PB.2001.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2001.00008
11. April 2001Deutsch9 min
(URT.2001.6116)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2001.00008
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.04.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Kündigung (aufschiebende Wirkung)
Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den Bezirksrat.
Zuständigkeit: Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides im personalrechtlichen Beschwerdeverfahren; Zuständigkeit der Kammer aufgrund § 38 Abs. 2 VRG (E. 1). Grundsätzlich ist eine rechtswidrige Kündigung eines durch Verfügung begründeten öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnisses auf Anfechtung hin aufzuheben. Das kommunale Recht [wie auch das kantonale Recht in § 18 Abs. 3 PG] sieht jedoch keinen Anspruch auf Aufhebung der Kündigung und Wiedereinstellung vor, sondern nur einen solchen auf Entschädigung (E. 3). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist somit bereits aufgrund der materiellrechtlichen Entscheidungs-möglichkeiten der Rekursinstanz geboten. Im Hinblick auf die Interessenlage erweist sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung insbesondere auch deshalb als verhältnismässig, weil die Kündigungsverfügung keine Mängel aufweist, die sie als nichtig erscheinen lassen (E. 4).
Gutheissung.
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
ENTSCHÄDIGUNG
KÜNDIGUNG
NICHTIGKEIT
WIEDEREINSTELLUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 18 lit. III PG
§ 17 Abs. II lit. a VRG
§ 25 lit. I VRG
§ 38 lit. II VRG
§ 48 lit. II VRG
§ 74 lit. I VRG
§ 80 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I. D ist als Rechnungsführerin bei der
Abteilung Soziales der Stadt X tätig. Mit Verfügung vom 24. Januar 2001
kündigte der Abteilungsvorsteher das Arbeitsverhältnis auf den 30. April
2001 und entzog er einem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Nachdem D am
31. Januar 2001 eine Begründung der Kündigung verlangt hatte, wurden ihr
die Kündigungsgründe mit Schreiben vom 13. Februar 2001 eingehend
dargelegt.
Erwägungen
II. Gegen die Kündigung liess D am
22.
Februar 2001 Rekurs an den Bezirksrat erheben und in erster Linie
beantragen, die Kündigung, soweit sie nicht nichtig sei, aufzuheben und die
Stadt X zur Weiterbeschäftigung zu verpflichten; sodann sei die aufschiebende
Wirkung des Rekurses wiederherzustellen und D die Weiterführung des
Dienstverhältnisses zu gestatten.
Mit Beschluss vom 13. März 2001 stellte
der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung wieder her und ordnete er demgemäss
an, dass das Arbeitsverhältnis während des Verfahrens fortzudauern habe.
III. Mit Beschwerde vom 28. März 2001
liess die Stadt X dem Verwaltungsgericht beantragen, den angefochtenen
Beschluss unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin aufzuheben.
Der Bezirksrat verzichtete am 4. April
2001.
auf Stellungnahme, die Beschwerdegegnerin liess am 5. April 2001
Abweisung des Rechtsmittels unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.
Die Begründung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Parteivorbringen im Einzelnen werden, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen
erstinstanzlichen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine personalrechtliche
Anordnung. Gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom 8. Juni 1997; VRG) ist das
Verwaltungsgericht für die Behandlung zuständig. Sodann handelt es sich zwar um
einen Zwischenentscheid, doch hat er mit der Fortsetzung des
Dienstverhältnisses gegen den Willen der Beschwerdeführerin für diese Nachteile
zur Folge, die sich nachträglich nicht mehr beheben lassen; gemäss § 48
Abs. 2 VRG ist deshalb die Beschwerde zulässig.
Die Besoldung der zu 80 % beschäftigten
Beschwerdegegnerin für drei Monate dürfte 20'000 Franken nicht erreichen, so
dass der Entscheid § 38 Abs. 2 VRG vom Einzelrichter gefällt werden
könnte. Indessen eignet der vom Gericht bisher nicht entschiedenen Frage des
Entzugs der aufschiebenden Wirkung bei ordentlicher Kündigung grundsätzliche
Bedeutung, weshalb die Entscheidung gemäss § 38 Abs. 2 VRG der Kammer
zu übertragen ist.
2.
Unbestrittenermassen untersteht das
streitbetroffene Arbeitsverhältnis der Personalverordnung der Stadt X vom
17.
Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (PersonalV). Gemäss
§ 12 Abs. 1 PersonalV wird das Anstellungsverhältnis grundsätzlich
durch Verfügung begründet, wobei im vorliegenden Fall mit dem Inkrafttreten
der Personalverordnung ein bisheriges Wahlverhältnis abgelöst worden ist. Damit
handelt es sich hier jedenfalls um ein durch (zustimmungsbedürftige) Verfügung
begründetes Anstellungsverhältnis und nicht um ein vertragliches, wie es laut
§ 12 Abs. 2 PersonalV in besonderen Fällen begründet werden kann.
3.
Während die Kündigung eines durch
Verfügung begründeten öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnisses durch den
Angestellten die Rücknahme der seinerzeitigen Zustimmung darstellt und deshalb
in Analogie zum Privatrecht als empfangsbedürftige Willenserklärung aufgefasst
werden kann (Elmar Mario Jud, Besonderheiten öffentlichrechtlicher
Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbesondere bei deren Beendigung
aus nichtdisziplinarischen Gründen, St. Gallen 1975, S. 163),
handelt es sich bei der Kündigung durch den Arbeitgeber um einen
Verwaltungsakt, der den Widerruf ex nunc der seinerzeitigen Anstellungsverfügung
beinhaltet (Jud, S. 166 f.). Als Verwaltungsakt ist auf Grund des
verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips eine rechtswidrige Kündigung auf
Anfechtung hin aufzuheben (Matthias Michel, Beamtenstatus im Wandel,
Zürich 1998, S. 311, mit zahlreichen Hinweisen auf die
Rechtsprechung), was den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat.
In dieser Rechtsfolge liegt gerade die Besonderheit von durch Verfügung
begründeten öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnissen und sie stellt den
wichtigsten Unterschied dar zu den vertraglich begründeten
Arbeitsverhältnissen, wo es sich bei der Kündigung um ein beiden Parteien
gleichermassen zustehendes Gestaltungsrecht handelt.
Von diesem verwaltungsrechtlichen Konzept
finden sich nun allerdings im öffentlichen Dienstrecht, das sich zunehmend dem
privaten Arbeitsrecht angleicht, zahlreiche Abweichungen, so beispielsweise in
§ 80 Abs. 2 VRG, wonach es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, eine
ungerechtfertigte Kündigung aufzuheben, und es nur die vom Arbeitgeber
geschuldete Entschädigung bestimmen kann. Eine weitere solche Abweichung findet
sich, was dem Bezirksrat entgangen zu sein scheint, in § 18 Abs. 3
PersonalV. Diese Bestimmung, die fast wörtlich § 18 Abs. 3 des
kantonalen Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG) entspricht,
lautet:
"Erweist sich die Kündigung als
missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt, und wird der oder die
Angestellte nicht wieder eingestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach
den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung.
Die Ausrichtung einer Abfindung nach §§ 26 und 27 bleibt
vorbehalten."
Da die Stadt X das kantonale Personalrecht
weitgehend unverändert übernommen hat, ist davon auszugehen, dass sie dieser
Bestimmung keinen anderen Sinn als der kantonale Gesetzgeber beimessen wollte.
Das bedeutet, dass entgegen den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen
kein Anspruch auf Aufhebung der Kündigung und Wiedereinstellung, sondern in
Anlehnung an das Konzept des Obligationenrechts nur ein solcher auf
Entschädigung besteht (Fritz Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September
1998, in: Peter Helbling/Tomas Poledna, Personalrecht des öffentlichen
Dienstes, Bern 1999, S. 67, unter Hinweis auf die Beratungen der
kantonsrätlichen Kommission). Eine Weiterbeschäftigung könnte nur
aufsichtsrechtlich angeordnet werden.
4.
Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt dem
Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu,
wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes
bestimmt wurde. Es muss sich dabei um besonders qualifizierte und zwingende
Gründe handeln, ohne dass für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ganz
ausserordentliche Umstände vorliegen müssen. Solche Gründe hat die Beschwerdeführerin
in ihrer Vernehmlassung an den Bezirksrat vom 6. März 2001 betreffend das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung insofern geltend gemacht, als
sie zwar auf Grund einer irrigen Rechtsauffassung, aber im Ergebnis zutreffend
(vgl. vorstehende Erw. 3) geltend gemacht hat, der Rekurs gegen die
Kündigung könne nicht zu deren Aufhebung führen, weshalb ihm auch keine
aufschiebende Wirkung zukommen könne.
