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Entscheid

PB.2000.00026

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2000.00026

11. April 2001Deutsch16 min

(URT.2001.6130)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A verfügt über ein

Kindergärtnerinnendiplom sowie ein Diplom des Heil­pädago­gischen Seminars in

Arlesheim/Dornach. In Zürich absolvierte sie berufsbegleitend wäh­rend 1

½ Jahren eine Ausbildung für Lehrkräfte an CP-Schulen. Von April 1974 bis

31. März 1997 war sie als Lehrkraft für Schwerbehinderte an der

Schule D in der Stadt Winterthur angestellt und als

"Lehrkraft II" entlöhnt.

Erwägungen

II. Schon mit Schreiben vom 3. Oktober

1995.

hatte sie beim Departement Schule und Sport der Stadt Winterthur

beantragt, sie sei lohnmässig rückwirkend gleich wie die in der Heilpädagogik

tätigen Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen zu stellen, mithin als

"Lehrkraft I" zu besolden. Am 7. April 1997 folgte ein Schreiben

des Rechtsvertreters von A an dasselbe Departement, welches mit Schreiben vom

10.

Juni 1997 ab­schlägig be­antwortet wurde. Am 3. Februar 1999

folgte schliesslich eine formelle Verfü­gung des De­partements Schule und Sport

der Stadt Winterthur, in welcher festgehalten wurde, die Vor­aussetzungen für

eine Einstufung von A als Lehrkraft I seien nicht erfüllt.

III. Mit Beschluss vom 29. März 2000

wies der Stadtrat von Winterthur die gegen die Verfügung vom 3. Februar

1999.

erhobene Einsprache von A ab.

IV. Ebenso wurde vom Bezirksrat Winterthur

der gegen den Beschluss des Stadt­rates vom 29. März 2000 erhobene Rekurs

abgewiesen.

V. Am 29. September 2000 ging beim

Verwaltungsgericht die von A gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats

Winterthur gerichtete Beschwerde ein. Sie liess bean­tra­gen, sie sei rückwirkend

seit 1. Oktober 1990 bis zu ihrem Austritt aus dem Schuldienst an der

Schule D als Lehrkraft I anstatt II einzustufen, und es sei die

Beschwerdegeg­nerin zu verpflichten, die entsprechende Gehaltsdifferenz

nachzuzahlen. Sowohl die Vorin­stanz als auch die Stadt Winterthur beantragten

die Abweisung der Beschwerde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der Beschwerde gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung

vom 8. Juni 1997) sachlich und funktionell zuständig. Zwar ist gemäss

Abs. 2 derselben Bestimmung die Beschwerde unter anderem unzulässig gegen

Anordnun­gen über die Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen.

Da aber die Beschwerdeführerin ihre geltend gemachten Ansprüche auf Art. 8

Abs. 1 und Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) stützt, kommt vorliegend die

Ausnahmeregelung gemäss § 74 Abs. 2 VRG nicht zum Tragen, ist doch

das Verwaltungsgericht in langjähriger Rechtsprechung auf Besoldungsklagen, wel­che

sich auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot stützten, stets

eingetreten. Daran ändert auch nichts, wenn vorgängig – wie hier –

der Weg des Anfechtungsverfahrens be­schritten worden ist. Weil der Streitwert

über Fr. 20'000 liegt, hat das Verwaltungsgericht in Kammerbesetzung über

die Sache zu befinden.

2.

Grundlage für die Besoldung der an der

Schule D tätig gewesenen Be­schwerde­führerin bilden das (alte)

Personalstatut der Stadt Winterthur vom 28. Januar 1974 (§§ 9

und 59) sowie der Beschluss des Grossen Gemeinderats der Stadt Winterthur

vom 4. Mai 1992 betreffend die Genehmigung der Besoldungsordnung für die

städtischen Lehr­kräfte. Die genannte städtische Besoldungsordnung nimmt

ihrerseits Bezug auf die "Lehrer­besol­dungsverordnung bzw.

Berufsschullehrerverordnung (mit Berücksichtigung der neuen Be­soldungsverordnung

des Kantons ab 1. Juli 1991 gemäss SRB 19.06.91 ...)". Im Weiteren

hat die Erziehungsdirektion (neu: Bildungsdi­rektion) des Kantons Zürich am

1.

