhältnis der gewählten Lehrkräfte erst auf Ablauf ihrer letzten

Amtsdauer in ein Anstellungsverhältnis nach dem Lehrerpersonalgesetz um und

richtet sich deshalb eine allfällige Kündigung, wie sie gemäss § 29

Abs. 2 LPG bis zum 15. Februar 2000 vorgenommen werden muss, jeden­falls

nicht nach den für das erst später beginnende neue Anstellungsverhältnis

geltenden Bestimmungen. Auch eine Schlechterstellung der beschwerdeführenden

Lehrerin im Ver­gleich mit dem übrigen Staatspersonal liegt nicht vor, denn

§ 57 Abs. 4 PG bestimmte übergangsrechtlich, dass für

Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten des Personalgeset­zes bereits

gekündigt, aber noch nicht aufgelöst waren, das bisherige Recht gelte. Schliess­lich

hat die Nichtanwendbarkeit von § 18 PG nicht zur Folge, dass bisher

gewählte Lehr­kräfte, deren Dienstverhältnisse gemäss § 29 Abs. 2 LPG

bis 15. Februar 2000 gekündigt wurden, überhaupt keinen Kündigungsschutz

beanspruchen konnten. Ein solcher ergibt sich bereits daraus, dass der Staat

als öffentlichrechtlicher Arbeitgeber an verfassungs­rechtliche Grundprinzipien

wie das Willkürverbot, die Grundsätze der Verhältnismässig­keit, von Treu und

Glauben sowie in verfahrensmässiger Hinsicht des rechtlichen Gehörs gebunden

ist. Der nämliche Schutz des Arbeitnehmers hätte auch bei einer (Nicht-)Wie­der­wahl

bestanden, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im

Rah­men der Überführung von Beamten- in Anstellungsverhältnisse weitergehende

Garan­tien hat einräumen wollen.

Die Anwendung der

Kündigungsschutzbestimmungen von § 18 PG durch die Vo­r­instanz erweist

sich damit als rechtsirrtümlich.

4.

Gelten für das Kündigungsverfahren nicht

die besonderen Bestimmungen von § 18 PG, so stellt sich bloss die Frage,

ob, was von der privaten Beschwerdeführerin nach wie vor bestritten wird, der

Kündigung durch das Volksschulamt ein von der zuständigen kommunalen Behörde

gestellter Antrag zugrunde lag und ob das Kündigungsverfahren dem

Gehörsanspruch der Entlassenen Rechnung getragen hat. Aus dem Anspruch auf

recht­liches Gehör ergibt sich nicht nur der Anspruch auf (in der Regel

vorgängige) Anhö­rung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechts­pflege­gesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999,

§ 8 N. 18), sondern auch die Pflicht der Behör­den, alle

Parteivorbringen zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen, soweit sie für die zu

treffende Entscheidung wesentlich sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8

N. 42, sowie 17, 34). Das Ergebnis der behördlichen Prüfung und

Würdigung hat sich schliesslich in der Begründung der Anordnung

niederzuschlagen (BGE 121 I 5; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 55).

Bezüglich der Ausführlichkeit der durch § 10 Abs. 2 VRG

vorgeschriebenen Begründung lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen,

sondern die Anforderungen richten sich nach den Um­ständen des Einzelfalls und

den Interessen des Betroffenen. Die Begründung einer An­ordnung erscheint als

angemessen, wenn sie so ab­gefasst ist, dass sich der Betroffene über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller

Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag; in diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde

leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 10 N. 39 mit Hinweisen). In der Begründung muss sich die Behörde

mindestens soweit mit den Parteivorbringen auseinandersetzen, dass er­sichtlich

wird, ob sie ein Vorbringen überhaupt nicht in Betracht gezogen oder lediglich

für nicht erheblich bzw. für unrichtig gehalten hat (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 10 N. 40).

