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Entscheid

PB.2000.00031

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2000.00031

23. Mai 2001Deutsch11 min

(URT.2001.6229)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Verfügung vom 28. Juli 1998 ordnete

die Erziehungsdirektion (heute Bil­dungs­direktion) des Kantons Zürich A,

geboren 1954, auf Beginn des Schuljahres 1998/99 (das heisst ab 16. August

1998) unbefristet als Verweser an die Pri­marschule Zürich X ab, wo er zunächst

im Schulhaus O und ab dem Schuljahr 1999/2000 im Schulhaus P unter­rich­tete.

Auf Antrag der Kreisschulpflege X vom 3. April kündigte das Volksschulamt am

14. April 2000 diese Verweserstelle auf Ende Schuljahr 1999/2000, das heisst

auf den 15. Au­gust 2000; einem allfälligen Re­kurs wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II. Gegen diese Kündigung rekurrierte A am

12.

Mai 2000 an die Bil­dungs­direk­tion.

Mit einem Zwischenentscheid vom 7. Juli 2000

hiess diese das Rechtsmittel in Be­zug auf die Einhaltung der Kündigungsfrist

gut; die Kündigung trete somit erst per 15. Au­gust 2001 in Kraft. Gleichzeitig

wurde das Volksschulamt eingeladen, das Arbeitsverhält­nis für das Schuljahr

2000/2001 zu regeln. Dieses verfügte am 26. Juli 2000 A werde nicht mehr im

Schulkreis X unterrichten, sondern für dieses Schuljahr im Schul­­kreis X

besoldet beurlaubt und im Rahmen der Zumutbarkeit versetzt.

A liess am 23. August 2000 auch gegen diese

Verfügung rekurrieren.

Am 8. November 2000 vereinigte die Bildungsdirektion

die Verfahren und hiess "den" Rekurs im Sinne der Erwägungen

teilweise gut; zudem sprach sie A eine Parteient­schädigung von Fr. 1'500.- zu.

In den Erwägungen bestätigte die Bildungsdirek­tion den Entzug der

aufschiebenden Wirkung. Sodann erwog sie, dass zwar bezüglich des Kündi­gungsschutzes

§ 2 des Gesetzes über das Ar­beits­verhältnis der Lehrpersonen an der

Volks­schule (Lehrerpersonalgesetz) vom 10. Mai­ 1999 (LPG;

LS 412.31) subsidiär auf das Ge­setz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals

(Per­sonalgesetz) vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) verweise,

doch sei diese Bestimmung wegen der erst teilweisen In­kraftsetzung des Leh­rerpersonalgesetzes

noch nicht anwendbar. Indes­sen wäre es rechtsun­gleich, die Volks­schullehrkräfte

als einzige Berufsgruppe nach Ab­schaf­fung der Amts­dauer nicht in den Genuss

des erweiterten Kündigungsschutzes des Per­sonalgesetzes kom­men zu lassen. Die

verfassungskonforme Auslegung des Personalge­set­zes erfordere des­halb die

Anwendung seiner Kündigungsschutzbestimmungen auch auf die Volksschullehr­kräfte.

Hier habe das Kündigungsverfahren nicht den Anforderungen von § 19 PG

entspro­chen. Zudem könne A insgesamt nur vorgeworfen werden, dass er, nachdem

ihm am 30. No­vember 1999 die Kündigungsabsicht mitgeteilt worden sei, auf

sehr auf­dringliche und beharrliche Weise versucht habe, seine Rechte

durchzusetzen, was für sich allein die Kündigung nicht zu rechtfertigen

vermöge. Gleichwohl habe A kei­nen Anspruch auf eine Entschädigung im Sinn von

§ 18 Abs. 3 PG, da ihm das Volks­schul­amt mitgeteilt habe, dass er an einer

anderen Lehrstelle der zürcherischen Volks­schu­le eingesetzt würde. So­dann

stehe ihm auch keine Abfindung gemäss § 26 PG zu, da er die zeitlichen Voraus­set­zungen

hierfür nicht erfülle. Schliesslich habe das Volks­schul­amt zu­lässiger­weise

angeord­net, dass A nicht weiter im Schulkreis X, je­doch an einer anderen

Stelle in der zürcheri­schen Volksschule eingesetzt werden könne.

