PB.2001.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2001.00004
23. Mai 2001Deutsch14 min
(URT.2001.6227)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2001.00004
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.05.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Pensumsreduktion eines Mittelschullehrers und Prorektors
Zur Beurteilung des Begehrens um Beibehaltung der bisherigen versicherten Besoldung nach einer Pensumsreduktion ist das Sozialversicherungsgericht zuständig, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten und sie als Klage diesem Gericht zu überweisen ist. Zuständig für die Gewährung einer Pensumsreduktion für einen Mittelschullehrer und Prorektor ist nicht der Bildungsrat, sondern das Mittelschul- und Berufsbildungsamt, gegen dessen Entscheid der Rekurs an die Bildungsdirektion und anschliessend die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben ist.
Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts betreffend versicherte Besoldung (E. 1). Zur Zuständigkeit für die Gewährung einer Pensumsreduktion (E. 2).
Stichworte:
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
MITTELSCHULLEHRER/-IN
PENSENREDUKTION
PENSUMSREDUKTION
PFLICHTSTUNDENZAHL
REDUKTION
SCHULLEITUNG
SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT
ZUSTÄNDIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 73 BVG
§ 4 MittelschulG
§ 8 MittelschulG
§ 12 VVPG
§ 91 VVPG
§ 92 VVPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, Hauptlehrer für Wirtschaft und Recht sowie
Prorektor an der Kantonsschule X, ersuchte das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt (hinfort abgekürzt Amt) unterm 28. Februar 1999 auf dem
Dienstweg, seine Pflichtlektionen ab Herbstsemester 1999/2000 bis auf weiteres
um viereinhalb Einheiten und den Lohn entsprechend zu verringern sowie gleichzeitig
die bei der Beamtenversicherungskasse (BVK) versicherte Besoldung im Sinn von
RRB Nr. 567/1998 betreffend beschäftigungswirksame Arbeitszeitmodelle (BAM) bis
Ende 2004 nicht zu kürzen; zur Begründung führte er aus, er werde Mitte August
1999 voraussichtlich Vater, seine Frau gebe den Beruf als Primarlehrerin nicht
ganz auf und er wünsche deshalb einen Tag pro Woche daheim in die
Erziehungsarbeit am Kind zu investieren. Mit Schreiben vom 30. Dezember
1999 monierte er die Pendenz. Die damalige Abteilung Mittelschulen des Amts
antwortete am 5. Januar 2000, zum einen sei man selbstverständlich bereit, das
Pensum eventuell sogar rückwirkend herabzusetzen; da indes die
Bildungsdirektion mit Verfügung vom 1. November 1999 die Anwendung der BAM bei
den Mittelschulen ausgeschlossen habe (vgl. auch die RRB Nr. 1728/1998 und
Nr. 981/ 1999 betreffend BAM II und III), komme zum andern eine
Versicherung des entfallenden Salärs nicht in Betracht. Bezüglich dieser
Einschränkung bat A mit Schreiben vom 1. Februar 2000 um eine anfechtbare
Anordnung. Am 14. Februar 2000 verfügte das Amt, ab Frühlingssemester 2000
werde eine Pensenreduktion um 20 % auf 80 % bewilligt, unter Vorbehalt der
Genehmigung durch den Bildungsrat, und die bei der BVK versicherte Besoldung
im selben Mass vermindert.
Mit Verfügung vom 31. März 2000 bestätigte
das Amt, es könne dem Gesuch nicht stattgeben, die bei der BVK versicherte
Besoldung beizubehalten, und nannte als Rechtsmittel den Rekurs an die
Bildungsdirektion.
Mit weiterer Verfügung vom 30. Juni 2000 hob
das Amt seine Verfügung vom 14. Februar 2000 auf, weil diese weder eine
Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung, wohl aber einen unzulässigen
Genehmigungsvorbehalt aufweise und weil sich überhaupt die Mindestzahl an
Lektionen eines Prorektors nicht unterschreiten lasse.
Erwägungen
II. Schon am 27./28. April 2000 hatte A mit
unverändertem Ansinnen gegen die Verfügung vom 31. März 2000 rekurriert und
ergänzt, das Rechtsmittel sei durch eine andere Direktion oder die
Staatskanzlei zu behandeln.