a) Für die Kündigung der Arbeitsverhältnisse

von Lehrpersonen an der Volksschule ist gemäss Ziff. II lit. a des

Regierungsratsbeschlusses vom 19. Januar 2000 betreffend die

Teilinkraftsetzung des Lehrerpersonalgesetzes (OS 56, 53) in Verbindung mit

§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Delegation von

Entscheidungsbefugnissen (Delegationsverord­nung) vom 9. Dezember 1998

(LS 172.14) das Volksschulamt zuständig, wobei in der Pra­xis die

Kündigung auf Antrag der Gemeinde erfolgt (vgl. Erwägung B Abs. 1 zum

Regie­rungsratsbeschluss vom 19. Januar 2000). Einen solchen

Kündigungsantrag hat die Präsi­dentin der Kreisschulpflege X dem Volksschulamt

am 7. Februar 2000 gestellt; am 16. März 2000, das heisst erst nach

der Kündigung des Arbeits­verhältnisses der privaten Beschwerdeführerin durch

das Volksschulamt am 14. Februar 2000 hat auch das Büro der Kreisschulpflege

Antrag auf Kündigung gestellt.

Gemäss Art. 81 der Gemeindeordnung der

Stadt Zürich vom 26. April 1970 (Ge­meindeO) können die Schulbehörden

Ausschüsse und Kommissionen einsetzen und kön­nen diese wie die Schulbehörden

ihre Befugnisse der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einzelnen Mitgliedern

übertragen. Eine solche Delegation hat die Kreisschulpflege X am

21.

November 2000 beschlossen, indem sie dem Büro die Kompetenz zur selb­ständigen

Behandlung der Entlassungen der kantonal besoldeten und der gemeindeeigenen

Lehrper­sonen übertragen hat. Diese Zuständigkeit umfasst zwar nun ohne

weiteres auch das Recht zur Stellung des Kündigungantrags an das übergangsrecht­lich

für die Kündigung zustän­dige Volksschulamt, jedoch erfolgte dieser

Delegationsbe­schluss erst im Nachhinein, als Reaktion auf die neue

Gesetzgebung. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, eine Dele­gation an das

Büro hätte ”bereits vor Jahren” stattgefunden wurde in keiner Weise belegt.

Aufgrund der nachfolgenden Erwä­gungen kann jedoch offen bleiben, ob der

beschlossene Kündigungsantrag vom 16. März 2000 von der zuständigen

kommunalen Behörde ausging.

b) Weiter ist zu prüfen, ob das

Kündigungsverfahren den für das Verwaltungsver­fahren geltenden

verfassungsrechtlichen Garantien entspricht.

aa) Wie die Vorinstanz festgehalten hat, sind

der privaten Beschwerdeführerin mit Schreiben der Kreisschulpflege vom

12.

März 1999 im Zusammen­hang mit der umstritte­nen Schliessung des

Lehrerzimmers und der Neuzuteilung der Klas­senzimmer die Verset­zung in ein

anderes Schulhaus und weitere Massnahmen angedroht worden, falls sie (wei­terhin)

Weisungen nicht befolgen würde. Nachdem die Unterstufen­lehrerinnen, darunter

die private Beschwerdeführerin, gegen die umstrittenen Anordnungen an den

städtischen Ombudsmann sowie an den Bezirksrat gelangt waren, erschien am

21.

Juli 1999 ein Arti­kel, in dem über "Unruhe im Schulhaus O"

berichtet wird und sowohl Meinungsäusserun­gen der Unterstufen-Lehr­er­in­nen

als auch der Schulpräsidentin zitiert werden. Daraufhin fand am

15.

November 1999 ein Gespräch zwischen der privaten Beschwerdeführerin,

der Präsidentin der Kreisschul­pflege und einem Vertreter des Volksschulamts

statt. Am 30. No­­vem­ber 1999 wurde die private Beschwerdeführerin unter

Hinweis auf eine mögli­che Kündi­gung zur Stellungnahme aufgefordert, wo­von

sie am 30. Dezember 1999 Ge­brauch machte. In der Stellungnahme betonte

sie ihr Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Arbeitsverhältnisses und wies

auf ihre gute Zusammenarbeit mit den ihr zugeordne­ten Schulpflegern hin; so­dann

habe sie nie beabsichtigt, ihre Treuepflicht nicht zu erfüllen; ihr Widerstand

gegen zwei Präsidialanordnungen könne ihr nicht als eine solche Verlet­zung

ausgelegt werden. Der Vorwurf fehlenden Interesses an der Schulentwicklung sei

unbegründet; neben Ent­wicklungen, die sie gerne mitmache und unterstütze, gäbe

es sol­che, die sie mit gewissen Vorbehalten verfolge, was man ihr aber nicht

als Desinteresse auslegen dürfe. Der Vorwurf der Unehrlichkeit sei ihr

unverständlich. Mit Schreiben vom 18. Januar 2000 erneuerte die

Präsidentin der Kreisschulpflege ihre Vorwürfe und teilte der privaten

Beschwerdeführerin mit, dass der Bildungsdirektion die Auflösung des Arbeits­verhältnis­ses

beantragt würde. In der Folge liess die mittlerweile anwaltlich vertretene pri­vate

