PB.2001.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2001.00006
4. Juli 2001Deutsch18 min
(URT.2001.6271)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2001.00006
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.07.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Arbeitszeugnis
Das Arbeitszeugnis, dessen Änderung mit Beschwerde beantragt wird, muss inhaltlich richtig sein; es soll grundsätzlich wohlwollend formuliert sein, darf aber im Hinblick auf die Wahrheitspflicht auch ungünstige Beurteilungen enthalten.
Zuständigkeit der Kammer des Verwaltungsgerichts (E. 1). Zu den einzelnen Änderungsbegehren (E. 2). Gerichtskosten und Parteientschädigung (E. 3 und 4).
Stichworte:
ARBEITSZEUGNIS
BERICHTIGUNGSANSPRUCH
PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE
SCHADENABSCHÄTZUNG
STREITWERT
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
VERMÖGENSSCHADEN
VOLLSTÄNDIGKEIT
WAHRHEITSPFLICHT
WIDERRECHTLICHKEIT
WOHLWOLLEN
Rechtsnormen:
Art. 330a OR
§ 17 Abs. II VRG
§ 38 lit. II VRG
§ 74 lit. I VRG
§ 80b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, geboren 1961, war vom 1. Mai 1987 bis
zum 29. Februar 2000 als Betriebsangestellter in der Gärtnerei des
Universitätsspitals Zürich (USZ) tätig gewesen. Mit Schreiben vom 27. Januar
2000, welches er am 3. Februar 2000 persönlich überbrachte, kündigte er im
Einvernehmen die Anstellung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist per
29. Februar 2000, da er per 1. März 2000 eine neue Stelle gefunden
hatte.
Mit Schreiben vom 18. März 2000 verlangte A
verschiedene Änderungen des ihm am letzten Arbeitstag ausgestellten
Arbeitszeugnisses, worauf ihm am 19. April 2000 ein neues, leicht abgeändertes
Arbeitszeugnis zugestellt wurde. Auf erneutes Schreiben von A hin, dieser war
nunmehr durch Rechtsanwalt B vertreten, stellte die Personalabteilung des USZ
ein neues Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt aus:
"Herr A, geboren 1961, war vom 1. Mai 1987 bis 29. Februar
2000 als Betriebsangestellter in der Gärtnerei des UniversitätsSpitals Zürich
tätig.
Sein Aufgabengebiet umfasste folgende Arbeiten: Reinigen von Wegen,
Plätzen und Strassen mit der Kehrsaugmaschine; Pflegen und erneuern der
Parkanlagen; Rasenpflege; Schneiden von Sträuchern und Kleingehölzen; Mithilfe
bei der Wechselflorbepflanzung; Pflege des Maschinenparks der Gärtnerei.
Herr A verfügt über umfassende Kenntnisse seines Aufgabengebietes.
Wir lernten ihn als einsatzfreudigen, initiativen und verantwortungsvollen
Mitarbeiter kennen, der alle ihm übertragenen Aufgaben effizient und ordentlich
erledigte. In der Zusammenarbeit erwies er sich als korrekt und hilfsbereit.
Herr A verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir danken ihm für die
Mitarbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute."
Erwägungen
II. Gegen das letztgenannte Zeugnis erhob A
am 1. September 2000 bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs,
welcher mit Verfügung vom 13. Februar 2001 teilweise gutgeheissen wurde. Das
USZ wurde verpflichtet, das Arbeitszeugnis für A wie folgt zu ändern:
"Herr A, geboren 1961, war vom 1. Mai 1987 bis 29. Februar
2000.
als Betriebsangestellter in der Gärtnerei des USZ tätig.
Sein Aufgabengebiet umfasste folgende Arbeiten: Reinigen von Wegen,
Plätzen und Strassen mit der Kehrsaugmaschine; Pflegen und Erneuern von
Parkanlagen; Rasenpflege; Wechselflorbepflanzungen; Schneiden von Sträuchern
und Kleingehölzen; Pflege und Wartung des Maschinenparks der Gärtnerei sowie
die Erledigung aller mit diesen Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden
Arbeiten.
Herr A verfügt über umfassende Kenntnisse seines Aufgabengebiets.