A erhob am Sonntag/Montag, 30./31. Juli 2000
auch gegen die Verfügung vom 30. Juni 2000 Rekurs und begehrte an, es sei
(sinngemäss) die Verfügung vom 14. Februar 2000 ohne Genehmigungsvorbehalt
wiederherzustellen, eventuell sein Gesuch der Schulkommission der X zum
Entscheid zu überweisen.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2001, durch A
gemäss dessen unbestrittener Darstellung am 12. des nämlichen Monats auf der
Post abgeholt, vereinigte die Bildungsdirektion die beiden Rekurse, wies den
einen gegen die Verfügung vom 31. März 2000 betreffend berufliche Vorsorge ab
und hiess den andern gegen jene vom 30. Juni 2000 insofern teilweise gut, als
aus Gründen des Vertrauensschutzes die im Sinn der Verfügung vom
14.
Februar 2000 bereits verwirklichte Pensumsreduktion bis Ende Schuljahr
2000/2001 gewährt werde.
III. Hiergegen gelangte A am 13./14. März
2001.
mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte:
"1. ...
Im Sinne meines Rekurses vom 27.4.00 und gestützt auf RRB 567/ 1998 (... BAM)
beantrage ich, dass für die Zeit, in der mein Pensum und meine Besoldung
faktisch auf 80 % reduziert waren bzw. noch sind (also vom 1. März 2000 bis 31.
August 2001 oder länger, je nach Entscheid zu Punkt 2), bei der BVK eine
versicherte Besoldung von 100 % beibehalten wird. Die zusätzlichen
Arbeitnehmerbeiträge sind mir nachträglich in Rechnung zu stellen, die
zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge hat der Staat nachträglich einzuschiessen.
2.
...
Im Sinne meines Rekurses vom 30.7.00 beantrage ich, dass die anfänglich
bewilligte Pensumreduktion nicht aufgehoben wird.
Mein ursprüngliches Gesuch um Reduktion des Beschäftigungsgrades auf 80 % soll
entweder der Schulkommission der X (wie von mir beantragt) oder dem
Bildungsrat (wie im Laufe des Verfahrens beabsichtigt, aber nicht
durchgeführt) zur Bewilligung vorgelegt werden.
Eventualiter soll die Aufhebung der Pensumreduktion unter Einhaltung einer
halbjährigen Kündigungsfrist auf Ende Semester erst auf einen entsprechenden
späteren Zeitpunkt nach einer allfälliger Ablehnung dieser Beschwerde
angesetzt werden."
Die Bildungsdirektion liess sich am 3./4.
April 2001 mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen, soweit
auf dieses eingetreten werden könne. Das Amt verzichtete stillschweigend auf
Beschwerdeantwort.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Soweit der Beschwerdeführer das Fortgelten
der gegenwärtigen Pensumsreduktion anstrebt, eignet der vorliegenden
Auseinandersetzung kein Streitwert. Über diese muss das Verwaltungsgericht
kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG, LS 175.2) daher als Kammer befinden.
Ob der Beschwerdeführer jenes Fünftel seines
Lohns, das er seit 1. März 2000 bis mindestens 31. August 2001 und längstens
bis Ende 2004 nicht mehr verdient, zu eigenen Lasten und zu denen des Staats
bei der BVK versichern darf, stellt eine Kontroverse dar, welche im
Klageverfahren nach Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.40) zu
lösen ist und deshalb laut § 2 lit. d des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (LS 212.81) zweifellos in die Zuständigkeit
des Letzteren fällt (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 2 N. 5; Carl
Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. A., Bern/Stuttgart/Wien 2000,
S. 638 ff.; Jürg Brühwiler/Hermann Walser, Obligatorische berufliche
Vorsorge/Weitergehende berufliche Vorsorge in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 1998, Beitrag 7
Rz. 121 ff. und 220 f.; Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen
Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, S. 127 f.; Ueli Kieser/ Gabriela
Riemer-Kafka, Tafeln zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 1994,
S. 132). Mithin kann auf den einschlägigen Rechtsmittelantrag 1 nicht eingetreten
(§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1 VRG) und muss die Sache
diesbezüglich in Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an das
Sozialversicherungsgericht weitergeleitet werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1 N. 40 sowie § 5 N. 24 und 33; Zünd, § 2 N. 9).
Hingegen lässt sich Beschwerdeantrag 2 ohne
weiteres an die Hand nehmen.
2.
