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Entscheid

PB.2002.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00003

8. Mai 2002Deutsch65 min

(URT.2002.6778)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, geboren 1958, die 1984 das Diplom der

ETH in Architektur erworben hatte, arbeitete vom 1. Februar 1992 bis 30. April

1993 als Verwaltungssekretärin in der Einschätzungsabteilung K (EA K) des

Kantonalzürcher Steueramts und trat am 17. Mai 1993, nunmehr als

Steuerkommissärin, erneut in diese Abteilung ein. Aufgrund einer Schwangerschaft

beantragte A im August 1996 für die Zeit nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs

die Reduktion ihres Beschäftigungsgrads auf 50 %. Ihr Gesuch wurde vom

zuständigen Vorgesetzten, F, abgelehnt; ein erneutes schriftliches Gesuch vom

26. September 1996 bewilligte hingegen der Chef des Steueramtes, G. Gemäss dem

mit ihr besprochenen Konzept sollte sich nach Ablauf des

Schwangerschaftsurlaubs beim Chef der EA O und M melden, um einen

Teilzeit-Einsatz als Steuerkommissärin in der EA M in S zu regeln. Mit

Verfügung vom 18. März 1997 wurde sie ab 28. April 1997 (Ende des

Schwangerschaftsurlaubs) unter Verbleib in derselben Lohnklasse (18 ES 2) in

der EA M in S mit einem 50 %-Arbeitspen­sum eingesetzt. Im Rahmen

einer Umteilungsaktion waren der EA M im Jahr 1997 vier weitere Gemeinden

zugeteilt worden, nämlich T, U, V und W, deren Bearbeitung A aufgetragen wurde.

Nachdem A in der ersten

Mitarbeiterbeurteilung der EA M vom 18. Februar 1998 für die Periode 28.

April 1997 bis 31. Januar 1998, vorgenommen von Steuerkommissär Q, sehr gut

beurteilt worden war, ergaben sich in den darauf folgenden Perioden vermehrt

Span­nungen zwischen A und ihren Vorgesetzten. Diese hielten ihr u.a. vor, die mengen­mäs­sigen

Leistungsvorgaben nicht zu erfüllen, während A den Vorwurf erhob, dass sie

durch die Zuteilung von Gemeinden mit hohem Liegenschaftenanteil und teilweise

unvollständigem Aktenmaterial benach­teiligt werde. In der Folge fanden

verschiedene Besprechungen zwischen A und ihren Vorgesetzten statt. Mit dem

Chef der EA M, H, fand am 19. März 1998 ein Gespräch statt. Mit Q, dem

Teamvorgesetzten von A, fand am 31. Juli 1998 ein Gespräch statt, worin es um

die Nichterfüllung der Produktionsvorgaben seit ihrem Eintritt in die EA M und

die Androhung von Disziplinarmassnahmen (Verweis) ging, wie sich aus dem von

beiden Parteien unterzeichneten Protokoll ergibt. A wandte sich mit einer

eigenen Fassung des Protokolls vom 19. März 1998 am 18. August 1998 an

Chefsteuerkommissär H und machte u.a. geltend, die ihr zugeteilten Gemeinden

entsprächen nicht einem 50 %-Pensum. Die Unterzeichnung dieses Dokumentes durch

H unterblieb; vielmehr brachte er an der Fassung des Protokolls von A am

18./20. September 1998 Korrekturen an. Ab November 1998 hatte A – vorerst im

Sinne einer provisorischen Zuteilung – nur noch die Gemeinden U und neu X zu

bearbeiten. Mit H fand am 18. Dezember 1998 ein weiteres Gespräch statt, wobei

ihr ein Verweis erteilt und sie zur Erfüllung der Leistungsvorgaben ermahnt

wurde.

Anfang 1999 fand – abweichend vom bisherigen

Rhythmus – keine Mitarbeiterbeurteilung statt, sondern erst am 17. August 1999

für die Periode vom 1. Februar 1998 bis 30. Juni 1999. Diese fiel in der

Gesamtbeurteilung nur "teilweise genügend" aus. Auch diese

Beurteilung wurde von Steuerkommissär Q vorgenommen und von A unterzeichnet;

sie wünschte allerdings die Überprüfung durch und ein Gespräch mit dem

nächsthöheren Vorgesetzten. Dieses Gespräch fand gleichentags im Beisein von

Steuerkommissär Q mit dem Chef der EA K, F, statt, der zwischen dem 15. Juni

und 14. Juli 1999 gleichzeitig die EA M geführt hatte. Dabei wurde die

provisorische Zuteilung der Gemeinden U und X an A für definitiv erklärt,

obwohl sie sich mit dieser Zuteilung nicht einverstanden erklärt hatte.

Aufgrund der im betrachteten Zeitraum als ungenügend taxierten Leistungen wurde

A unter Androhung von Kündigung oder Lohnabbau eine Bewährungsfrist von drei

Monaten angesetzt, um nebst anderem monatlich 150 Einschätzungen zu erledigen,

wobei 90 % aller Einschätzungen bei einer Qualitätskontrolle mindestens

die Qualifikation "gut" erreichen mussten. A unterzeichnete das

Protokoll nicht und verlangte eine Besprechung mit dem nächsthöheren

Vorgesetzten.

Am 30. August 1999 fand im Beisein der von A

beigezogenen Abteilungsleiterin der Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen,

C, vor dem Chef der HAED N, D, ein weiteres Gespräch statt. A zeigte sich dabei

mit der Mitarbeiterbeurteilung nicht einverstanden und sprach verschiedene

Kritikpunkte an (u.a. ungerechte Arbeitszuteilung, keine repräsentative

Stichprobe für die Qualitätskontrolle vom 5. Juli 1999), wozu D Stellung nahm.