Wir lernten ihn als einsatzfreudigen, initiativen und verantwortungsvollen
Mitarbeiter kennen, der alle ihm übertragenen Aufgaben effizient und zu unserer
Zufriedenheit erledigte. In der Zusammenarbeit erwies er sich als korrekt und
hilfsbereit.
Herr A verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir danken ihm für die
Mitarbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute."
III. Mit Eingabe vom 19. März 2001 erhob A
fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei das
Arbeitszeugnis wie folgt zu formulieren (Abweichungen vom verfügten Zeugnis
fett gedruckt):
"Herr A, geboren 1961, war vom 1. Mai 1987 bis 29. Februar
2000.
als Betriebsangestellter in der Gärtnerei des UniversitätsSpitals Zürich
tätig.
Sein Aufgabengebiet umfasste folgende Arbeiten: Reinigen von Wegen,
Plätzen und Strassen mit der Kehrsaugmaschine; Pflegen und Erneuern der
Parkanlagen; Rasenpflege; Gestaltung der Wechselflorbepflanzung;
Schneiden von Bäumen, Sträuchern und Kleingehölzen, Pflege und Wartung
des Maschinenparks der Gärtnerei sowie die Erledigung aller einschlägiger Arbeiten.
Herr A verfügt über umfassende Kenntnisse seines Aufgabengebietes.
Wir lernten ihn als einsatzfreudigen, initiativen und verantwortungsvollen
Mitarbeiter kennen, der alle ihm übertragenen Aufgaben selbständig,
effizient und zu unserer vollen Zufriedenheit erledigte. In der
Zusammenarbeit erwies er sich als korrekt und hilfsbereit.
Herr A verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir danken ihm für die
Mitarbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute."
Mit Eingabe vom 10. April 2001 (beim Gericht
am 17. April 2001 eingegangen) beantragte das USZ nunmehr, das Arbeitszeugnis
sei wie folgt zu formulieren:
"Herr A, geb. 1961, war vom 1. Mai 1987 bis 29. Februar
2000.
als Betriebsangestellter in der Gärtnerei des UniversitätsSpitals Zürich
tätig.
Sein Aufgabengebiet umfasste folgende Arbeiten: Reinigen von Wegen,
Plätzen und Strassen mit der Kehrsaugmaschine; Pflegen und Erneuern der
Parkanlagen; Rasenpflege; zum Teil Gestaltung der
Wechselflorbepflanzung; Schneiden von Sträuchern und Kleingehölz (selten
auch Bäume), Pflege und Wartung des Maschinenparks der Gärtnerei sowie die
Erledigung aller einschlägiger Arbeiten.
Herr A verfügt über umfassende Kenntnisse seines Aufgabengebietes.
Wir lernten ihn als einsatzfreudigen, initiativen und verantwortungsvollen
Mitarbeiter kennen, der alle ihm übertragenen Aufgaben zum Teil
selbständig, zum Teil nach Weisung seiner Vorgesetzten, effizient und
zu unserer vollen Zufriedenheit erledigte. In der Zusammenarbeit erwies er
sich als korrekt und hilfsbereit.
Herr A verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir danken ihm für die
Mitarbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute."
Mit Eingabe vom 25. April 2001 beantragte die
Vorinstanz, es sei den Anträgen des USZ zu folgen und in dem Sinn die
Beschwerde teilweise abzuweisen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Gemäss § 74 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; in der am 1. Januar 1998
in Kraft getretenen Fassung vom 8. Juni 1997) sind erstinstanzliche
Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht anfechtbar.
Eine personalrechtliche Anordnung im Sinn von
§ 74 Abs. 1 VRG liegt vor, wenn ein objektives Anfechtungsinteresse des
Betroffenen besteht. Im Hinblick auf die Bedeutung, die das Arbeitszeugnis für
das Fortkommen des Arbeitnehmers hat, ist nach der heutigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts das Anfechtungsinteresse betreffend Streitigkeiten über
den Inhalt eines Arbeitszeugnisses zu bejahen (VGr, 12. Juli 2000, PB.2000.00010
E. 1a mit Hinweisen [http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung]).
b) Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts handelt es sich bei den Verfahren betreffend die korrekte
Qualifikation der erbrachten Arbeit nicht um eine wirtschaftliche Streitigkeit
(zumindest nicht aus Sicht des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin), weshalb
das Vorliegen eines Streitwerts für die Frage der Zuständigkeit gemäss § 38
Abs. 2 VRG zu verneinen und die Sache in Dreierbesetzung zu behandeln ist (VGr,
12.
