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Entscheid

PB.2000.00029

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2000.00029

14. März 2001Deutsch29 min

(URT.2001.6087)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A unterrichtete seit dem 1. Mai 1977 als

gewählter Sekundar- bzw. Reallehrer an der Oberstufe X. Auf Antrag der Schul­pflege

X kündigte das Volksschulamt am 14. Fe­b­ruar 2000 das Dienstverhältnis

auf Ende der Amtsdauer 1996/2000, das heisst auf den 15. August 2000.

Nachdem A innert der zehntägigen Frist eine Begründung verlangt hatte, wurde an

der Kündi­gung mit begründeter Verfügung vom 22. März 2000 festgehal­ten.

Gemäss dem mit Be­schluss des Regierungsrats vom 19. Januar 2000 (OS 56,

53) auf den 1. Februar 2000 in Kraft gesetzten § 29 des Gesetzes über

das Arbeitsverhältnis der Lehr­personen an der Volksschule

(Lehrerpersonalgesetz) vom 10. Mai 1999 (LPG; LS 412.31) wandle sich

das Dienstverhältnis der gewählten Lehrpersonen in ein Anstel­lungsverhältnis

um, sofern das Dienstverhältnis nicht bis zum 15. Februar 2000 gekündigt

werde. Eine sol­che Kündigung sei hier gerechtfertigt, nachdem das Vertrauen

für eine po­sitive Zusammen­arbeit zwischen A und der Schulpflege X massiv

gestört sei und es kei­nerlei Anzei­chen dafür gebe, dass der Konflikt in einer

für beide Seiten erträglichen Form gelöst wer­den könnte.

Erwägungen

II. Den gegen diese Kündigung von A erhobenen

Rekurs hiess die Bildungsdirek­tion am 3. Oktober 2000 gut, und sie sprach

A eine Abfin­dung von 10 Monatslöhnen sowie eine Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- zu. Was den Kündigungsschutz betreffe, so ver­weise zwar

§ 2 LPG subsidiär auf das Gesetz über das Arbeitsverhältnis des

Staatsperso­nals (Personalgesetz) vom 27. September 1998 (PG,

LS 177.10), doch sei diese Bestim­mung wegen der erst teilweisen

Inkraftsetzung des Leh­rerpersonalgesetzes noch nicht an­wendbar. Indessen wäre

es rechtsungleich, die Volks­schullehrkräfte als einzige Berufs­gruppe nach

Abschaffung der Amtsdauer nicht in den Genuss des erweiterten Kündigungs­schutzes

des Personalgesetzes kommen zu lassen. Die verfassungskonforme Auslegung des

Personalgesetzes erfordere deshalb die Anwendung seiner

Kündigungsschutzbestimmun­gen auch auf die Volksschullehrkräfte. Hier habe das

Kündigungsverfahren nicht den An­forderungen von § 19 PG entsprochen und

die gegen den im Übrigen sehr gut qualifizierten und engagierten Lehrer

erhobenen Vorwürfe ver­möchten eine Kündigung nicht zu recht­fertigen. Eine

formell einwandfreie Auflösung des Dienstverhältnisses wäre erst auf Ablauf des

Schuljahres 2000/2001 möglich gewesen, so dass dem Entlassenen grundsätzlich

eine Entschädigung von einem Jahreslohn zustehen würde, doch habe er sich

darauf das an der Oberstufe Z erzielte Einkommen an­rechnen zu lassen, wo er

bereits seit dem 21. August 2000 wieder beschäftigt sei. Aufgrund dieses

Umstands könne er auch keine Entschädi­gung nach § 18 Abs. 3 PG wegen

unrecht­mässiger Kündigung geltend machen. Hingegen stehe dem über 35-Jährigen

nach 23 Jah­ren Lehrtätigkeit in X wegen der unverschuldeten Auflösung des

Dienstverhältnis­ses eine Abfindung gemäss § 26 PG von

10.

Monatslöhnen zu.

III. Gegen diesen Rekursentscheid liessen am

3.

November 2000 sowohl A als auch die Schulgemeinde X Beschwerde erheben.

A. Für A (PB.2000.00029) wurde beantragt:

"1. Es sei festzustellen, dass die

Kündigung sowohl missbräuchlich als auch sachlich nicht gerechtfertigt ist.

2.

Es sei dem Rekurrenten eine

angemessene Entschädigung für miss­bräuchliche (sc. auch sachlich nicht gerechtfertigte)

Kündigung sowie eine Abfindung auszurichten.

3.

Die von der Vorinstanz

zugesprochene Prozessentschädigung sei an­gemessen zu erhöhen.

4.

Die vorliegende Beschwerde sei mit

der Verwaltungsgerichtsbe­schwerde der Beschwerdegegnerin 2 (der

Schulgemeinde X)

zu vereinigen.

5.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekurs­gegners."

In der Begründung wurde unter anderem

ausgeführt, die Beschwerde erfolge rein vorsorglich und ziele nicht auf eine

höhere Entschädigung als die von der Vorinstanz zuge­sprochene ab. Der

Beschwerdeführer sei mit einer Entschädigung von 10 Monatslöhnen unter

allen Titeln einverstanden, bezwecke aber mit der Beschwerde, seinen Anspruch

auch auf § 18 Abs. 3 PG abzustützen für den Fall, dass diejenige

gemäss § 26 Abs. 3 PG redu­ziert oder aberkannt werden sollte.

Die Vorinstanz liess am 27. November

2000.

Abweisung der Beschwerde beantra­gen. Die Schulgemeinde X beantragte am

29.

Januar 2001 neben der Vereinigung der Ver­fahren Rückweisung, eventuell

Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfol­gen zu Lasten des

Beschwerdeführers.

B. Die Schulgemeinde X liess in erster

Linie Aufhebung der angefoch­tenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz

zur rechtsgenügenden Ermittlung des Sachverhalts und zur Neuentscheidung

beantragen. Eventuell sei die Rechtmässigkeit der Kündigung festzustellen,

subeventuell keine Abfindung, allenfalls nur eine reduzierte zu­zusprechen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegeg­ners.

