PB.2000.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2000.00027
28. Februar 2001Deutsch16 min
(URT.2001.6068)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2000.00027
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.02.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Kündigung
Der Bezirksrat ist - entgegenstehende kommunalrechtliche Personalbestimmungen vorbehalten - befugt, die rechtswidrige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch die Gemeinde rückgängig zu machen. Erweist sich demgegenüber die Kündigung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts als rechtmässig, so beginnt die Kündigungsfrist in der Regel erst ab Zustellung des Verwaltungsgerichtsentscheids zu laufen.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1). Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Wiederherstellung einer zu Unrecht aufgehobenen Kündigungsverfügung (E. 2). Keine Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens wegen inzwischen erfolgter Kündigung durch den Arbeitnehmer (E. 3). Befugnis der Rekursinstanz zur Aufhebung der Kündigung, sofern nicht im kommunalen Personalrecht der Anspruch auf Weiterbeschäftigung beseitigt und auf Entschädigung beschränkt ist (E. 4). Keine sinngemässe Anwendung des kantonalen Personalrechts, wenn die kommunalen Bestimmungen über die Kündigung lückenlos sind (E. 5). Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht bei der Kündigung (E. 6). Keine Unverhältnismässigkeit der Kündigung (E. 7). Beginn der Kündigungsfrist - sofern das materielle Recht nicht lediglich einen Anspruch auf Entschädigung vorsieht - mit Zustellung des abweisenden Rekursentscheids bzw. bei Aufhebung der Kündigung durch die Rekursinstanz mit Zustellung des die Kündigung wieder herstellenden Beschwerdeentscheids (E. 8).
Stichworte:
ANHÖRUNG
AUFHEBUNG
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
KÜNDIGUNG
KÜNDIGUNGSFRIST
PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE
REKURS
WIEDEREINSTELLUNG
WIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 18 lit. III PG
§ 19 PG
§ 10 Abs. II VRG
§ 27 VRG
§ 80 lit. II VRG
§ 18 VVPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Mit Beschluss des Stadtrats X vom
17. Februar 1999 wurde A als Verwaltungsmitarbeiterin für das
"......-Kafi" der Gemeinschafts- und Freizeitanlage T eingestellt mit
Stellenantritt am 1. März 1999. Die Anstellung erfolgte im
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis gemäss § 3 Abs. 2 der
Besoldungsverordnung der Stadt X vom 30. März 1987 mit seitherigen
Änderungen (BesVO). Mit Beschluss vom 17. April 2000, brieflich mitgeteilt
am 20. April 2000, kündigte der Stadtrat X das Anstellungsverhältnis auf
den 31. Juli 2000.
Erwägungen
II. Gegen diese Kündigung erhob A am
18.
Mai 2000 Rekurs an den Bezirksrat mit dem Antrag auf Aufhebung der
Kündigung. Der Bezirksrat hiess das Rechtsmittel am 31. August 2000 gut,
im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund einer Verweisung in der
städtischen Besoldungsverordnung das (kantonale) Personalgesetz vom
27.
September 1998 (PG) und die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
19.
Mai 1999 (VVPG) zur Anwendung gelangten; die dortigen formalen
Anforderungen an eine Kündigung habe der Stadtrat missachtet, indem er der
Arbeitnehmerin keine Bewährungsfrist eingeräumt und vor der Kündigung keine
formgerechte Mitarbeiterbeurteilung stattgefunden habe.
III. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2000
liess die Stadt X dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Aufhebung des
Rekursentscheids die Rechtsgültigkeit der Kündigung per 31. Juli 2000
festzustellen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wurde in rechtlicher Hinsicht
insbesondere vorgebracht, der Bezirksrat sei rechtsirrtümlich von der
Anwendbarkeit der kantonalrechtlichen Bestimmungen ausgegangen. Die Kündigung
sei sachlich begründet.