Be­schwerdeführerin dem Volksschulamt am 1. Februar 2000 beantragen, den

Kündi­gungsan­trag der Kreisschulpflege abzuweisen; in der Begründung wurde zu

den einzelnen Vorwür­fen detailliert Stellung genommen. Diese Ein­gabe leitete

das Volksschulamt am 2. Februar 2000 an die Kreisschulpflege mit der Bitte

weiter, sie in ihre Entscheide ein­flies­sen zu lassen, worauf die Präsidentin

der Kreisschulpflege am 7. Februar 2000 die Kündi­gung beantragte. Hierauf

erging am 14. Feb­ruar 2000 die Kündigung, welche auf ent­sprechendes

Ersuchen am 16. März 2000 mit Begründung mitgeteilt wurde. In der Be­gründung

wird zunächst der Verfahrensablauf dargestellt und sodann in Betracht gezogen:

"Aus den vorliegenden Akten

wird deutlich, dass das Vertrauen für eine positive Zusammenarbeit zwischen A

und der Kreisschulpflege, insbe­sondere mit deren Präsidentin, massiv ge­stört

ist. Es gibt keinerlei An­zeichen dafür, dass der Konflikt in einer für beide

Seiten erträglichen Form gelöst werden kann.

... ( betreffend rechtliche

Grundlagen der Kündigung)

Das Volksschulamt hat den Antrag

der Kreisschulpflege X geprüft und kam unter Berücksichtigung der vorliegenden

Akten und den un­terschiedlichen Interessen zum Schluss, dass der Kreis­schulpflege

X eine Weiterführung des Dienstverhältnisses mit A nicht zugemutet werden kann.

Ihre Entlassung ist deshalb als gerechtfertigt zu be­trachten.

... (betreffen Entzug der

aufschiebenden Wirkung)."

bb) Dieses Vorgehen vermag insgesamt den sich

aus der Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)

ergebenden Anforderungen nicht zu genügen. So hat das Volks­schulamt als

verfügende Behörde der privaten Beschwerdeführerin zwar Gelegenheit gegeben,

sich zum Kündigungsantrag der Kreisschulpflege zu äussern, doch lässt sich der

begründeten Verfügung vom 16. März 2000 nichts entnehmen, was auf eine

Auseinander­setzung mit den Vorbringen der privaten Beschwerdeführerin in ihrer

Eingabe vom 1. Feb­ruar 2000 schliessen lässt. Und auch die

antragstellende Kreisschulpflege ist auf diese Ein­gabe, die keineswegs nur

eine Wiederholung früherer Vorbringen enthält, inhaltlich mit keinem Wort

eingegangen. Insbesondere mit dem Einwand der privaten Beschwerdeführe­rin, der

Kündigungsantrag sei unzulässigerweise nur von der Präsidentin der Kreisschul­pflege

statt von der Gesamtbehörde ausgegangen, setzte sich die erstinstanzlich

verfügende Behörde nicht auseinander. Der Einwand hat lediglich zur Folge

gehabt, dass das für den Antrag möglicherweise zuständige Büro der

Kreisschulpflege im Nachhinein, das heisst nach Mitteilung der Kündigung durch

das Volksschulamt, noch entsprechend Beschluss gefasst hat, und zwar, wie die

Kreisschulpflege selber einräumt, durch stillschweigende Genehmigung "des

Vorhabens", nachdem das Büro an der nämlichen Sitzung vom 16. März

2000.

