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Entscheid

PB.2001.00010

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2001.00010

20. Juni 2001Deutsch31 min

(URT.2001.6304)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Sektion Zürich des Verbands

Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (VSAO-ZH) erstattete zu

Gunsten eben solcher Berufsangehöriger unterm 20. und 24. März 1998 beim

kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (heute Amt für Wirtschaft und

Arbeit, AWA) gegen das Departement Chirurgie sowie die Neurochirurgische und

die Dermatologische Klinik am Universitätsspital, die Chirurgische und die Medizinische

Klinik am Zürcher Stadtspital B, die Medizinische Klinik am Kreis­spital C, die

Gynäkologische Klinik am Spital D und die Chirurgischen Kliniken an der Klinik

E sowie am Kantonsspital Winterthur im Sinn von Art. 54 Abs. 1 des

Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11) Anzeige wegen

Verletzung von Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und zugehöriger Verordnungen

"über die Höchstarbeitszeiten etc. ... und über die

Gesundheitsvorsorge". Mit Schreiben vom 30. Juni 1998 an

"Verschiedene Spitäler im Kanton Zürich" – d.h. wohl an die

betroffenen Ein­richtungen – erinnerte das AWA diese an eine ihnen zugestellte

Kopie der Anzeige vom 20. März 1998 und erbat zur Abklärung des Sachverhalts

gewisse Auskünfte bzw. Unterlagen bis Ende Juli 1998. Am 17. November 1998

teilte das AWA der VSAO-ZH mit, ihm fehle für die interessierenden Spitäler die

Zuständigkeit.

Mit Schreiben vom 31. März 1999 an das AWA

schloss sich die Vereinigung der Oberärztinnen und -ärzte und der Leitenden

Ärztinnen und Ärzte des Kantons Zürich

(VO­LAZ) der VSAO-ZH an; die beiden Gewerkschaften ersuchten um eine

anfechtbare Verfügung über die Zuständigkeit, dehnten die Anzeige auf die

Klinik G, die Klinik H, das Spital I sowie alle Abteilungen des Spitals E aus,

monierten, dass bislang hinsichtlich des bereits involvierten Letzteren trotz

Zuständigkeit nichts geschehen sei, und forderten gegenüber den vier genannten

Spitälern mit privater Trägerschaft ... die Durchsetzung der Schutzbestimmungen

zu Gunsten der Leitenden Ärztinnen und Ärzte, der Oberärztinnen und -ärzte

sowie der Assistenzärztinnen und -ärzte mit vollendeter Weiterbildung. Unterm

11. Februar 2000 mahnten VSAO-ZH und VOLAZ beim AWA die anfechtbare Verfügung

an sowie eine materielle Beurteilung "bezüglich Einhaltung der

Bestimmungen des Arbeitsgesetzes einschliess­lich Verordnungen in den

angezeigten Betrieben".

Mit am 1. März 2000 zur Post gegebener

Verfügung vom 25. Februar 2000 stellte das AWA fest, dass die Bestimmungen des

Arbeitsgesetzes über die Arbeitszeiten auf die Arbeitsverhältnisse von

Assistenz- sowie Oberärztinnen und -ärzten nicht anwendbar seien in den

öffentlichrechtlichen Krankenanstalten des Kantons (Dispositiv Ziffer I), in

den Kreisspitälern, die auf einem öffentlichrechtlichen Zweckverband beruhen

(Dispositiv Ziffer II), und in den privaten Krankenanstalten mit gemeinnützigem

Charakter, die Subventionen empfangen und sich nach den Arbeitsvorschriften des

Kantons über die öffentlichen Dienstverhältnisse richten (Dispositiv Ziffer

III), sowie dass die Assistenzärztinnen und

-ärzte in allen Spitälern bezüglich Gesundheitsvorsorge dem Arbeitsgesetz

unterstehen (Dispositiv Ziffer IV); in Dispositiv Ziffer V auferlegte es seine

Kosten je hälftig VSAO-ZH und VOLAZ, bei solidarischer Haftung füreinander.

Erwägungen

II. Dagegen rekurrierten VSAO-ZH und VOLAZ am

Montag, 3. April 2000 mit den Anträgen, in Aufhebung der Verfügung und unter

Entschädigungsfolge sei festzustellen, dass in persönlicher Beziehung das

Arbeitsgesetz für die Oberärztinnen und -ärzte, die Leitenden Ärztinnen und

Ärzte sowie die Assistenzärztinnen und -ärzte mit abgeschlossener

FMH-Weiterbildung gelte und dass die Assistenzärztinnen und -ärzte, die

Oberärztinnen und -ärzte sowie die Leitenden Ärztinnen und Ärzte in allen

Spitälern für die Gesundheitsvorsorge unter das Arbeitsgesetz fallen sowie dass

in betrieblicher Hinsicht die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die

Arbeits- und Ruhezeiten in den öffentlichrecht­lichen Krankenanstalten des

Kantons, in den Spitälern, die auf einem öffentlichrechtlichen Zweckverband

basieren, und in den privaten Krankenanstalten mit gemeinnützigem Charakter, welche

Subventionen erhalten und die Arbeitszeitvorschriften des Kantons über die

öffentlichen Dienstverhältnisse beachten, soweit Anwendung finden, als für die

Arbeitneh­menden nicht günstigere Vorschriften existieren; zudem sei das AWA

anzuweisen, die angezeigten Sachverhalte zu untersuchen und die geeigneten

Massnahmen zu treffen. Mit ergänzender Eingabe vom 29. August 2000 und unter

Hinweis auf die seit anfangs Monat greifende Revision des Arbeitsgesetzes samt

neuen Verordnungen teilten VSAO-ZH und VOLAZ mit, sie würden voraussetzen, dass

der hängige Rekurs seine Beurteilung nach dem aktuellen Recht erfahre.

