PB.2001.00021
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2001.00021
6. Dezember 2001Deutsch31 min
(URT.2001.6533)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
PB.2001.00021
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.12.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Kündigung
Der Beschwerdeführer arbeitete seit 1992 als kantonaler Angestellter. Nichtbestandene Bewährungsfrist Januar-April 2001. Kündigung mit Verfügung vom 20. April 2001 per 31. Juli 2001.
Rekurs an Finanzdirektion. Zuständigkeit der Rekursinstanz und des Verwaltungsgerichts (E. 1a+b).
Eintreten bei geltend gemachter Nichtigkeit der Kündigung (E. 1c)?
Gehörsverletzung bei Kündigung führt normalerweise nicht zur Nichtigkeit der Kündigung (E. 2).
Verlängerung der Gehörsfrist nach Treu und Glauben (E. 3b-d).
Entschädigung für Gehörsverletzung (E. 3e).
Analoge Anwendung von § 18 Abs. 3 PG für Entschädigung wegen Gehörsverletzung (E. 3g).
Entschädigung bemisst sich in Bruttolöhnen ohne Abzüge (E. 3h).
Sachlich gerechtfertigte Kündigung wegen mangelhaften Verhaltens (E. 4).
Keine Abfindung bei massgeblichem Verschulden des Entlassenen (E. 5).
Stichworte:
ABFINDUNG
ABZUG
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
BEWÄHRUNGSFRIST
BRUTTOLOHN
ENTSCHÄDIGUNG
KÜNDIGUNG
NICHTIGKEIT
RECHTLICHES GEHÖR
TREU UND GLAUBEN
VERHALTENSSTÖRER
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 5 lit. III BV
Art. 9 BV
Art. 29 lit. II BV
§ 18 lit. III PG
§ 26 lit. I PG
§ 12 lit. IV VVPG
§ 16 lit. Ia VVPG
§ 18 VVPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. B, geboren am 3. Oktober 1942, trat am 1.
Mai 1992 als Verwaltungsangestellter in den Dienst der E. Am 11. Januar 2001
wurde mit ihm eine Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt. Da bereits zu diesem
Zeitpunkt eine Kündigung wegen unbefriedigenden Verhaltens in Aussicht genommen
wurde, setzte ihm die Leitung der E eine dreimonatige Bewährungsfrist im Sinne
von § 18 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999
(VV PG, LS 177.111) an. Am 10. April 2001 wurde eine weitere Mitarbeiterbeurteilung
durchgeführt. Bei dieser Gelegenheit wurde B eröffnet, dass er die Bewährungsfrist
nicht bestanden habe und ihm voraussichtlich gekündigt werde. Mit dem Protokoll
dieser Sitzung wurde ihm auch eine Frist bis zum 18. April 2001 eingeräumt, um
zur Beurteilung und zur vorgesehenen Kündigung Stellung zu nehmen. Mit
Verfügung vom 20. April 2001 wurde das Anstellungsverhältnis von B seitens der
E mit dreimonatiger Kündigungsfrist per 31. Juli 2001 aufgelöst.
Erwägungen
II. Mit Eingabe vom 8. Mai 2001 erhob B Rekurs
gegen diese Verfügung. Er beantragte, die Kündigung sei aufzuheben. Eventuell
sei sie gutzuheissen, jedoch unter Ansetzung einer sechsmonatigen
Kündigungsfrist sowie der Ausrichtung einer Entschädigung wegen sachlich nicht
gerechtfertigter Kündigung im Umfang von mindestens sechs Monatslöhnen und
einer Abfindungsentschädigung gemäss § 26 des Personalgesetzes vom
27.
September 1998 (PG, LS 177.10) von mindestens drei Monatslöhnen.
Darüber hinaus sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses rückgängig
zu machen. Die angefochtene Verfügung verletze den Grundsatz des rechtlichen
Gehörs und ausserdem § 18 Abs. 2 PG, weil die Kündigung sachlich nicht
angemessen sei. Die Finanzdirektion wies diesen Rekurs am 30. August 2001
vollumfänglich ab.
III. Gegen den am 3. September 2001
zugestellten Rekursentscheid liess B am 2. Oktober 2001 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und die folgenden Anträge stellen:
"1. Der angefochtene
Rekursentscheid der Finanzdirektion sei aufzuheben. Die Sache sei zum
Neuentscheid an die Finanzdirektion zurückzuweisen;
2.
Evtl. sei dem Beschwerdeführer eine
Entschädigung zufolge sachlich nicht gerechtfertigter Kündigung im Umfang von
mindestens sechs Monatslöhnen sowie eine Abfindungsentschädigung gemäss § 26 PG
im Umfang von mindestens sechs Monatslöhnen zuzusprechen;
unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die zunächst als Gegenpartei behandelte
Finanzdirektion schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2001 auf
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die E wurde am 15. November 2001 angefragt,
ob sie eine eigenständige Beschwerdeantwort einzureichen wünsche und ihr dafür
eine entsprechende Frist anzusetzen sei. D, Geschäftsleiter der E, verzichtete
gleichentags auf eine eigenständige Beschwerdeantwort und schloss sich den
Ausführungen und Anträgen der Finanzdirektion an.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Gemäss § 74 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist das
Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über
personalrechtliche Anordnungen zuständig. Angefochten wird in diesem Entscheid
die Kündigungsverfügung der E vom 20. April 2000, deren Rechtmässigkeit der
Rekursentscheid der Finanzdirektion vom 30. August 2001 bejaht hat. Da die
Finanzdirektion mit Verfügung vom 18. Dezember 1997 von der nunmehr in § 12
Abs. 4 VV PG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, bestimmte
Entscheidungsbefugnisse – darunter auch Entlassungen im Sinne von § 12 Abs. 1
lit. f VV PG – an untergeordnete Amtsstellen zu delegieren, hat die E zu Recht
in eigener Kompetenz über die Entlassung des Beschwerdeführers entschieden.
