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Entscheid

PB.2001.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2001.00007

9. Mai 2001Deutsch8 min

(URT.2001.6177)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Seit Beginn des Schuljahrs 1980/1981

wirkte A als Lehrerin, zu­nächst in einem Stadtzürcher Kreis. Auf April 1982

wechselte sie in den Dienst der Schul­gemeinde X. Dort ist sie bis heute

verblieben. Im Frühling 1991 fing eine ausgedehnte Korres­pondenz namentlich

zwischen der Schulpflege X und A bzw. den beid­seitigen Rechtsvertretern so­wie

der kantonalen Beamtenversicherungskasse (BVK) über das Problem an, ob die bis

Ende 1984 nicht versicherte Gemeindezulage von A's Lohn sich in die berufliche

Vorsorge einbeziehen lasse. Mit Beschluss vom 26. August 1996 verweigerte

die Schulpflege dem nachträglichen Einkauf des über­obligatorischen

Besoldungsbetreffnisses von A in die BVK die Zustimmung; am 29. des

gleichen Monats erläuterte sie das A schriftlich etwas einge­hender. Ohne

hieran anzuknüpfen, ersuchte deren damaliger Anwalt mit Brief vom 9. Sep­tember

1996, die Gemeindezulage bei der dazu bereiten BVK nachzuversichern, wo­nach

Mandantin und Schulgemeinde ihren Anteil einzuzahlen hätten. Der Finanz­vorstand

der Schulpflege antwortete am 17. September 1996, vorbehaltlich neuer

Erkennt­nisse könne er keinen positiven Wiedererwägungsantrag an die

Schulpflege stellen; indes werde diese einen Rechtsmittelentscheid zu Gunsten

von A akzeptieren; zu­ständig für die Beurteilung dürfte das

Versicherungsgericht sein; in einem allfälligen Ver­fahren werde auf die Verjäh­rungseinrede

verzichtet.

A liess am 6. Januar 1998 BVK sowie

Schulgemeinde X beim Zürcher Sozialversi­cherungsgericht verklagen und

anbegehren, es seien für die in den Jah­ren bis 1984 ausge­richteten

Gemeindezulagen die gesetzlichen sowie reglementarischen Beiträge nachzufor­dern

bzw. zu erbringen bzw. auf dem gesamten versicherten Verdienst die Beiträge zu

er­heben. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels trat das Gericht

mit Be­schluss vom 23. Februar 2000 auf die Klage nicht ein.

Als dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen

war, liess A am 4. April 2000 bei der Schulgemeinde X über deren Vertreter

um Erlass einer anfechtbaren Ver­fügung einkom­men. Mit Beschluss vom

13. Juni 2000, versandt am 19. des­ gleichen Monats und zuge­stellt am

übernächsten Tag (so zu Letzterem unwiderlegt A's jetziger Vertreter), trat die

Schulpflege X auf das Gesuch nicht ein.

Erwägungen

II. Hiergegen liess A am 20. Juli 2000

rekurrieren mit dem Ansinnen, verfahrens­rechtlich sei das gegen den Beschluss

vom 26. August 1996 erhobene Rechts­mit­tel zu be­urteilen, eventualiter

die Schulpflege zu verpflichten, über den geltend gemach­ten Antrag (Beiträge

für die entrichteten Gemeindezulagen) eine anfechtbare Verfügung zu erlassen;

materiellrechtlich sei die Schulpflege zu verpflichten, für die in den Jahren

bis 1984 ausge­richteten Gemeindezulagen die gesetzlichen sowie

reglementarischen Beiträge nachzufor­dern bzw. zu erbringen bzw. auf dem

gesamten versicherten Verdienst die Bei­träge zu er­heben; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schulpflege.

