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Entscheid

PB.2001.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2001.00002

15. August 2001Deutsch8 min

(URT.2001.6335)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Dr. A arbeitete

vom 1. Februar 1997 bis 31. Januar 1999 als Assistenzarzt im Spital D. Am 26.

Februar 1999 machte er eine Entschädigung von 84 Über­­stunden, welche er

"auf der Basis der 55 Stundenwoche" geleistet habe, sowie den

Ausgleich von 31 Tagen nicht gewährter Ruhe- und Feiertage geltend. Während das

Spital die Ruhetagsforderung anerkannte, lehnte es eine Vergütung von

Überstunden mit Schreiben vom 24. März 2000 schliesslich förmlich ab.

Erwägungen

II. Entsprechend der

Rechtsmittelbelehrung rekurrierte Dr. A am 17. Ap­ril 2000 an

die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit dem Antrag, ihm einen Betrag

von Fr. 2'264.65 netto auszuzahlen. Grundlage der Forderung blieb die Leistung

von 84 Über­stun­den. Die Gesundheitsdirektion überwies den Rekurs mit Verfügung

vom 22. Juni 2000 an das Verwaltungsgericht, welches seinerseits die Sache

am 29. Juni 2000 zuständigkeitshal­ber dem Bezirksrat überwies. Der Bezirksrat

wies den Rekurs mit Beschluss vom 13. Dezember 2000 ab.

III. Gegen diesen

Entscheid gelangte Dr. A mit Beschwerde vom 11. Ja­nuar 2001

rechtzeitig an das Verwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung des

angefochte­nen Entscheids und den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm

Fr. 2'264.65 netto zu be­zahlen.

Die Vorinstanz beantragte

am 25. Januar 2001 Abweisung der Beschwerde. Im gleichen Sinn äusserte sich der

Beschwerdegegner mit Eingabe vom 14. Februar 2001.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die Tätigkeit des

Beschwerdeführers erfolgte im Rahmen eines öffentlich-recht­lichen Anstellungsverhältnisses.

Der Rekursentscheid der Vorinstanz betrifft somit eine personalrechtliche

Anordnung, weshalb das Verwaltungsgericht für die Be­urteilung der Beschwerde

gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959/­8. Juni 1997 (VRG) zuständig ist. Angesichts des

Streitwerts von Fr. 2'264.65 fällt die Be­handlung gerichtsintern in die

Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

a) Wie die Vorinstanz

bereits festgehalten hat, richten sich die Anstellungsbedin­gungen - soweit

nicht speziell vereinbart - "grundsätzlich nach den jeweils gültigen Richt­linien

für das Personal des Kantons Zürich". Gemäss § 57 Abs. 1 des

Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10) gelten für alle beim

Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 1999 bereits bestehen­den

Arbeitsverhältnisse ab diesem Zeitpunkt das Personalgesetz und seine

Ausführungserlasse (Satz 1). Diese Regelung harmoniert mit dem intertemporal­rechtlichen

Prinzip, wonach neues Recht keine Anwendung auf Sachverhalte findet, die sich

vor sei­nem Inkrafttreten abschliessend verwirklicht haben (Alfred Kölz/Jürg

Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 51; vgl. dazu auch VGr, 23. Mai 2001, PB.2001.00003, E. 2a,

http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung, ).

Das Arbeitsverhältnis mit

dem Beschwerdeführer ist per 31. Januar 1999 beendet worden, also bereits vor

Inkrafttreten des neuen Personalrechts. Die gegenwärtige Ausein­andersetzung

beurteilt sich daher nach altem Recht - welches nachfolgend darzulegen ist.

b) Gemäss § 12

Abs. 1 der Angestelltenverordnung vom 26. Juni 1991 (Ange­stell­tenV;

OS 51, 569, in der Fassung vom 9. Dezember 1992, OS 52, 357) betrug die

durch­schnittliche Höchstarbeitszeit der As­sis­tenzärztinnen und -ärzte 55

Stunden in der Woche, 692 Stunden im Quartal oder 2770 Stunden im Jahr (ebenso

und im Speziellen RRB Nr. 1950/1989 vom 28. Juni 1989 betreffend

"Assistenzärzte [Dienstarten, Inkonvenienzent­schädigungen]",

Dispositiv

Dispositiv Ziffern I. 3.1 und 3.2).