Damit war die Finanzdirektion als Rekursinstanz und ist das Verwaltungsgericht
als Beschwerdeinstanz zuständig.
b) Aufgrund der zunächst fraglichen
Verfügungszuständigkeit der E wurde die Finanzdirektion als Beschwerdegegnerin
rubriziert und zur Beschwerdeantwort aufgefordert. Nach festgestellter Verfügungszuständigkeit
hat die E, die als verfügende Behörde zwingend in das Verfahren einzubeziehen
ist, auf eine eigenständige Beschwerdeantwort verzichtet.
Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie
sich vor allem aus dem Eventualbegehren ergibt – finanzielle Ansprüche im
Vordergrund stehen, ist nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts der Staat
Zürich als Beschwerdegegner zu rubrizieren (siehe Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 4). Vertreten wird er durch die im vorliegenden
Fall zu Recht verfügende E.
c) In der Beschwerde wird vorgebracht, die
Kündigungsverfügung der E sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen
und damit nichtig. Der (Rekurs-)Entscheid der Finanzdirektion sei deshalb
antragsgemäss aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Finanzdirektion
zurückzuweisen.
§ 80 Abs. 2 VRG verwehrt dem
Verwaltungsgericht – unter Vorbehalt des Verbots der Vereitelung von
Bundesrecht –, die Auflösung eines Dienstverhältnisses rückgängig zu machen
(vgl. VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 1b, mit zahlreichen Hinweisen auf
Literatur und Praxis, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung = ZBl 102/2001, S. 581
ff., 583 f.). Beantragt wird denn auch nicht eine Aufhebung der Kündigung,
sondern wegen deren Nichtigkeit die Rückweisung an die Vorinstanz zum
Neuentscheid. Immerhin wäre nach einer in der Lehre geäusserten Ansicht auf ein
Begehren um Weiterführung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichtigkeit der Kündigung
trotz der Kognitionsbeschränkung des Verwaltungsgerichts einzutreten, da die
Nichtigkeit einer Verfügung jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen
von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel,
Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 59
N 14 f., zur insoweit gleichgelagerten aargauischen Regelung). Wie im
bereits zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2001 (E. 1b)
kann diese Frage aber auch im vorliegenden Fall offen bleiben. Einerseits ist
aufgrund des auf Entschädigung und Abfindung gerichteten Eventualantrags auf
die Beschwerde einzutreten. Anderseits ist die Nichtigkeit der strittigen
Kündigung zu verneinen (unten 2b).
d) Da die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die innerhalb der gesetzlichen Frist erhobene Beschwerde
einzutreten. Angesichts des die Grenze von Fr. 20'000.- klar
überschreitenden Streitwertes hat laut § 38 Abs. 2 VRG die Kammer zu
entscheiden.
2.
a) Im Hauptantrag verlangt der
Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids der Finanzdirektion und die
Rückweisung der Streitsache an diese. Einerseits kranke die Kündigungsverfügung
der E an einer Gehörsverweigerung, da dem Beschwerdeführer zwar die Frist zur
Wahrnehmung seines Gehörsanspruchs gemäss § 18 Abs. 3 PG implizit bis zum 24.
April 2001 verlängert, die Kündigung aber bereits am 20. April 2001 verfügt worden
sei. Anderseits beruhe der Entscheid der Vorinstanz auf einer falschen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, da sie sich auf die
Tatsachendarstellung der E abstütze, die sachlich unzutreffend sei.
Laut § 75 VRG können beim Verwaltungsgericht
als Personalgericht sowohl Rechtsverletzungen (lit. a) als auch die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden (lit. b). Da die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat, eventuell nur dann von
Bedeutung ist, wenn die Kündigungsverfügung nicht ohnehin nichtig ist, wird
zunächst auf diese Frage eingegangen.
b) Eine Verfügung ist nach der
vorherrschenden Ansicht nur dann nichtig, wenn sie einen besonders schweren
Mangel aufweist, dieser Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
ist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Nur
qualifizierte Fehler vermögen Nichtigkeitsgründe zu setzen (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A.,
Zürich 1998, Rz. 769; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener,
Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 202). Entgegen der Annahme des
Beschwerdeführers ist ein unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande
gekommener Entscheid in aller Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar
(z.B. BGE 120 V 357 E. 2a; siehe auch Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 450 ff.; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr.
81.
B VII). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes infolge einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs wird nur ausnahmsweise und mit grösster Zurückhaltung
angenommen, nämlich nur bei einer schwerwiegenden Verletzung einer
Verfahrensgarantie und unter Abwägung aller im Spiel befindlichen Interessen
(vgl. Albertini, S. 452).
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass
ihm das rechtliche Gehör durch die Kündigung vor dem angesetzten
Besprechungstermin verweigert worden sei. In keiner Weise legt er jedoch dar,
dass die Besprechung vom 24. April 2001 einen entscheidenden Einfluss auf den
bereits seit dem 11. Januar 2001 angedrohten Kündigungsentscheid hätte haben
können. Ausserdem hat der Beschwerdeführer bereits vor dem Kündigungsentscheid
mehrfach Gelegenheit gehabt, zu den geltend gemachten möglichen
Kündigungsgründen Stellung zu nehmen, beispielsweise im Rahmen des
Qualifikationsgespräches vom 10. April 2001. Auch zwischen diesem
Qualifikationsgespräch, an welchem dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, dass
er die Bewährungsfrist nicht bestanden habe und eine Kündigung in Aussicht
genommen werde, und dem entsprechend § 18 Abs. 3 VV PG angesetzten Termin
zur Stellungnahme vom 18. April 2001 hätte die Möglichkeit bestanden, sich zu
äussern. Diese Faktoren belegen zwar nicht, dass es zu keiner Gehörsverletzung
gekommen ist (vgl. nachfolgend 3b-d). Sie zeigen aber auf, dass diese
keineswegs so qualifiziert gewesen sein konnte, dass sie die Nichtigkeit der
Kündigung nach sich ziehen würde. Nichtigkeit liesse sich wohl höchstens dann
annehmen, wenn dem Beschwerdeführer überhaupt keine Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt worden wäre – was auch § 18 Abs. 3 VV PG verletzt
hätte – oder wenn es ihm bis zum 18. April 2001 objektiv nicht möglich gewesen
wäre, sich zu den angeführten Kündigungsgründen zu äussern.
