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Entscheid

PB.2001.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2001.00003

23. Mai 2001Deutsch15 min

(URT.2001.6230)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Beschluss Nr. 897 vom 5. Mai 1999 genehmigte der

Zürcher Regierungsrat eine Vereinbarung zwischen der kantonalen

Gesundheitsdirektion, dem Stadtzürcher Ge­sundheits- und Umweltdepartement

sowie dem Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK) einerseits und der Sektion Zürich

des Verbands Schweizerischer Assistenz- und Oberärz­tinnen und -ärzte (VSAO)

anderseits betreffend Kompensationsforderungen von Assistenz- und Oberärztinnen

und -ärzten (hinfort abgekürzt Vereinbarung); zugleich wurde die Ge­sundheitsdirektion

ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen; das tat die Direktions­vorsteherin

denn auch am 21. des nämlichen Monats.

Gestützt darauf verlangte am 31. August 1999 Dr. A, damals und

bis mindestens Ende September 1999 als Assistenzarzt am Universitätsspital

Zürich tätig, für die Jahre 1997 und 1998 Kompensation von 481.5 Überstunden

sowie von 73 nicht ge­währten Ru­hetagen, wobei 40 schon abgegolten worden

seien.

Mit Verfügung vom 17. April 2000 anerkannte die

Personalabteilung des Spitals für 367 Überstunden und 73 nicht gewährte

Ruhetage eine Kompensation von Fr. 34'140.60, zog hiervon indes Fr. 10'000.-

als anrechenbare Honorareinnahme ab. Die ver­bleibenden Fr. 24'140.60 hat Dr. A

inzwischen vollständig erhalten.

Erwägungen

II. Gegen die Minderung um Fr. 10'000.- rekurrierte Dr. A

unterm 5. Mai 2000. Mit Verfügung vom 1. Februar 2001 wies die

Gesundheitsdirektion das Rechtsmittel ab.

III. Hiergegen liess Dr. A am 26. Februar 2001 durch Z, seine

Bevollmächtigte oder wenigstens Zustelladressatin, Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben, was er gleichzeitig auch mit persönlicher, per

FedEX zwei Tage später einlangender Eingabe tat; die Anträge lauten:

" 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2.

Es sei zu veranlassen,

dass dem Beschwerdeführer Fr. 10'000.- über­wiesen werden, mit Zins und

Zinseszins seit dem 1. Februar 2000, eventuell seit dem 18. Februar 2000.

3.

Die Kosten des Verfahrens

seien vollumfänglich von der Staatskasse zu tragen, auch im Fall einer

Abweisung der Beschwerde.

4.

Es sei festzustellen,

dass für Assistenzärzte, die von der Vereinbarung zwischen der

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Gesund­heits- und

Umweltdepartement der Stadt Zürich sowie dem Verband Zürcher Krankenhäuser

einerseits und der Sektion Zürich des Ver­bands Schweizerischer Assistenz- und

Oberärztinnen und -ärzte ande­rerseits betreffend Kompensationsforderungen

Assistenz- und Ober­ärztinnen und -ärzte vom 5. Mai 1999 betroffen sind,

allfällige Forde­rungen aus Überzeit und nicht bezogenen Ruhetagen unabhängig

da­von bestehen, ob sie Zahlungen aus dem Privathonorarpool derjenigen Klinik

oder desjenigen Spitals, an denen die Forderung entstand, er­hal­ten haben.

5.

Es sei ein Beweisverfahren unter Einbezug des

Verbands Schweizeri­scher Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, Sektion

Zürich, durch­zuführen. Eventuell sei ihm die Beschwerde, die allfällige

Stellung­nahme der Beschwerdegegnerin sowie ein allfälliger weiterer Schrif­tenwechsel

zur Vernehmlassung zuzustellen (Beweisantrag)."

Die Gesundheitsdirektion liess sich unterm 29. März 2001 mit

dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen. In ihren mitgelieferten

Akten befindet sich ein Schreiben des Universitätsspitals vom 21. März 2001,

aus welchem hervorgeht, dass dieses von einer Beschwerdeantwort absehen werde;

eine solche ist denn auch nicht erfolgt.

