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Entscheid

PB.2001.00024

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2001.00024

28. Januar 2002Deutsch16 min

(URT.2002.6609)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. E unterrichtet als Oberstufenlehrer in Y;

er führte im Schuljahr 2000/2001 eine aus Real- und OberschülerInnen gemischte

1. Klasse. Diese wird er nach eigenen Angaben in solcher Zusammensetzung

bis Ende des Schuljahrs 2002/2003 weiter betreuen.

Am 18. Oktober 2000 schrieb ihm das

kantonale Volksschulamt, per 1. Oktober 2000 seien das

Lehrerpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) und die Lehrerpersonalverordnung

vom 19. Juli 2000 (LPV, LS 412.311) in Kraft getreten (vgl. in der Tat OS

56, 216 sowie § 33 Abs. 1 LPV); Letztere habe die Berechtigung für

Zulagen insofern neu geregelt, als solche [auf der Oberstufe] sich künftig nur

noch an Lehrpersonen der Drei­­­teiligen Sekundarschule mit einer mehrklassigen

Abteilung ausrichten liessen; Kombinationen zwischen den Abteilungen B und C

[analog der bisherigen Real- und Oberschule] seien nicht vorgesehen, weshalb er

Zulagen nur mehr für den Zeitraum vom 16. August bis 30. September

2000 erhalte.

Dem unverzüglich gestellten Begehren um

Erlass einer rekursfähigen Verfügung nachkommend, ordnete das Volksschulamt am

13. Dezember 2000 an: "Aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlage

erhält E ab 1. Oktober 2000 keine Zulage mehr (bis 30.9.2000:

Zweiklassen-Zulage im Umfang von Fr. 3'061.-)".

Erwägungen

II. Hiergegen rekurrierte E am 5. Januar

2001.

und beantragte, die Mehr­klassen­zu­lage sei ihm bis Ende des Schuljahrs

2002/2003 auszurichten. Er argumentierte, zum einen habe man mit der

rückwirkenden Streichung eines Lohnbestandteils von jährlich rund

Fr. 3'000.- die Kündigungsfristen nicht eingehalten; zum andern fehle eine

Übergangsbestimmung für das abweichend von der neuen Dreiteiligen

Sekundarschule in Y noch praktizierte hergebrachte Oberstufensystem, so dass

dafür weiter das alte Recht gelten sollte.

Am 19. Februar 2001 schrieb das

Volksschulamt E, ihm wegen Nichtbeachtens der Kündigungsfrist

wiedererwägungsweise die Mehrklassenzulage immerhin bis Ende Schuljahr

2000/2001 auszurichten; für ein Mehreres fehle aber eine gesetzliche Grundlage.

Mit Verfügung vom 26. September 2001

wies die Bildungsdirektion das Rechtsmittel ab.

III. Am 24./26. Oktober 2001 gelangte E

mit Beschwerde und den Anträgen an das Verwaltungsgericht, es sei ihm in

Aufhebung der Verfügung vom 26. Sep­tem­ber 2001 die Mehrklassenzulage bis

Ende des Schuljahrs 2002/2003 auszurichten; er machte geltend, die ihn

benachteiligende Gesetzeslücke sollte mit einem Verwaltungsakt geschlossen werden,

denn es bedeute eine Ungleichbehandlung, wenn der Oberstufenlehrer mit einer gemischten

Abteilung B/C eine Zulage für den Mehraufwand beziehe, nicht aber der Oberstufenlehrer

in einer Real-/Oberschule mit dem selben Mehraufwand.

Die Bildungsdirektion liess sich unterm

20.

November 2001 mit dem Schluss vernehmen, das Rechtsmittel sei unter

Entschädigungsfolge abzuweisen. Das Volksschulamt (Beschwerdegegner 1)

verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar

2002.

wurde die Stadt X als Beschwerdegegnerin 2 beigeladen, unter

Fristansetzung für eine Beschwerdeantwort.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

a) Kraft § 38 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) behandelt

der Einzelrichter Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht

übersteigt.

Der Beschwerdeführer beziffert die Höhe der

Mehrklassenzulagen für die noch kontroversen beiden Schuljahre 2001/2002 und

2002/2003 nicht. Einerseits betrug laut § 25 lit. a der durch

§ 33 Abs. 4 LPV per 1. Oktober 2000 mit hier nicht

interessierenden Ausnahmen aufgehobenen Lehrerbesoldungsverordnung vom

5.

