PB.2000.00026
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2000.00026
11. April 2001Deutsch16 min
(URT.2001.6130)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2000.00026
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.04.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Forderung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Gleichstellung unter Lehrkräften für Schwerbehinderte.
§ 74 Abs. 2 VRG findet infolge der Berufung auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot keine Anwendung, weshalb das VGer zuständig ist (E. 1). Besoldungsgrundlagen (E. 2). Die Besoldungsordnung ist nicht geschlechterdiskriminierend im Sinne des GlG/Art. 8 Abs. 3 BV (E. 3). Art. 8 Abs. 1 BV ist nicht verletzt, da die Anknüpfung an das Lehrerpatent zur Besoldungseinreihung nicht sachfremd und die Unterscheidung auch in quantitativer Hinsicht vertretbar ist (E. 4).
Abweisung.
Stichworte:
ANSPRUCH AUF GLEICHBEHANDLUNG
BESOLDUNG
DISKRIMINIERUNG
HEILPÄDAGOGEN
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
KINDERGÄRTNER/-IN
LOHNGLEICHHEIT
PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE
PRIMARLEHRERDIPLOM
ZUSTÄNDIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 8 lit. I BV
Art. 8 lit. III BV
Art. 3 GlG
§ 74 lit. I VRG
§ 80b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A verfügt über ein
Kindergärtnerinnendiplom sowie ein Diplom des Heilpädagogischen Seminars in
Arlesheim/Dornach. In Zürich absolvierte sie berufsbegleitend während 1
½ Jahren eine Ausbildung für Lehrkräfte an CP-Schulen. Von April 1974 bis
31. März 1997 war sie als Lehrkraft für Schwerbehinderte an der
Schule D in der Stadt Winterthur angestellt und als
"Lehrkraft II" entlöhnt.
Erwägungen
II. Schon mit Schreiben vom 3. Oktober
1995.
hatte sie beim Departement Schule und Sport der Stadt Winterthur
beantragt, sie sei lohnmässig rückwirkend gleich wie die in der Heilpädagogik
tätigen Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen zu stellen, mithin als
"Lehrkraft I" zu besolden. Am 7. April 1997 folgte ein Schreiben
des Rechtsvertreters von A an dasselbe Departement, welches mit Schreiben vom
10.
Juni 1997 abschlägig beantwortet wurde. Am 3. Februar 1999
folgte schliesslich eine formelle Verfügung des Departements Schule und Sport
der Stadt Winterthur, in welcher festgehalten wurde, die Voraussetzungen für
eine Einstufung von A als Lehrkraft I seien nicht erfüllt.
III. Mit Beschluss vom 29. März 2000
wies der Stadtrat von Winterthur die gegen die Verfügung vom 3. Februar
1999.
erhobene Einsprache von A ab.
IV. Ebenso wurde vom Bezirksrat Winterthur
der gegen den Beschluss des Stadtrates vom 29. März 2000 erhobene Rekurs
abgewiesen.
V. Am 29. September 2000 ging beim
Verwaltungsgericht die von A gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats
Winterthur gerichtete Beschwerde ein. Sie liess beantragen, sie sei rückwirkend
seit 1. Oktober 1990 bis zu ihrem Austritt aus dem Schuldienst an der
Schule D als Lehrkraft I anstatt II einzustufen, und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die entsprechende Gehaltsdifferenz
nachzuzahlen. Sowohl die Vorinstanz als auch die Stadt Winterthur beantragten
die Abweisung der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der Beschwerde gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung
vom 8. Juni 1997) sachlich und funktionell zuständig. Zwar ist gemäss
Abs. 2 derselben Bestimmung die Beschwerde unter anderem unzulässig gegen
Anordnungen über die Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen.
Da aber die Beschwerdeführerin ihre geltend gemachten Ansprüche auf Art. 8
Abs. 1 und Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) stützt, kommt vorliegend die
Ausnahmeregelung gemäss § 74 Abs. 2 VRG nicht zum Tragen, ist doch
das Verwaltungsgericht in langjähriger Rechtsprechung auf Besoldungsklagen, welche
sich auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot stützten, stets
eingetreten. Daran ändert auch nichts, wenn vorgängig – wie hier –
der Weg des Anfechtungsverfahrens beschritten worden ist. Weil der Streitwert
über Fr. 20'000 liegt, hat das Verwaltungsgericht in Kammerbesetzung über
die Sache zu befinden.