Das Gericht hat aus dem mit Verfügung vom 8. November 2000

erledigten Verfah­ren PK.2000.00006 in Kopie die den Parteien und der

Vorinstanz bekannte Vereinbarung beigezogen, und zwar samt dem zugehörigen RRB

Nr. 897/1999 sowie den daselbst ge­nannten RRB Nr. 1950 vom 28. Juni 1989

betreffend Dienstarten und Inkonvenienzent­schädigung der Assistenzärzte, Nr.

4094.

vom 19. Dezember 1990 betreffend Ar­beitszeit und Honorarberechtigung der

Oberärzte und Nr. 4127 vom 11. Dezember 1991 betreffend Dienstzeiten und

Inkonvenienzentschädigung der Assistenzärzte.

Das Verwaltungsgericht

zieht in Erwägung:

1.

Kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG, LS 175.2) erledigt das Verwaltungsgericht

Justizgeschäfte mit einem Streitwert von mehr als Fr. 20'000.- in

Dreierbesetzung. Beschwerdeantrag 2 liegt eindeutig unter dieser Grenze; ebenso

klar hingegen lässt Antrag 4 den Streitwert ins Unbestimmte, jedenfalls aber

Fr. 20'000.- Übersteigende wachsen. Daher hat über die gegenwärtige Sache eine

Kam­mer zu befinden.

Der angefochtene Entscheid bezeichnete als Gegner des

Beschwerdeführers das Universitätsspital, von welchem – bzw. dessen

Personalabteilung – denn auch die erstin­stanz­liche Verfügung stammt. Das

Verwaltungsgericht hat anfänglich gleicher Massen das Spital als

Beschwerdegegner aufgelistet. Als solcher muss indes, weil eine

Geldstreitigkeit vorliegt, nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Praxis der

Staat Zürich figurieren, vertre­ten durch das Spital, und nicht dieses selbst

als unselbständige öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons (vgl. Tobias Jaag,

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 808 f. in

Verbindung mit 3116). Das insofern unzutreffende Rubrum ist nunmehr be­reits

entsprechend korrigiert.

Die Beschwerde darf nur Begehren enthalten, über welche die

Vorinstanz entschie­den hat oder es hätte tun sollen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4). Inso­fern können Antrag 2 hinsichtlich

der Zinsforderungen und Antrag 4 als Ganzer nicht an die Hand genommen werden.

Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen ohne weite­res erfüllt.

2.

a) Laut § 134 Abs. 1 der vom 19. Mai 1999 datierenden und

nach § 169 Abs. 1 am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Vollzugsverordnung zum

Personalgesetz (LS 177.111) regelt der Regierungsrat den Ausgleich und die

Vergütung von Überzeit und von Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst für

die Ober- sowie die Assistenzärztinnen und -ärzte. Solche Bestimmungen enthält

Ziffer 12 des Gesamtarbeitsvertrags für Assistenzärztinnen und -ärzte vom 8.

Dezember 1999, abgeschlossen zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch den Regierungsrat,

und dem VZK einerseits sowie der Sektion Zürich des VSAO anderseits (GAV, LS

811.

).

Gemäss § 57 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998

(LS 177.10) gelten für alle beim Inkrafttreten des Gesetzes ebenfalls am 1.

Juli 1999 bereits bestehen­den Arbeitsverhältnisse ab dann das Personalgesetz

und seine Ausführungserlasse (Satz 1); unter Vorbehalt hier nicht greifender

Ausnahmen (Satz 3) gehen, soweit bisherige Anstel­lungsverhältnisse mit dem

neuen Personalrecht nicht übereinstimmen, dessen Normen zwar vor (Satz 2). Der

Gesamtarbeitsvertrag ist jedoch hinwiederum erst am 1. Januar 2000 in Kraft

getreten (Ziff. 5.1 Satz 1 GAV) und bezieht sich offensichtlich nicht auf

Zurücklie­gendes (vgl. Ziff. 11.1 GAV). Das harmoniert mit dem intertemporalrechtlichen

Prinzip, dass neues Recht keine Anwendung auf Sachverhalte findet, die sich –

wie hier – vor sei­nem Inkrafttreten abschliessend verwirklicht haben

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 51).

Schon deshalb beurteilt sich die gegenwärtige Auseinandersetzung

nach altem Recht.

b) Der Beschwerdeführer war in der fraglichen Zeit –

öffentlichrechtlich – Ange­stellter im Sinn der Angestelltenverordnung vom 26.

