PB.2001.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2001.00024
28. Januar 2002Deutsch16 min
(URT.2002.6609)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2001.00024
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.01.2002
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Mehrklassenzulage
Die Lehrerpersonalverordnung in der Fassung vom 6. September 2000 sieht für die Oberstufe bewusst nur Zulagen an Lehrpersonen mit mehrklassigen Abteilungen, nicht aber an solche mit mehrabteiligen Klassen vor.
Streichung der Zulage des eine Real-/Oberschulklasse nach altem Recht lehrenden Beschwerdeführers: Beiladung der Schulgemeinde (E. 1c). Auslegung von § 19 Abs. 1 lit. b LPV unter Berücksichtigung der Materialien und Prüfung auf Vereinbarkeit mit der Rechtsgleichheit: Eine Differenzierung zwischen gemischter Real-/Oberschule und einer Abteilung B/C der Dreiteiligen Sekundarschule war nicht gewollt und wäre unzulässig. Es entspricht aber dem Gesetzessinn und ist mit der Rechtsgleichheit vereinbar, Zulagen nur an Lehrpersonen auszurichten, die gemischte Klassen verschiedener Jahrgänge betreuen (E. 3).
Abweisung.
Stichworte:
ABTEILUNG
ANSPRUCH AUF GLEICHBEHANDLUNG
BEILADUNG
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
KLASSE
LEHRER/-IN
MEHRKLASSENZULAGE
OBERSCHULE
REALSCHULE
RECHTSGLEICHHEIT
SEKUNDARSCHULE
ZULAGE
Rechtsnormen:
Art. 8 lit. I BV
§ 19 lit. Ib LPV
§ 74 VRG
§ 55a VolksschulG
§ 62 lit. II VolksschulG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. E unterrichtet als Oberstufenlehrer in Y;
er führte im Schuljahr 2000/2001 eine aus Real- und OberschülerInnen gemischte
1. Klasse. Diese wird er nach eigenen Angaben in solcher Zusammensetzung
bis Ende des Schuljahrs 2002/2003 weiter betreuen.
Am 18. Oktober 2000 schrieb ihm das
kantonale Volksschulamt, per 1. Oktober 2000 seien das
Lehrerpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) und die Lehrerpersonalverordnung
vom 19. Juli 2000 (LPV, LS 412.311) in Kraft getreten (vgl. in der Tat OS
56, 216 sowie § 33 Abs. 1 LPV); Letztere habe die Berechtigung für
Zulagen insofern neu geregelt, als solche [auf der Oberstufe] sich künftig nur
noch an Lehrpersonen der Dreiteiligen Sekundarschule mit einer mehrklassigen
Abteilung ausrichten liessen; Kombinationen zwischen den Abteilungen B und C
[analog der bisherigen Real- und Oberschule] seien nicht vorgesehen, weshalb er
Zulagen nur mehr für den Zeitraum vom 16. August bis 30. September
2000 erhalte.
Dem unverzüglich gestellten Begehren um
Erlass einer rekursfähigen Verfügung nachkommend, ordnete das Volksschulamt am
13. Dezember 2000 an: "Aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlage
erhält E ab 1. Oktober 2000 keine Zulage mehr (bis 30.9.2000:
Zweiklassen-Zulage im Umfang von Fr. 3'061.-)".
Erwägungen
II. Hiergegen rekurrierte E am 5. Januar
2001.
und beantragte, die Mehrklassenzulage sei ihm bis Ende des Schuljahrs
2002/2003 auszurichten. Er argumentierte, zum einen habe man mit der
rückwirkenden Streichung eines Lohnbestandteils von jährlich rund
Fr. 3'000.- die Kündigungsfristen nicht eingehalten; zum andern fehle eine
Übergangsbestimmung für das abweichend von der neuen Dreiteiligen
Sekundarschule in Y noch praktizierte hergebrachte Oberstufensystem, so dass
dafür weiter das alte Recht gelten sollte.
Am 19. Februar 2001 schrieb das
Volksschulamt E, ihm wegen Nichtbeachtens der Kündigungsfrist
wiedererwägungsweise die Mehrklassenzulage immerhin bis Ende Schuljahr
2000/2001 auszurichten; für ein Mehreres fehle aber eine gesetzliche Grundlage.
Mit Verfügung vom 26. September 2001
wies die Bildungsdirektion das Rechtsmittel ab.