A liess am 11. Dezember 2000 Abweisung der
Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit separaten Eingaben vom 9. Januar
2001.
teilten die Parteien dem Verwaltungsgericht mit, dass das
Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember
2000.
auf den 15. Dezember 2000 aufgelöst worden sei.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde richtet sich gegen einen
erstinstanzlichen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine personalrechtliche
Anordnung. Gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom 8. Juni 1997; VRG) ist das
Verwaltungsgericht für die Behandlung zuständig. Da Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung zu entscheiden sind, ist der Entscheid gemäss § 38 Abs. 3
VRG unabhängig vom Streitwert von der Kammer zu fällen.
b) Der Rekursentscheid betrifft die
Personalführung der Gemeinde und damit eine von der Beschwerdeführerin
wahrzunehmende Aufgabe; sie ist deshalb gemäss § 21 lit. b VRG zur
Beschwerde berechtigt (vgl. RB 1998 Nr. 13).
2.
Hält das Verwaltungsgericht eine Kündigung
für nicht gerechtfertigt, so stellt es dies gemäss § 80 Abs. 2 VRG
fest und bestimmt die Entschädigung, welche das Gemeinwesen zu entrichten hat.
Diese Bestimmung bedeutet, dass das Verwaltungsgericht keine Wiedereinstellung
anordnen kann; die Wiederherstellung einer im Rekursverfahren zu Unrecht
aufgehobenen Kündigungsverfügung ist ihm hingegen nicht verwehrt.
3.
Die Parteien werfen die Frage auf, ob mit
der Kündigung des Anstellungsverhältnisses per 15. Dezember 2000 das
Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei, was zu verneinen ist. Die
Beschwerdeführerin will die Rechtsgültigkeit der Kündigung per 31. Juli
2000.
festgestellt haben. An einer solchen Feststellung ist sie weiterhin
interessiert, nachdem sie die Beschwerdegegnerin trotz Anfechtung der Kündigung
auch nach dem Bezirksratsentscheid vom 31. August 2000 nicht mehr
beschäftigt, die Besoldung aber mindestens bis Ende November ausbezahlt und
sich zugleich die Rückforderung vorbehalten hat.
4.
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ungeachtet der Frage, ob
die Kündigung rechtmässig sei, nicht über die Kompetenz zu deren Aufhebung
verfügt.
Wie das
Verwaltungsgericht schon verschiedentlich erkannt hat, ist die Rekursinstanz
gemäss § 27 VRG - und weil eine § 80 Abs. 2 VRG
entsprechende Bestimmung für das Rekursverfahren fehlt - zur Aufhebung
einer personalrechtlichen Anordnung befugt und kann deshalb die Gutheissung
eines Rekurses gegen die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses dessen
Weiterführung zur Folge haben. Diese Folge ist jedoch nicht zwingend. In
vielen Fällen kann die Aufhebung der Kündigung oder fristlosen Entlassung und
die Anordnung der Wiedereinstellung auf Grund des Zeitablaufs, der persönlichen
Verhältnisse der Beteiligten oder anderer Umstände unzweckmässig sein (VGr,
6.
Dezember 2000, DR.2000.00002; VGr, 8. Juli 1998, PB.98.00002; VGr,
3.
November 1999; DR.99.00003), und kann deshalb die Rekursinstanz, der
grundsätzlich auch die Ermessenskontrolle zusteht, auf die Anordnung der
Wiedereinstellung verzichten. Im Fall eines solchen Verzichts kann die
Entschädigung bereits im Rekursverfahren festgesetzt werden (Bea Rotach Tomschin,
Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 452
Fn 82; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem
revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,
S. 215).
Die von der Beschwerdeführerin unter Hinweis
auf Hans Rudolf Thalmann (Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A.,
X 2000, § 72 N. 6.2.2) und Fritz Lang (Das Zürcher
Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Tomas Poledna
[Hrsg], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 67)
geäusserte Kritik an dieser Rechtsprechung rechtfertigt keine andere
Betrachtungsweise. Thalmann stützt seine Auffassung, dass der zu Unrecht
Entlassene keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in ein Amt besitze, auf einen
Entscheid des Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 21), der sich (noch
vor dem Inkrafttreten des revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetzes am
1.
Januar 1998) mit der Frage befasst, ob eine Verletzung des
Gehörsanspruchs zur Ungültigkeit der Kündigung führt, wobei diese Frage unter
dem Gesichtswinkel der mittlerweile in § 80 Abs. 2 VRG neu geregelten
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsbefugnis erörtert wird; zur Kompetenz der
Rekursbehörde, eine Kündigung aufzuheben, äussert sich jener Entscheid nicht.
