PB.2000.00029
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2000.00029
14. März 2001Deutsch29 min
(URT.2001.6087)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2000.00029
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.03.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Kündigung
Bei formell und materiell korrekter Kündigung kann - unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen - eine Abfindung nach § 26 PG geschuldet sein, auch wenn der Arbeitnehmer bereits eine neue Stelle hat, falls ihn kein Verschulden an der Kündigung trifft.
Zuständigkeit und Legitimation (E. 2). Parteistellung der Schulgemeinde (E. 3a). Obwohl nur eine Replik und keine Duplik eingeholt worden ist, wurden die Grundsätze des Rechtliches Gehörs und der Gleichbehandlung der Parteien ('Waffengleichheit') gewahrt (E. 3b). Anwendbares Recht (E. 6). Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs bei ordentlicher Kündigung (E. 7a). Anforderungen an die Begründung (E. 7b). Wahrung der Kündigungsfrist und verfassungsrechtlicher Schranken (E. 8a+b). Entschädigung bei ungerechtfertiger Kündigung nach § 80 Abs. 2 VRG (E. 8c). Abfindung gemäss § 26 PG (E. 9). Höhe der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren (E. 10).
Stichworte:
ABFINDUNG
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
BEGRÜNDUNG
KÜNDIGUNG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
PARTEISTELLUNG
PRINZIPIEN DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT
RECHTLICHES GEHÖR
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 29 BV
§ 29 LPG 412.31
§ 18 PG
§ 26 PG
§ 21 VRG
§ 74 lit. I VRG
§ 80 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A unterrichtete seit dem 1. Mai 1977 als
gewählter Sekundar- bzw. Reallehrer an der Oberstufe X. Auf Antrag der Schulpflege
X kündigte das Volksschulamt am 14. Februar 2000 das Dienstverhältnis
auf Ende der Amtsdauer 1996/2000, das heisst auf den 15. August 2000.
Nachdem A innert der zehntägigen Frist eine Begründung verlangt hatte, wurde an
der Kündigung mit begründeter Verfügung vom 22. März 2000 festgehalten.
Gemäss dem mit Beschluss des Regierungsrats vom 19. Januar 2000 (OS 56,
53) auf den 1. Februar 2000 in Kraft gesetzten § 29 des Gesetzes über
das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an der Volksschule
(Lehrerpersonalgesetz) vom 10. Mai 1999 (LPG; LS 412.31) wandle sich
das Dienstverhältnis der gewählten Lehrpersonen in ein Anstellungsverhältnis
um, sofern das Dienstverhältnis nicht bis zum 15. Februar 2000 gekündigt
werde. Eine solche Kündigung sei hier gerechtfertigt, nachdem das Vertrauen
für eine positive Zusammenarbeit zwischen A und der Schulpflege X massiv
gestört sei und es keinerlei Anzeichen dafür gebe, dass der Konflikt in einer
für beide Seiten erträglichen Form gelöst werden könnte.
Erwägungen
II. Den gegen diese Kündigung von A erhobenen
Rekurs hiess die Bildungsdirektion am 3. Oktober 2000 gut, und sie sprach
A eine Abfindung von 10 Monatslöhnen sowie eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- zu. Was den Kündigungsschutz betreffe, so verweise zwar
§ 2 LPG subsidiär auf das Gesetz über das Arbeitsverhältnis des
Staatspersonals (Personalgesetz) vom 27. September 1998 (PG,
LS 177.10), doch sei diese Bestimmung wegen der erst teilweisen
Inkraftsetzung des Lehrerpersonalgesetzes noch nicht anwendbar. Indessen wäre
es rechtsungleich, die Volksschullehrkräfte als einzige Berufsgruppe nach
Abschaffung der Amtsdauer nicht in den Genuss des erweiterten Kündigungsschutzes
des Personalgesetzes kommen zu lassen. Die verfassungskonforme Auslegung des
Personalgesetzes erfordere deshalb die Anwendung seiner
Kündigungsschutzbestimmungen auch auf die Volksschullehrkräfte. Hier habe das
Kündigungsverfahren nicht den Anforderungen von § 19 PG entsprochen und
die gegen den im Übrigen sehr gut qualifizierten und engagierten Lehrer
erhobenen Vorwürfe vermöchten eine Kündigung nicht zu rechtfertigen. Eine
formell einwandfreie Auflösung des Dienstverhältnisses wäre erst auf Ablauf des
Schuljahres 2000/2001 möglich gewesen, so dass dem Entlassenen grundsätzlich
eine Entschädigung von einem Jahreslohn zustehen würde, doch habe er sich
darauf das an der Oberstufe Z erzielte Einkommen anrechnen zu lassen, wo er
bereits seit dem 21. August 2000 wieder beschäftigt sei. Aufgrund dieses
Umstands könne er auch keine Entschädigung nach § 18 Abs. 3 PG wegen
unrechtmässiger Kündigung geltend machen. Hingegen stehe dem über 35-Jährigen
nach 23 Jahren Lehrtätigkeit in X wegen der unverschuldeten Auflösung des
Dienstverhältnisses eine Abfindung gemäss § 26 PG von
10.
Monatslöhnen zu.
III. Gegen diesen Rekursentscheid liessen am
3.
November 2000 sowohl A als auch die Schulgemeinde X Beschwerde erheben.
A. Für A (PB.2000.00029) wurde beantragt:
"1. Es sei festzustellen, dass die
Kündigung sowohl missbräuchlich als auch sachlich nicht gerechtfertigt ist.
2.
Es sei dem Rekurrenten eine
angemessene Entschädigung für missbräuchliche (sc. auch sachlich nicht gerechtfertigte)
Kündigung sowie eine Abfindung auszurichten.
3.
Die von der Vorinstanz
zugesprochene Prozessentschädigung sei angemessen zu erhöhen.
4.
Die vorliegende Beschwerde sei mit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdegegnerin 2 (der
Schulgemeinde X)
zu vereinigen.
