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Entscheid

PB.2000.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2000.00027

28. Februar 2001Deutsch16 min

(URT.2001.6068)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Beschluss des Stadtrats X vom

17. Februar 1999 wurde A als Verwaltungs­mitarbeiterin für das

"......-Kafi" der Gemeinschafts- und Freizeitanlage T eingestellt mit

Stellenantritt am 1. März 1999. Die Anstellung erfolgte im

öffentlichrechtlichen Arbeits­verhältnis gemäss § 3 Abs. 2 der

Besoldungsver­ordnung der Stadt X vom 30. März 1987 mit seitherigen

Änderungen (BesVO). Mit Beschluss vom 17. April 2000, brieflich mitge­teilt

am 20. April 2000, kündigte der Stadtrat X das Anstellungsverhältnis auf

den 31. Juli 2000.

Erwägungen

II. Gegen diese Kündigung erhob A am

18.

Mai 2000 Rekurs an den Bezirksrat mit dem Antrag auf Aufhebung der

Kündigung. Der Bezirksrat hiess das Rechtsmittel am 31. August 2000 gut,

im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund einer Verwei­sung in der

städtischen Besoldungsverordnung das (kantonale) Personalgesetz vom

27.

September 1998 (PG) und die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom

19.

Mai 1999 (VVPG) zur Anwendung gelangten; die dortigen formalen

Anforderungen an eine Kündigung habe der Stadtrat missachtet, indem er der

Arbeitnehmerin keine Bewäh­rungs­frist eingeräumt und vor der Kündigung keine

formgerechte Mitarbeiterbeurteilung stattge­funden habe.

III. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2000

liess die Stadt X dem Verwal­tungsge­richt beantragen, unter Aufhebung des

Rekursentscheids die Rechtsgültigkeit der Kündi­gung per 31. Juli 2000

festzustellen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu ertei­len, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung wurde in rechtlicher Hinsicht

insbesondere vorgebracht, der Be­zirksrat sei rechtsirrtümlich von der

Anwendbarkeit der kantonalrechtlichen Bestimmungen ausgegangen. Die Kündigung

sei sachlich begründet.

A liess am 11. Dezember 2000 Abweisung der

Beschwerde beantra­gen, unter Ko­s­ten- und Entschädigungsfolgen.

Mit separaten Eingaben vom 9. Januar

2001.

teilten die Parteien dem Verwaltungs­gericht mit, dass das

Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember

2000.

auf den 15. Dezember 2000 aufgelöst worden sei.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerde richtet sich gegen einen

erstinstanzlichen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine personalrechtliche

Anordnung. Gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom 8. Juni 1997; VRG) ist das

Verwaltungsgericht für die Behandlung zuständig. Da Fragen von grundsätzlicher

Bedeu­tung zu entscheiden sind, ist der Entscheid gemäss § 38 Abs. 3

VRG unabhängig vom Streitwert von der Kammer zu fällen.

b) Der Rekursentscheid betrifft die

Personalführung der Gemeinde und damit eine von der Beschwerdeführerin

wahrzunehmende Aufgabe; sie ist deshalb gemäss § 21 lit. b VRG zur

Beschwerde berechtigt (vgl. RB 1998 Nr. 13).

2.

Hält das Verwaltungsgericht eine Kündigung

für nicht gerechtfertigt, so stellt es dies gemäss § 80 Abs. 2 VRG

fest und bestimmt die Entschädigung, welche das Gemein­wesen zu entrichten hat.

Diese Bestimmung bedeutet, dass das Verwaltungsgericht keine Wiedereinstellung

anordnen kann; die Wiederherstellung einer im Rekursverfahren zu Un­recht

aufgehobenen Kündigungsverfügung ist ihm hingegen nicht verwehrt.

3.