In prozessualer Hinsicht wurde für den Fall der Ablehnung des

Rückweisungsantrags die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels oder einer

mündlichen Verhandlung und eines förmlichen Beweisverfahrens beantragt.

Zur Begründung des Rückweisungsantrags wurde

in erster Linie ausgeführt, die Vorinstanz habe von der Gegenpartei eine Replik

eingeholt, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Duplik einzuräumen.

Sodann habe die Vorinstanz den Sachverhalt bezüg­lich der von der

Beschwerdeführerin für die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zum

Entlassenen geltend gemachten Gründe unzureichend untersucht. Die Vorinstanz

habe rechtsirrtümlich die Kündigungsschutzbestimmungen des Personalgesetzes

angewandt. Die Kündigung sei – wie detailliert dargelegt wird –

sachlich gerechtfertigt. Auch eine Abfin­dung stehe dem Entlassenen nicht zu,

nachdem er dank der Anstellung in Z kei­nerlei mate­rielle Einbussen erlitten

habe; jedenfalls sei die Höhe der Abfindung aufgrund der Um­stände auf

höchstens einen Monatslohn anzusetzen.

Die Vorinstanz liess sich, ohne einen

ausdrücklichen Antrag zu stellen, am 27. November 2000 vernehmen. Der

Beschwerdegegner beantragte am 18. Dezember 2000 Vereinigung der Verfahren

sowie Abweisung der Beschwerde, eventuell Bestätigung der zugesprochenen

Entschädigung im Quantitativ, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Beschwerdeführerin.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die beiden Beschwerden betreffend die

nämliche Streitsache und sind zweck­-

mäs­sigerweise zu vereinigen.

2.

a) Die Beschwerden richten sich gegen

einen erstinstanzlichen Rekursentscheid der Bildungsdirektion über eine

personalrechtliche Anordnung. Gemäss § 74 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom 8. Juni

1997; VRG) ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung zuständig. Angesichts

des 20'000.- Franken klar übersteigenden Streitwerts ist der Entscheid gemäss

§ 38 Abs. 2 VRG von der Kammer zu fällen.

b) Die Legitimation des beschwerdeführenden

Arbeitnehmers gemäss § 21 lit. a VRG ist offenkundig. Was die

Legitimation der Gemeinde betrifft, so ist diese gemäss § 21 lit. b

VRG befugt zur Anfechtung von Rekursentscheiden, welche ihre Personalführung

und damit eine von ihr wahrzunehmende Aufgabe betreffen (vgl. RB 1998

Nr. 13). Dies gilt auch in Bezug auf Volksschullehrkräfte, die in einem

komplexen Rechtsverhältnis mit dem Kanton und der Gemeinde stehen (VGr,

17.

Dezember 1996, VK.96.0031 und 0032; Tobias Jaag, Rechtsfragen der

Volksschule, insbesondere im Kanton Zürich, ZBl 98/1997, S. 548); die

Gemeinde ist durch den Rekursentscheid sowohl in ihren Aufgaben als Ver­walterin

der lokalen Schulangelegenheiten als auch durch den von ihr zu übernehmenden

Anteil an der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung betroffen.

3.

Die beschwerdeführende Gemeinde rügt in

erster Linie, es sei ihr dadurch, dass sie im Rekursverfahren zur Replik der

Gegenpartei nicht habe Stellung nehmen können, das rechtliche Gehör verweigert

worden. Die Vorinstanz erklärt diesen unbestrittenen Sachverhalt damit, dass

die Gemeinde im Kündigungsverfahren nicht Parteistellung habe. Zudem sei im

Rekursentscheid auf die Replik nur bezüglich der Frage abgestellt worden, ob

ein umstrittener Leserbrief des privaten Beschwerdeführers mit der Oberstufenschul­pflege

abgesprochen worden sei; der Entscheid darüber, ob dem Entlassenen in diesem

Zusammenhang ein Vorwurf gemacht werden könne, sei aber letztlich offen

geblieben. Alle übrigen Argumente hätten sich in anderer Form bereits in der

Rekursschrift gefunden, sodass darauf nicht weiter einzutreten gewesen sei.

a) Gemäss den vom Regierungsrat am

19.

Januar 2000 für das Inkrafttreten des Lehrerpersonalgesetzes

erlassenen Übergangsbestimmungen (OS 56, 53) ist bis zum voll­ständigen

Inkrafttreten dieses Gesetzes das Volksschulamt für Anordnungen betreffend die

nach § 5 LPG unbefristet anzustellenden Lehrpersonen zuständig. Ohne dass

dies in den Übergangsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist, räumt das

Volksschulamt für Kün­digungen gemäss § 29 Abs. 2 LPG den örtlich

zuständigen Schulbehörden ein Antragsrecht ein, was schon dadurch

gerechtfertigt ist, dass die Volksschullehrkräfte auch in einem

Rechtsverhältnis mit der Gemeinde stehen (vgl. vorn Erw. 2. b).