5.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners."
In der Begründung wurde unter anderem
ausgeführt, die Beschwerde erfolge rein vorsorglich und ziele nicht auf eine
höhere Entschädigung als die von der Vorinstanz zugesprochene ab. Der
Beschwerdeführer sei mit einer Entschädigung von 10 Monatslöhnen unter
allen Titeln einverstanden, bezwecke aber mit der Beschwerde, seinen Anspruch
auch auf § 18 Abs. 3 PG abzustützen für den Fall, dass diejenige
gemäss § 26 Abs. 3 PG reduziert oder aberkannt werden sollte.
Die Vorinstanz liess am 27. November
2000.
Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Schulgemeinde X beantragte am
29.
Januar 2001 neben der Vereinigung der Verfahren Rückweisung, eventuell
Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdeführers.
B. Die Schulgemeinde X liess in erster
Linie Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz
zur rechtsgenügenden Ermittlung des Sachverhalts und zur Neuentscheidung
beantragen. Eventuell sei die Rechtmässigkeit der Kündigung festzustellen,
subeventuell keine Abfindung, allenfalls nur eine reduzierte zuzusprechen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
In prozessualer Hinsicht wurde für den Fall der Ablehnung des
Rückweisungsantrags die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels oder einer
mündlichen Verhandlung und eines förmlichen Beweisverfahrens beantragt.
Zur Begründung des Rückweisungsantrags wurde
in erster Linie ausgeführt, die Vorinstanz habe von der Gegenpartei eine Replik
eingeholt, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Duplik einzuräumen.
Sodann habe die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich der von der
Beschwerdeführerin für die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zum
Entlassenen geltend gemachten Gründe unzureichend untersucht. Die Vorinstanz
habe rechtsirrtümlich die Kündigungsschutzbestimmungen des Personalgesetzes
angewandt. Die Kündigung sei – wie detailliert dargelegt wird –
sachlich gerechtfertigt. Auch eine Abfindung stehe dem Entlassenen nicht zu,
nachdem er dank der Anstellung in Z keinerlei materielle Einbussen erlitten
habe; jedenfalls sei die Höhe der Abfindung aufgrund der Umstände auf
höchstens einen Monatslohn anzusetzen.
Die Vorinstanz liess sich, ohne einen
ausdrücklichen Antrag zu stellen, am 27. November 2000 vernehmen. Der
Beschwerdegegner beantragte am 18. Dezember 2000 Vereinigung der Verfahren
sowie Abweisung der Beschwerde, eventuell Bestätigung der zugesprochenen
Entschädigung im Quantitativ, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Beschwerdeführerin.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die beiden Beschwerden betreffend die
nämliche Streitsache und sind zweck-
mässigerweise zu vereinigen.
2.
a) Die Beschwerden richten sich gegen
einen erstinstanzlichen Rekursentscheid der Bildungsdirektion über eine
personalrechtliche Anordnung. Gemäss § 74 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom 8. Juni
1997; VRG) ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung zuständig. Angesichts
des 20'000.- Franken klar übersteigenden Streitwerts ist der Entscheid gemäss
§ 38 Abs. 2 VRG von der Kammer zu fällen.
b) Die Legitimation des beschwerdeführenden
Arbeitnehmers gemäss § 21 lit. a VRG ist offenkundig. Was die
Legitimation der Gemeinde betrifft, so ist diese gemäss § 21 lit. b
VRG befugt zur Anfechtung von Rekursentscheiden, welche ihre Personalführung
und damit eine von ihr wahrzunehmende Aufgabe betreffen (vgl. RB 1998
Nr. 13). Dies gilt auch in Bezug auf Volksschullehrkräfte, die in einem
komplexen Rechtsverhältnis mit dem Kanton und der Gemeinde stehen (VGr,
17.
Dezember 1996, VK.96.0031 und 0032; Tobias Jaag, Rechtsfragen der
Volksschule, insbesondere im Kanton Zürich, ZBl 98/1997, S. 548); die
Gemeinde ist durch den Rekursentscheid sowohl in ihren Aufgaben als Verwalterin
der lokalen Schulangelegenheiten als auch durch den von ihr zu übernehmenden
Anteil an der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung betroffen.
3.
Die beschwerdeführende Gemeinde rügt in
erster Linie, es sei ihr dadurch, dass sie im Rekursverfahren zur Replik der
Gegenpartei nicht habe Stellung nehmen können, das rechtliche Gehör verweigert
worden. Die Vorinstanz erklärt diesen unbestrittenen Sachverhalt damit, dass
die Gemeinde im Kündigungsverfahren nicht Parteistellung habe. Zudem sei im
Rekursentscheid auf die Replik nur bezüglich der Frage abgestellt worden, ob
ein umstrittener Leserbrief des privaten Beschwerdeführers mit der Oberstufenschulpflege
abgesprochen worden sei; der Entscheid darüber, ob dem Entlassenen in diesem
Zusammenhang ein Vorwurf gemacht werden könne, sei aber letztlich offen
geblieben. Alle übrigen Argumente hätten sich in anderer Form bereits in der
Rekursschrift gefunden, sodass darauf nicht weiter einzutreten gewesen sei.
a) Gemäss den vom Regierungsrat am
19.
Januar 2000 für das Inkrafttreten des Lehrerpersonalgesetzes
erlassenen Übergangsbestimmungen (OS 56, 53) ist bis zum vollständigen
Inkrafttreten dieses Gesetzes das Volksschulamt für Anordnungen betreffend die
nach § 5 LPG unbefristet anzustellenden Lehrpersonen zuständig. Ohne dass
dies in den Übergangsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist, räumt das
Volksschulamt für Kündigungen gemäss § 29 Abs. 2 LPG den örtlich
zuständigen Schulbehörden ein Antragsrecht ein, was schon dadurch
gerechtfertigt ist, dass die Volksschullehrkräfte auch in einem
Rechtsverhältnis mit der Gemeinde stehen (vgl. vorn Erw. 2. b).