III. Am 24./26. Oktober 2001 gelangte E
mit Beschwerde und den Anträgen an das Verwaltungsgericht, es sei ihm in
Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2001 die Mehrklassenzulage bis
Ende des Schuljahrs 2002/2003 auszurichten; er machte geltend, die ihn
benachteiligende Gesetzeslücke sollte mit einem Verwaltungsakt geschlossen werden,
denn es bedeute eine Ungleichbehandlung, wenn der Oberstufenlehrer mit einer gemischten
Abteilung B/C eine Zulage für den Mehraufwand beziehe, nicht aber der Oberstufenlehrer
in einer Real-/Oberschule mit dem selben Mehraufwand.
Die Bildungsdirektion liess sich unterm
20.
November 2001 mit dem Schluss vernehmen, das Rechtsmittel sei unter
Entschädigungsfolge abzuweisen. Das Volksschulamt (Beschwerdegegner 1)
verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar
2002.
wurde die Stadt X als Beschwerdegegnerin 2 beigeladen, unter
Fristansetzung für eine Beschwerdeantwort.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
a) Kraft § 38 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) behandelt
der Einzelrichter Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht
übersteigt.
Der Beschwerdeführer beziffert die Höhe der
Mehrklassenzulagen für die noch kontroversen beiden Schuljahre 2001/2002 und
2002/2003 nicht. Einerseits betrug laut § 25 lit. a der durch
§ 33 Abs. 4 LPV per 1. Oktober 2000 mit hier nicht
interessierenden Ausnahmen aufgehobenen Lehrerbesoldungsverordnung vom
5.
März 1986 (LehrerbesoldV; OS 49, 616 ff.) in der Fassung vom
2.
November 1994 (OS 53, 126 ff.) die jährliche Zulage für Lehrer an
Mehrklassenabteilungen mit zwei Klassen Fr. 3'001.- (demgegenüber reden
die Vorinstanz und der Beschwerdegegner 1 in der Rekursvernehmlassung von
Fr. 2'669.- sowie Letzterer in der Verfügung vom 13. Dezember 2000
von Fr. 3'061.-, was alles aber ebenso wenig den Fr. 3'300.- bzw.
Fr. 2'850.- von § 25 lit. a LehrerbesoldV in der ursprünglichen
oder in der Fassung vom 3. Oktober 1990 [OS 51, 422 ff.] entspricht).
Anderseits gewährt § 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
§ 33 Abs. 1 LPV für Lehrpersonen, die an der Dreiteiligen
Sekundarschule mehrklassige Abteilungen mit mindestens einem Drittel der
Abteilungsgrösse gemäss der Volksschulverordnung vom 31. März 1900
(VolksschulV, LS 412.111) unterrichten, ab 1. Oktober 2000 Zulagen, die
sich gemäss lit. B/a des Anhangs zur Lehrerpersonalverordnung jährlich auf
Fr. 3'137.- belaufen. Diese Verwirrung dürfte zumindest partiell mit der
sowohl alt- wie auch neurechtlich vorgesehenen Teuerungsanpassung
zusammenhängen (§ 28 LehrerbesoldV; § 2 LPG in Verbindung mit
§ 41 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [LS
177.
], § 42 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [LS
177.
] und §§ 56 f. der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
19.
Mai 1999 [LS 177.111]). So verzeichnete denn auch der erwähnte Anhang
B/a zur Lehrerperonalverordnung dort, wo er später auf Fr. 3'137.- lautete
(um heute gewiss abermals gesteigert zu sein), anfänglich Fr. 3'061.- (OS
56, 322 f.), was wohl wiederum den letzten Ansatz der
Lehrerbesoldungsverordnung darstellte.
Damit mag es sich nun wie auch immer
verhalten. Jedenfalls bewegt sich der Streitwert in der Grössenordnung von 2 x
Fr. 3'000.- bzw. insofern sogar nur von einer Zulage, als bloss der
kontroverse Besoldungsanspruch bis zur nächstmöglichen Auflösung der Anstellung
– nämlich per Ende des Schuljahrs 2001/2002 (vgl. § 8 Abs. 2 LPG) –
zählt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 38 N. 5). Für ein solches Geschäft ist der Einzelrichter
zuständig, wenn dieses wie hier im Übrigen weder grundsätzliche Bedeutung
aufweist noch der Regierungsrat als Vorinstanz geamtet hat (§ 38
Abs. 3 VRG).
b) Die vorliegende Personalbeschwerde ist
nach §§ 74 ff. VRG zulässig (vgl. auch § 15 LPG in Verbindung
mit § 4 Abs. 2 der Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998,
LS 172.14, sowie §§ 19 und 19b Abs. 1 VRG). Ebenso erscheinen die
weiteren Eintretensvoraussetzungen ohne weiteres als erfüllt.