Entsprechend kommt ihr im erstinstanzlichen Verfahren Parteistellung zu und ist

ihr gemäss § 10 VRG der Kündi­gungsentscheid mitzuteilen. Auch als

Obsiegende des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt die Gemeinde Partei, selbst

wenn sie sich im nachfolgenden Rekursverfahren nicht mehr mit eigenen Anträgen

beteiligt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, § 21

N. 104). Ob sie dabei als Rekursgegnerin oder Mitbeteiligte ins Verfahren

einbezogen wird, ist nicht ent­scheidend; so oder anders kommen ihr sämtliche

mit der Parteistellung verbundenen Rechte und Pflichten zu (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 21 N. 101).

b) Laut Art. 29 BV hat in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen jede Person Anspruch auf gleiche und

gerechte Behandlung (Abs. 1) und haben die Parteien Anspruch auf

rechtliches Gehör (Abs. 2).

aa) Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt

sich der bisher aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitete Grundsatz der

Gleichbehandlung der Parteien, welcher bedeutet, dass der Richter den Par­teien

gleiche prozessuale Rechte und Pflichten gewähren bzw. auferlegen und für

"Waf­fengleichheit" zwischen den Parteien in dem Sinn sorgen muss,

dass die Parteien die glei­chen prozessualen Chancen haben, mit ihrem

Standpunkt durchzudringen (Alfred Kölz/­Isa­belle Häner, Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zü­rich 1998,

Rz. 128; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28, N. 80). Dazu

gehört insbe­sondere das Recht auf gleichen Aktenzugang sowie auf Zulassung zum

Beweis mit Be­weismitteln und Beweisanträgen (BGE 122 V 157 E. 2b

und c). Ein formaler Anspruch auf eine gleiche Zahl von Vorträgen im

Hauptverfahren lässt sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung jedoch nicht

herleiten. Die von der beschwerdeführenden Gemeinde angerufene Lehrmeinung

(Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro­zessordnung,

3.

A., Zürich 1997, § 56 N. 10) bezieht sich auf den

Zivilprozess, für welchen § 121 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni

1976.

je zwei Parteivorträge ausdrücklich vor­schreibt. Demgegenüber ist es im

Verwaltungsprozess gemäss § 26 Abs. 1 bzw. § 56 Abs. 2 VRG

zulässig, über ein Rechtsmittel ohne Weiterungen zu entscheiden, wenn dar­auf

nicht eingetreten werden kann oder es sich als offensichtlich unzulässig

erweist. In § 26 Abs. 4 VRG (und entsprechend in § 58 VRG) ist

zwar von einem zweiten Schriftenwechsel die Rede, doch kann sich die

Rechtsmittelinstanz mit der Einholung der Replik begnügen, wenn sich die Sache

als spruchreif erweist und die Anordnung der Duplik nicht zur Wah­rung des

rechtlichen Gehörs geboten ist. Unerlässlich ist die Anordnung der Duplik des­halb

dann, wenn die Rechtsmittelbehörde bei ihrem Entscheid auf erstmals in der

Replik vorgetragene Tatsachenbehauptungen oder Rechtsgründe abstellen will.

Auch in anderen Fällen sollte aber auf die Anordnung der Duplik nur

ausnahmsweise verzichtet werden, weil ein zusätzlicher Vortrag dieser Partei,

ohne dass sie neue Tatsachenbehauptungen oder Rechtsgründe vorträgt, jedenfalls

eine bessere Darstellung ihres Standpunkts ermöglicht. Ein Verstoss gegen den

Grundsatz der "Waffengleichheit" müsste vor allem dann in Be­tracht

gezogen werden, wenn ein zweiter Vortrag nur derjenigen Partei zugestanden

würde, welche von vornherein als stärkere Partei erscheint, das heisst im

Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege in der Regel dem einem

Privaten gegenüberstehenden Gemeinwesen (Kölz/Häner, Rz. 128).

bb) Mit Schreiben vom 28. Juni 2000 hat

der Rechtsdienst der Bildungsdirektion dem privaten Beschwerdeführer Frist

angesetzt, um zu den Rekursvernehmlassungen des Volksschulamtes und der

Gemeinde X Stellung zu nehmen, wovon dieser nach mehrfach erstreckter Frist am

11.

September 2000 Gebrauch gemacht hat. Zu dieser Stel­lungnahme konnte

sich die beschwerdeführende Gemeinde als Rekursgegnerin unbestritte­nermassen

nicht mehr äussern. Gleichwohl liegt keine Gehörsverweigerung vor. Die be­schwerdefüh­rende

Gemeinde hat eine solche nur insofern substanziiert, als die Vorinstanz in

Bezug auf den umstrittenen Leserbrief des privaten Beschwerdeführers auf

Vorbringen in der Eingabe vom 11. September 2000 abgestellt habe. Indessen

hat die Vorinstanz die diesbezüglichen Darlegungen des Beschwerdeführers zwar

als glaubwürdig bezeichnet (am Ende von Erw. 5. b/bb des angefochtenen

Entscheids), jedoch in der Folge klar festgehal­ten, der private

Beschwerdeführer habe insofern gegen eine Weisung der Schulpflege ver­stossen;

nur weil sie diese Weisung, nämlich sich in der Öffentlichkeit nicht zur

Oberstu­fenreform zu äus­sern, als verfassungsrechtlich problematisch gewürdigt

hat, wurde in die­ser Weigerung kein (zusätzlicher) Grund für eine Kündigung

gesehen. Damit erweist sich die gerügte Be­zugnahme auf erst in der

Stellungnahme vom 11. September 2000 Vorge­brachtes als für den angefochtenen

Entscheid bedeutungslos und liegt insofern keine Ge­hörsverweigerung vor. Von

einer Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit kann von vornherein keine

Rede sein, nachdem der private Beschwerdeführer sowohl der antrag­stellenden

Schulgemeinde als auch dem erstinstanzlich verfügenden Volksschulamt gegen­überstand.

4.

a) Als weitere Gehörsverletzung rügt die

beschwerdeführende Gemeinde zur Be­gründung ihres Rückweisungsantrags eine

unzureichende Abklärung des massgeblichen Sachverhalts sowie die ungenügende

Begründung des angefochtenen Entscheids. Die Vor­instanz habe zu wenig

berücksichtigt, dass Grund der Kündigung nicht die einzelnen dem privaten

Beschwerdeführer vorgeworfenen Vorkommnisse gewesen seien, sondern das über die

Jahre hinweg zerrüttete Vertrauensverhältnis, wofür die beschwerdeführende Ge­meinde

Beweise angeboten habe, welche die Vorinstanz unzulässigerweise nicht abge­nommen

habe. Und auch in der Begründung sei sie auf die Hauptfrage, ob eine zerstörtes

Vertrauensverhältnis vorliege und dies die Kündigung habe rechtfertigen können,

mit kei­nem Wort eingegangen.

b) Die Vorinstanz hat zunächst die von der

beschwerdeführenden Gemeinde zur Begründung der geltend gemachten Zerrüttung

ihres Vertrauens beispielhaft angeführten Vorkommnisse untersucht und sie

insgesamt als nicht ausreichend gewürdigt, um eine Kündigung zu rechtfertigen.