Entsprechend kommt ihr im erstinstanzlichen Verfahren Parteistellung zu und ist
ihr gemäss § 10 VRG der Kündigungsentscheid mitzuteilen. Auch als
Obsiegende des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt die Gemeinde Partei, selbst
wenn sie sich im nachfolgenden Rekursverfahren nicht mehr mit eigenen Anträgen
beteiligt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, § 21
N. 104). Ob sie dabei als Rekursgegnerin oder Mitbeteiligte ins Verfahren
einbezogen wird, ist nicht entscheidend; so oder anders kommen ihr sämtliche
mit der Parteistellung verbundenen Rechte und Pflichten zu (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 101).
b) Laut Art. 29 BV hat in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen jede Person Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung (Abs. 1) und haben die Parteien Anspruch auf
rechtliches Gehör (Abs. 2).
aa) Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt
sich der bisher aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitete Grundsatz der
Gleichbehandlung der Parteien, welcher bedeutet, dass der Richter den Parteien
gleiche prozessuale Rechte und Pflichten gewähren bzw. auferlegen und für
"Waffengleichheit" zwischen den Parteien in dem Sinn sorgen muss,
dass die Parteien die gleichen prozessualen Chancen haben, mit ihrem
Standpunkt durchzudringen (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998,
Rz. 128; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28, N. 80). Dazu
gehört insbesondere das Recht auf gleichen Aktenzugang sowie auf Zulassung zum
Beweis mit Beweismitteln und Beweisanträgen (BGE 122 V 157 E. 2b
und c). Ein formaler Anspruch auf eine gleiche Zahl von Vorträgen im
Hauptverfahren lässt sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung jedoch nicht
herleiten. Die von der beschwerdeführenden Gemeinde angerufene Lehrmeinung
(Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
3.
A., Zürich 1997, § 56 N. 10) bezieht sich auf den
Zivilprozess, für welchen § 121 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni
1976.
je zwei Parteivorträge ausdrücklich vorschreibt. Demgegenüber ist es im
Verwaltungsprozess gemäss § 26 Abs. 1 bzw. § 56 Abs. 2 VRG
zulässig, über ein Rechtsmittel ohne Weiterungen zu entscheiden, wenn darauf
nicht eingetreten werden kann oder es sich als offensichtlich unzulässig
erweist. In § 26 Abs. 4 VRG (und entsprechend in § 58 VRG) ist
zwar von einem zweiten Schriftenwechsel die Rede, doch kann sich die
Rechtsmittelinstanz mit der Einholung der Replik begnügen, wenn sich die Sache
als spruchreif erweist und die Anordnung der Duplik nicht zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs geboten ist. Unerlässlich ist die Anordnung der Duplik deshalb
dann, wenn die Rechtsmittelbehörde bei ihrem Entscheid auf erstmals in der
Replik vorgetragene Tatsachenbehauptungen oder Rechtsgründe abstellen will.
Auch in anderen Fällen sollte aber auf die Anordnung der Duplik nur
ausnahmsweise verzichtet werden, weil ein zusätzlicher Vortrag dieser Partei,
ohne dass sie neue Tatsachenbehauptungen oder Rechtsgründe vorträgt, jedenfalls
eine bessere Darstellung ihres Standpunkts ermöglicht. Ein Verstoss gegen den
Grundsatz der "Waffengleichheit" müsste vor allem dann in Betracht
gezogen werden, wenn ein zweiter Vortrag nur derjenigen Partei zugestanden
würde, welche von vornherein als stärkere Partei erscheint, das heisst im
Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege in der Regel dem einem
Privaten gegenüberstehenden Gemeinwesen (Kölz/Häner, Rz. 128).
bb) Mit Schreiben vom 28. Juni 2000 hat
der Rechtsdienst der Bildungsdirektion dem privaten Beschwerdeführer Frist
angesetzt, um zu den Rekursvernehmlassungen des Volksschulamtes und der
Gemeinde X Stellung zu nehmen, wovon dieser nach mehrfach erstreckter Frist am
11.
September 2000 Gebrauch gemacht hat. Zu dieser Stellungnahme konnte
sich die beschwerdeführende Gemeinde als Rekursgegnerin unbestrittenermassen
nicht mehr äussern. Gleichwohl liegt keine Gehörsverweigerung vor. Die beschwerdeführende
Gemeinde hat eine solche nur insofern substanziiert, als die Vorinstanz in
Bezug auf den umstrittenen Leserbrief des privaten Beschwerdeführers auf
Vorbringen in der Eingabe vom 11. September 2000 abgestellt habe. Indessen
hat die Vorinstanz die diesbezüglichen Darlegungen des Beschwerdeführers zwar
als glaubwürdig bezeichnet (am Ende von Erw. 5. b/bb des angefochtenen
Entscheids), jedoch in der Folge klar festgehalten, der private
Beschwerdeführer habe insofern gegen eine Weisung der Schulpflege verstossen;
nur weil sie diese Weisung, nämlich sich in der Öffentlichkeit nicht zur
Oberstufenreform zu äussern, als verfassungsrechtlich problematisch gewürdigt
hat, wurde in dieser Weigerung kein (zusätzlicher) Grund für eine Kündigung
gesehen. Damit erweist sich die gerügte Bezugnahme auf erst in der
Stellungnahme vom 11. September 2000 Vorgebrachtes als für den angefochtenen
Entscheid bedeutungslos und liegt insofern keine Gehörsverweigerung vor. Von
einer Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit kann von vornherein keine
Rede sein, nachdem der private Beschwerdeführer sowohl der antragstellenden
Schulgemeinde als auch dem erstinstanzlich verfügenden Volksschulamt gegenüberstand.