c) Kraft § 4 Abs. 1 LPG übernehmen
die Gemeinden zwei Drittel unter anderem auch der gesetzlichen Zulagen. Damit
erhebt sich prinzipiell die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 nicht bereits
früher am gegenwärtigen Rechtsgang hätte beteiligt werden müssen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 107 ff.; ferner Tobias Jaag,
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Rz. 2927 f., sowie derselbe, Supplement zur 2. A., Zürich 2001,
Rz. 2927). Keine Rolle spielte das insofern für das Verfahren des Beschwerdegegners
1.
und der Vorinstanz, als ihre Verfügungen vom 13. Dezember 2000 und
26.
September 2001 die Beschwerdegegnerin 2 nicht belasteten (vgl.
ferner unten 2). Anders verhält es sich vor Verwaltungsgericht, da die
Beschwerde nicht als aussichtslos erschien. Angesichts der
legitimationsrechtlichen Praxis der 4. Kammer (9. Mai 2001,
VB.2001.00004, E. 2, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung) galt es unter
diesen Umständen, die Beschwerdegegnerin 2 beizuladen. Weil das Rechtsmittel –
wie sich alsbald zeigt (hinten 3) – aber doch abzuweisen ist, lässt sich ohne
Abwarten von deren Beschwerdeantwort zum Entscheid schreiten (vgl. § 56
Abs. 2 VRG).
2.
Eigentlich hätte die Vorinstanz das
Rekursverfahren, anstatt das Rechtsmittel einfach abzuweisen, teilweise als
gegenstandslos geworden abschreiben sollen, weil der Beschwerdegegner 1 die
Zulage wiedererwägungsweise für das ganze Schuljahr 2000/2001 gewährt hatte.
Das wirkte sich indes insbesondere auch wegen der Kostenfreiheit des angefochtenen
Entscheids in keiner Art zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Demnach bedarf
es auch insofern keines gerichtlichen Einschreitens. Und dass allenfalls die
Beschwerdegegnerin 2 vor der Wiedererwägung hätte begrüsst werden müssen,
kümmert vor Verwaltungsgericht nicht, denn diese bildet hier keinen
Streitgegenstand.
3.
a) Kraft § 19 LPV in der aktuellen
Fassung vom 6. September 2000 werden folgende Zulagen ausgerichtet
(Abs. 1): An Lehrpersonen, die an der Primarschule an Abteilungen mit zwei
oder mehr als zwei Klassen und mindestens einem Drittel der Abteilungsgrösse
gemäss Volksschulverordnung unterrichten (lit. a), an Lehrpersonen, die an
der Dreiteiligen Sekundarschule mehrklassige Abteilungen mit mindestens einem
Drittel der Abteilungsgrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten
(lit. b), und an Handarbeitslehrpersonen mit Unterricht an
Mehrklassenabteilungen (lit. c); für den Unterricht an Sonderklassen wird
keine Zulage ausgerichtet (Abs. 3).
Die – nie in Kraft getretene – ursprüngliche
Version von § 19 LPV unterschied sich von der jetzigen, durch den
Kantonsrat in Anwendung von § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 1 LPG genehmigten (vgl. auch § 33 Abs. 1 LPV) namentlich dadurch,
dass sie für die Oberstufe generell keine Zulage gewähren wollte (OS 56,
309.
ff., 313; vgl. schon ABl 1986 I 518, auch zum Folgenden).
§ 25
LehrerbesoldV in der ursprünglichen Fassung kannte folgende Zulagen: Für Lehrer
an Mehrklassenabteilungen, wobei als solche Abteilungen mit drei oder mehr Klassen
an der Primarschule und Abteilungen mit zwei oder mehr Klassen an der Oberstufe
galten (lit. a); für Lehrer von Sonderklassen der Primarschule und
Oberstufe, wobei der Bezug einer Sonderklassenzulage den Anspruch auf eine
Mehrklassenzulage ausschloss (lit. b); für Handarbeits- und
Haushaltungslehrer an Sonderklassen oder an Normalklassen mit mindestens drei
Sonderklassenschülern (lit. c); für Handarbeits- und Haushaltungslehrer
mit Unterricht in mehreren Gemeinden (lit. d). Die Revision vom
3.