Am 12. September 2000 liess sich die

Schulpflege X dahin vernehmen, es seien der verfahrensrechtliche Antrag

abzuweisen, soweit auf diesen einzutreten sei, und das Rechtsmittel insgesamt

durch Nichteintreten oder Abweisung zu erledigen, alles unter Kos­ten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrentin.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2001, dem

Vertreter der Rekurrentin am 16. Februar 2001 ausgehändigt, wies der

Bezirksrat das Rechtsmittel in Bezug auf den verfah­rensrecht­lichen Antrag ab

und trat auf den materiellrechtlichen nicht ein (Dispositiv Zif­fer I); er

er­hob keine Verfahrenskosten (Dispositiv Ziffer II); gemäss Dispositiv

Ziffer III waren keine Parteientschädigungen zu entrichten.

III. Am Montag, 19. März 2001 liess A mit

Beschwerde ans Verwal­tungsgericht gelangen und ihm beantragen, den Beschluss

vom 26. Januar 2001 aufzuhe­ben und die Sache zur materiellen Beurteilung

an den Bezirksrat, eventualiter zum Erlass einer an­fechtbaren Verfügung an die

Schulpflege X zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädi­gungsfolgen zu deren

Lasten.

Unter Hinweis auf die Erwägungen im

angefochtenen Entscheid verzichtete der Be­zirksrat am 11./18. April 2001

auf Vernehmlassung.

Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2001 und

damit binnen erstreckter Frist liess die Schulpflege X auf Abweisung des

Rechtsmittels schliessen, und zwar unter Ent­schädi­gungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdeführerin.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Kraft § 38 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

erledigt das Verwaltungsgericht Justizgeschäfte ohne Streitwert oder mit ei­nem

solchen über Fr. 20'000.- prinzipiell in Dreierbesetzung; selbst bei

niedrigerem kann es das in einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung tun.

Dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem

inhaltlichen Bestreben letztlich durch, muss sie nach Berechnung der BVK per

1.

Januar 1985 Fr. 21'562.- und die Schulgemein­de X

Fr. 30'186.80 je nebst Zins entrichten.

Es liegt also ein Streitwert vor, der schon

pro Partei Fr. 20'000.- klar übersteigt, selbst wenn man mindernd

berücksichtigte, dass es bei den soeben genannten Einkaufszah­len

– zumindest auch – um 50 Beitragsmonate geht, von denen die

Beschwerdeführerin nur während der letzten 33 im Dienst der Beschwerdegegnerin

stand. Ansonsten stellen sich ohnehin Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Daher hat über die gegenwärtige Sache eine Kammer zu befinden.

b) Die Beschwerde richtete sich gegen die

Schulpflege X (S. 1), welche im ange­fochtenen Entscheid denn auch als

Rekursgegnerin figuriert hatte. In stän­diger Praxis führt das

Verwaltungsgerichts bei Geldstreitigkeiten auf beschwerdegegneri­scher Seite

als Partei allerdings das betroffene Gemeinwesen, hier mithin die Schulgemei­n­de

X, und nicht etwa deren Schulpflege als erstinstanzlich anordnende Behörde.

2.

a) Inhaltlich zielt die Beschwerdeführerin

auf den Einkauf ihrer vor dem Jahr 1985 bezogenen Gemeindezulage in die BVK;

das bildet indes nicht Gegenstand des jetzi­gen Rechtsmittels. Wie aus den

Anträgen bei der Vorinstanz und vor Verwaltungsgericht erhellt, focht der

Rekurs in erster Linie den Beschluss der beschwerdegegnerischen Schul­pflege

vom 26. August 1996 an (sinngemässe Ablehnung des erwähnten materiellen Be­gehrens)

und eventualiter jenen vom 13. Juni 2000 (Nichteintreten auf das Ersuchen

um erneutes Befassen mit diesem Begehren).

Die Beschwerdegegnerin hielt seit dem

früheren Beschluss an ihrem in der Sache ablehnenden Standpunkt fest und fand

vom späteren Beschluss an formell insbesondere, der ältere sei in Rechtskraft

erwachsen und es fehle ein Grund, darauf zurückzukommen.