Juli 2000, PB.2000.00010 E. 1b, a.a.O.).
2.
a) Mit Recht weist die Vorinstanz darauf
hin, dass vorliegend das auf den 1. Juli 1999 in Kraft getretene neue
Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG) zur Anwendung gelange (§ 57 Abs. 1
PG). Gemäss § 46 Abs. 2 PG können die Angestellten jederzeit ein Zeugnis
verlangen, das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über
ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Diesbezüglich führt die
Vorinstanz zutreffend aus, dass diese Formulierung im neuen öffentlichen
Personalrecht derjenigen in Art. 330a des Obligationenrechts (OR) entspreche,
welche schon bisher in öffentlich-
rechtlichen Anstellungsverhältnissen sinngemäss zur Anwendung gekommen sei.
Auch wenn das öffentliche Personalrecht für die zu entscheidende Einzelfrage
nun eine eigenständige Norm bereitstelle, sei aus dem gleichbleibenden
Wortlaut dieser neuen öffentlich-rechtlichen Bestimmung zu schliessen, dass
sich am Umfang des Rechts auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses unter dem
neuen Recht grundsätzlich nichts geändert habe, so dass auch für die
Rechtsprechung im vorliegenden Bereich auf die herrschende Lehre und Praxis zu
Art. 330a OR zurückgegriffen werden könne.
b) In erster Linie muss das Zeugnis
inhaltlich richtig sein. Die der Beurteilung zugrunde gelegten Tatsachen
müssen objektiv richtig sein (Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, 1985, Art.
330a N. 7, N. 14 OR; Adrian Staehelin/Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 1996,
Art. 330a N. 10 OR). Wenn auch das Zeugnis grundsätzlich wohlwollend formuliert
werden soll, so darf es im Hinblick auf die Wahrheitspflicht auch ungünstige
Beurteilungen enthalten (Rehbinder, N. 14; Staehelin/Vischer, N. 11). Es muss
in guten Treuen, im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens und der Verkehrssitte
abgefasst werden (Rehbinder, N. 7; Staehelin/Vischer, N. 10).
In diesem Licht sind die Änderungs- und
Ergänzungsvorschläge des Beschwerdeführers im Einzelnen zu prüfen.
c) aa) Gestaltung der
Wechselflorbepflanzung:
Der Beschwerdeführer lässt geltend machen,
dass er zweimal jährlich die Wechselflorbepflanzung im Park und in allen
Rabatten selbständig vorgenommen habe. Es habe sich dabei um das Pflanzen von
20'000 bis 30'000 Pflanzen gehandelt, die Mitte Juni für den Sommer und Mitte
Oktober für den Winter gepflanzt worden seien. Er habe diese Pflanzen nach
eigenem Gutdünken und ohne Anweisungen des Vorgesetzten eingesetzt. Der
Vorgesetzte habe weder Vorgaben über die Aufteilung der Pflanzen auf die
einzelnen Beete noch über die farbliche Anordnung derselben gemacht. Vielmehr
habe der Beschwerdeführer selber die an einem Ort deponierten Pflanzen ab
Lieferung genommen und sie nach eigenen Vorstellungen in die einzelnen Beete
eingesetzt.
Der Beschwerdegegner ist nunmehr damit einverstanden,
dass der Passus "zum Teil Gestaltung der Wechselflorbepflanzung" in
das Arbeitszeugnis übernommen werde. Er macht geltend, dass der
Beschwerdeführer lediglich aus dem vorgelegten Material, welches von anderen
Personen aufgrund einer übergeordneten Planung bestellt bzw. geliefert worden
sei, die Wechselflorbepflanzung gestaltet habe.