Oktober 1990 (vgl. dazu ABl 1990 II 1991) gewährte Zulagen nun auch an
der Primarschule schon ab zwei Klassen (lit. a), schaffte sie aber ab
für Sonderklassenlehrer mit Zusatzausbildung, welche dafür in eine höhere
Besoldungsklasse eingereiht wurden (lit. b), dehnte sie hinwiederum aus
auf Handarbeits- und Haushaltungslehrer mit Unterricht an
Mehrklassenabteilungen (lit. d) sowie auf Lehrer an doppelt besetzten
Lehrstellen (lit. e). Endlich beseitigte schon die Änderung vom
2.
November 1994 zur Gänze die Sonderklassenzulagen und sodann jene für
doppelt besetzte Stellen (vgl. ABl 1994 II 2054 und Prot. KR 1991-1995,
S. 14236 ff.).
b) Während die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid deswegen – anders als der
Beschwerdegegner 1 (vgl. oben I Abs. 2) – dafür hielt, der
Beschwerdeführer könne sich für eine Zulage nicht auf § 19 Abs. 1
lit. b LPV stützen, weil er nicht an der Dreiteiligen Sekundarschule
beschäftigt sei (E. 2), griff sie in der Beschwerdevernehmlassung auf das
Argument zurück, abweichend von der Regelung der alten
Lehrerbesoldungsverordnung bekämen auf der Oberstufe lediglich noch
Lehrpersonen eine Zulage, die an der Dreiteiligen Sekundarschule mehrklassige
Abteilungen, das heisse gleichzeitig verschiedene Jahrgangklassen betreuten,
also zum Beispiel eine erste und eine zweite Klasse; das treffe auf den
Beschwerdeführer nicht zu, der nach eigenen Angaben eine gemischte
Real-/Oberschule, mit anderen Worten Jugendliche in einer Jahrgangklasse
unterrichte, die über ein differierendes schulisches Niveau verfügten,
grundsätzlich aber demselben Jahrgang angehörten.
c) Der
Beschwerdeführer beruft sich vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr auf
§ 25 LehrerbesoldV, welche Bestimmung wie gesagt per 1. Oktober 2000
ausser Kraft getreten ist. Heute gilt für die hier strittige Zulage einzig
§ 19 LPV. Diese Norm sieht auf der Oberstufe bei allgemeinen Lehrpersonen
wie dem Beschwerdeführer (im Gegensatz zu Handarbeitslehrpersonen) Zulagen nur
an der Dreiteiligen Sekundarschule vor, also weder an der Gegliederten
Sekundarschule noch an der mit den letzten Klassenzügen spätestens 2003
auslaufenden Oberstufe mit Sekundar-, Real- und Oberschule (vgl. zur neuen
Oberstufe die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene aktuelle Fassung von
§§ 54 ff. des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 [VolksschulG,
LS 412.11] sowie §§ 9a und 10a-d VolksschulV; zur alten Oberstufe
§ 93 Abs. 2 VolksschulG, §§ 54 ff. VolksschulG in der bis
Ende 1997 gültigen Fassung [GS 4, 65 ff.; OS 49, 799 ff., 800] sowie
§§ 9 und 10 VolksschulV).
Die Nichterwähnung der hergebrachten
Oberstufe mit Sekundar-, Real- und Oberschule in § 19 Abs. 1
lit. b LPV dürfte auf einem – wegen deren baldigen Auslaufens begreiflichen
– Versehen beruhen. Ein so genannt qualifiziertes, das heisst gewolltes Schweigen
vertrüge sich jedenfalls offenkundig nicht mit dem Gleichheitsgebot von
Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
Danach gilt es Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln und
Differenzierungen zu unterlassen, für die sachliche und vernünftige Gründe
fehlen (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
5.
A., Zürich 2001, N. 752 f.). Weil die Dreiteilige
Sekundarschule mit hier bedeutungslosen Unterschieden die alte Sekundar-, Real-
und Oberschule fortführt (vgl. ABl 1996 I 58, 81 f. und 91 sowie III 1581,
1583.
ff. und 1594; Prot. KR 1995-1999, S. 6536 f., 6542, 6545,
6780.
ff., 6787 ff. und 6795; Jaag, Rz. 2924), müssen entgegen
dem angefochtenen Entscheid die Lehrkräfte der letzteren Oberstufenform mit
jenen der ersteren bezüglich Zulagen gleich gestellt werden.