III. Gegen diesen Rekursentscheid liess A am

8.

Dezember 2000 Be­schwerde er­he­ben mit den Anträgen:

"1. In Abänderung von Ziff. I der

angefochtenen Verfügung sei

a) dem Beschwerdeführer eine Entschädigung gemäss § 18 Abs. 3 PG in

der Höhe von fünf Monatslöhnen, das sind Fr. 43'110.--, zuzu­sprechen;

b) festzustellen, dass die Versetzung gemäss der Verfügung des

Volks­schulamts vom 26. Juli 2000 unzulässig ist;

2.

In Abänderung von Ziff. II der

angefochtenen Verfügung sei die Par­teientschädigung für das Rekursverfahren

auf Fr. 4'000.-- festzulegen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg­nerin."

Die Bildungsdirektion am 10. Januar und die

als Mitbeteiligte ins Verfahren einbe­zogene Kreisschulpflege X am 3. März 2001

beantragten Abweisung der Beschwerde, letztere zudem die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen einen

erstinstanzlichen Rekursentscheid der Bildungsdirektion über eine

personalrechtliche Anordnung. Gemäss § 74 Abs. 1 des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom 8. Juni 1997; VRG) ist das

Verwaltungsgericht für die Behandlung zuständig. Angesichts des 20'000 Franken

klar übersteigenden Streitwerts ist der Entscheid gemäss § 38 Abs. 2

VRG von der Kam­mer zu fällen.

2.

a) Gemäss § 1 Abs. 1 PG

unterstehen diesem Gesetz das Personal des Staates und seiner unselbständigen

Anstalten; laut Absatz 2 gilt das Gesetz für die Lehrkräfte an Semi­naren,

Mittelschulen und Berufsschulen, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen.

Nicht unterstellt sind dem Personalgesetz somit die Volksschullehrkräfte. Auf

diese findet es gemäss § 2 LPG nur Anwendung, sofern das

Lehrerpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung enthält. Von diesem standen

im Zeitpunkt der Kündigung am 14. April 2000 und auch bei Auflösung des

Dienstverhältnisses am 15. August 2000 lediglich §§ 5, 29 und 30

lit. a und b in Kraft, nicht jedoch § 2 LPG betreffend die

subsidiäre Anwendung des (all­ge­meinen) Personalgesetzes

(Regierungsratsbeschluss vom 19. Januar 2000, OS 56, 53); die

vollständige Inkraftsetzung erfolgte erst auf 1. Oktober 2000

(Regierungsratsbe­schluss vom 19. Juli 2000, OS 56, 216).

Trotz dieser beschränkten Anwendbarkeit des

(allgemeinen) Personal­gesetzes hat die Vorinstanz gleichwohl die

Kündigungsschutzbestimmungen von § 18 PG angewandt. Wie das

Verwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat (VGr, 14. März 2001,

PB.2000.00018 und 00029; VGr, 11. April 2001, PB.2000.00024), ist diese Auffassung

rechtsirrtümlich. Entgegen der Auffassung der Vor­instanz ist die

Nichtanwendbarkeit die­ser Kündigungsschutzbestimmungen bis zum Zeitpunkt des

vollständigen Inkrafttretens des Lehrerpersonalgesetzes nicht stossend und

besteht kein Grund, sie "in verfas­sungs­kon­former Auslegung des

Personalgesetzes" gleichwohl anzuwenden. Das gilt nicht nur, wenn es um

die Kündigung von bisher von den Gemeinden auf Amtsdauer gewählten Lehrperso­nen

gemäss § 29 Abs. 2 LPG geht, sondern auch bei der Kündigung eines bisher gemäss

§ 300 lit. b des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 (UnterrichtsG,

in der bis am 1. Februar 2000 gelten Fassung; GS 410.1) auf unbestimmte

Zeit abgeordneten Verwesers. Solche Arbeitsverhältnisse blieben gemäss dem auf

1.