Auf Anraten von C nahm A das Protokoll vom 17. August 1999 am 30. August 1999

in Empfang. Sie erstellte aber am 7. September 1999 eine

"berichtigte" Fassung, die auch von C unterzeichnet wurde. Hiezu

verfasste D am 13. September 1999 seinerseits eine Klarstellung. Für den

Zeitraum vom 17. August bis 17. November 1999 (Dreimonatsfrist gemäss den Zielvereinbarungen

vom 17. August 1999) eröffnete Z als Leiterin der EA M in einem weiteren

Mitarbeitergespräch am 23. November 1999 die von ihr erstellte Mitarbeiterbeurteilung.

Diese, u.a. auf einer Qualitätskontrolle vom 25. Oktober 1999 basierend, fiel

für A mit "teilweise genügend" und "ungenügend" wenig

positiv aus. Z fasste aufgrund mangelnder Leistung und unbefriedigenden

Verhaltens von A deren Kündigung ins Auge, wozu Letzterwähnter eine Frist zur

Stellungnahme von 10 Tagen angesetzt wurde. Auf das Angebot einer sofortigen

freiwilligen Freistellung trat A nicht ein; das Protokoll vom 23. November

1999 unterzeichnete sie nicht. Vielmehr erstellte sie wiederum eine (undatierte)

Stellungnahme zum Mitarbeitergespräch vom 23. November 1999, worin sie ausführlich

ihre Sicht der Dinge darstellte.

Am 22. November 1999 hatte Z das Gesuch um

sofortige Freistellung von A per 23. November 1999 und, einen Tag später, den

Antrag auf Kündigung unter sofortiger Freistellung wegen mangelhafter

Leistungen und unbefriedigenden Verhaltens von A gestellt. Am 27. November 1999

verlangte A die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zur in Aussicht

gestellten Kündigung und eine Kopie des Protokolls sowie der Mitarbeiterbeurteilung.

D lud A zur gewünschten Besprechung der Qualifikation auf den 6. Dezember 1999

ein. Obwohl er eine Verschiebung des Gesprächs aus terminlichen Gründen verneinte,

erteilte ihm A eine Absage, weil sie am besagten Tag Ferien bezog. Am 6.

Dezember wurde die Kündigung gegenüber A auf den 31. März 2000 ausgesprochen,

allerdings ohne Rechtsmittelbelehrung; der Fehler wurde mit erneuter Kündigung

vom 13. Dezember 1999 behoben. Per 13. Dezember 1999 wurde A freigestellt

und hatte ihr Büro zu räumen. Am 21. Dezember 1999 verlangte die von A

beigezogene Vertreterin die Begründung der Kündigung. Das Steueramt wies hiezu

auf das Protokoll vom 23. November 1999 und die Mitarbeiterbeurteilung hin,

worauf bereits in der Kündigung vom 13. Dezember 1999 verwiesen worden war.

Erwägungen

II. Gegen die Kündigung vom 13. Dezember 1999

erhob A am 13. Januar 2000 Rekurs bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich.

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2001 wies die Finanzdirektion des Kantons Zürich

den Rekurs ab, nahm die Kosten auf die Staatskasse und sprach keine

Parteientschädigung zu.

III. Dagegen liess A am 21. Januar 2002

Beschwerde beim Verwaltungs­gericht des Kantons Zürich erheben und die

folgenden Anträge stellen:

"1. Der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

2.

Eventualanträge:

2.1

Es sei festzustellen, dass die

Kündigung diskriminierend und/oder sach­lich nicht gerechtfertigt ist, und es

sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung

von Fr. 18'000.- zuzusprechen.

2.2

Es sei der Beschwerdeführerin eine

Abfindung von Fr. 20'000.- gestützt auf § 26 Abs. 1 PG zuzusprechen.

3.

act. 7/6/1 mit Aktennotizen sei aus

dem Personaldossier der Beschwerdeführerin zu entfernen.

4.

Prozessualer Antrag:

Es sei eine Expertise in Auftrag

zu geben, um die Leistungen der Beschwerdeführerin in quantitativer und qualitativer

Hinsicht abzuklären.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

Editionsbegehren:

"... dass sämtliche Akten,

die von der Beschwerdeführerin bearbeitet worden sind, vom Beschwerdegegner

ediert werden, damit die Beschwerdeführerin substantiiert zu allen Vorwürfen

Stellung nehmen kann."

Mit Eingabe vom 14. Februar 2002 beantragte

die Finanzdirektion – auch im Namen des Steueramts – die Abweisung der

Beschwerde. Das Steueramt selbst erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Vorab stellt sich die Frage nach der

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend geht es

um eine personalrechtliche Streitigkeit. Angefochten wird die Kündigung vom 13.

Dezember 1999 durch das kantonale Steueramt, deren Recht­mässigkeit und

Begründetheit der Rekursentscheid der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom

17.

Dezember 2001 bejaht hat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts er­gibt

sich aus § 74 Abs. 1 VRG. Danach ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden

gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen

zuständig (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74 N. 5 f., 14). Angesichts der im

Streit stehenden Beträge ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG

e contrario).

b) Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, trat

die Beschwerdeführerin am 17. Mai 1993, nunmehr als Steuerkommissärin, erneut

in die EA K ein und wurde sie mit Verfügung vom 18. März 1997 ab 28. April 1997

in der EA M in S mit einem 50 %-Arbeits­pensum eingesetzt. Damit fällt sie

unter das auf 1. Juli 1999 in Kraft gesetzte Personalgesetz vom 27. September

1998.

(PG), da in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis noch uneingeschränkt

bestand (§ 57 Abs. 1 und 4 PG).

c) Das Gleichstellungsgesetz vom 24. März

1995.

