PB.2001.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2001.00002
15. August 2001Deutsch8 min
(URT.2001.6335)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2001.00002
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.08.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 07.12.2001 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Kompensation von Mehrzeitleistung
Die "maximale effektive Arbeitszeit" der Assistenzärztinnen und -ärzte von 55 Stunden in der Woche hat die Bedeutung einer Normalarbeitszeit, deren Überschreitung mit "Minusstunden" kompensiert werden kann, die zur Erreichung der 55 Wochenstunden innerhalb des nämlichen halben Jahrs gefehlt haben.
Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Zur Regelung der Überzeitkompensation für Assistenzärzte nach dem hier noch anwendbaren früheren Recht; die Überschreitungen der maximalen effektiven Arbeitszeit von durchschnittlich 55 Stunden in der Woche sind mit Minusstunden innerhalb eines halben Jahrs kompensiert worden und begründen daher keinen Anspruch auf eine ausnahmsweise Entschädigung (E. 2).
Stichworte:
ARBEITS- UND ARBEITSVERTRAGSRECHT
ARBEITSZEIT
ASSISTENZARZT
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
KOMPENSATION
MEHRZEIT
MINUSSTUNDEN
ÜBERZEITKOMPENSATION
Rechtsnormen:
§ 12 lit. I AngestelltenV
§ 14 lit. II BeamtenV
§ 57 lit. I PG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Dr. A arbeitete
vom 1. Februar 1997 bis 31. Januar 1999 als Assistenzarzt im Spital D. Am 26.
Februar 1999 machte er eine Entschädigung von 84 Überstunden, welche er
"auf der Basis der 55 Stundenwoche" geleistet habe, sowie den
Ausgleich von 31 Tagen nicht gewährter Ruhe- und Feiertage geltend. Während das
Spital die Ruhetagsforderung anerkannte, lehnte es eine Vergütung von
Überstunden mit Schreiben vom 24. März 2000 schliesslich förmlich ab.
Erwägungen
II. Entsprechend der
Rechtsmittelbelehrung rekurrierte Dr. A am 17. April 2000 an
die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit dem Antrag, ihm einen Betrag
von Fr. 2'264.65 netto auszuzahlen. Grundlage der Forderung blieb die Leistung
von 84 Überstunden. Die Gesundheitsdirektion überwies den Rekurs mit Verfügung
vom 22. Juni 2000 an das Verwaltungsgericht, welches seinerseits die Sache
am 29. Juni 2000 zuständigkeitshalber dem Bezirksrat überwies. Der Bezirksrat
wies den Rekurs mit Beschluss vom 13. Dezember 2000 ab.
III. Gegen diesen
Entscheid gelangte Dr. A mit Beschwerde vom 11. Januar 2001
rechtzeitig an das Verwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm
Fr. 2'264.65 netto zu bezahlen.
Die Vorinstanz beantragte
am 25. Januar 2001 Abweisung der Beschwerde. Im gleichen Sinn äusserte sich der
Beschwerdegegner mit Eingabe vom 14. Februar 2001.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die Tätigkeit des
Beschwerdeführers erfolgte im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses.
Der Rekursentscheid der Vorinstanz betrifft somit eine personalrechtliche
Anordnung, weshalb das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig ist. Angesichts des
Streitwerts von Fr. 2'264.65 fällt die Behandlung gerichtsintern in die
Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
a) Wie die Vorinstanz
bereits festgehalten hat, richten sich die Anstellungsbedingungen - soweit
nicht speziell vereinbart - "grundsätzlich nach den jeweils gültigen Richtlinien
für das Personal des Kantons Zürich". Gemäss § 57 Abs. 1 des
Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10) gelten für alle beim
Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 1999 bereits bestehenden
Arbeitsverhältnisse ab diesem Zeitpunkt das Personalgesetz und seine
Ausführungserlasse (Satz 1). Diese Regelung harmoniert mit dem intertemporalrechtlichen
Prinzip, wonach neues Recht keine Anwendung auf Sachverhalte findet, die sich
vor seinem Inkrafttreten abschliessend verwirklicht haben (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 51; vgl. dazu auch VGr, 23. Mai 2001, PB.2001.00003, E. 2a,
http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung, ).
