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Entscheid

PB.2001.00021

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2001.00021

6. Dezember 2001Deutsch31 min

(URT.2001.6533)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. B, geboren am 3. Oktober 1942, trat am 1.

Mai 1992 als Verwaltungs­angestellter in den Dienst der E. Am 11. Januar 2001

wurde mit ihm eine Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt. Da bereits zu diesem

Zeitpunkt eine Kündigung wegen unbefriedigenden Verhaltens in Aussicht genommen

wurde, setzte ihm die Leitung der E eine dreimonatige Bewährungs­frist im Sinne

von § 18 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999

(VV PG, LS 177.111) an. Am 10. April 2001 wurde eine weitere Mit­arbei­terbeurteilung

durchgeführt. Bei dieser Gelegenheit wurde B eröffnet, dass er die Bewährungsfrist

nicht bestanden habe und ihm voraussichtlich gekündigt werde. Mit dem Protokoll

dieser Sitzung wurde ihm auch eine Frist bis zum 18. April 2001 eingeräumt, um

zur Beurteilung und zur vorgesehenen Kündigung Stellung zu nehmen. Mit

Verfügung vom 20. April 2001 wurde das Anstellungsverhältnis von B seitens der

E mit dreimonatiger Kündigungsfrist per 31. Juli 2001 aufgelöst.

Erwägungen

II. Mit Eingabe vom 8. Mai 2001 erhob B Rekurs

gegen diese Verfügung. Er beantragte, die Kündigung sei aufzuheben. Eventuell

sei sie gutzuheis­sen, jedoch unter Ansetzung einer sechsmonatigen

Kündigungsfrist sowie der Ausrichtung einer Entschädigung wegen sachlich nicht

gerechtfertigter Kündigung im Umfang von min­destens sechs Monats­löhnen und

einer Abfindungsentschädigung gemäss § 26 des Personalgesetzes vom

27.

September 1998 (PG, LS 177.10) von mindestens drei Monatslöhnen.

Darüber hinaus sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses rückgängig

zu machen. Die ange­fochtene Verfügung verletze den Grundsatz des rechtlichen

Gehörs und ausserdem § 18 Abs. 2 PG, weil die Kündigung sachlich nicht

angemessen sei. Die Finanzdirektion wies diesen Rekurs am 30. August 2001

vollumfänglich ab.

III. Gegen den am 3. September 2001

zugestellten Rekursentscheid liess B am 2. Ok­tober 2001 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und die folgenden An­träge stellen:

"1. Der angefochtene

Rekursentscheid der Finanzdirektion sei aufzuheben. Die Sache sei zum

Neuentscheid an die Finanzdirektion zurückzuweisen;

2.

Evtl. sei dem Beschwerdeführer eine

Entschädigung zufolge sachlich nicht gerechtfertigter Kündigung im Umfang von

mindestens sechs Monatslöhnen sowie eine Abfindungsentschädigung gemäss § 26 PG

im Umfang von mindestens sechs Monatslöhnen zuzusprechen;

unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Die zunächst als Gegenpartei behandelte

Finanzdirektion schloss in ihrer Beschwer­deantwort vom 6. November 2001 auf

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die E wurde am 15. November 2001 angefragt,

ob sie eine eigenständige Beschwer­deantwort einzureichen wünsche und ihr dafür

eine entsprechende Frist anzusetzen sei. D, Geschäftsleiter der E, verzichtete

gleichentags auf eine eigenständige Beschwerdeantwort und schloss sich den

Ausführungen und Anträgen der Finanzdirektion an.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Gemäss § 74 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist das

Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über

personalrechtliche Anordnungen zuständig. Angefochten wird in diesem Entscheid

die Kündigungsverfügung der E vom 20. April 2000, deren Rechtmäs­sigkeit der

Rekursentscheid der Finanzdirektion vom 30. August 2001 bejaht hat. Da die

Finanzdirektion mit Verfügung vom 18. Dezember 1997 von der nunmehr in § 12

Abs. 4 VV PG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, bestimmte

Entscheidungsbefugnisse – darunter auch Entlassungen im Sinne von § 12 Abs. 1

lit. f VV PG – an untergeordnete Amts­stellen zu delegieren, hat die E zu Recht

in eigener Kompetenz über die Entlassung des Beschwerdeführers entschieden.

Damit war die Finanzdirektion als Rekursinstanz und ist das Verwaltungsgericht

als Beschwer­deinstanz zuständig.

b) Aufgrund der zunächst fraglichen

Verfügungszuständigkeit der E wurde die Finanzdirektion als Beschwerdegegnerin

rubriziert und zur Beschwerdeantwort aufgefordert. Nach festgestellter Verfügungszuständigkeit

hat die E, die als verfügende Behörde zwingend in das Verfahren einzubeziehen

ist, auf eine eigenständige Beschwerdeantwort verzichtet.

Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie

sich vor allem aus dem Eventualbegehren ergibt – finanzielle Ansprüche im

Vordergrund stehen, ist nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts der Staat

Zürich als Beschwerdegegner zu rubrizieren (siehe Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 4). Vertreten wird er durch die im vorliegenden

Fall zu Recht verfügende E.

c) In der Beschwerde wird vorgebracht, die

Kündigungsverfügung der E sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen

und damit nichtig. Der (Rekurs-)Entscheid der Finanzdirektion sei deshalb

antragsgemäss aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Finanzdirektion

zurückzuweisen.