4.
a) Als weitere Gehörsverletzung rügt die
beschwerdeführende Gemeinde zur Begründung ihres Rückweisungsantrags eine
unzureichende Abklärung des massgeblichen Sachverhalts sowie die ungenügende
Begründung des angefochtenen Entscheids. Die Vorinstanz habe zu wenig
berücksichtigt, dass Grund der Kündigung nicht die einzelnen dem privaten
Beschwerdeführer vorgeworfenen Vorkommnisse gewesen seien, sondern das über die
Jahre hinweg zerrüttete Vertrauensverhältnis, wofür die beschwerdeführende Gemeinde
Beweise angeboten habe, welche die Vorinstanz unzulässigerweise nicht abgenommen
habe. Und auch in der Begründung sei sie auf die Hauptfrage, ob eine zerstörtes
Vertrauensverhältnis vorliege und dies die Kündigung habe rechtfertigen können,
mit keinem Wort eingegangen.
b) Die Vorinstanz hat zunächst die von der
beschwerdeführenden Gemeinde zur Begründung der geltend gemachten Zerrüttung
ihres Vertrauens beispielhaft angeführten Vorkommnisse untersucht und sie
insgesamt als nicht ausreichend gewürdigt, um eine Kündigung zu rechtfertigen.
Auch wenn sie nicht ausdrücklich erwogen hat, diese Vorkommnisse liessen nicht
auf einen Vertrauensbruch schliessen, so hat sie einen solchen, indem sie ihre
Würdigung den in Erw. 5. a zusammengefassten diesbezüglichen Darstellungen
der Gemeinde gegenübergestellt hat (Erw. 5. b), jedenfalls implizit
verneint. Ob dieser Schluss auf einer hinreichenden Abklärung und zutreffenden
Würdigung des massgeblichen Sachverhalts beruht, wird im Folgenden zu prüfen
sein, und erfordert nicht von vornherein eine Rückweisung an die Vorinstanz
(§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 VRG).
5.
Im Beschwerdeverfahren bildet ein
einmaliger Schriftenwechsel die Regel (§ 58 VRG). Ein weiterer
Schriftenwechsel muss angeordnet werden, wenn das Verwaltungsgericht zum
Nachteil des Beschwerdeführers auf erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte
tatsächliche Behauptungen abstellen oder von sich aus neu eingetretene oder
bisher ausser Acht gelassene Tatsachen berücksichtigen will (RB 1983
Nr. 21, 1982 Nr. 6), sowie wenn das Gericht den Entscheid auf einen
von der Vorinstanz und den Parteien bisher nicht beachteten Rechtsgrund stützen
will (Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 2). Mangels solcher Gründe ist auf
den von der Gemeinde beantragten zweiten Schriftenwechsel zu verzichten. Ob
neben dem Beizug der vorinstanzlichen Akten weitere Beweisabnahmen erforderlich
sind, wird im Zusammenhang mit den für den Vertrauensverlust der Schulpflege
genannten Gründen zu prüfen sein.
6.
Die beschwerdeführende Gemeinde wirft der
Vorinstanz in erster Linie vor, sie sei zu Unrecht von der Anwendbarkeit der
Kündigungsschutzbestimmungen des Personalgesetzes ausgegangen.
a) Gemäss § 1 Abs. 1 PG unterstehen
diesem Gesetz das Personal des Staates und seiner unselbständigen Anstalten;
laut Absatz 2 gilt das Gesetz für die Lehrkräfte an Seminaren,
Mittelschulen und Berufsschulen, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen.
Nicht unterstellt sind dem Personalgesetz somit die Volksschullehrkräfte. Auf
diese findet es gemäss § 2 LPG nur Anwendung, sofern das
Lehrerpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung enthält. Von diesem standen
im Zeitpunkt der Kündigung am 14. Februar 2000 und auch bei Auflösung des
Dienstverhältnisses am 15. August 2000 lediglich §§ 5, 29 und 30
lit. a und b in Kraft, nicht jedoch § 2 LPG betreffend die subsidiäre
Anwendung des (allgemeinen) Personalgesetzes (Regierungsratsbeschluss vom
19.
Januar 2000, OS 56, 53); die vollständige Inkraftsetzung erfolgte
erst auf 1. Oktober 2000 (Regierungsratsbeschluss vom 19. Juli 2000,
OS 56, 216).
b) Dass aufgrund dieser beschränkten
Anwendbarkeit des (allgemeinen) Personalgesetzes dessen in § 18 PG
geregelter Kündigungsschutz hier noch nicht gilt, hält die Vorinstanz aus
Gründen der Rechtsgleichheit für stossend, und sie will ihn deshalb "in
verfassungskonformer Auslegung des Personalgesetzes" gleichwohl anwenden.
Für eine solche "verfassungskonforme
Auslegung" besteht indessen kein Spielraum. Anzuwenden (und nötigenfalls
auszulegen) ist nicht das (allgemeine) Personalgesetz, sondern in erster Linie
der auf 1. Februar 2000 in Kraft gesetzte § 29 LPG über die Überführung
(der auf Amtsdauer gewählten Lehrpersonen) ins Anstellungsverhältnis. Nach dieser
Übergangsbestimmung behalten die bei Inkrafttreten des Gesetzes gewählten
Lehrpersonen den Wahlstatus bis zum Ablauf der Amtsperiode (Abs. 1); ihr
Dienstverhältnis wandelt sich in diesem Zeitpunkt in ein Anstellungsverhältnis
im Sinn des Lehrerpersonalgesetzes um, sofern das Dienstverhältnis nicht bis
zum 15. Februar 2000 gekündigt wird (Abs. 2); die Bestimmungen des
(allgemeinen) Personalgesetzes über die Abfindung sind auf diese Kündigungen
anwendbar (Abs. 3).