Insofern, als die Beschwerde wegen
Nichtigkeit der Kündigung die Rückweisung der Sache an die Finanzdirektion
verlangt, ist sie demnach abzuweisen.
3.
a) Der Beschwerdeführer bemängelt die
einseitige und nach seiner Ansicht unzutreffende Würdigung der Tatsachen im
Zusammenhang mit der Ansetzung des Gesprächstermins vom 24. April 2001.
Bestritten wird vor allem, dass man ihn deutlich darauf aufmerksam gemacht
habe, dass er mit der Ansetzung des Gesprächstermins auf den 24. April 2001
riskiere, die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zu verpassen.
Die Darstellungen des Beschwerdeführers und
der E divergieren bezüglich der Bedeutung des auf den 24. April 2001
angesetzten Besprechungstermins. Der Geschäftsleiter der E behauptet, dem
Beschwerdeführer sei anlässlich der Vereinbarung dieses Termins am 12. April
2001.
deutlich mitgeteilt worden, dass sich die Frist für die Wahrnehmung des
rechtlichen Gehörs nicht über den 18. April 2001 hinaus verlängere. Vielmehr
sei die Besprechung vom 24. April 2001 von Anfang an als Aussprache zum Thema
Mobbing gedacht gewesen. Dieses Thema wiederum sei vom Beschwerdeführer am 12.
April 2001 angesprochen worden, als er mit dem Formular "Mobbing" im
Büro des Geschäftsleiters der E erschienen sei und eine Aussprache darüber
gewünscht habe. Seitens der E habe man sich von der Diskussion über dieses
Thema versprochen, dem Beschwerdeführer Tipps für sein weiteres Verhalten zu
geben, damit er zukünftig Lehren daraus ziehen könne.
Der
Beschwerdeführer vertritt eine gegenläufige Sicht. Er behauptet zwar nicht,
dass ihm seitens der E die Verlängerung der Frist ausdrücklich bestätigt worden
sei. Er habe jedoch nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die
Besprechung vom 24. April 2001, die allein aufgrund einer ferienbedingten
Abwesenheit eines Teilnehmers so spät angesetzt worden sei, der Wahrnehmung
des rechtlichen Gehörs diene. Dass er nach Ablauf der Gehörsfrist und
allenfalls auch nach erfolgter Kündigung daran hätte interessiert sein können,
ein Gespräch wegen angeblichem Mobbing zu führen, ergebe keinen Sinn. Für den
Geschäftsleiter der E hätte ohne weiteres klar sein müssen, dass er eine
Unterredung mit einem Vertreter des Personalamtes und seinen beiden
Vorgesetzten einzig zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs angestrebt habe.
Die Finanzdirektion folgte der für
glaubwürdig befundenen Darstellung der E. Dass der Beschwerdeführer am 12.
April 2001 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, er solle sich
baldmöglichst an eine "juristische Person" wenden und die Gehörsfrist
verlängere sich durch die anberaumte Besprechung nicht, lasse sich auch durch
die Zeugenaussage eines zufällig bei diesem Gespräch anwesenden Revisors
belegen. Auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Nichtverlängerung der
Gehörsfrist wäre nach der Ansicht der Finanzdirektion aber nicht anders zu
entscheiden. Der Beschwerdeführer hätte nicht einfach stillschweigend von einer
Fristverlängerung ausgehen dürfen, sondern hätte sich zumindest durch eine
Rückfrage vergewissern müssen, ob die Frist verlängert werde. Dies habe er
offensichtlich unterlassen.
b) Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18.
April 1999 (BV) bestimmt, dass staatliche Organe und Private nach Treu und
Glauben zu handeln haben. Als Verfassungsgrundsatz binden Treu und Glauben
Behörden und Private in ihrem gesamten Handeln (vgl. Etienne Grisel, Egalité,
Les garanties de la Constitution fédérale du 18 avril 1999, Bern 2000, N. 355,
357.
ff.). Staat wie Private haben sich vertrauenserweckend und vertrauenshonorierend
zu verhalten (z.B. Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 112). Auch das Verhältnis des
Staates zu seinen Angestellten wird von Treu und Glauben beherrscht. Die Angestellten
dürfen darauf vertrauen, dass sie sich auf die Äusserungen ihrer Vorgesetzten
verlassen können und ihre Ansprüche nicht in illoyaler oder überspitzter Weise
verkürzt werden. Auf der anderen Seite muss das Verhalten der
Staatsangestellten gegenüber ihrem Arbeitgeber ebenfalls von Loyalität getragen
sein.
Über den in Art. 5 Abs. 3 BV niedergelegten
Grundsatz von Treu und Glauben hinaus schützt der in Art. 9 BV enthaltene
Vertrauensschutz unter bestimmten Voraussetzungen die Einzelnen ebenfalls in
ihrem Vertrauen auf Erwartungen, die von staatlichen Organen geweckt worden
sind. Der als verfassungsmässiges Individualrecht ausgestaltete Vertrauensschutz
kann gegebenenfalls auch ein Abweichen von der objektiven Rechtslage begründen,
wenn das private Vertrauensinteresse die öffentlichen Interessen an der objektiv
korrekten Rechtsanwendung überwiegt (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 525 ff., 561, mit
Hinweisen). Vorliegend ist jedoch lediglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer
nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass ihm die Gehörsfrist
verlängert worden sei. Ein Abweichen von der objektiven Rechtslage, welche die
Bemessung dieser Frist der für die Entlassung zuständigen Behörde überlässt,
wäre mit der Bejahung dieser Frage nicht verbunden.
