PB.2001.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2001.00003
23. Mai 2001Deutsch15 min
(URT.2001.6230)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2001.00003
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.05.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Forderung aus Mehrzeitleistung
Honorareinnahmen sind bei den Assistenzärztinnen und -ärzten wie bei den Oberärztinnen und -ärzten von einer Überzeitkompensation abzuziehen.
Eintretensfrage, Parteibezeichnung (E. 1). Zur Regelung der Überzeitkompensation für Ärztinnen und Ärzte; wenn bei den Oberärztinnen und -ärzten der Abzug von Honorareinnahmen ausdrücklich vorgesehen ist, heisst das nicht, dass dieser Abzug bei den Assistenzärztinnen und -ärzten nicht ebenfalls geboten sei (E. 2).
Stichworte:
ARBEITS- UND ARBEITSVERTRAGSRECHT
ARBEITSZEIT
ARZT
ASSISTENZARZT
HONORAREINNAHMEN
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
KOMPENSATION
MEHRZEIT
OBERARZT
ÜBERZEITKOMPENSATION
VERRECHNUNG
Rechtsnormen:
§ 12 AngestelltenV
§ 14 lit. II BeamtenV
§ 75 VRG
§ 134 lit. I VVPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Mit Beschluss Nr. 897 vom 5. Mai 1999 genehmigte der
Zürcher Regierungsrat eine Vereinbarung zwischen der kantonalen
Gesundheitsdirektion, dem Stadtzürcher Gesundheits- und Umweltdepartement
sowie dem Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK) einerseits und der Sektion Zürich
des Verbands Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (VSAO)
anderseits betreffend Kompensationsforderungen von Assistenz- und Oberärztinnen
und -ärzten (hinfort abgekürzt Vereinbarung); zugleich wurde die Gesundheitsdirektion
ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen; das tat die Direktionsvorsteherin
denn auch am 21. des nämlichen Monats.
Gestützt darauf verlangte am 31. August 1999 Dr. A, damals und
bis mindestens Ende September 1999 als Assistenzarzt am Universitätsspital
Zürich tätig, für die Jahre 1997 und 1998 Kompensation von 481.5 Überstunden
sowie von 73 nicht gewährten Ruhetagen, wobei 40 schon abgegolten worden
seien.
Mit Verfügung vom 17. April 2000 anerkannte die
Personalabteilung des Spitals für 367 Überstunden und 73 nicht gewährte
Ruhetage eine Kompensation von Fr. 34'140.60, zog hiervon indes Fr. 10'000.-
als anrechenbare Honorareinnahme ab. Die verbleibenden Fr. 24'140.60 hat Dr. A
inzwischen vollständig erhalten.
Erwägungen
II. Gegen die Minderung um Fr. 10'000.- rekurrierte Dr. A
unterm 5. Mai 2000. Mit Verfügung vom 1. Februar 2001 wies die
Gesundheitsdirektion das Rechtsmittel ab.
III. Hiergegen liess Dr. A am 26. Februar 2001 durch Z, seine
Bevollmächtigte oder wenigstens Zustelladressatin, Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben, was er gleichzeitig auch mit persönlicher, per
FedEX zwei Tage später einlangender Eingabe tat; die Anträge lauten:
" 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
2.
Es sei zu veranlassen,
dass dem Beschwerdeführer Fr. 10'000.- überwiesen werden, mit Zins und
Zinseszins seit dem 1. Februar 2000, eventuell seit dem 18. Februar 2000.
3.
Die Kosten des Verfahrens
seien vollumfänglich von der Staatskasse zu tragen, auch im Fall einer
Abweisung der Beschwerde.
4.
Es sei festzustellen,
dass für Assistenzärzte, die von der Vereinbarung zwischen der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Gesundheits- und
Umweltdepartement der Stadt Zürich sowie dem Verband Zürcher Krankenhäuser
einerseits und der Sektion Zürich des Verbands Schweizerischer Assistenz- und
Oberärztinnen und -ärzte andererseits betreffend Kompensationsforderungen
Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte vom 5. Mai 1999 betroffen sind,
allfällige Forderungen aus Überzeit und nicht bezogenen Ruhetagen unabhängig
davon bestehen, ob sie Zahlungen aus dem Privathonorarpool derjenigen Klinik
oder desjenigen Spitals, an denen die Forderung entstand, erhalten haben.