März 1986 (LehrerbesoldV; OS 49, 616 ff.) in der Fassung vom

2.

November 1994 (OS 53, 126 ff.) die jährliche Zulage für Lehrer an

Mehrklassenabteilungen mit zwei Klassen Fr. 3'001.- (demgegenüber reden

die Vorinstanz und der Beschwerdegegner 1 in der Rekursvernehmlassung von

Fr. 2'669.- sowie Letzterer in der Verfügung vom 13. Dezember 2000

von Fr. 3'061.-, was alles aber ebenso wenig den Fr. 3'300.- bzw.

Fr. 2'850.- von § 25 lit. a LehrerbesoldV in der ursprünglichen

oder in der Fassung vom 3. Oktober 1990 [OS 51, 422 ff.] entspricht).

Anderseits gewährt § 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

§ 33 Abs. 1 LPV für Lehrpersonen, die an der Dreiteiligen

Sekundarschule mehrklassige Abteilungen mit mindestens einem Drittel der

Abteilungsgrösse gemäss der Volksschulverord­nung vom 31. März 1900

(VolksschulV, LS 412.111) unterrichten, ab 1. Oktober 2000 Zulagen, die

sich gemäss lit. B/a des Anhangs zur Lehrerpersonalverordnung jährlich auf

Fr. 3'137.- be­laufen. Diese Verwirrung dürfte zumindest partiell mit der

sowohl alt- wie auch neurechtlich vorgesehenen Teuerungsanpassung

zusammenhängen (§ 28 LehrerbesoldV; § 2 LPG in Verbindung mit

§ 41 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [LS

177.

], § 42 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [LS

177.

] und §§ 56 f. der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom

19.

Mai 1999 [LS 177.111]). So verzeichnete denn auch der erwähnte Anhang

B/a zur Lehrerperonalverordnung dort, wo er später auf Fr. 3'137.- lautete

(um heute gewiss abermals gesteigert zu sein), anfänglich Fr. 3'061.- (OS

56, 322 f.), was wohl wiederum den letzten Ansatz der

Lehrerbesoldungsverordnung darstellte.

Damit mag es sich nun wie auch immer

verhalten. Jedenfalls bewegt sich der Streit­wert in der Grössenordnung von 2 x

Fr. 3'000.- bzw. insofern sogar nur von einer Zulage, als bloss der

kontroverse Besoldungsanspruch bis zur nächstmöglichen Auflösung der An­stellung

– nämlich per Ende des Schuljahrs 2001/2002 (vgl. § 8 Abs. 2 LPG) –

zählt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 38 N. 5). Für ein solches Geschäft ist der Einzelrich­ter

zuständig, wenn dieses wie hier im Übrigen weder grundsätzliche Bedeutung

aufweist noch der Regierungsrat als Vorinstanz geamtet hat (§ 38

Abs. 3 VRG).

b) Die vorliegende Personalbeschwerde ist

nach §§ 74 ff. VRG zulässig (vgl. auch § 15 LPG in Verbindung

mit § 4 Abs. 2 der Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998,

LS 172.14, sowie §§ 19 und 19b Abs. 1 VRG). Ebenso erscheinen die

weiteren Eintretensvoraussetzungen ohne weiteres als erfüllt.

c) Kraft § 4 Abs. 1 LPG übernehmen

die Gemeinden zwei Drittel unter anderem auch der gesetzlichen Zulagen. Damit

erhebt sich prinzipiell die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 nicht bereits

früher am gegenwärtigen Rechtsgang hätte beteiligt werden müs­­sen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 107 ff.; ferner Tobias Jaag,

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Rz. 2927 f., sowie derselbe, Supplement zur 2. A., Zürich 2001,

Rz. 2927). Keine Rolle spielte das insofern für das Verfahren des Beschwerdegegners

1.

und der Vorinstanz, als ihre Verfügungen vom 13. Dezember 2000 und

26.