Der Beschwerdeführer lässt zu Recht anführen,
dass der Geschäftsleiter der E, der auch zur Ansetzung der Gehörsfrist gemäss §
18.
Abs. 3 VV PG zuständig gewesen ist, diese in eigener Kompetenz erstrecken
konnte. Da § 18 Abs. 3 VV PG auch keine bestimmte Form für die Ansetzung der
Frist vorsieht – die Schriftlichkeit bezieht sich auf eine mögliche Form der
Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs –, wäre auch eine mündliche und allenfalls
auch nur konkludente Fristverlängerung denkbar. Wenn also das Verhalten des
Geschäftsleiters der E geeignet war, beim Beschwerdeführer nach Treu und
Glauben den Eindruck zu erwecken, die Frist sei erstreckt worden, so durfte
dieser auf jenes vertrauen. Es stellt sich also die Frage, wie der Beschwerdeführer
die Vereinbarung eines Besprechungstermins nach dem 18. April 2001 verstehen
durfte.
c) Durch eine Reihe von Vorfällen und
Streitigkeiten war das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Geschäftsleiter der E seit geraumer Zeit gestört. Die Androhung der Entlassung
des Beschwerdeführers, die Ansetzung der Bewährungsfrist und die wiederum
negative Qualifikation des Beschwerdeführers vom 10. April 2001 haben das
Gesprächsklima zwischen den Beteiligten zweifellos verschlechtert. Zu bedenken ist
auch, dass für den Beschwerdeführer mit der in Aussicht genommenen Entlassung
eine Frage von erheblicher Bedeutung auf dem Spiel stand. Soweit ersichtlich
musste er in seinem bisherigen beruflichen Werdegang noch nie eine Stelle
unfreiwillig verlassen und verfügte dementsprechend auch über keine
einschlägigen Erfahrungen. Alle diese Faktoren lassen erkennen, dass die
Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschäftsleiter der E nicht
an einem durchschnittlichen Massstab gemessen werden darf. Vor allem kann auch
davon ausgegangen werden, dass in einer so angespannten Situation keine der
Parteien das Gespräch und damit eine mögliche Konfrontation häufiger als
unbedingt nötig sucht. Wenn deshalb die Finanzdirektion ausführt, der
Beschwerdeführer hätte sich aktiv vergewissern müssen, ob mit der Ansetzung des
Besprechungstermins die Gehörsfrist verlängert worden sei, so wendet sie auf
das angespannte Verhältnis einen Massstab an, welcher der Situation nicht
gerecht wird. Es kann hier offen bleiben, ob bei einem entspannten Verhältnis
zwischen den Beteiligten der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, trotz
der erklärten Teilnahmebereitschaft am Gespräch vom 24. April 2001 noch
nachzufragen, ob denn damit auch die Gehörsfrist verlängert sei. In der
beschriebenen Situation konnte dies nach Treu und Glauben vom Beschwerdeführer
nicht verlangt werden.
d) Vor dem beschriebenen angespannten
Hintergrund ist auch die angeblich durch einen Zeugen beweisbare Tatsache zu
würdigen, der Beschwerdeführer sei am 12. April 2001 mündlich darauf
hingewiesen worden, dass sich durch die auf den 24. April 2001 angesetzte
Besprechung die Gehörsfrist nicht verlängere. Es soll nicht in Abrede gestellt
werden, dass dieser Hinweis tatsächlich erfolgt ist. Fraglich ist vielmehr, ob
eine vereinzelte Äusserung im Rahmen eines kontroversen Gesprächs vom
Beschwerdeführer in der wahren Tragweite gewürdigt werden konnte. Dem
Geschäftsleiter der E musste bewusst sein, dass es für den Beschwerdeführer um
mehr ging als um ein blosses Gespräch über Mobbing im Allgemeinen. Es dürfte
ebenfalls deutlich geworden sein, dass der Beschwerdeführer nach fast
zehnjähriger Tätigkeit bei der E nicht "kampflos" auf seine Weiterbeschäftigung
verzichten wollte. Zudem bildete die Gehörsfrist nur ein Nebenthema der Unterredung.
Nach Angaben des Geschäftsleiters der E ist es vielmehr darum gegangen, ob der
Vertreter der Personalamtes als Nichtjurist überhaupt eine geeignete
Ansprechperson sei, um das rechtliche Gehör wahrzunehmen. Dass die Gehörsfrist
nicht verlängert werde, hätte unter diesen Umständen dem Beschwerdeführer viel
deutlicher mitgeteilt werden müssen, allenfalls sogar mit einer erneuten
schriftlichen Bestätigung oder einem weiteren Hinweis ausserhalb dieses
Gesprächs.
Da weiter die Ansetzung eines
Besprechungstermins in einem gewissen Widerspruch zur Nichtverlängerung der
Gehörsfrist steht, durfte sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben
ohnehin darauf verlassen, dass mit der Kündigung mindestens bis nach der
Besprechung vom 24. April 2001 zugewartet würde. Mit der Verschiebung der Kündigung
um einige Tage hätte sich die Kündigungsfrist des Beschwerdeführers auch nicht
verlängert; dies wäre erst bei einer Kündigung nach dem 30. April 2001 der
Fall gewesen. Für den Beschwerdeführer bestand auch in dieser Beziehung kein
Anlass, an einem Zuwarten der E mit der Kündigung zu zweifeln. Dass die
Kündigung bereits am ersten Tag nach Ablauf der ursprünglich angesetzten
Gehörsfrist eingeleitet und am Tag vor der vereinbarten Besprechung mitgeteilt
wurde, erscheint im Gesamtzusammenhang als unkorrekt. Dies umso mehr, als auch
die am 11. Januar 2001 angeordnete Bewährungsfrist von drei Monaten seitens der
E nicht vollständig respektiert wurde, da das Nichtbestehen der Bewährungsfrist
bereits am 10. April 2001 festgestellt wurde, also noch – knapp – innerhalb
der Bewährungsfrist.