Juni 1991 (AngestelltenV, OS 51, 569 ff.). Kraft § 12 AngestelltenV (in

der Fassung vom 9. Dezember 1992, OS 52, 357) be­trägt die durchschnittliche

Höchstarbeitszeit/längste Präsenzzeit der Assistenzärzte 55 bzw. 65 Stunden in

der Woche, 692 bzw. 818 Stunden im Quartal oder 2770 bzw. 3270 Stunden im

Jahr (Abs. 1 und 2; so schon Dispositiv Ziffern 3.1 und 3.2 in RRB Nr.

1950/1989); die Kompensationsansprüche bei längeren Dienstzeiten und deren

Umschreibung regelt der Regierungsrat mit besonderem Beschluss (Abs. 3). Im

Übrigen verweisen §§ 2 und 52 An­gestelltenV primär weiter auf die

Beamtenverordnung vom 15. Mai 1991 (BVO, OS 51, 507 ff.; vgl. auch § 1 Abs. 2

BVO) und deren Vollziehungsbestimmungen sowie sekundär auf das Obligationen-

und das öffentliche Arbeitsrecht des Bundes.

Laut § 14 Abs. 2 BVO ordnen Regierungsrat, Ober- und

Verwaltungsgericht durch übereinstimmende Vorschriften den Anspruch auf

Ausgleich und Vergütung der Überzeit sowie des Schicht-, Nacht-, Sonntags- und

Pikettdiensts. Auf Grund von § 9 Abs. 1 und 2 der Vollziehungsbestimmungen zur

Beamtenverordnung vom 17. April 1991 (VV BVO, OS 51, 537 ff.) bzw. § 20 VV BVO

(in der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Fassung vom 27. November 1996 [VV

BVO 96], OS 53, 499) beträgt die durchschnittliche wö­chent­liche Arbeitszeit

42.

Stunden, doch regelt der Regierungsrat die Arbeitszeit in beson­deren

Fällen. Das hat er bereits mit Dispositiv Ziffer III von RRB Nr. 4094/1990 für

die Oberärzte getan, wonach die Arbeitszeit für solche ohne Honorar- und

Gebühreneinnah­men in der Regel 55 Stunden, die Präsenzzeit 65 Stunden in der

Woche, die Arbeitszeit für Honorar- und Gebührenberechtigte hingegen 70 Stunden

in der Woche nicht überschreiten soll und allfällige Überschreitungen nach

Möglichkeit zeitlich zu kompensieren sind. Ge­mäss § 14 Abs. 1 Satz 1 VV BVO

bzw. § 27 Abs. 2 Satz 1 VV BVO 96 muss Überzeit, um sich abgelten zu lassen,

durch die Vorgesetzten angeordnet sein. Nach § 23 Abs. 1 VV BVO bzw. § 12 Abs.

1.

VV BVO 96 regelt der Regierungsrat Ausgleich und Vergütung von Überzeit,

Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst für die Ober- und Assistenz­ärzte.

Für Letztere hat er das schon mit den beiden abschliessenden Absätzen in

Dispositiv

Dispositiv Ziffer 4 von RRB Nr. 1950/1989 bewerkstelligt; danach kumulieren

sich einerseits allfäl­lige gleichzeitige Überschreitungen der maximalen

effektiven Arbeits- und der Präsenzzeit nicht, sondern zählt für die Bemessung

des Kompensationsanspruchs die höhere Über­schrei­tung der Zeitbegrenzung, und

ist anderseits nur Überzeit, welche wegen Unterschrei­tung des Sollbestands an

Assistenzärzten nicht kompensiert werden kann, pro Stunde mit 1/2770 der

individuellen Jahresbesoldung zu entschädigen. Aus den Erwägungen von RRB Nr.