Das eidgenössische Staatssekretariat für

Wirtschaft (seco) informierte unterm 23. No­vember 2000 über die

Anwendbarkeit des revidierten Arbeitsgesetzes auf Spitäler und Assistenzärzte

nebst anderen. Die mit Schreiben vom 1. und 8. Dezember 2000 eingeräumte

Gelegenheit, sich zum Rekurs zu äussern, nahmen das Stadtzürcher Gesundheits-

und Umweltdepartement am 21. De­zember 2000, das kantonale Personalamt am

30.

Januar 2001, die Gesundheitsdirektion am 5. und der Verband Zürcher

Krankenhäuser am 14. Feb­ruar 2001 wahr. Datierend vom 22. Februar 2001

kam das AWA der Aufforderung nach, zur Frage Stellung zu beziehen, wie sich das

neue Recht auf die anstehende Angelegenheit auswirke.

Mit Verfügung vom Freitag, 23. März 2001 –

VSAO-ZH sowie VOLAZ gemäss unbestrittener und plausibler Schilderung des

heutigen Vertreters am Montag, 26. März 2001 ausgehändigt – hiess die

Volkswirtschaftsdirektion den Rekurs teilweise gut, hob die Ziffern III und IV

in der Verfügung des AWA vom 25. Februar 2000 auf (Dispositiv Ziffer I)

und stellte fest, dass die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes in den privaten

Krankenanstalten mit gemeinnützigem Charakter, die Subventionen beziehen und

sich an die Arbeitszeitvorschriften des Kantons über die öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnisse halten, auf die ArbeitnehmerInnen – d.h. die

gewerkschaftlich repräsentierten Ärztinnen und Ärzte (E. 5e) – unter Vorbehalt

von Art. 71 lit. b ArG anwendbar seien (Dispositiv Ziffer II) und dass die

Assistenzärztinnen und -ärzte, die Oberärztinnen und -ärzte sowie die Leitenden

Ärztinnen und Ärzte in allen Spitälern hinsichtlich der

Gesundheitsschutzvorschriften dem Arbeitsgesetz unterliegen (Dispositiv Ziffer

III); durch Dispositiv Ziffer IV wurde im Übrigen der Rekurs abgewiesen.

III. Hiergegen liessen VSAO-ZH und VOLAZ am

25.

April 2001 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht gelangen und ihm

beantragen:

"Prozessual

1.

Die Vorinstanz habe folgende Akten zu

edieren:

– Die Liste der Spitäler, an welche die Umfrage des Amtes für Wirtschaft und

Arbeit vom 30.6.1998, Lauf-Nr. 85718/Ja/bk, gerichtet war;

– bei ihr bzw. beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingegangene Ant­worten auf

diese Umfrage.

2.

Bei allfälligem Nichtvorhandensein

der in Ziff. 1 genannten Akten sei die Vorinstanz zu einem Amtsbericht

anzuhalten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange sie im Besitze dieser

Akten war und weshalb sie sich ihrer entledigte oder weshalb, zu welchem

Zeitpunkt und auf wessen Anordnung hin die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit in

die Wege geleitete Sachverhaltsermittlung nicht weiterverfolgt wurde.

3.

Die Vorinstanz habe eine Liste

sämtlicher Kantons- und direkt von Gemeinden betriebener Spitäler sowie der

Spitäler mit öffentlichrecht­licher Trägerschaft, welche nicht direkt vom

Kanton oder von Gemeinden betrieben werden, und eine solche der privatrechtlich

organisierten Spitäler einzureichen enthaltend bezüglich jeden Spitals die

Prozentsätze der öffentlichrechtlich und der privatrechtlich angestellten

Arbeitnehmer/innen (Prozentsätze sowohl bezogen auf das Total der angestellten

Ärzt/innen und auch auf das Total der im jeweiligen Spital überhaupt

Beschäftigten).

4.

Den Beschwerdeführer/innen sei das

Protokoll zum Ergebnis von Ziff. 1 bis 3 hievor offenzuhalten.

Materiell

5.

Ziff. II. und IV. der angefochtenen

Verfügung seien aufzuheben.

6.

Es sei festzustellen, dass die

Bestimmungen des Arbeitsgesetzes in den privaten Krankenanstalten mit

gemeinnützigem Charakter, die subventioniert sind, vorbehaltlos anwendbar sind.

7.

Es sei festzustellen, dass die

Bestimmungen des Arbeitsgesetzes in den kantonalen und von den Gemeinden direkt

betriebenen Spitälern sowie in denjenigen mit öffentlichrechtlicher

Trägerschaft als Richtwerte gelten, von welchen nicht beliebig abgewichen

werden darf.

8.

Ergänzend sei festzustellen, dass

die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes in den kantonalen und von den Gemeinden

direkt betriebenen Spi­tälern sowie in denjenigen mit öffentlichrechtlicher Trägerschaft

jeden­falls dann vorbehaltlos gelten, soweit und sofern ein solches Spital die

Mehrzahl der Arbeitnehmer/innen privatrechtlich anstellt. Dabei habe sich die

Beschwerdeinstanz auch dazu zu äussern, ob und nach welchen Kriterien mit den

Arbeitnehmer/innen abgeschlossene Verträ­ge als privatrechtlich oder als

öffentlichrechtlich zu qualifizieren sind.

9.

Ergänzend sei festzustellen, dass

die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes in den kantonalen und von den Gemeinden

direkt betriebenen Spi­tälern sowie in denjenigen mit öffentlichrechtlicher

Trägerschaft jeden­falls für die in ihnen privatrechtlich angestellten Spital­ärzt/innen

gelten.

10.

Dementsprechend sei unter Verwendung

der in Ziff. 3 verlangten Erhebungen im Sinne von Ziff. 6 – 9 hievor zu entscheiden,

welche Spi­täler im Kanton Zürich auch bezüglich der beschäftigten Spital­ärzt/innen

den Vorschriften des Arbeitsgesetzes vorbehaltlos unterstellt sind bzw. in

welchen Spitälern diese Vorschriften jedenfalls als wettbewerblich relevante

Richtwerte gelten, von welchen nicht beliebig abgewichen werden darf.

11.