§ 80 Abs. 2 VRG verwehrt dem

Verwaltungsgericht – unter Vorbehalt des Verbots der Vereitelung von

Bundesrecht –, die Auflösung eines Dienstverhältnisses rückgängig zu machen

(vgl. VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 1b, mit zahlreichen Hinweisen auf

Literatur und Praxis, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung = ZBl 102/2001, S. 581

ff., 583 f.). Beantragt wird denn auch nicht eine Aufhebung der Kündigung,

sondern wegen deren Nichtigkeit die Rückweisung an die Vorinstanz zum

Neuentscheid. Immerhin wäre nach einer in der Lehre geäusserten Ansicht auf ein

Begehren um Weiterführung des Arbeits­verhältnisses wegen Nichtigkeit der Kündigung

trotz der Kognitionsbeschränkung des Verwaltungsgerichts einzutreten, da die

Nichtigkeit einer Verfügung jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen

von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel,

Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die

Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 59

N 14 f., zur insoweit gleichgelagerten aargauischen Regelung). Wie im

bereits zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2001 (E. 1b)

kann diese Frage aber auch im vorliegenden Fall offen bleiben. Einerseits ist

aufgrund des auf Entschädigung und Abfindung gerichteten Eventualantrags auf

die Beschwerde einzutreten. Anderseits ist die Nichtigkeit der strit­tigen

Kündigung zu verneinen (unten 2b).

d) Da die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die innerhalb der gesetzlichen Frist erhobene Beschwerde

einzutreten. Angesichts des die Grenze von Fr. 20'000.- klar

überschreitenden Streitwertes hat laut § 38 Abs. 2 VRG die Kammer zu

entscheiden.

2.

a) Im Hauptantrag verlangt der

Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids der Finanzdirektion und die

Rückweisung der Streitsache an diese. Einerseits kranke die Kündigungsverfügung

der E an einer Gehörsverweigerung, da dem Beschwerdeführer zwar die Frist zur

Wahrnehmung seines Gehörsanspruchs gemäss § 18 Abs. 3 PG implizit bis zum 24.

April 2001 verlängert, die Kündigung aber bereits am 20. April 2001 ver­fügt worden

sei. Anderseits beruhe der Entscheid der Vorinstanz auf einer falschen

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, da sie sich auf die

Tatsachendarstellung der E abstütze, die sachlich unzutreffend sei.

Laut § 75 VRG können beim Verwaltungsgericht

als Personalgericht sowohl Rechtsverletzungen (lit. a) als auch die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend

gemacht werden (lit. b). Da die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat, eventuell nur dann von

Bedeutung ist, wenn die Kündigungsverfügung nicht ohnehin nichtig ist, wird

zunächst auf diese Frage eingegangen.

b) Eine Verfügung ist nach der

vorherrschenden Ansicht nur dann nichtig, wenn sie einen besonders schweren

Mangel aufweist, dieser Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar

ist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Nur

qualifizierte Fehler vermögen Nichtigkeitsgründe zu setzen (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Mül­ler, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A.,

Zürich 1998, Rz. 769; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener,

Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 202). Entgegen der Annahme des

Beschwerdeführers ist ein unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande

gekommener Entscheid in aller Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar

(z.B. BGE 120 V 357 E. 2a; siehe auch Michele Albertini, Der verfassungs­mässige

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,

Bern 2000, S. 450 ff.; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr.

81.

B VII). Die Nich­tig­keit eines Verwaltungsaktes infolge einer Verletzung

des rechtlichen Gehörs wird nur ausnahmsweise und mit grösster Zurückhaltung

angenommen, nämlich nur bei einer schwer­wiegenden Verletzung einer

Verfahrensgarantie und unter Abwägung aller im Spiel befindlichen Interessen

(vgl. Albertini, S. 452).

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass

ihm das rechtliche Gehör durch die Kündigung vor dem angesetzten

Besprechungstermin verweigert worden sei. In keiner Wei­se legt er jedoch dar,

dass die Besprechung vom 24. April 2001 einen entscheidenden Einfluss auf den

bereits seit dem 11. Januar 2001 angedrohten Kündigungsentscheid hätte haben

können. Ausserdem hat der Beschwerdeführer bereits vor dem Kündigungsentscheid

mehrfach Gelegenheit gehabt, zu den geltend gemachten möglichen

Kündigungsgründen Stel­lung zu nehmen, beispielsweise im Rahmen des

Qualifikationsgespräches vom 10. April 2001. Auch zwischen diesem

Qualifikationsgespräch, an welchem dem Beschwer­deführer eröffnet wurde, dass

er die Bewährungsfrist nicht bestanden habe und eine Kündigung in Aussicht

genommen werde, und dem entsprechend § 18 Abs. 3 VV PG angesetzten Termin

zur Stellungnahme vom 18. April 2001 hätte die Möglichkeit bestanden, sich zu

äussern. Diese Faktoren belegen zwar nicht, dass es zu keiner Gehörsverletzung

gekommen ist (vgl. nachfolgend 3b-d). Sie zeigen aber auf, dass diese

keineswegs so qualifiziert gewesen sein konnte, dass sie die Nichtigkeit der

Kündigung nach sich ziehen würde. Nichtigkeit liesse sich wohl höchstens dann

annehmen, wenn dem Beschwerdeführer überhaupt keine Gelegenheit zur

Stellungnahme eingeräumt worden wäre – was auch § 18 Abs. 3 VV PG verletzt

hätte – oder wenn es ihm bis zum 18. April 2001 objektiv nicht möglich gewesen

wäre, sich zu den angeführten Kündigungsgründen zu äus­sern.

Insofern, als die Beschwerde wegen

Nichtigkeit der Kündigung die Rückweisung der Sache an die Finanzdirektion

verlangt, ist sie demnach abzuweisen.

3.

a) Der Beschwerdeführer bemängelt die

einseitige und nach seiner Ansicht unzutreffende Würdigung der Tatsachen im

Zusammenhang mit der Ansetzung des Gesprächs­termins vom 24. April 2001.

Bestritten wird vor allem, dass man ihn deutlich da­rauf aufmerksam gemacht

habe, dass er mit der Ansetzung des Gesprächstermins auf den 24. April 2001

riskiere, die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zu verpassen.