4094/1990 folgt, dass das auch auf Oberärzte Anwendung finden will: So heisst

es, eine Arbeitsgruppe habe u.a. vorgeschlagen, massive Überschreitungen einer

Arbeitszeit von wöchentlich 70 Stunden (für Honorarberechtigte) sollen als

Arbeitszeit vergütet wer­den, so­fern ein zeitlicher Ausgleich innerhalb eines

Jahres nicht möglich sei (E. 2); der Regie­rungsrat übernehme die Vorschläge

der Arbeitsgruppe und präzisiere, für die Ober­ärzte ohne privatärztliche

Tätigkeit werde die Arbeitszeit auf 55 Stunden sowie die Prä­senz­zeit auf 65

Stunden in der Woche festgelegt und gelte die Regelung der Assistenzärzte, und

für honorar- und gebührenberechtigte Oberärzte seien höhere Arbeitszeiten als

wö­chent­­lich 70 Stunden nach Möglichkeit zeitlich zu kompensieren (E.

3).

Insofern bestand also von Anfang an eine Kompensationsregelung

für Ober- und Assistenzärztinnen und -ärzte (irrtümlich anders möglicher Weise

die beiden Beschwerde­schriften, je Blatt 3 letzter Abs.). Alsdann kam es zur

Vereinbarung, auf welche es sogleich einzugehen gilt.

c) Die Kontroverse der Parteien beschlägt die Bedeutung bzw.

Ergänzung von Ziff. 7 der Vereinbarung hinsichtlich Honorareinnahmen des

Beschwerdeführers. Diese Bestim­mung mit dem Titel "Finanzielle

Kompensation" lautet:

"Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte ohne

Honorarberechtigung:

-

zeitlich nicht ausgeglichene Ruhetage werden mit 11 h/Tag

abgegolten; die Stunde wird mit 1/2770 der Jahresbesoldung entschädigt;

-

Arbeitszeitüberschreitungen werden ebenfalls mit 1/2770 der

Jahresbe­soldung pro Stunde entschädigt;

-

sind Arbeits- und Präsenzzeit gleichzeitig überschritten, findet

keine Kumulation statt, sondern es richtet sich der Kompensationsanspruch

entsprechend RRB 1950/1989 nach der höheren Überschreitung; diese Ansprüche

werden auf der Basis von 1/2900 der Jahresbesoldung pro Stunde entschädigt;

Oberärzte und -ärztinnen mit Honorarerträgen unter Fr.

22'000 brutto:

-

zeitlich nicht ausgeglichene Ruhetage werden mit 14 h/Ruhetag

abge­golten;

-

die Stunde wird mit 1/3526 der Jahresbesoldung entschädigt, unter

An­rechnung der Honorareinnahmen an die Kompensationsforderungen

(Wochenstundenbasis 70h)."

Als vom Regierungsrat genehmigt schafft die

Vereinbarung Recht für die Parteien. Das stimmt vorab insofern, als sie

gegenüber früher für die Ärzteschaft generelle Vorteile bringt, wie

beispielsweise wegen des Verzichts auf die Verjährungseinrede (Ziff. 1) und auf

nachträgliche Kürzungen für Ferien, Urlaub, Militärdienst etc. (Ziff. 5 Abs. 2

al. 1; vgl. Dispositiv Ziff. 3 letzter Abs. von RRB Nr. 1950/1989) sowie

eventuell betreffend erleich­terten Beweis von nicht ausgeglichenen Ruhetagen

und Überzeit (Ingress a.E. sowie Ziffn. 3-5), wobei aber diesbezüglich RRB

Nr. 897/1999 sagt, die Spitäler seien nicht da­von entbunden, die Berechtigung

der (form- und fristgerecht) geltend gemachten Forderun­gen im Einzelfall zu

überprüfen und zu kontrollieren (E. C); zudem ist das Erfordernis ent­fallen,

dass der Sollbestand an Ärzten unterschritten gewesen sein muss, wofür indes

das Verwaltungsgericht schon mit Entscheid vom 23. September 1997 (VK.97.