5.
Es sei ein Beweisverfahren unter Einbezug des
Verbands Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, Sektion
Zürich, durchzuführen. Eventuell sei ihm die Beschwerde, die allfällige
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin sowie ein allfälliger weiterer Schriftenwechsel
zur Vernehmlassung zuzustellen (Beweisantrag)."
Die Gesundheitsdirektion liess sich unterm 29. März 2001 mit
dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen. In ihren mitgelieferten
Akten befindet sich ein Schreiben des Universitätsspitals vom 21. März 2001,
aus welchem hervorgeht, dass dieses von einer Beschwerdeantwort absehen werde;
eine solche ist denn auch nicht erfolgt.
Das Gericht hat aus dem mit Verfügung vom 8. November 2000
erledigten Verfahren PK.2000.00006 in Kopie die den Parteien und der
Vorinstanz bekannte Vereinbarung beigezogen, und zwar samt dem zugehörigen RRB
Nr. 897/1999 sowie den daselbst genannten RRB Nr. 1950 vom 28. Juni 1989
betreffend Dienstarten und Inkonvenienzentschädigung der Assistenzärzte, Nr.
4094.
vom 19. Dezember 1990 betreffend Arbeitszeit und Honorarberechtigung der
Oberärzte und Nr. 4127 vom 11. Dezember 1991 betreffend Dienstzeiten und
Inkonvenienzentschädigung der Assistenzärzte.
Das Verwaltungsgericht
zieht in Erwägung:
1.
Kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG, LS 175.2) erledigt das Verwaltungsgericht
Justizgeschäfte mit einem Streitwert von mehr als Fr. 20'000.- in
Dreierbesetzung. Beschwerdeantrag 2 liegt eindeutig unter dieser Grenze; ebenso
klar hingegen lässt Antrag 4 den Streitwert ins Unbestimmte, jedenfalls aber
Fr. 20'000.- Übersteigende wachsen. Daher hat über die gegenwärtige Sache eine
Kammer zu befinden.
Der angefochtene Entscheid bezeichnete als Gegner des
Beschwerdeführers das Universitätsspital, von welchem – bzw. dessen
Personalabteilung – denn auch die erstinstanzliche Verfügung stammt. Das
Verwaltungsgericht hat anfänglich gleicher Massen das Spital als
Beschwerdegegner aufgelistet. Als solcher muss indes, weil eine
Geldstreitigkeit vorliegt, nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Praxis der
Staat Zürich figurieren, vertreten durch das Spital, und nicht dieses selbst
als unselbständige öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons (vgl. Tobias Jaag,
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 808 f. in
Verbindung mit 3116). Das insofern unzutreffende Rubrum ist nunmehr bereits
entsprechend korrigiert.
Die Beschwerde darf nur Begehren enthalten, über welche die
Vorinstanz entschieden hat oder es hätte tun sollen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4). Insofern können Antrag 2 hinsichtlich
der Zinsforderungen und Antrag 4 als Ganzer nicht an die Hand genommen werden.
Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen ohne weiteres erfüllt.
2.
a) Laut § 134 Abs. 1 der vom 19. Mai 1999 datierenden und
nach § 169 Abs. 1 am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz (LS 177.111) regelt der Regierungsrat den Ausgleich und die
Vergütung von Überzeit und von Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst für
die Ober- sowie die Assistenzärztinnen und -ärzte. Solche Bestimmungen enthält
Ziffer 12 des Gesamtarbeitsvertrags für Assistenzärztinnen und -ärzte vom 8.
Dezember 1999, abgeschlossen zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch den Regierungsrat,
und dem VZK einerseits sowie der Sektion Zürich des VSAO anderseits (GAV, LS
811.
).
Gemäss § 57 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998
(LS 177.10) gelten für alle beim Inkrafttreten des Gesetzes ebenfalls am 1.
Juli 1999 bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse ab dann das Personalgesetz
und seine Ausführungserlasse (Satz 1); unter Vorbehalt hier nicht greifender
Ausnahmen (Satz 3) gehen, soweit bisherige Anstellungsverhältnisse mit dem
neuen Personalrecht nicht übereinstimmen, dessen Normen zwar vor (Satz 2). Der
Gesamtarbeitsvertrag ist jedoch hinwiederum erst am 1. Januar 2000 in Kraft
getreten (Ziff. 5.1 Satz 1 GAV) und bezieht sich offensichtlich nicht auf
Zurückliegendes (vgl. Ziff. 11.1 GAV). Das harmoniert mit dem intertemporalrechtlichen
Prinzip, dass neues Recht keine Anwendung auf Sachverhalte findet, die sich –
wie hier – vor seinem Inkrafttreten abschliessend verwirklicht haben
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 51).