(GlG) ist darauf ausgerichtet, Benachteiligungen von Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmern aufgrund ihres Geschlechts und unter Berufung auf den Zivilstand,

die familiäre Situation oder eine Schwangerschaft (bei Arbeitnehmerinnen) im

privaten und öffentlichen Arbeitsverhältnis zu verhindern. Das Verbot der Benachteiligung

gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der

Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und

Entlassung. Vorausgesetzt ist immer eine Verletzung des Diskriminierungsverbots

(Art. 2, 3 Abs. 1 und 2 GlG). Die Anwendung des Gleichstellungsgesetzes ist

vorliegend nicht aus­geschlossen, nachdem sich die Beschwerdeführerin

insbesondere im Bereich der Aufgaben­zuteilung auf eine Benachteiligung durch

den Arbeitgeber beruft (dazu hinten 5).

2.

Die Beschwerdeführerin macht vorab eine

unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

im angefochtenen Entscheid geltend, was zulässig ist (§ 75 lit. b VRG).

Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung falsche, aktenwidrige

Annahmen zugrundegelegt, über rechtserhebliche Umstände keine Beweise erhoben

oder solche unzutreffend gewürdigt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsermittlung,

wenn nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen berücksichtigt werden (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 75 N. 1 in Verbindung mit § 51 N. 2).

a) Im angefochtenen Entscheid führte die

Vorinstanz aus, dass Gespräche der Beschwerdeführerin mit dem Abteilungschef

Ende Juli und Mitte August 1998 stattgefunden hätten. Nach Angaben der

Beschwerdeführerin haben Besprechungen mit Abteilungschef H am 19. März 1998

und im Dezember 1998 stattgefunden. Im Juli 1998 sei sie hingegen zu einer

Unterredung mit Q zitiert worden und im August 1998 habe kein Gespräch stattgefunden.

Am 18. August 1998 habe sie vielmehr die Zusammenfassung des Gesprächs vom 19.

März 1998 festgehalten. Die Vorinstanz gesteht zu, dass im Sommer 1998

Gespräche nicht zwischen dem Abteilungschef, sondern zwischen dem Gruppenchef

(Q) und der Beschwerdeführerin stattgefunden hätten, was indessen für die

Beurteilung der Sache nicht relevant sei.

Wie sich aus dem ausführlich festgehaltenen

Sachverhalt ergibt (vorn I), fand am 19. März 1998 und am 18. Dezember 1998 je

ein Gespräch mit H, am 31. Juli 1998 hingegen ein Gespräch mit Q und der Beschwerdeführerin

statt. Vom 18. August 1998 stammt die Version der Beschwerdeführerin vom

Protokoll des 19. März 1998. Insofern ist der Sachverhalt nunmehr korrekt

festgehalten.

b) Für "unpräzis" hält die

Beschwerdeführerin sodann die Feststellung, die Mitarbeiterbeurteilung vom 17.

August 1999 sei von demselben Vorgesetzten vorgenommen worden wie diejenige vom

18.

Februar 1998, nämlich von Q. Während am 18. Februar 1998 die Leistung

und das Verhalten der Beschwerdeführerin noch mit "sehr gut"

beurteilt worden seien, habe sich das in der Mitarbeiterbeurteilung vom 17.

August 1999 markant geändert und sei die Leistung der Beschwerdeführerin als

ungenügend eingeschätzt worden. Anlässlich des gleichentags in Anwesenheit der

Herren Q und F geführten Gesprächs habe mehrheitlich Herr F das Wort geführt,

welcher das Anliegen der Beschwerdeführerin, Teilzeit arbeiten zu können,

abgelehnt habe. Die Schwergewichtsthemen Quantität, Qualität und Effizienz habe

Herr F vorbereitet. Damit seien die beiden Mitarbeiterbeurteilungen nicht vom

selben Vorgesetzten vorgenommen worden, was die Vorinstanz unter Hinweis darauf

bestreitet, dass die Beurteilung von Q vorgenommen und nur das Gespräch von F

geführt worden sei.

Die Mitarbeiterbeurteilung vom 17. August

1999.

wurde handschriftlich von Q ausgefüllt. Der Umstand, dass diese

Beurteilung markant schlechter ausfiel als diejenige vom 18. Februar 1998, ist

nicht geeignet, die Person des Qualifizierenden in Frage zu stellen. Vielmehr

ergibt sich die unterschiedliche Beurteilung der Beschwerdeführerin aus den in

der Mitarbeiterbeurteilung enthaltenen Stichworten von selbst. Dass Q die

Mitarbeiterbeurteilung vorgenommen hat, geht ferner aus dem Protokoll vom 17.

August 1998 hervor, indem der Chef der EA K, F, die EA M lediglich zwischen dem

15.

Juni und 14. Juli 1998 geführt und darum den direkten Vorgesetzten der

Beschwerdeführerin – Q – zu deren Beurteilung aufgefordert hatte. Im Gespräch

wurden die Schwergewichtsthemen Quantität, Qualität und Effizienz zwar von F

abgehandelt. Sie fanden ihre Entsprechung aber weitgehend in der von Q

vorgenommenen Qualifikation, wonach die Beschwerdeführerin ineffizient sei und

sich in Details verliere, das Arbeitsvolumen nicht bewältige, unter Druck unangemessen

reagiere und mit einer solchen Arbeitsweise das Steueramt seinen Auftrag nicht

erfüllen könne. Es kann damit nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass

die Mitarbeiterbeurteilung vom August 1999 durch Q vorgenommen worden ist.

c) Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt,

die Vorinstanz habe sich in inhaltlicher Hinsicht nicht ernsthaft mit ihren

Vorbringen, insbesondere mit ihren Einwänden gegen die Resultate der

Qualitätsprüfung, auseinandergesetzt, könnte sich allenfalls die Frage einer

Verletzung des rechtlichen Gehörs stellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 55;

dazu hinten 4c). Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserhebung ist

damit jedoch nicht dargetan.

d) Der Vorwurf, dass sich die Vorinstanz bei

der Beurteilung der Leistung der Beschwerdeführerin "völlig unkritisch und

unreflektiert" auf die Vorbringen des Beschwer-de­gegners abgestützt habe,

hat mit der Frage der Sachverhaltsermittlung wenig zu tun. Viel­mehr geht es

darum, ob die Vorinstanz die Vorbringen der Parteien angemessen berücksichtigt

habe. Es wird in diesem Zusammenhang gegebenenfalls abzuklären sein, ob die

Beschwerdeführerin ihren Standpunkt im Sinne von Art. 6 GlG tatsächlich

glaubhaft gemacht hat, wozu blosses Darlegen jedenfalls nicht ausreicht (vgl.

dazu Richard Frank/ Hans Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur Zürcherischen

Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 110 N. 5, § 148 N. 8;

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 74-80d N. 12; RB 1997 Nr. 19 E. 2). Auch

insofern braucht der Sachverhalt nicht korrigiert zu werden.

3.

Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei

act. 7/6/1 (= act. 9/5/6/1) mit Aktennotizen aus dem Personaldossier zu

entfernen. Da sich für die Beurteilung der Frage, ob die Kündigung wie

behauptet ungerechtfertigt und/oder missbräuchlich sei, die Notwendigkeit

ergeben könnte, auf Akten im Personaldossier zurückzugreifen, ist vorab zu

klären, ob und allenfalls welche daraus zu entfernen sind. Act. 9/5/6/1 ist ein

von Z am 29. September 1999 verfasstes Schreiben an den Chef der Personal- und

Verwaltungsabteilung des kantonalen Steueramtes, womit sie ihm diverse

Aktennotizen des Teams Q, in denen sich u.a. Arbeitskolleginnen und -kollegen

über das Verhalten der Beschwerdeführerin beschwerten, zukommen liess.

a) Nach § 22 Abs. 4 der Vollzugsverordnung

zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG) ist es zulässig, das Personaldossier

in Haupt- und Nebendossier aufzuteilen und daneben Aktennotizen zu führen.

Diese dienen ausschliesslich dem eigenen Gebrauch, als persönliche Arbeitshilfe

oder Gedächtnisstütze, und dürfen anderen Stellen nicht bekannt gegeben werden.

Sie sind zu vernichten, wenn sie in ihrer ursprünglichen oder einer andern Form

zum Haupt- oder Nebendossier gegeben werden, wenn sie ihren Zweck erfüllt oder

ihre Aktualität verloren haben, der oder die Angestellte die Stelle wechselt

oder seit der Erstellung zwei Jahre vergangen sind. Die in Frage stehenden

Aktennotizen sind mit dem Schreiben von Z vom 29. September 1999 offensichtlich

Teil eines Nebendossiers im Personaldossier der Beschwerdeführerin geworden

(vgl. dazu § 21 Abs. 2 lit. k VVPG), weshalb sie nicht zu vernichten sind.

b) Solange nicht definitiv geklärt ist, ob

das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin aufgelöst ist oder nicht,

besteht kein Anlass, diese Aktennotizen aus dem Personal­dossier zu entfernen.

Die Beschwerdeführerin hätte sodann das Recht auf Einsicht in die sie

betreffenden Personendaten gehabt, ebenso das Recht auf Berichtigung oder

Vernichtung unrichtiger Personendaten (§ 37 lit. a und b PG). Zur Begründung

für deren Entfernung aus dem Personaldossier stützt sie sich darauf, dass sie

sich dazu nie habe äussern können. Damit lässt sich die beantragte Entfernung

nicht begründen, lagen diese Akten doch noch während ihrer Anstellung beim

Beschwerdegegner, bildete ihr Verhalten Thema der Mitarbeiterbeurteilung vom

23.

November 1999 und hätte auch im Rekursverfahren, als die Personalakten

vorlagen, die Möglichkeit zur Stellungnahme bestanden. Die Beschwerdeführerin

bringt nicht vor, man habe ihr je die gewünschte Einsicht in diese Notizen

verweigert oder sie an der Einsichtnahme gehindert.

c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die

Aktennotizen seien durch Z veranlasst worden und widerrechtlich zustande

gekommen. Die Kün­digung könne damit nicht begründet werden. Die

Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf ihre Stellungnahme zum

Mitarbeitergespräch vom 23. November 1999. Darin nahm sie auch zu den Vorwürfen

in der Mitarbeiterbeurteilung vom 23. November 1999 Stellung.

aa) Die Mitarbeiterbeurteilung vom 23.

November 1999 wurde erstmals durch Z erstellt. Zum Verhalten der

Beschwerdeführerin wird in der Mitarbeiterbeurteilung bezüglich Teamfähigkeit

erwähnt, sie trage nichts zur Teamhar­monie und Teamleistung bei, provoziere

interne Konflikte und nehme eine dysfunktionale Rolle ein. Gegenüber Mitarbeitenden

und Vorgesetzten sei sie provokativ, blossstellend, mit unangemessenem Ton und

illoyalem Verhalten gegenüber Vorgesetzten sowie diffamie­rend gegen andere

Abteilungschefs und Steuersekretäre. Im Verhalten gegenüber Aus­senstellen und

Publikum reagiere die Beschwerdeführerin aggressiv und nütze die Gelegen­heit,

andere anzuschwärzen und zu attackieren. Zur Kritikfähigkeit und

Hilfsbereitschaft schrieb Z, die Beschwerdeführerin sei wenig selbstkritisch,

suche Sündenböcke, grenze sich ab und beteilige sich nicht daran, das

Arbeitsziel der EA M und des Teams zu erreichen.