00007, E. 4b a.E.; nicht wiedergegeben in RB 1997 Nr. 22) einen blossen

Ärztemangel – d.h. nicht ge­messen an irgendwelchen theoretischen Sollzahlen,

sondern an der praktisch zu bewälti­genden Arbeit – genügen liess. Fragen kann

man sich, ob sich der Beschwerdeführer we­gen des Verbots der – hier gegebenen

– echten Rückwirkung (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss der

Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 267 ff.) auch Nach­teile

entgegen halten zu lassen habe. Einen solchen bedeutet es etwa, wenn bei

gleichzeitiger Überschreitung von Arbeits- und Präsenzzeit die Ansprüche nur

noch auf der Basis von 1/2900 statt 1/2770 der Jahresbesoldung pro Stunde

entschädigt oder eben Ho­no­rareinkünfte angerechnet werden. Das geht jedoch

deswegen hin, weil niemand gezwun­gen ist, seine Ansprüche unter dem Regime der

Vereinbarung zu erheben (vgl. Ziff. 2 Abs. 1 Satz 2). Letzteres freilich

hat der Beschwerdeführer getan, und er ist darauf zu be­haften. Denn wer

gewisse Verschlechterungen nicht in Kauf nehmen will, muss dann auch auf

bestimmte Verbesserungen verzichten.

Kommt es demnach für die Lösung des anstehenden Problems auf

den Inhalt der Vereinbarung an, liesse sich weiter fragen, ob diese ein Gesetz

oder einen Vertrag darstelle. Denn je nachdem können die Auslegungs- und

Lückenfüllungsmethoden verschieden sein (dazu Ernst Zeller, Auslegung von

Gesetz und Vertrag, Zürich 1989). Das darf allerdings offen bleiben, weil sich

solche Abweichungen hier nicht auswirken.

d) Im Folgenden meint Arbeitszeit stets das, was bei einer

Überschreitung zu Kom­pensation berechtigt (vgl. auch Beschwerdeschriften je

Blatt 7 unten). Die Vereinbarung un­terscheidet wie bisher zwei Gruppen,

nämlich Assistenz- sowie Oberärztinnen und -ärzte ohne Honorarberechtigung mit

arbeitszeitmässigen 55-Stundenwochen bzw. 2770-Stun­den­jahren einerseits sowie

Oberärztinnen und -ärzte mit Honorarerträgen und 70-Stunden­wochen bzw.

3526-Stundenjahren (vgl. auch Ziff. 4 Abs. 1). Demgegenüber bedeutet es ge­wiss

einen Erfolg für den Staat, dass – unter der Vereinbarung – Oberärztinnen und

-ärzte mit Honoraren ab Fr. 22'000.- überhaupt keine Kompensation erhalten und

solche mit kleineren sich diese an ihre Forderungen anrechnen lassen müssen

(vgl. zur einschlägi­gen, aber belanglosen Debatte Beschwerdeschriften je

Blätter 4 f. – auch zum Folgenden – gegen Beschwerdevernehmlassung S. 2). Wenn

daher die Präambel der Vereinbarung von der Gewährleistung grösstmöglicher

rechtsgleicher Behandlung aller Assistenz- und Ober­ärztinnen sowie -ärzte

spricht, so bedeutet das nichts Neues, wozu im Sinn von Beschwer­de­antrag 5

eine Äusserung der Ärztegewerkschaft eingeholt zu werden bräuchte. Schon ehedem

galt bei natürlich differierenden (Stunden-)Löhnen von Assistenz- sowie Oberärz­tinnen

und -ärzten ohne Honorar- und Gebühreneinkünfte für beide Stufen die nämliche

Arbeits- und Präsenzzeit und die selbe Kompensationsregelung, letztere aber bei

immerhin höherer Arbeitszeit auch für Oberärztinnen und -ärzte mit solchen

Einkommen. Bei einmal gegebenem Salär also existierten unter dem Gesichtswinkel

der Kompensation die Katego­rien der Ärztinnen und Ärzte ohne zusätzliche

Einnahmen und dafür mit geringerer Ar­beits­­zeit sowie solcher mit

zusätzlichen Einnahmen und dafür längerer Arbeitszeit.

Als fraglich erscheint nun, ob Ziff. 7 der Vereinbarung für

Assistenzärztinnen und

-ärzte mit Honoraren qualifiziert schweige. Einigkeit herrscht, dass jede

gesetzliche Basis für solche Zahlungen fehle (S. 3 im angefochtenen Entscheid,

Beschwerdeschriften je Blät­ter 6 f. und Beschwerdevernehmlassung S. 2 f.,

alles auch zum Folgenden). Die Gesund­heitsdirektion hat schon im angefochtenen

Entscheid implizit verneint, beim eigenhändigen Abschluss der Vereinbarung von

rechtswidrigen Honorarzahlungen an Assistenzärztinnen und -ärzte Kenntnis

gehabt zu haben, und wiederholt es jetzt explizit in ihrer Beschwerde­vernehmlassung.