Evt. sei die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen, damit diese die unter Ziff. 1. – 3. verlangten Erhebungen

tätige und darauf im Sinne der Erwägungen über die in Anträgen 8 und 9

genannten Anwendbarkeiten spitalbezogen selber neu entscheide.

12.

Es sei festzustellen, dass

Präsenzzeiten von jedenfalls über 55 Stunden/Woche den Vorschriften des

Arbeitsgesetzes über den Gesundheitsschutz sowie den Grundrechten auf Leben und

Schutz der Privat­sphäre (Art. 10 und 13 BV [Bundesverfassung vom 18. April

1999, SR 101]) sowie dem Verfassungsgrundsatz der Verwirklichung der

Grundrechte (Art. 35 BV) widersprechen und daher unzulässig sind.

13.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners [womit die Vorinstanz

gemeint ist]."

Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete

unterm 7. Mai 2001 ausdrücklich auf Vernehmlassung, während das AWA mit

Beschwerdeantwort vom 15./16. Mai 2001 auf Abweisung des Rechtsmittels schloss,

soweit darauf einzutreten sei, und am 21./22. Mai 2001 Akten betreffend

Subventionsberechtigung der Klinik H einreichte.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Der vorliegenden Sache eignet kein

Streitwert. Über sie muss das Verwaltungsgericht kraft § 38 Abs. 1 f. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und mangels

dort genannter Ausnahmematerien daher in Dreierbesetzung befinden. Ansonsten

würde es sich ohnehin um einen Fall von prinzipieller Bedeutung im Sinn von §

38.

Abs. 3 Satz 1 VRG handeln, welcher sich zum Entscheid einer Kammer

übertragen liesse.

Unabhängig davon, ob es sich gegenwärtig um

eine personalrechtliche Auseinander­setzung drehe (verneinend Beschwerde S. 3,

worauf es bei den Kostenfolgen zurückzukommen gilt), fällt die Beurteilung des

Rechtsmittels entweder laut §§ 19b Abs. 1, 41 und 43 Abs. 1 oder nach

§ 74 VRG schon kantonalrechtlich in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

Zudem beschlägt die angefochtene Verfügung das Gebiet des Arbeit­nehmerInnenschutzes

und stützt sich auf das eidgenössische Arbeitsgesetz samt Ausführungsverordnungen.

Auf Grund von Art. 57 ArG unterliegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz

der Beschwerde an den Bundesrat, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Bundesgericht unzulässig ist. Deren Ausschluss gemäss Art. 99 f. des Bundesrechtspflegegesetzes

vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110) lässt sich nicht ersehen. Bleibt sie

somit kraft Art. 97 ff. OG offen, folgt hieraus für den kantonalen Rechtsschutz

mit der Beschwerde (a.a.O.) abermals die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

(vgl. auch [§ 80c in Verbindung mit] §§ 42 und 43 Abs. 2 VRG).

Die Rechtsmittelberechtigung für die

Beschwerdeführerinnen – das betonen dieselben korrekt – als Gewerkschaften der

hier einschlägigen Berufsarten ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ArG, ohne dass es

darauf ankäme, ob die betroffenen Arbeitnehmen­den oder einzelne von ihnen

Mitglieder seien (BGE 119 Ib 374 E. 2b/aa). Diese bundesrechtliche Bestimmung

gilt ebenso für das kantonale Verfahren (Art. 98a Abs. 3 OG). Ob auch die Voraussetzungen

der egoistischen Verbandsbeschwerde als erfüllt erscheinen (dazu Alfred Kölz/

Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §§ 21 N. 50 ff. und 74 N. 3), darf deshalb

offen bleiben.

b) Im Gegensatz zum Rest erweist sich das

Verfahren betreffend die privaten Krankenanstalten mit gemeinnützigem

Charakter, die subventioniert sind und sich nach den Ar­beitszeitvorschriften

des Kantons über die öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse richten, nicht

als spruchreif. Es ist deshalb abzutrennen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu

§§ 4-31 N. 36 f.) und als Geschäft VB.2001.00200 fortzuführen. Damit

bleibt nachfolgend Rechtsmittelantrag 6 ganz aus dem Spiel wie auch die Anträge

1-5 und 10 ff., soweit sie sich auf diese Privatspitäler beziehen.

c) Die Feststellungsinteressen der

Beschwerdeführerinnen – das noch im Rekurs be­kräftigte Leistungsbegehren haben

sie nunmehr aufgegeben – wie auch jene des Beschwerdegegners sind dermassen

evident, dass darüber bis anhin mit gutem Grund kein Wort ver­loren worden ist

(vgl. allgemein Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 4 N. 14, 19 N. 58 ff. und 48 N. 19 sowie

insbesondere Art. 1 ff., 6, 9 ff., 41 Abs. 3, 54 Abs. 2 und 71 lit. b ArG;

ferner § 29 Ziff. 11 des Gesetzes betreffend die Organisation und

Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar

1899.

[LS 172.1], § 2 lit. a der Delegationsver­ordnung vom 9. Dezember

1998.

[LS 172.14] sowie § 1 Abs. 1 und § 12 der Ver­ordnung zum

Arbeitsgesetz vom 27. Januar 1966 [LS 822.1]).

Die Beschwerdeführerinnen zeigten fünf

öffentlichrechtliche Spitäler bzw. zum Teil nur bestimmte Bereiche derselben

an; Beschwerdegegner und Vorinstanz haben alsdann mit Verfügung allgemein

konstatiert, wie weit das Arbeitsgesetz für staatseigene Krankenanstalten (und

sinngemäss auch für solche, die direkt von Gemeinden betrieben werden) sowie

Zweckverbandsspitä­ler gelte. Das begrenzt den Kreis vor Verwaltungsgericht statthafter

Begehren (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 54 N. 4, auch zum Folgenden). Darum kann insofern

auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, als die Rechtsmittelanträge 10 und

11.

in Verbindung insbesondere mit 3 für andere als die konkret

angezeigten Spitäler bzw. deren Untergliederungen je einzeln die

Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes klären lassen wollen. Ebenso wenig an die

Hand zu nehmen sind die Anträge 7 und 8 sowie 10-12 in dem Umfang, als sie

Feststellungen für mehr denn die gewerkschaftlich repräsentierten Berufssparten

anstre­ben, weil auch Solches bislang keinen Verfahrensgegenstand gebildet hat.