Juli 1991 (mit entsprechenden Änderungen per 1995) einen

Einreihungsplan für das Personal in sub­ventionierten Kinder- und Jugendheimen

sowie Sonderschulen erlassen. Der Hinweis in der städtischen Be­soldungsordnung

auf die kantonalen Bestimmungen stellt jedoch keine so genannte "dyna­mische

Verweisung" dar, hat doch der Grosse Gemeinderat nicht einfach auf die

kantona­len Bestimmungen und Empfehlungen verwiesen, sondern selber Klassen und

Beträge aus­drücklich fixiert (vgl. Weisung an den Grossen Gemeinderat

Nr. 00/101 vom 27. Sep­tem­ber 2000, lit. C "Städtische

Rechtsgrundlagen", abrufbar über http://www.stadt-winter­thur.ch/ggr/weisungen.

asp?Sprache=D&Seite=00101). Entspre­chend

der städtischen Be­soldungsordnung wurde die Beschwerdeführerin als

"Lehrkraft II" (ohne Lehrerausbil­dung) und nicht als "Lehrkraft

I" (mit Lehrer- und Zusatzbildung) ein­gestuft. Die Einstu­fung als

"Lehrkraft II" entspricht der (damaligen) kantonalen Besol­dungskategorie

Kat. II, zu welcher Lehrer an Normalklassen und Sonderklassen der Pri­marschule

ohne Fähigkeits­zeugnis als Sonderklassenlehrer (Klasse 19 BVO) gehören,

wäh­rend die "Lehrkraft I" der kantonalen Kat. III, in welche

Lehrer an Normalklassen der Oberstufe und Lehrer an Son­derklassen A, B, C, D

der Primarschule mit Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer so­wie Lehrer an

Sonderklassen B, C, D, E der Oberstufe ohne Fä­higkeitszeugnis als Sonder­klassenlehrer

(Klasse 20 BVO) eingestuft werden, gleichzuset­zen ist (vgl. [alte] Verord­nung

zum Lehrerbesoldungsgesetz vom 5. März 1986, § 1, in der Fassung vom

3.

Oktober 1990, OS 51 S. 422).

3.

Da die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer

seinerzeitigen Einstufung auch eine geschlechtsspezifische Diskriminierung nach

Art. 8 Abs. 3 BV geltend macht und in Bezug auf die Anwendbarkeit des

Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann

(GlG) spezielle Verfahrensvorschriften zum Tragen kommen, ist vor­erst auf

diese Frage einzugehen.

a) Die Beschwerdeführerin lässt ausführen,

der Beruf der Kindergärtnerin sei immer noch ein ausgesprochener Frauenberuf.

Die Einstufung der Kindergärtnerin mit HPS-Zu­satzausbildung als Lehrkraft II

bewirke einen geschlechtsspezifischen Nachteil gegenüber den auch aus Männern

bestehenden Volksschullehrkräften, welche schon vor der abge­schlossenen

HPS-Zusatzausbildung zur Lehrkraft I gehören würden. Umgekehrt sei die von ihr

behauptete Diskriminierung auch deshalb glaubhaft gemacht, weil Sozialarbeiter

und andere Hilfslehrkräfte ohne jede pädagogische Grundausbildung als

Lehrkraft II eingestuft worden seien und somit den Kindergartenlehrkräften

mit HPS-Zusatzausbildung gleichge­stellt würden.

b) Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, die Lohngestaltung

basiere auf den Elementen "Grundausbildung" und

"Zusatzausbildung". Die Einstufung als Lehrkraft I oder II

sei vom Gesetzgeber gewählt worden, da eine Grundausbildung als Primar- oder

Oberstufenlehrkraft höher zu bewerten sei als diejenige von Kindergartenlehrkräften

oder Heimerziehenden. Im Beschluss vom 29. März 2000 hatte die

Beschwerdegegnerin sodann ausgeführt, die Unterscheidung zwischen Lehrkraft I

und Lehrkraft II stütze sich auf den Einreihungsplan der Erziehungsdirektion

(neu: Bildungsdirektion) des Kantons Zürich vom 1. Juli 1991. Gemäss

Ziffer 8.4 des Einreihungsplanes werde eine heilpädagogische Fachlehrkraft

in Kategorie II (entsprechend Klasse 19 der kantonalen Lehrerbesoldungs­verordnung)

eingeteilt, wenn die betreffende Person eine Ausbildung als Kindergartenlehr­kraft