Schon deshalb beurteilt sich die gegenwärtige Auseinandersetzung
nach altem Recht.
b) Der Beschwerdeführer war in der fraglichen Zeit –
öffentlichrechtlich – Angestellter im Sinn der Angestelltenverordnung vom 26.
Juni 1991 (AngestelltenV, OS 51, 569 ff.). Kraft § 12 AngestelltenV (in
der Fassung vom 9. Dezember 1992, OS 52, 357) beträgt die durchschnittliche
Höchstarbeitszeit/längste Präsenzzeit der Assistenzärzte 55 bzw. 65 Stunden in
der Woche, 692 bzw. 818 Stunden im Quartal oder 2770 bzw. 3270 Stunden im
Jahr (Abs. 1 und 2; so schon Dispositiv Ziffern 3.1 und 3.2 in RRB Nr.
1950/1989); die Kompensationsansprüche bei längeren Dienstzeiten und deren
Umschreibung regelt der Regierungsrat mit besonderem Beschluss (Abs. 3). Im
Übrigen verweisen §§ 2 und 52 AngestelltenV primär weiter auf die
Beamtenverordnung vom 15. Mai 1991 (BVO, OS 51, 507 ff.; vgl. auch § 1 Abs. 2
BVO) und deren Vollziehungsbestimmungen sowie sekundär auf das Obligationen-
und das öffentliche Arbeitsrecht des Bundes.
Laut § 14 Abs. 2 BVO ordnen Regierungsrat, Ober- und
Verwaltungsgericht durch übereinstimmende Vorschriften den Anspruch auf
Ausgleich und Vergütung der Überzeit sowie des Schicht-, Nacht-, Sonntags- und
Pikettdiensts. Auf Grund von § 9 Abs. 1 und 2 der Vollziehungsbestimmungen zur
Beamtenverordnung vom 17. April 1991 (VV BVO, OS 51, 537 ff.) bzw. § 20 VV BVO
(in der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Fassung vom 27. November 1996 [VV
BVO 96], OS 53, 499) beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
42.
Stunden, doch regelt der Regierungsrat die Arbeitszeit in besonderen
Fällen. Das hat er bereits mit Dispositiv Ziffer III von RRB Nr. 4094/1990 für
die Oberärzte getan, wonach die Arbeitszeit für solche ohne Honorar- und
Gebühreneinnahmen in der Regel 55 Stunden, die Präsenzzeit 65 Stunden in der
Woche, die Arbeitszeit für Honorar- und Gebührenberechtigte hingegen 70 Stunden
in der Woche nicht überschreiten soll und allfällige Überschreitungen nach
Möglichkeit zeitlich zu kompensieren sind. Gemäss § 14 Abs. 1 Satz 1 VV BVO
bzw. § 27 Abs. 2 Satz 1 VV BVO 96 muss Überzeit, um sich abgelten zu lassen,
durch die Vorgesetzten angeordnet sein. Nach § 23 Abs. 1 VV BVO bzw. § 12 Abs.
1.
VV BVO 96 regelt der Regierungsrat Ausgleich und Vergütung von Überzeit,
Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst für die Ober- und Assistenzärzte.
Für Letztere hat er das schon mit den beiden abschliessenden Absätzen in
Dispositiv
Dispositiv Ziffer 4 von RRB Nr. 1950/1989 bewerkstelligt; danach kumulieren
sich einerseits allfällige gleichzeitige Überschreitungen der maximalen
effektiven Arbeits- und der Präsenzzeit nicht, sondern zählt für die Bemessung
des Kompensationsanspruchs die höhere Überschreitung der Zeitbegrenzung, und
ist anderseits nur Überzeit, welche wegen Unterschreitung des Sollbestands an
Assistenzärzten nicht kompensiert werden kann, pro Stunde mit 1/2770 der
individuellen Jahresbesoldung zu entschädigen. Aus den Erwägungen von RRB Nr.