Auch wenn sie nicht ausdrücklich erwogen hat, diese Vor­kommnisse liessen nicht

auf einen Vertrauensbruch schliessen, so hat sie einen solchen, indem sie ihre

Würdigung den in Erw. 5. a zusammengefassten diesbezüglichen Darstel­lungen

der Gemeinde gegenübergestellt hat (Erw. 5. b), jedenfalls implizit

verneint. Ob dieser Schluss auf einer hinreichenden Abklärung und zutreffenden

Würdigung des mass­geblichen Sachverhalts beruht, wird im Folgenden zu prüfen

sein, und erfordert nicht von vornherein eine Rückweisung an die Vorinstanz

(§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 VRG).

5.

Im Beschwerdeverfahren bildet ein

einmaliger Schriftenwechsel die Regel (§ 58 VRG). Ein weiterer

Schriftenwechsel muss angeordnet werden, wenn das Verwaltungsge­richt zum

Nachteil des Beschwerdeführers auf erstmals in der Beschwerdeantwort vorge­brachte

tatsächliche Behauptungen abstellen oder von sich aus neu eingetretene oder

bisher ausser Acht gelassene Tatsachen berücksichtigen will (RB 1983

Nr. 21, 1982 Nr. 6), sowie wenn das Gericht den Entscheid auf einen

von der Vorinstanz und den Parteien bisher nicht beachteten Rechtsgrund stützen

will (Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 2). Mangels solcher Gründe ist auf

den von der Gemeinde beantragten zweiten Schriftenwechsel zu verzichten. Ob

neben dem Beizug der vorinstanzlichen Akten weitere Beweisabnahmen erforderlich

sind, wird im Zusammenhang mit den für den Vertrauensverlust der Schulpflege

genannten Gründen zu prüfen sein.

6.

Die beschwerdeführende Gemeinde wirft der

Vorinstanz in erster Linie vor, sie sei zu Unrecht von der Anwendbarkeit der

Kündigungsschutzbestimmungen des Personal­gesetzes ausgegangen.

a) Gemäss § 1 Abs. 1 PG unterstehen

diesem Gesetz das Personal des Staates und seiner unselbständigen Anstalten;

laut Absatz 2 gilt das Gesetz für die Lehrkräfte an Semi­naren,

Mittelschulen und Berufsschulen, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen.

Nicht unterstellt sind dem Personalgesetz somit die Volksschullehrkräfte. Auf

diese findet es gemäss § 2 LPG nur Anwendung, sofern das

Lehrerpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung enthält. Von diesem standen

im Zeitpunkt der Kündigung am 14. Februar 2000 und auch bei Auflösung des

Dienstverhältnisses am 15. August 2000 lediglich §§ 5, 29 und 30

lit. a und b in Kraft, nicht jedoch § 2 LPG betreffend die subsidiäre

Anwendung des (allgemeinen) Personalgesetzes (Regierungsratsbeschluss vom

19.

Januar 2000, OS 56, 53); die vollständige Inkraftsetzung erfolgte

erst auf 1. Oktober 2000 (Regierungsratsbe­schluss vom 19. Juli 2000,

OS 56, 216).

b) Dass aufgrund dieser beschränkten

Anwendbarkeit des (allgemeinen) Personal­gesetzes dessen in § 18 PG

geregelter Kündigungsschutz hier noch nicht gilt, hält die Vor­instanz aus

Gründen der Rechtsgleichheit für stossend, und sie will ihn deshalb "in

verfas­sungskonformer Auslegung des Personalgesetzes" gleichwohl anwenden.

Für eine solche "verfassungskonforme

Auslegung" besteht indessen kein Spiel­raum. Anzuwenden (und nötigenfalls

auszulegen) ist nicht das (allgemeine) Personalgesetz, sondern in erster Linie

der auf 1. Februar 2000 in Kraft gesetzte § 29 LPG über die Über­führung

(der auf Amtsdauer gewählten Lehrpersonen) ins Anstellungsverhältnis. Nach die­ser

Übergangsbestimmung behalten die bei Inkrafttreten des Gesetzes gewählten

Lehrper­sonen den Wahlstatus bis zum Ablauf der Amtsperiode (Abs. 1); ihr

Dienstverhältnis wan­delt sich in diesem Zeitpunkt in ein Anstellungsverhältnis

im Sinn des Lehrerpersonalge­setzes um, sofern das Dienstverhältnis nicht bis

zum 15. Februar 2000 gekündigt wird (Abs. 2); die Bestimmungen des

(allgemeinen) Personalgesetzes über die Abfindung sind auf diese Kündigungen

anwendbar (Abs. 3).

Diese Übergangsregelung ist eindeutig und

lückenlos. Gerade weil sie bezüglich der Abfindungen auf das (allgemeine)