2.
Grundlage für die Besoldung der an der
Schule D tätig gewesenen Beschwerdeführerin bilden das (alte)
Personalstatut der Stadt Winterthur vom 28. Januar 1974 (§§ 9
und 59) sowie der Beschluss des Grossen Gemeinderats der Stadt Winterthur
vom 4. Mai 1992 betreffend die Genehmigung der Besoldungsordnung für die
städtischen Lehrkräfte. Die genannte städtische Besoldungsordnung nimmt
ihrerseits Bezug auf die "Lehrerbesoldungsverordnung bzw.
Berufsschullehrerverordnung (mit Berücksichtigung der neuen Besoldungsverordnung
des Kantons ab 1. Juli 1991 gemäss SRB 19.06.91 ...)". Im Weiteren
hat die Erziehungsdirektion (neu: Bildungsdirektion) des Kantons Zürich am
1.
Juli 1991 (mit entsprechenden Änderungen per 1995) einen
Einreihungsplan für das Personal in subventionierten Kinder- und Jugendheimen
sowie Sonderschulen erlassen. Der Hinweis in der städtischen Besoldungsordnung
auf die kantonalen Bestimmungen stellt jedoch keine so genannte "dynamische
Verweisung" dar, hat doch der Grosse Gemeinderat nicht einfach auf die
kantonalen Bestimmungen und Empfehlungen verwiesen, sondern selber Klassen und
Beträge ausdrücklich fixiert (vgl. Weisung an den Grossen Gemeinderat
Nr. 00/101 vom 27. September 2000, lit. C "Städtische
Rechtsgrundlagen", abrufbar über http://www.stadt-winterthur.ch/ggr/weisungen.
asp?Sprache=D&Seite=00101). Entsprechend
der städtischen Besoldungsordnung wurde die Beschwerdeführerin als
"Lehrkraft II" (ohne Lehrerausbildung) und nicht als "Lehrkraft
I" (mit Lehrer- und Zusatzbildung) eingestuft. Die Einstufung als
"Lehrkraft II" entspricht der (damaligen) kantonalen Besoldungskategorie
Kat. II, zu welcher Lehrer an Normalklassen und Sonderklassen der Primarschule
ohne Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer (Klasse 19 BVO) gehören,
während die "Lehrkraft I" der kantonalen Kat. III, in welche
Lehrer an Normalklassen der Oberstufe und Lehrer an Sonderklassen A, B, C, D
der Primarschule mit Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer sowie Lehrer an
Sonderklassen B, C, D, E der Oberstufe ohne Fähigkeitszeugnis als Sonderklassenlehrer
(Klasse 20 BVO) eingestuft werden, gleichzusetzen ist (vgl. [alte] Verordnung
zum Lehrerbesoldungsgesetz vom 5. März 1986, § 1, in der Fassung vom
3.
Oktober 1990, OS 51 S. 422).
3.
Da die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer
seinerzeitigen Einstufung auch eine geschlechtsspezifische Diskriminierung nach
Art. 8 Abs. 3 BV geltend macht und in Bezug auf die Anwendbarkeit des
Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann
(GlG) spezielle Verfahrensvorschriften zum Tragen kommen, ist vorerst auf
diese Frage einzugehen.
a) Die Beschwerdeführerin lässt ausführen,
der Beruf der Kindergärtnerin sei immer noch ein ausgesprochener Frauenberuf.
Die Einstufung der Kindergärtnerin mit HPS-Zusatzausbildung als Lehrkraft II
bewirke einen geschlechtsspezifischen Nachteil gegenüber den auch aus Männern
bestehenden Volksschullehrkräften, welche schon vor der abgeschlossenen
HPS-Zusatzausbildung zur Lehrkraft I gehören würden. Umgekehrt sei die von ihr
behauptete Diskriminierung auch deshalb glaubhaft gemacht, weil Sozialarbeiter
und andere Hilfslehrkräfte ohne jede pädagogische Grundausbildung als
Lehrkraft II eingestuft worden seien und somit den Kindergartenlehrkräften
mit HPS-Zusatzausbildung gleichgestellt würden.
b) Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, die Lohngestaltung
basiere auf den Elementen "Grundausbildung" und
"Zusatzausbildung". Die Einstufung als Lehrkraft I oder II
sei vom Gesetzgeber gewählt worden, da eine Grundausbildung als Primar- oder
Oberstufenlehrkraft höher zu bewerten sei als diejenige von Kindergartenlehrkräften
oder Heimerziehenden. Im Beschluss vom 29. März 2000 hatte die
Beschwerdegegnerin sodann ausgeführt, die Unterscheidung zwischen Lehrkraft I
und Lehrkraft II stütze sich auf den Einreihungsplan der Erziehungsdirektion
(neu: Bildungsdirektion) des Kantons Zürich vom 1. Juli 1991. Gemäss
Ziffer 8.4 des Einreihungsplanes werde eine heilpädagogische Fachlehrkraft
in Kategorie II (entsprechend Klasse 19 der kantonalen Lehrerbesoldungsverordnung)
eingeteilt, wenn die betreffende Person eine Ausbildung als Kindergartenlehrkraft
mit HPS-Diplom absolviert habe. Liege ein Patent als Primarlehrkraft vor, so
werde die betreffende Person gemäss Beschluss des Grossen Gemeinderats der
Stadt Winterthur vom 4. Mai 1992 als Lehrkraft I eingeteilt, was der
Klasse 20 der Lehrerbesoldungsverordnung entspreche. Der wesentliche
Unterschied zwischen der Lehrkraft I und II bestehe darin, dass eine
Lehrkraft II über kein Patent als Primarlehrkraft verfügen müsse, während
hingegen bei einer Lehrkraft I zwingend ein solches vorausgesetzt werde.
c) Das Verwaltungsgericht hat sich in umfangreichen Verfahren
mit der Frage befasst, ob bzw. in welchem Umfang eine Lohndiskriminierung des
Berufs der Kindergartenlehrkräfte im Vergleich zum Beruf der Primarlehrkräfte
vorliege (VGr, 3. Februar 1999, VK.96.00005 / VK.97.00011 / PB.98.00007).
Im Ergebnis wurde festgehalten, eine vergleichsweise um eine Klasse tiefer
liegende Einstufung der Kindergartenlehrkräfte in die Lohnklasse 18 sei
nicht diskriminierend, welche Auffassung vom Bundesgericht geschützt worden ist
(BGE 125 II 530, insbes. E. 5e; BGE 125 II 541 E. 6d und h).
Vorliegend ist auf die entsprechenden bundesgerichtlichen Erwägungen zu
verweisen. Eine nochmalige Gegenüberstellung und Prüfung der mit Hilfe der
"Vereinfachten Funktionsanalyse" (VFA) gemachten Bewertungen der
einzelnen Kriterien der genannten Berufsgruppen, welche der
1987.
– 1991 im Kanton Zürich durchgeführten Strukturellen
Besoldungsrevision und entsprechenden Teilprojekten zugrunde lagen, erübrigt
sich somit und wird auch nicht beantragt. Im Ergebnis kann festgehalten
werden, dass vorliegend die Einstufung der Kindergartenlehrkraft als Lehrkraft
II anstelle der für Primarschullehrkräfte massgeblichen Einstufung als
Lehrkraft I unter dem Aspekt des Verbots der Geschlechterdiskriminierung weder
glaubhaft gemacht noch erwiesen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass das Verwaltungsgericht die Ausbildung der Kindergartenlehrkräfte als
weniger anspruchsvoll als jene der Primarlehrkräfte beurteilt hatte, was sich
auf die entsprechende Bewertung der beiden Berufe auswirkte. Diese Auffassung
ist nicht bundesrechtswidrig (BGE 125 II 541 E. 6f). Im Weiteren ist
darauf hinzuweisen, dass den zuständigen Behörden bei der Ausgestaltung eines
Besoldungssystems im öffentlichen Dienst ein erheblicher Gestaltungsspielraum
zukommt; sie können aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die
Tatbestandselemente auswählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend
sein sollen. Das Lohngleichheitsgebot schränkt diesen grossen
Ermessensspielraum nicht grundsätzlich ein. Ob verschiedene Tätigkeiten (bzw.
die vorangegangenen Ausbildungen) als gleichwertig zu betrachten sind, kann
nicht wissenschaftlich objektiv und wertfrei entschieden werden, sondern hängt
von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (vgl. BGE 125 II 530
E. 5b mit Hinweisen). Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich somit,
dass die vorliegend in Frage stehende Besoldungsregelung, nämlich die
Besoldungsordnung für die städtischen Lehrkräfte gemäss Beschluss des Grossen
Gemeinderats vom 6. Mai 1992, innerhalb des der Beschwerdegegnerin
zustehenden Gestaltungsspielraums liegt und nicht zu beanstanden ist.