Selbst wenn der Beschwerdeführer am 12. April
2001.
auf die Nichtverlängerung der Gehörsfrist aufmerksam gemacht worden ist,
erscheint diese Erklärung angesichts des anberaumten Besprechungstermins als
widersprüchlich und damit unbeachtlich. Dass mit der Kündigung in treuwidriger
Weise nicht bis nach dem 24. April 2001 zugewartet, sondern diese in fast
demonstrativer Eile ausgesprochen wurde, führte im Ergebnis zur Verkürzung des
Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers.
e) Wird eine Gehörsverletzung festgestellt,
so führt dies in der Regel – aufgrund des formellen Charakters des
Gehörsanspruchs – zur Aufhebung des mangelhaften Entscheides und zu dessen
Rückweisung an die Instanz, die das rechtliche Gehör verweigert hat (Albertini,
S. 452 ff.). Möglich ist unter bestimmten Voraussetzungen auch die Heilung der
Gehörsverletzung im laufenden Verfahren (RB 1995 Nr. 23; vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff. ). Grundsätzlich ist es jedoch
auch möglich, unmittelbar aufgrund der festgestellten Verfahrensmängel eine
Entschädigung zuzusprechen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 5). Die
letztgenannte Lösung ist zwar nicht unproblematisch, weil dabei die materielle
Rechtmässigkeit der angefochten Massnahme in der Schwebe bleibt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 5, mit Hinweis). Dennoch drängt sie sich in Fällen
auf, in denen eine anderes Vorgehen die Interessen der in ihrem rechtlichen
Gehör verletzten Partei nicht ausreichend zu schützen vermag. So ist im
vorliegenden Fall die Kündigung zwar mit einem formellen Mangel behaftet, nicht
aber nichtig oder aufhebbar. Das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers
ist offiziell auch schon seit dem 31. Juli 2001 beendet. Eine Rückweisung zur Durchführung
des Kündigungsverfahrens auf verbesserter Grundlage fällt deshalb ausser
Betracht (vgl. VGr, 11. April 2001, PB.2000.00024/25, E. 4c,
http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung ). Da der Sachverhalt vorliegend trotz des
nicht vor der Kündigung durchgeführten Gesprächs vom 24. April 2001 als
genügend abgeklärt gelten kann, ist auch keine Rückweisung zur weiteren
Abklärung notwendig (anders die Konstellation in VGr, 29. August 2001, PB
2001.
, E. 6a, http://www.vgrzh.ch/rechtsrechung
= ZBl 102/ 2001, S. 581 ff., 594; anders auch die Behauptung
der Beschwerdeschrift, die sich jedoch vor allem auf die angeblich
unzutreffende Beweiswürdigung durch die Vorinstanz bezieht).
f) Der Hauptantrag der Beschwerde verlangt
die Rückweisung der Streitsache an die Finanzdirektion, weil die Kündigung
aufgrund der Gehörsverletzung nichtig sei. Wie bereits dargelegt, ist dieser
Antrag abzuweisen (vorne 2b). Es fragt sich, ob die Zusprechung einer
Entschädigung für die genannte Gehörsverletzung § 63 Abs. 2 VRG widersprechen
würde, der das Gericht an die gestellten Rechtsbegehren bindet. Angesichts des
auf Entschädigung und Abfindung gerichteten Eventualbegehrens ist dies zu
verneinen. Zwar werden diese Geldleistungen auf einer anderen rechtlichen
Grundlage verlangt, doch ist das Gericht nicht an die rechtliche Begründung der
Parteianträge gebunden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 18, mit Hinweis).
g) Laut § 18 Abs. 3 Satz 1 PG bemisst sich
die Entschädigung bei missbräuchlicher oder sachlich nicht gerechtfertigter
Kündigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220). Eine
Entschädigung für die Gehörsverletzung anlässlich einer Kündigung zählt zwar
nicht direkt zu den in § 18 PG genannten Entschädigungstatbeständen, doch
rechtfertigt sich die analoge Anwendung von § 18 Abs. 3 PG auf diese Fälle.
Insofern sind damit auch die Bemessungsregeln des Obligationenrechts
massgeblich.
Bei der Bemessung der Entschädigung ist
darauf abzustellen, wie schwer die Gehörsverletzung wiegt. Da sich – wie im
Folgenden darzulegen sein wird – die Kündigung nicht als ungerechtfertigt
erweist und die Gehörsverletzung überwiegend auf Missverständnisse zwischen
den Beteiligten beruht, wiegt sie nicht besonders schwer. Dennoch darf nicht
vergessen werden, dass die Gehörsverweigerung durch die Geschäftsleitung der E
den Beschwerdeführer der bereits anberaumten Möglichkeit einer möglicherweise
wirkungsvollen Aussprache beraubt hat. Für einen langjährigen Mitarbeiter ist
es zudem sehr verletzend, mit sachlich kaum zu rechtfertigender Eile gekündigt
zu werden, ohne vorher nochmals angehört worden zu sein. Es erscheint deshalb
als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von zwei
Monatslöhnen zuzusprechen.
h) Nach der herrschenden Ansicht ist unter
einem als Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR zugesprochenen Monatslohn der
Bruttolohn zu verstehen, zu dem anteilsmässig auch die regelmässig
ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen sind (vgl. Adrian Staehelin/Frank
Vischer, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 336a N. 6 OR, mit Hinweisen).
Ein Monatslohn entspricht damit dem zwölften
Teil des Jahreslohns, selbst wenn gemäss § 12 Abs. 1 der Personalverordnung vom
16.
Dezember 1998 (PVO) der Jahreslohn in insgesamt dreizehn Monatslöhnen zur
Auszahlung gelangt. Der jeweils im Dezember auszurichtende dreizehnte
Monatslohn (§ 50 VV PG) wird auf diese Weise anteilsmässig berücksichtigt. Der
Jahreslohn wurde für den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. November 2000
ab 1. Dezember 2001 auf Fr. 64'133.- festgesetzt. Dem Beschwerdeführer ist
damit eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'688.85 auszurichten.