Lang wiederum äussert sich zum kantonalen Personalgesetz, das in § 18 Abs. 3
einen Anspruch auf Wiedereinstellung (implizit) verneint. Wenn die Beschwerdeführerin
geltend macht, die Möglichkeit, von der Rekursinstanz zur Weiterbeschäftigung
eines zu Unrecht entlassenen Arbeitnehmers verpflichtet zu werden, verletze
ihre Befugnis, ihr Personalrecht selbständig zu regeln, so übersieht sie, dass
sie in gleicher Weise, wie das der Kanton in § 18 Abs. 3 PG getan
hat, in ihrem eigenen Personalrecht den Anspruch auf Wiedereinstellung
beseitigen und statt dessen nur einen solchen auf Entschädigung vorsehen kann.
5.
a) Laut § 1 lit. a Abs. 2
BesVO ist, wenn die Verordnung keine Regelung enthält, das Personalrecht des
Kantons sinngemäss anzuwenden. Die Anwendung des kantonalen Personalrechts
setzt damit voraus, dass eine personalrechtliche Frage, die einer Entscheidung
bedarf, im kommunalen Personalrecht nicht geregelt wird, es also lückenhaft
ist. Bevor eine solche Unvollständigkeit bzw. Lücke angenommen werden darf,
ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung
nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzes bedeutet, das heisst ein
sogenanntes qualifiziertes Schweigen darstellt, oder ob dem Gesetz eine
stillschweigende Anordnung zu entnehmen ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller,
Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998,
Rz. 192 ff.). Jedenfalls darf nicht schon immer dann, wenn eine Regel
des kantonalen Personalrechts im kommunalen Recht keine Entsprechung hat,
eine durch die sinngemässe Anwendung des kantonalen Rechts zu behebende
Unvollständigkeit angenommen werden.
b) Gemäss § 9 Abs. 2 BesVO endet
das Anstellungsverhältnis unter anderem mit der Kündigung, welche beidseitig
auf das Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats erfolgen kann. Damit
wird die Kündigung neben der Einhaltung der Kündigungsfrist von keinen weiteren
formellen oder materiellen Voraussetzungen abhängig gemacht. Solche ergeben
sich lediglich daraus, dass die Gemeinde als öffentlichrechtliche Arbeitgeberin
an verfassungsrechtliche Grundprinzipien wie das Willkürverbot, die Grundsätze
der Verhältnismässigkeit sowie von Treu und Glauben sowie in
verfahrensmässiger Hinsicht des rechtlichen Gehörs gebunden ist. Diese Regelung
ist lückenlos und erfordert keinen Rückgriff auf kantonales Recht. Wenn die
Gemeinde neben einer Kündigungsfrist und den verfassungsrechtlichen Schranken
auf einen weitergehenden Kündigungsschutz verzichtet hat, so liegt darin ein
qualifiziertes Schweigen und besteht weder Raum noch Notwendigkeit, den
weitergehenden Kündigungsschutz des kantonalen Personalrechts anzuwenden.
c) Der Rückgriff des Bezirksrats auf
§ 19 PG, wonach die Anstellungsbehörde vor einer Kündigung im Zusammenhang
mit Leistung und Verhalten eine Bewährungsfrist von längstens sechs Monaten
einräumt und die Vorwürfe, die zur Kündigung Anlass geben, durch eine
Mitarbeiterbeurteilung zu belegen sind, erweist sich damit als
rechtsirrtümlich. Dasselbe gilt für die weiteren vom Bezirksrat angewandten
kantonalrechtlichen Vorschriften von § 18 VVPG. Eine solche integrale
Anwendung des kantonalen Rechts hat der kommunale Verordnungsgeber, der auf
das kantonale Recht nur insofern verweist, als das eigene Recht keine
Regelung enthält, offenkundig nicht angestrebt.
6.