Weiterhin zu behaften sind die

Beschwerdeführerinnen bei der im Rekursverfahren geäusserten und durch den

angefochtenen Entscheid mit Fug erfüllten Erwartung, die Sache möge anhand der

nach Verfügung des Beschwerdegegners in Kraft getretenen Änderungen des

Arbeitsgesetzes und von dessen Vollzugsverordnungen beurteilt werden (E. 1;

vgl. [§ 80c in Verbindung mit] §§ 70 und 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Hieran ändert nichts,

dass die VSAO-ZH am 15. Februar 2001 Strafanzeige gegen die Verantwortlichen

des Spitals E erhoben und damit auch Vorgänge ins Spiel gebracht hat, die sich

noch unter altem Recht ereignet haben sollen. Denn das Verwaltungs­gericht

braucht keine allfälligen Probleme für die Strafbehörden zu lösen (vgl. Pierre

Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern

2000, S. 85 f.; Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, 6. A., Basel/Frankfurt am Main 1986, Nr. 142

B IIb).

2.

Das Arbeitsgesetz findet laut seinem Art.

1.

Abs. 1 (in der am 1. August 2000 in Kraft getretenen Fassung vom 20. März

1998) vorbehaltlich Art. 2-4 Anwendung auf alle öffentlichen und privaten

Betriebe. Der aktuelle Text unterdrückt offenbar als überflüssig die Beispiele

der ursprünglichen Version (AS 1966, 57 ff.), worunter auch die Betriebe der

Krankenpflege figurierten (vgl. Manfred Rehbinder/Roland Müller, Arbeitsgesetz,

5.

A., Zürich 1998, S. 22). Hierzu zählen hinwiederum Kliniken und Spitäler

(Henri Zwahlen in: Kommentar zum Arbeitsgesetz, Bern 1971, Art. 1 N. 4). Gemäss

dem durch die jüngste Revision unberührten Art. 2 Abs. 1 lit. a ArG gilt das

Gesetz in betrieblicher Hinsicht vorbehaltlich Art. 3a nicht für Verwaltungen

von Bund, Kantonen und Gemeinden, indes auch das nur unter Vorbehalt von Abs.

2; danach bezeichnet eine Verordnung (des Bundesrats, Art. 40 ArG) die den

Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden gleich zu achtenden öffentlichen

Anstalten sowie die dem Gesetz unterworfenen Betriebe von Bund, Kantonen und

Gemeinden. Ebenso beständig und unter Vorbehalt von Art. 3a ist das Gesetz in

persönlicher Beziehung auf Grund seines Art. 3 nebst anderen nicht anwendbar

auf ArbeitnehmerInnen, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben (lit. d),

sowie auf Assistenzärztinnen und -ärzte (lit. e). Kraft des novellierten Art.

3a beanspruchen "die Vorschriften dieses Gesetzes über den

Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a) ... jedoch" Geltung für die Verwaltungen

von Bund, Kantonen sowie Gemeinden (lit. a) und weiter etwa abermals für hö­here

Kader (lit. b) sowie Assistenzärztinnen und -ärzte (lit. c). Vorher redete der

Ingress in Art. 3a ArG statt von Gesundheitsschutz bedeutungsidentisch von

Gesundheitsvorsorge (vgl. BBl 1996 I 1326), freilich ohne die Art. 6, 35 und

36a zu erwähnen; und bei lit. a fehl­ten noch Kantone und Gemeinden (AS 1994 I

1035). Endlich behielt Art. 71 lit. b ArG schon immer die Bestimmungen von

Bund, Kantonen und Gemeinden über das öffentlich­rechtliche Dienstverhältnis

vor; die letzte Änderung fügte allerdings an, es dürfe "von den

Vorschriften über den Gesundheitsschutz ... dabei jedoch nur zugunsten der

Arbeitnehmer abgewichen werden".

Art. 2 Abs. 2 ArG ausführend, erklärt

einerseits Art. 4 der ebenso am 1. August 2000 in Kraft getretenen Verordnung 1

vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111), dieses finde

insbesondere Anwendung auf Betriebe von Bund, Kantonen und Gemeinden (Ingress)

zur Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern und zur Erzeugung,

Umwandlung oder Übertragung von Energie, vorbehaltlich Art. 2 Abs. 1 lit. b ArG

(lit. a), zur Beförderung von Personen oder Gütern, unter dem gleichen

Vorbehalt (lit. b), sowie für die Abfuhr, für die Verbrennung oder

Verarbeitung von Kehricht, Betriebe der Wasserversorgung und der

Abwasserreinigung (lit. c); dasselbe drückte schon Art. 9 der Verordnung I vom

14.

Januar 1966 zum Arbeitsgesetz (aArGV 1; AS 1966, 86 ff.) aus. Kraft Art. 7

ArGV 1 (der sich auch auf Art. 71 lit. b ArG stützt) anderseits

gelten die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen nicht für

öffentlichrechtliche Anstalten ohne Rechtspersön­lichkeit sowie

Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn die Mehrzahl der dort Tätigen in

einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis steht (Abs. 1); für

privatrechtlich Beschäftigte solcher Betriebe ist das Arbeitsgesetz indes

integral anwendbar, falls das öffentliche Dienstrecht für die ArbeitnehmerInnen

nichts Günstigeres vorsieht (Abs. 2). Dem­gegenüber bezeichnete Art. 8

aArGV 1 als "öffentliche Anstalten, auf die das Gesetz gemäss Artikel 2,

Absatz 2 nicht anwendbar ist, ... öffentlichrechtliche Anstalten mit juris­tischer

Persönlichkeit sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit deren Arbeitnehmer

in einem öffentlichrechtlichen oder einem dem öffentlichrechtlichen

Dienstverhält­nis angeglichenen Arbeitsverhältnis stehen" (Abs. 1);

öffentliche Anstalten in dem Sinn sollten namentlich die Schweizerische

Nationalbank und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt darstellen (Abs.