Februar 2000 in Kraft gesetzten § 5 Abs. 1 LPG weiterhin unbefristet; ein

Kündigungsschutz ergab sich bereits daraus, dass der Staat als

öffentlichrechtlicher Arbeitgeber an verfassungs­rechtliche Grundprinzipien wie

das Willkürverbot, die Grundsätze der Verhältnismässig­keit, von Treu und

Glauben sowie in verfahrensmässiger Hinsicht des rechtlichen Gehörs gebunden

ist. Somit bestand keine Lücke, welche durch die Voranwendung des wegen der

nicht vollständigen Inkraftsetzung des Lehrerpersonalgesetzes noch nicht

anwendbaren § 18 PG hätte geschlossen werden müssen.

b) Ist § 18 PG noch nicht anwendbar, so fällt

die vom Beschwerdeführer unter die­sem Titel geforderte Entschädigung in der

Höhe von 5 Monatslöhnen von vornherein aus­ser Betracht. Die obligatio­nenrechtlichen

Vorschriften über die missbräuchliche Kündi­gung (Art. 336/336a OR) lassen

sich auch nicht auf dem Weg der Lückenfüllung anwenden (vgl.

Verwaltungsgericht, 2. März 1995 [VK.94.0031], ZBl 96/1995, 382 ff.;

eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht

am 23. Ok­tober 1996 abgewiesen). Eine solche Lücken­füllung kommt auch

deshalb nicht in Betracht, weil der vorweg in Kraft gesetzte § 29

Abs. 3 LPG ausdrücklich nur auf die Bestimmungen des (allgemeinen)

Personalgesetzes über die Abfindung verweist und nicht auch auf die Kün­digungsschutzbestimmungen

von § 18 PG, welcher in Absatz 3 bei missbräuchlicher oder sachlich

nicht gerechtfertigter Kündigung eine Entschädigung nach den Bestimmun­gen des

Obligationenrechts vorsieht.

3.

a) Der Beschwerdeführer will sodann

festgestellt haben, dass die von der Vorin­stanz geschützte Versetzung gemäss

Verfügung des Volksschulamtes vom 26. Juli 2000 unzulässig sei. Diese

"Versetzung" betrifft die Tätigkeit des Beschwerdeführers bis zur Auf­lösung

des Anstellungsverhältnisses auf Ende des Schuljahres 2000/2001, das heisst bis

15.

August 2001. Die Verfügung ist insofern unklar, als sie einerseits von

einer besoldeten Beurlaubung im Schulkreis X und andererseits von einer

Versetzung im Rahmen der Zu­mutbarkeit spricht. Gemeint ist offenkundig, dass

der Beschwerdeführer bis 15. August 2001 seine Besoldung beziehen soll, dass er

aber im Rahmen der Zumutbarkeit an einer Lehrstelle der zürcherischen

Volksschule ausserhalb des Schulkreises X eingesetzt werden kann. Die

Vorinstanz hat den Rekurs insofern gestützt auf § 28 PG abgewiesen. Nach die­ser

Bestimmung kann die Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde Angestellte, wenn es der

Dienst oder der wirtschaftliche Personaleinsatz erfordert, unter Beibehaltung

des bishe­ri­gen Lohnes für die Dauer der Kündigungsfrist sowie im Rahmen der

Zumutbarkeit ver­setzen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die

Versetzung von einer Gemeinde in eine andere sprenge den Rahmen von § 28 PG.

Sodann sei hier die Versetzung nicht durch dienstliche Gründe geboten gewesen,

sondern einzig die Folge des Konflikts mit der Präsi­dentin der

Kreisschulpflege.

b) Für Volksschullehrkräfte ist § 28 PG erst

mit der vollständigen Inkraftsetzung des Lehrerpersonalgesetzes auf 1. Oktober

2000.

anwendbar geworden. Die Abordnung des Beschwerdeführers als Vikar ins

Schulhaus K im Schulkreis Zürich-.... ab 12. Sep­tember 2000 gemäss

Vikariatsabordnung der Bildungsdirektion vom 8. September 2000 lässt sich somit

nicht auf diese Bestimmung stützen. Indessen kann aus dem Fehlen einer entspre­chenden

Bestimmung für den Zeittraum bis zum 1. Oktober 2000 nicht auf die Un­zulässig­keit

der Abordnung geschlossen werden. Die Abordnung des Verwesers in ein be­stimmtes

Schul­haus beruht auf dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und begründet in der

Regel kei­nen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Beibehaltung einer

bestimmtem Klas­se und Ver­bleiben an einem bestimmten Arbeitsort; das muss

jedenfalls solange gel­ten, als es sich wie hier um unwesentliche Änderungen

des Tätigkeitsgebiets und klein­räumige Ver­­legun­gen des Arbeitsortes handelt

(vgl. Andreas Keiser, Rechtsschutz im öf­fentlichen Personal­recht nach dem

revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S.