Diese Übergangsregelung ist eindeutig und
lückenlos. Gerade weil sie bezüglich der Abfindungen auf das (allgemeine)
Personalgesetz verweist, verbietet sich die Annahme, der Gesetzgeber habe
einen Verweis auf die Bestimmungen über den formellen Kündigungsschutz von
§ 18 PG versehentlich unterlassen. Daran ändert nichts, dass sich laut den
Erwägungen der Vorinstanz die (vollständige) Inkraftsetzung des Lehrerpersonalgesetzes
verzögert hat. Denn nach § 29 Abs. 2 LPG wandelt sich das
Dienstverhältnis der gewählten Lehrkräfte erst auf Ablauf ihrer letzten
Amtsdauer in ein Anstellungsverhältnis nach dem Lehrerpersonalgesetz um und
richtet sich deshalb eine allfällige Kündigung, wie sie gemäss § 29
Abs. 2 LPG bis zum 15. Februar 2000 vorgenommen werden muss, jedenfalls
nicht nach den für das erst später beginnende neue Anstellungsverhältnis
geltenden Bestimmungen. Auch eine Schlechterstellung des beschwerdeführenden
Lehrers im Vergleich mit dem übrigen Staatspersonal liegt nicht vor, denn
§ 57 Abs. 4 PG bestimmte übergangsrechtlich, dass für Arbeitsverhältnisse,
die beim Inkrafttreten des Personalgesetzes bereits gekündigt, aber noch nicht
aufgelöst waren, das bisherige Recht gelte. Schliesslich hat die
Nichtanwendbarkeit von § 18 PG nicht zur Folge, dass bisher gewählte Lehrkräfte,
deren Dienstverhältnisse gemäss § 29 Abs. 2 LPG bis 15. Februar
2000.
gekündigt wurden, überhaupt keinen Kündigungsschutz beanspruchen konnten.
Ein solcher ergibt sich bereits daraus, dass der Staat als
öffentlichrechtlicher Arbeitgeber an verfassungsrechtliche Grundprinzipien wie
das Willkürverbot, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, von Treu und
Glauben sowie in verfahrensmässiger Hinsicht des rechtlichen Gehörs gebunden
ist. Der nämliche Schutz des Arbeitnehmers hätte auch bei einer (Nicht-)Wiederwahl
bestanden, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im
Rahmen der Überführung von Beamten- in Anstellungsverhältnisse weitergehende
Garantien hat einräumen wollen.
Die Anwendung der
Kündigungsschutzbestimmungen von § 18 PG durch die Vorinstanz erweist
sich damit als rechtsirrtümlich.
7.
a) Das Verwaltungsgericht hat in
RB 1995 Nr. 21 den Gehörsanspruch bei einer ordentlichen Kündigung
konkretisiert (E. 2). Es hielt unter anderem fest, dass an die Gewährung
des rechtlichen Gehörs bei der ordentlichen Kündigung nicht allzu strenge Anforderungen
gestellt werden dürften. Anders als beim Disziplinarverfahren würden der betroffenen
Person bei der ordentlichen Kündigung keine schuldhaften Pflichtverletzungen
vorgeworfen, sondern es gäben andere objektive und triftige Gründe wie etwa
mangelhafte Fähigkeiten und Leistungen den Ausschlag. Es sei in aller Regel
weder angezeigt noch üblich, vor dem Aussprechen einer ordentlichen Kündigung
ein eigentliches Untersuchungsverfahren über die Qualität der Arbeitsleistung
durchzuführen. Vielmehr müsse es grundsätzlich genügen, wenn eine negative
Leistungsbeurteilung durch den Vorgesetzten vorliege, diese dem Betroffenen
eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde.
Hier wurden diese Anforderungen ohne weiteres
erfüllt. Nachdem der private Beschwerdeführer am 28. Januar 2000
Gelegenheit erhalten hatte, in die im Zusammenhang mit der beabsichtigten
Kündigung zusammengetragenen Akten Einsicht zu nehmen, erhielt er am
1.
Februar 2000 vor einer Delegation der Schulpflege Gelegenheit, zu den
ihm vorgeworfenen Kündigungsgründen Stellung zu nehmen.
b) Soweit wie hier keine besonderen
Bestimmungen gelten, richten sich die Anforderungen zur Begründung einer
Kündigung nach § 10 Abs. 2 VRG. Bezüglich der Ausführlichkeit einer
Begründung lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, sondern die
Anforderungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und den
Interessen des Betroffenen. Die Begründung einer Anordnung erscheint als
angemessen, wenn sie so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller
Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag; in diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 10 N. 39 mit Hinweisen).
Die dem privaten Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 22. März 2000 zugestellte Begründung ist unter den gegebenen
Umständen als ausreichend zu würdigen. Unter Hinweis auf die Vorgeschichte und
die Akten wird in den Erwägungen ausgeführt, dass das Vertrauen für eine
weitere Zusammenarbeit massiv gestört sei und keinerlei Anhaltspunkte für eine
Besserung erkennbar seien. Sodann wird auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen
Bezug genommen, die Weiterführung des Dienstverhältnisses als unzumutbar und
die Kündigung als gerechtfertigt gewürdigt. Nachdem dem privaten
Beschwerdeführer die für den Vertrauensverlust der Behörde geltend gemachten
Gründe am 1. Februar 2000 ausführlich vorgehalten worden waren, erscheint
eine solche zusammenfassende Begründung als zulässig (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 10 N. 42).