Die aufschiebende Wirkung soll verhindern,
dass durch den vorzeitigen Vollzug einer Anordnung rechtliche und tatsächliche
Präjudizien geschaffen werden, welche den Entscheid in der Hauptsache
vorwegnehmen oder das Rechtsmittel illusorisch werden lassen; die Rekursinstanz
soll ihren Entscheid ungehindert fällen und diesen dann auch durchsetzen
können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, § 25 N. 2). Diesen Zweck
vermag hier die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu erreichen: Hat
der gekündigte Arbeitnehmer aufgrund des massgeblichen Personalrechts
– hier gemäss § 18 Abs. 3 PersonalV – keinen Anspruch auf
Wiedereinstellung, sondern lediglich einen solchen auf Entschädigung, so kann
die Rekursinstanz die Kündigung auch dann nicht aufheben, wenn sie als formell
oder materiell rechtswidrig beurteilt wird. Unter diesen Umständen würde die
aufschiebende Wirkung darauf hinauslaufen, der Rekursinstanz eine
Entscheidungsmöglichkeit offenzuhalten, über die sie aufgrund des materiellen
Rechts überhaupt nicht verfügt. Dieses unsinnige Ergebnis vermag den Entzug der
aufschiebenden Wirkung ohne weiteres zu rechtfertigen. Aus diesem Grund hat für
die personalrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht, das gemäss § 80
Abs. 2 VRG in keinem Fall eine Wiedereinstellung anordnen kann, bereits
der Gesetzgeber in § 80 Abs. 1 VRG die aufschiebende Wirkung von
personalrechtlichen Beschwerden und Disziplinarrekursen ausgeschlossen. Es wäre
zudem im Hinblick auf die in Frage stehenden Interessen stossend, wenn die
Rekurserhebung zur Folge hätte, dass das Arbeitsverhältnis während der Dauer
des Rekursverfahrens andauern würde, obwohl die Rekursinstanz seine Fortsetzung
nicht anordnen kann; der Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit
auch als verhältnismässig.
Eine andere Betrachtungsweise liesse sich
allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Kündigungsverfügung an Mängeln leiden
würde, die sie als nichtig erscheinen lassen. Davon kann hier jedoch keine
Rede sein. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass, was in der Rekursschrift vom
22.
Februar 2001 als Möglichkeit in den Raum gestellt wird, der Abteilungsvorsteher
Soziales für die Kündigung nicht zuständig war, so wäre es nach der Evidenztheorie
fraglich, ob dies Nichtigkeit zur Folge hätte. Entscheidend ist jedoch, dass
aufgrund von § 2 Abs. 1 lit. f der Ausführungsbestimmungen zur
Personalverordnung vom 11. Januar 2000 zu schliessen ist, dass, einem
allgemeinen Grundsatz entsprechend, die Anstellungsbehörde auch für die
Entlassung zuständig sein soll, soweit nicht gestützt auf diese Bestimmung eine
Delegation erfolgt ist. Für die Anstellung der Beschwerdegegnerin zuständig
wäre gemäss § 4 Abs. 2 PersonalV in Verbindung mit dem
Delegationsbeschluss des Stadtrats vom 9. Januar 1996 der
Abteilungsvorsteher gewesen, sodass entsprechend auch die Entlassung in seinen
Zuständigkeitsbereich fällt.
Dass der Bezirksrat infolge seiner
aufsichtsrechtlichen Kompetenz einzuschreiten habe, wird von der
Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht; Gründe, welche zur Folge haben
könnten, dass der Bezirksrat die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund
seiner Funktion als Aufsichtsbehörde anordnen könnte, sind aus den Akten auch
nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der
Beschluss des Bezirksrats vom 13. März 2001 aufzuheben und der Entzug der
aufschiebenden Wirkung wiederherzustellen. Das Arbeitsverhältnis der
Beschwerdegegnerin endet damit per 30. April 2001.
5.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen; der
Beschluss des Bezirksrats vom 13. März 2001 wird aufgehoben und der Entzug
der aufschiebenden Wirkung gemäss Kündigungsverfügung vom
24.
Januar/13. Februar 2001 wiederhergestellt.
2.
...