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Entscheid

PB.2001.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2001.00009

9. Mai 2001Deutsch6 min

(URT.2001.6171)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Primarschulpflege X stellte A am

13. November 2000 ein Arbeitszeugnis über deren Tätigkeit als

Kindergärtnerin vom 21. August 1989 bis 14. Juli 2000 in ihrer

Schulgemeinde aus. Nachdem A gewisse Formulierun­gen beanstandet und auf

Schreib­fehler hingewiesen hatte, beschloss die Primarschulpflege am

10. Januar 2001, am Arbeits­zeugnis inhaltlich nichts zu ändern und

"die drei Recht­schrei­befehler resp. grammatikali­schen Fehler im

Zeugnis" zu korrigieren.

A erhob am 4. Februar 2001 Rekurs an den

Bezirksrat und beantragte folgende Än­derungen am korrigierten Zeugnis vom

11. Januar 2001:

"1. Leerschlag im Datum oben Rechts.

2. Titel zentrieren.

3. Mein Geburtsmonat in Worten

geschrieben, damit die Datumsführung im ganzen Dokument einheitlich ist.

4. Demzufolge auch Korrektur des

Eintrittsdatums (Leerschlag und Jah­reszahl ausgeschrieben).

5. Schreibfehler im zweiten

Abschnitt, letzter Satz: 'Kindergartenschü­lern'.

6. Änderung vierter Abschnitt,

letzter Satz: '... mit Werken zu aktuellen Themen geschmückt.'; da diese

Formulierung grammatikalisch besser ist.

7. Änderung zweitletzter

Abschnitt: '... um eine Stelle an einer Heilpäda­gogischen Schule anzunehmen

...'

Ich arbeite zwar an einer HPS, aber auf der Unterstufe.

(Die Abkürzung 'HPS' steht für Heilpädagogische-Schule oder -Semi­nar.)

8. Änderung zweiter Abschnitt:

'Frau A hatte eine 100% Stelle in­nege­habt. Eine längere Krankheit zwang sie

ab April 1997, ihr Pen­sum zu reduzieren. Seit September 1998, unterrichtete

sie zu 50% eine zwei­stufige Kindergartenabteilung ...'

Seit April 1997 bin ich nur noch zu 50% arbeitsfähig (IV-bedingt). Laut

Formulierung der Schulpflege hätte ich vom Januar 1998 bis September 1998 nicht

gearbeitet, was nicht richtig ist.

9. Änderung sechster Abschnitt,

erster Satz: 'Die Zusammenarbeit mit der Schulbehörde und der

Kindergartenkommission war jederzeit of­fen, freundlich und korrekt.'

…"

Erwägungen

II. Der Bezirksrat wies den Rekurs am

7.

März 2001 ab, zusammenge­fasst aus die­sen Gründen:

Die Anträge 1 bis 4 und 6

seien als kleinliche Korrekturwünsche im Sinn von Ullin Streiff/Adrian von

Kaenel (Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. A., Zürich 1992,

Art. 330a N. 5) zu taxieren, und im Rekurs werde nicht geltend

gemacht, die betreffenden Stellen im Arbeitszeugnis seien unrichtig oder

zweideutig. Ein Berichtigungsanspruch müs­se daher verneint werden. Bei der

Korrektur der ersten Fassung sei anscheinend über­sehen worden, dass sich im

letzten Satz des zweiten Abschnitts noch ein weiterer Tippfeh­ler befinde, was zu

Rekursantrag 5 geführt habe. Trotzdem gebe dies der Rekurrentin im

Rekursverfahren keinen Berichtigungsanspruch, da der Fehler klein sei. Im

Bezirk Y seien die Primarschulpflegen Laienbehörden, die in der Regel über kein

eigenes Sek­retariat ver­fügten und an die bezüglich Ausfertigung eines

Arbeitszeugnisses nicht die gleichen An­forderungen gestellt werden könnten wie

beispielsweise an eine Management­firma; von möglichen Arbeitgebern für

Kindergärtnerinnen würden derartige Anforderun­gen auch nicht gestellt. Der

Ausdruck "HPS Kindergarten" sei offenbar nicht ganz richtig, was aber

belanglos sei, da es sich dabei nicht um eine Aussage bezüglich der Arbeit wäh­rend

der Anstellungsdauer handle; sinngemäss werde damit ausgedrückt, dass A

weiterhin in ihrem angestammten Berufsfeld arbeite, und diese werde durch die

un­präzise Stelle im Arbeits­zeugnis keinesfalls belastet. Auch die

Anträge 8 und 9 seien abzu­weisen, was näher ausge­führt wurde.