orientiert worden war. Da der Kündigungsantrag und die Kündigung einzig

mit dem Vertrauensverlust dieser Behörde begründet wurden, hätte das

Volksschulamt dem Hinweis auf diese Ungereimtheiten nachgehen müssen. Das gilt

um so mehr, als die private Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme

vom 30. Dezember 1999 gel­tend gemacht hat, sie habe mit den ihr

zugeordneten Behördemit­gliedern stets bestens zu­sammengearbeitet, wobei es auch

in Zukunft bleiben werde, und ausschliesslich sehr gute Visitationsberichte bei

den Akten liegen. Die Frage, ob nur die Präsidentin oder auch die Gesamtbehörde

das Vertrauen in die Entlassene verloren hat, ist für die Frage der Verhält­nismäs­sigkeit

der Kündigung von erheblicher Bedeutung und konnte deshalb nicht mit der

Erwägung abgetan werden, dass "das Vertrauen für eine posi­tive

Zusammenarbeit zwi­schen A und der Kreisschulpflege, ins­besondere mit deren

Präsidentin, massiv gestört" sei. Schliesslich hängt die Frage der Ver­hältnismässigkeit

einer Kündigung auch davon ab, ob nicht weniger einschneidende Mass­nahmen

ebenfalls zum Ziel führen würden, und muss eine Abwägung der gegenseitigen

Interessen die Kündigung als gerechtfertigt erscheinen lassen (RB 1999

Nr. 163). Entspre­chende Überlegungen lassen sich weder der Verfügung vom

16.

März 2000 noch dem Kündigungsantrag der Kreisschulpflege entnehmen.

Damit konnte die Begründung auch ihren weiteren Zweck nicht erfüllen, die

Behörde anhand der schriftlich niedergelegten Motive zur Kontrolle der

Richtigkeit ihrer Entscheidung zu ver­anlassen (Georg Müller, in: Kommentar zur

Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft, Basel/Bern 1995,

Art. 4 Rz. 113).

c) Da die Vorinstanz das Kündigungsverfahren,

wenn auch aus anderen Gründen, ebenfalls als formell ungenügend gewürdigt hat,

hat sie sich mit der Frage der Gehörsver­letzung und einer allfälligen Heilung

im Rekursverfahren nicht befasst. Angesichts der Schwere des Eingriffs (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 52) und der von den Rekursinstan­zen bei

der Überprüfung von personalrechtlichen Anordnungen geübten Zurückhaltung

(Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem

revidierten Ver­waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,

S. 214) ist die Möglichkeit einer Heilung hier zu verwerfen.

Damit erweist sich die Kündigung als formell

mangelhaft. In teilweiser Guthei­s­sung der Beschwerde der Entlassenen und

Abweisung der Hauptanträge der Kreisschul­pflege ist deshalb gemäss § 80

Abs. 2 VRG festzustellen, dass die Kündigung nicht ge­rechtfertigt ist,

und ist die Entschädigung festzusetzen. Eine Rückweisung zur Durchfüh­rung des

Kündigungsverfahrens auf verbesserter Grundlage fällt angesichts der bereits er­folgten

Entlassung ausser Betracht.

5.

Die Vorinstanz hat der privaten

Beschwerdeführerin wegen der formell fehler­haften Kündigung eine Entschädigung

von einem Jahreslohn bei einem Beschäftigungs­grad von 70 % zugesprochen.

a) Die private Beschwerdeführerin beantragt,

die Entschädigung von einem Jahres­lohn müsse auf Grund eines Vollpensums

berechnet werden, weil ihr der Lohn aufgrund einer Änderungskündigung, welche

allein organisatorisch begründet worden sei, zusam­men mit dem Arbeitspensum

reduziert worden sei, sodass diese Besoldungsreduktion eben­falls unverschuldet

erfolgt sei. Dieser Antrag ist abzuweisen. Wenn schon hätte sich die private

Beschwerdeführerin gegen die Änderungskündigung zur Wehr setzen müssen; so­dann

weiss sie auch nicht zu sagen, inwiefern jene rechtsverletzend gewesen sein

soll. Eine weitergehende Entschädigung nach den Bestimmungen des

Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung, wie sie § 18

Abs. 3 PG vorsieht, fällt schon mangels An­wend­barkeit dieser Bestimmung

ausser Betracht. Ob bereits Verfahrensmängel ausreichen, um eine Kündigung im

Sinne dieser Bestimmung als sachlich nicht gerechtfertigt erschei­nen zu

lassen, braucht unter diesem Umständen nicht geprüft zu werden.

