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Entscheid

PB.2001.00022

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2001.00022

21. November 2001Deutsch5 min

(URT.2001.6489)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A unterrichtete ab 1982 in der

Primarschulgemeinde X. Eine Mitarbeiterbeurteilung beendend, beschloss die

Primar­schulpflege am 27. März 2001 unter Rechtsmittelbelehrung

(Dispositiv-Ziffer III), ihn als auf der Lohnstufe 17 Stehenden mit der

Gesamtwürdigung III ("entspricht den Anforderungen") zu bewerten

(Dispositiv-Ziffer I) und der Bildungsdirektion zu beantragen, seine

Beförderung bis zur nächsten Beurteilung zu sistieren (Dispositiv-Ziffer II).

Erwägungen

II. A rekurrierte hiergegen am 17. April

2001.

Am 22. Mai 2001 fasste die Primarschulpflege Dispositiv-Ziffer II ihres

Beschlusses vom 27. März 2001 neu dahingehend, dass der Bildungsdirektion

beantragt werde, A einen letzten Anstieg auf Stufe 18 zu gewähren und anschlies­send

die Beförderung bis zur nächsten Beurteilung zu sistieren.

Mit Verfügung vom 4. September 2001 hob die

Bildungsdirektion in teilweiser Gut­heissung des Rechtsmittels

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses vom 27. März 2001 auf, wozu sie erwog, es

sei "die Mitarbeiterbeurteilung im Sinne der Erwägungen zu erwägen";

zur Änderung von Dispositiv-Ziffer II des nämlichen Beschlusses sodann heisst

es in der Begründung der Verfügung, damit sei dem einschlägigen Ansinnen des

Rekurrenten entsprochen worden "und der Rekurs ist diesbezüglich

gegenstandslos und kann abgeschrieben werden"; die Verfahrenskosten

endlich nahm die Direktion auf die Staatskasse.

Die Bildungsdirektion wusste damals noch

nicht, dass A auf Beginn des Schuljahrs 2001/2002 in Y eine neue Anstellung

gefunden hatte.

III. Die Primarschulgemeinde X gelangte am

2./3. Oktober 2001 mit Beschwerde und dem Antrag an das Verwaltungsgericht, der

Bildungsdirektion "die Kom­petenz zur Beurteilung von Rekursen über die

Mitarbeiterbeurteilung (das formelle Ver­fahren ausgenommen) zu entziehen und

den Rekursentscheid zu Gunsten der Primarschulpflege X zu korrigieren". In

der Beschwerdeantwort vom 16./17. Ok­tober 2001 schloss A auf Abweisung

des Rechtsmittels. Die Bildungsdirektion liess sich unterm 26. Oktober 2001

vernehmen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Der Auseinandersetzung um ein

Arbeitszeugnis eignet kein Streitwert (RB 2000 Nr. 28 E. 1b). Alsdann

fehlt ein solcher auch der hier vorliegenden Kontroverse um eine

Mitarbeiterbeurteilung. Deswegen befindet das Verwaltungsgericht über die diesbezügliche

(Personal-)Beschwerde kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung.

b) Man mag bezweifeln, ob die

Personalbeschwerde gestützt auf § 74 VRG als prin­zipiell statthaft erscheine.

Soweit die angefochtene Verfügung hier nämlich noch interessiert, erging sie,

wie sich alsbald zeigt, über keine personalrechtliche Anordnung. Dann fragt

sich, ob die Beschwerdeführerin sich wehren dürfe, weil in dieser

rekursunfähigen Sache gegen sie entschieden wurde. Wäre es zu verneinen, müsste

die Kammer Nichteintreten beschliessen. Das kann freilich offen bleiben. Denn

für die Anhandnahme der Beschwerde fehlt nach den folgenden Erwägungen

jedenfalls die nötige Rechtsmittel­legiti­mation.

Laut § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 21

lit. b VRG ist eine Gemeinde zur Beschwerde zwecks Wahrung der von ihr

vertretenen schutzwürdigen Interessen berechtigt. Das trifft etwa dort zu, wo

die Gemeinde bei Anwendung kantonalen Rechts einen Eingriff in ihre

qualifizierte Entscheidungs- oder Ermessensfreiheit geltend machen kann, sofern

die Oberbehörde nicht ihr eigenes Ermessen an Stelle des kommunalen setzen darf

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., § 21 N. 62,

66, 70 und 72). Das Interesse der Gemeinde muss Aktua­lität besitzen und nicht

bloss die Beantwortung einer theoretischen Rechtsfrage anstreben wollen, wovon

sich freilich absehen lässt, wenn es sonst bei wiederholt auftauchenden

prinzipiellen Problemen kaum je zu einem rechtzeitigen Entscheid käme; fällt

das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird

dieses als gegenstands­los abgeschrieben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 64 in

Verbindung mit N. 25). Fehlt hingegen – wie sich sogleich herausstellt – ein

solches Interesse von Anfang an, ergeht ein Nicht­eintretensentscheid (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 11).

Die Beurteilung von Lehrpersonen an der

Volksschule ist kantonal geregelt (§ 20 des Lehrerpersonalgesetzes vom 10. Mai

1999, LS 412.31; §§ 23 ff. der Lehrerpersonal­verordnung vom 19. Juli 2000, LS

412.311; vgl auch den Leitfaden des vor­instanz­lichen Volksschulamts für die

Durchführung der Mitarbeiterbeurteilung von Lehrkräften der Zürcher Volksschulen,

2. A., April 1999). Zwar verfügt eine (Schul-)Gemeinde bei dieser Beurteilung

wohl über qualifizierte Ermessensfreiheit, worin die Oberbehörde nicht eingreifen

kann; denn überhaupt keine der Anfechtung unter­liegenden

"personalrechtlichen Anordnungen sind die Mitarbeiter(innen)beur­teilungen

...; sie dienen ... lediglich der Sachverhaltsfeststellung und als Begründung

von Beförderungen, Rückstufungen und dergleichen und können nur im Zusammenhang

mit solchen Anordnungen im Rechtsmittelverfahren überprüft werden"

(Andreas Keiser, Rechts­schutz im öffentlichen Personalrecht nach dem

revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S.

193 ff., 201 f.; ebenso Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 7). Und jedenfalls nachdem

der Streit um die Be­förderung des Beschwerdegegners im Rekursverfahren

gegenstandslos geworden war, hätte die Vorinstanz deshalb nicht mehr über die

Mitarbeiterbeurteilung durch die Beschwer­deführerin befinden dürfen. Indes

verlor die Beschwerdeführerin jedes schutzwürdige Interesse am Inhalt der

Mitarbeiterbeurteilung, sobald der Beschwerdegegner ihre Diens­te verlassen

hatte. Auf die erst hernach erhobene Beschwerde gilt es mithin nicht einzutreten.

Im Übrigen gebietet sich auch aus der Warte des Beschwerdegegners nichts

anderes, mangelt es doch dessen Mitarbeiterbeurteilung seit der

Gegenstandslosigkeit der konkreten Beförderungsfrage an der Überprüfbarkeit und

hat ein eventueller weiterer Stufenanstieg im gegenwärtigen Rechtsgang noch

nicht zur Diskussion gestanden.

2. ....

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

...