Sind die besonderen Verfahrensvorschriften
des kantonalen Personalrechts bei Kündigungen nicht anwendbar, so stellt sich
in verfahrensmässiger Hinsicht nur die Frage, ob die Kündigung den
Anforderungen genügt, die sich aus den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
bzw. verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien ergeben.
a) Das Verwaltungsgericht hat in RB 1995
Nr. 21 den Gehörsanspruch bei einer ordentlichen Kündigung konkretisiert
(E. 2). Es hielt unter anderem fest, dass an die Gewährung des
rechtlichen Gehörs bei der ordentlichen Kündigung nicht allzu strenge Anforderungen
gestellt werden dürften. Anders als beim Disziplinarverfahren würden der betroffenen
Person bei der ordentlichen Kündigung keine schuldhaften Pflichtverletzungen
vorgeworfen, sondern es gäben andere objektive und triftige Gründe wie etwa
mangelhafte Fähigkeiten und Leistungen den Ausschlag. Es sei in aller Regel
weder angezeigt noch üblich, vor dem Aussprechen einer ordentlichen Kündigung
ein eigentliches Untersuchungsverfahren über die Qualität der Arbeitsleistung
durchzuführen. Vielmehr müsse es grundsätzlich genügen, wenn eine negative
Leistungsbeurteilung durch den Vorgesetzten vorliege, diese dem Betroffenen
eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde.
Diese Anforderungen hat die Beschwerdeführerin
auf das Ganze gesehen erfüllt. Bereits bei der Mitarbeiterbeurteilung vom
7.
Januar 2000 wurde der Beschwerdegegnerin eröffnet, dass ihre Arbeit
als den Anforderungen nur knapp genügend beurteilt wurde und insbesondere ihre
Initiative, ihre Teamfähigkeit und ihr Verhalten gegenüber Mitarbeitenden und
Vorgesetzten mit "D", das heisst "klar unter den
Anforderungen" liegend bewertet. In der Folge fanden am 23. Februar
und 29. März 2000 weitere Gespräche mit ihrem direkten Vorgesetzten sowie
dem Schulvorsteher statt, wobei ihr Mängel bei der Arbeitsorganisation und
erneut ihr Umgangston vorgehalten wurden; bei der Besprechung vom 29. März
2000.
wurde ihr zudem die Kündigung nahe gelegt und ihr von ihren Vorgesetzten
mitgeteilt, dass sie dem Stadtrat die Auflösung des Anstellungverhältnisses
beantragen würden. Damit ist das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Kündigung
hinreichend gewährleistet worden.
b) Soweit wie hier keine besonderen
Bestimmungen gelten, richten sich die Anforderungen zur Begründung einer
Kündigung nach § 10 Abs. 2 VRG. Bezüglich der Ausführlichkeit
einer Begründung lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, sondern die
Anforderungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und den
Interessen des Betroffenen. Die Begründung einer Anordnung erscheint als
angemessen, wenn sie so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller
Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag; in diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 39 mit Hinweisen).
Soweit auf Grund der Akten ersichtlich, ist
zwar der Stadtratsbeschluss vom 17. April 2000, in dessen Erwägungen die
Kündigung eingehend begründet wird, der Beschwerdegegnerin nicht direkt
eröffnet worden, sondern wurde sie am 20. April 2000 durch separates
Schreiben orientiert. In diesem Brief wurde indessen auf die Besprechung vom
29.
März 2000 verwiesen und ausgeführt, dass eine weiteres Zusammenarbeit
als unzumutbar erscheine. Obwohl nicht einzusehen ist, weshalb der
Beschwerdegegnerin nicht der begründete Stadtratsbeschluss vom 17. April
2000.
eröffnet worden ist, wurden mit dem Hinweis auf das Gespräch vom
29.
März 2000 die Gründe der Kündigung (knapp) hinreichend dargelegt; ob
sie zutreffen, ist eine andere Frage und im Zusammenhang mit der sachlichen
Begründetheit der Kündigung zu prüfen.