Daran zu zweifeln mangelt trotz der gegenteiligen Behauptung der Be­schwerdeschriften

ein Grund. Das Wissen von Vertretern des Universitätsspitals, welche mit am

Verhandlungstisch gesessen haben sollen, braucht sich der allein die

Gesundheits­direktion ermächtigende, in der Materie zuständige Regierungsrat

und damit der Beschwer­degegner als Arbeitgeber nach den Prinzipien der

Wissensvertretung nicht anrechnen zu lassen (vgl. Alfred Koller,

Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Bern 1996, Nr.

1501), und das kontroverse Wissenmüssen der Gesundheitsdirektion genügt ebenso

wenig. Die gleichfalls strittigen Vorstellungen und das Verhalten der

Ärztegewerk­schaft in diesem Zusammenhang interessieren deshalb nicht. Nach

alledem kann gemäss Treu und Glauben nicht davon ausgegangen werden, dass die

Vereinbarung Assistenzärz­tinnen und -ärzte mit Honoraren absichtlich nicht er­wähne

bzw. ausdrücklich zu den Ärz­tinnen und Ärzten ohne solche Einkünfte zähle.

Ob die Vereinbarung für Assistenzärzte mit Honoraren wie den

Beschwerdeführer Auslegung oder Lückenfüllung benötige, darf dahin stehen, denn

was hier gelten muss, drängt sich im Sinn dessen, was der Beschwerdegegner

verfügt und die Vorinstanz ge­schützt hat, geradezu auf. Laut Vereinbarung

werden Oberärztinnen und -ärzten mit Hono­raren unter Fr. 22'000.- diesel­ben

an Kompensationsforderungen für das Überschreiten von 70-Stundenwochen ange­rechnet.

Wieso sich das der Beschwerdeführer für die erhaltenen Fr. 10'000.- nicht auch

gefallen lassen sollte, verschliesst sich der Einsicht. Die Verwal­tungs­behörden

gehen ja immerhin nicht so weit, nun für die Assistenzärztinnen und -ärzte mit

Honoraren ebenfalls eine kompensationslose 70-Stundenwoche zu verlangen (vgl.

S. 3 unten im angefochtenen Entscheid). Wenn der Beschwerdeführer nebst dem

Anspruch auf normalen Lohn und volle Überzeitkompensation von Fr. 10'709.05 für

367 Stunden noch die genannten Fr. 10'000.- behalten möchte – das will keine

Anerkennung des Standpunkts im Rekurs bedeuten, die Verrechnung könne die

Entschädigung für versäumte Ruhetage nicht beschlagen (S. 2) – , läuft das

insofern auf eine doppelte Vergütung hinaus, erbrachte der Beschwerdeführer die

honorierte Leistung doch innerhalb des bereits salarierten Ar­beits­verhältnisses.

Zu Recht betont deshalb die Beschwerdevernehmlassung, sogar unab­hängig von der

Vereinbarung gestatte sich die angeordnete Verrechnung (S. 3 unten). Griffe

diese nicht, wäre wegen Ungleichbehandlung wenigstens begründeter Unmut von

Assistenzärztinnen- und -ärzten ohne Zusatzeinkünfte zu gewärtigen.

e) Von einem Beschwerdegrund nach § 75 VRG kann entgegen den

Beschwerde­schriften keine Rede gehen (je Blatt 5, auch zum Folgenden). Ebenso

wenig bedeutet es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass die beiden

Vorinstanzen in die Verhandlun­gen für die Vereinbarung involviert waren und

dann in der vorliegenden Sache verfügt ha­ben. Endlich erscheint eine Bemühung

der Ärztegewerkschaft im Sinn von Be­schwer­dean­trag 5 als unnötig;

insbesondere erfolgt im Rechtspflegeverfahren die Schlies­sung allfälli­ger

Vertragslücken entgegen den Beschwerdeschriften nicht durch Neuver­handlun­gen

zwi­schen den Parteien (je Blatt 8), sondern durch die Rechtspflegeorgane. Das

Rechts­mittel ist daher im Übrigen abzuweisen.

3. …

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2. …