8.
a) Neben der Einhaltung der
Kündigungsfrist macht § 29 Abs. 2 LPG die Kündigung von keinen
weiteren Voraussetzungen abhängig, doch hat der Staat wie erwähnt verfassungsrechtliche
Schranken zu beachten, in materieller Hinsicht insbesondere das Willkürverbot,
die Grundsätze der Verhältnismässigkeit sowie von Treu und Glauben. Unter
diesem Gesichtswinkel müssen die Gründe, die zur Kündigung Anlass geben, von
einem gewissen Gewicht sein. Allerdings ist nicht erforderlich, dass sie die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen; es
reicht aus, wenn die Weiterbeschäftigung des betreffenden Angestellten dem
öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einer gut funktionierenden
Verwaltung, widerspricht (Matthias Michel, Beamtenstatus im Wandel,
Zürich 1998, S. 299). Es müssen sachliche, vertretbare Gründe sein
(Tobias Jaag, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton
Zürich – ausgewählte Fragen, ZBl 95/1994, S. 463; RB 1995
Nr. 29 E. 1), so dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht
als Willkürakt erscheint (Hermann Schroff/ David Gerber, Die Beendigung der
Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985,
S. 80). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die Kündigung
erstens ein geeignetes Mittel zur Problemlösung sein, muss sie zweitens in dem
Sinn erforderlich sein, dass nicht weniger einschneidende Massnahmen wie
beispielsweise eine Verwarnung ebenfalls zum Ziel führen würden, und muss
drittens eine Abwägung der gegenseitigen Interessen die Kündigung als
gerechtfertigt erscheinen lassen (Michel, S. 301 f.). Angesichts der
inhaltlichen Offenheit und Unbestimmtheit dieser Umschreibungen steht den
Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Kündigung ein grosser Ermessens‑
und Beurteilungsspielraum zu, in den auch die Rekursinstanz trotz der ihr
zustehenden Zweckmässigkeitskontrolle nur mit Zurückhaltung eingreift (vgl.
Michel, S. 342 f.; Schroff/Gerber S. 84).
b) Wie die beschwerdeführende Gemeinde
grundsätzlich zu Recht geltend macht, ist die tiefgreifende Störung des
Vertrauens in den Arbeitnehmer ein hinreichender Grund für eine Kündigung.
Allerdings kann es dabei nicht bloss auf das subjektive Empfinden der die
Kündigung beantragenden Behördemitglieder ankommen, sondern muss der Vertrauensverlust
durch Verhaltensweisen des Entlassenen begründet sein, die ihn auch für Dritte
als nachvollziehbar erscheinen lassen. Der Vorinstanz hat deshalb zutreffend
die von der beschwerdeführenden Gemeinde für ihren Vertrauensverlust
angeführten Vorkommnisse untersucht und gewichtet. Sodann muss die Störung des
Vertrauensverhältnisses die Arbeitstätigkeit des Entlassenen betreffen, etwa
in der Weise, dass begründete Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit oder
bezüglich der Loyalität zum Arbeitgeber bestehen. Letztere erfordert
allerdings keine jede Kritik an der vorgesetzten Behörde ausschliessende
Dienstfertigkeit; je anspruchsvoller die dem Angestellten übertragene
Tätigkeit ist und je höher die Anforderungen bezüglich Selbständigkeit und
Initiative sind, um so eher muss (und darf) die vorgesetzte Behörde von ihrem
Angestellten das nachdrückliche Verfechten abweichender Standpunkte oder das
kritische Hinterfragen ihrer Anordnungen erwarten. In besonderem Mass gilt
dies im Schulwesen, wo der Lehrperson als pädagogischer Fachkraft eine in der
Regel aus Laien zusammengesetzte Behörde vorgesetzt ist. Schliesslich muss auch
eine objektiv begründete Störung des Vertrauensverhältnisses von einem Gewicht
sein, welches die Kündigung als verhältnismässig erscheinen lässt.
aa) Anlässlich der Anhörung vom
1.
Februar 2000 wurden dem privaten Beschwerdeführer zur Begründung des
Kündigungsantrags verschiedene Vorkommnisse aus der Vergangenheit vorgehalten.
Zunächst ist von einem Konflikt mit E die Rede, an welchem der private
Beschwerdeführer massgeblich beteiligt gewesen sei und in dessen Folge ihm die
Auflage gemacht worden sei, dass weitere Vorkommnisse, welche die
Zusammenarbeit beeinträchtigen würden, nicht mehr toleriert würden. Ab August
1998.
habe die neue Schulpflege bezüglich der Situation an der Oberstufe eine schwierige
Situation angetroffen und die Realschule habe praktisch allein auf den
Schultern von F gelastet. Die Schulpflege habe in der Folge die Oberstufenreform
an die Hand nehmen müssen; entgegen einer Abmachung habe sich der private
Beschwerdeführer an einer Informationsversanstaltung mit einem eigenen
polemischen Votum zu Wort gemeldet. In der selben Sache habe er sodann entgegen
einer entsprechenden Weisung einen Leserbrief erscheinen lassen, obwohl er im
Zusammenhang mit der (zunächst verweigerten) Altersentlastung wiederholt zu
einer besseren Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Nach den Sommerferien
(1999) habe er, nachdem er für das Lehrerzimmer Zeitungen abonniert habe, eine
Neuregelung, welche einen Beitrag der Schulpflege an die Kaffeekasse und die
Abonnements vorgesehen habe, namens des Lehrerkollegiums schroff
zurückgewiesen, obwohl ein solcher Kollegiumsbeschluss nicht gefällt worden
sei. Schliesslich habe er von Anfang an gegen das Lehrerqualifikationssystem
(LQS) heftig opponiert und sein Misstrauen gegenüber der Schulpflege zum
Ausdruck gebracht. Er habe für seine Beurteilung ein Dossier eingereicht, das
nach Umfang und Inhalt dem Beurteilungsteam nicht zugemutet werden könne und
berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Schüler/innen verletze. Trotz
mehrmaliger Ermahnung sei eine konstruktive Zusammenarbeit nicht möglich und
das Vertrauen deshalb erschüttert. Die Schulpflege befürchte zudem, dass der
private Beschwerdeführer den Teamgeist und den Zusammenhalt des Oberstufenteams
nicht fördere, sondern vor allem auf seine altersbedingten Privilegien poche.