Nach den Regeln der Verfahrenslogik stellt
sich die mit Satz 2 dieses Antrags aufgeworfene formelle Frage der
Zuständigkeit von Vorinstanz und Beschwerdegegner vorab. Erst wenn sich das
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bejahen lässt, gilt es auf das
materielle Anliegen von Satz 1 oder allenfalls das Eventualbegehren von Satz 3
des Ansinnens einzugehen.
a) Die Vorinstanz fragt sich im angefochtenen
Entscheid, wer für das Gesuch des Beschwerdeführers um Reduktion der
Pflichtlektionen zuständig wäre, wenn es als zulässig erschiene, und kommt auf
den Bildungsrat (E. 3); sie hält dann aber das Erstrebte für unstatthaft (E. 4,
auch zum Folgenden) und bestätigt also prinzipiell, d.h. unter Vorbehalt des
Vertrauensschutzes (E. 5 und 6), die Verfügung des Amts vom 30. Juni 2000. In
ihrer Vernehmlassung bemerkt sie zutreffend, erwogen zu haben, dass der
Bildungsrat eine Teilzeitstelle bewilligen müsste, und betont, sie habe den
Beschwerdeführer deshalb aufgefordert, an jenen zu gelangen (S. 2).
Mit Fug stört den Beschwerdeführer, wenn sich
die Vorinstanz dennoch anmasse, über sein Ansinnen zu befinden (so weiterhin
Vernehmlassung S. 1). Sie möchte damit
– wohl um dem Vorwurf zu entgehen, eine Weiterleitung im Sinn von § 5 Abs. 2
Satz 1 VRG versäumt zu haben – unterscheiden zwischen dem Wunsch auf ein
Teilpensum (Zuständigkeit Bildungsrat) und dem auf Reduktion der
Pflichtlektionen (Zuständigkeit Amt und Bildungsdirektion). Beides ist das
Selbe.
Freilich irren sowohl Vorinstanz als auch
Beschwerdeführer hinsichtlich Zuständigkeit. Diese liegt, wie sogleich zu
zeigen, weder beim Bildungsrat noch bei der Schulkommission der X.
b) Gemäss den intertemporalen Prinzipien
regelt sich im Gegensatz zum Rechtsmittelweg die erstinstanzliche
Zuständigkeit nach den zur Zeit der jeweiligen Anordnung in Kraft stehenden
Normen, und ebenso tut das der Inhalt dieser Anordnung (§ 101 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, Schluss- und Übergangsbestimmungen, Art. XV N. 2; Alfred
Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR 102/1983 II 101 ff., 222; Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern
2000, S. 130).
Kraft § 201 Satz 1 des Unterrichtsgesetzes
vom 23. Dezember 1859 (LS 410.1) wählte der Regierungsrat die Rektoren und
Prorektoren der Kantonsschulen (GS III 22), so 1998 auch den Beschwerdeführer.
Diese Bestimmung ist auf Beginn des Frühlingssemesters 2000 durch § 4 Ziff. 4
des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MSG, LS 413.21) abgelöst worden,
wonach der Bildungsrat die Mitglieder der Schulleitung ernennt und entlässt;
dazu gehören laut § 8 Abs. 1 Satz 1 MSG Rektorin oder Rektor sowie die Prorektorinnen
und Prorektoren. Die Vorinstanz leitet daraus die jetzige Zuständigkeit des
Bildungsrats für eine Änderung des Beschäftigungsgrads ab. Der Beschwerdegegner
huldigte in der Verfügung vom 30. Juni 2000 zu Recht nicht dieser Auffassung
(E. 3). Denn in der Weisung zum Mittelschulgesetz betonte der
Regierungsrat für § 4 MSG (ABl 1998 II 770): "Die wichtigsten Kompetenzen
des ... Bildungsrates beziehen sich auf den pädagogischen Bereich... Neu soll
der Bildungsrat die bisher vom Regierungsrat ausgeübten Kompetenzen für die
... Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Schulleitungen ausüben. Mit
dieser Neuregelung wird die Entflechtung zwischen strategischer und operativer
Tätigkeit weitgehend verwirklicht, indem sich die hauptsächlichen Kompetenzen
des Bildungsrates auf den Erlass der grundlegenden Reglemente und auf wichtige
Wahlgeschäfte beschränken." Bereits § 11 des Mittelschullehrerreglements
vom 13. September 1989 (LS 413.110.1) erlaubte es der Erziehungsdirektion (heute
Bildungsdirektion), unbesoldete Urlaube bis zu einem Jahr und unbesoldete
Pensenreduktionen – auch etwa für die Unterrichtsstundenpflicht von
Prorektoren im Sinn von § 25 Satz 1 der Mittelschullehrerverordnung vom
7.
