PB.2001.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2001.00009
9. Mai 2001Deutsch6 min
(URT.2001.6171)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
PB.2001.00009
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.05.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Arbeitszeugnis
Abweisung einer Beschwerde als offensichtlich unbegründet, womit die Änderung eines Arbeitszeugnisses wegen eines kleinen Rechtschreibefehlers und unbedeutender Gestaltungsmängel verlangt wird.
Verzicht auf Anordnung eines Schriftenwechsels (E. 1). Kein Anspruch auf Berichtigung eines inhaltlich korrekten Arbeitszeugnisses mit einem Rechtschreibefehler und unbedeutenden Mängeln in dessen im grossen Ganzen nicht zu beanstandender Gestaltung (E. 2). Gerichtskosten auf Gerichtskasse (E. 3).
Stichworte:
ARBEITSZEUGNIS
BERICHTIGUNGSANSPRUCH
GESTALTUNGSMANGEL
PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE
SCHREIBFEHLER
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
Rechtsnormen:
Art. 330a OR
§ 56 Abs. II VRG
§ 80b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die Primarschulpflege X stellte A am
13. November 2000 ein Arbeitszeugnis über deren Tätigkeit als
Kindergärtnerin vom 21. August 1989 bis 14. Juli 2000 in ihrer
Schulgemeinde aus. Nachdem A gewisse Formulierungen beanstandet und auf
Schreibfehler hingewiesen hatte, beschloss die Primarschulpflege am
10. Januar 2001, am Arbeitszeugnis inhaltlich nichts zu ändern und
"die drei Rechtschreibefehler resp. grammatikalischen Fehler im
Zeugnis" zu korrigieren.
A erhob am 4. Februar 2001 Rekurs an den
Bezirksrat und beantragte folgende Änderungen am korrigierten Zeugnis vom
11. Januar 2001:
"1. Leerschlag im Datum oben Rechts.
2. Titel zentrieren.
3. Mein Geburtsmonat in Worten
geschrieben, damit die Datumsführung im ganzen Dokument einheitlich ist.
4. Demzufolge auch Korrektur des
Eintrittsdatums (Leerschlag und Jahreszahl ausgeschrieben).
5. Schreibfehler im zweiten
Abschnitt, letzter Satz: 'Kindergartenschülern'.
6. Änderung vierter Abschnitt,
letzter Satz: '... mit Werken zu aktuellen Themen geschmückt.'; da diese
Formulierung grammatikalisch besser ist.
7. Änderung zweitletzter
Abschnitt: '... um eine Stelle an einer Heilpädagogischen Schule anzunehmen
...'
Ich arbeite zwar an einer HPS, aber auf der Unterstufe.
(Die Abkürzung 'HPS' steht für Heilpädagogische-Schule oder -Seminar.)
8. Änderung zweiter Abschnitt:
'Frau A hatte eine 100% Stelle innegehabt. Eine längere Krankheit zwang sie
ab April 1997, ihr Pensum zu reduzieren. Seit September 1998, unterrichtete
sie zu 50% eine zweistufige Kindergartenabteilung ...'
Seit April 1997 bin ich nur noch zu 50% arbeitsfähig (IV-bedingt). Laut
Formulierung der Schulpflege hätte ich vom Januar 1998 bis September 1998 nicht
gearbeitet, was nicht richtig ist.
9. Änderung sechster Abschnitt,
erster Satz: 'Die Zusammenarbeit mit der Schulbehörde und der
Kindergartenkommission war jederzeit offen, freundlich und korrekt.'
…"
Erwägungen
II. Der Bezirksrat wies den Rekurs am
7.
März 2001 ab, zusammengefasst aus diesen Gründen:
Die Anträge 1 bis 4 und 6
seien als kleinliche Korrekturwünsche im Sinn von Ullin Streiff/Adrian von
Kaenel (Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. A., Zürich 1992,
Art. 330a N. 5) zu taxieren, und im Rekurs werde nicht geltend
gemacht, die betreffenden Stellen im Arbeitszeugnis seien unrichtig oder
zweideutig. Ein Berichtigungsanspruch müsse daher verneint werden. Bei der
Korrektur der ersten Fassung sei anscheinend übersehen worden, dass sich im
letzten Satz des zweiten Abschnitts noch ein weiterer Tippfehler befinde, was zu
Rekursantrag 5 geführt habe. Trotzdem gebe dies der Rekurrentin im
Rekursverfahren keinen Berichtigungsanspruch, da der Fehler klein sei. Im
Bezirk Y seien die Primarschulpflegen Laienbehörden, die in der Regel über kein
eigenes Sekretariat verfügten und an die bezüglich Ausfertigung eines
Arbeitszeugnisses nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden könnten wie
beispielsweise an eine Managementfirma; von möglichen Arbeitgebern für
Kindergärtnerinnen würden derartige Anforderungen auch nicht gestellt. Der
Ausdruck "HPS Kindergarten" sei offenbar nicht ganz richtig, was aber
belanglos sei, da es sich dabei nicht um eine Aussage bezüglich der Arbeit während
der Anstellungsdauer handle; sinngemäss werde damit ausgedrückt, dass A
weiterhin in ihrem angestammten Berufsfeld arbeite, und diese werde durch die
unpräzise Stelle im Arbeitszeugnis keinesfalls belastet. Auch die
Anträge 8 und 9 seien abzuweisen, was näher ausgeführt wurde.