Das Arbeitsverhältnis mit
dem Beschwerdeführer ist per 31. Januar 1999 beendet worden, also bereits vor
Inkrafttreten des neuen Personalrechts. Die gegenwärtige Auseinandersetzung
beurteilt sich daher nach altem Recht - welches nachfolgend darzulegen ist.
b) Gemäss § 12
Abs. 1 der Angestelltenverordnung vom 26. Juni 1991 (AngestelltenV;
OS 51, 569, in der Fassung vom 9. Dezember 1992, OS 52, 357) betrug die
durchschnittliche Höchstarbeitszeit der Assistenzärztinnen und -ärzte 55
Stunden in der Woche, 692 Stunden im Quartal oder 2770 Stunden im Jahr (ebenso
und im Speziellen RRB Nr. 1950/1989 vom 28. Juni 1989 betreffend
"Assistenzärzte [Dienstarten, Inkonvenienzentschädigungen]",
Dispositiv
Dispositiv Ziffern I. 3.1 und 3.2).
Nach § 12
Abs. 3 AngestelltenV hatte der Regierungsrat mit besonderem Beschluss die
Kompensationsansprüche bei längeren Dienstzeiten und deren Umschreibung zu regeln.
Im Übrigen verwiesen die §§ 2 und 52 AngestelltenV primär weiter auf die
Beamtenverordnung vom 15. Mai 1991 (BVO; OS 51, 507; vgl. auch § 1
Abs. 2 BVO) und deren Vollziehungsbestimmungen sowie sekundär auf das
Obligationen- und das öffentliche Arbeitsrecht des Bundes. Laut § 14
Abs. 2 BVO ordneten Regierungsrat, Ober- und Verwaltungsgericht durch
übereinstimmende Vorschriften den Anspruch auf Ausgleich und Vergütung der
Überzeit sowie des Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Pikettdiensts. Nach
§ 23 Abs. 1 der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung vom
17. April 1991 (VB BVO, OS 51, 537) bzw. § 12 Abs. 1 der am 1. Januar
1997 in Kraft getretenen Fassung vom 27. November 1996 (VB BVO 96, OS 53, 499)
regelte der Regierungsrat Ausgleich und Vergütung von Überzeit, Nacht-,
Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst für die Ober- und Assistenzärzte. Für die
Assistenzärzte hatte dies der Regierungsrat schon mit Dispositiv Ziffer I. 4
von RRB Nr. 1950/1989 bewerkstelligt. Danach waren Überschreitungen der
maximalen effektiven Arbeitszeit im Verhältnis 1:1 zu kompensieren. Die
Kompensation der Überschreitungen hatte quartalsweise zu erfolgen, spätestens
im folgenden Quartal; Überschreitungen, welche wegen Unterbestandes an
Assistenzärzten nicht kompensiert werden konnten, waren pro Stunde mit 1/2770
der individuellen Jahresbesoldung zu entschädigen.
c) aa) Der
Beschwerdeführer hat während seiner Anstellungszeit beim Beschwerdegegner in
verschiedenen Quartalen insgesamt 84 Überstunden geleistet. In anderen Quartalen
hat er hingegen weniger als 55 Stunden gearbeitet, nämlich insgesamt 252,5
Stunden weniger. Sowohl der Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz haben die
beiden Saldi miteinander verrechnet und angesichts des Minussaldos von
168,5 Stunden einen Anspruch auf Entschädigung der geleisteten Überstunden
abgelehnt.
bb) Der Beschwerdeführer
wehrt sich gegen eine solche Verrechnung namentlich mit der Begründung, bei der
wöchentlichen Arbeitszeit von 55 Stunden handle es sich um die
durchschnittliche maximale Arbeitszeit; eine minimale Arbeitszeit sei dagegen
nicht festgelegt. Bevor überhaupt von Minusstunden gesprochen werden könne,
müsse zuerst eine minimale Arbeitszeit oder zumindest eine Richtarbeitszeit
festgelegt werden.