Die Darstellungen des Beschwerdeführers und

der E divergieren bezüglich der Bedeutung des auf den 24. April 2001

angesetzten Besprechungstermins. Der Geschäfts­leiter der E behauptet, dem

Beschwerdeführer sei anlässlich der Vereinbarung dieses Termins am 12. April

2001.

deutlich mitgeteilt worden, dass sich die Frist für die Wahrnehmung des

rechtlichen Gehörs nicht über den 18. April 2001 hinaus verlängere. Vielmehr

sei die Besprechung vom 24. April 2001 von Anfang an als Aus­sprache zum Thema

Mobbing gedacht gewesen. Dieses Thema wiederum sei vom Beschwerdeführer am 12.

April 2001 angesprochen worden, als er mit dem Formular "Mobbing" im

Büro des Geschäftsleiters der E erschienen sei und eine Aussprache darüber

gewünscht habe. Seitens der E habe man sich von der Diskussion über dieses

Thema versprochen, dem Beschwerdeführer Tipps für sein weiteres Verhalten zu

geben, damit er zukünftig Lehren daraus ziehen könne.

Der

Beschwerdeführer vertritt eine gegenläufige Sicht. Er behauptet zwar nicht,

dass ihm seitens der E die Verlängerung der Frist ausdrücklich bestätigt worden

sei. Er habe je­doch nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die

Besprechung vom 24. April 2001, die allein aufgrund einer ferienbedingten

Abwesenheit eines Teilnehmers so spät an­gesetzt worden sei, der Wahrnehmung

des rechtlichen Gehörs diene. Dass er nach Ablauf der Gehörsfrist und

allenfalls auch nach erfolgter Kündigung daran hätte interessiert sein können,

ein Gespräch wegen angeblichem Mobbing zu führen, ergebe keinen Sinn. Für den

Geschäftsleiter der E hätte ohne weiteres klar sein müssen, dass er eine

Unterredung mit einem Vertreter des Personalamtes und seinen beiden

Vorgesetzten einzig zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs angestrebt habe.

Die Finanzdirektion folgte der für

glaubwürdig befundenen Darstellung der E. Dass der Beschwerdeführer am 12.

April 2001 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, er solle sich

baldmöglichst an eine "juristische Person" wenden und die Gehörs­frist

ver­längere sich durch die anberaumte Besprechung nicht, lasse sich auch durch

die Zeugen­aussage eines zufällig bei diesem Gespräch anwesenden Revisors

belegen. Auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Nichtverlängerung der

Gehörsfrist wäre nach der Ansicht der Finanzdirektion aber nicht anders zu

entscheiden. Der Beschwerdeführer hätte nicht einfach stillschweigend von einer

Fristverlängerung ausgehen dürfen, sondern hätte sich zumindest durch eine

Rückfrage vergewissern müssen, ob die Frist verlängert werde. Dies habe er

offensichtlich unterlassen.

b) Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18.

April 1999 (BV) bestimmt, dass staatliche Organe und Private nach Treu und

Glauben zu handeln haben. Als Verfassungsgrundsatz binden Treu und Glauben

Behörden und Private in ihrem gesamten Handeln (vgl. Etienne Grisel, Egalité,

Les garanties de la Constitution fédérale du 18 avril 1999, Bern 2000, N. 355,

357.

ff.). Staat wie Private haben sich vertrauenserweckend und vertrau­enshonorierend

zu verhalten (z.B. Tschannen/Zimmerli/Kiener, S. 112). Auch das Verhältnis des

Staates zu seinen Angestellten wird von Treu und Glauben beherrscht. Die Angestell­­ten

dürfen darauf vertrauen, dass sie sich auf die Äusserungen ihrer Vorgesetzten

verlassen können und ihre Ansprüche nicht in illoyaler oder überspitzter Weise

verkürzt werden. Auf der anderen Seite muss das Verhalten der

Staatsangestellten gegenüber ihrem Arbeitgeber ebenfalls von Loyalität getragen

sein.

Über den in Art. 5 Abs. 3 BV niedergelegten

Grundsatz von Treu und Glauben hi­naus schützt der in Art. 9 BV enthaltene

Vertrauensschutz unter bestimmten Voraussetzungen die Einzelnen ebenfalls in

ihrem Vertrauen auf Erwartungen, die von staatlichen Organen geweckt worden

sind. Der als verfassungsmässiges Individualrecht ausgestaltete Vertrauensschutz

kann gegebenenfalls auch ein Abweichen von der objektiven Rechtslage begründen,

wenn das private Vertrauensinteresse die öffentlichen Interessen an der objektiv

korrekten Rechtsanwendung überwiegt (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 525 ff., 561, mit

Hinweisen). Vorliegend ist jedoch lediglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer

nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass ihm die Gehörsfrist

verlängert worden sei. Ein Ab­weichen von der objektiven Rechtslage, welche die

Bemessung dieser Frist der für die Entlassung zuständigen Behörde überlässt,

wäre mit der Bejahung dieser Frage nicht verbunden.

Der Beschwerdeführer lässt zu Recht anführen,

dass der Geschäftsleiter der E, der auch zur Ansetzung der Gehörsfrist gemäss §

18.