Ähnlich lautete bereits die Beurteilung der

Beschwerdeführerin vom 17. August 1999, die noch – weit vor der Erstellung der

beanstandeten Aktennotizen – von Q verfasst worden war. Zur Teamfähigkeit

schrieb Q damals, die Beschwerdeführerin zeige ein unhaltbares Verhalten

gegenüber Kolleginnen und Kollegen und scheue sich nicht, diese auch bei

Dritten schlecht zu machen. Gegenüber Mitarbeitenden und Vorgesetzten sei das

Verhalten untragbar; die Beschwerdeführerin "raste" zeitweise völlig

"aus". Im Verhalten gegenüber Aussenstellen und Publikum reagiere sie

unbeherrscht, auch gegenüber Dritten. Zur Kritikfähigkeit und Hilfsbereitschaft

wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei wenig selbstkritisch, suche

fortwährend Fehler bei Arbeitskolleginnen und -kollegen, und sie grenze sich

ab. Schon in der Mitarbeiterbeurteilung vom 13. Dezember 1995 wurde zum

Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber Aussenstellen und Publikum erwähnt, dass

das Verhandlungsgeschick noch etwas verbessert werden müsse und die Beschwerdeführerin

den Eindruck erwecke, dass ihr Kritik in diesem Zusammenhang Mühe bereite. Dies

besserte sich allerdings gemäss den Beurteilungen vom 6. Dezember 1996 und

18.

Februar 1998. Eine markante Veränderung zum Negativen ergab sich, wie

erwähnt, aus der Beurteilung vom 17. August 1999.

bb) Damit stimmen die

Mitarbeiterbeurteilungen vom 17. August und vom 23. November 1999 im Bereich

des Verhaltens weitgehend überein, was zeigt, dass sich nicht erst die

Einholung der Aktennotizen auf die Beurteilung des Verhaltens der

Beschwerdeführerin auswirkte. Die Aktennotizen vermögen diese Beurteilung

allerdings zu untermauern. Z stützte die Kündigung zudem nicht erst auf diese

Aktennotizen, wie aus ihrem Schreiben vom 29. September 1999 hervorgeht,

spricht sie doch darin von der bereits sauber aufgegleisten Kündigung.

Die erwähnten Aktennotizen konnten daher nicht dazu dienen, die Kündigung

(erst) sauber aufzugleisen, wie die Beschwerdeführerin glauben machen will. Sie

legen vielmehr Zeugnis davon ab, dass die Beanstandun­gen des Verhaltens der Beschwerdeführerin

in den Mitarbeiterbeurteilungen nicht aus der Luft gegriffen sind.

cc) Inwiefern diese Aktennotizen

widerrechtlich erwirkt worden sein sollen, geht aus der Beschwerdeschrift nicht

hervor. Zwar lässt es der Umstand, dass die Aktennotizen alle zwischen dem 22.

und 28. September 1999 erstellt worden sind, nicht als ausgeschlossen

erscheinen, dass ihrer Entstehung die Aufforderung von Z zugrunde lag, sich

schriftlich zur Problematik der Beschwerdeführerin im Team Q zu äussern. Ob

dies auch für die aus­senstehenden Urheber von Aktennotizen

(Chefsteuerkommissär P, Steuersekretär der Gemeinde I) gilt, kann offen

bleiben. Jedenfalls wurden die Akten­notizen damit noch nicht widerrechtlich

erwirkt. Gerade auch zum Schutz des Arbeit­nehmers vor haltlosen Vorwürfen muss

es dem Arbeitgeber offenstehen, Vorwürfe der in Frage stehenden Art durch die

Betroffenen (z.B. Arbeitskolleginnen und -kollegen) verifizieren zu lassen,

solange keine Beeinflussung durch den Arbeitgeber in der Sache stattfindet.

Eine solche wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Inhalt,

Umfang und Schriftbild der erwähnten Aktennotizen sind zudem derart verschieden,

dass nicht von einer geplanten Aktion zur Entfernung der Beschwerdeführerin

gesprochen werden kann. Es besteht daher kein Anlass, das Schreiben von Z vom

29.

September 1999 sowie die beigelegten Aktennotizen aus dem Dossier der

Beschwerdeführerin zu entfernen.

4.

Die Beschwerdeführerin verlangt im

Hauptantrag die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ohne dass sie sich zu

einer allfälligen Wiedereinstellung äussert. § 80 Abs. 2 VRG verwehrt es

dem Verwaltungsgericht – ausgenommen bei einer als diskriminierend gewürdigten

Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GlG – , die

Auflösung eines Dienstverhältnisses rückgängig zu machen (vgl. VGr,

29.

August 2001, PB.2001.00011, E. 1b mit zahlreichen Hinweisen auf

Literatur und Praxis, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung = ZBl 102/2001 S. 581

ff., 583 f.; siehe zur Auswirkung des Gleichstellungsgesetzes auf den

vorliegenden Fall hinten 5). Die Aufhebung des angefochtenen Entscheides kann

aber nur bedeuten, dass die Beschwerdeführerin wieder eingestellt werden will,

wie sie dies bereits im Rekursverfahren verlangt hat. Einen solchen Anspruch

kann die Beschwerdeführerin allein auf das Gleichstellungs­gesetz abstützen.