Insbesondere ist aber der Umstand zu beachten, dass hier die zu den typischen
Frauenberufen gehörenden Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrkräfte
unbestrittenermassen ebenfalls wie die übrigen Primarlehrkräfte als
Lehrkraft I besoldet werden. Somit liegt umso weniger eine
Geschlechtsdiskriminierung vor. Eine unterschiedliche Behandlung zweier
Frauenberufe kann nämlich von vornherein keine Geschlechtsdiskriminierung
darstellen (BGE 125 II 530 E. 5c). Daran ändert auch nichts, dass sich die
Beschwerdeführerin daran stört, dass andere Lehrkräfte, welche über keine pädagogische
Grundausbildung verfügen, ebenfalls wie sie nach der Kategorie II entlöhnt
werden.
4.
a) Die Beschwerdeführerin lässt ausführen,
das Prinzip der Rechtsgleichheit im Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV sei
verletzt, indem als massgebliches Qualifikationsmerkmal für die Einreihung als
Lehrkraft I oder II der Fähigkeitsausweis als Primar- oder Oberstufenlehrkraft
herangezogen werde. Wesentliche Voraussetzung einer erfolgreichen Tätigkeit mit
schwer- und schwerstbehinderten Kindern sei aber nicht ein Patent als Primar-
oder Oberstufenlehrkraft, sondern das HPS-Diplom. Es sei willkürlich, wenn
Primar- und sogar Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrkräfte (welche ohne
HPS-Ausbildung gemäss der Empfehlung der Bildungsdirektion sogar tiefer als
eine Kindergartenlehrkraft mit HPS-Ausbildung einzustufen wären) ohne die für
die spätere definitive Zulassung durch die Erziehungsdirektion erforderliche
HPS-Ausbildung höher eingestuft würden als die als Kindergärtnerin mit
HPS-Ausbildung ausgewiesene Beschwerdeführerin. Da die an der Schule D
unterrichteten Schüler entwicklungsmässig im Vorschulalter stünden, sei die Anknüpfung
an das Lehrerpatent ausserdem sachfremd.
b) Die Beschwerdegegnerin hält fest, die
heilpädagogische Zusatzausbildung werde bei allen Lehrkräften vorausgesetzt,
die nicht entweder eine heilpädagogische oder eine soziale Grundausbildung
bereits mitbringen. Lehrkräfte mit einer Grundausbildung als Primar- oder
Oberstufenlehrkraft würden grundsätzlich als Lehrkraft I eingestuft. Definitiv
als Lehrkraft I würden sie aber erst zugelassen, wenn sie sich innert 2 bis
4.
Jahren zur HPS-Ausbildung angemeldet haben.
c) Unbestrittenermassen wird bei allen
Lehrkräften, welche bei der Schule D unterrichten, eine heilpädagogische
Zusatzausbildung erwartet. Die Absolvierung dieser Zusatzausbildung ist
Voraussetzung für die definitive Zulassung als Lehrkraft, wirkt sich jedoch
nicht auf die Entlöhnung aus. Die Einstufung als Lehrkraft I hängt somit allein
vom Vorliegen des Patents einer anerkannten Lehrerbildungsanstalt als Primar-,
Handarbeits- oder Hauswirtschaftslehrkraft ab, während alle anderen Anwärter
gemäss der Kategorie II entlöhnt werden.