Personalgesetz verweist, verbietet sich die An­nahme, der Gesetzgeber habe

einen Verweis auf die Bestimmungen über den formellen Kündigungsschutz von

§ 18 PG versehentlich unterlassen. Daran ändert nichts, dass sich laut den

Erwägungen der Vorinstanz die (vollständige) Inkraftsetzung des Lehrerpersonal­gesetzes

verzögert hat. Denn nach § 29 Abs. 2 LPG wandelt sich das

Dienstverhältnis der gewählten Lehrkräfte erst auf Ablauf ihrer letzten

Amtsdauer in ein Anstellungsverhältnis nach dem Lehrerpersonalgesetz um und

richtet sich deshalb eine allfällige Kündigung, wie sie gemäss § 29

Abs. 2 LPG bis zum 15. Februar 2000 vorgenommen werden muss, jeden­falls

nicht nach den für das erst später beginnende neue Anstellungsverhältnis

geltenden Bestimmungen. Auch eine Schlechterstellung des beschwerdeführenden

Lehrers im Ver­gleich mit dem übrigen Staatspersonal liegt nicht vor, denn

§ 57 Abs. 4 PG bestimmte übergangsrechtlich, dass für Arbeitsverhältnisse,

die beim Inkrafttreten des Personalgeset­zes bereits gekündigt, aber noch nicht

aufgelöst waren, das bisherige Recht gelte. Schliess­lich hat die

Nichtanwendbarkeit von § 18 PG nicht zur Folge, dass bisher gewählte Lehr­kräfte,

deren Dienstverhältnisse gemäss § 29 Abs. 2 LPG bis 15. Februar

2000.

gekündigt wurden, überhaupt keinen Kündigungsschutz beanspruchen konnten.

Ein solcher ergibt sich bereits daraus, dass der Staat als

öffentlichrechtlicher Arbeitgeber an verfassungs­rechtliche Grundprinzipien wie

das Willkürverbot, die Grundsätze der Verhältnismässig­keit, von Treu und

Glauben sowie in verfahrensmässiger Hinsicht des rechtlichen Gehörs gebunden

ist. Der nämliche Schutz des Arbeitnehmers hätte auch bei einer (Nicht-)Wie­der­wahl

bestanden, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im

Rahmen der Überführung von Beamten- in Anstellungsverhältnisse weitergehende

Garan­tien hat einräumen wollen.

Die Anwendung der

Kündigungsschutzbestimmungen von § 18 PG durch die Vor­instanz erweist

sich damit als rechtsirrtümlich.

7.

a) Das Verwaltungsgericht hat in

RB 1995 Nr. 21 den Gehörsanspruch bei einer ordentlichen Kündigung

konkretisiert (E. 2). Es hielt unter anderem fest, dass an die Ge­währung

des rechtlichen Gehörs bei der ordentlichen Kündigung nicht allzu strenge Anfor­derun­gen

gestellt werden dürften. Anders als beim Disziplinarverfahren würden der betrof­fenen

Person bei der ordentlichen Kündigung keine schuldhaften Pflichtverletzungen

vor­geworfen, sondern es gäben andere objektive und triftige Gründe wie etwa

mangelhafte Fähig­keiten und Leistungen den Ausschlag. Es sei in aller Regel

weder angezeigt noch üblich, vor dem Aussprechen einer ordentlichen Kündigung

ein eigentliches Untersu­chungsverfahren über die Qualität der Arbeitsleistung

durchzuführen. Vielmehr müsse es grundsätzlich genügen, wenn eine negative

Leistungsbeurteilung durch den Vorgesetzten vorliege, diese dem Betroffenen

eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde.

Hier wurden diese Anforderungen ohne weiteres

erfüllt. Nachdem der private Be­schwerdeführer am 28. Januar 2000

Gelegenheit erhalten hatte, in die im Zusammenhang mit der beabsichtigten

Kündigung zusammengetragenen Akten Einsicht zu nehmen, erhielt er am

1.

Februar 2000 vor einer Delegation der Schulpflege Gelegenheit, zu den

ihm vor­geworfenen Kündigungsgründen Stellung zu nehmen.

b) Soweit wie hier keine besonderen

Bestimmungen gelten, richten sich die Anfor­derungen zur Begründung einer

Kündigung nach § 10 Abs. 2 VRG. Bezüglich der Aus­führ­lichkeit einer

Begründung lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, sondern die

Anforderungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und den

Interessen des Betroffenen. Die Begründung einer Anordnung erscheint als

angemessen, wenn sie so ab­gefasst ist, dass sich der Betroffene über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller

Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag; in diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde

leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 10 N. 39 mit Hinweisen).

Die dem privaten Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 22. März 2000 zugestellte Begründung ist unter den gegebenen

Umständen als ausreichend zu würdigen. Unter Hin­weis auf die Vorgeschichte und

die Akten wird in den Erwägungen ausgeführt, dass das Vertrauen für eine

weitere Zusammenarbeit massiv gestört sei und keinerlei Anhaltspunkte für eine

Besserung erkennbar seien. Sodann wird auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen

Bezug genommen, die Weiterführung des Dienstverhältnisses als unzumutbar und

die Kündigung als gerechtfertigt gewürdigt. Nachdem dem privaten

Beschwerdeführer die für den Vertrauensverlust der Behörde geltend gemachten

Gründe am 1. Februar 2000 ausführ­lich vorgehalten worden waren, erscheint

eine solche zusammen­fassende Begründung als zulässig (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 10 N. 42).

8.

a) Neben der Einhaltung der

Kündigungsfrist macht § 29 Abs. 2 LPG die Kündi­gung von keinen

weiteren Voraussetzungen abhängig, doch hat der Staat wie erwähnt ver­fassungsrechtliche

Schranken zu beachten, in materieller Hinsicht insbesondere das Will­kürverbot,

die Grundsätze der Verhältnismässigkeit sowie von Treu und Glauben. Unter

diesem Gesichtswinkel müssen die Gründe, die zur Kündigung Anlass geben, von

einem gewissen Gewicht sein. Allerdings ist nicht erforderlich, dass sie die

Fortsetzung des Ar­beitsverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen; es

reicht aus, wenn die Weiterbeschäf­tigung des betreffen­den Angestellten dem

öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einer gut funktio­nierenden

Verwaltung, widerspricht (Matthias Michel, Beamtenstatus im Wandel,

Zürich 1998, S. 299). Es müssen sachliche, vertretbare Gründe sein

(Tobias Jaag, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton

Zürich – aus­ge­wählte Fragen, ZBl 95/1994, S. 463; RB 1995

Nr. 29 E. 1), so dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht

als Willkürakt erscheint (Hermann Schroff/ David Gerber, Die Beendigung der

Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985,

S. 80). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die Kündi­gung

erstens ein geeignetes Mittel zur Problemlösung sein, muss sie zweitens in dem

Sinn erforderlich sein, dass nicht weni­ger einschneidende Massnahmen wie

beispielsweise eine Verwarnung ebenfalls zum Ziel führen würden, und muss

drittens eine Abwägung der gegenseitigen In­teressen die Kündi­gung als

gerechtfertigt erscheinen lassen (Michel, S. 301 f.). Angesichts der

inhaltlichen Offenheit und Unbestimmtheit dieser Umschrei­bungen steht den

Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Kündigung ein grosser Er­messens‑

und Beurteilungs­spielraum zu, in den auch die Rekursinstanz trotz der ihr

zustehenden Zweckmässigkeitskontrolle nur mit Zurückhaltung eingreift (vgl.