Sep­­tember 2001 die Beschwerdegegnerin 2 nicht belasteten (vgl.

ferner unten 2). Anders verhält es sich vor Verwaltungsgericht, da die

Beschwerde nicht als aussichtslos erschien. Angesichts der

legitimationsrechtlichen Praxis der 4. Kammer (9. Mai 2001,

VB.2001.00004, E. 2, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung) galt es unter

diesen Umständen, die Beschwerdegegnerin 2 beizuladen. Weil das Rechtsmittel –

wie sich alsbald zeigt (hinten 3) – aber doch abzuweisen ist, lässt sich ohne

Abwarten von deren Beschwerdeant­wort zum Entscheid schreiten (vgl. § 56

Abs. 2 VRG).

2.

Eigentlich hätte die Vorinstanz das

Rekursverfahren, anstatt das Rechtsmittel einfach abzuweisen, teilweise als

gegenstandslos geworden abschreiben sollen, weil der Beschwer­degegner 1 die

Zulage wiedererwägungsweise für das ganze Schuljahr 2000/2001 ge­währt hatte.

Das wirkte sich indes insbesondere auch wegen der Kostenfreiheit des angefochtenen

Entscheids in keiner Art zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Demnach be­darf

es auch insofern keines gerichtlichen Einschrei­­tens. Und dass allenfalls die

Beschwerdegegnerin 2 vor der Wiedererwägung hätte begrüsst werden müssen,

kümmert vor Verwaltungsgericht nicht, denn diese bildet hier keinen

Streitgegenstand.

3.

a) Kraft § 19 LPV in der aktuellen

Fassung vom 6. September 2000 werden folgende Zulagen ausgerichtet

(Abs. 1): An Lehrpersonen, die an der Primarschule an Abteilungen mit zwei

oder mehr als zwei Klassen und mindestens einem Drittel der Abteilungsgrösse

gemäss Volksschulverordnung unterrichten (lit. a), an Lehrpersonen, die an

der Drei­­teiligen Sekundarschule mehrklassige Abteilungen mit mindestens einem

Drittel der Ab­teilungsgrösse gemäss Volksschulverordnung unterrichten

(lit. b), und an Handarbeitslehrpersonen mit Unterricht an

Mehrklassenabteilungen (lit. c); für den Unterricht an Sonderklassen wird

keine Zulage ausgerichtet (Abs. 3).

Die – nie in Kraft getretene – ursprüngliche

Version von § 19 LPV unterschied sich von der jetzigen, durch den

Kantonsrat in Anwendung von § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 1 LPG genehmigten (vgl. auch § 33 Abs. 1 LPV) namentlich dadurch,

dass sie für die Oberstufe generell keine Zulage gewähren wollte (OS 56,

309.

ff., 313; vgl. schon ABl 1986 I 518, auch zum Folgenden).

§ 25

LehrerbesoldV in der ursprünglichen Fassung kannte folgende Zulagen: Für Lehrer

an Mehrklassenabteilungen, wobei als solche Abteilungen mit drei oder mehr Klassen

an der Primarschule und Abteilungen mit zwei oder mehr Klassen an der Oberstufe

gal­­ten (lit. a); für Lehrer von Sonderklassen der Primarschule und

Oberstufe, wobei der Be­zug einer Sonderklassenzulage den Anspruch auf eine

Mehrklassenzulage ausschloss (lit. b); für Handarbeits- und

Haushaltungslehrer an Sonderklassen oder an Normalklassen mit mindestens drei

Sonderklassenschülern (lit. c); für Handarbeits- und Haushaltungslehrer

mit Un­terricht in mehreren Gemeinden (lit. d). Die Revision vom

3.

Oktober 1990 (vgl. da­zu ABl 1990 II 1991) gewährte Zulagen nun auch an

der Primarschule schon ab zwei Klas­­sen (lit. a), schaffte sie aber ab

für Sonderklassenlehrer mit Zusatzausbildung, welche dafür in eine höhere

Besoldungsklasse eingereiht wurden (lit. b), dehnte sie hinwiederum aus

auf Handarbeits- und Haushaltungslehrer mit Unterricht an

Mehrklassenabteilungen (lit. d) so­wie auf Lehrer an doppelt besetzten

Lehrstellen (lit. e). Endlich beseitigte schon die Änderung vom

2.