III. Mit Beschwerde vom 26. April 2001

an das Verwaltungsgericht wiederholte A ihre Rekursanträge 1 bis 7

mit folgender Begründung:

"Die Anträge 1 bis 6 sind

keinesfalls als kleinliche Korrekturwünsche zu taxieren. Die durch die

Primarschulpflege vorgenommenen Änderungen am ersten Zeugnis waren mangelhaft,

bestanden doch danach noch Schreib- sowie Gestaltungsfehler. Diese diversen

Schreibfehler werfen ein schlechtes Bild und wirken sich für mich daher negativ

aus. Es darf wohl auch von einer Laienbehörde – anders als dies der

Bezirksrat in seinem Ent­schluss festhält – erwartete werden, dass ein

Arbeitszeugnis frei von Schreib- wie Gestal­tungsfehlern ausgestellt

wird. / Bezüglich Antrag 7 lässt sich festhalten, dass die

Aussage '... eine Stelle in einem HPS Kindergarten ...' nicht korrekt ist. Ich

arbeite zwar an einer Heil­pädagogischen Stufe, jedoch auf der Unterstufe und

nicht wie im Arbeitszeugnis fälschlicherweise erwähnt, im Kindergarten."

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Soweit für die personalrechtlichen Verfahren keine

besonderen Bestimmungen bestehen, sind nach § 80c des

Verwaltungsrechtspflegege­set­zes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

die für das Verwaltungsgericht im Beschwerde‑ oder im Klageverfahren gel­tenden

allgemeinen Bestimmungen anwendbar. Gemäss § 56 Abs. 2 VRG legt der

Vorsit­zende Rechtsmittel, auf die nicht ein­getreten werden kann oder die sich

als offensichtlich unbegründet erweisen, ohne Wei­te­rungen oder nach Beizug

der Ak­ten dem Gericht zur Er­ledigung vor.

2.

Die Beschwerdeführerin bemängelt den ihre

Tätigkeit in der Primarschulgemein­de X beschreibenden Inhalt des

Arbeitszeugnisses vom 11. Januar 2001 nicht, nach dem von ihr

eingereichten Exemplar zu Recht, wird ihr doch darin eine gute Arbeit am Kin­der­garten

in X attestiert. Den einzigen damit zusammenhängenden Änderungs­wunsch gemäss

Rekursantrag 9 hält sie in ihrer Beschwerde nicht aufrecht.

Das Arbeitszeugnis vom 11. Januar 2001

ist aber im grossen Ganzen auch in gesta­l­terischer Hinsicht nicht zu

beanstanden, und die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Kritik denn

auch auf die mit ihren Anträgen genannten Mängel. Wenn der Bezirksrat den

Rekurs mit der hauptsächlichen Erwägung abgewiesen hat, die kleinli­chen

Korrektur­wünsche der Beschwerdeführerin verliehen ihr keinen Berichtigungsan­spruch,

hat er jeden­falls nicht rechtsverletzend im Sinn von §§ 50 f. VRG

entschieden. Vielmehr kann vorab gemäss § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG auf dessen Erwägungen verwiesen werden.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht,

dass die von ihr genannten Schreib- und Gestaltungsfehler ein schlechtes Bild

auf die Primarschulpflege X als Ausstelle­rin des Zeugnisses werfen, kann sie

daraus nicht auf einen Berichtigungsanspruch ihrerseits schlies­­sen, denn als

Kindergärtnerin einer Primarschulgemeinde muss sie nicht – wie allen­falls

die Arbeitnehmerin eines unbekannten privaten Arbeitgebers – ungünstige

Schlüsse be­fürchten, die von einem unvorteilhaft auftretenden Arbeitgeber auf

dessen Arbeitnehmer gezogen werden könnten (vgl. Manfred Rehbinder, Berner Kommentar

zum schweizeri­schen Privatrecht, Bern 1985, Art. 330a

OR N. 12; Susanne Janssen, Die Zeugnispflicht des

Arbeitgebers, Bern 1996, S. 66). Im Übrigen kann angemerkt werden,

dass niemand vor Schreibfehlern gewappnet ist, wie sich ja auch welche in die

Beschwerdeschrift einge­schlichen haben.

3.

Die Beschwerde ist als offensichtlich

unbegründet abzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist in sinngemässer

Anwendung von § 80b VRG zu verzichten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 80b N. 3).

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.