Michel, S. 342 f.; Schroff/Gerber S. 84).

b) Wie die beschwerdeführende Gemeinde

grundsätzlich zu Recht geltend macht, ist die tiefgreifende Störung des

Vertrauens in den Arbeitnehmer ein hinreichender Grund für eine Kündigung.

Allerdings kann es dabei nicht bloss auf das subjektive Empfinden der die

Kündigung beantragenden Behördemitglieder ankommen, sondern muss der Vertrau­ensverlust

durch Verhaltensweisen des Entlassenen begründet sein, die ihn auch für Dritte

als nachvollziehbar erscheinen lassen. Der Vorinstanz hat deshalb zutreffend

die von der be­schwerdeführenden Gemeinde für ihren Vertrauensverlust

angeführten Vorkommnisse un­tersucht und gewichtet. Sodann muss die Störung des

Vertrauensverhältnisses die Ar­beits­tätigkeit des Entlassenen betreffen, etwa

in der Weise, dass begründete Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit oder

bezüglich der Loyalität zum Arbeitgeber bestehen. Letztere er­fordert

allerdings keine jede Kritik an der vorgesetzten Behörde ausschliessende

Dienstfer­tigkeit; je anspruchsvoller die dem Angestellten übertragene

Tätigkeit ist und je höher die Anforderungen bezüglich Selbständigkeit und

Initiative sind, um so eher muss (und darf) die vorgesetzte Behörde von ihrem

Angestellten das nachdrückliche Verfechten abwei­chender Standpunkte oder das

kritische Hinterfragen ihrer Anordnungen erwarten. In be­sonderem Mass gilt

dies im Schulwesen, wo der Lehrperson als pädagogischer Fachkraft eine in der

Regel aus Laien zusammengesetzte Behörde vorgesetzt ist. Schliesslich muss auch

eine objektiv begründete Störung des Vertrauensverhältnisses von einem Gewicht

sein, welches die Kündigung als verhältnismässig erscheinen lässt.

aa) Anlässlich der Anhörung vom

1.

Februar 2000 wurden dem privaten Beschwer­deführer zur Begründung des

Kündigungsantrags verschiedene Vorkommnisse aus der Vergangenheit vorgehalten.

Zunächst ist von einem Konflikt mit E die Rede, an welchem der private

Beschwerdeführer massgeblich beteiligt gewesen sei und in dessen Folge ihm die

Auflage gemacht worden sei, dass weitere Vor­kommnisse, welche die

Zusammenarbeit beeinträchtigen würden, nicht mehr toleriert wür­den. Ab August

1998.

habe die neue Schulpflege bezüglich der Situation an der Oberstufe eine schwierige

Situation angetroffen und die Realschule habe praktisch allein auf den

Schultern von F gelastet. Die Schulpflege habe in der Folge die Oberstu­fenreform

an die Hand nehmen müssen; entgegen einer Ab­machung habe sich der private

Beschwerdeführer an einer Informationsversanstaltung mit einem eigenen

polemischen Votum zu Wort gemeldet. In der selben Sache habe er sodann entgegen

einer entsprechen­den Weisung einen Leserbrief erscheinen lassen, obwohl er im

Zusammenhang mit der (zunächst verweigerten) Altersentlastung wiederholt zu

einer bes­seren Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Nach den Sommerferien

(1999) habe er, nachdem er für das Leh­rerzimmer Zeitungen abonniert habe, eine

Neuregelung, welche einen Beitrag der Schul­pflege an die Kaffeekasse und die

Abonnements vorgesehen habe, namens des Lehrerkol­legiums schroff

zurückgewiesen, obwohl ein solcher Kollegiumsbe­schluss nicht gefällt worden

sei. Schliesslich habe er von Anfang an gegen das Lehrerquali­fikationssystem

(LQS) heftig opponiert und sein Misstrauen gegenüber der Schulpflege zum

Ausdruck ge­bracht. Er habe für seine Beurteilung ein Dossier eingereicht, das

nach Umfang und Inhalt dem Beurteilungsteam nicht zugemutet werden könne und

berechtigte Geheimhaltungsin­teressen der Schüler/innen verletze. Trotz

mehrmaliger Ermahnung sei eine konstruktive Zusammenarbeit nicht möglich und

das Vertrauen deshalb erschüttert. Die Schulpflege befürchte zudem, dass der

private Beschwerdeführer den Teamgeist und den Zusammen­halt des Oberstufenteams

nicht fördere, sondern vor allem auf seine alters­bedingten Privi­legien poche.

Im Antrag der Schulpflege an das

Volksschulamt sind diese Vorwürfe nicht ver­mehrt oder konkretisiert worden,

sondern wurde hauptsächlich darauf hingewiesen, dass wiederholte Ermahnungen zu

besserer Zusammenarbeit nichts gefruchtet hätten. Auch in der

Rekursvernehmlassung vom 26. Juni 2000 sind keine zu­sätzlichen Vorwürfe

erhoben, sondern lediglich die früheren verdeutlicht worden. In der

Beschwerdeschrift vom 3. No­vember 2000 wird erstmals geltend gemacht,

auch die Schulführung des privaten Be­schwer­deführers sei nicht

uneingeschränkt positiv zu bewerten, doch wird dies gleichzeitig als für das

vorliegende Verfahren unmass­geblich bezeichnet. Sodann werden ihm zusätz­lich

einzelne, teils länger zurückliegende Gehässigkeiten vorgeworfen. Entgegen der

Dar­stellung des privaten Beschwerdeführers habe sich auch nach den

Auseinandersetzungen um die Oberstufenreform die Situation an der Oberstufe

nicht wieder normalisiert, was mit einem Schreiben des Lehrerkollegen F vom

25.