Damit fragt sich, ob eine Lehrperson an der
Dreiteiligen Sekundarschule mit einer analog der Real-/Oberschulklasse des
Beschwerdeführers sozusagen horizontal gemischten B/C-Klasse eine Zulage
erhielte, wie dieser meint, aber möglicherweise der Beschwerdegegner 1 und
sicher die vorinstanzliche Vernehmlassung bestreitet (unten d), und ob sich im
Verneinungsfall eine Ungleichbehandlung gegenüber Lehrpersonen mit Klassen rechtfertige,
die man alsdann als vertikal kombiniert bezeichnen könnte (hinten e).
d) Vor der jüngsten Änderung des
Volksschulgesetzes scheiterte im Kantonsrat ein Antrag, wonach der
Erziehungsrat (heute: Bildungsrat) kleinen Schulgemeinden, die auf Grund
niedriger SchülerInnenzahlen keine Dreiteilige Sekundarschule mit getrennten Abteilungen
führen könnten, eine Ausnahme für kombinierte B/C-Klassen bewilligen dürfe
(vgl. – auch zum Folgenden – Prot. KR 1995-1999, S. 6538, 6542 f., 6546,
6781, 6785 f., 6789 und 6794 ff.). Insofern sagt der Beschwerdegegner
1.
richtig, das sei nicht vorgesehen. Ebenso klar kam im Parlament indes zum
Ausdruck, solche Kombinationen liessen sich ausnahmsweise bereits gestützt auf
§ 55a VolksschulG bewilligen. Alsdann erhebt sich trotzdem das
Zulagenproblem.
Nach der vorinstanzlichen Vernehmlassung
beinhalten die Ausdrücke Mehrklassenabteilungen in § 25 lit. a
LehrerbesoldV und mehrklassige Abteilungen in § 19 Abs. 1 lit. b
LPV voneinander Abweichendes, was sich vom Wortlaut her ja nicht eben
aufdrängt. Denn gestützt auf die alte Norm bekam der Beschwerdeführer wohl kaum
versehentlich Zulagen, die ihm die neue nunmehr verweigern soll. Prinzipiell
hätte das bereits durch eine Uminterpretation der ausser Kraft getretenen
Bestimmung erreicht werden können (vgl. zur Praxisänderung Häfelin/Haller,
N. 768 f.). Jetzt aber existiert sogar eine frische Vorschrift, wobei
sich das Problem von Jahrgangklassen mit differierendem schulischem Niveau wie
im Fall des Beschwerdeführers so schon vorher nur an der Oberstufe stellte.
Vorab bleibt gegen die Abschaffung der früher ausgerichteten Zulage – wenn die
Änderung der Rechtsgrundlage überhaupt diese Meinung gehabt hat – grundsätzlich
nichts einzuwenden (vgl. VGr, 10. Juli 1996, VK.95.00030+31). Und
einleitend zu konstatieren ist ferner, dass die Begriffe Klasse sowie Abteilung
im Volksschulrecht beide sowohl organisatorisch einen durch jeweils eine
Lehrperson zu unterrichtenden SchülerInnenverband als auch qualitativ eine
Abgrenzung von Jahrgangstufen oder innerhalb von solchen zu bezeichnen vermögen
(vgl. – auch zum Folgenden – etwa §§ 1bis, 10 Abs. 2, 11
Abs. 2, 12 Abs. 1, 18-21, 24 Abs. 1 und 3, 46
Abs. 2 f., 54 Abs. 1, 58 Abs. 1, 61-66 sowie 71 f.
VolksschulG; §§ 1-5, 9-11a sowie 17 VolksschulV; §§ 2 f. sowie 6
des Stundenplanreglements vom 10. Dezember 1991, LS 412.121.2; Reglement
über die Klassenlager an der Volksschule vom 7. Juni 1988, LS 412.121.4).
Normalerweise freilich bedeutet Abteilung die gleichzeitig von einer Lehrkraft
betreute SchülerInnengruppe und bezieht sich Klasse auf SchülerInnen desselben
Schulalters einschliesslich der RepetentInnen und Zurückgestellten. Das gilt
insbesondere für § 19 Abs. 1 lit. b LPV, obwohl § 61
VolksschulG unter den Abteilungen A, B und C der Dreiteiligen Sekundarschule
die Nachfolgerinnen der ehemaligen je dreiklassigen Sekundar‑, Real-
und Oberschule versteht (vgl. schon Prot. KR 1983-1987 VIII 9397). § 62
Abs. 2 VolksschulG, woran § 19 Abs. 1 lit. b LPV
offenkundig anknüpft, statuiert nämlich: "Die Abteilungen können auch
mehrklassig geführt werden." Weil die Abteilungen A-C ohnehin je drei
Klassen umfassen (vgl. § 54 Abs. 1 VolksschulG) und wie gesagt kombinierte
B/C-Klassen im Volksschulgesetz bewusst keine Verankerung fanden, muss es sich
hier bei mehrklassigen Abteilungen unter Ausschluss alles Sonstigen um
Unterrichtungseinheiten mit mehreren Schulaltern handeln (vgl. auch Prot. KR
1995-1999, S. 6789 und 6798).