III. Mit Beschwerde vom 26. April 2001
an das Verwaltungsgericht wiederholte A ihre Rekursanträge 1 bis 7
mit folgender Begründung:
"Die Anträge 1 bis 6 sind
keinesfalls als kleinliche Korrekturwünsche zu taxieren. Die durch die
Primarschulpflege vorgenommenen Änderungen am ersten Zeugnis waren mangelhaft,
bestanden doch danach noch Schreib- sowie Gestaltungsfehler. Diese diversen
Schreibfehler werfen ein schlechtes Bild und wirken sich für mich daher negativ
aus. Es darf wohl auch von einer Laienbehörde – anders als dies der
Bezirksrat in seinem Entschluss festhält – erwartete werden, dass ein
Arbeitszeugnis frei von Schreib- wie Gestaltungsfehlern ausgestellt
wird. / Bezüglich Antrag 7 lässt sich festhalten, dass die
Aussage '... eine Stelle in einem HPS Kindergarten ...' nicht korrekt ist. Ich
arbeite zwar an einer Heilpädagogischen Stufe, jedoch auf der Unterstufe und
nicht wie im Arbeitszeugnis fälschlicherweise erwähnt, im Kindergarten."
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Soweit für die personalrechtlichen Verfahren keine
besonderen Bestimmungen bestehen, sind nach § 80c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
die für das Verwaltungsgericht im Beschwerde‑ oder im Klageverfahren geltenden
allgemeinen Bestimmungen anwendbar. Gemäss § 56 Abs. 2 VRG legt der
Vorsitzende Rechtsmittel, auf die nicht eingetreten werden kann oder die sich
als offensichtlich unbegründet erweisen, ohne Weiterungen oder nach Beizug
der Akten dem Gericht zur Erledigung vor.
2.
Die Beschwerdeführerin bemängelt den ihre
Tätigkeit in der Primarschulgemeinde X beschreibenden Inhalt des
Arbeitszeugnisses vom 11. Januar 2001 nicht, nach dem von ihr
eingereichten Exemplar zu Recht, wird ihr doch darin eine gute Arbeit am Kindergarten
in X attestiert. Den einzigen damit zusammenhängenden Änderungswunsch gemäss
Rekursantrag 9 hält sie in ihrer Beschwerde nicht aufrecht.
Das Arbeitszeugnis vom 11. Januar 2001
ist aber im grossen Ganzen auch in gestalterischer Hinsicht nicht zu
beanstanden, und die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Kritik denn
auch auf die mit ihren Anträgen genannten Mängel. Wenn der Bezirksrat den
Rekurs mit der hauptsächlichen Erwägung abgewiesen hat, die kleinlichen
Korrekturwünsche der Beschwerdeführerin verliehen ihr keinen Berichtigungsanspruch,
hat er jedenfalls nicht rechtsverletzend im Sinn von §§ 50 f. VRG
entschieden. Vielmehr kann vorab gemäss § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG auf dessen Erwägungen verwiesen werden.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht,
dass die von ihr genannten Schreib- und Gestaltungsfehler ein schlechtes Bild
auf die Primarschulpflege X als Ausstellerin des Zeugnisses werfen, kann sie
daraus nicht auf einen Berichtigungsanspruch ihrerseits schliessen, denn als
Kindergärtnerin einer Primarschulgemeinde muss sie nicht – wie allenfalls
die Arbeitnehmerin eines unbekannten privaten Arbeitgebers – ungünstige
Schlüsse befürchten, die von einem unvorteilhaft auftretenden Arbeitgeber auf
dessen Arbeitnehmer gezogen werden könnten (vgl. Manfred Rehbinder, Berner Kommentar
zum schweizerischen Privatrecht, Bern 1985, Art. 330a
OR N. 12; Susanne Janssen, Die Zeugnispflicht des
Arbeitgebers, Bern 1996, S. 66). Im Übrigen kann angemerkt werden,
dass niemand vor Schreibfehlern gewappnet ist, wie sich ja auch welche in die
Beschwerdeschrift eingeschlichen haben.
3.
Die Beschwerde ist als offensichtlich
unbegründet abzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist in sinngemässer
Anwendung von § 80b VRG zu verzichten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 80b N. 3).
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
…