Eventualiter verlangt sie eine Entschädigung aus der Verletzung des rechtlichen

Gehörs sowie eine Entschädigung für die ihrer Ansicht nach ungerechtfertigte

und missbräuchliche Kündigung.

a) In formeller Hinsicht macht die

Beschwerdeführerin geltend, nach § 18 Abs. 3 VVPG müsse die Anstellungsbehörde

vor der Kündigung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme einräumen. Das

sei hier unterblieben, indem ihr Fristerstreckungsgesuch nicht beantwortet

worden sei. Unzutreffend sei, dass das Fristerstreckungsgesuch mangels

Begründung nicht habe bewilligt werden können, habe sie es doch mündlich

begründet, was eine Fristerstreckung zweifellos gerechtfertigt hätte. Selbst

wenn sie keine Begründung geliefert hätte, käme die Ablehnung ihres

Fristrerstreckungsgesuchs auf diese Weise einem überspitzten Formalismus

gleich. Ausserdem habe sie eine schriftliche Stellungnahme nicht abfassen

können, ohne im Besitz des Protokolls vom 23. November 1999 zu sein.

Der Beschwerdegegner lässt hiezu ausführen,

die Beschwerdeführerin habe am 23. November 1999 die Annahme des

Protokolls gleichen Datums verweigert. Auf ihre Anfrage hin habe sie es

umgehend am 2. Dezember 1999 erhalten. Es wäre daher genügend Zeit für die

Ausarbeitung der Stellungnahme geblieben. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin

vom Chef Personaldienst – in Absprache mit ihrer direkten Vorgesetzten – von

der Teilnahme an der Fortbildung und der ganztägigen Abteilungskonferenz

dispensiert worden, um ausreichend Zeit für die Stellungnahme zu haben.

aa) Eine Verfügung ist nach vorherrschender

Ansicht nur dann nichtig, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist,

dieser Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die

Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Nur qualifizierte

Fehler vermögen Nichtigkeitsgründe zu setzen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller,

Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 769;

Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht,

Bern 2000, S. 202). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ist ein

unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommener Entscheid in aller

Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (BGE 120 V 357 E. 2; dazu auch

Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 450 ff.; René A.

Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 81 B VII; Kölz/Boss- hart/­Röhl,

§ Vorbem. zu §§ 86a-d N. 3). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes infolge

Verletzung des rechtlichen Gehörs wird nur ausnahmsweise und mit grösster

Zurückhaltung angenommen, nämlich nur bei einer schwerwiegenden Verletzung

einer Verfahrensgarantie und unter Abwägung aller im Spiel befindlichen

Interessen (vgl. Albertini, S. 452).

bb) Laut § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG können andere

als gesetzliche Fristen auf ein vor Fristablauf gestelltes Gesuch hin erstreckt

werden, wenn ausreichende Gründe hiefür dargetan und soweit möglich belegt

werden. Das Fristerstreckungsgesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden.

Unbestrittenermassen ist das Fristerstreckungsgesuch vom 27. Novem­ber 1999

nicht begründet und entspricht damit nicht den Anforderungen von § 12

Abs. 1 Satz 2 VRG. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe ihr

Gesuch mündlich begründet, lässt sich dem Protokoll vom 23. November 1999

bloss die Frist­ansetzung zur Stellungnahme entnehmen. Der einzige Hinweis auf

ein mündlich vorgebrachtes Frist­erstreckungsgesuch findet sich im Gesuch vom

27.

November 1999, worin die Beschwerdeführerin "wie bereits am Gespräch

mündlich erfolgt" um eine Erstreckung von zehn Tagen bittet, woraus sich

wiederum schliessen lässt, dass die Bewilligung des Gesuches jedenfalls bis zum

27.

November 1999 nicht erfolgt ist. Schlüsse auf eine Begründung lassen

sich daraus hingegen keine ziehen.

cc) Soweit die Beschwerdeführerin geltend

macht, man habe ihr nach dem Mitarbeitergespräch vom 23. November 1999 das

entsprechende Protokoll nicht ausgehändigt, ist festzuhalten, dass sie

das Protokoll nicht unterzeichnete und dessen Annahme – wie schon bei früheren

Protokollen – verweigerte. Damit lässt sich die Notwendigkeit ihres

Fristerstreckungsgesuchs nicht nachträglich begründen.

dd) Die der Beschwerdeführerin am 23.

November 1999 angesetzte Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme zur

beabsichtigten Kündigung lief am 3. Dezember 1999 ab. Die am 27. November 1999

vor Fristablauf beantragte Erstreckung um zehn Tage hätte sich an den

Fristablauf anschliessen müssen und bei Gewährung vom 4. bis 13. Dezember 1999

gedauert. Am 6. Dezember 1999 wurde die Kündigung ausgesprochen, in korrekter

Form (mit Rechtsmittelbelehrung) aber erst am 13. Dezember 1999, also rund zwei

Wochen, nach­dem die Beschwerdeführerin das Fristerstreckungsgesuch gestellt

hatte.

Unter diesen Umständen hätte für den

Beschwerdegegner die Möglichkeit bestanden, die Beschwerdeführerin vor

Fristablauf auf das Ungenügen ihres Fristerstreckungsgesuchs mangels Begründung

hinzuweisen, umso mehr, als die Kündigung erst nach erfolgter Stellungnahme

ausgesprochen werden soll (§ 18 Abs. 3 VVPG). Selbst bei Bewilligung der

angesuchten Fristerstreckung wäre die Kündigung per Ende Jahr auf 31. März 2001

noch möglich gewesen. Anderseits ist nicht zu erkennen und macht die

Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass ihre Stellungnahme zur Besprechung

vom 23. November 2001 einen entscheidenden Einfluss auf den bereits seit 17.