Auch nach Art. 8 Abs. 1 der neuen
Bundesverfassung ist im öffentlichen Dienstverhältnis gleiche Arbeit grundsätzlich
gleich zu entlöhnen. Beruht jedoch die ungleiche Besoldung auf objektiven
Gründen wie Alter, Dienstalter, familiäre Belastungen, Qualifikationsgrad,
Risiko, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit oder Aufgabenbereich usw., so
verstösst sie nicht gegen Art. 8 Abs. 1 BV (vgl. BGE 123 I 1
E. 6c mit Hinweisen). Bei der Ausgestaltung eines Besoldungssystems kommt
dem Gesetzgeber sodann mit Blick auf die damit verbundenen Wertungsfragen ein
erheblicher Gestaltungsspielraum zu (RB 1996 Nr. 20 E. 3a betreffend
Besoldung der Schulpsychologinnen und -psychologen). Das Bundesgericht hat in
derselben Sache (und in Wiederholung seiner bisherigen Rechtsprechung)
festgehalten, ein Entscheid sei nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar erscheine oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst
dann, wenn er offensichtlich unhaltbar sei, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderlaufe. Willkür liege sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung
eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sei. Weiter hielt es
fest, ob zwei verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig betrachtet würden,
hänge jedoch von Beurteilungen ab, die nicht streng objektiv und wertfrei sein
können, sondern von zwangsläufig subjektiven und damit variablen
Wertvorstellungen geprägt seien. Jedes Lohnsystem, welches unterschiedliche
Besoldungsklassen kenne, müsse unvermeidlicherweise bestimmte Tätigkeiten
höher und andere tiefer bewerten. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden
Bewertungen stünden in erster Linie den politischen Behörden und nicht den
Gerichten zu. Dabei bestehe ein grosser Gestaltungsspielraum der zuständigen
Behörden. Innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen des Willkürverbots und
des Rechtsgleichheitsgebots seien diese befugt, aus der Vielzahl denkbarer
Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung
von Beamten massgebend sein sollen (BGr, 19. November 1998, 2P.
72/1997/bmt, E. 2e; BGE 123 I 1 E. 6c; 121 I 49 E. 4c). In einem
anderen Entscheid hatte das Bundesgericht über einen mit der unterschiedlichen
Vorbildung von Logopädinnen (Matura bzw. Lehrerpatent) begründeten Besoldungsunterschied
von 8 – 9 % zu befinden. Dort hatte die betreffende Beschwerdeführerin
die gleiche Logopädieausbildung genossen und die gleichen Aufgaben versehen wie
eine Logopädin mit Primarlehrerpatent. Als Rechtfertigung für die
Ungleichbehandlung wurde seitens des Kantons einzig die unterschiedliche
Vorbildung geltend gemacht, wobei festgehalten wurde, die Lehrkraft mit
Primarlehrerpatent verfüge über ein breiteres Wissen und Verständnis für die
übrigen schulischen Belange und Lerninhalte. Ihre auf die ganze Schulbildung
bezogenen methodischen, didaktischen und pädagogischen Kenntnisse liessen einen
besseren Erfolg auch im Spezialgebiet und eine optimale Zusammenarbeit
innerhalb des Lehrkörpers erwarten. Zudem daure die Vorbildung Primarlehrerpatent
länger als die Vorbildung Matura. Das Bundesgericht hielt diese Überlegungen
für objektiv und sachlich haltbar (BGE 123 I 1 E. 6e S. 10).
Nichts anderes kann vorliegend gelten. Es ist
nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Besoldung der
an der Schule D tätigen Lehrkräfte zwischen solchen mit und solchen ohne
anerkannte Lehrerausbildung unterscheidet. Wenn die Beschwerdeführerin geltend
macht, die an der Schule D unterrichteten Schüler seien entwicklungsmässig
im Vorschulalter, weshalb es sachfremd sei, bezüglich der Einreihung als
Lehrkraft I oder II an das Lehrerpatent und nicht die HPS-Ausbildung anzuknüpfen,
so ist dem entgegenzuhalten, dass es durchaus im Rahmen des der Beschwerdegegnerin
zustehenden Gestaltungsspielraums lag, die zweifellos zum Schulbereich gehörende
Lehrtätigkeit an der Michaelschule bzw. die Einreihung als Lehrkraft I vom
Vorliegen einer anerkannten Ausbildung als Lehrkraft abhängig zu machen (vgl.