mit HPS-Diplom absolviert habe. Liege ein Patent als Primarlehrkraft vor, so

werde die betreffende Person gemäss Beschluss des Grossen Gemeinderats der

Stadt Winterthur vom 4. Mai 1992 als Lehrkraft I eingeteilt, was der

Klasse 20 der Lehrerbesoldungsverord­nung entspreche. Der wesentliche

Unterschied zwischen der Lehrkraft I und II bestehe darin, dass eine

Lehrkraft II über kein Patent als Primarlehrkraft verfügen müsse, während

hingegen bei einer Lehrkraft I zwingend ein solches vorausgesetzt werde.

c) Das Verwaltungsgericht hat sich in umfangreichen Verfahren

mit der Frage be­fasst, ob bzw. in welchem Umfang eine Lohndiskriminierung des

Berufs der Kindergar­tenlehrkräfte im Vergleich zum Beruf der Primarlehrkräfte

vorliege (VGr, 3. Februar 1999, VK.96.00005 / VK.97.00011 / PB.98.00007).

Im Ergebnis wurde festgehalten, eine ver­gleichsweise um eine Klasse tiefer

liegende Einstufung der Kindergartenlehrkräfte in die Lohnklasse 18 sei

nicht diskriminierend, welche Auffassung vom Bundesgericht geschützt worden ist

(BGE 125 II 530, insbes. E. 5e; BGE 125 II 541 E. 6d und h).

Vorliegend ist auf die entsprechenden bundesgerichtlichen Erwägungen zu

verweisen. Eine nochmalige Ge­genüberstellung und Prüfung der mit Hilfe der

"Vereinfachten Funktionsanalyse" (VFA) gemachten Bewertungen der

einzelnen Kriterien der genannten Berufsgruppen, welche der

1987.

– 1991 im Kanton Zürich durchgeführten Strukturellen

Besoldungsrevision und ent­sprechenden Teilprojekten zugrunde lagen, erübrigt

sich somit und wird auch nicht bean­tragt. Im Ergebnis kann festgehalten

werden, dass vorliegend die Einstufung der Kinder­gartenlehrkraft als Lehrkraft

II anstelle der für Primarschullehrkräfte massgeblichen Ein­stufung als

Lehrkraft I unter dem Aspekt des Verbots der Geschlechterdiskriminierung weder

glaubhaft gemacht noch erwiesen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwei­sen,

dass das Verwaltungsgericht die Ausbildung der Kindergartenlehrkräfte als

weniger anspruchsvoll als jene der Primarlehrkräfte beurteilt hatte, was sich

auf die entsprechende Bewertung der beiden Berufe auswirkte. Diese Auffassung

ist nicht bundesrechtswidrig (BGE 125 II 541 E. 6f). Im Weiteren ist

darauf hinzuweisen, dass den zuständigen Behör­den bei der Ausgestaltung eines

Besoldungssystems im öffentlichen Dienst ein erheblicher Gestaltungsspielraum

zukommt; sie können aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungs­punkte die

Tatbestandselemente auswählen, die für die Besoldung von Beamten massge­bend

sein sollen. Das Lohngleichheitsgebot schränkt diesen grossen

Ermessensspielraum nicht grundsätzlich ein. Ob verschiedene Tätigkeiten (bzw.

die vorangegangenen Ausbil­dungen) als gleichwertig zu betrachten sind, kann

nicht wissenschaftlich objektiv und wert­frei entschieden werden, sondern hängt

von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (vgl. BGE 125 II 530

E. 5b mit Hinweisen). Aus den angestellten Erwägungen er­gibt sich somit,

dass die vorliegend in Frage stehende Besoldungsregelung, nämlich die

Besoldungsordnung für die städtischen Lehrkräfte gemäss Beschluss des Grossen

Gemein­derats vom 6. Mai 1992, innerhalb des der Beschwerdegegnerin

zustehenden Gestaltungs­spielraums liegt und nicht zu beanstanden ist.

