PB.2001.00007
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2001.00007
9. Mai 2001Deutsch8 min
(URT.2001.6177)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2001.00007
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.05.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Versicherungseinkauf
Der unter früherem Recht ergangene Beschluss einer Schulpflege über die Weigerung von Leistungen an einen Versicherungseinkauf war nicht anfechtbar, und die entsprechende Streitigkeit hätte mit Klage an das Verwaltungsgericht gebracht werden können. Da dies nach der per 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Rechtsänderung nicht mehr möglich ist, hat die Schulpflege einen neuen, anfechtbaren Beschluss zu fassen und sind deren Nichteintreten auf ein entsprechendes Begehren sowie der dieses Nichteintreten schützende Rekursentscheid des Bezirksrats aufzuheben; die Sache ist zur materiellen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Zuständigkeit der Gerichtskammer und richtige Parteibezeichnung (E. 1). Keine Rechtskraft des ursprünglichen Schulpflegebeschlusses; Rückweisung an Beschwerdegegnerin zum Erlass einer anfechtbaren Anordnung (E. 2a).
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
ANFECHTUNGSVERFAHREN
FORMEN DES VERWALTUNGSHANDELNS
FRIST/-EN
KLAGEVERFAHREN
NICHTEINTRETEN
RECHTSKRAFT
RÜCKWEISUNG
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
VERFÜGUNG
VERSICHERUNGSEINKAUF
Rechtsnormen:
§ 74 lit. I VRG
§ 79 VRG
§ 80b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Seit Beginn des Schuljahrs 1980/1981
wirkte A als Lehrerin, zunächst in einem Stadtzürcher Kreis. Auf April 1982
wechselte sie in den Dienst der Schulgemeinde X. Dort ist sie bis heute
verblieben. Im Frühling 1991 fing eine ausgedehnte Korrespondenz namentlich
zwischen der Schulpflege X und A bzw. den beidseitigen Rechtsvertretern sowie
der kantonalen Beamtenversicherungskasse (BVK) über das Problem an, ob die bis
Ende 1984 nicht versicherte Gemeindezulage von A's Lohn sich in die berufliche
Vorsorge einbeziehen lasse. Mit Beschluss vom 26. August 1996 verweigerte
die Schulpflege dem nachträglichen Einkauf des überobligatorischen
Besoldungsbetreffnisses von A in die BVK die Zustimmung; am 29. des
gleichen Monats erläuterte sie das A schriftlich etwas eingehender. Ohne
hieran anzuknüpfen, ersuchte deren damaliger Anwalt mit Brief vom 9. September
1996, die Gemeindezulage bei der dazu bereiten BVK nachzuversichern, wonach
Mandantin und Schulgemeinde ihren Anteil einzuzahlen hätten. Der Finanzvorstand
der Schulpflege antwortete am 17. September 1996, vorbehaltlich neuer
Erkenntnisse könne er keinen positiven Wiedererwägungsantrag an die
Schulpflege stellen; indes werde diese einen Rechtsmittelentscheid zu Gunsten
von A akzeptieren; zuständig für die Beurteilung dürfte das
Versicherungsgericht sein; in einem allfälligen Verfahren werde auf die Verjährungseinrede
verzichtet.
A liess am 6. Januar 1998 BVK sowie
Schulgemeinde X beim Zürcher Sozialversicherungsgericht verklagen und
anbegehren, es seien für die in den Jahren bis 1984 ausgerichteten
Gemeindezulagen die gesetzlichen sowie reglementarischen Beiträge nachzufordern
bzw. zu erbringen bzw. auf dem gesamten versicherten Verdienst die Beiträge zu
erheben. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels trat das Gericht
mit Beschluss vom 23. Februar 2000 auf die Klage nicht ein.
Als dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen
war, liess A am 4. April 2000 bei der Schulgemeinde X über deren Vertreter
um Erlass einer anfechtbaren Verfügung einkommen. Mit Beschluss vom
13. Juni 2000, versandt am 19. des gleichen Monats und zugestellt am
übernächsten Tag (so zu Letzterem unwiderlegt A's jetziger Vertreter), trat die
Schulpflege X auf das Gesuch nicht ein.