b) Im Sinne eines Eventualbegehrens beantragt

die beschwerdeführende Gemeinde bezüglich der Entschädigung, die Entlassene sei

zu verpflichten, in der verbleibenden An­stellungsdauer eine zumutbare

Beschäftigung unter Anrechnung des daraus resultierenden Lohnes zu übernehmen

und so den Schaden zu mindern; eine allfällige Restzahlung sei monatlich zu

entrichten. Die Entlassene anerkennt, dass sie unabhängig vom Rechtsgrund der

Zusprechung eines Jahreslohns die Pflicht habe, eine zumutbare Beschäftigung

anzu­nehmen; da jedoch wegen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung das

Arbeitsverhältnis beendet worden sei, stelle die Zahlung jedenfalls

Schadenersatz dar und müsse sie sich die beantragten Ratenzahlungen nicht

gefallen lassen.

Das Volksschulamt hat einem allfälligen

Rekurs gegen die Kündigungsverfügung vom 14. Februar/16. März 2000

die aufschiebende Wirkung entzogen, und der Antrag auf Wiederherstellung ist

von der Rekursinstanz abgewiesen worden. Da mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht gemäss § 80 Abs. 2 VRG keine Aufhebung der

Kündigung er­reicht werden kann, war damit das Arbeitsverhältnis der privaten

Beschwerdeführerin per 15. August 2000 rechtskräftig gekündigt. Der von

der Vorinstanz zugesprochene Jahres­lohn für ein 70 %-Pensum stellt damit

notwendigerweise Schadenersatz und nicht Lohn­fortzahlung dar. Die Rechtslage

entspricht damit derjenigen, wie sie heute auch im Fall einer

ungerechtfertigten fristlosen Entlassung im privaten Arbeitsrecht gilt.

Demgegenüber dauert bei einer Freistellung das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf

der Kündigungsfrist an und verzichtet der Arbeitgeber auf weitere

Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers; unter Umständen kann in solchen Fällen

geschlossen werden, der Arbeitgeber habe ausdrücklich oder konkludent darauf

verzichtet, dass sich der Arbeitnehmer auf den Lohn anrechnen lassen müsse, was

er wegen der Freistellung erspart oder durch anderweitige Arbeit ver­dient oder

zu verdienen absichtlich unterlassen habe (Robert E. Flach, Die

"Freistellung" von der Arbeitsleistung nach Kündigung – aus der Sicht

von Arbeitgeber und -nehmer, SJZ 90/1994, S. 209 f. mit

Hinweisen auf die Rechtsprechung). Weil wie erwähnt hier das Dienstverhältnis

am 15. August 2000 geendet hat, ist die private Beschwerdeführerin ent­gegen

der Auffassung der Vorinstanz nicht freigestellt worden und es steht auch nicht

in ihrem Belieben, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen will. Vielmehr ist

sie, wie sie sel­ber anerkennt, aufgrund der auch im öffentlichen Dienstrecht

geltenden Schadenminde­rungspflicht (vgl. RB 1962 Nr. 58 = ZR 62

Nr. 58) gehalten, sich sofort um andere Arbeit zu bemühen, soweit sie ihr

zumutbar ist (vgl. dazu Adrian Staehelin/Frank Vischer, Zür­cher Kommentar,

Zürich 1996, Art. 337c OR, N. 10). Sodann werden nach der Regel

von Art. 339 Abs. 1 OR, auf die mangels einer eigenen im kantonalen

Personalrecht zurückzu­greifen ist, mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

alle Forderungen aus dem Ar­beitsverhältnis fällig, das heisst insbesondere

auch solche wegen ungerechtfertigter Auflö­sung (Staehelin/Vischer,

Art. 339 N. 2).

Da die beschwerdeführende Gemeinde keine

Umstände zu nennen weiss, die darauf schliessen lassen, die private

Beschwerdeführerin habe seit der Kündigung einen Verdienst erzielt oder sich

unzureichend um eine ihr zumutbare Arbeit bemüht, was, wie die private Beschwerdeführerin

zutreffend bemerkt, auch die Einstellung der Arbeitslosenversiche­rungs­­leistungen

zur Folge hätte, ist der Eventualantrag der beschwerdeführenden Gemein­de

abzuweisen. Vorbehalten bleibt die (klageweise) Rückforderung der

Entschädigung, falls die private Beschwerdeführerin bis zum 15. August

2001.

einen Verdienst erzielt oder nachgewiesen wird, dass sie sich nicht

ausreichend um eine zumutbare Beschäftigung be­müht.