2). Als eine höhere leitende Tätigkeit nach Art. 3 lit. d ArG ausübend

definiert Art. 9 ArGV 1, wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie

in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebs über weitreichende Entscheidungsbefugnis

verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch

auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebs oder Betriebsteils

einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann; in Art. 7 aArGV 1 lautete der entsprechende

Passus "wer in einem Betrieb oder Betriebsteil über Entscheidungsbefugnis

in wesentlichen Angelegenheiten verfügt und eine entsprechende Verantwortung

trägt". Art. 12 Abs. 1 ArGV 1 besagt schliesslich zu Art. 3 lit. e ArG,

Assistenzärztinnen und -ärzte seien Ärztinnen bzw. Ärzte der Human-, Zahn- und

Tiermedizin, die nach erworbenem Staats­examen eine Weiterbildung absolvieren

(Ingress) zur Erlangung des ersten Facharzttitels (lit. a) oder für die Zulassung zur Eröffnung einer eigenen Praxis (lit.

b).

Im Folgenden ist zu prüfen, was diese Normen

für die verschiedenen Beschwerdeanträge bedeuten.

a) Anträge 5 (teilweise) und 7-9 (ganz,

soweit darauf eingetreten werden kann):

aa) Öffentlichrechtliche Spitäler samt ihren

einzelnen Bereichen gehören unstrittig und unbestreitbar nicht zu den durch

Art. 2 Abs. 2 ArG in Verbindung mit Art. 4 ArGV 1 bzw. Art. 9 aArGV 1 dem

Arbeitsgesetz unterworfenen Betrieben, sondern vielmehr auf nachgerade

klassische Weise zu den öffentlichen Anstalten im Sinn von Art. 2 Abs. 2 ArG

(Zwahlen, Art. 2 N. 12 und 16; R. Canner/R. Schoop, Arbeitsgesetz, 2. A.,

Zürich 1976, S. 26 ff.; Manfred Rehbinder anlässlich einer Buchbesprechung

in: JAR 1983, S. 338 ff., 338; VGr SO, 8. November 1990, JAR 1992, S. 332, E. 3

und 3a je Ingress; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des

Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 1048; BGr, 28. Juli

1987, JAR 1988, S. 238, insbesondere E. 2a S. 241; anders noch

Rehbinder/Müller, S. 33 für so genannte unselbständige Anstalten, die sie zur

Verwal­tung nach Art. 2 Abs. 1 lit. a zählten, weil Art. 8 aArGV

1.

nur Anstalten mit juristischer Persönlichkeit erwähnte), die Art. 7 ArGV 1

jedenfalls bei mangelnder Rechtspersönlichkeit prinzipiell und im Gegensatz zu

Art. 8 aArGV 1 nur von den Arbeits- und Ruhezeitbestim­mungen ausnimmt (vgl.

seco in act. 10/14/1 S. 2; S. 1 in der Stellungnahme des Personalamts und S. 2

f. in derjenigen der Gesundheitsdirektion; ungenau zum Letzteren E. 4b

S. 5 sowie 5c+d im angefochtenen Entscheid). Die Kantonsspitäler wie das

Universitätsspital und das Kantonsspital Winterthur, die hier besonders

interessieren, sind Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit (Tobias Jaag,

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 808 f. und

3116); dasselbe muss zum einen für Gemeindespitäler gelten, obschon die Stadt

Zürich etwa das gegenwärtig mit im Vordergrund stehende Stadtspital B als

Dienst­abteilung des Gesundheits- und Umweltdepartements bezeichnet (Art. 29

Abs. 1 des Stadtratsbeschlusses über die Departementsgliederung und -aufgaben

vom 26. März 1997, AS [Stadt Zürich] 42, 395 ff., 409), weil eine solche

Deklaration nichts am Anstalts­cha­ra­kter des Spitals ändert (anders E. 5b im

angefochtenen Entscheid sowie S. 1 in der Stellungnahme des Stadtzürcher

Gesundheits- und Umweltdepartements; vgl. auch Beschwerde S. 6), und zum andern

für Spitäler der Zweckverbände als öffentlich­rechtlicher Körperschaften (vgl.

§ 7 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG, LS 131.1]) wie das

Kreisspital C und das Spital D (vgl. Jaag, Rz. 746, 1253 ff. und 3117), die

vorliegend ebenso spezielle Aufmerksamkeit erheischen. Der Beschwerdegegner

stellte deshalb im Rekursverfahren zutreffend fest, auf diese Spitäler fänden

die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen keine Anwendung.

Dieser Grundsatz von Art. 7 Abs. 1 ArGV 1

griffe immerhin für im Sinn von Art. 7 Abs. 2 ArGV 1 privatrechtlich

beschäftigte ArbeitnehmerInnen nicht. Aber erstens untersteht dem am 1. Juli

1999.

in Kraft getretenen Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10)

laut seinem § 1 Abs. 1 das Personal des Staates sowie von dessen unselbständigen

Anstalten und erklärt § 7 PG das Arbeitsverhältnis zum öffentlichrechtlichen,

was auch die Kantonsspitäler betrifft; der in E. 5c des angefochtenen

Entscheids zitierte § 28 der Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser

vom 28. Januar 1981 (LS 813.11), aus dem inhaltlich übrigens nichts

Abweichendes folgt, ist obsolet (vgl. § 57 PG). Zweitens definiert der durch

das Personalgesetz revidierte § 72 Abs. 2 GemeindeG das Arbeitsverhältnis des

Gemeindepersonals ebenso als öffentlichrechtliches (Satz 1), und zwar zwin­gend

sowie mit Wirkung gleichfalls für die Zweckverbände (H. R. Thalmann, Kommentar

zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, §§ 7 N. 4.9.8

und 72 N. 3.4). Die dem teilweise zuwider laufenden Behauptungen bzw.