August 1999 angedrohten Kündigungs­entscheid gehabt hätte. Bereits anlässlich

der Besprechung mit H vom 18. Dezember 1998 ging es um dieselbe Problematik,

die schliesslich zur Kündigung führte, nämlich um die Arbeitszuteilung (keine

einzelne Grossgemeinde), um die nach Ansicht der Beschwerdeführerin besonders

aufwendigen von ihr zu bearbeitenden Steuererklärungen, bei denen vorgängig

damit befasste Steuersekretärinnen und -sekretäre sich zu ihrem Nachteil auf

das Minimum beschränkt hätten, um die (Nicht-)Erfüllung der Produktionsvor­gaben

und um heftige Reaktionen der Beschwerdeführerin im persönlichen Umgang.

Dieselben Themen beherrschten schwergewichtig das Mitarbeitergespräch vom 17.

August 1999, worin der Beschwerdeführerin eine Bewährungsfrist von drei Monaten

(bis 17. November 1999) angesetzt und ihr die Kündigung, unter besonderen

Umständen bloss eine Lohnreduktion, in Aussicht gestellt wurde. Die

Beschwerdeführerin verlangte in der Folge ein Gespräch mit dem nächsthöheren

Vorgesetzten, das am 30. August 1999 stattfand, und verfasste ein

Protokoll, das dasjenige vom 30. August 1999 korrigieren sollte und worin es

wiederum um die erwähnten Probleme ging (Einhaltung der Produktionsvorgaben,

Aufgabenzuteilung, persönliches Verhalten). Um dieselben Punkte drehte sich

dann das Mitarbeitergespräch vom 23. November 1999, das zur Entlassung der

Beschwerdeführerin führte. Hierzu äusserte sie sich ferner in einer undatierten

Eingabe.

Aus den erwähnten Umständen geht hervor, dass

der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Kündigungsgründe längst bekannt

waren und sie dazu bereits weitgehend Stellung bezogen hatte. Im Gespräch vom

23.

November 1999 wurde aufgrund verschiedener Faktoren im Wesentlichen

festgestellt, dass sich die bekannten Verhältnisse nicht verändert hätten.

Diese Faktoren belegen zwar nicht, dass es zu keiner Gehörsverletzung gekommen

ist. Sie zeigen aber auf, dass diese keineswegs so qualifiziert sein konnte,

dass sie die Nichtigkeit der Kündigung nach sich ziehen würde.

b) Wie die Beschwerdeführerin zu Recht

ausführt, stützte sich der Beschwerdegegner in der Kündigungsverfügung vom 13.

Dezember 1999 nicht auf die behauptete mündliche Ablehnung des

Fristerstreckungsgesuchs anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom

23.

November 1999. Andernfalls hätte der Beschwerdegegner darüber nicht

noch einmal und mit anderer Begründung entschieden. Faktum bleibt damit, dass

der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin kündigte, bevor sie zur

Berechtigung der darin enthaltenen Vorwürfe Stellung nehmen konnte, bzw. die

von der Beschwerdeführerin zur Mitarbeiterbeurteilung vom 23. November 1999 und

der Qualitätsprüfung vom 23. Oktober 1999 verfasste (undatierte) Stellungnahme

keine Beachtung (mehr) fand. Hierin liegt gewiss eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs, die allerdings – wie dargetan (vorn a/dd) – nicht besonders

schwer wiegt. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang weiter, dass es die Beschwer­deführerin

unter Hinweis auf den Bezug von Ferien abgelehnt hatte, am 6. Dezem­ber

1999.

ein Gespräch mit D über die Qualitätsprüfung zu führen, und ihre

Rechtsvertreterin ein solches nach ausgesprochener Kündigung als wenig sinnvoll

erachtete.

c) Wird eine Gehörsverletzung festgestellt,

so führt dies in der Regel – aufgrund des formellen Charakters des

Gehörsanspruchs – zur Aufhebung des mangelhaften Entscheides und zu dessen

Rückweisung an die Instanz, die das rechtliche Gehör verweigert hat

(Alber-tini, S. 452 ff.). Möglich ist unter bestimmten Voraussetzungen auch die

Heilung der Gehörsverletzung im laufenden Verfahren. Eine Heilung tritt nur

ein, wenn die unterlassene Gehörsgewährung tatsächlich unter Ausschöpfung der

vollen Kognition in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine

Prüfung im gleichen Umfang wie bei der Vorins­tanz erlaubt. Zudem muss der oder

die Betroffene über die gleichen Möglichkeiten der Mit­wirkung und der

Durchsetzung seiner rechtlichen Interessen verfügen wie im unterins­tanz­lichen

Verfahren (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff.; RB 1995 Nr. 23;

Häfelin/Müller, Rz. 1329). Diese Voraussetzungen waren im Rekursverfahren

grundsätzlich erfüllt (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 20 N. 2-5). Ferner konnte die im

Rekursverfahren eingelegte undatierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin

berücksichtigt werden. Allerdings macht die Beschwerdeführerin geltend, die

Vorinstanz habe sich inhaltlich mit ihren Vorbringen, insbesondere den

Einwendungen gegen die Qualitätsprüfung, nicht auseinandergesetzt und bei der

Beurteilung ihrer Leistungen völlig unkritisch und unreflektiert auf die

Vorbringen des Beschwerdegegners abgestützt. Treffen diese Vorwürfe zu, so kann

die vom kantonalen Steueramt begangene Gehörsverletzung nicht als geheilt

gelten.

aa) Die Beschwerdeführerin verwies in der

Rekursschrift auf ihre undatierte Stellungnahme zum Mitarbeitergespräch vom 23.