Bezüglich der Entschädigungen, die für
missbräuchliche Kündigungen (Art. 336 OR) und Kündigungen zur Unzeit (Art. 336c
Dispositiv
OR) zugesprochen werden, hat die Rechtsprechung erkannt, dass sie aufgrund
ihres überwiegend pönalen und präventiven Charakters keinen "massgebenden
Lohn" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (SR 831.10) darstellen (BGE
123 V 5 E. 5). Da sich die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht für
unselbständige Erwerbseinkommen mit wenigen und vorliegend nicht
interessierenden Ausnahmen am Beitragsrecht der AHV orientiert (vgl. Ueli
Kieser/Gabriela Riemer-Kafka, Tafeln zum schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, 2. A., Zürich 1998, Tafeln 32 f.), sind für die
genannten Entschädigungen keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
4. a) Der Beschwerdeführer lässt vorbringen,
dass es der Kündigung an einer genügenden sachlichen Grundlage fehle. Auf die
Vorbringen, welche auf die Mangelhaftigkeit der von der E angeführten
Kündigungsgründe hinwiesen, sei die Vorinstanz jedoch nicht eingegangen. Es
wird gar in Zweifel gezogen, ob die Vorinstanz die entsprechenden Einwände
überhaupt zur Kenntnis genommen habe, da sie mit keinem Wort auf sie eingehe.
In erster Linie soll deshalb die Frage der sachlichen Rechtfertigung der Kündigung
an die Finanzdirektion zurückgewiesen werde, damit diese auf einer korrekt
ermittelten Grundlage einen neuen Entscheid fällen könne. Im Eventualantrag
wird die Zusprechung einer Entschädigung wegen sachlich nicht gerechtfertigter
Kündigung von mindestens sechs Monatslöhnen verlangt.
b) Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die in
der Rekurs-Replik vom 6. Juli 2001 angeführten Einwände gegen die in der
Rekursvernehmlassung der E vom 14. Juni 2001 vorgebrachten Ausführungen zum
Verhalten des Beschwerdeführers nicht nur Kenntnis genommen, geht fehl. Der
Entscheid der Vorinstanz geht sogar ausdrücklich – wenn auch pauschal – auf
die angeführten Einwände ein, gelangt jedoch zum Schluss, dass diese Darlegungen
die Vorhaltungen der E nicht zu entkräften vermögen. Dass die Vorinstanz sich
nicht detailliert mit den einzelnen Einwänden auseinandergesetzt hat, erscheint
insofern verständlich, als sie die Beurteilung von Verhaltensleistungen als
Ermessensfragen behandelt, denen zwangsläufig eine subjektive Komponente eigen
ist. Sie scheint sich sinngemäss auf den Standpunkt zu stellen, dass selbst
dann, wenn einige der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände sachlich
begründet gewesen wären, dies nicht die Gesamtbeurteilung des Verhaltens durch
die E hätte verändern können. Da die Finanzdirektion die rechtserheblichen
Tatsachen dementsprechend nicht unrichtig festgestellt (vgl. § 75 lit. b VRG)
sowie die vorgebrachten Behauptungen und Beweise pflichtgemäss gewürdigt hat,
ist der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen (§ 80c in
Verbindung mit § 64 Abs. 1 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 3).
c) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
durch den Staat setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus und darf nicht
missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein (§ 18 Abs. 2
PG). Ein sachlich zureichender Grund ist namentlich dann anzunehmen, wenn
mangelhafte Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten zu beklagen sind (§ 16
Abs. 1 lit. a VV PG). Mit dem zusätzlichen Erfordernis des sachlich zureichenden
Kündigungsgrundes geht der öffentlichrechtliche Kündigungsschutz weiter als die
Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts (BGr, 22. Mai 2001,2A.71/2001,
E. 2c, http://www.bgr.ch; Matthias Michel, Beamtenstatus im Wandel, Zürich
1998, S. 299; vgl. auch die Weisung zu § 18 des Personalgesetzes, ABl 1996
II 1149). Dennoch verbleibt den Verwaltungsbehörden beim Entscheid über eine
Kündigung ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (vgl. VGr, 29.
August 2001, PB.2001.00011, E. 7a, mit weiteren Hinweisen,
http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung = ZBl 102/2001, S. 581 ff., 596). Hat eine Verwaltungsbehörde
das eingeräumte Ermessen in pflichtwidriger Weise gehandhabt und erweist sich
eine Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht begründet, so bemisst
sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (§ 18 Abs.
3 PG). Das Verwaltungsgericht stellt dies gegebenenfalls fest und bestimmt die
Entschädigung, welche das Gemeinwesen zu entrichten hat (§ 80 Abs. 2 VRG).
d) Anders als etwa die Effizienz und Qualität
der Arbeitsleistung lässt sich das Verhalten eines Arbeitnehmers – wie auch die
Vorinstanz zu Recht anführt – nicht klar objektivieren. Stets spielen
subjektive Einschätzungen der beurteilenden Person eine nicht unwesentliche
Rolle. Dementsprechend erhöht sich in solchen Fällen die Begründungslast (vgl.
Albertini, S. 409 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht – Eine Untersuchung
über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide,
Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 186 f.). Nur wenn sich aufgrund der angeführten
Kündigungsgründe genügend erhärtet, dass das Verhalten eines Arbeitnehmers den
Betriebsablauf stört oder das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und
Vorgesetzten dadurch erschüttert ist, kann das Vorliegen eines sachlich
genügenden Kündigungsgrundes bejaht werden.