4094/1990 folgt, dass das auch auf Oberärzte Anwendung finden will: So heisst
es, eine Arbeitsgruppe habe u.a. vorgeschlagen, massive Überschreitungen einer
Arbeitszeit von wöchentlich 70 Stunden (für Honorarberechtigte) sollen als
Arbeitszeit vergütet werden, sofern ein zeitlicher Ausgleich innerhalb eines
Jahres nicht möglich sei (E. 2); der Regierungsrat übernehme die Vorschläge
der Arbeitsgruppe und präzisiere, für die Oberärzte ohne privatärztliche
Tätigkeit werde die Arbeitszeit auf 55 Stunden sowie die Präsenzzeit auf 65
Stunden in der Woche festgelegt und gelte die Regelung der Assistenzärzte, und
für honorar- und gebührenberechtigte Oberärzte seien höhere Arbeitszeiten als
wöchentlich 70 Stunden nach Möglichkeit zeitlich zu kompensieren (E.
3).
Insofern bestand also von Anfang an eine Kompensationsregelung
für Ober- und Assistenzärztinnen und -ärzte (irrtümlich anders möglicher Weise
die beiden Beschwerdeschriften, je Blatt 3 letzter Abs.). Alsdann kam es zur
Vereinbarung, auf welche es sogleich einzugehen gilt.
c) Die Kontroverse der Parteien beschlägt die Bedeutung bzw.
Ergänzung von Ziff. 7 der Vereinbarung hinsichtlich Honorareinnahmen des
Beschwerdeführers. Diese Bestimmung mit dem Titel "Finanzielle
Kompensation" lautet:
"Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte ohne
Honorarberechtigung:
-
zeitlich nicht ausgeglichene Ruhetage werden mit 11 h/Tag
abgegolten; die Stunde wird mit 1/2770 der Jahresbesoldung entschädigt;
-
Arbeitszeitüberschreitungen werden ebenfalls mit 1/2770 der
Jahresbesoldung pro Stunde entschädigt;
-
sind Arbeits- und Präsenzzeit gleichzeitig überschritten, findet
keine Kumulation statt, sondern es richtet sich der Kompensationsanspruch
entsprechend RRB 1950/1989 nach der höheren Überschreitung; diese Ansprüche
werden auf der Basis von 1/2900 der Jahresbesoldung pro Stunde entschädigt;
Oberärzte und -ärztinnen mit Honorarerträgen unter Fr.
22'000 brutto:
-
zeitlich nicht ausgeglichene Ruhetage werden mit 14 h/Ruhetag
abgegolten;
-
die Stunde wird mit 1/3526 der Jahresbesoldung entschädigt, unter
Anrechnung der Honorareinnahmen an die Kompensationsforderungen
(Wochenstundenbasis 70h)."
Als vom Regierungsrat genehmigt schafft die
Vereinbarung Recht für die Parteien. Das stimmt vorab insofern, als sie
gegenüber früher für die Ärzteschaft generelle Vorteile bringt, wie
beispielsweise wegen des Verzichts auf die Verjährungseinrede (Ziff. 1) und auf
nachträgliche Kürzungen für Ferien, Urlaub, Militärdienst etc. (Ziff. 5 Abs. 2
al. 1; vgl. Dispositiv Ziff. 3 letzter Abs. von RRB Nr. 1950/1989) sowie
eventuell betreffend erleichterten Beweis von nicht ausgeglichenen Ruhetagen
und Überzeit (Ingress a.E. sowie Ziffn. 3-5), wobei aber diesbezüglich RRB
Nr. 897/1999 sagt, die Spitäler seien nicht davon entbunden, die Berechtigung
der (form- und fristgerecht) geltend gemachten Forderungen im Einzelfall zu
überprüfen und zu kontrollieren (E. C); zudem ist das Erfordernis entfallen,
dass der Sollbestand an Ärzten unterschritten gewesen sein muss, wofür indes
das Verwaltungsgericht schon mit Entscheid vom 23. September 1997 (VK.97.