6.

Die 1956 geborene private

Beschwerdeführerin beantragt sodann gestützt auf § 26 PG eine Abfindung

von 15 Monatslöhnen.

a) Gemäss § 26 Abs. 1 PG haben

Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, de­ren Arbeitsverhältnis auf

Veranlassung des Staates und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf

eine Abfindung, sofern sie mindestens 35-jährig sind. Kein Anspruch besteht

gemäss § 26 Abs. 3 PG unter anderem bei Auflösung des

Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen.

Der Regierungsrat regelt die Festsetzung der

Abfindung und bestimmt einen nach dem Alter abgestuften Rahmen als Richtlinie;

die Abfindung beträgt höchstens fünfzehn Monatslöhne (§ 26 Abs. 4

PG). Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt;

angemessen berücksichtigt werden insbesondere die persönlichen Verhältnisse,

die Dienstzeit, der Kündigungsgrund sowie der neue Lohn, falls der oder die

Angestellte weiterbeschäftigt wird (§ 26 Abs. 5 PG). Gemäss § 7

Abs. 1 lit. b der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PV)

beträgt die Abfindung je nach den im Einzelfall massgebli­chen Umständen vom

41.

bis zum 50. Altersjahr zwei bis 12 Monatslöhne.

b) Abgesehen von Fällen disziplinarischer

Entlassungen hatte sich das Verwal­tungs­gericht mit der Frage, ob der

Entlassene die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses verschuldet habe, bisher

nur im Zusammenhang mit der vorzeitigen administrativen Auflö­sung von

Beamtenverhältnissen zu befassen, wenn gestützt auf den mittlerweile aufgeho­benen

Art. 12 der Kan­tonsverfassung vom 18. April 1869 (KV) die

Zusprechung einer Ent­schädigung mit der Begründung verlangt wurde, die während

der Amtsdauer erfolgte Ent­lassung sei "ohne Verschuldung" des

Betroffenen erfolgt. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht

ausgeführt, umgangssprachlich könne "Verschulden" zunächst nur

Verursachen bedeuten, das heisst auf den äusseren Geschehensablauf, die

tatsächlichen Zusammenhänge abzielen, aber auch – weitergehend –

beinhalten, was gewollt oder doch vermeidbar war (Günter Stra­tenwerth,

Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 2. Auflage,

Bern 1996, § 8 Rz. 23). Der Wortlaut von Art. 12 KV lasse

deshalb verschie­dene Deutungen zu: Nach der einen ver­liere der vorzeitig

Entlassene einen Anspruch auf Entschädigung nur dann, wenn ihm die Verursachung

zum Vorwurf gereiche, nach der anderen sei eine Entschädigung bereits dann

nicht geschul­det, wenn der Beamte die Entlas­sung bloss verursacht habe, das

heisst, wenn sie auf Gründe zu­rückzuführen sei, die zwar dem Beamten

zuzurechnen, die aber nicht vorwerfbar seien.

Diese Auslegungsfrage stellt sich in

ähnlicher Weise auch bei der Anwendung von § 26 Abs. 1 PG. Wie Fritz

Lang (Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter

Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes,

Bern 1999, S. 70) unter Hinweis auf die Beratungen in der Kommission

des Kantonsrats ausführt, sollte eine Anspruch auf Entschädigung nur bei einer

Entlassung gegeben sein, die vor­nehm­lich auf Gründe zurückzuführen sei,

welche von dem oder der Angestellten nicht zu vertreten seien. Typische Fälle

seien die Aufhebung der Stelle oder der Tatbestand, dass der oder die

Angestellte die gewachsenen Anforderungen der Stelle aufgrund mangelnder

Eignung nicht mehr erfüllen könne; hingegen führe die Entlassung wegen

ungenügender Leistungen aus anderen Gründen oder wegen des Verhaltens in aller

Regel zu keiner Ab­findung. Somit bedeutet Verschulden im Sinn von § 26

Abs. 1 PG mehr als blosse Verur­sachung; zusätzlich ist erforderlich, dass

der Arbeitnehmer die Kündigung hätte vermeiden können, beispielsweise durch das

Erbringen der erwarteten Leistung oder die geforderte Verhaltensänderung, wenn

ihm solches zumutbar und aufgrund seiner persönlichen Ver­hältnisse objektiv

möglich war. Dem Arbeitnehmer wird auch dann kein Verschulden im Sinn von

§ 26 PG vorzuwerfen sein, wenn ein Konflikt, der nur durch eine Kündigung

be­reinigt werden konnte, nicht vornehmlich durch ihn verursacht worden ist,

sondern zu sei­ner Entstehung oder Verschärfung die vorgesetzte Behörde oder

andere Mitarbeitende massgeblich beigetragen haben.