Die Parteien werfen die Frage auf, ob mit

der Kündigung des Anstellungsver­hältnisses per 15. Dezember 2000 das

Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei, was zu verneinen ist. Die

Beschwerdeführerin will die Rechtsgültigkeit der Kündigung per 31. Juli

2000.

festgestellt haben. An einer solchen Feststellung ist sie weiterhin

interessiert, nachdem sie die Beschwerdegegnerin trotz Anfechtung der Kündigung

auch nach dem Be­zirksratsentscheid vom 31. August 2000 nicht mehr

beschäftigt, die Besoldung aber min­des­tens bis Ende November ausbezahlt und

sich zugleich die Rückforderung vor­behalten hat.

4.

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ungeachtet der Frage, ob

die Kündigung rechtmässig sei, nicht über die Kompetenz zu deren Aufhebung

verfügt.

Wie das

Verwaltungsgericht schon verschiedentlich erkannt hat, ist die Rekursin­stanz

gemäss § 27 VRG - und weil eine § 80 Abs. 2 VRG

entsprechende Bestimmung für das Rekursverfahren fehlt - zur Aufhebung

einer personalrechtlichen Anordnung befugt und kann deshalb die Gutheissung

eines Rekurses gegen die Auflösung eines Arbeits­ver­hältnis­ses dessen

Weiterführung zur Folge haben. Diese Folge ist jedoch nicht zwingend. In

vielen Fällen kann die Aufhebung der Kün­digung oder fristlosen Entlassung und

die Anordnung der Wiedereinstellung auf Grund des Zeitablaufs, der persönlichen

Verhältnis­se der Betei­ligten oder anderer Umstände un­zweck­mässig sein (VGr,

6.

Dezember 2000, DR.2000.00002; VGr, 8. Juli 1998, PB.98.00002; VGr,

3.

November 1999; DR.99.00003), und kann deshalb die Rekursinstanz, der

grundsätzlich auch die Ermessenskontrolle zu­steht, auf die Anordnung der

Wiedereinstellung verzichten. Im Fall eines solchen Verzichts kann die

Entschädigung bereits im Rekursverfahren festgesetzt werden (Bea Rotach Tom­schin,

Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechts­pflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 452

Fn 82; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem

revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,

S. 215).

Die von der Beschwerdeführerin unter Hinweis

auf Hans Rudolf Thalmann (Kom­men­tar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A.,

X 2000, § 72 N. 6.2.2) und Fritz Lang (Das Zürcher

Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Tomas Poledna

[Hrsg], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 67)

geäusserte Kri­tik an dieser Rechtsprechung rechtfertigt keine andere

Betrachtungsweise. Thalmann stützt seine Auffassung, dass der zu Unrecht

Entlassene keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in ein Amt besitze, auf einen

Entscheid des Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 21), der sich (noch

vor dem Inkrafttreten des revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetzes am

1.

Ja­nuar 1998) mit der Frage befasst, ob eine Verletzung des

Gehörsanspruchs zur Ungültigkeit der Kündigung führt, wobei diese Frage unter

dem Gesichtswinkel der mittlerweile in § 80 Abs. 2 VRG neu geregelten

verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsbefugnis erörtert wird; zur Kompetenz der

Rekursbehörde, eine Kündigung aufzuheben, äussert sich jener Ent­scheid nicht.

Lang wiederum äussert sich zum kantonalen Personalgesetz, das in § 18 Abs. 3

einen Anspruch auf Wiedereinstellung (implizit) verneint. Wenn die Beschwerde­füh­rerin

geltend macht, die Möglichkeit, von der Rekursinstanz zur Weiterbeschäftigung

eines zu Unrecht entlassenen Arbeitnehmers verpflichtet zu werden, verletze

ihre Befugnis, ihr Personalrecht selbständig zu regeln, so übersieht sie, dass

sie in gleicher Weise, wie das der Kanton in § 18 Abs. 3 PG getan

hat, in ihrem eigenen Personalrecht den Anspruch auf Wiedereinstellung

beseitigen und statt dessen nur einen solchen auf Entschädigung vorse­hen kann.