Diesen Befund bestätigt eine weitere
Überlegung. § 19 Abs. 1 lit. b LPV erwähnt die Gegliederte
Sekundarschule eindeutig absichtlich nicht. Dort gibt es nach
§§ 64 f. VolksschulG (bei allen drei Jahrgängen) Stammklassen für
sämtliche mit der Ausnahme zweier Niveaufächer, für welche Niveaugruppen
existieren; Erstere laufen bloss auf zwei, Letztere aber auf drei
Anforderungsstufen; Stammklassen und Niveaugruppen lassen sich auch in
kombinierten Abteilungen betreuen. Das heisst, dass in den Stammklassen SchülerInnen
beider Anforderungsstufen und in den Niveaugruppen solche von immerhin zweien
sitzen können, also das gesamte Oberstufenspektrum eines Schuljahrgangs bzw.
zwei Drittel davon (ABl 1996 I 79). Damit herrschen dann ohne
Zulagenberechtigung Verhältnisse wie beim Beschwerdeführer (in diesem Sinn
Prot. KR 1995-1999, S. 6796). Hieran ändert nichts, dass die
kantonsrätliche Kommission für Bildung und Kultur § 19 LPV sowie die
parlamentarische Protokollführung deren Präsidenten im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens wohl nicht ganz richtig verstanden hat (vgl. Prot. KR
1999-2003, S. 5258 ff.; ferner ABl 2000 II 805 und 917).
e) § 19 Abs. 1 lit. b LPV
gönnt also auf der Oberstufe zwar Lehrpersonen an einer mehrklassigen
Abteilung, nicht aber solchen wie dem Beschwerdeführer von gleichsam mehrabteiligen
Klassen eine Zulage.
Ein Erlass verletzt das
Rechtsgleichheitsgebot, wenn er Unterscheidungen trifft, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist; bei
der Bejahung eines solchen Verstosses gilt es allerdings grosse Zurückhaltung
zu üben (Häfelin/Haller, N. 753 und 762 ff.).
Selbstredend erscheint eine Lehrperson,
welche eine (horizontal) aus den Abteilungen B/C der Dreiteiligen
Sekundarschule bzw. aus Real- und OberschülerInnen gemischte Jahrgangklasse
unterrichtet, belasteter als eine, welche das bei einer artreinen Gruppe tut.
Dennoch lässt es sich vor dem Egalitätsprinzip vertreten, hierfür keine Zulage
zu bezahlen, wohl aber an eine Lehrperson, die abteilungsintern einen
(vertikal) mehrklassigen Verband mit mindestens zwei Schulaltern betreut. Denn
Letzteres darf als noch viel anspruchsvoller gelten, indem etwa die Stoffe
einer ersten und zweiten Klasse je Oberstufentyp weit mehr auseinanderklaffen
als jene einer je ersten oder zweiten Klasse benachbarter Abteilungen wie zum
Beispiel von Real- und Oberschule. Insofern gleicht der Beschwerdeführer eher
der zulagenlosen Lehrperson einer gewöhnlichen Primarschulklasse als der
zulagenberechtigten an einer mehrklassigen Primarschulabteilung.
f) Muss das Rechtsmittel demnach abgewiesen
werden, darf wie schon bei der Vorinstanz offen bleiben, ob der
Beschwerdeführer auch im Schuljahr 2001/2002 eine aus Real- und
OberschülerInnen gemischte Klasse unterrichte und ob Letztere im Sinn von
§ 19 Abs. 1 lit. b LPV mindestens einen Drittel der
Abteilungsgrösse gemäss Volksschulverordnung besitze. Ebenso wenig spielt eine
Rolle, dass der Beschwerdeführer (Geld-)Leistung verlangt, welche bei gegebenen
Voraussetzungen allerdings zumindest teilweise erst in Zukunft anfiele,
weshalb diesbezüglich nur eine Feststellung des Zulagenanspruchs möglich wäre
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 83 N. 18).
4.
...
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...