Vermutungen der Beschwerdeführerinnen in Rekurs S. 7 f. und Beschwerde S. 11

ff. verfangen nicht (vgl. auch act. 10/32/4 Einleitung, 10/32/6+7 sowie

10/32/8 S. 5 f.; ferner S. 4 in der Stellungnahme der Gesundheitsdirektion;

VGr, 23. September 1997, VK.97.00007, E. 2 [act. 10/23/3],

20.

Dezember 2000, PK.2000.00003, insbesondere E. 1b/cc, http://www.vgrzh.ch/­recht­sprechung, und 23. Mai 2001, PB.2001.00003, insbesondere E. 2b Abs.

1; Cour constitutionnelle du Tribunal Cantonal du canton du Jura, 27. August

1999, SARB 2001 Nr. 194). Also bleibt es einstweilen dabei, dass die Arbeits-

und Ruhezeitbestimmungen auf die hier diskutierten Spitäler keine Anwendung

finden (richtig insofern E. 5b-d im angefochtenen Entscheid). Nun haben das die

vorinstanzlichen Dispositive für die von den Gemeinden direkt betriebenen

Einrichtungen nicht ausdrücklich gesagt; es lässt sich indes wegen des Verbots

der reformatio in peius für das Verwaltungsgericht auf dieser Verfahrensstufe

nicht mehr nachholen (§ 63 Abs. 2 VRG und dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 13

ff.).

Die im Rekurs insofern geschützte

beschwerdegegnerische Verfügung stellte lediglich negativ fest, die

Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Arbeitszeiten (nämlich Art. 9-28)

gälten in den öffentlichrechtlichen Spitälern nicht. Und der angefochtene Entscheid

hat positiv konstatiert (vgl. E. 6), sämtliche gewerkschaftlich repräsentierten

Ärztinnen sowie Ärzte aller Krankenanstalten unterstünden den

Gesundheitsschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes – also im Sinn von Art. 3a

Ingress den Art. 6, 35 und 36a ArG. Damit liesse sich die Frage aufwerfen,

wie weit Art. 71 lit. b ArG die Anwendung der übrigen Normen

(Art. 7, 29-32, 35a-36 und 37 ff. ArG) vereitle. Eine Antwort darf jedoch

ausbleiben, weil es sich im gesamten Rechtsgang offensichtlich nie um die dort

geregelten Bereiche gehandelt hat.

bb) Die Beschwerdeführerinnen argumentieren

allerdings zu Antrag 7, bei Schaffung des Arbeitsgesetzes habe die öffentliche

Hand im Ruf einer weit über dem Durchschnitt der Privatwirtschaft befindlichen

Arbeitgeberin gestanden, die man nicht habe stärker einbinden müssen (in solche

Richtung zielend auch Walter Hindermann, Einführung in das neue Arbeitsgesetz,

Zürich 1964, S. 19 f., und derselbe, Leitfaden zum Arbeitsgesetz, Zürich 1966,

S. 33 f.). Seither habe sie ihre Vorbildfunktion in vielerlei Beziehung verloren,

weshalb die Revision von 1998 wenigstens die Gesundheitsschutzvorschriften für

allgemein anwendbar erklärt habe. Inzwischen sei die neue Bundesverfassung in

Kraft getreten. Eine Vereinbarkeit mit deren Wettbewerbsgedanken resultiere

nur, wenn die Ausgestaltung öffentlichrechtlicher Arbeitsverhältnisse keine

erheblichen Nachteile von privaten Leistungserbringern in jenen Bereichen

zeitige, wo die Wirtschaftsordnung ein gemischtes staatliches und privates

Angebot vorsehe. Indem die Vorinstanz zudem die Konkurrenz bloss noch mit

eigentlichen Privatkliniken spielen lasse, behindere sie erneut den Wettbewerb

sowie die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit der Spitalärztinnen und

-ärzte, erleb­ten doch diese bei ihren Anstellungen ein eigentliches Kartell

der Kantone, welche ihnen mit we­nigen Ausnahmen ähnlich schlechte

Arbeitszeit-Bedingungen aufzwängen, da der Markt kaum das Ausweichen auf die

dünn gesäten wirklichen Privatkliniken gestatte. In systematischer, die

Kohärenz mit Art. 94-96 BV über die Grundsätze der Wirtschafts­(frei­heits)ord­nung,

die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit und die Wettbewerbs­politik wahrender

Auslegung des Arbeitsgesetzes hätten dessen Bestimmungen als Richtwerte zu gelten,

von denen nicht beliebig abgewichen werden könne (Beschwerde S. 8 ff. mit

Hinweis auf Art. 9 Abs. 4 sowie Art. 12 und 15a ArG). Im Rekursverfahren haben

die Beschwerdeführerinnen sogar vorgebracht, das Arbeitsgesetz beinhalte

minimale Standards, welche die öffentlichrechtlichen ArbeitgeberInnen nicht

unterschreiten dürften.

Vorab lässt sich dagegen beipflichtend auf E.

3a-c des angefochtenen Entscheids verweisen ([§ 80c in Verbindung mit] §§ 70

und 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl. auch S. 2 in der Stellungnahme des Stadtzürcher

Gesundheits- und Umweltdepartements sowie S. 1 f. bzw. 3 f. in denjenigen des

Personalamts und der Gesundheitsdirektion, Letztere auch zum Folgenden). Ob sodann

die von der Beschwerde angerufenen Verfassungsbestimmungen als verletzt

erscheinen, darf offen bleiben. Alles dort Genannte galt nämlich bei Schaffung

des Arbeitsgesetzes schon nach der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BS

1, 3 ff.; vgl. die Konkordanztabelle in: Die neue Bundesverfassung,

herausgegeben von Ulrich Zim­merli, Bern 2000, S. 300), von der erst 1982

eingeführten Preisüberwachung einmal ab­gesehen (AS 1983 I 240). Und es musste

bereits damals erhellen, dass etwa die öffentlich­rechtlichen Spitäler, wo die

Arbeitszeiten insbesondere von Ärztinnen und Ärzten seit je sehr hoch lagen,

nicht zu den dem Arbeitsgesetz unterworfenen Betrieben gehören würden (vgl.