Aus verschiedenen Äusserungen des
Beschwerdeführers wie auch des gegenwärtigen Geschäftsleiters der E erhellt,
dass es des öfteren zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen den beiden
gekommen ist und sich ihre Zusammenarbeit schwierig gestaltete. Freilich
behauptet der Beschwerdeführer, dass diese Schwierigkeiten einzig auf das Verhalten
des gegenwärtigen Geschäftsleiters der E zurückzuführen seien, sei sein
Verhalten bislang doch noch nie beanstandet worden. Dem widerspricht immerhin
das von der E zu den Akten gegebene (undatierte) Beurteilungsblatt, das von H,
einem früheren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, ausgefertigt wurde. In
dieser Beurteilung wurde das Verhalten des Beschwerdeführers als schwierig und
rechthaberisch bezeichnet, wenn auch gegenüber den Vorgesetzten als "in
Ordnung".
Weiter geht auch aus dem Protokoll der
Sitzung vom 4. Dezember 1998 hervor, dass das Verhalten des Beschwerdeführers
schon zu diesem Zeitpunkt in verschiedener Hinsicht bemängelt wurde. Bezüglich
dieses Protokolls liess der Beschwerdeführer zwar vorbringen, dass er es noch
nie gesehen habe. Zudem treffe es auch nicht zu, dass er bezüglich seines
Verhaltens gegenüber einer weiblichen Angestellten eine schriftliche Verwarnung
erhalten habe. Dass die genannte Sitzung stattgefunden habe, stellt der Beschwerdeführer
jedoch nicht in Frage. Zudem betrafen die in dieser Sitzung angeordneten Massnahmen
nicht nur das erwähnte Verhalten gegenüber der weiblichen Angestellten. Es
mutet nicht wahrscheinlich an, dass dieses Protokoll unabhängig von dem an der
Sitzung Besprochenen erstellt worden ist (so aber die sinngemässe Behauptung
des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz). Insofern kann es als Indiz für die
bereits seit längerem unbefriedigenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers
dienen.
Auf sein von den Vorgesetzten negativ
beurteiltes Verhalten wurde der Beschwerdeführer nach den Angaben des
Geschäftsleiters der E auch etwa in der Sitzung vom 23. Oktober 2000
hingewiesen, was jener wiederum in Abrede stellt. Da von dieser Sitzung kein
Protokoll erstellt wurde, kann nicht belegt werden, wessen Angaben zutreffen.
Spätestens mit der negativen Mitarbeiterqualifikation vom 11. Januar 2001, in
der das Verhalten des Beschwerdeführers als "ungenügend" bezeichnet
und eine dreimonatige Bewährungsfrist angesetzt wurde, musste sich der
Beschwerdeführer der Untragbarkeit seines Verhaltens bewusst geworden sein.
Dennoch kam es zu weiteren Zwischenfällen.
Dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2001
alkoholisiert am Arbeitsplatz erschienen sei, wird etwa nur indirekt mit dem
Hinweis bestritten, dass diesbezüglich keine genaueren Sachverhaltsabklärungen
getroffen worden seien. Wie solche genaueren Abklärungen hätten getroffen
werden sollen, lässt der Beschwerdeführer offen. Die Anordnung eines
Alkoholtests oder die Durchführung einer genauen Untersuchung wären sicher unverhältnismässig
gewesen. Bezüglich dieses Vorfalles darf deshalb auf die eigenen Wahrnehmungen
des Abteilungsleiters des Beschwerdeführers sowie des Geschäftsleiters der E
abgestellt werden.
Kleinere Vorfälle, die sich im weiteren
Verlauf der Bewährungsfrist ereignet haben, werden vom Beschwerdeführer
insofern bestritten, als es sich entweder um Bagatellen gehandelt habe, die
Vorwürfe zu wenig genau seien oder die Informanten nicht genannt würden. Wertet
man jedoch die als Bagatellen bezeichneten Fehler des Beschwerdeführers vor dem
Hintergrund der laufenden Bewährungsfrist, so sind sie nicht als unbeachtliche
Kleinigkeiten zu qualifizieren. Dass sich der Beschwerdeführer in der
Bewährungsfrist korrekt und kooperativ verhalten habe, wird auch von diesem
nicht behauptet. Zu einer Veränderung oder gar Verbesserung des Verhaltens des
Beschwerdeführers ist es trotz der deutlichen Warnungen und der angesetzten
Bewährungsfrist nicht gekommen.
e) Geben auch die einzelnen genannten
Umstände – je für sich – keine eigenständigen Kündigungsgründe ab, so deuten
sie in ihrem Gesamtbild dennoch auf eine gestörtes Vertrauensverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten hin, das zu einem massgeblichen
Teil auf das ungenügende Verhalten des Beschwerdeführers zurückgeführt werden
muss. Es mag zutreffen, dass der vom Beschwerdeführer bemängelte Führungsstil
des Geschäftsleiters der E einen Teil zur Störung des guten Einvernehmens mit
dem Beschwerdeführer beigetragen hat (dazu sogleich unten 5). Selbst unter
dieser Annahme kann das Verhalten des Beschwerdeführers aber keineswegs als
korrekt bezeichnet werden. Trotz mehrfacher Hinweise und Warnungen hat er keine
ersichtlichen Anstrengungen unternommen, sein Verhalten zu verbessern.
f) Auch wenn die Sachverhaltsdarstellungen
des Beschwerdeführers und des Geschäftsleiters der E in zahlreichen Punkten
divergieren, erscheint – in Würdigung der verschiedenen Vorbringen – das
Verhalten des Beschwerdeführers als mangelhaft. Die E hat demnach das ihr
eingeräumte Ermessen pflichtgemäss gehandhabt. Sie hat auch den erhöhten
Anforderungen genügt, die an die Begründung einer Kündigung aufgrund des mangelhaften
Verhaltens eines Arbeitnehmers zu stellen sind, indem dem Beschwerdeführer die
negativ beurteilten Verhaltensweisen anlässlich der Qualifikationen vom 11.
Januar und 10. April 2001 mündlich und schriftlich mitgeteilt wurden.