Erwägungen
II. Hiergegen liess A am 20. Juli 2000
rekurrieren mit dem Ansinnen, verfahrensrechtlich sei das gegen den Beschluss
vom 26. August 1996 erhobene Rechtsmittel zu beurteilen, eventualiter
die Schulpflege zu verpflichten, über den geltend gemachten Antrag (Beiträge
für die entrichteten Gemeindezulagen) eine anfechtbare Verfügung zu erlassen;
materiellrechtlich sei die Schulpflege zu verpflichten, für die in den Jahren
bis 1984 ausgerichteten Gemeindezulagen die gesetzlichen sowie
reglementarischen Beiträge nachzufordern bzw. zu erbringen bzw. auf dem
gesamten versicherten Verdienst die Beiträge zu erheben; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schulpflege.
Am 12. September 2000 liess sich die
Schulpflege X dahin vernehmen, es seien der verfahrensrechtliche Antrag
abzuweisen, soweit auf diesen einzutreten sei, und das Rechtsmittel insgesamt
durch Nichteintreten oder Abweisung zu erledigen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrentin.
Mit Beschluss vom 26. Januar 2001, dem
Vertreter der Rekurrentin am 16. Februar 2001 ausgehändigt, wies der
Bezirksrat das Rechtsmittel in Bezug auf den verfahrensrechtlichen Antrag ab
und trat auf den materiellrechtlichen nicht ein (Dispositiv Ziffer I); er
erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv Ziffer II); gemäss Dispositiv
Ziffer III waren keine Parteientschädigungen zu entrichten.
III. Am Montag, 19. März 2001 liess A mit
Beschwerde ans Verwaltungsgericht gelangen und ihm beantragen, den Beschluss
vom 26. Januar 2001 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung
an den Bezirksrat, eventualiter zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung an die
Schulpflege X zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren
Lasten.
Unter Hinweis auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verzichtete der Bezirksrat am 11./18. April 2001
auf Vernehmlassung.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2001 und
damit binnen erstreckter Frist liess die Schulpflege X auf Abweisung des
Rechtsmittels schliessen, und zwar unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Kraft § 38 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
erledigt das Verwaltungsgericht Justizgeschäfte ohne Streitwert oder mit einem
solchen über Fr. 20'000.- prinzipiell in Dreierbesetzung; selbst bei
niedrigerem kann es das in einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung tun.
Dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem
inhaltlichen Bestreben letztlich durch, muss sie nach Berechnung der BVK per
1.
Januar 1985 Fr. 21'562.- und die Schulgemeinde X
Fr. 30'186.80 je nebst Zins entrichten.
Es liegt also ein Streitwert vor, der schon
pro Partei Fr. 20'000.- klar übersteigt, selbst wenn man mindernd
berücksichtigte, dass es bei den soeben genannten Einkaufszahlen
– zumindest auch – um 50 Beitragsmonate geht, von denen die
Beschwerdeführerin nur während der letzten 33 im Dienst der Beschwerdegegnerin
stand. Ansonsten stellen sich ohnehin Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Daher hat über die gegenwärtige Sache eine Kammer zu befinden.
b) Die Beschwerde richtete sich gegen die
Schulpflege X (S. 1), welche im angefochtenen Entscheid denn auch als
Rekursgegnerin figuriert hatte. In ständiger Praxis führt das
Verwaltungsgerichts bei Geldstreitigkeiten auf beschwerdegegnerischer Seite
als Partei allerdings das betroffene Gemeinwesen, hier mithin die Schulgemeinde
X, und nicht etwa deren Schulpflege als erstinstanzlich anordnende Behörde.
2.
a) Inhaltlich zielt die Beschwerdeführerin
auf den Einkauf ihrer vor dem Jahr 1985 bezogenen Gemeindezulage in die BVK;
das bildet indes nicht Gegenstand des jetzigen Rechtsmittels. Wie aus den
Anträgen bei der Vorinstanz und vor Verwaltungsgericht erhellt, focht der
Rekurs in erster Linie den Beschluss der beschwerdegegnerischen Schulpflege
vom 26. August 1996 an (sinngemässe Ablehnung des erwähnten materiellen Begehrens)
und eventualiter jenen vom 13. Juni 2000 (Nichteintreten auf das Ersuchen
um erneutes Befassen mit diesem Begehren).