Der angefochtene Entscheid pflichtet dem

Rechtskrafts-Argument bei, weil nament­lich das Schreiben des seinerzeitigen

beschwerdeführerischen Vertreters vom 9. September 1996 sich nicht als

Rechtsmittel gegen den Beschluss der beschwerdegegnerischen Schul­pflege vom

26.

August 1996 auffassen lasse (E. 4 f.); er bejaht übrigens

richtig – worauf kraft § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG verwiesen sei – die intertemporale Zu­ständigkeit des

Bezirksrats (E. 3).

b) Nicht grundlos gebrach es dem Beschluss

der beschwerdegegnerischen Schul­pflege vom 26. August 1996 an einer

Rechtsmittelbelehrung, stellte er doch zumindest bei seiner Ausfällung keine

anfechtbare Anordnung dar. Denn damals musste das, was er ab­lehnte, mit Klage

verfolgt werden, und zwar nicht vor Sozialversicherungsgericht (vgl. auch zum

Folgenden VGr, 14. April 1999, PK.99. 00001, und 30. August 2000,

VB.2000.00153), sondern gestützt auf den per Ende 1997 aufgehobenen § 82

lit. a VRG beim Verwaltungsgericht. Seit Anfang 1998 aber bedarf es in der

gegenwärtigen personal­rechtlichen Auseinandersetzung, welche ein nicht auf öf­fentlichrechtlichem

Vertrag beru­hendes Dienstverhältnis beschlägt, einer Verfügung; diese

unterliegt alsdann dem Rekurs und anschliessend der Beschwerde (vgl. RB 1998

Nr. 45; ferner §§ 74 und 79 VRG).

Der Beschluss der beschwerdegegnerischen

Schulpflege vom 26. August 1996 er­wuchs deshalb gar nie in Rechtskraft

oder hätte es, wenn überhaupt, erst mit unbenützter Rekursfrist von 30 Tagen (§ 22 Abs. 1 VRG) getan, welche alsdann nicht vor Beginn

sei­ner Anfechtbarkeit am 1. Januar 1998 angefangen hätte. Schon am

6.

Januar 1998 aber liess die Beschwerdeführerin beim

Sozialversicherungsgericht ihr materielles Begehren einklagen, also zwar

unzuständigen Orts, jedoch – immer im Sinn der einleitenden Hypo­these –

laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG durchaus

fristwahrend. Ob das Sozialversicherungsgericht die Sache von Amts wegen hätte

weiter leiten sollen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. auch Christian

Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialver­sicherungsgericht des Kantons

Zürich, Zürich 1999, S. 26 unten und 69 oben), braucht nicht

entschieden zu werden. Dass es das versäumt hätte, gereichte der

Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben zu keinem Nachteil. Gewiss erwuchs nun

wenigstens der Nicht­eintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts vom

23.

Februar 2000 in Rechtskraft; indes darf man füglich bezweifeln, ob

beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Überweisung hätte erwirkt werden

können. Immerhin wandte sich der Vertreter der Be­schwerdeführerin zum Erlangen

einer anfechtbaren Verfügung unverzüglich an die Be­schwerdegegnerin und, als

das gescheitert war, an die Vorinstanz. Unter diesen Umständen erschiene ein

allenfalls nötiger Rekurs gegen den Beschluss der beschwerdegegnerischen Schulpflege

vom 26. August 1996 nicht als verspätet und mag offen bleiben, ob das

Schrei­ben des beschwerdeführerischen Anwalts vom 9. September 1996

bereits als Rechts­mittel aufzufassen gewesen wäre.

Zutreffender erscheint jedoch, dass die

Beschwerdegegnerin abermals hätte Be­schluss fassen müssen, statt am

13.

Juni 2000 auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

Die Sache ist daher zu diesem Zweck im Sinn des Rechtsmittel-Even­tual­antrags

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Beschlüsse des Bezirksrats vom 26. Ja­­nuar 2001 und der

Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2000 werden aufgehoben und die Sa­che zur

materiellen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewie­sen.

2.