00007, E. 4b a.E.; nicht wiedergegeben in RB 1997 Nr. 22) einen blossen
Ärztemangel – d.h. nicht gemessen an irgendwelchen theoretischen Sollzahlen,
sondern an der praktisch zu bewältigenden Arbeit – genügen liess. Fragen kann
man sich, ob sich der Beschwerdeführer wegen des Verbots der – hier gegebenen
– echten Rückwirkung (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss der
Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 267 ff.) auch Nachteile
entgegen halten zu lassen habe. Einen solchen bedeutet es etwa, wenn bei
gleichzeitiger Überschreitung von Arbeits- und Präsenzzeit die Ansprüche nur
noch auf der Basis von 1/2900 statt 1/2770 der Jahresbesoldung pro Stunde
entschädigt oder eben Honorareinkünfte angerechnet werden. Das geht jedoch
deswegen hin, weil niemand gezwungen ist, seine Ansprüche unter dem Regime der
Vereinbarung zu erheben (vgl. Ziff. 2 Abs. 1 Satz 2). Letzteres freilich
hat der Beschwerdeführer getan, und er ist darauf zu behaften. Denn wer
gewisse Verschlechterungen nicht in Kauf nehmen will, muss dann auch auf
bestimmte Verbesserungen verzichten.
Kommt es demnach für die Lösung des anstehenden Problems auf
den Inhalt der Vereinbarung an, liesse sich weiter fragen, ob diese ein Gesetz
oder einen Vertrag darstelle. Denn je nachdem können die Auslegungs- und
Lückenfüllungsmethoden verschieden sein (dazu Ernst Zeller, Auslegung von
Gesetz und Vertrag, Zürich 1989). Das darf allerdings offen bleiben, weil sich
solche Abweichungen hier nicht auswirken.
d) Im Folgenden meint Arbeitszeit stets das, was bei einer
Überschreitung zu Kompensation berechtigt (vgl. auch Beschwerdeschriften je
Blatt 7 unten). Die Vereinbarung unterscheidet wie bisher zwei Gruppen,
nämlich Assistenz- sowie Oberärztinnen und -ärzte ohne Honorarberechtigung mit
arbeitszeitmässigen 55-Stundenwochen bzw. 2770-Stundenjahren einerseits sowie
Oberärztinnen und -ärzte mit Honorarerträgen und 70-Stundenwochen bzw.
3526-Stundenjahren (vgl. auch Ziff. 4 Abs. 1). Demgegenüber bedeutet es gewiss
einen Erfolg für den Staat, dass – unter der Vereinbarung – Oberärztinnen und
-ärzte mit Honoraren ab Fr. 22'000.- überhaupt keine Kompensation erhalten und
solche mit kleineren sich diese an ihre Forderungen anrechnen lassen müssen
(vgl. zur einschlägigen, aber belanglosen Debatte Beschwerdeschriften je
Blätter 4 f. – auch zum Folgenden – gegen Beschwerdevernehmlassung S. 2). Wenn
daher die Präambel der Vereinbarung von der Gewährleistung grösstmöglicher
rechtsgleicher Behandlung aller Assistenz- und Oberärztinnen sowie -ärzte
spricht, so bedeutet das nichts Neues, wozu im Sinn von Beschwerdeantrag 5
eine Äusserung der Ärztegewerkschaft eingeholt zu werden bräuchte. Schon ehedem
galt bei natürlich differierenden (Stunden-)Löhnen von Assistenz- sowie Oberärztinnen
und -ärzten ohne Honorar- und Gebühreneinkünfte für beide Stufen die nämliche
Arbeits- und Präsenzzeit und die selbe Kompensationsregelung, letztere aber bei
immerhin höherer Arbeitszeit auch für Oberärztinnen und -ärzte mit solchen
Einkommen. Bei einmal gegebenem Salär also existierten unter dem Gesichtswinkel
der Kompensation die Kategorien der Ärztinnen und Ärzte ohne zusätzliche
Einnahmen und dafür mit geringerer Arbeitszeit sowie solcher mit
zusätzlichen Einnahmen und dafür längerer Arbeitszeit.
Als fraglich erscheint nun, ob Ziff. 7 der Vereinbarung für
Assistenzärztinnen und
-ärzte mit Honoraren qualifiziert schweige. Einigkeit herrscht, dass jede
gesetzliche Basis für solche Zahlungen fehle (S. 3 im angefochtenen Entscheid,
Beschwerdeschriften je Blätter 6 f. und Beschwerdevernehmlassung S. 2 f.,
alles auch zum Folgenden). Die Gesundheitsdirektion hat schon im angefochtenen
Entscheid implizit verneint, beim eigenhändigen Abschluss der Vereinbarung von
rechtswidrigen Honorarzahlungen an Assistenzärztinnen und -ärzte Kenntnis
gehabt zu haben, und wiederholt es jetzt explizit in ihrer Beschwerdevernehmlassung.