Die Beschwerdegegnerin hielt seit dem
früheren Beschluss an ihrem in der Sache ablehnenden Standpunkt fest und fand
vom späteren Beschluss an formell insbesondere, der ältere sei in Rechtskraft
erwachsen und es fehle ein Grund, darauf zurückzukommen.
Der angefochtene Entscheid pflichtet dem
Rechtskrafts-Argument bei, weil namentlich das Schreiben des seinerzeitigen
beschwerdeführerischen Vertreters vom 9. September 1996 sich nicht als
Rechtsmittel gegen den Beschluss der beschwerdegegnerischen Schulpflege vom
26.
August 1996 auffassen lasse (E. 4 f.); er bejaht übrigens
richtig – worauf kraft § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG verwiesen sei – die intertemporale Zuständigkeit des
Bezirksrats (E. 3).
b) Nicht grundlos gebrach es dem Beschluss
der beschwerdegegnerischen Schulpflege vom 26. August 1996 an einer
Rechtsmittelbelehrung, stellte er doch zumindest bei seiner Ausfällung keine
anfechtbare Anordnung dar. Denn damals musste das, was er ablehnte, mit Klage
verfolgt werden, und zwar nicht vor Sozialversicherungsgericht (vgl. auch zum
Folgenden VGr, 14. April 1999, PK.99. 00001, und 30. August 2000,
VB.2000.00153), sondern gestützt auf den per Ende 1997 aufgehobenen § 82
lit. a VRG beim Verwaltungsgericht. Seit Anfang 1998 aber bedarf es in der
gegenwärtigen personalrechtlichen Auseinandersetzung, welche ein nicht auf öffentlichrechtlichem
Vertrag beruhendes Dienstverhältnis beschlägt, einer Verfügung; diese
unterliegt alsdann dem Rekurs und anschliessend der Beschwerde (vgl. RB 1998
Nr. 45; ferner §§ 74 und 79 VRG).
Der Beschluss der beschwerdegegnerischen
Schulpflege vom 26. August 1996 erwuchs deshalb gar nie in Rechtskraft
oder hätte es, wenn überhaupt, erst mit unbenützter Rekursfrist von 30 Tagen (§ 22 Abs. 1 VRG) getan, welche alsdann nicht vor Beginn
seiner Anfechtbarkeit am 1. Januar 1998 angefangen hätte. Schon am
6.
Januar 1998 aber liess die Beschwerdeführerin beim
Sozialversicherungsgericht ihr materielles Begehren einklagen, also zwar
unzuständigen Orts, jedoch – immer im Sinn der einleitenden Hypothese –
laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG durchaus
fristwahrend. Ob das Sozialversicherungsgericht die Sache von Amts wegen hätte
weiter leiten sollen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. auch Christian
Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, Zürich 1999, S. 26 unten und 69 oben), braucht nicht
entschieden zu werden. Dass es das versäumt hätte, gereichte der
Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben zu keinem Nachteil. Gewiss erwuchs nun
wenigstens der Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts vom
23.
Februar 2000 in Rechtskraft; indes darf man füglich bezweifeln, ob
beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Überweisung hätte erwirkt werden
können. Immerhin wandte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin zum Erlangen
einer anfechtbaren Verfügung unverzüglich an die Beschwerdegegnerin und, als
das gescheitert war, an die Vorinstanz. Unter diesen Umständen erschiene ein
allenfalls nötiger Rekurs gegen den Beschluss der beschwerdegegnerischen Schulpflege
vom 26. August 1996 nicht als verspätet und mag offen bleiben, ob das
Schreiben des beschwerdeführerischen Anwalts vom 9. September 1996
bereits als Rechtsmittel aufzufassen gewesen wäre.
Zutreffender erscheint jedoch, dass die
Beschwerdegegnerin abermals hätte Beschluss fassen müssen, statt am
13.
Juni 2000 auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
Die Sache ist daher zu diesem Zweck im Sinn des Rechtsmittel-Eventualantrags
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
…
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Beschlüsse des Bezirksrats vom 26. Januar 2001 und der
Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2000 werden aufgehoben und die Sache zur
materiellen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
…