Insbesondere ist aber der Umstand zu be­achten, dass hier die zu den typischen

Frauenberufen gehörenden Handarbeits- und Haus­wirtschaftslehrkräfte

unbestrittenermassen ebenfalls wie die übrigen Primarlehrkräfte als

Lehrkraft I besoldet werden. Somit liegt umso weniger eine

Geschlechtsdiskriminierung vor. Eine unterschiedliche Behandlung zweier

Frauenberufe kann nämlich von vornherein keine Geschlechtsdiskriminierung

darstellen (BGE 125 II 530 E. 5c). Daran ändert auch nichts, dass sich die

Beschwerdeführerin daran stört, dass andere Lehrkräfte, welche über keine pädagogische

Grundausbildung verfügen, ebenfalls wie sie nach der Kategorie II entlöhnt

werden.

4.

a) Die Beschwerdeführerin lässt ausführen,

das Prinzip der Rechtsgleichheit im Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV sei

verletzt, indem als massgebliches Qualifikationsmerkmal für die Einreihung als

Lehrkraft I oder II der Fähigkeitsausweis als Primar- oder Oberstufen­lehrkraft

herangezogen werde. Wesentliche Voraussetzung einer erfolgreichen Tätigkeit mit

schwer- und schwerstbehinderten Kindern sei aber nicht ein Patent als Primar-

oder Oberstufenlehrkraft, sondern das HPS-Diplom. Es sei willkürlich, wenn

Primar- und sogar Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrkräfte (welche ohne

HPS-Ausbildung gemäss der Empfehlung der Bildungsdirektion sogar tiefer als

eine Kindergartenlehrkraft mit HPS-Ausbildung einzustufen wären) ohne die für

die spätere definitive Zulassung durch die Er­ziehungsdirektion erforderliche

HPS-Ausbildung höher eingestuft würden als die als Kin­dergärtnerin mit

HPS-Ausbildung ausgewiesene Beschwerdeführerin. Da die an der Schule D

unterrichteten Schüler entwicklungsmässig im Vorschulalter stünden, sei die An­knüpfung

an das Lehrerpatent ausserdem sachfremd.

b) Die Beschwerdegegnerin hält fest, die

heilpädagogische Zusatzausbildung werde bei allen Lehrkräften vorausgesetzt,

die nicht entweder eine heilpädagogische oder eine soziale Grundausbildung

bereits mitbringen. Lehrkräfte mit einer Grundausbildung als Primar- oder

Oberstufenlehrkraft würden grundsätzlich als Lehrkraft I eingestuft. Definitiv

als Lehrkraft I würden sie aber erst zugelassen, wenn sie sich innert 2 bis

4.

Jahren zur HPS-Ausbildung angemeldet haben.

c) Unbestrittenermassen wird bei allen

Lehrkräften, welche bei der Schule D unter­richten, eine heilpädagogische

Zusatzausbildung erwartet. Die Absolvierung dieser Zu­satzausbildung ist

Voraussetzung für die definitive Zulassung als Lehrkraft, wirkt sich je­doch

nicht auf die Entlöhnung aus. Die Einstufung als Lehrkraft I hängt somit allein

vom Vorliegen des Patents einer anerkannten Lehrerbildungsanstalt als Primar-,

Handarbeits- oder Hauswirtschaftslehrkraft ab, während alle anderen Anwärter

gemäss der Kategorie II entlöhnt werden.

Auch nach Art. 8 Abs. 1 der neuen

Bundesverfassung ist im öffentlichen Dienstver­hältnis gleiche Arbeit grundsätzlich

gleich zu entlöhnen. Beruht jedoch die ungleiche Be­soldung auf objektiven

Gründen wie Alter, Dienstalter, familiäre Belastungen, Qualifikati­onsgrad,

Risiko, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit oder Aufgabenbereich usw., so

verstösst sie nicht gegen Art. 8 Abs. 1 BV (vgl. BGE 123 I 1

E. 6c mit Hinweisen). Bei der Ausgestaltung eines Besoldungssystems kommt

dem Gesetzgeber sodann mit Blick auf die damit verbundenen Wertungsfragen ein

erheblicher Gestaltungsspielraum zu (RB 1996 Nr. 20 E. 3a betreffend

Besoldung der Schulpsychologinnen und -psychologen). Das Bun­desgericht hat in

derselben Sache (und in Wiederholung seiner bisherigen Rechtsprechung)

festgehalten, ein Entscheid sei nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere

Lösung ebenfalls vertretbar erscheine oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst

dann, wenn er offen­sichtlich unhaltbar sei, zur tatsächlichen Situation in

klarem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz

krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken

zuwiderlaufe. Willkür liege sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung

eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sei. Weiter hielt es

fest, ob zwei verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig betrachtet würden,

hänge jedoch von Beurteilungen ab, die nicht streng objektiv und wertfrei sein

können, sondern von zwangsläufig subjektiven und damit variablen

Wertvorstellungen geprägt seien. Jedes Lohnsystem, welches unterschiedliche

Besoldungsklassen kenne, müsse unvermeidlicher­weise bestimmte Tätigkeiten

höher und andere tiefer bewerten. Die in diesem Zusammen­hang vorzunehmenden

Bewertungen stünden in erster Linie den politischen Behörden und nicht den

Gerichten zu. Dabei bestehe ein grosser Gestaltungsspielraum der zuständigen

Behörden. Innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen des Willkürverbots und

des Rechtsgleichheitsgebots seien diese befugt, aus der Vielzahl denkbarer

Anknüpfungs­punkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung

von Beamten mass­gebend sein sollen (BGr, 19. November 1998, 2P.

72/1997/bmt, E. 2e; BGE 123 I 1 E. 6c; 121 I 49 E. 4c). In einem

anderen Entscheid hatte das Bundesgericht über einen mit der unterschiedlichen

Vorbildung von Logopädinnen (Matura bzw. Lehrerpatent) begründeten Besoldungsunterschied

von 8 – 9 % zu befinden. Dort hatte die betreffende Beschwerde­führerin

die gleiche Logopädieausbildung genossen und die gleichen Aufgaben versehen wie

eine Logopädin mit Primarlehrerpatent. Als Rechtfertigung für die

Ungleichbehand­lung wurde seitens des Kantons einzig die unterschiedliche

Vorbildung geltend gemacht, wobei festgehalten wurde, die Lehrkraft mit

Primarlehrerpatent verfüge über ein breiteres Wissen und Verständnis für die

übrigen schulischen Belange und Lerninhalte. Ihre auf die ganze Schulbildung

bezogenen methodischen, didaktischen und pädagogischen Kenntnisse liessen einen

besseren Erfolg auch im Spezialgebiet und eine optimale Zusammenarbeit

innerhalb des Lehrkörpers erwarten. Zudem daure die Vorbildung Primarlehrerpatent

län­ger als die Vorbildung Matura. Das Bundesgericht hielt diese Überlegungen

für objektiv und sachlich haltbar (BGE 123 I 1 E. 6e S. 10).

Nichts anderes kann vorliegend gelten. Es ist

nicht zu beanstanden, wenn die Be­schwerdegegnerin im Rahmen der Besoldung der

an der Schule D tätigen Lehrkräfte zwi­schen solchen mit und solchen ohne

anerkannte Lehrerausbildung unterscheidet. Wenn die Beschwerdeführerin geltend

macht, die an der Schule D unterrichteten Schüler seien ent­wicklungsmässig

im Vorschulalter, weshalb es sachfremd sei, bezüglich der Ein­reihung als

Lehrkraft I oder II an das Lehrerpatent und nicht die HPS-Ausbildung anzu­knüpfen,

so ist dem entgegenzuhalten, dass es durchaus im Rahmen des der Beschwerde­gegnerin

zuste­henden Gestaltungsspielraums lag, die zweifellos zum Schulbereich gehö­rende

Lehrtätig­keit an der Michaelschule bzw. die Einreihung als Lehrkraft I vom

Vorlie­gen einer aner­kannten Ausbildung als Lehrkraft abhängig zu machen (vgl.

dazu BGE 123 I 1 E. 6g). Ebenso lag es im Kompetenzbereich der Stadt

Winterthur, auch die Lehrkräfte mit einem Handarbeits- oder

Hauswirtschaftspatent einer anerkannten Lehrerbildungsanstalt als Lehr­kraft I

einzustufen, zumal im vorliegenden Sonderschulbereich die manuelle Kom­ponente

nicht zu unterschätzen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der

Beschwer­degegnerin getroffene Grenzziehung für die Einstufung als

Lehrkraft I oder II unter dem Gesichtspunkt von Art. 8

Abs. 1 BV nicht zu beanstanden ist. Unter Hinweis auf die bun­desgerichtliche

Rechtsprechung kann auch hier festgehalten werden, dass die über ein an­erkanntes