Der Beschwerdegegner anerkennt somit
grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer bei der Wechselflorbepflanzung
gestalterisch tätig war, wenn auch in einem eingeschränkten Ausmass, weil die
Bestellungen von anderen Personen aufgrund einer übergeordneten Planung erfolgt
seien. Fraglich ist nun, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Bepflanzung
aufgrund des vorgelegten Materials vorgenommen hat, bezüglich der Formulierung
"Gestaltung der Wechselflorbepflanzung" einer Einschränkung bedarf
oder nicht. Dies ist zu verneinen, denn der Begriff "Gestaltung"
bedeutet "Formung, Ausformung, Darstellung; Verarbeitung" (Duden,
Die sinn- und sachverwandten Wörter, Synonymwörterbuch der deutschen Sprache,
Band 8, 2. A., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 1997) und beinhaltet nicht auch das
Organisieren des für die Gestaltung des Werks erforderlichen Materials. Das
Konzipieren des für die Bepflanzung erforderlichen Materials und die Bestellung
desselben umfasst daher ein anderes Aufgabengebiet und bedürfte wohl einer
eigenen Erwähnung im Arbeitszeugnis. Es ergibt sich somit, dass das
Arbeitszeugnis dahingehend zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer die
Wechselflorbepflanzung gestaltet hat. Hingegen kann dem Vorschlag des
Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer die Wechselflorbepflanzung
"zum Teil" gestaltet habe, nicht gefolgt werden, weil dies bedeuten
würde, dass der Beschwerdeführer zum Teil selbständig und zum Teil nach exakten
Vorgaben die Bepflanzungen in der Anlage vorgenommen habe. Letzteres macht
aber der Beschwerdegegner gar nicht geltend, sondern er hält nur fest, dass die
Bepflanzung aus dem vorgelegten Material erfolgt sei.
bb) Schneiden von Bäumen:
Der Beschwerdeführer lässt ausführen, einmal
jährlich ca. acht Bäume im Parkareal geschnitten zu haben. Diese Tätigkeit habe
er über Jahre hinweg ausgeführt, obwohl er keine Gärtnerlehre absolviert habe.
Gerade deswegen sei es für ihn wichtig, dass das Arbeitszeugnis korrekte
Auskunft über die getätigten Arbeiten gebe.
Der Beschwerdegegner anerkennt nunmehr, dass
der Beschwerdeführer auch Bäume geschnitten habe, möchte diese Tätigkeiten
aber im eingeschränkten Sinn im Arbeitszeugnis festgehalten haben, nämlich
"Schneiden von Sträuchern und Kleingehölz (selten auch Bäume)". Der
Beschwerdegegner führt in diesem Zusammenhang aus, beim Schneiden der Bäume
habe es sich um eine sehr untergeordnete Arbeit gehandelt, weshalb sie sachlich
nicht gleich gewichtet werden könne wie das häufige Schneiden von Sträuchern
und Kleingehölzen, da andernfalls der Eindruck entstehen würde, dass der Beschwerdeführer
umfangreiche Kenntnisse und Routine im Schneiden von Bäumen habe.
Der Formulierung "selten" kommt
gemäss Duden (Synonymwörterbuch) unter anderem die Bedeutung "rar,
verstreut, vereinzelt, sporadisch, Gelegenheits-, nicht oft, karg,
manchmal" zu. Nachdem der Beschwerdeführer ausführt, jährlich einmal ca.
acht Bäume geschnitten zu haben und dies von der Beschwerdegegnerin nicht mehr
bestritten wird, ist das einschränkende Wort "selten" bezüglich des
Schneidens von Bäumen nicht angezeigt, weil dadurch der Eindruck entstünde, der
Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit nur hie und da
einen Baum geschnitten. Andererseits ist aber auch die vom Beschwerdeführer
beantragte Formulierung "Schneiden von Bäumen, Sträuchern und
Kleingehölzen" nicht angezeigt, liesse doch diese Aufzählung (das
uneingeschränkte Voranstellen des Schneidens von Bäumen) darauf schliessen,
dass der Schnitt der Bäume
– wenn nicht sogar im Vordergrund – zumindest mit der übrigen Schnitttätigkeit
gleichgestanden ist. Eine solche Schlussfolgerung wäre jedoch fehl am Platz,
hält doch der Beschwerdeführer selber fest, jährlich (nur oder immerhin) ca.
acht Bäume geschnitten zu haben. Aufgrund dieser Ausführungen rechtfertigt sich
somit die bei Bäumen vorgenommene Schnitttätigkeit wie folgt festzuhalten:
"Schneiden von Sträuchern, Kleingehölzen und auch Bäumen".
cc) Erledigung aller einschlägiger Arbeiten:
Nachdem der Beschwerdegegner diese vom
Beschwerdeführer vorgeschlagene Formulierung kommentarlos in seine Anträge
bezüglich der Neuformulierung des Arbeitszeugnisses übernommen hat,
erübrigen sich weitere Ausführungen. Das Arbeitszeugnis ist entsprechend zu
ergänzen.