November 1994 zur Gänze die Sonderklassenzulagen und sodann jene für

doppelt besetzte Stellen (vgl. ABl 1994 II 2054 und Prot. KR 1991-1995,

S. 14236 ff.).

b) Während die

Vorinstanz im angefochtenen Entscheid deswegen – anders als der

Beschwerdegegner 1 (vgl. oben I Abs. 2) – dafür hielt, der

Beschwerdeführer könne sich für eine Zulage nicht auf § 19 Abs. 1

lit. b LPV stützen, weil er nicht an der Dreiteiligen Se­kundarschule

beschäftigt sei (E. 2), griff sie in der Beschwerdevernehmlassung auf das

Argument zurück, abweichend von der Regelung der alten

Lehrerbesoldungsverordnung bekämen auf der Oberstufe lediglich noch

Lehrpersonen eine Zulage, die an der Dreiteiligen Sekundarschule mehrklassige

Abteilungen, das heisse gleichzeitig verschiedene Jahrgangklassen betreuten,

also zum Beispiel eine erste und eine zweite Klasse; das treffe auf den

Beschwerdeführer nicht zu, der nach eigenen Angaben eine gemischte

Real-/Oberschu­le, mit anderen Worten Jugendliche in einer Jahrgangklasse

unterrichte, die über ein differierendes schulisches Niveau verfügten,

grundsätzlich aber demselben Jahrgang angehörten.

c) Der

Beschwerdeführer beruft sich vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht mehr auf

§ 25 LehrerbesoldV, welche Bestimmung wie gesagt per 1. Oktober 2000

ausser Kraft getreten ist. Heute gilt für die hier strittige Zulage einzig

§ 19 LPV. Diese Norm sieht auf der Oberstufe bei allgemeinen Lehrpersonen

wie dem Beschwerdeführer (im Gegensatz zu Handarbeitslehrpersonen) Zulagen nur

an der Dreiteiligen Sekundarschule vor, also weder an der Gegliederten

Sekundarschule noch an der mit den letzten Klassenzügen spätestens 2003

auslaufenden Oberstufe mit Sekundar-, Real- und Oberschule (vgl. zur neuen

Oberstufe die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene aktuelle Fassung von

§§ 54 ff. des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 [VolksschulG,

LS 412.11] sowie §§ 9a und 10a-d VolksschulV; zur alten Oberstufe

§ 93 Abs. 2 VolksschulG, §§ 54 ff. VolksschulG in der bis

Ende 1997 gültigen Fassung [GS 4, 65 ff.; OS 49, 799 ff., 800] sowie

§§ 9 und 10 VolksschulV).

Die Nichterwähnung der hergebrachten

Oberstufe mit Sekundar-, Real- und Oberschule in § 19 Abs. 1

lit. b LPV dürfte auf einem – wegen deren baldigen Auslaufens begreiflichen

– Versehen beruhen. Ein so genannt qualifiziertes, das heisst gewolltes Schweigen

vertrüge sich jedenfalls offenkundig nicht mit dem Gleichheitsgebot von

Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

Danach gilt es Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln und

Differenzierungen zu unterlassen, für die sachliche und vernünftige Gründe

fehlen (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

5.

A., Zürich 2001, N. 752 f.). Weil die Dreiteilige

Sekundarschule mit hier bedeutungslosen Unterschieden die alte Sekundar-, Real-

und Oberschule fortführt (vgl. ABl 1996 I 58, 81 f. und 91 sowie III 1581,

1583.

ff. und 1594; Prot. KR 1995-1999, S. 6536 f., 6542, 6545,

6780.

ff., 6787 ff. und 6795; Jaag, Rz. 2924), müssen entgegen

dem angefochtenen Entscheid die Lehrkräfte der letzteren Oberstufenform mit

jenen der ersteren bezüglich Zulagen gleich gestellt werden.

Damit fragt sich, ob eine Lehrperson an der

Dreiteiligen Sekundarschule mit einer analog der Real-/Oberschulklasse des

Beschwerdeführers sozusagen horizontal gemischten B/C-Klasse eine Zulage

erhielte, wie dieser meint, aber möglicherweise der Beschwerdegeg­ner 1 und

sicher die vorinstanzliche Vernehmlassung bestreitet (unten d), und ob sich im

Verneinungsfall eine Ungleichbehandlung gegenüber Lehrpersonen mit Klassen rechtfertige,

die man alsdann als vertikal kombiniert bezeichnen könnte (hinten e).