Nach § 12

Abs. 3 AngestelltenV hatte der Regie­rungsrat mit besonderem Beschluss die

Kompensationsansprüche bei längeren Dienstzeiten und deren Umschreibung zu re­geln.

Im Übrigen verwiesen die §§ 2 und 52 Angestell­tenV primär weiter auf die

Beamten­verordnung vom 15. Mai 1991 (BVO; OS 51, 507; vgl. auch § 1

Abs. 2 BVO) und deren Vollziehungsbestimmungen sowie se­kundär auf das

Obligationen- und das öffentliche Ar­beitsrecht des Bundes. Laut § 14

Abs. 2 BVO ordneten Regierungsrat, Ober- und Verwal­tungsgericht durch

übereinstimmende Vorschriften den Anspruch auf Ausgleich und Ver­gütung der

Überzeit sowie des Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Pikettdiensts. Nach

§ 23 Abs. 1 der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung vom

17. April 1991 (VB BVO, OS 51, 537) bzw. § 12 Abs. 1 der am 1. Januar

1997 in Kraft getretenen Fassung vom 27. November 1996 (VB BVO 96, OS 53, 499)

regelte der Regierungsrat Ausgleich und Vergütung von Überzeit, Nacht-,

Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst für die Ober- und Assistenz­ärzte. Für die

Assistenzärzte hatte dies der Regierungsrat schon mit Disposi­tiv Ziffer I. 4

von RRB Nr. 1950/1989 bewerkstelligt. Danach waren Überschreitungen der

maximalen effektiven Arbeitszeit im Verhältnis 1:1 zu kompensieren. Die

Kompensation der Überschreitungen hatte quartalsweise zu erfolgen, spätestens

im folgenden Quartal; Überschreitungen, welche wegen Unterbestandes an

Assistenzärzten nicht kompensiert werden konnten, waren pro Stunde mit 1/2770

der individuellen Jahresbesoldung zu ent­schädigen.

c) aa) Der

Beschwerdeführer hat während seiner Anstellungszeit beim Beschwerde­gegner in

verschiedenen Quartalen insgesamt 84 Überstunden geleistet. In anderen Quar­talen

hat er hingegen weniger als 55 Stunden gearbeitet, nämlich insgesamt 252,5

Stunden weniger. Sowohl der Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz haben die

beiden Saldi miteinander verrechnet und angesichts des Minussaldos von

168,5 Stunden einen Anspruch auf Entschädigung der geleisteten Überstunden

abgelehnt.

bb) Der Beschwerdeführer

wehrt sich gegen eine solche Verrechnung namentlich mit der Begründung, bei der

wöchentlichen Arbeitszeit von 55 Stunden handle es sich um die

durchschnittliche maximale Arbeitszeit; eine minimale Arbeitszeit sei dagegen

nicht festgelegt. Bevor überhaupt von Minusstunden gesprochen werden könne,

müsse zuerst eine minimale Arbeitszeit oder zumindest eine Richtarbeitszeit

festgelegt werden.

Gemäss der speziellen

Regelung im Regierunsgratsbeschluss vom 28. Juni 1989 gaben Überschreitungen

der maximalen effektiven Arbeitszeit, welche auf durchschnittlich 55 Stunden in

der Woche festgelegt worden war, Anspruch auf Kompensation bzw. in zwei­ter

Linie auf Entschädigung. Mit dem primären Anspruch auf Kompensation wurde

deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der betroffene Arbeitnehmer, der