dd) Selbständige Erledigung der ihm
übertragenen Aufgaben:
Der Beschwerdeführer möchte im Arbeitszeugnis
erwähnt haben, dass er die ihm übertragenen Arbeiten selbständig ausgeführt
habe. In diesem Zusammenhang lässt er ausführen, die aus den Qualifikationen
und dem Arbeitszeugnis ersichtliche unwohlwollende Gesinnung der Vorgesetzten
scheine unter anderem darin begründet zu sein, dass der Beschwerdeführer als
langjähriger Mitarbeiter eben gerade zu selbständiger Arbeitsausführung
befähigt gewesen sei und er über einen höheren Wissensstand als der direkte
Vorgesetzte verfügt habe. Als Beispiele für Arbeiten, die er regelmässig ohne
Auftrag des Vorgesetzten erkannt und in eigener Initiative ausgeführt habe,
nennt er unter anderem das Schneiden von Kanten und Pflanzen, Jäten,
Putzarbeiten und das Reparieren von defekten Maschinen. Auch sei darauf
hinzuweisen, dass er während der Zeit vom Weggang des ursprünglichen
Vorgesetzten bis zum Arbeitsbeginn des neuen Vorgesetzten den ganzen Park
selbständig betreut und vorbildlich gepflegt habe.
Der Beschwerdegegner ist damit einverstanden,
wenn im Arbeitszeugnis festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer die
Arbeiten "zum Teil selbständig und zum Teil nach Weisung seiner
Vorgesetzten" erledigt habe. Der Beschwerdegegner hält weiter fest, dass
es sich dabei letztlich um eine Beurteilungsfrage handle, sich die
Selbständigkeit nicht auf alle Arbeiten bezogen habe und nur temporär zum
Tragen gekommen sei.
Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid
nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer in den ersten Jahren seiner
Anstellung eine gewisse Selbständigkeit erreicht habe. Aufgrund der letzten
beiden Qualifikationen würden sich jedoch Zweifel ergeben, wie weit er diese
Entwicklung zur selbständigen Arbeitsweise fortgesetzt habe oder ob diese
später eher zu Ungunsten des Betriebs zum Tragen gekommen sei.
An dieser Stelle ist nochmals darauf
hinzuweisen, dass das Zeugnis zwar wohlwollend formuliert werden soll, die der
Beurteilung zugrunde gelegten Tatsachen aber objektiv richtig sein müssen. Das
Arbeitszeugnis muss in guten Treuen, im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens
und der Verkehrssitte abgefasst sein (Erwägung 2b). Vorliegend ist schon die
Formulierung, wonach der Beschwerdeführer die übertragenen Arbeiten
"effizient" ausgeführt habe, wohlwollend im erwähnten Sinn. Der
Wendung "effizient" kommt die Bedeutung "nachhaltig" und
"zugkräftig" zu, was als positiv zu werten ist (Duden, Synonymwörterbuch).
Auch die Umschreibung des Beschwerdeführers als "initiativen"
Mitarbeiter heisst, dass er "etwas unternahm", "an die Hand
nahm", "zur Tat Schritt" oder "aktiv wurde" (Duden,
Synonymwörterbuch). Der vom Beschwerdeführer zusätzlich beantragten Wendung
"selbständig" kommt hingegen wohl die Bedeutung von
"eigenständig" und "unabhängig" im positiven Sinn zu, das
Wort kann aber auch den Sinn von "unangepasst",
"unbequem", "nonkonformistisch" und
"eigenmächtig" beinhalten (Duden, Synonymwörterbuch). Welcher Sinn
dem Wort "selbständig" im Einzelfall zukommt, hängt somit vom übrigen
Text ab.