7.
a) Wie erwähnt macht § 9 Abs. 2
BesVO die Kündigung neben der Einhaltung der Kündigungsfrist von keinen
weiteren materiellen Voraussetzungen abhängig, doch hat die Gemeinde als
öffentlichrechtliche Arbeitgeberin verfassungsrechtliche Schranken wie das
Willkürverbot, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit sowie von Treu und
Glauben zu beachten. Unter diesem Gesichtswinkel müssen die Gründe, die zur
Kündigung Anlass geben, von einem gewissen Gewicht sein. Allerdings ist nicht
erforderlich, dass sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar
erscheinen lassen; es reicht aus, wenn die Weiterbeschäftigung des betreffenden
Angestellten dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einer gut
funktionierenden Verwaltung, widerspricht (Matthias Michel, Beamtenstatus im
Wandel, Zürich 1998, S. 299). Es müssen sachliche, vertretbare Gründe
sein (Tobias Jaag, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton
Zürich – ausgewählte Fragen, ZBl 95/1994, S. 463; RB 1995 Nr. 29
E. 1), so dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als
Willkürakt erscheint (Hermann Schroff/ David Gerber, Die Beendigung der
Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, S. 80).
Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die Kündigung erstens ein
geeignetes Mittel zur Problemlösung sein, muss sie zweitens in dem Sinn
erforderlich sein, dass nicht weniger einschneidende Massnahmen wie beispielsweise
eine Verwarnung ebenfalls zum Ziel führen würden, und muss drittens eine
Abwägung der gegenseitigen Interessen die Kündigung als gerechtfertigt
erscheinen lassen (Michel, S. 301 f.). Angesichts der inhaltlichen
Offenheit und Unbestimmtheit dieser Umschreibungen steht den Verwaltungsbehörden
beim Entscheid über die Kündigung ein grosser Ermessens‑ und Beurteilungsspielraum
zu, in den auch die Rekursinstanz trotz der ihr zustehenden Zweckmässigkeitskontrolle
nur mit Zurückhaltung eingreift (vgl. Michel, S. 342 f.;
Schroff/Gerber S. 84).
b) Wie die Beschwerdegegnerin bereits in
ihrer Rekursschrift an den Bezirksrat vom 18. Mai 2000 einräumt, bestanden
Meinungsverschiedenheiten mit ihrem direkten Vorgesetzten, die trotz
verschiedener Besprechungen nicht ausgeräumt werden konnten. Auch in der
Beschwerdeantwort ist von den bereits anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom
7.
Januar 2000 schwelenden Konflikten die Rede. Bereits diese Konflikte
mit dem Vorgesetzten lassen die Auflösung des Anstellungsverhältnisses als
sachlich begründet erscheinen. Ob sie auf die ungenügende Arbeitsorganisation
und den unfreundlichen Umgangston der Beschwerdegegnerin oder auf deren
ungenügende Unterstützung durch ihre Vorgesetzten zurückzuführen sind, ist
nicht von ausschlaggebender Bedeutung und kann deshalb offen bleiben.
Entscheidend ist, dass das Arbeitsklima als derart nachhaltig gestört
erscheint, dass die Weiterführung des Anstellungsverhältnisses dem öffentlichen
Interesse an einer reibungslos funktionierenden Verwaltung widerspricht. Sodann
haben weder die Mitarbeiterbeurteilung vom 7. Januar 2000 noch eine
weitere Besprechung vom 23. Februar 2000 zu einer Entspannung des
Verhältnisses geführt; vielmehr zeigen die Akten eine derart verfahrene Lage,
dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als unausweichlich erscheinen
musste. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass das
Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung nur wenig länger als ein Jahr gedauert
hat, ist die Kündigung nicht unverhältnismässig.
8.
a) Der Lauf der Rekursfrist und die
Einreichung eines Rekurses hemmen die Vollstreckbarkeit der angefochtenen
Anordnung. Wo wie hier das materielle Recht einen Anspruch auf
Wiedereinstellung nicht ausschliesst, hat dies zur Folge, dass durch die Einreichung
des Rekurses gegen die Kündigung das Arbeitsverhältnis mindestens bis zur Rekurserledigung
fortdauert. Wird im Rekursverfahren oder wie hier durch einen Beschwerdeentscheid
die Kündigung als rechtmässig beurteilt, so tritt rückwirkend die erstinstanzliche
Verfügung in Kraft. Allerdings kann dies nicht bedeuten, dass in einem solchen
Fall auch der Lauf der Kündigungsfrist von der Eröffnung der erstinstanzlichen
Verfügung an gerechnet wird. Die Kündigungsfrist bezweckt, dem Arbeitnehmenden
hinreichend Zeit einzuräumen für die Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 115 V
437.