d) Vor der jüngsten Änderung des

Volksschulgesetzes scheiterte im Kantonsrat ein Antrag, wonach der

Erziehungsrat (heute: Bildungsrat) kleinen Schulgemeinden, die auf Grund

niedriger SchülerInnenzahlen keine Dreiteilige Sekundarschule mit getrennten Abteilungen

führen könnten, eine Ausnahme für kombinierte B/C-Klassen bewilligen dürfe

(vgl. – auch zum Folgenden – Prot. KR 1995-1999, S. 6538, 6542 f., 6546,

6781, 6785 f., 6789 und 6794 ff.). Insofern sagt der Beschwerdegegner

1.

richtig, das sei nicht vorgesehen. Ebenso klar kam im Parlament indes zum

Ausdruck, solche Kombinationen liessen sich aus­nahmsweise bereits gestützt auf

§ 55a VolksschulG bewilligen. Alsdann erhebt sich trotzdem das

Zulagenproblem.

Nach der vorinstanzlichen Vernehmlassung

beinhalten die Ausdrücke Mehrklassenabteilungen in § 25 lit. a

LehrerbesoldV und mehrklassige Abteilungen in § 19 Abs. 1 lit. b

LPV voneinander Abweichendes, was sich vom Wortlaut her ja nicht eben

aufdrängt. Denn gestützt auf die alte Norm bekam der Beschwerdeführer wohl kaum

versehentlich Zulagen, die ihm die neue nunmehr verweigern soll. Prinzipiell

hätte das bereits durch eine Uminter­pretation der ausser Kraft getretenen

Bestimmung erreicht werden können (vgl. zur Praxis­änderung Häfelin/Haller,

N. 768 f.). Jetzt aber existiert sogar eine frische Vorschrift, wobei

sich das Problem von Jahrgangklassen mit differierendem schulischem Niveau wie

im Fall des Beschwerdeführers so schon vorher nur an der Oberstufe stellte.

Vorab bleibt gegen die Abschaffung der früher ausgerichteten Zulage – wenn die

Änderung der Rechtsgrundlage überhaupt diese Meinung gehabt hat – grundsätzlich

nichts einzuwenden (vgl. VGr, 10. Juli 1996, VK.95.00030+31). Und

einleitend zu konstatieren ist ferner, dass die Begriffe Klasse sowie Abteilung

im Volksschulrecht beide sowohl organisatorisch einen durch jeweils eine

Lehrperson zu unterrichtenden SchülerInnenverband als auch qualitativ eine

Abgrenzung von Jahrgangstufen oder innerhalb von solchen zu bezeichnen vermögen

(vgl. – auch zum Folgenden – etwa §§ 1bis, 10 Abs. 2, 11

Abs. 2, 12 Abs. 1, 18-21, 24 Abs. 1 und 3, 46

Abs. 2 f., 54 Abs. 1, 58 Abs. 1, 61-66 sowie 71 f.

VolksschulG; §§ 1-5, 9-11a sowie 17 VolksschulV; §§ 2 f. sowie 6

des Stundenplanreglements vom 10. Dezember 1991, LS 412.121.2; Reglement

über die Klassenlager an der Volksschule vom 7. Juni 1988, LS 412.121.4).

Normalerweise freilich be­deutet Abteilung die gleichzeitig von einer Lehrkraft

betreute SchülerInnengruppe und be­zieht sich Klasse auf SchülerInnen desselben

Schul­alters einschliesslich der RepetentInnen und Zurückgestellten. Das gilt

insbesondere für § 19 Abs. 1 lit. b LPV, obwohl § 61

VolksschulG unter den Abteilungen A, B und C der Dreiteiligen Sekundarschule

die Nachfolgerinnen der ehemaligen je dreiklassigen Sekun­dar‑­, Real-

und Oberschule versteht (vgl. schon Prot. KR 1983-1987 VIII 9397). § 62

Abs. 2 VolksschulG, woran § 19 Abs. 1 lit. b LPV

offenkundig anknüpft, statuiert nämlich: "Die Abteilungen können auch

mehrklassig geführt werden." Weil die Abteilungen A-C ohne­hin je drei

Klassen umfassen (vgl. § 54 Abs. 1 VolksschulG) und wie gesagt kombinierte

B/C-Klassen im Volksschulgesetz bewusst keine Verankerung fanden, muss es sich

hier bei mehrklassigen Abteilungen unter Ausschluss alles Sonstigen um

Unterrichtungseinhei­ten mit mehreren Schulaltern handeln (vgl. auch Prot. KR

1995-1999, S. 6789 und 6798).