Dezember 1988 (LS 413.110) – während längstens sechs Jahren unter
Kürzung der Besoldung zu gewähren; nur für ein Mehreres bezeichnete § 12 des
Reglements den Regierungsrat als zuständig. Und gemäss § 5 Abs. 1 lit. a der
alten Delegationsverordnung vom 10. Dezember 1997 (OS 54, 449) sowie § 4 Abs.
1.
lit. a der aktuellen vom 9. Dezember 1998 (LS 172.14) traf die Abteilung
Mittel- und Fachhochschulen bzw. trifft das Mittel- und Berufsschulamt
erstinstanzlich unter anderem sämtliche Anordnungen über Urlaub, Entlastung,
Stundenreduktion und die damit zusammenhängenden Besoldungsregelungen. Ein
solcher Entscheid liess sich also schon bisher nicht mit einem Rechtsmittel vor
den Regierungsrat als Wahlbehörde tragen (vgl. §§ 19 Abs. 1 und 19b Abs. 1
VRG). Soweit nun die auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft
getretene Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999
(MBVV, LS 413.112) nichts anderes bestimmt, gilt nach deren § 2 die
Vollzugsverordnung vom 19. Mai 1999 zum Personalgesetz (VVPG, LS 177.111).
Selbst wo der Regierungsrat als Anstellungsbehörde fungiert, verleihen § 12
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Sätze 1 f., § 91 Abs. 1 und 3 sowie § 92 Abs. 2
VVPG die Zuständigkeit für Urlaub und Änderung des Beschäftigungsgrads den
Direktionen bzw. auf Grund der Delegationsverordnung hier dem Mittelschul- und
Berufsbildungsamt mit der Bildungsdirektion als Rekursinstanz. Ein höchstens
operatives Geschäft wie die Änderung des Beschäftigungsgrads kommt folglich
dem Bildungsrat nicht zu, weshalb der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom
30.
Juni 2000 zumindest den entsprechenden Genehmigungsvorbehalt richtig
aufgehoben hat (vgl. E. 3); ebenso wenig aber fällt es in die Kompetenz der vom
Beschwerdeführer favorisierten Schulkommission, wozu unter Anwendung von § 80c in
Verbindung mit §§ 70 und 28 Abs. 1 Satz 2 VRG beipflichtend auf die
vorinstanzliche E. 3b+c verwiesen sei (vgl. auch Rekursantwort). Endlich kann
die Schulleitung nur, aber immerhin unbezahlten Urlaub gewähren (§ 21 Abs. 1
MBVV; vgl. auch § 20 Abs. 2 MBVV).
Der vorliegende Rechtsgang ist mithin nicht
zu beanstanden und die Beschwerde insofern abzuweisen, als sie (sinngemäss die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der beschwerdegegnerischen
Verfügung vom 30. Juni 2000 zwecks) Weiterleitung des Gesuchs um
Pensumsreduktion an andere Behörden verlangt.
c) Der angefochtene Entscheid argumentiert,
die durch § 27 MBVV unter anderem für Prorektorinnen und Prorektoren
vorgeschriebene Mindestlektionenverpflichtung lasse sich nur mildern, wenn
jemand im Sinn der §§ 23 und 28 MBVV Entlastungen für Tätigkeit an anderen
Schulen und Institutionen oder für Präsidien und Aktuariate erfahre (E. 4d;
vgl. auch den Beschwerdegegner in E. 3 und 5 der Verfügung vom 30. Juni 2000
sowie auf S. 3 der Rekursantwort). Das fusst auf der Meinung, hinsichtlich
weiterer Pensenreduktionen liege ein qualifiziertes Schweigen vor, obwohl die
Vorinstanz unmittelbar vorher sagt (E. 4c): "... Es steht ...
grundsätzlich im Ermessen der Anstellungsbehörde für Mitglieder der Schulleitung
zu entscheiden, ob für eine solche Stelle ein Teilzeitpensum zu bewilligen ist
und wie sich eine allenfalls bewilligte Pensumreduktion auf die
Lektionenverpflichtung nach § 27 MBVV... auswirken würde."