Der nun vom Beschwerdegegner beantragten
Formulierung, wonach der Beschwerdeführer die Arbeiten "zum Teil
selbständig, zum Teil nach Weisung seiner Vorgesetzten" erledigt habe, kommt
zwar dem Wortlaut nach eine neutrale Bedeutung zu, und sie entspricht
grundsätzlich den Tatsachen (auch der Beschwerdeführer macht nicht geltend,
stets alle Arbeiten selbständig ausgeführt zu haben). Im Kontext erschiene eine
solche Formulierung aber als ungewöhnlich und könnte die übrigen Begriffe wie
"initiativ" und "effizient" relativieren. Es erübrigt sich
somit, den Begriff "selbständig" oder die Umschreibung "zum Teil
selbständig, zum Teil nach Weisung seiner Vorgesetzten" in das Zeugnis zu
übertragen, da dies nichts zum besseren Verständnis beitragen würde.
Entsprechend erübrigt es sich auch, die umstrittenen Qualifikationen aus dem
Jahr 1998 näher heranzuziehen oder weitere Auskünfte einzuholen.
ee) Erledigung zur vollen Zufriedenheit:
Der Beschwerdeführer beantragt, die von ihm
erledigten Arbeiten seien mit dem Kommentar "zu unserer vollen
Zufriedenheit" zu werten. Zwar hat der Beschwerdegegner diese Wendung in
seinem neu beantragten Arbeitszeugnis übernommen, möchte es aber anscheinend doch
dem Gericht überlassen zu beurteilen, ob sich diese Wertung vorliegend als
korrekt erweise. Der Beschwerdegegner bestreitet jedoch nicht, dass die
Gesamtqualifikation des Beschwerdeführers vom 3. März 2000 mit "B"
bewertet worden ist, was bedeute, dass "die Leistungen und das Verhalten
vollumfänglich den Anforderungen entsprechen (gut)". Unter diesen
Umständen drängt sich jedoch die Wertung "zu unserer vollen
Zufriedenheit" auf, da die alleinige Wendung "zu unserer
Zufriedenheit" missverständlich sein könnte und daher unzulässig ist (vgl.
Rehbinder, Art. 330a N. 7 und 13 OR; Heinz Hausheer, Berner Kommentar,
2001, Update, Art. 330a N. 13 OR; Jürg Brühwiler, Kommentar zum
Einzelarbeitsvertrag, OR Art. 319-343, 2. A., Bern/Stuttgart/ Wien 1996, Art. 330a
N. 3 S. 230 f.; Susanne Janssen, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Bern
1996, S. 238).
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die
Beschwerde teilweise gutzuheissen und das Arbeitszeugnis im dargelegten Sinn
zu ergänzen ist.
3.
Für personalrechtliche Streitigkeiten mit
einem Streitwert von unter Fr. 20'000.- werden keine Gerichtskosten erhoben;
vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die unterliegende Partei, die durch
ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat (§ 80b VRG). Wo
– wie hier – ein unmittelbar bezifferbarer Streitwert fehlt, sind in
sinngemässer Anwendung von § 80b VRG nur Gerichtskosten zu erheben, wenn es um
Entscheidungen grosser Tragweite geht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 80b N. 3). Da der Beschwerdegegner (als mehrheitlich
unterliegende Partei) keinen unangemessenen Aufwand verursacht hat und die
Streitsache noch nicht von grosser Tragweite im Sinn der erwähnten
Rechtsprechung ist, sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.
Die Vorinstanz hat keine
Parteientschädigung zugesprochen, da sie trotz teilweiser Gutheissung des
Rekurses davon ausging, der Beschwerdeführer sei in wesentlichen Teilen des
Begehrens unterlegen. Der Beschwerdeführer verlangt nun die Zusprechung einer
Parteientschädigung unter Berücksichtigung der im vorinstanzlichen Verfahren
entstandenen Aufwendungen. Der Beschwerdegegner stellt sich auf den
Standpunkt, der Beschwerdeführer unterliege nach wie vor in wesentlichen
Teilen des Begehrens, weshalb die Voraussetzungen für die Zusprechung einer
Parteientschädigung nicht gegeben seien. Die Vorinstanz vertritt ebenfalls die
Meinung, es sei dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen,
da die rechtsgenügende Darlegung des Sachverhalts nicht kompliziert erscheine
und keine schwierigen Rechtsfragen vorlägen, die einen besonderen Aufwand oder
den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigen würden.
Nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im
Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende
Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe
ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende
Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen
Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. § 17
Abs. 2 VRG sieht lediglich eine "angemessene" Entschädigung der
Umtriebe vor. Das bedeutet, dass dem Berechtigten nicht jeder erdenkliche,
sondern grundsätzlich nur ein Teil des aufgrund der Umstände des Falls
notwendigen Rechtsverfolgungsaufwands nach freiem (aber pflichtgemässen)
Ermessen der Rechtsmittelinstanz zu entschädigen ist (VGr, 31. März 1998,
VB.98.00048, ZBl 99/1998, S. 524 ff. mit Hinweisen, insbesondere auf
Martin Bernet, Die Parteientschädigung in der schweizerischen
Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 147, 158, 161, auch zum Folgenden).
Die Behörde, welche über die Verpflichtung
zur Zusprechung einer Parteientschädigung zu urteilen hat, hat diesen
Entscheid nach Würdigung aller Verhältnisse zu treffen. Zu berücksichtigen sind
dabei namentlich der Streitwert, allenfalls die Wichtigkeit der Sache für die
Parteien, die Schwierigkeit des Falls sowie Zeit- und Arbeitsaufwand. Der
Streitwert bildet kein unmittelbares Kriterium für die Bemessung der
Parteientschädigung in dem Sinn, als aus ihm die Höhe dieser Entschädigungen
tarifmässig abzuleiten wäre. Insbesondere beurteilt sich weder nach der Verordnung
des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 noch nach § 68
Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO), ob eine zugesprochene
Parteientschädigung im Einzelfall angemessen ist. Während sich die
Anwaltsgebührenverordnung gemäss deren § 1 Abs. 1 auf die Führung von Zivil-
und Strafprozessen bezieht, ist laut § 68 Abs. 1 ZPO – anders als im Verwaltungsrekurs-
und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren – grundsätzlich eine volle Parteientschädigung
geschuldet, indem jede Partei die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für
aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen hat, wie ihr selbst
Kosten auferlegt werden.
Es trifft zu, dass vorliegend die
Umschreibung des Sachverhalts nicht allzu kompliziert war und auch keine schwierigen
Rechtsfragen darzulegen waren. Zu berücksichtigen ist aber, dass der
Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mehrfach zur Korrektur des
Arbeitszeugnisses aufforderte, was zur Erstellung mehrerer Arbeitszeugnisse
führte. Schliesslich musste der Beschwerdeführer den Rekurs- und Beschwerdeweg
einschlagen. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angesichts der
Weigerung seitens des Arbeitgebers, das Zeugnis entsprechend zu ändern, einen
Rechtsbeistand beigezogen hat. Anlässlich des Beschwerdeverfahrens hat der
Beschwerdegegner sodann einen grossen Teil der Korrekturforderungen des
Beschwerdeführers anerkannt. In Würdigung dieser konkreten Verhältnisse
erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer sowohl für das Rekurs- als
auch für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen,
wobei zu berücksichtigen ist, dass für die Beschwerdebegründung weitgehend auf
die vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen abgestellt werden konnte. Es ist
daher der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem mehrheitlich obsiegenden
Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 800.- und für das Beschwerdeverfahren eine solche von Fr.
400.
- zu bezahlen.
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
Dispositiv
Dispositiv Ziffer II Abs. 2 der Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich vom 13. Februar 2001 wie folgt geändert (Änderungen fett gedruckt):
"Herr A, geboren 1961, war vom 1. Mai 1987 bis 29. Februar
2000 als Betriebsangestellter in der Gärtnerei des Universitätsspitals
Zürich tätig.
Sein Aufgabengebiet umfasste folgende Arbeiten: Reinigen von Wegen,
Plätzen und Strassen mit der Kehrsaugmaschine; Pflegen und Erneuern der
Parkanlagen; Rasenpflege; Gestaltung der Wechselflorbepflanzung,
Schneiden von Sträuchern, Kleingehölzen und auch Bäumen; Pflege und
Wartung des Maschinenparks der Gärtnerei sowie die Erledigung aller
einschlägiger Arbeiten.
HerrA verfügt über umfassende Kenntnisse seines Aufgabengebiets. Wir
lernten ihn als einsatzfreudigen, initiativen und verantwortungsvollen
Mitarbeiter kennen, der alle ihm übertragenen Aufgaben effizient und zu unserer
vollen Zufriedenheit erledigte. In der Zusammenarbeit erwies er sich
als korrekt und hilfsbereit.
Herr A verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir danken ihm für die
Mitarbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute."
Im
Weiteren wird Dispositiv Ziffer IV aufgehoben.
2. …