c) Trotz Verfahrensfehlern der kündigenden

Behörde ist denkbar, dass den Entlas­senen ein Verschulden trifft, das eine

Abfindung von vornherein ausschliesst, so beispiels­weise, wenn das Vorliegen

eines Kündigungsgrundes unbestritten und dieser so gewichtig ist, dass

Verfahrensmängel in den Hintergrund treten. Solche Umstände liegen hier nicht

vor. Vielmehr haben hier die Verfahrensmängel deshalb ein besonderes Gewicht,

weil die für den Kündigungsantrag zuständige Behörde, nämlich das Büro der

Kreisschulpflege, deren Vertrauensverlust die Kündigung begründen soll, über

den Antrag erst nach ausge­sprochener Kündigung informiert worden ist und weil

auch die begründete Kündigungsver­fügung keine hinreichende Auseinandersetzung

mit den Einwänden der Entlassenen ent­hält. Andererseits hat die private

Beschwerdeführerin zwar zur Entstehung und Eskalation des Konfliktes

beigetragen, doch war er im Zeitpunkt der Kündigung weitgehend beigelegt und

hatte sich die private Beschwerdeführerin den umstrittenen Anordnungen mittlerweile

unterzogen. Zudem hat sie in der Aussprache vom 15. November 1999 und in

der Stel­lung­nahme vom 30. Dezember 1999 in glaubwürdiger Weise die

Bereitschaft zu loyaler Zu­sam­menarbeit erklärt, so dass für die massive

Störung des Vertrauensverhältnisses zur Präsidentin der Kreisschulpflege und

insbesondere die Unmöglichkeit einer anderen Kon­fliktlösung als der Entlassung

nicht mehr allein die private Beschwerdeführerin verantwort­lich gemacht werden

kann. Immerhin ist ihre Mitverantwortung bei der Höhe der Abfin­dung zu

berücksichtigen. Ausgehend vom Rahmen von zwei bis 12 Monatslöhnen und von

einer mit 10 Jahren mittleren Dauer des Dienstverhältnisses sind

abfindungserhöhend die Arbeitslosigkeit der privaten Beschwerdeführerin und

ihre persönlichen Verhältnisse als alleinerziehende Mutter, mindernd die ihr

von der Vorinstanz zugesprochene Entschädi­gung und die zur Zeit starke

Nachfrage nach Lehrkräften zu beurteilen. Aufgrund dieser Umstände erweist sich

eine Abfindung von 3 Monatslöhnen als angemessen, wobei wie­derum von

einem Beschäftigungsumfang von 70 % auszugehen ist.

In teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels

der privaten Beschwerdeführerin ist somit der Rekursentscheid insoweit

aufzuheben, als die beantragte Zusprechung einer Ab­findung abgewiesen wurde,

und ist der privaten Beschwerdeführerin gestützt auf § 26 PG eine

Abfindung von 3 Monatslöhnen zuzusprechen.

7.

Die private Beschwerdeführerin rügt, dass

die Vorinstanz die Rekursantwort der Kreisschulpflege vom 6. Juni 2000

nicht antragsgemäss aus dem Recht gewiesen habe und wiederholt diesen Antrag im

Beschwerdeverfahren. Zudem macht sie geltend, es sei ihr wegen der

persönlichkeitsverletzenden Äusserungen in der Rekursant­wort eine Genugtu­ung

von Fr. 20'000.- zuzusprechen.