Anhaltspunkte dafür, dass sich die E bei der Kündigung von sachfremden Gründen hat
leiten lassen, sind nicht ersichtlich. Die Kündigung erscheint damit im
Ergebnis als sachlich gerechtfertigt. Dementsprechend besteht auch kein
Anspruch auf Entschädigung gemäss § 18 Abs. 3 PG.
5. a) Im Eventualantrag verlangt der
Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Abfindung von mindestens sechs
Monatslöhnen. Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren
Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Staates und ohne ihr Verschulden aufgelöst
wird, haben laut § 26 Abs. 1 PG Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindestens
35-jährig sind. Der Beschwerdeführer stand kurz vor der Vollendung seines
zehnten Dienstjahres und war zum Zeitpunkt der Kündigung über 58 Jahre alt. Es
stellt sich damit einzig die Frage, ob das Dienstverhältnis unverschuldet im Sinne
von § 26 Abs. 1 PG aufgelöst worden ist.
b) Unverschuldet ist die Auflösung eines
Dienstverhältnisses dann, wenn sie vornehmlich auf Gründe zurückzuführen ist,
welche nicht von dem oder der Angestellten zu vertreten sind (Fritz Lang, Das
Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Tomas Poledna
[Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999,
S. 49 ff., 70). Die Rechtsprechung hat das Kriterium des Verschuldens
dahingehend präzisiert, dass es mehr bedeute als blosse Verursachung. Es setzt
voraus, dass die betroffene Person die Kündigung hätte vermeiden können,
beispielsweise durch das Erbringen der erwarteten Leistung oder die geforderte
Verhaltensänderung, wenn ihr solches zumutbar und aufgrund ihrer persönlichen
Verhältnisse objektiv möglich war. Dem oder der Angestellten wird auch dann
kein Verschulden im Sinn von § 26 Abs. 1 PG vorzuwerfen sein, wenn ein
Konflikt, der nur durch eine Kündigung bereinigt werden konnte, nicht vornehmlich
durch ihn bzw. sie verursacht worden ist, sondern zu seiner Entstehung oder
Verschärfung die vorgesetzte Behörde oder andere Mitarbeitende massgeblich
beigetragen haben. Die Abfindung hängt also grundsätzlich nicht von der
Unzulässigkeit der Kündigung ab (VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 7d,
mit weiteren Hinweisen, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung = ZBl 102/2001, S.
581 ff., 600 f.).
c) Nach der Sachverhaltsschilderung des
Beschwerdeführers erscheint es zwar glaubhaft, dass sein Konflikt mit dem
Geschäftsleiter der E durch gewisse Verhaltensweisen von diesem verschärft
worden ist. Auch der Vorwurf, dass der Geschäftsleiter der E sachliche Kritik
an den Betriebsabläufen als persönlichen Angriff empfunden habe, erscheint
angesichts von dessen Ausführungen im Rekursverfahren als glaubwürdig. So
rechnet es der Geschäftsleiter der E dem Beschwerdeführer etwa als negatives
Verhalten an, dass er sich zum "Thema Kompetenzen" oder betreffend
"die neue Einrichtung und den Umbau" äusserte. Dass die
entsprechenden Diskussionen seitens des Beschwerdeführers in einem teilweise
unpassenden Ton geführt wurden, wird zwar nicht bestritten. Den Ausführungen
des Geschäftsleiters ist aber dennoch zu entnehmen, dass er die entsprechenden
Stellungnahmen eines langjährigen Mitarbeiters grundsätzlich zu missbilligen
schien. Weiter deutet auch die demonstrativ rasche Aussprechung der Kündigung,
welche im Ergebnis den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte (oben 3d),
sowie die (knappe) Unterschreitung der am 11. Januar 2001 auf drei Monate
angesetzten Bewährungsfrist auf eine gewisse Ungeduld des Geschäftsleiters im
Umgang mit dienstrechtlichen Problemen hin, zumal mit drei Monaten bereits die
minimale Dauer einer Bewährungsfrist gewählt worden war (vgl. § 18 Abs. 1 Satz
2 VV PG).
All diese Umstände vermögen jedoch nicht zu
belegen, dass der Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Geschäftsleiter der E vornehmlich auf das Verhalten des Letzteren
zurückzuführen war. Mögen auch gewisse Verhaltensweisen in Einzelfällen zur
Verschärfung des Konfliktes beigetragen haben, kann dennoch nicht von einer
massgeblichen Verursachung des Konflikts durch den Geschäftsleiter der E
ausgegangen werden. Gewisse Empfindlichkeiten eines Vorgesetzten vermögen das
unkorrekte Verhalten eines Angestellten, das letztendlich auch eine Kündigung
als angemessen erscheinen lässt (vorne 4d-f), nicht zu rechtfertigen.
Die in § 26 Abs. 1 Satz 1 PG formulierte
Voraussetzung der unverschuldeten Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist
damit nicht erfüllt und der Eventualantrag auf Ausrichtung einer Abfindung
folglich abzuweisen.
6. a) Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers beziffert den Streitwert mit (mindestens) Fr. 64'133.-,
also dem vom 1. Dezember 2000 bis 31. Juli 2001 geltenden Jahreslohn des
Beschwerdeführers. Gemäss § 80b VRG e contrario sind für das Verfahren deshalb
Gerichtskosten zu erheben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3 f.).
b) Die Gerichtskosten werden nach Massgabe
des Unterliegens auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14 f.). Da der Beschwerdeführer mit seinem
Hauptantrag unterlegen und mit seinen Eventualanträgen lediglich in der Höhe
von zwei Monatsgehältern durchgedrungen ist, hat der Beschwerdeführer 9/10 und
der Beschwerdegegner 1/10 der Gerichtskosten zu tragen.
c) Dem Beschwerdeführer bleibt aufgrund
seines überwiegenden Unterliegens eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2
Ingress VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird festgestellt, dass der Gehörsanspruch
des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Entlassung verletzt worden
ist und die Kündigung diesbezüglich an einem formellen Mangel leidet. Insofern
wird die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung der Finanzdirektion aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'688.85 zugesprochen.
2. ...