Lehrerpatent verfügende Lehrkraft über ein breiteres Wissen und Ver­ständnis

für die übrigen schulischen Belange und Lerninhalte verfügt und ihre auf die

ganze Schulbil­dung bezogenen methodischen, didaktischen und pädagogischen

Kenntnisse einen besseren Erfolg auch im Spezialgebiet und eine optimale

Zusammenarbeit innerhalb des Lehrkör­pers erwarten lassen (BGE 123 I E. 6e

S. 10). Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Schüler der

Schule D seien entwicklungsmässig im Kindergarten­alter, so ändert dies

nichts daran, dass die Ausbildung der Lehrkräfte mit Lehrerpatent ei­nen

breiteren Sektor im soeben erwähnten Sinn abdeckt, was sich im

Sonderschulbereich positiv auswir­ken dürfte. Dabei kann offen bleiben, ob die

von der Beschwerdeführerin als "richtig" be­hauptete Anknüpfung an

das Vorliegen einer HPS-Ausbildung mit Kindergar­tendiplom auch eine mögliche

Grenzziehung für die Einstufung als Lehrkraft I hätte sein können, da dies aus

den dargelegten Gründen die Kompetenzen des Gerichts bei weitem sprengen würde

(BGE 123 I E. 6b mit Hinweisen).

Im vorliegenden Verfahren hat die

Beschwerdeführerin (im Gegensatz zum vorin­stanzlichen Verfahren) ziffernmässig

keine Anträge gestellt, weshalb eine exakte prozen­tuale Differenz zwischen dem

von ihr geltend gemachten Lohnanspruch und dem effektiv erhaltenen Lohn nicht

ausgemacht werden kann. Gestützt auf die Besoldungsordnung der städtischen

Lehrkräfte vom 6. Mai 1992 ergibt sich jedoch vor dem 1. Januar 1992

eine Besoldungsdifferenz zwischen der Lehrkraft I und II von 13.63 %, wenn

die jeweiligen Minima und Maxima der beiden Kategorien einander gegenüber

gestellt werden, während ab dem 1. Januar 1992 die Differenz zwischen den

jeweiligen Minima 10 % und den Ma­xima 6.5 % beträgt. Die von der

Beschwerdeführerin letztlich geltend gemachten Ansprü­che liegen prozentual in

diesem Streubereich.

Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen

Praxis einen Besoldungsunterschied zwischen Primar- und

Orientierungsschullehrern von fast 22 % als mit Art. 4 aBV verein­bar

erklärt hat, weil letztere auf einer höheren Schulstufe unterrichten, eine

längere Ausbil­dung absolvieren müssen, einen komplexeren Stoff und grössere

disziplinarische Schwie­rigkeiten zu meistern haben. Ebenso vermochte der

Status-Unterschied zwischen Hauptleh­rern und Lehrbeauftragten eine

Besoldungsdifferenz von rund 6.6 % bzw. rund 12 % zu rechtfertigen.

Lediglich bei besonders langen Lehrauftragsverhältnissen hat das Bundesge­richt

in Aussicht gestellt, dass sich diese auf dem Status-Unterschied beruhende

Ungleich­behandlung als verfassungswidrig erweisen könnte, sofern sich der

Lehrbeauftragte hin­sichtlich Ausbildung, Berufserfahrung, Verantwortung und

Aufgabenbereich nicht von den Hauptlehrern unterscheidet (BGE 123 I 1

E. 6d mit Hinweisen).

Gestützt auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung ergibt sich somit, dass die vor­liegende Unterscheidung zwischen

Lehrkraft I und II auch in quantitativer Hinsicht bzw. im Ergebnis vertretbar

ist. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, der Umstand, dass sie in den

letzten Jahren hauptsächlich im Einzelunterricht eingesetzt worden sei, dürfe

für ihre Einstufung als Lehrkraft II nicht herangezogen werden, seien doch auch

Primarlehr­kräfte mit HPS-Zusatzausbildung ausschliesslich im Einzelunterricht

eingesetzt worden, so ändert dies nichts daran, dass die Einstufung als

Lehrkraft I oder II vom Vorliegen einer Lehrerausbildung abhängig gemacht

werden durfte, über welche die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht

verfügte. Es ist nochmals zu wiederholen, dass verfassungs­rechtlich nicht

verlangt wird, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten

Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt werden dürfe,

sondern dass eine Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte in Frage kommen können

(BGE 123 I E. 6c mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.

...

Demnach

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...