Abs. 3 VV PG zuständig gewesen ist, diese in eigener Kompetenz erstrecken

konnte. Da § 18 Abs. 3 VV PG auch keine bestimmte Form für die Ansetzung der

Frist vorsieht – die Schriftlichkeit bezieht sich auf eine mögliche Form der

Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs –, wäre auch eine mündliche und allenfalls

auch nur konkludente Fristverlängerung denkbar. Wenn also das Verhalten des

Geschäftsleiters der E geeignet war, beim Beschwerdeführer nach Treu und

Glauben den Eindruck zu erwecken, die Frist sei erstreckt worden, so durfte

dieser auf jenes vertrauen. Es stellt sich also die Frage, wie der Beschwerdeführer

die Vereinbarung eines Besprechungstermins nach dem 18. April 2001 verstehen

durfte.

c) Durch eine Reihe von Vorfällen und

Streitigkeiten war das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem

Geschäftsleiter der E seit geraumer Zeit gestört. Die Androhung der Entlassung

des Beschwerdeführers, die Ansetzung der Bewährungsfrist und die wiederum

negative Qualifikation des Beschwerdeführers vom 10. April 2001 haben das

Gesprächsklima zwischen den Beteiligten zweifellos verschlechtert. Zu bedenken ist

auch, dass für den Beschwerdeführer mit der in Aussicht genommenen Entlassung

eine Frage von erheblicher Bedeutung auf dem Spiel stand. Soweit ersichtlich

musste er in seinem bisherigen beruflichen Werdegang noch nie eine Stelle

unfreiwillig verlassen und verfügte dementsprechend auch über keine

einschlägigen Erfahrungen. Alle diese Faktoren lassen erkennen, dass die

Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschäftsleiter der E nicht

an einem durchschnittlichen Massstab ge­messen werden darf. Vor allem kann auch

davon ausgegangen werden, dass in einer so angespannten Situation keine der

Parteien das Gespräch und damit eine mögliche Konfron­tation häufiger als

unbedingt nötig sucht. Wenn deshalb die Finanzdirektion ausführt, der

Beschwerdeführer hätte sich aktiv vergewissern müssen, ob mit der Ansetzung des

Besprechungstermins die Gehörsfrist verlängert worden sei, so wendet sie auf

das angespannte Verhältnis einen Massstab an, welcher der Situation nicht

gerecht wird. Es kann hier offen bleiben, ob bei einem entspannten Verhältnis

zwischen den Beteiligten der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, trotz

der erklärten Teilnahmebereitschaft am Gespräch vom 24. April 2001 noch

nachzufragen, ob denn damit auch die Gehörsfrist verlängert sei. In der

beschriebenen Situation konnte dies nach Treu und Glauben vom Beschwerdeführer

nicht verlangt werden.

d) Vor dem beschriebenen angespannten

Hintergrund ist auch die angeblich durch einen Zeugen beweisbare Tatsache zu

würdigen, der Beschwerdeführer sei am 12. April 2001 mündlich darauf

hingewiesen worden, dass sich durch die auf den 24. April 2001 angesetzte

Besprechung die Gehörsfrist nicht verlängere. Es soll nicht in Abrede gestellt

werden, dass dieser Hinweis tatsächlich erfolgt ist. Fraglich ist vielmehr, ob

eine vereinzelte Äusserung im Rahmen eines kontroversen Gesprächs vom

Beschwerdeführer in der wahren Tragweite gewürdigt werden konnte. Dem

Geschäftsleiter der E musste bewusst sein, dass es für den Beschwerdeführer um

mehr ging als um ein blosses Gespräch über Mobbing im Allgemeinen. Es dürfte

ebenfalls deutlich geworden sein, dass der Beschwerdeführer nach fast

zehnjähriger Tätigkeit bei der E nicht "kampflos" auf seine Weiterbeschäftigung

verzichten wollte. Zudem bildete die Gehörsfrist nur ein Nebenthema der Unterredung.

Nach Angaben des Geschäftsleiters der E ist es vielmehr darum ge­gangen, ob der

Vertreter der Personalamtes als Nichtjurist überhaupt eine geeignete

Ansprechperson sei, um das rechtliche Gehör wahrzunehmen. Dass die Gehörsfrist

nicht verlängert werde, hätte unter diesen Umständen dem Beschwerdeführer viel

deutlicher mitgeteilt werden müssen, allenfalls sogar mit einer erneuten

schriftlichen Bestätigung oder einem weiteren Hinweis ausserhalb dieses

Gesprächs.

Da weiter die Ansetzung eines

Besprechungstermins in einem gewissen Widerspruch zur Nichtverlängerung der

Gehörsfrist steht, durfte sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben

ohnehin darauf verlassen, dass mit der Kündigung mindestens bis nach der

Besprechung vom 24. April 2001 zugewartet würde. Mit der Verschiebung der Kündigung

um einige Tage hätte sich die Kündigungsfrist des Beschwerdeführers auch nicht

ver­längert; dies wäre erst bei einer Kündigung nach dem 30. April 2001 der

Fall gewesen. Für den Beschwerdeführer bestand auch in dieser Beziehung kein

Anlass, an einem Zuwarten der E mit der Kündigung zu zweifeln. Dass die

Kündigung bereits am ersten Tag nach Ab­lauf der ursprünglich angesetzten

Gehörsfrist eingeleitet und am Tag vor der verein­barten Besprechung mitgeteilt

wurde, erscheint im Gesamtzusammenhang als unkorrekt. Dies um­so mehr, als auch

die am 11. Januar 2001 angeordnete Bewährungsfrist von drei Monaten seitens der

E nicht vollständig respektiert wurde, da das Nichtbestehen der Bewährungs­frist

bereits am 10. April 2001 festgestellt wurde, also noch – knapp – inner­halb

der Bewährungsfrist.