Überstunden geleis­tet hat, diese Überstunden in einer anderen Periode durch

Freizeit kompensieren kann. Für die Prüfung des geltend gemachten

Entschädigungsanspruchs ist es nötig, den Umfang der normalen wöchentlichen

Pflichtarbeit festzustellen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird

der Umfang dieser Pflichtarbeit im Regierungsratsbeschluss je­doch sinngemäss

festgelegt. Wohl werden die 55 Wochenstunden als "maximale effektive

Arbeitszeit" bezeichnet. Damit wird aber nicht etwa zum Ausdruck gebracht,

dass die ef­fektive normale Arbeitszeit tiefer sei; andernfalls wäre im

Beschluss eine solche festgelegt worden. Es liegt nicht eine Lücke vor, welche

durch den Richter zu schliessen wäre; viel­mehr ist davon auszugehen, dass die

wöchentliche Arbeitszeit von 55 Stunden die Bedeu­tung einer Normalarbeitszeit

hatte bzw. üblich war. Analog zur privatrechtlichen Regelung gilt als

Überstundenarbeit die Arbeitsleistung, die zeitlich über das hinausgeht, was

verab­redet oder üblich ist (vgl. Art. 321c Abs. 1 OR). Soweit der

Beschwerdeführer weniger als 55 Stunden pro Woche gearbeitet hatte,

kompensierte er damit grundsätzlich die Über­schreitungen der üblichen

Arbeitszeit durch Freizeit im Sinn von Dispositiv Ziffer I. 4.1 RRB 1950/1989.

cc) Der Beschwerdeführer

versucht allerdings aus Dispositiv Ziffer I. 4.2 Abs. 3 RRB 1950/1989 ein

Verbot für die Verrechnung über verschiedene Quartale hinaus abzu­leiten. Wie

bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, beschlägt diese Bestimmung

die hier nicht interessierende Meldepflicht gegenüber der Gesundheitsdirektion.

Sie steht daher einer Verrechnung von Über- und Minusstunden verschiedener

Quartale nicht entge­gen.

Schliesslich kann offen

gelassen werden, ob Dispositiv Ziffer I. 4.1 RRB 1950/­ 1989 der Verrechnung

über längere Zeiträume entgegensteht. Gemäss dieser Bestimmung hat die

Kompensation von Arbeitszeitüberschreitungen quartalsweise zu erfolgen, spätest­ens

im folgenden Quartal. Mit anderen Worten: Die Kompensation kann jedenfalls

inner­halb eines halben Jahres erfolgen. Diese Halbjahresfrist ist für

sämtliche vom Beschwerde­führer geleisteten Überstunden gewahrt. Wie sich aus

der Zusammenstellung des Be­schwer­­­­­­de­führers ergibt, leistete er im 3. Quartal

seiner Anstellung 31,5 Überstunden; diese wurden im folgenden Quartal durch

Freizeit kompensiert. Für die im 5. Quar­tal (Februar-April 1998)

geleisteten 5,5 Überstunden konnte die Kompensation zwar erst im 7. Quartal

(August-Oktober 1998) erfolgen. Berücksichtigt man allerdings, dass die

Überstunden des 5. Quartals einzig im März 1998 angefallen waren und die

Minderarbeit im September 1998, als der Beschwerdeführer lediglich 177,5

Stunden verzeichnete, erfolgte, so konnte er noch innerhalb eines halben Jahres

kompensieren. Die 47 Überstunden des 6. Quartals schliesslich kompensierte der

Beschwerdeführer wiederum vollumfänglich im nachfolgen­den Quartal. Selbst wenn

eine Kompensation von Überstunden durch Freizeit in Anwen­dung der Regelung im

Regierungsratsbeschluss spätestens innert einem halben Jahr vorzu­nehmen

gewesen wäre, so bliebe diese Frist vorliegend gewahrt.

d) Zusammengefasst ist

festzuhalten, dass der Beschwerdegegner bzw. die Vorin­stanz die vom

Beschwerdeführer geleisteten Überstunden ohne Rechtsverletzung mit den jeweils

später angefallenen Minusstunden verrechnen durfte. Da sich gemäss der Zusam­menstellung

ein Minussaldo von 168,5 Stunden ergibt, besteht kein Anspruch auf eine aus­nahmsweise

Entschädigung im Sinn von Dispositiv Ziffer I. 4.2 RRB 1950/1989. Dies führt

zur Abweisung der Beschwerde.

3. …

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. …