5.

a) Laut § 1 lit. a Abs. 2

BesVO ist, wenn die Verordnung keine Regelung enthält, das Personalrecht des

Kantons sinngemäss anzuwenden. Die Anwendung des kantonalen Per­sonal­rechts

setzt damit voraus, dass eine personalrechtliche Frage, die einer Entschei­dung

bedarf, im kommunalen Personalrecht nicht geregelt wird, es also lückenhaft

ist. Be­vor eine solche Unvollständigkeit bzw. Lücke angenommen werden darf,

ist durch Ausle­gung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung

nicht eine bewusst ne­ga­tive Ant­wort des Gesetzes bedeutet, das heisst ein

sogenanntes qualifiziertes Schweigen dar­stellt, oder ob dem Gesetz eine

stillschweigende Anordnung zu entnehmen ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller,

Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998,

Rz. 192 ff.). Jedenfalls darf nicht schon immer dann, wenn eine Regel

des kantonalen Per­so­nalrechts im kommunalen Recht keine Entsprechung hat,

eine durch die sinngemässe An­wendung des kantonalen Rechts zu behebende

Unvollständigkeit angenommen werden.

b) Gemäss § 9 Abs. 2 BesVO endet

das Anstellungsverhältnis unter anderem mit der Kündigung, welche beidseitig

auf das Ende des dritten der Kündigung folgenden Mo­nats erfolgen kann. Damit

wird die Kündigung neben der Einhaltung der Kündigungsfrist von keinen weiteren

formellen oder materiellen Voraussetzungen abhängig gemacht. Sol­che ergeben

sich lediglich daraus, dass die Gemeinde als öffentlichrechtliche Arbeitgeberin

an verfassungsrechtliche Grundprinzipien wie das Willkürverbot, die Grundsätze

der Ver­hält­nismässigkeit sowie von Treu und Glauben sowie in

verfahrensmässiger Hinsicht des rechtlichen Gehörs gebunden ist. Diese Regelung

ist lückenlos und erfordert keinen Rück­griff auf kantonales Recht. Wenn die

Gemeinde neben einer Kündigungsfrist und den ver­fassungsrechtlichen Schranken

auf einen weitergehenden Kündigungsschutz verzichtet hat, so liegt darin ein

qualifiziertes Schweigen und besteht weder Raum noch Notwendigkeit, den

weitergehenden Kündigungsschutz des kantonalen Personalrechts anzuwenden.

c) Der Rückgriff des Bezirksrats auf

§ 19 PG, wonach die Anstellungsbehörde vor einer Kündigung im Zusammenhang

mit Leistung und Verhalten eine Bewährungsfrist von längstens sechs Monaten

einräumt und die Vorwürfe, die zur Kündigung Anlass geben, durch eine

Mitarbeiterbeurteilung zu belegen sind, erweist sich damit als

rechtsirrtümlich. Dasselbe gilt für die weiteren vom Bezirksrat angewandten

kantonalrechtlichen Vorschrif­ten von § 18 VVPG. Eine solche integrale

Anwendung des kantonalen Rechts hat der kom­munale Verordnungsgeber, der auf

das kantonale Recht nur insofern verweist, als das ei­ge­ne Recht keine

Regelung enthält, offen­kundig nicht angestrebt.

6.

Sind die besonderen Verfahrensvorschriften

des kantonalen Personalrechts bei Kündigungen nicht anwendbar, so stellt sich

in verfahrensmässiger Hinsicht nur die Frage, ob die Kündigung den

Anforderungen genügt, die sich aus den Bestimmungen des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes

bzw. verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien ergeben.

a) Das Verwaltungsgericht hat in RB 1995

Nr. 21 den Gehörsanspruch bei einer or­dentlichen Kündigung konkretisiert

(E. 2). Es hielt unter anderem fest, dass an die Ge­wäh­rung des

rechtlichen Gehörs bei der ordentlichen Kündigung nicht allzu strenge An­forde­run­gen

gestellt werden dürften. Anders als beim Disziplinarverfahren würden der be­troffe­nen

Person bei der ordentlichen Kündigung keine schuldhaften Pflichtverletzungen

vorge­worfen, sondern es gäben andere objektive und triftige Gründe wie etwa

mangelhafte Fä­hig­keiten und Leistungen den Ausschlag. Es sei in aller Regel

weder angezeigt noch üb­lich, vor dem Aussprechen einer ordentlichen Kündigung

ein eigentliches Untersu­chungs­verfahren über die Qualität der Arbeitsleistung

durchzuführen. Vielmehr müsse es grund­sätzlich genügen, wenn eine negative

Leistungsbeurteilung durch den Vorgesetzten vor­liege, diese dem Betroffenen

eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde.