Selbst wenn der Beschwerdeführer am 12. April

2001.

auf die Nichtverlängerung der Gehörsfrist aufmerksam gemacht worden ist,

erscheint diese Erklärung angesichts des anberaumten Besprechungstermins als

widersprüchlich und damit unbeachtlich. Dass mit der Kündigung in treuwidriger

Weise nicht bis nach dem 24. April 2001 zugewartet, sondern diese in fast

demonstrativer Eile ausgesprochen wurde, führte im Ergebnis zur Verkürzung des

Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers.

e) Wird eine Gehörsverletzung festgestellt,

so führt dies in der Regel – aufgrund des formellen Charakters des

Gehörsanspruchs – zur Aufhebung des mangelhaften Entscheides und zu dessen

Rückweisung an die Instanz, die das rechtliche Gehör verweigert hat (Alber­tini,

S. 452 ff.). Möglich ist unter bestimmten Voraussetzungen auch die Heilung der

Gehörs­verletzung im laufenden Verfahren (RB 1995 Nr. 23; vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff. ). Grundsätzlich ist es jedoch

auch möglich, unmittelbar aufgrund der festgestellten Verfahrensmängel eine

Entschädigung zuzusprechen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 5). Die

letztgenannte Lösung ist zwar nicht unproblematisch, weil dabei die materielle

Rechtmässigkeit der angefochten Massnahme in der Schwebe bleibt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 5, mit Hinweis). Dennoch drängt sie sich in Fällen

auf, in denen eine anderes Vorgehen die Interessen der in ihrem rechtlichen

Gehör verletzten Partei nicht ausreichend zu schützen vermag. So ist im

vorliegenden Fall die Kündigung zwar mit einem formellen Mangel behaftet, nicht

aber nichtig oder aufhebbar. Das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers

ist offiziell auch schon seit dem 31. Juli 2001 beendet. Eine Rückweisung zur Durchfüh­rung

des Kündigungsverfahrens auf verbesserter Grundlage fällt deshalb aus­ser

Betracht (vgl. VGr, 11. April 2001, PB.2000.00024/25, E. 4c,

http://www.vgrzh.ch/recht­sprechung ). Da der Sachverhalt vorliegend trotz des

nicht vor der Kündigung durchgeführten Gesprächs vom 24. April 2001 als

genügend abgeklärt gelten kann, ist auch keine Rückweisung zur weiteren

Abklärung notwendig (anders die Kons­tellation in VGr, 29. August 2001, PB

2001.

, E. 6a, http://www.vgrzh.ch/rechtsrechung

= ZBl 102/ 2001, S. 581 ff., 594; anders auch die Behauptung

der Beschwerdeschrift, die sich jedoch vor allem auf die angeblich

unzutreffende Beweiswürdigung durch die Vorinstanz bezieht).

f) Der Hauptantrag der Beschwerde verlangt

die Rückweisung der Streitsache an die Finanzdirektion, weil die Kündigung

aufgrund der Gehörsverletzung nichtig sei. Wie bereits dargelegt, ist dieser

Antrag abzuweisen (vorne 2b). Es fragt sich, ob die Zusprechung einer

Entschädigung für die genannte Gehörsverletzung § 63 Abs. 2 VRG widersprechen

würde, der das Gericht an die gestellten Rechtsbegehren bindet. Angesichts des

auf Entschädigung und Abfindung gerichteten Eventualbegehrens ist dies zu

verneinen. Zwar werden diese Geldleistungen auf einer anderen rechtlichen

Grundlage verlangt, doch ist das Gericht nicht an die rechtliche Begründung der

Parteianträge gebunden (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 63 N. 18, mit Hinweis).

g) Laut § 18 Abs. 3 Satz 1 PG bemisst sich

die Entschädigung bei missbräuchlicher oder sachlich nicht gerechtfertigter

Kündigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220). Eine

Entschädigung für die Gehörsverletzung anlässlich einer Kündigung zählt zwar

nicht direkt zu den in § 18 PG genannten Entschädigungstatbeständen, doch

rechtfertigt sich die analoge Anwendung von § 18 Abs. 3 PG auf diese Fälle.

Insofern sind damit auch die Bemessungsregeln des Obligationenrechts

massgeblich.

Bei der Bemessung der Entschädigung ist

darauf abzustellen, wie schwer die Gehörsverletzung wiegt. Da sich – wie im

Folgenden darzulegen sein wird – die Kündigung nicht als ungerechtfertigt

erweist und die Gehörsverletzung überwiegend auf Missverständ­nisse zwischen

den Beteiligten beruht, wiegt sie nicht besonders schwer. Dennoch darf nicht

vergessen werden, dass die Gehörsverweigerung durch die Geschäftsleitung der E

den Beschwerdeführer der bereits anberaumten Möglichkeit einer möglicherweise

wirkungs­vollen Aussprache beraubt hat. Für einen langjährigen Mitarbeiter ist

es zudem sehr verletzend, mit sachlich kaum zu rechtfertigender Eile gekündigt

zu werden, ohne vorher nochmals angehört worden zu sein. Es erscheint deshalb

als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von zwei

Monatslöhnen zuzusprechen.

h) Nach der herrschenden Ansicht ist unter

einem als Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR zugesprochenen Monatslohn der

Bruttolohn zu verstehen, zu dem anteils­mäs­sig auch die regelmässig

ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen sind (vgl. Adrian Stae­helin/Frank

Vischer, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 336a N. 6 OR, mit Hinweisen).

Ein Monatslohn entspricht damit dem zwölften

Teil des Jahreslohns, selbst wenn gemäss § 12 Abs. 1 der Personalverordnung vom

16.

Dezember 1998 (PVO) der Jahreslohn in insgesamt dreizehn Monatslöhnen zur

Auszahlung gelangt. Der jeweils im Dezember auszurichtende dreizehnte

Monatslohn (§ 50 VV PG) wird auf diese Weise anteilsmäs­sig berücksichtigt. Der

Jahreslohn wurde für den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. November 2000

ab 1. Dezember 2001 auf Fr. 64'133.- festgesetzt. Dem Beschwerdeführer ist

damit eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'688.85 auszurichten.