Diesen Befund bestätigt eine weitere

Überlegung. § 19 Abs. 1 lit. b LPV erwähnt die Gegliederte

Sekundarschule eindeutig absichtlich nicht. Dort gibt es nach

§§ 64 f. Volks­schulG (bei allen drei Jahrgängen) Stammklassen für

sämtliche mit der Ausnahme zweier Niveaufächer, für welche Niveaugruppen

existieren; Erstere laufen bloss auf zwei, Letztere aber auf drei

Anforderungsstufen; Stammklassen und Niveaugruppen lassen sich auch in

kombinierten Abteilungen betreuen. Das heisst, dass in den Stammklassen Schüler­Innen

beider Anforderungsstufen und in den Niveaugruppen solche von immerhin zweien

sitzen können, also das gesamte Oberstufenspektrum eines Schuljahrgangs bzw.

zwei Drit­tel davon (ABl 1996 I 79). Damit herrschen dann ohne

Zulagenberechtigung Verhältnisse wie beim Beschwerdeführer (in diesem Sinn

Prot. KR 1995-1999, S. 6796). Hieran ändert nichts, dass die

kantonsrätliche Kommission für Bildung und Kultur § 19 LPV sowie die

parlamentarische Protokollführung deren Präsidenten im Rahmen des

Genehmigungsverfahrens wohl nicht ganz richtig verstanden hat (vgl. Prot. KR

1999-2003, S. 5258 ff.; ferner ABl 2000 II 805 und 917).

e) § 19 Abs. 1 lit. b LPV

gönnt also auf der Oberstufe zwar Lehrpersonen an einer mehrklassigen

Abteilung, nicht aber solchen wie dem Beschwerdeführer von gleichsam mehr­­abteiligen

Klassen eine Zulage.

Ein Erlass verletzt das

Rechtsgleichheitsgebot, wenn er Unterscheidungen trifft, für die ein

vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist; bei

der Be­jahung eines solchen Verstosses gilt es allerdings grosse Zurückhaltung

zu üben (Häfelin/Haller, N. 753 und 762 ff.).

Selbstredend erscheint eine Lehrperson,

welche eine (horizontal) aus den Abteilungen B/C der Dreiteiligen

Sekundarschule bzw. aus Real- und OberschülerInnen gemischte Jahrgangklasse

unterrichtet, belasteter als eine, welche das bei einer artreinen Gruppe tut.

Dennoch lässt es sich vor dem Egalitätsprinzip vertreten, hierfür keine Zulage

zu bezahlen, wohl aber an eine Lehrperson, die abteilungsintern einen

(vertikal) mehrklassigen Verband mit mindestens zwei Schulaltern betreut. Denn

Letzteres darf als noch viel anspruchsvoller gelten, indem etwa die Stoffe

einer ersten und zweiten Klasse je Oberstufentyp weit mehr auseinanderklaffen

als jene einer je ersten oder zweiten Klasse benachbarter Abteilungen wie zum

Beispiel von Real- und Oberschule. Insofern gleicht der Beschwerdeführer eher

der zulagenlosen Lehrperson einer gewöhnlichen Primarschulklasse als der

zulagenberechtigten an einer mehrklassigen Primarschulabteilung.

f) Muss das Rechtsmittel demnach abgewiesen

werden, darf wie schon bei der Vor­instanz offen bleiben, ob der

Beschwerdeführer auch im Schuljahr 2001/2002 eine aus Real- und

OberschülerInnen gemischte Klasse unterrichte und ob Letztere im Sinn von

§ 19 Abs. 1 lit. b LPV mindestens einen Drittel der

Abteilungsgrösse gemäss Volksschulverordnung besitze. Ebenso wenig spielt eine

Rolle, dass der Beschwerdeführer (Geld-)Leistung verlangt, welche bei gegebenen

Voraussetzungen allerdings zumindest teilweise erst in Zu­kunft anfiele,

weshalb diesbezüglich nur eine Feststellung des Zulagenanspruchs möglich wäre

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 83 N. 18).

4.

...

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...