Diese Anforderungen hat die Beschwerdeführerin

auf das Ganze gesehen erfüllt. Bereits bei der Mitarbeiterbeurteilung vom

7.

Januar 2000 wurde der Beschwer­degegnerin eröffnet, dass ihre Arbeit

als den Anforderungen nur knapp genügend beurteilt wurde und insbesondere ihre

Initiative, ihre Teamfähigkeit und ihr Verhalten gegenüber Mitarbeiten­den und

Vorgesetzten mit "D", das heisst "klar unter den

Anforderungen" lie­gend bewertet. In der Folge fanden am 23. Februar

und 29. März 2000 weitere Gespräche mit ihrem di­rekten Vorgesetzten sowie

dem Schulvorsteher statt, wobei ihr Män­gel bei der Arbeitsor­ganisation und

erneut ihr Umgangston vorgehalten wurden; bei der Besprechung vom 29. März

2000.

wurde ihr zudem die Kündigung nahe gelegt und ihr von ihren Vorgesetzten

mitgeteilt, dass sie dem Stadtrat die Auflösung des Anstellungver­hält­nisses

beantragen würden. Damit ist das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Kündigung

hinreichend ge­währleistet worden.

b) Soweit wie hier keine besonderen

Bestimmungen gelten, richten sich die Anfor­derungen zur Begründung einer

Kündigung nach § 10 Abs. 2 VRG. Bezüglich der Aus­führ­­lichkeit

einer Begründung lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, sondern die

Anforderungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und den

Interessen des Betroffenen. Die Begründung einer Anordnung erscheint als

angemessen, wenn sie so ab­gefasst ist, dass sich der Betroffene über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller

Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag; in diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde

leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 39 mit Hinweisen).

Soweit auf Grund der Akten ersichtlich, ist

zwar der Stadtratsbeschluss vom 17. April 2000, in dessen Erwägungen die

Kündigung eingehend begründet wird, der Be­schwerdegegnerin nicht direkt

eröffnet worden, sondern wurde sie am 20. April 2000 durch separates

Schreiben orientiert. In diesem Brief wurde in­dessen auf die Besprechung vom

29.

März 2000 verwiesen und ausgeführt, dass eine weite­res Zusammenarbeit

als unzumut­bar erscheine. Obwohl nicht einzusehen ist, weshalb der

Beschwerdegegnerin nicht der begründete Stadtratsbeschluss vom 17. April

2000.

eröffnet worden ist, wurden mit dem Hinweis auf das Gespräch vom

29.

März 2000 die Gründe der Kündigung (knapp) hinrei­chend dargelegt; ob

sie zutreffen, ist eine andere Frage und im Zusammenhang mit der sachlichen

Begründet­heit der Kündigung zu prüfen.

7.

a) Wie erwähnt macht § 9 Abs. 2

BesVO die Kündigung neben der Einhaltung der Kündigungsfrist von keinen

weiteren materiellen Voraussetzungen abhängig, doch hat die Gemeinde als

öffentlichrechtliche Arbeitgeberin verfassungsrechtliche Schranken wie das

Willkürverbot, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit sowie von Treu und

Glauben zu beachten. Unter diesem Gesichtswinkel müssen die Gründe, die zur

Kündigung Anlass geben, von einem gewissen Gewicht sein. Allerdings ist nicht

erforderlich, dass sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar

erscheinen lassen; es reicht aus, wenn die Weiterbeschäftigung des betreffen­den

Angestellten dem öffentlichen Interesse, insbe­sondere demjenigen an einer gut

funktio­nierenden Verwaltung, widerspricht (Matthias Mi­chel, Beamtenstatus im

Wandel, Zürich 1998, S. 299). Es müssen sachliche, vertretbare Gründe

sein (Tobias Jaag, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kan­ton

Zürich – ausgewählte Fragen, ZBl 95/1994, S. 463; RB 1995 Nr. 29

E. 1), so dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als

Willkürakt erscheint (Hermann Schroff/ Da­vid Gerber, Die Beendigung der

Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, S. 80).

Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die Kündi­gung erstens ein

geeignetes Mittel zur Problemlösung sein, muss sie zweitens in dem Sinn

erforderlich sein, dass nicht weniger einschneidende Massnahmen wie beispielsweise

eine Verwarnung ebenfalls zum Ziel führen würden, und muss drittens eine

Abwägung der gegenseitigen In­teressen die Kündigung als gerechtfertigt

erscheinen lassen (Michel, S. 301 f.). Angesichts der inhaltlichen

Offenheit und Unbestimmtheit dieser Umschrei­bungen steht den Verwal­tungsbehörden

beim Entscheid über die Kündigung ein grosser Er­messens‑ und Beurtei­lungs­spielraum

zu, in den auch die Rekursinstanz trotz der ihr zustehenden Zweckmässig­keitskontrolle

nur mit Zurückhaltung eingreift (vgl. Michel, S. 342 f.;

Schroff/Gerber S. 84).

b) Wie die Beschwerdegegnerin bereits in

ihrer Rekursschrift an den Bezirksrat vom 18. Mai 2000 einräumt, bestanden

Meinungsverschiedenheiten mit ihrem direkten Vorgesetzten, die trotz

verschiedener Besprechungen nicht ausgeräumt werden konnten. Auch in der

Beschwerdeantwort ist von den bereits anlässlich des Mitarbeiterge­sprächs vom

7.

Januar 2000 schwelenden Konflikten die Rede. Bereits diese Konflikte

mit dem Vorgesetzten lassen die Auflösung des Anstellungsverhältnisses als

sachlich begründet erscheinen. Ob sie auf die ungenügende Arbeitsorganisation

und den unfreundlichen Um­gangston der Beschwerdegegnerin oder auf deren

ungenügende Unter­stützung durch ihre Vorgesetzten zurückzuführen sind, ist

nicht von ausschlaggebender Bedeutung und kann deshalb offen bleiben.

Entscheidend ist, dass das Arbeitsklima als derart nachhaltig gestört

erscheint, dass die Weiterführung des Anstellungsverhältnisses dem öffentlichen

Interesse an einer reibungslos funktionierenden Verwaltung widerspricht. Sodann

haben weder die Mitarbeiterbeurteilung vom 7. Januar 2000 noch eine

weitere Be­sprechung vom 23. Februar 2000 zu einer Entspannung des

Verhältnisses geführt; vielmehr zeigen die Akten eine derart verfahrene Lage,

dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als unaus­weichlich erscheinen

musste. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass das

Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung nur wenig länger als ein Jahr ge­dauert

hat, ist die Kündigung nicht unverhältnismässig.

8.

a) Der Lauf der Rekursfrist und die

Einreichung eines Rekurses hemmen die Vollstreckbarkeit der angefochtenen

Anordnung. Wo wie hier das materielle Recht einen Anspruch auf

Wiedereinstellung nicht ausschliesst, hat dies zur Folge, dass durch die Ein­reichung

des Rekurses gegen die Kündigung das Arbeitsverhältnis mindestens bis zur Re­kurserledigung

fortdauert. Wird im Rekursverfahren oder wie hier durch einen Beschwer­deentscheid

die Kündigung als rechtmässig beurteilt, so tritt rückwirkend die erstinstanzli­che

Verfügung in Kraft. Allerdings kann dies nicht bedeuten, dass in einem solchen

Fall auch der Lauf der Kündigungsfrist von der Eröffnung der erstinstanzlichen

Verfügung an gerechnet wird. Die Kündigungsfrist bezweckt, dem Arbeitnehmenden

hinreichend Zeit einzuräumen für die Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 115 V

437.