Daran zu zweifeln mangelt trotz der gegenteiligen Behauptung der Beschwerdeschriften
ein Grund. Das Wissen von Vertretern des Universitätsspitals, welche mit am
Verhandlungstisch gesessen haben sollen, braucht sich der allein die
Gesundheitsdirektion ermächtigende, in der Materie zuständige Regierungsrat
und damit der Beschwerdegegner als Arbeitgeber nach den Prinzipien der
Wissensvertretung nicht anrechnen zu lassen (vgl. Alfred Koller,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Bern 1996, Nr.
1501), und das kontroverse Wissenmüssen der Gesundheitsdirektion genügt ebenso
wenig. Die gleichfalls strittigen Vorstellungen und das Verhalten der
Ärztegewerkschaft in diesem Zusammenhang interessieren deshalb nicht. Nach
alledem kann gemäss Treu und Glauben nicht davon ausgegangen werden, dass die
Vereinbarung Assistenzärztinnen und -ärzte mit Honoraren absichtlich nicht erwähne
bzw. ausdrücklich zu den Ärztinnen und Ärzten ohne solche Einkünfte zähle.
Ob die Vereinbarung für Assistenzärzte mit Honoraren wie den
Beschwerdeführer Auslegung oder Lückenfüllung benötige, darf dahin stehen, denn
was hier gelten muss, drängt sich im Sinn dessen, was der Beschwerdegegner
verfügt und die Vorinstanz geschützt hat, geradezu auf. Laut Vereinbarung
werden Oberärztinnen und -ärzten mit Honoraren unter Fr. 22'000.- dieselben
an Kompensationsforderungen für das Überschreiten von 70-Stundenwochen angerechnet.
Wieso sich das der Beschwerdeführer für die erhaltenen Fr. 10'000.- nicht auch
gefallen lassen sollte, verschliesst sich der Einsicht. Die Verwaltungsbehörden
gehen ja immerhin nicht so weit, nun für die Assistenzärztinnen und -ärzte mit
Honoraren ebenfalls eine kompensationslose 70-Stundenwoche zu verlangen (vgl.
S. 3 unten im angefochtenen Entscheid). Wenn der Beschwerdeführer nebst dem
Anspruch auf normalen Lohn und volle Überzeitkompensation von Fr. 10'709.05 für
367 Stunden noch die genannten Fr. 10'000.- behalten möchte – das will keine
Anerkennung des Standpunkts im Rekurs bedeuten, die Verrechnung könne die
Entschädigung für versäumte Ruhetage nicht beschlagen (S. 2) – , läuft das
insofern auf eine doppelte Vergütung hinaus, erbrachte der Beschwerdeführer die
honorierte Leistung doch innerhalb des bereits salarierten Arbeitsverhältnisses.
Zu Recht betont deshalb die Beschwerdevernehmlassung, sogar unabhängig von der
Vereinbarung gestatte sich die angeordnete Verrechnung (S. 3 unten). Griffe
diese nicht, wäre wegen Ungleichbehandlung wenigstens begründeter Unmut von
Assistenzärztinnen- und -ärzten ohne Zusatzeinkünfte zu gewärtigen.
e) Von einem Beschwerdegrund nach § 75 VRG kann entgegen den
Beschwerdeschriften keine Rede gehen (je Blatt 5, auch zum Folgenden). Ebenso
wenig bedeutet es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass die beiden
Vorinstanzen in die Verhandlungen für die Vereinbarung involviert waren und
dann in der vorliegenden Sache verfügt haben. Endlich erscheint eine Bemühung
der Ärztegewerkschaft im Sinn von Beschwerdeantrag 5 als unnötig;
insbesondere erfolgt im Rechtspflegeverfahren die Schliessung allfälliger
Vertragslücken entgegen den Beschwerdeschriften nicht durch Neuverhandlungen
zwischen den Parteien (je Blatt 8), sondern durch die Rechtspflegeorgane. Das
Rechtsmittel ist daher im Übrigen abzuweisen.
3. …
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. …