Oktober 2000 untermauert wird, der aus­führt, ein Grund für seine

Kündigung sei die "unerträgliche Situation mit A" gewesen.

bb) Selbst wenn sich alle diese Vorkommnisse

so zugetragen haben, wie sie die be­schwerdeführende Gemeinde schildert, kann

der Vorinstanz in Bezug auf ihre Würdigung, die Kündigung sei sachlich nicht

gerechtfertigt, keine Rechtsverletzung vorgeworfen wer­den. So ist bezüglich

des Konflikts über die Oberstufenreform bis heute nicht substanziiert worden,

inwiefern der private Beschwerdeführer für diesen Konflikt verantwortlich ge­macht

werden kann. Dass er sich entgegen einer Abmachung im Kollegium an einer In­formationsveranstaltung

geäussert hat und entgegen einer Weisung der Schulpflege einen

– eher harmlosen – Leserbrief verfasst hat, vermag daran nichts zu

ändern. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm das Gesuch um

Altersentlastung zum Vorwurf gemacht werden kann. Mit seiner kritischen

Einstellung gegenüber dem LQS steht er in der Lehrer­schaft keineswegs allein

und auch in der Literatur werden vor allem bei geistigen Tätig­keiten Zweifel

an der Wirksamkeit lohnwirksamer Beurteilungssysteme geäussert (Norbert

Thom/Adrian Ritz, Public Management, Wiesbaden 2000, S. 308).

Inwiefern die von ihm eingereichten Beurteilungsunterlagen, die, wie die

Vorinstanz unwidersprochen festgehal­ten hat, den Richtlinien der

Bildungsdirektion entsprachen, als Obstruktion gegen das LQS verstanden werden

können, ist unerfindlich. Jedoch lässt sich aufgrund der Akten schlies­sen,

dass der Umgang mit dem privaten Beschwerdeführer nicht einfach war und er den

sich in letzter Zeit jagenden Neuerungen im Schulwesen nicht unbedingt offen

gegenüber­stand. Auch scheint er im Lehrerkollegium nicht nur Freunde gehabt zu

haben. Dies – und die ihm vorgeworfenen Gehässigkeiten – lassen den

privaten Beschwerdegegner als schwierigen Mitarbeiter erscheinen, doch wird

seine Vertrauenswürdigkeit als Lehrer und seine Loyalität der Schule gegenüber

dadurch nicht in Frage gestellt. Zwar kann allein schon der Wunsch, sich von

einem schwierigen Mitarbeiter zu trennen, ein sachlicher Grund für eine

Kündigung sein. Im Fall des 60-jährigen privaten Beschwerdeführers, der seit

23.

Jahren im Dienst der beschwerdeführenden Gemeinde stand und dem

hinsichtlich seiner Schulführung keinerlei Vorwürfe gemacht wurden, vermögen

solche Gründe nicht auszureichen und erweist sich die Kündigung zumindest als

unverhältnismässig. Hingegen kann von einer missbräuchlichen Kündigung im Sinne

der Tatbestände des Obligationen­rechts keine Rede sein.

c) Erweist sich eine Kündigung als nicht

gerechtfertigt, so stellt das Verwaltungsge­richt dies fest und bestimmt es die

Entschädigung, welche das Gemeinwesen zu entrichten hat (§ 80 Abs. 2

VRG).

Nachdem der private Beschwerdeführer nach

seiner Entlassung in X unmit­telbar anschliessend in Z angestellt worden ist

und der sich unrechtmässig Entlas­sene anrechnen lassen muss, was er

anderweitig verdient hat (RB 1962 Nr. 58), wird zu Recht kein Ersatz von durch

die Kündigung entgangener Besoldung geltend gemacht. Eine weitergehende

Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die

missbräuchliche Kündigung, wie sie § 18 Abs. 3 PG vorsieht, fällt

mangels Anwendbarkeit dieser Bestim­mung ausser Betracht (vgl. vorn

Erw. 6). Sodann lassen sich die obligatio­nenrechtlichen Vorschriften über

die missbräuchliche Kündigung (Art. 336/336a OR) auch nicht auf dem Weg

der Lückenfüllung anwenden (vgl. Verwaltungsgericht, 2. März 1995

[VK.94.0031], ZBl 96/1995, 382 ff.; eine gegen diesen Entscheid erhobene

staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 23. Oktober 1996

abgewiesen); eine solche Lücken­füllung kommt insbesondere hier nicht in

Betracht, wo der vorweg in Kraft gesetzte § 29 Abs. 3 LPG

ausdrücklich nur auf die Bestimmungen des (allgemeinen) Personalgesetzes über

die Abfindung verweist und nicht auch auf die Kündigungsschutzbestimmungen von

§ 18 PG, welcher in Absatz 3 bei missbräuchlicher oder sachlich nicht

gerechtfertigter Kündigung eine Entschädigung nach den Bestimmungen des

Obligationenrechts vorsieht. Anzumerken ist immerhin, dass die Auffassung der

Vorinstanz, wonach diese Bestimmung zu keiner Entschädigung führen könne, weil

der private Beschwerdeführer in einer anderen Gemein­de wiedereingestellt

worden sei, den pönalen Charakter dieser Entschädigung wohl ver­kennt (vgl.

Einzelrichter der 4. Abt., 6. Dezember 2000, PB.2000.00021).