E. 3b, 109 II 330 E. 2b, je mit Hinweisen; Adrian Staehelin,

Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 1996, N. 1 zu Art. 336c

OR). Würde im Fall einer erfolglosen Anfechtung der Kündigung die Kündi­gungsfrist

ab Eröffnung der erstinstanzlichen Anordnung laufen, so wäre im Zeitpunkt des

Rechtsmittelentscheids die Kündigungsfrist regelmässig ganz oder zumindest

teilweise abgelaufen. Zugleich kann einem Arbeitnehmenden, soweit das

materielle Recht einen An­spruch auf Wiedereinstellung nicht ausschliesst,

nicht zugemutet werden, sich um eine neue Anstellung zu bemühen, wenn er

gleichzeitig im Rechtsmittelverfahren für die Erhal­tung seiner bisherigen

streitet; teilt er einem möglichen neuen Arbeitgebenden diesen Sachverhalt mit,

so wird er keine Stelle finden, verschweigt er ihn, so muss er sich treu­widriges

Verhalten vorwerfen lassen. Der Lauf der Kündigungsfrist kann deshalb erst nach

rechtskräftiger Abweisung der gegen die Kündigung erhobenen Rechtsmittel

einsetzen, wobei dies nur gilt, soweit das anwendbare materielle Recht den

Anspruch auf Wiederein­stellung nicht ausschliesst bzw. die Rechtsmittelinstanz

zur Anordnung der Wiedereinstel­lung befugt ist. Sieht das materielle Recht,

wie § 18 Abs. 3 PG, lediglich einen Anspruch auf Entschädigung vor,

so kann der Lauf der Rekursfrist und die Einreichung des Rekurses die Auflösung

des Anstellungsverhältnisses von vornherein nicht hemmen.

b) Personalrechtliche Entscheide des Verwaltungsgerichts

werden, soweit nicht An­sprüche nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995

über die Gleichstellung von Frau und Mann geltend gemacht werden und deshalb

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht, mit der

Eröffnung an die Beteiligten formell rechtskräftig (Kölz/­Bosshart/Röhl,

§ 66 N. 1). Die Frist für die von der Beschwerdeführerin ausgespro­chene

Kündigung würde somit frühestens ab März 2001 zu laufen beginnen, ist aber

durch die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin

per 15. De­zember 2000 obsolet geworden. Trotz der Bestätigung der

Kündigung im Beschwerdever­fahren hat somit das Anstellungsverhältnis bis zu

diesem Zeitpunkt angedauert. Nachdem die Beschwerdeführerin die

Beschwerdegegnerin ausdrücklich freigestellt hat, hat sie ihr somit bis zum

15.

Dezember 2000 die Besoldung zu entrichten und besteht für die in Aus­sicht

gestellte Rückforderung der Besoldung keine Grundlage.

Die Beschwerde, welche die Rechtsgültigkeit

der Kündigung auf 31. Juli 2000 fest­gestellt haben will, erweist sich

deshalb nur insoweit als begründet, als sie sich gegen die Aufhebung der

Kündigung als solche richtet. Hingegen ist sie insoweit abzuweisen, als die

Kündigung per 31. Juli 2000 gelten soll.

9.

Die noch streitige Besoldung für die Zeit

vom 1. August bis 15. Dezember 2000 macht weniger als

Fr. 20'000.- aus und liegt damit unter der Grenze von § 80b VRG, so

dass das Verfahren kostenlos ist.

Da im Ergebnis keine der Parteien

mehrheitlich obsiegt, sind keine Parteientschädi­gungen zuzusprechen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

10.

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zu, wobei nicht ganz klar ist, welche Bedeutung die

Beschwerdeführerin der beantragten Erteilung der aufschiebenden Wirkung

beimessen will. Der Antrag erscheint jedenfalls nach dem Gesagten als

gegenstandslos.

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Demgemäss wird festgestellt, dass die Kündigung durch die

Beschwerdeführerin rechtmässig erfolgt ist und das Anstellungs­verhältnis per

15.

Dezember 2000 aufgelöst ist. Im Übrigen wird die Beschwerde ab­gewiesen.

2.