dazu BGE 123 I 1 E. 6g). Ebenso lag es im Kompetenzbereich der Stadt
Winterthur, auch die Lehrkräfte mit einem Handarbeits- oder
Hauswirtschaftspatent einer anerkannten Lehrerbildungsanstalt als Lehrkraft I
einzustufen, zumal im vorliegenden Sonderschulbereich die manuelle Komponente
nicht zu unterschätzen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der
Beschwerdegegnerin getroffene Grenzziehung für die Einstufung als
Lehrkraft I oder II unter dem Gesichtspunkt von Art. 8
Abs. 1 BV nicht zu beanstanden ist. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung kann auch hier festgehalten werden, dass die über ein anerkanntes
Lehrerpatent verfügende Lehrkraft über ein breiteres Wissen und Verständnis
für die übrigen schulischen Belange und Lerninhalte verfügt und ihre auf die
ganze Schulbildung bezogenen methodischen, didaktischen und pädagogischen
Kenntnisse einen besseren Erfolg auch im Spezialgebiet und eine optimale
Zusammenarbeit innerhalb des Lehrkörpers erwarten lassen (BGE 123 I E. 6e
S. 10). Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Schüler der
Schule D seien entwicklungsmässig im Kindergartenalter, so ändert dies
nichts daran, dass die Ausbildung der Lehrkräfte mit Lehrerpatent einen
breiteren Sektor im soeben erwähnten Sinn abdeckt, was sich im
Sonderschulbereich positiv auswirken dürfte. Dabei kann offen bleiben, ob die
von der Beschwerdeführerin als "richtig" behauptete Anknüpfung an
das Vorliegen einer HPS-Ausbildung mit Kindergartendiplom auch eine mögliche
Grenzziehung für die Einstufung als Lehrkraft I hätte sein können, da dies aus
den dargelegten Gründen die Kompetenzen des Gerichts bei weitem sprengen würde
(BGE 123 I E. 6b mit Hinweisen).
Im vorliegenden Verfahren hat die
Beschwerdeführerin (im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren) ziffernmässig
keine Anträge gestellt, weshalb eine exakte prozentuale Differenz zwischen dem
von ihr geltend gemachten Lohnanspruch und dem effektiv erhaltenen Lohn nicht
ausgemacht werden kann. Gestützt auf die Besoldungsordnung der städtischen
Lehrkräfte vom 6. Mai 1992 ergibt sich jedoch vor dem 1. Januar 1992
eine Besoldungsdifferenz zwischen der Lehrkraft I und II von 13.63 %, wenn
die jeweiligen Minima und Maxima der beiden Kategorien einander gegenüber
gestellt werden, während ab dem 1. Januar 1992 die Differenz zwischen den
jeweiligen Minima 10 % und den Maxima 6.5 % beträgt. Die von der
Beschwerdeführerin letztlich geltend gemachten Ansprüche liegen prozentual in
diesem Streubereich.
Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen
Praxis einen Besoldungsunterschied zwischen Primar- und
Orientierungsschullehrern von fast 22 % als mit Art. 4 aBV vereinbar
erklärt hat, weil letztere auf einer höheren Schulstufe unterrichten, eine
längere Ausbildung absolvieren müssen, einen komplexeren Stoff und grössere
disziplinarische Schwierigkeiten zu meistern haben. Ebenso vermochte der
Status-Unterschied zwischen Hauptlehrern und Lehrbeauftragten eine
Besoldungsdifferenz von rund 6.6 % bzw. rund 12 % zu rechtfertigen.
Lediglich bei besonders langen Lehrauftragsverhältnissen hat das Bundesgericht
in Aussicht gestellt, dass sich diese auf dem Status-Unterschied beruhende
Ungleichbehandlung als verfassungswidrig erweisen könnte, sofern sich der
Lehrbeauftragte hinsichtlich Ausbildung, Berufserfahrung, Verantwortung und
Aufgabenbereich nicht von den Hauptlehrern unterscheidet (BGE 123 I 1
E. 6d mit Hinweisen).
Gestützt auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung ergibt sich somit, dass die vorliegende Unterscheidung zwischen
Lehrkraft I und II auch in quantitativer Hinsicht bzw. im Ergebnis vertretbar
ist. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, der Umstand, dass sie in den
letzten Jahren hauptsächlich im Einzelunterricht eingesetzt worden sei, dürfe
für ihre Einstufung als Lehrkraft II nicht herangezogen werden, seien doch auch
Primarlehrkräfte mit HPS-Zusatzausbildung ausschliesslich im Einzelunterricht
eingesetzt worden, so ändert dies nichts daran, dass die Einstufung als
Lehrkraft I oder II vom Vorliegen einer Lehrerausbildung abhängig gemacht
werden durfte, über welche die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht
verfügte. Es ist nochmals zu wiederholen, dass verfassungsrechtlich nicht
verlangt wird, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten
Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt werden dürfe,
sondern dass eine Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte in Frage kommen können
(BGE 123 I E. 6c mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
...
Demnach
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...