Im Antrag der Schulpflege an das
Volksschulamt sind diese Vorwürfe nicht vermehrt oder konkretisiert worden,
sondern wurde hauptsächlich darauf hingewiesen, dass wiederholte Ermahnungen zu
besserer Zusammenarbeit nichts gefruchtet hätten. Auch in der
Rekursvernehmlassung vom 26. Juni 2000 sind keine zusätzlichen Vorwürfe
erhoben, sondern lediglich die früheren verdeutlicht worden. In der
Beschwerdeschrift vom 3. November 2000 wird erstmals geltend gemacht,
auch die Schulführung des privaten Beschwerdeführers sei nicht
uneingeschränkt positiv zu bewerten, doch wird dies gleichzeitig als für das
vorliegende Verfahren unmassgeblich bezeichnet. Sodann werden ihm zusätzlich
einzelne, teils länger zurückliegende Gehässigkeiten vorgeworfen. Entgegen der
Darstellung des privaten Beschwerdeführers habe sich auch nach den
Auseinandersetzungen um die Oberstufenreform die Situation an der Oberstufe
nicht wieder normalisiert, was mit einem Schreiben des Lehrerkollegen F vom
25.
Oktober 2000 untermauert wird, der ausführt, ein Grund für seine
Kündigung sei die "unerträgliche Situation mit A" gewesen.
bb) Selbst wenn sich alle diese Vorkommnisse
so zugetragen haben, wie sie die beschwerdeführende Gemeinde schildert, kann
der Vorinstanz in Bezug auf ihre Würdigung, die Kündigung sei sachlich nicht
gerechtfertigt, keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. So ist bezüglich
des Konflikts über die Oberstufenreform bis heute nicht substanziiert worden,
inwiefern der private Beschwerdeführer für diesen Konflikt verantwortlich gemacht
werden kann. Dass er sich entgegen einer Abmachung im Kollegium an einer Informationsveranstaltung
geäussert hat und entgegen einer Weisung der Schulpflege einen
– eher harmlosen – Leserbrief verfasst hat, vermag daran nichts zu
ändern. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm das Gesuch um
Altersentlastung zum Vorwurf gemacht werden kann. Mit seiner kritischen
Einstellung gegenüber dem LQS steht er in der Lehrerschaft keineswegs allein
und auch in der Literatur werden vor allem bei geistigen Tätigkeiten Zweifel
an der Wirksamkeit lohnwirksamer Beurteilungssysteme geäussert (Norbert
Thom/Adrian Ritz, Public Management, Wiesbaden 2000, S. 308).
Inwiefern die von ihm eingereichten Beurteilungsunterlagen, die, wie die
Vorinstanz unwidersprochen festgehalten hat, den Richtlinien der
Bildungsdirektion entsprachen, als Obstruktion gegen das LQS verstanden werden
können, ist unerfindlich. Jedoch lässt sich aufgrund der Akten schliessen,
dass der Umgang mit dem privaten Beschwerdeführer nicht einfach war und er den
sich in letzter Zeit jagenden Neuerungen im Schulwesen nicht unbedingt offen
gegenüberstand. Auch scheint er im Lehrerkollegium nicht nur Freunde gehabt zu
haben. Dies – und die ihm vorgeworfenen Gehässigkeiten – lassen den
privaten Beschwerdegegner als schwierigen Mitarbeiter erscheinen, doch wird
seine Vertrauenswürdigkeit als Lehrer und seine Loyalität der Schule gegenüber
dadurch nicht in Frage gestellt. Zwar kann allein schon der Wunsch, sich von
einem schwierigen Mitarbeiter zu trennen, ein sachlicher Grund für eine
Kündigung sein. Im Fall des 60-jährigen privaten Beschwerdeführers, der seit
23.
Jahren im Dienst der beschwerdeführenden Gemeinde stand und dem
hinsichtlich seiner Schulführung keinerlei Vorwürfe gemacht wurden, vermögen
solche Gründe nicht auszureichen und erweist sich die Kündigung zumindest als
unverhältnismässig. Hingegen kann von einer missbräuchlichen Kündigung im Sinne
der Tatbestände des Obligationenrechts keine Rede sein.
c) Erweist sich eine Kündigung als nicht
gerechtfertigt, so stellt das Verwaltungsgericht dies fest und bestimmt es die
Entschädigung, welche das Gemeinwesen zu entrichten hat (§ 80 Abs. 2
VRG).
Nachdem der private Beschwerdeführer nach
seiner Entlassung in X unmittelbar anschliessend in Z angestellt worden ist
und der sich unrechtmässig Entlassene anrechnen lassen muss, was er
anderweitig verdient hat (RB 1962 Nr. 58), wird zu Recht kein Ersatz von durch
die Kündigung entgangener Besoldung geltend gemacht. Eine weitergehende
Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die
missbräuchliche Kündigung, wie sie § 18 Abs. 3 PG vorsieht, fällt
mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausser Betracht (vgl. vorn
Erw. 6). Sodann lassen sich die obligationenrechtlichen Vorschriften über
die missbräuchliche Kündigung (Art. 336/336a OR) auch nicht auf dem Weg
der Lückenfüllung anwenden (vgl. Verwaltungsgericht, 2. März 1995
[VK.94.0031], ZBl 96/1995, 382 ff.; eine gegen diesen Entscheid erhobene
staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 23. Oktober 1996
abgewiesen); eine solche Lückenfüllung kommt insbesondere hier nicht in
Betracht, wo der vorweg in Kraft gesetzte § 29 Abs. 3 LPG
ausdrücklich nur auf die Bestimmungen des (allgemeinen) Personalgesetzes über
die Abfindung verweist und nicht auch auf die Kündigungsschutzbestimmungen von
§ 18 PG, welcher in Absatz 3 bei missbräuchlicher oder sachlich nicht
gerechtfertigter Kündigung eine Entschädigung nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts vorsieht. Anzumerken ist immerhin, dass die Auffassung der
Vorinstanz, wonach diese Bestimmung zu keiner Entschädigung führen könne, weil
der private Beschwerdeführer in einer anderen Gemeinde wiedereingestellt
worden sei, den pönalen Charakter dieser Entschädigung wohl verkennt (vgl.
Einzelrichter der 4. Abt., 6. Dezember 2000, PB.2000.00021).