Im angefochtenen Entscheid wird auf den

Verfahrensantrag der privaten Beschwer­degegnerin nicht eingegangen, doch hat

die Vorinstanz ihm offenkundig nicht stattgege­ben, was jedenfalls nicht

rechtsverletzend ist. Der Antrag auf Genugtuung wurde mit der Begründung

abgewiesen, eine solche sei neben der Abfindung im Personalgesetz nicht

vorgesehen.

a) Laut § 23 Abs. 1 VRG muss die

Rekursschrift einen Antrag und eine Begrün­dung enthalten (Satz 1); genügt

sie diesen Erfordernissen nicht, wird dem Rekurrenten eine kur­ze, nicht

erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Andro­hung,

dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten werde (Satz 2). Wohl ist unter

der erfor­derlichen Begründung allge­mein die Darlegung der Tatsachen und

Rechtsgründe zu verste­hen, kraft deren der angefochtene Entscheid nach Meinung

des Rekurrenten aufgehoben oder geändert werden soll (vgl. RB 1986

Nr. 55). Formell gesehen unterliegt aber auch die Be­gründung in diesem

Sinn dem für alle Prozesshandlungen gel­tenden Anstandsgebot (vgl. RB 1984

Nr. 13), weshalb sie bei dessen Verletzung als mangel­haft zu betrachten

ist. Die Rekursantwort vom 6. Juni 2000 hätte somit auch bei einer

Verletzung des prozessualen Anstands nicht ohne weiteres aus dem Recht gewiesen

werden können, sondern erst nach unbenützter Möglichkeit zur Verbesserung.

Das zürcherische Recht umschreibt das

Anstandsgebot als solches ausdrücklich und weitestreichend im Gesetz be­treffend

die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (Ord­nungs­strafG), welches

gemäss § 1 Abs. 1 auch auf die mit einer Behörde in mündlichen oder

schriftlichen Verfahren stehenden Privaten Anwendung findet. Als

Disziplinarfehler gelten gemäss § 2 OrdnungsstrafG unter anderem jedes

Verhalten im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit, das geeignet ist, die

Würde von Menschen zu verletzen, sowie die Verletzung des für amtliche

Handlungen gebotenen Anstandes. Zu den Anstandsverlet­zun­gen in diesem Sinn

gehören insbesondere persönliche Verun­glimpfungen und Schmä­hungen (RB 1963

Nr. 129). Von solchen kann in der Rekursantwort vom 6. Juni 2000

keine Rede sein. So sind insbesondere der Vorwurf der Team- und

Kommuniaktionsunfä­higkeit sowie des Mangels an Interesse für Schulentwicklung

und an Konfliktlösungsstra­tegien im Rahmen des vorliegenden Verfahrens

zulässige Parteibehauptungen.

b) Was die beantragte Genugtuung betrifft, so

ist es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von vornherein

ausgeschlossen, neben den sich aus dem Personalgesetz ergebenden Ansprüchen

auch solche nach dem Haftungsgesetz geltend zu machen. Fragen kann sich nur, ob

solche Ansprüche gemäss § 19 Abs. 2 HaftungsG ins Klageverfahren zu

verweisen sind. Aus dem Wortlaut von § 79 VRG könnte jedoch auch

geschlossen werden, dass sie dann im Anfechtungsverfahren beurteilt werden

können, wenn gegen die Anord­nung, aus welcher der Schadenersatz- und

Genugtuungsanspruch abgeleitet wird, ein sol­ches Verfahren eingeleitet werden

kann (vgl. Keiser, S. 220). Dieser Frage braucht jedoch angesichts der

offensichtlichen Unbegründetheit des Genugtuungsanspruchs nicht weiter

nachgegangen zu werden: Verstossen die gerügten Äusserungen in der

Rekursantwort vom 6. Juni 2000 nicht gegen den disziplinarrechtlich

gebotenen Anstand, so stellen sie auch keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung

dar. Von einer Schwere der Verletzung, welche gemäss § 11 HaftungsG

Anspruch auf eine Genugtuung geben würde, kann schon gar keine Rede sein.

8.

...

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

Die Verfahren PB.2000.00024 und

PB.2000.00025 werden vereinigt;

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde PB.2000.00024 wird

teilweise gutgeheissen; demgemäss wird festge­stellt, dass die Kündigung nicht

gerechtfertigt war und wird der privaten Beschwerde­führerin eine Entschädigung

in der Höhe einer Jahresbesoldung für eine Anstellung von 70 % sowie eine

Abfindung von 3 Monatslöhnen zugesprochen. Im übrigen wer­den die

Beschwerden abgewiesen.

2.

...