Amtl.Bull. N 1962, S. 146 ff.). Wenn deshalb der Souverän den Verordnungsgeber

mit Art. 2 Abs. 2 ArG ermächtigte, auch solche eventuell die Verfassung

missachtende Krankenanstalten den vom Arbeitsgesetz ausgenommenen öffentlichen

Verwaltungen gleich zu stellen, bindet das die Gerichte (Art. 191 BV;

Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich

2001, Rz. 2086 ff.; BGE 122 II 411 E. 3b und 116 Ib 270 E. 7c; Fridolin

Schiesser, Die akzessorische Prüfung, Zürich 1984, S. 290), und zwar umso mehr,

als die jüngste Revision des Arbeitsgesetzes trotz mittlerweile akzen­tuierter

Problematik insofern nichts geändert hat. Endlich drängt sich der gleiche

Schluss wegen Art. 71 lit. b ArG auf, der in absoluter Weise Vorschriften von

Bund, Kantonen und Gemeinden über das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis

unter anderem betreffend selbst ungünstigere Arbeits- und Ruhezeiten vorbehält

(Zwahlen, Art. 2 N. 19; Canner/Schoop, S. 269; vgl. auch Rehbinder, S.

340), wie sie denn im Kanton Zürich, seinen Gemeinden und deren Zweckverbänden

gegenüber den hier interessierenden Ärztinnen und Ärzten durchaus existieren

(vgl. act. 5/6 f., 10/8/12 sowie 10/8/13/1 ff.; §§ 116 Abs. 1 und 4,

134.

Abs. 1 sowie 153 der Vollzugsverordnung vom 19. Mai 1999 zum

Personalgesetz, LS 177.111; Gesamtarbeitsvertrag für Assistenzärztinnen

und -ärzte vom 8. Dezember 1999, LS 811.12; § 72 Abs. 2 Satz 2 GemeindeG).

Nach alledem gilt es Antrag 5 und 7

abzuweisen, soweit in diesem Verfahren darauf einzutreten ist. Mangels

Möglichkeit privatrechtlicher Anstellungen in öffentlichrechtlichen Spitälern

müssen die Anträge 8 und 9 dieses Schicksal teilen, wobei freilich auf den

Letzteren vollumfänglich einzutreten ist. Das Gericht hat sich deshalb auch

nicht im Sinn von Antrag 8 zu den Kriterien auszusprechen, welche privat- und

öffentlichrechtliche Verträge zu unterscheiden erlaubten. Dass – nebenbei

bemerkt – die beschwerdegegnerische Verfügung sich im Zusammenhang mit der

Thematik der Anträge 5 und 7-9 einer Äusserung zu den Leitenden Ärztinnen und

Ärzten enthalten hatte, wie der Rekurs rügte, hätte die Vorinstanz insofern an

einer reformatio in peius nicht gehindert (§ 27 VRG und dazu

Kölz/Bosshart/Röhl). Solches ist indes unterblieben. Dabei hat es sein

Bewenden.

b) Anträge 1-4 sowie 10 und 11: Auf Grund des

bislang Erwogenen fehlt jeder Anlass, den prozessualen Anträgen statt zu geben.

Und in dem Umfang, als auf die materiellen Anträge 10 und 11 überhaupt

einzutreten ist, wurden diese – soweit berechtigt – vorstehend bereits

berücksichtigt.

c) Antrag 12:

aa) Nachfolgend geht es um alle

gewerkschaftlich repräsentierten Ärztinnen und Ärzte der öffentlichrechtlichen

Spitäler.

Schon bei der Vorinstanz argumentierten die

Beschwerdeführerinnen, eine zeitliche Überbeanspruchung verletze die für alle

vorliegend involvierten Ärztinnen und Ärzte wirksamen Vorschriften über den

Gesundheitsschutz. Der angefochtene Entscheid verwarf das mit der Begründung,

Art. 3a ArG stipuliere mit der Anwendbarkeit dieser Vorschriften eine Ausnahme

von den Ausnahmen des arbeitsgesetzlichen Geltungsbereichs nach Art. 2 und 3

ArG; e contrario ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Arbeits- und

Ruhezeitbestim­mungen für die in Art. 3a ArG erwähnten Betriebsarten und

Personenkategorien habe ausschliessen wollen; gegen etwaige zeitliche

Überbeanspruchungen lasse sich daher nicht mit den arbeitsgesetzlichen Normen

betreffend Gesundheitsschutz vorgehen (E. 7b; gleicher Meinung S. 2 in der

Stellungnahme des Stadtzürcher Gesundheits- und Umweltdepartements).

Die Beschwerde bringt vor, Arbeitswochen über

55.

Stunden hinaus verstiessen sowohl vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 4,

Art. 12 und 15a ArG gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ArG, wonach der

Arbeitgeber verpflichtet sei, "zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer

alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand

der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen

sind", und "die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so

zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der

Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden", als auch gegen das Recht

auf Leben und körperliche sowie geistige Unversehrtheit im Sinn von Art. 10

Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BV, den Anspruch auf Achtung des Privat- und

Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und das in Art 35 BV verankerte Gebot

der Grundrechtsverwirklichung.

bb) Die Bundesverfassung vermag den

Beschwerdeführerinnen nicht zu helfen; hierfür lässt sich mutatis mutandis auf

die schon einmal genannten Gründe verweisen (vorn a/bb Abs. 2; vgl. Zimmerli,

S. 293 ff. sowie BBl 1997 I 145 ff., 152 ff. und 191 ff.). Vielmehr kommt es

allein darauf an, was das im Ingress von Art. 2 Abs. 1 ArG vorbehaltene Gebot

von Art. 3a ArG bedeute, dass die Vorschriften des Arbeitsgesetzes "über

den Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a)" Anwendung fänden namentlich

"auf die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden", wobei

durch die in Art. 71 lit. b ArG prinzipiell ebenso vorbehaltenen Vorschriften

von Bund, Kantonen und Gemeinden über das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis

"von den Vorschriften über den Gesundheitsschutz ... nur zugunsten der

Arbeitnehmer abgewichen werden" darf. Das gleiche Problem stellt

Art. 7 Abs. 1 ArGV 1, welcher die streitgegenständlichen

öffentlichrechtlichen Krankenanstalten ohne Rechtspersönlichkeit bloss von den Arbeits-

und Ruhezeitbestimmungen ausnimmt.