Das Rechtsmittel des privaten
Beschwerdeführers ist deshalb insoweit unbegründet, als eine Entschädigung
wegen missbräuchlicher oder sachlich ungerechtfertigter Kündigung verlangt
wird.
9.
Die Vorinstanz hat dem privaten
Beschwerdeführer gestützt auf § 29 Abs. 3 LPG in Verbindung mit
§ 26 PG eine Abfindung in der Höhe von 10 Monatslöhnen zugesprochen.
a) Gemäss § 26 Abs. 1 PG haben
Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf
Veranlassung des Staates und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf
eine Abfindung, sofern sie mindestens 35jährig sind. Kein Anspruch besteht
gemäss § 26 Abs. 3 PG unter anderem bei Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen.
Der Regierungsrat regelt die Festsetzung der
Abfindung und bestimmt einen nach dem Alter abgestuften Rahmen als Richtlinie;
die Abfindung beträgt höchstens fünfzehn Monatslöhne (§ 26 Abs. 4
PG). Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt;
angemessen berücksichtigt werden insbesondere die persönlichen Verhältnisse,
die Dienstzeit, der Kündigungsgrund sowie der neue Lohn, falls der oder die
Angestellte weiterbeschäftigt wird (§ 26 Abs. 5 PG). Gemäss § 7
Abs. 1 lit. c der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998
beträgt die Abfindung je nach den im Einzelfall massgeblichen Umständen ab dem
51.
Altersjahr drei bis 15 Monatslöhne. Für das Personal der Verwaltung
wird die Abfindung vom Regierungsrat festgelegt; er kann diese Befugnis für
Angestellte bis Lohnklasse 23 seinen Direktionen übertragen.
b) Die Abfindung im Sinn von § 26 PG
will Staatsangestellten ab einer bestimmten Zahl von Dienstjahren, die zwar aus
objektiven Gründen, aber ohne persönliches Verschulden entlassen werden, eine
gewisse Überbrückungshilfe und Anerkennung für ihre Diensttreue gewähren und
zugleich die sozialen Härten einer Kündigung mildern helfen; die Abfindung
soll auch präventiv gegen leichtfertige Kündigungen wirken (Fritz Lang; Das Zürcher
Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Tomas Poledna
[Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 69).
Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Gemeinde schliesst somit der
Umstand, dass der private Beschwerdeführer in einer anderen Gemeinde eine neue
Stelle gefunden hat, eine Abfindung nicht von vornherein aus, ist jedoch bei
der Bemessung als die Abfindung mindernd zu berücksichtigen. Hingegen durfte
die Vorinstanz die lange Dienstzeit, das langjährige schulpolitische
Engagement des privaten Beschwerdeführers und die Kränkung durch die angesichts
des Gewichts der erhobenen Vorwürfe unverhältnismässige Kündigung als die Abfindung
erhöhende Umstände berücksichtigen. Dabei liegt die Abfindung mit
10.
Monatslöhnen angesichts der sofortigen Wiedereinstellung in einer
anderen Gemeinde eher im oberen Bereich des Vertretbaren, jedoch angesichts
aller übrigen Umstände noch innerhalb des weiten Ermessensspielraums, welcher
der Verwaltungsbehörde bei der Bemessung der Abfindung zusteht. Da die
Verordnung die Festsetzung durch den Regierungsrat nur für das Personal der
(kantonalen) Verwaltung vorsieht, ist die Festsetzung durch die Bildungsdirektion
jedenfalls nicht rechtsverletzend; daran vermögen verwaltungsinterne
Richtlinien nichts zu ändern und brauchen daher auch nicht beigezogen zu
werden, ebenso wenig ein Amtsberichts des kantonalen Personalamts.
10.
Der private Beschwerdeführer beantragt
eine Erhöhung der ihm für das Rekursverfahren zugesprochenen
Parteientschädigung von Fr. 1'000.-.
Der private Beschwerdeführer hat im
Rekursverfahren keinen bezifferten Antrag auf Parteientschädigung gestellt und
auch keine Zusammenstellung des entstandenen Aufwands eingereicht. Unter
diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung den
Vertretungsaufwand des Beschwerdeführers schätzen und gestützt auf eine solche
Schätzung eine angemessene, das heisst jedenfalls keine volle, Entschädigung
festsetzen. Der Vertreter des privaten Beschwerdeführers hat eine 14-seitige
Rekursschrift und eine 11-seitige Replik eingereicht. Das Verfassen dieser
Schriften zusammen mit Instruktion und Aktenstudium ergibt einen
Stundenaufwand, der, auch wenn der für unentgeltliche Rechtsbeistände geltende
Ansatz eingesetzt wird, weit über demjenigen liegt, der sich
– ohne Berücksichtigung der Barauslagen – mit Fr. 1'000.- decken
lässt. Die von der Vorinstanz zugesprochene Umtriebsentschädigung ist damit
ermessensüberschreitend tief ausgefallen. Andererseits hat der private
Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine Aufzeichnungen über die
aufgewendete Arbeitszeit eingereicht, sondern diese ohne weiteres
Substanziieren mit 35 Stunden angegeben, weshalb auch das
Verwaltungsgericht von einer Schätzung des notwendigen Aufwands ausgehen kann.
Wird dieser mit maximal drei Arbeitstagen angenommen, so ergibt dies ein
angemessene Entschädigung von Fr. 3000.- (MwSt inkl.) für das
Rekursverfahren.
11.
...
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
Die Verfahren PB.2000.00029 und
PB.2000.00030 werden vereinigt;
und
entscheidet:
1.
a) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde PB.2000.00029 wird festgestellt,
dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war und wird die Parteientschädigung
für das Rekursverfahren gemäss Dispositiv Ziffer III des angefochtenen
Rekursentscheids auf Fr. 3'000.- (inkl. MwSt) erhöht. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen bzw. als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
b) Die Beschwerde PB.2000.00030 wird abgewiesen.
2.
...