Das Rechtsmittel des privaten

Beschwerdeführers ist deshalb insoweit unbegründet, als eine Entschädigung

wegen missbräuchlicher oder sachlich ungerechtfertigter Kündi­gung verlangt

wird.

9.

Die Vorinstanz hat dem privaten

Beschwerdeführer gestützt auf § 29 Abs. 3 LPG in Verbindung mit

§ 26 PG eine Abfindung in der Höhe von 10 Monatslöhnen zugespro­chen.

a) Gemäss § 26 Abs. 1 PG haben

Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, de­ren Arbeitsverhältnis auf

Veranlassung des Staates und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf

eine Abfindung, sofern sie mindestens 35jährig sind. Kein Anspruch besteht

gemäss § 26 Abs. 3 PG unter anderem bei Auflösung des

Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen.

Der Regierungsrat regelt die Festsetzung der

Abfindung und bestimmt einen nach dem Alter abgestuften Rahmen als Richtlinie;

die Abfindung beträgt höchstens fünfzehn Monatslöhne (§ 26 Abs. 4

PG). Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt;

angemessen berücksichtigt werden insbesondere die persönlichen Verhältnisse,

die Dienstzeit, der Kündigungsgrund sowie der neue Lohn, falls der oder die

Angestellte weiterbeschäftigt wird (§ 26 Abs. 5 PG). Gemäss § 7

Abs. 1 lit. c der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998

beträgt die Abfindung je nach den im Einzelfall massgeblichen Umständen ab dem

51.

Altersjahr drei bis 15 Monatslöhne. Für das Personal der Verwal­tung

wird die Abfindung vom Regierungsrat festgelegt; er kann diese Befugnis für

Ange­stellte bis Lohnklasse 23 seinen Direktionen übertragen.

b) Die Abfindung im Sinn von § 26 PG

will Staatsangestellten ab einer bestimmten Zahl von Dienstjahren, die zwar aus

objektiven Gründen, aber ohne persönliches Verschul­den entlassen werden, eine

gewisse Überbrückungshilfe und Anerkennung für ihre Dienst­treue gewähren und

zugleich die sozialen Härten einer Kündigung mildern helfen; die Ab­findung

soll auch präventiv gegen leichtfertige Kündigungen wirken (Fritz Lang; Das Zür­cher

Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Tomas Poledna

[Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 69).

Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Gemeinde schliesst somit der

Umstand, dass der private Beschwer­deführer in einer anderen Gemeinde eine neue

Stelle gefunden hat, eine Abfindung nicht von vornherein aus, ist jedoch bei

der Bemessung als die Abfindung mindernd zu berück­sichtigen. Hingegen durfte

die Vorinstanz die lange Dienstzeit, das langjährige schulpoliti­sche

Engagement des privaten Beschwerdeführers und die Kränkung durch die angesichts

des Gewichts der erhobenen Vorwürfe unverhältnismässige Kündigung als die Abfindung

erhöhende Umstände berücksichtigen. Dabei liegt die Abfindung mit

10.

Monatslöhnen angesichts der sofortigen Wiedereinstellung in einer

anderen Gemeinde eher im oberen Bereich des Vertretbaren, jedoch angesichts

aller übrigen Umstände noch innerhalb des weiten Ermessensspielraums, welcher

der Verwaltungsbehörde bei der Bemessung der Ab­findung zusteht. Da die

Verordnung die Festsetzung durch den Regierungsrat nur für das Personal der

(kantonalen) Verwaltung vorsieht, ist die Festsetzung durch die Bildungsdi­rektion

jedenfalls nicht rechtsverletzend; daran vermögen verwaltungsinterne

Richtlinien nichts zu ändern und brauchen daher auch nicht beigezogen zu

werden, ebenso wenig ein Amtsberichts des kantonalen Personalamts.

10.

Der private Beschwerdeführer beantragt

eine Erhöhung der ihm für das Rekurs­verfahren zugesprochenen

Parteientschädigung von Fr. 1'000.-.

Der private Beschwerdeführer hat im

Rekursverfahren keinen bezifferten Antrag auf Parteientschädigung gestellt und

auch keine Zusammenstellung des entstandenen Auf­wands eingereicht. Unter

diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung den

Vertretungsaufwand des Beschwerdeführers schätzen und gestützt auf eine solche

Schätzung eine angemessene, das heisst jedenfalls keine volle, Entschädigung

festsetzen. Der Vertreter des privaten Beschwerdeführers hat eine 14-seitige

Rekursschrift und eine 11-seitige Replik eingereicht. Das Verfassen dieser

Schriften zusammen mit Instruktion und Aktenstudium ergibt einen

Stundenaufwand, der, auch wenn der für unentgeltliche Rechtsbeistände geltende

Ansatz eingesetzt wird, weit über demjenigen liegt, der sich

– ohne Berücksichtigung der Barauslagen – mit Fr. 1'000.- decken

lässt. Die von der Vor­instanz zugesprochene Umtriebsentschädigung ist damit

ermessensüberschreitend tief aus­gefallen. Andererseits hat der private

Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine Aufzeichnungen über die

aufgewendete Arbeitszeit eingereicht, sondern diese ohne weiteres

Substanziieren mit 35 Stunden angegeben, weshalb auch das

Verwaltungsgericht von einer Schätzung des notwendigen Aufwands ausgehen kann.

Wird dieser mit maximal drei Arbeitstagen angenommen, so ergibt dies ein

angemessene Entschädigung von Fr. 3000.- (MwSt inkl.) für das

Rekursverfahren.

11.

...

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

Die Verfahren PB.2000.00029 und

PB.2000.00030 werden vereinigt;

und

entscheidet:

1.

a) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde PB.2000.00029 wird festgestellt,

dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war und wird die Parteientschädigung

für das Re­kursverfahren gemäss Dispositiv Ziffer III des angefochtenen

Rekursentscheids auf Fr. 3'000.- (inkl. MwSt) erhöht. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen bzw. als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

b) Die Beschwerde PB.2000.00030 wird abgewiesen.

2.

...