Die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung
äussert sich bloss zur Entlastung, d.h. zum Abbau von Pflichten normaler Weise
ohne Lohneinbusse (vgl. etwa § 8 Abs. 1 Satz 2 MSG und § 15 MBVV). Nichts
gestattet die Folgerung, der verordnunggebende Regierungsrat habe damit
zumindest für die Mitglieder der Schulleitung die Anwendung des sieben Tage
früher erlassenen § 12 Abs. 1 lit. b VVPG betreffend Änderung des
Beschäftigungsgrads, d.h. unter anderem betreffend besoldungswirksame
Stundenreduktion, ausschliessen wollen. Gegenteils müssen auf ein derartiges
Gesuch hin das Amt und dann die Bildungsdirektion das von dieser fälschlich dem
Bildungsrat zugeschriebene Ermessen ausüben, wie es offenkundig mit der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Februar 2000 geschehen ist, um
dann aber in jener vom 30. Juni 2000 wie später ebenso im angefochtene
Entscheid zu unterbleiben. Letzteres stellt im Sinn von § 75 lit. a VRG eine
Rechtsverletzung auch in Form von Ermessensunterschreitung dar (vgl. Kölz/ Bosshart/
Röhl, § 50 N. 79). Dass im Übrigen die Verfügung vom 14. Februar 2000 weder
Begründung noch Rechtsmittelbelehrung enthielt, konnte dem Beschwerdegegner
natürlich keinen hinreichenden Grund verschaffen, sie zu Ungunsten des
Beschwerdeführers aufzuheben.
Demnach gilt es Beschwerdeantrag 2 teilweise
gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung insofern, als sie dem
Beschwerdeführer über das Ende des Schuljahrs 2000/ 2001 hinaus keine
Pensumsreduktion gewährt, sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30.
Juni 2000 insofern, als sie die Pensenreduktion gemäss eigener Verfügung vom
14.
Februar 2000 widerruft, sind aufzuheben. Damit hat es bei Letzterer
bezüglich Pensenreduktion sein Bewenden, allerdings ohne Genehmigungsvorbehalt
für den Bildungsrat.
Das schliesst nicht aus, dass das Amt das Arbeitspensum
des Beschwerdeführers erneut überprüft. Ist das Anstellungsverhältnis als
solches kündbar, so kann auch der Umfang der Anstellung angepasst werden,
wobei neben der Einhaltung der Kündigungsfrist die allgemeinen
verwaltungsrechtlichen Grundsätze zu beachten sind, so insbesondere das
Willkürverbot sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Gebot von
Treu und Glauben. In diesem Zusammenhang hat die Behörde auch die vom
Beschwerdeführer angerufenen personalpolitischen Grundsätze wie die
Berücksichtigung der Erfüllung von Familienpflichten (vgl. § 5 Abs. 1 lit. f
des Personalgesetzes vom 27. September 1998; PG) und die Förderung flexibler
Arbeitsmodelle (§ 5 Abs. 1 lit. g PG) zu beachten, doch ist ihre Gewichtung
gegenüber dem Leistungsauftrag der Verwaltung (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a PG)
weitgehend Ermessenssache und insoweit der gerichtlichen Kontrolle entzogen; direkte
Ansprüche lassen sich aus den personalpolitischen Grundsätzen von vornherein
nicht ableiten.
3.
…
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Auf Beschwerdeantrag 1 wird nicht
eingetreten und die Sache insofern an das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich weitergeleitet.
Beschwerdeantrag 2 wird teilweise gutgeheissen. Aufgehoben werden die Verfügung
der Bildungsdirektion vom 8. Februar 2001 insofern, als sie dem
Beschwerdeführer über das Ende des Schuljahrs 2000/2001 hinaus keine
Pensumsreduktion gewährt, sowie die Verfügung des Mittelschul- und
Berufsbildungsamts vom 30. Juni 2000 insofern, als sie die Pensenreduktion
gemäss eigener Verfügung vom 14. Februar 2000 widerruft. Letztere wird
bezüglich Pensenreduktion wiederhergestellt, aber ohne Genehmigungsvorbehalt
für den Bildungsrat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
…