Dispositiv

200); so hat das Verwaltungsgericht entschieden, die Aufhebung eines Kin­dergartens

mit der Folge, dass die Arbeitnehmerin in einem anderen Kindergarten unter­richten

müsse, stelle keine anfechtbare Verfügung dar (VGr, 22. September 1999,

PB.1999.00013; eine hiergegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das

Bundesge­richt am 22. Dezember 1999 abgewiesen). Im Ergebnis erweist sich damit

die Beschwerde bezüglich der Zeit vor dem 1. Oktober 2000 als unbegründet.

c) Für die Zeit ab 1. Oktober 2000 bestimmt

sich die Zulässigkeit einer Versetzung nach § 28 PG. Inwiefern ein Einsatz in

einer anderen Gemeinde den Rahmen von § 28 PG sprengen könnte, ist nicht

ersichtlich; entscheidend ist, ob ein solcher Einsatz zumutbar ist, was neben

der Art der Arbeit insbesondere auch vom Arbeitsweg abhängt. Das lässt sich

naturgemäss nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf eine bestimmte

Arbeitsstelle beur­teilen. Soweit der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit einer

Versetzung allgemein festge­stellt haben will, ist auf die Beschwerde schon aus

diesem Grund nicht einzutreten. Sodann fehlt es bezüglich der vom

Beschwerdeführer bereits abgelehnten Arbeitseinsätze jeden­falls im heutigen

Zeitpunkt an einem Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers. Soweit

aufgrund der Akten ersichtlich, hat er nämlich bis anhin die Besoldung als

Verweser bezo­gen und ist ihm diese nicht mit der Begründung aberkannt worden,

er habe die Übernahme zumutbarer Einsätze verweigert. Über die von ihm geltend

gemachten Gründe gegen Ein­sätze unter anderem in F und G wäre deshalb erst zu

befinden, wenn un­ter Hinweis auf diese Arbeitsangebote weitere

Besoldungszahlungen verweigert oder be­reits erfolgte zu­rückgefordert würden.

Eine solche Anordnung ist soweit ersichtlich bis heu­­te nicht ergan­gen, und

das Verwaltungsgericht hat ihr nicht vorzugreifen.

4. Der Beschwerdeführer rügt die ihm im

Rekursverfahren zugesprochene Partei­entschädigung von Fr. 1'500.- als

unverhältnismässig tief; selbst mit den beantragten Fr. 4'000.- wären

seine Vertretungskosten nur zur Hälfte gedeckt.

Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren

beantragt, es sei festzustellen, dass die Kündigung erst auf Ende Schuljahr

2000/2001 wirksam werde und sie zudem sachlich nicht gerechtfertigt sei,

weshalb er wieder als Verweser im Schulkreis X einzustellen, ihm eventuell eine

Entschädigung von 5 Monatslöhnen zuzusprechen sei. Nachdem das An­stellungsverhältnis

auf Ende Schuljahr 2000/2001 aufgelöst worden ist, der Beschwer­de­führer nicht

wieder im Schulkreis X als Verweser eingestellt worden und ihm die bean­tragte

Entschädigung versagt geblieben ist, erscheint er jedenfalls schon im Rekursver­fah­ren

nicht als überwiegend obsiegende Partei. Nach der Praxis hätte ihm deshalb über­haupt

keine Parteientschädigung zugesprochen werden müssen (Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/­Mar­tin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2. A., Zü­rich 1999, § 17 N. 32) und bedeutet die Zusprechung einer

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- jedenfalls keine Rechtsverletzung.

5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. ...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. ...