Bezüglich der Entschädigungen, die für

missbräuchliche Kündigungen (Art. 336 OR) und Kündigungen zur Unzeit (Art. 336c

Dispositiv

OR) zugesprochen werden, hat die Rechtsprechung erkannt, dass sie aufgrund

ihres überwiegend pönalen und präventiven Charakters keinen "massgebenden

Lohn" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (SR 831.10) darstellen (BGE

123 V 5 E. 5). Da sich die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht für

unselbständige Erwerbseinkommen mit wenigen und vorliegend nicht

interessierenden Ausnahmen am Beitragsrecht der AHV orientiert (vgl. Ueli

Kieser/Gabriela Riemer-Kafka, Tafeln zum schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, 2. A., Zürich 1998, Tafeln 32 f.), sind für die

genannten Entschädigungen keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

4. a) Der Beschwerdeführer lässt vorbringen,

dass es der Kündigung an einer genügenden sachlichen Grundlage fehle. Auf die

Vorbringen, welche auf die Mangelhaftigkeit der von der E angeführten

Kündigungsgründe hinwiesen, sei die Vorinstanz jedoch nicht eingegangen. Es

wird gar in Zweifel gezogen, ob die Vorinstanz die entsprechenden Einwände

überhaupt zur Kenntnis genommen habe, da sie mit keinem Wort auf sie eingehe.

In erster Linie soll deshalb die Frage der sachlichen Rechtfertigung der Kündi­gung

an die Finanz­direktion zurückgewiesen werde, damit diese auf einer korrekt

ermittel­ten Grundlage einen neuen Entscheid fällen könne. Im Eventualantrag

wird die Zusprechung einer Entschädigung wegen sachlich nicht gerechtfertigter

Kündigung von mindes­tens sechs Monats­löhnen verlangt.

b) Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die in

der Rekurs-Replik vom 6. Juli 2001 angeführten Einwände gegen die in der

Rekursvernehmlassung der E vom 14. Juni 2001 vorgebrachten Ausführungen zum

Verhalten des Beschwerdeführers nicht nur Kenntnis genommen, geht fehl. Der

Entscheid der Vorinstanz geht sogar ausdrücklich – wenn auch pau­schal – auf

die angeführten Einwände ein, gelangt jedoch zum Schluss, dass diese Darlegungen

die Vorhaltungen der E nicht zu entkräften ver­mögen. Dass die Vorinstanz sich

nicht detailliert mit den einzelnen Ein­wän­den auseinandergesetzt hat, erscheint

insofern verständlich, als sie die Beurteilung von Verhaltensleistungen als

Ermessensfragen behandelt, denen zwangsläufig eine subjektive Komponente eigen

ist. Sie scheint sich sinngemäss auf den Standpunkt zu stel­len, dass selbst

dann, wenn einige der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände sachlich

begründet gewesen wären, dies nicht die Gesamtbeurteilung des Verhaltens durch

die E hätte verändern können. Da die Finanzdirektion die rechtserheblichen

Tatsachen dementsprechend nicht unrichtig festgestellt (vgl. § 75 lit. b VRG)

sowie die vorgebrachten Behauptungen und Beweise pflichtgemäss gewürdigt hat,

ist der Antrag auf Rück­weisung an die Vorinstanz abzuweisen (§ 80c in

Verbindung mit § 64 Abs. 1 VRG; vgl. Kölz/Bos­shart/Röhl, § 64 N. 3).

c) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

durch den Staat setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus und darf nicht

missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein (§ 18 Abs. 2

PG). Ein sachlich zureichender Grund ist namentlich dann anzunehmen, wenn

mangelhafte Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten zu beklagen sind (§ 16

Abs. 1 lit. a VV PG). Mit dem zusätzlichen Erfordernis des sachlich zureichenden

Kündigungsgrundes geht der öffentlichrechtliche Kündigungsschutz weiter als die

Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts (BGr, 22. Mai 2001,2A.71/2001,

E. 2c, http://www.bgr.ch; Matthias Michel, Beamtenstatus im Wandel, Zürich

1998, S. 299; vgl. auch die Weisung zu § 18 des Personalgesetzes, ABl 1996

II 1149). Dennoch verbleibt den Verwaltungsbehörden beim Entscheid über eine

Kündigung ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (vgl. VGr, 29.

August 2001, PB.2001.00011, E. 7a, mit weiteren Hinweisen,

http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung = ZBl 102/2001, S. 581 ff., 596). Hat eine Verwaltungsbehörde

das eingeräumte Ermessen in pflichtwidriger Weise ge­handhabt und erweist sich

eine Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht begründet, so bemisst

sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (§ 18 Abs.

3 PG). Das Verwaltungsgericht stellt dies gegebenenfalls fest und bestimmt die

Entschädigung, welche das Gemeinwesen zu entrichten hat (§ 80 Abs. 2 VRG).

d) Anders als etwa die Effizienz und Qualität

der Arbeitsleistung lässt sich das Verhalten eines Arbeitnehmers – wie auch die

Vorinstanz zu Recht anführt – nicht klar objektivieren. Stets spielen

subjektive Einschätzungen der beurteilenden Person eine nicht unwesentliche

Rolle. Dementsprechend erhöht sich in solchen Fällen die Begründungslast (vgl.

Albertini, S. 409 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht – Eine Untersuchung

über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide,

Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 186 f.). Nur wenn sich aufgrund der angeführten

Kündigungsgründe genügend er­härtet, dass das Verhalten eines Arbeitnehmers den

Betriebsablauf stört oder das Vertrauens­verhältnis zwischen Arbeitnehmer und

Vorgesetzten dadurch erschüttert ist, kann das Vorliegen eines sachlich

genügenden Kündigungsgrundes bejaht werden.

Aus verschiedenen Äusserungen des

Beschwerdeführers wie auch des gegenwärtigen Geschäftsleiters der E erhellt,

dass es des öfteren zu verbalen Auseinandersetzun­gen zwischen den beiden

gekommen ist und sich ihre Zusammenarbeit schwierig gestaltete. Freilich

behauptet der Beschwerdeführer, dass diese Schwierigkeiten einzig auf das Ver­halten

des gegenwärtigen Geschäftsleiters der E zurückzuführen seien, sei sein

Verhalten bislang doch noch nie beanstandet worden. Dem widerspricht immerhin

das von der E zu den Akten gegebene (undatierte) Beurteilungsblatt, das von H,

einem früheren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, ausgefertigt wurde. In

dieser Beurteilung wurde das Verhalten des Beschwerdeführers als schwierig und

rechthaberisch bezeichnet, wenn auch gegenüber den Vorgesetzten als "in

Ordnung".