E. 3b, 109 II 330 E. 2b, je mit Hinweisen; Adrian Staehelin,
Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 1996, N. 1 zu Art. 336c
OR). Würde im Fall einer erfolglosen Anfechtung der Kündigung die Kündigungsfrist
ab Eröffnung der erstinstanzlichen Anordnung laufen, so wäre im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheids die Kündigungsfrist regelmässig ganz oder zumindest
teilweise abgelaufen. Zugleich kann einem Arbeitnehmenden, soweit das
materielle Recht einen Anspruch auf Wiedereinstellung nicht ausschliesst,
nicht zugemutet werden, sich um eine neue Anstellung zu bemühen, wenn er
gleichzeitig im Rechtsmittelverfahren für die Erhaltung seiner bisherigen
streitet; teilt er einem möglichen neuen Arbeitgebenden diesen Sachverhalt mit,
so wird er keine Stelle finden, verschweigt er ihn, so muss er sich treuwidriges
Verhalten vorwerfen lassen. Der Lauf der Kündigungsfrist kann deshalb erst nach
rechtskräftiger Abweisung der gegen die Kündigung erhobenen Rechtsmittel
einsetzen, wobei dies nur gilt, soweit das anwendbare materielle Recht den
Anspruch auf Wiedereinstellung nicht ausschliesst bzw. die Rechtsmittelinstanz
zur Anordnung der Wiedereinstellung befugt ist. Sieht das materielle Recht,
wie § 18 Abs. 3 PG, lediglich einen Anspruch auf Entschädigung vor,
so kann der Lauf der Rekursfrist und die Einreichung des Rekurses die Auflösung
des Anstellungsverhältnisses von vornherein nicht hemmen.
b) Personalrechtliche Entscheide des Verwaltungsgerichts
werden, soweit nicht Ansprüche nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995
über die Gleichstellung von Frau und Mann geltend gemacht werden und deshalb
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht, mit der
Eröffnung an die Beteiligten formell rechtskräftig (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 66 N. 1). Die Frist für die von der Beschwerdeführerin ausgesprochene
Kündigung würde somit frühestens ab März 2001 zu laufen beginnen, ist aber
durch die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin
per 15. Dezember 2000 obsolet geworden. Trotz der Bestätigung der
Kündigung im Beschwerdeverfahren hat somit das Anstellungsverhältnis bis zu
diesem Zeitpunkt angedauert. Nachdem die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin ausdrücklich freigestellt hat, hat sie ihr somit bis zum
15.
Dezember 2000 die Besoldung zu entrichten und besteht für die in Aussicht
gestellte Rückforderung der Besoldung keine Grundlage.
Die Beschwerde, welche die Rechtsgültigkeit
der Kündigung auf 31. Juli 2000 festgestellt haben will, erweist sich
deshalb nur insoweit als begründet, als sie sich gegen die Aufhebung der
Kündigung als solche richtet. Hingegen ist sie insoweit abzuweisen, als die
Kündigung per 31. Juli 2000 gelten soll.
9.
Die noch streitige Besoldung für die Zeit
vom 1. August bis 15. Dezember 2000 macht weniger als
Fr. 20'000.- aus und liegt damit unter der Grenze von § 80b VRG, so
dass das Verfahren kostenlos ist.
Da im Ergebnis keine der Parteien
mehrheitlich obsiegt, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
10.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu, wobei nicht ganz klar ist, welche Bedeutung die
Beschwerdeführerin der beantragten Erteilung der aufschiebenden Wirkung
beimessen will. Der Antrag erscheint jedenfalls nach dem Gesagten als
gegenstandslos.
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Demgemäss wird festgestellt, dass die Kündigung durch die
Beschwerdeführerin rechtmässig erfolgt ist und das Anstellungsverhältnis per
15.
Dezember 2000 aufgelöst ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
…