Art. 3a ArG samt seinem Vorbehalt in Art. 2

trat erst am 1. Mai 1994 in Kraft und betraf damals nicht bereits die

Verwaltungen von Kantonen und Gemeinden (AS 1994 I 1035 f.). Er entstand im

Rahmen des Folgeprogramms nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (BBl 1993 I 805

ff., 868). In jenem Zusammenhang handelte es sich bloss um eine Ausdehnung des

arbeitsgesetzlichen Geltungsbereichs für die Bestimmungen über die

Gesundheitsvorsorge (Art. 6 ArG und Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum

Arbeitsgesetz [ArGV 3, SR 822.113]), weil das Gemeinschaftsrecht noch keine

Regelung über die Arbeitszeit kannte (BBl 1992 IV 1 ff., 383 ff., sowie V 520

ff., 659 ff., insbesondere 662). Für die jüngste Revision des Arbeitsgesetzes

wurde wiederholt, sie beschlage "nur die Gesundheitsvorsorge, nicht aber

die Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten", sodann erweiternd

festgestellt, die "Vorschriften des Arbeitsgesetzes über die

Gesundheitsvorsorge umfassen die Artikel 6, 35 und 36a sowie die gestützt

darauf erlassenen Ergänzungs- und Ausführungsvorschriften auf

Verordnungsstufe", und endlich betont, wegen der Ausdehnung der

"Vorschriften über die Gesundheitsvorsorge auch auf die Verwaltungen der

Kantone und Gemeinden ... muss der in Artikel 71 Buchstabe b zugunsten dieser

Körperschaften enthaltene Vorbehalt in bezug auf die öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnisse angepasst werden" (BBl 1994 II 157 ff., 176, 188 und

217; BBl 1998, 1394 ff., 1401 und 1404); Letzteres umschrieb ziemlich

inhaltslos die neue Norm, es dürfe "von den Vorschriften über die

Gesundheitsvorsorge [bzw. den Gesundheitsschutz] ... nur zugunsten der Arbeitnehmer

abgewichen werden". Konsequenter Weise befreit jetzt Art. 7 Abs. 1 ArGV 1

nur mehr von den Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen.

Gewiss darf man Arbeits- und

Ruhezeitbestimmungen im weiteren Sinn oder der Sache nach zu den Vorschriften

über den Gesundheitsschutz zählen (Canner/Schoop, S. 62; Rehbinder/Müller, S.

53; vgl. auch Erich Janutin, Gesundheit im Arbeitsrecht, Zürich 1991, S. 80).

Und sicher können sehr lange Arbeitszeiten Gesundheitsgefährdungen und

Überbeanspruchungen im Sinn von Art. 6 Abs. 2 ArG bedeuten. Nur beinhaltet Art.

6.

ArG keine Aspekte von Arbeits- und Ruhezeit, weil solche durch Art. 9

ff. ArG und die hierauf fussenden Art. 13 ff. ArGV 1 erfasst werden. Die auf

Art. 6 Abs. 4 und Art 40 ArG gestützte ArGV 3 betreffend

Gesundheitsvorsorge redet denn auch nicht von Derartigem. Umgekehrt verhält es

sich zwar bei den unter an­derem Art. 35 ArG über den Gesundheitsschutz bei

Mutterschaft näher regelnden Art. 60 ff. ArGV 1 (Art. 66 ArGV 1 zu

Art. 36a ArG), doch spielt das vorliegend, wo es um Art. 6 ArG geht, vorab

keine Rolle, weshalb offen bleiben soll, was als arbeitsgesetzliche Basis der

dortigen Arbeits- und Ruhezeitnormen zu dienen vermag. Die

Entstehungsgeschichte von Art. 3a in Verbindung mit der Ergänzung von

Art. 71 lit. b ArG drängt keinen abweichenden Schluss auf. Der Verweis daselbst

auf Art. 6 ArG gestattet nicht, in das öffentlichrechtliche Arbeits- und

Ruhezeitregime von Kantonen und Gemeinden einzugreifen. Also gilt es Antrag 12

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Eine personalrechtliche Streitigkeit liegt

zum Beispiel dort vor, wo Feststellungen getroffen werden über den Bestand,

Nichtbestand oder Umfang von Rechten oder Pflichten im Rahmen eines

öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses (Andreas Keiser, Rechtsschutz im

öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 199). So verhält es sich hier. Die

Kostenfreiheit nach § 80b VRG muss indes entfallen, weil es sich gleichzeitig

um einen Entscheid von grosser Bedeutung handelt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N.

3).

Die Beschwerdeführerinnen unterliegen vollständig,

müssen die Kosten deshalb je hälftig übernehmen und wegen gemeinsamen Vorgehens

füreinander solidarisch haften (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 sowie 13

Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, § 14 N. 3). Sie finden

freilich, sogar in solchem Fall nicht belastet werden zu sollen, denn sie

hätten "grundsätzliche auch eine breite Öffentlichkeit brennend

interessierende Fragen aufgeworfen" (Beschwerde S. 18). Gewiss könnte aus

Billigkeitserwägungen die Gerichtskasse einspringen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 23 und 27); das rechtfertigt sich hier aber nicht, fochten die ärztlichen

Gewerkschaften im Wesentlichen doch für die durch sie Repräsentierten und

weniger zu Gunsten eines gesellschaftlichen Klarstellungsbedürfnisses.

...

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

Das

Verfahren betreffend die privaten Krankenanstalten mit gemeinnützigem Charakter,

die Subventionen erhalten und sich nach den Arbeitszeitvorschriften des Kantons

über die öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse richten, wird abgetrennt und

unter der Verfahrensnummer VB.2001.00200 weitergeführt;

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde PB.2001.00010 wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

...