Weiter geht auch aus dem Protokoll der

Sitzung vom 4. Dezember 1998 hervor, dass das Verhalten des Beschwerdeführers

schon zu diesem Zeitpunkt in verschiedener Hinsicht bemängelt wurde. Bezüglich

dieses Protokolls liess der Beschwer­deführer zwar vorbringen, dass er es noch

nie gesehen habe. Zudem treffe es auch nicht zu, dass er bezüglich seines

Verhaltens gegenüber einer weiblichen Angestellten eine schriftliche Verwarnung

erhalten habe. Dass die genannte Sitzung stattgefunden habe, stellt der Beschwerdeführer

jedoch nicht in Frage. Zudem betrafen die in dieser Sitzung angeordneten Massnahmen

nicht nur das erwähnte Verhalten gegenüber der weiblichen Angestellten. Es

mutet nicht wahrscheinlich an, dass dieses Protokoll unabhängig von dem an der

Sitzung Besprochenen erstellt worden ist (so aber die sinngemässe Behauptung

des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz). Insofern kann es als Indiz für die

bereits seit längerem unbefriedigenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers

dienen.

Auf sein von den Vorgesetzten negativ

beurteiltes Verhalten wurde der Beschwerdeführer nach den Angaben des

Geschäftsleiters der E auch etwa in der Sitzung vom 23. Ok­tober 2000

hingewiesen, was jener wiederum in Abrede stellt. Da von dieser Sitzung kein

Protokoll erstellt wurde, kann nicht belegt werden, wessen Angaben zutreffen.

Spätestens mit der negativen Mitarbeiterqualifikation vom 11. Januar 2001, in

der das Verhalten des Beschwerdeführers als "ungenügend" bezeichnet

und eine dreimonatige Bewährungsfrist angesetzt wurde, musste sich der

Beschwerdeführer der Untragbarkeit seines Verhaltens bewusst geworden sein.

Dennoch kam es zu weiteren Zwischenfällen.

Dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2001

alkoholisiert am Arbeitsplatz erschienen sei, wird etwa nur indirekt mit dem

Hinweis bestritten, dass diesbezüglich keine genaueren Sachverhaltsabklärungen

getroffen worden seien. Wie solche genaueren Abklärungen hätten getroffen

werden sollen, lässt der Beschwerdeführer offen. Die Anordnung eines

Alkoholtests oder die Durchführung einer genauen Untersuchung wären sicher unverhältnismässig

gewesen. Bezüglich dieses Vorfalles darf deshalb auf die eigenen Wahrnehmungen

des Abteilungsleiters des Beschwerdeführers sowie des Geschäfts­leiters der E

abgestellt werden.

Kleinere Vorfälle, die sich im weiteren

Verlauf der Bewährungsfrist ereignet haben, werden vom Beschwerdeführer

insofern bestritten, als es sich entweder um Bagatellen gehandelt habe, die

Vorwürfe zu wenig genau seien oder die Informanten nicht genannt würden. Wertet

man jedoch die als Bagatellen bezeichneten Fehler des Beschwerdeführers vor dem

Hintergrund der laufenden Bewährungsfrist, so sind sie nicht als unbeachtliche

Kleinig­keiten zu qualifizieren. Dass sich der Beschwerdeführer in der

Bewährungsfrist korrekt und kooperativ verhalten habe, wird auch von diesem

nicht behauptet. Zu einer Veränderung oder gar Verbesserung des Verhaltens des

Beschwerdeführers ist es trotz der deutlichen Warnungen und der angesetzten

Bewährungsfrist nicht gekommen.

e) Geben auch die einzelnen genannten

Umstände – je für sich – keine eigenständigen Kündigungsgründe ab, so deuten

sie in ihrem Gesamtbild dennoch auf eine gestörtes Vertrauensverhältnis

zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten hin, das zu einem massgeblichen

Teil auf das ungenügende Verhalten des Beschwerdeführers zurückgeführt werden

muss. Es mag zutreffen, dass der vom Beschwerdeführer bemängelte Führungsstil

des Geschäftsleiters der E einen Teil zur Störung des guten Einvernehmens mit

dem Beschwerdeführer beigetragen hat (dazu sogleich unten 5). Selbst unter

dieser An­nahme kann das Verhalten des Beschwerdeführers aber keineswegs als

korrekt bezeichnet werden. Trotz mehrfacher Hinweise und Warnungen hat er keine

ersichtlichen Anstrengun­gen unternommen, sein Verhalten zu verbessern.

f) Auch wenn die Sachverhaltsdarstellungen

des Beschwerdeführers und des Geschäftsleiters der E in zahlreichen Punkten

divergieren, erscheint – in Würdigung der verschiedenen Vorbringen – das

Verhalten des Beschwerdeführers als mangelhaft. Die E hat demnach das ihr

eingeräumte Ermessen pflichtgemäss gehandhabt. Sie hat auch den erhöh­ten

Anforderungen genügt, die an die Begründung einer Kündigung aufgrund des mangelhaften

Verhaltens eines Arbeitnehmers zu stellen sind, indem dem Beschwerdeführer die

negativ beurteilten Verhaltensweisen anlässlich der Qualifikationen vom 11.

Januar und 10. April 2001 mündlich und schriftlich mitgeteilt wurden.

Anhaltspunkte dafür, dass sich die E bei der Kündigung von sachfremden Gründen hat

leiten lassen, sind nicht ersichtlich. Die Kündigung erscheint damit im

Ergebnis als sachlich gerechtfertigt. Dementsprechend besteht auch kein

Anspruch auf Entschädigung gemäss § 18 Abs. 3 PG.