Gemäss der speziellen
Regelung im Regierunsgratsbeschluss vom 28. Juni 1989 gaben Überschreitungen
der maximalen effektiven Arbeitszeit, welche auf durchschnittlich 55 Stunden in
der Woche festgelegt worden war, Anspruch auf Kompensation bzw. in zweiter
Linie auf Entschädigung. Mit dem primären Anspruch auf Kompensation wurde
deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der betroffene Arbeitnehmer, der
Überstunden geleistet hat, diese Überstunden in einer anderen Periode durch
Freizeit kompensieren kann. Für die Prüfung des geltend gemachten
Entschädigungsanspruchs ist es nötig, den Umfang der normalen wöchentlichen
Pflichtarbeit festzustellen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird
der Umfang dieser Pflichtarbeit im Regierungsratsbeschluss jedoch sinngemäss
festgelegt. Wohl werden die 55 Wochenstunden als "maximale effektive
Arbeitszeit" bezeichnet. Damit wird aber nicht etwa zum Ausdruck gebracht,
dass die effektive normale Arbeitszeit tiefer sei; andernfalls wäre im
Beschluss eine solche festgelegt worden. Es liegt nicht eine Lücke vor, welche
durch den Richter zu schliessen wäre; vielmehr ist davon auszugehen, dass die
wöchentliche Arbeitszeit von 55 Stunden die Bedeutung einer Normalarbeitszeit
hatte bzw. üblich war. Analog zur privatrechtlichen Regelung gilt als
Überstundenarbeit die Arbeitsleistung, die zeitlich über das hinausgeht, was
verabredet oder üblich ist (vgl. Art. 321c Abs. 1 OR). Soweit der
Beschwerdeführer weniger als 55 Stunden pro Woche gearbeitet hatte,
kompensierte er damit grundsätzlich die Überschreitungen der üblichen
Arbeitszeit durch Freizeit im Sinn von Dispositiv Ziffer I. 4.1 RRB 1950/1989.
cc) Der Beschwerdeführer
versucht allerdings aus Dispositiv Ziffer I. 4.2 Abs. 3 RRB 1950/1989 ein
Verbot für die Verrechnung über verschiedene Quartale hinaus abzuleiten. Wie
bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, beschlägt diese Bestimmung
die hier nicht interessierende Meldepflicht gegenüber der Gesundheitsdirektion.
Sie steht daher einer Verrechnung von Über- und Minusstunden verschiedener
Quartale nicht entgegen.
Schliesslich kann offen
gelassen werden, ob Dispositiv Ziffer I. 4.1 RRB 1950/ 1989 der Verrechnung
über längere Zeiträume entgegensteht. Gemäss dieser Bestimmung hat die
Kompensation von Arbeitszeitüberschreitungen quartalsweise zu erfolgen, spätestens
im folgenden Quartal. Mit anderen Worten: Die Kompensation kann jedenfalls
innerhalb eines halben Jahres erfolgen. Diese Halbjahresfrist ist für
sämtliche vom Beschwerdeführer geleisteten Überstunden gewahrt. Wie sich aus
der Zusammenstellung des Beschwerdeführers ergibt, leistete er im 3. Quartal
seiner Anstellung 31,5 Überstunden; diese wurden im folgenden Quartal durch
Freizeit kompensiert. Für die im 5. Quartal (Februar-April 1998)
geleisteten 5,5 Überstunden konnte die Kompensation zwar erst im 7. Quartal
(August-Oktober 1998) erfolgen. Berücksichtigt man allerdings, dass die
Überstunden des 5. Quartals einzig im März 1998 angefallen waren und die
Minderarbeit im September 1998, als der Beschwerdeführer lediglich 177,5
Stunden verzeichnete, erfolgte, so konnte er noch innerhalb eines halben Jahres
kompensieren. Die 47 Überstunden des 6. Quartals schliesslich kompensierte der
Beschwerdeführer wiederum vollumfänglich im nachfolgenden Quartal. Selbst wenn
eine Kompensation von Überstunden durch Freizeit in Anwendung der Regelung im
Regierungsratsbeschluss spätestens innert einem halben Jahr vorzunehmen
gewesen wäre, so bliebe diese Frist vorliegend gewahrt.
d) Zusammengefasst ist
festzuhalten, dass der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz die vom
Beschwerdeführer geleisteten Überstunden ohne Rechtsverletzung mit den jeweils
später angefallenen Minusstunden verrechnen durfte. Da sich gemäss der Zusammenstellung
ein Minussaldo von 168,5 Stunden ergibt, besteht kein Anspruch auf eine ausnahmsweise
Entschädigung im Sinn von Dispositiv Ziffer I. 4.2 RRB 1950/1989. Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde.
3. …
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. …