5. a) Im Eventualantrag verlangt der

Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Abfindung von mindestens sechs

Monatslöhnen. Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren

Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Staates und ohne ihr Verschulden aufgelöst

wird, haben laut § 26 Abs. 1 PG Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindes­tens

35-jährig sind. Der Beschwerdeführer stand kurz vor der Vollendung seines

zehnten Dienstjahres und war zum Zeitpunkt der Kündigung über 58 Jahre alt. Es

stellt sich damit einzig die Frage, ob das Dienstverhältnis unverschuldet im Sinne

von § 26 Abs. 1 PG aufgelöst worden ist.

b) Unverschuldet ist die Auflösung eines

Dienstverhältnisses dann, wenn sie vornehmlich auf Gründe zurückzuführen ist,

welche nicht von dem oder der Angestellten zu vertreten sind (Fritz Lang, Das

Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Tomas Poledna

[Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999,

S. 49 ff., 70). Die Rechtsprechung hat das Kriterium des Verschuldens

dahingehend präzisiert, dass es mehr bedeute als blosse Verursachung. Es setzt

voraus, dass die betroffene Person die Kündigung hätte vermeiden können,

beispielsweise durch das Erbringen der erwarteten Leistung oder die geforderte

Verhaltensänderung, wenn ihr solches zumutbar und aufgrund ihrer persönlichen

Verhältnisse objektiv möglich war. Dem oder der Angestellten wird auch dann

kein Verschulden im Sinn von § 26 Abs. 1 PG vorzuwerfen sein, wenn ein

Konflikt, der nur durch eine Kündigung bereinigt werden konnte, nicht vornehmlich

durch ihn bzw. sie verursacht worden ist, sondern zu seiner Entstehung oder

Verschärfung die vorgesetzte Behörde oder andere Mitarbeitende massgeblich

beigetragen haben. Die Abfindung hängt also grundsätzlich nicht von der

Unzulässigkeit der Kündigung ab (VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 7d,

mit weiteren Hinweisen, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung = ZBl 102/2001, S.

581 ff., 600 f.).

c) Nach der Sachverhaltsschilderung des

Beschwerdeführers erscheint es zwar glaub­haft, dass sein Konflikt mit dem

Geschäftsleiter der E durch gewisse Verhaltens­weisen von diesem verschärft

worden ist. Auch der Vorwurf, dass der Geschäftsleiter der E sachliche Kritik

an den Betriebsabläufen als persönlichen Angriff empfunden habe, erscheint

angesichts von dessen Ausführungen im Rekursverfahren als glaubwürdig. So

rechnet es der Geschäftsleiter der E dem Beschwerdeführer etwa als negatives

Verhalten an, dass er sich zum "Thema Kompetenzen" oder betreffend

"die neue Einrichtung und den Umbau" äusserte. Dass die

entsprechenden Diskussio­nen seitens des Beschwerdeführers in einem teilweise

unpassenden Ton geführt wurden, wird zwar nicht bestritten. Den Ausführungen

des Geschäftsleiters ist aber dennoch zu entnehmen, dass er die entsprechenden

Stel­lungnahmen eines langjährigen Mitarbeiters grundsätzlich zu missbilligen

schien. Weiter deutet auch die demonstrativ rasche Aus­sprechung der Kündigung,

welche im Ergebnis den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte (oben 3d),

sowie die (knappe) Unterschreitung der am 11. Januar 2001 auf drei Monate

angesetzten Bewährungsfrist auf eine gewisse Ungeduld des Geschäftsleiters im

Umgang mit dienstrechtlichen Problemen hin, zumal mit drei Monaten bereits die

minimale Dauer einer Bewährungsfrist gewählt worden war (vgl. § 18 Abs. 1 Satz

2 VV PG).

All diese Umstände vermögen jedoch nicht zu

belegen, dass der Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und dem

Geschäftsleiter der E vornehmlich auf das Verhalten des Letzteren

zurückzuführen war. Mögen auch gewisse Verhaltensweisen in Einzelfällen zur

Verschärfung des Konfliktes beigetragen haben, kann dennoch nicht von einer

massgeb­lichen Verursachung des Konflikts durch den Geschäftsleiter der E

ausgegangen werden. Gewisse Empfindlichkeiten eines Vorgesetzten vermögen das

unkorrekte Verhalten eines Angestellten, das letztendlich auch eine Kündigung

als angemessen erscheinen lässt (vorne 4d-f), nicht zu rechtfertigen.

Die in § 26 Abs. 1 Satz 1 PG formulierte

Voraussetzung der unverschuldeten Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist

damit nicht erfüllt und der Eventualantrag auf Ausrich­tung einer Abfindung

folglich abzuweisen.

6. a) Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers beziffert den Streitwert mit (mindestens) Fr. 64'133.-,

also dem vom 1. Dezember 2000 bis 31. Juli 2001 geltenden Jahreslohn des

Beschwerdeführers. Gemäss § 80b VRG e contrario sind für das Verfahren deshalb

Gerichtskosten zu erheben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3 f.).

b) Die Gerichtskosten werden nach Massgabe

des Unterliegens auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14 f.). Da der Beschwerdeführer mit seinem

Hauptantrag unterlegen und mit seinen Eventualanträgen lediglich in der Höhe

von zwei Monatsgehältern durchgedrungen ist, hat der Beschwerdeführer 9/10 und

der Beschwerdegegner 1/10 der Gerichtskosten zu tragen.

c) Dem Beschwerdeführer bleibt aufgrund

seines überwiegenden Unterliegens eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2

Ingress VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird

teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird festgestellt, dass der Gehörsanspruch

des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Entlassung ver­letzt worden

ist und die Kündigung diesbezüglich an einem formellen Mangel leidet. Insofern

wird die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung der Finanzdirektion aufgehoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'688.85 zugesprochen.

2. ...