November 1999 und erklärte sie zum integrierenden Bestandteil der

Rekursschrift. Darin nahm sie zu einzelnen beanstandeten Fällen Stellung und

hielt die Qualitätsprüfung für einseitig und äusserst streng; gute Leistungen

würden herabgemindert, Fehler und Schwächen dagegen breitgeschlagen. Die Vorins­tanz

würdigte das Ergebnis der Qualitätskontrolle dahingehend, dass die geringere

Leis­tungsmenge der Beschwerdeführerin nicht mit einem umso besseren

qualitativen Resultat verbunden gewesen sei. Explizit ging sie damit auf die

Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich für ihr Vorgehen in einzelnen

Fällen recht­fertigte, nicht ein, obwohl eine Auseinandersetzung damit das

Ergebnis der Qualitätskontrolle allenfalls zugunsten der Beschwerdeführerin

hätte beeinflussen können. Der Begründung des angefochtenen Entscheids lässt

sich weder entnehmen, dass sich die Vorins­tanz mit den Ausführungen der

Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hätte, noch Gründe dafür, weshalb eine

solche Auseinandersetzung unterlassen werden konnte. Von einer Hei­lung der

Gehörsverletzung kann damit keine Rede sein.

bb) Erweist sich eine Rückweisung nicht als

sinnvoll und fand auch keine Heilung der Gehörsverletzung statt, so besteht bei

Vorliegen eines Verfahrensfehlers auch die Mög­lichkeit, aufgrund der

festgestellten Mängel unmittelbar eine Entschädigung zuzusprechen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 5). Diese Lösung ist zwar nicht unproblematisch,

weil dabei die materielle Rechtmässigkeit der angefochtenen Massnahme in der

Schwebe bleibt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 5 mit Hinweis). Dennoch drängt sie

sich in Fällen auf, in denen ein anderes Vorgehen die Interessen der in ihrem

rechtlichen Gehör verletzten Partei nicht ausreichend zu schützen vermag (vgl.

VGr, 6. Dezember 2001, PB.2001.00021, E. 3c,

http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung). So ist im vorliegenden Fall die Kündigung

zwar mit einem formellen Mangel behaftet, jedoch nicht nichtig oder aufhebbar;

Letzteres steht freilich unter dem Vorbehalt der Verletzung des

Gleichstellungsgesetzes (vgl. hinten 5a). Das Beschäftigungsverhältnis mit der

Beschwerdeführerin ist seit 31. März 2000 beendet, demnach seit mehr als zwei

Jahren. Eine Rückweisung zur Durchführung des Kündigungsverfahrens auf

verbesserter Grundlage fällt deshalb ausser Betracht (vgl. VGr, 11. April

2001, PB.2000.00024/25, E. 4c, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Da der

Sachverhalt ferner trotz der vor der Kündigung nicht mehr abgewarteten

Stellungnahme der Beschwerdeführerin als genügend abgeklärt gelten kann (vorn

2), ist auch keine Rückweisung zur weiteren Abklärung notwendig (vgl. VGr, 29.

August 2001, PB.2001.00011, E. 6a = ZBl 102/2001, S. 581 ff., 594).

cc) Angesichts des Hauptantrages der

Beschwerde, worin die Aufhebung des vor­ins­tanzlichen Entscheids und damit die

Wiedereinstellung der Beschwerdeführerin verlangt wird (vorn 4), fragt sich, ob

die Zusprechung einer Entschädigung für die erwähnte Gehörs­verletzung dem § 63

Abs. 2 VRG widerspricht, wonach das Gericht an die gestellten Rechtsbegehren

gebunden ist. Angesichts des auf Entschädigung und Abfindung gerichteten

Eventualbegehrens ist dies zu verneinen. Zwar werden diese Geldleistungen auf

einer anderen Grundlage verlangt; das Gericht ist indessen nicht an die

rechtliche Begründung der Parteianträge gebunden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N.

18, mit Hinweis).

dd) Laut § 18 Abs. 3 Satz 1 PG bemisst sich

die Entschädigung bei missbräuchlicher oder sachlich nicht gerechtfertigter

Kündigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes (OR). Eine

Entschädigung für die Gehörsverletzung anlässlich einer Kündigung zählt zwar

nicht direkt zu den in § 18 PG genannten Entschädigungstatbeständen, doch

rechtfertigt sich die analoge Anwendung von § 18 Abs. 3 PG auf diese Fälle.

Insofern sind damit auch die Bemessungsregeln des Obligationenrechts

massgeblich.

Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu

berücksichtigen, wie schwer die Gehörsverletzung wiegt. Da sich – wie noch zu

zeigen sein wird (hinten 5, 6) – die Kündigung weder als ungerechtfertigt noch

missbräuchlich erweist und die Gehörsverletzung lediglich einen Teil der

Umstände, die zur Kündigung führten, betrifft, während die Beschwerdeführerin

bereits mehrmals und ausführlich zu den übrigen für die Kündigung relevanten

Gründen Stellung genommen hatte, wiegt die Gehörsverletzung nicht besonders

schwer. Auf die Beschwerdeführerin als langjährige Mitarbeiterin musste

anderseits die sachlich nicht gebotene Eile, mit der die Kündigung

ausgesprochen wurde (vorn a/dd), die sofortige Freistellung ohne die

Möglichkeit, vorher nochmals angehört zu werden, und die Räumung ihres

Arbeitsplatzes unter Aufsicht recht verletzend wirkend. Es erscheint deshalb

angemessen, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatslöhnen

zuzusprechen.

ee) Nach herrschender Ansicht ist unter einem

als Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR zugesprochenen Monatslohn der

Bruttolohn zu verstehen, zu dem anteils­mäs­sig auch die regelmässig

ausgerichteten Zulagen hinzuzuzählen sind (dazu Adrian Staehelin/Frank Vischer,

Zürcher Kommentar, 1996, Art. 336a N. 6 OR, mit weiteren Hinweisen).

Ein Monatslohn entspricht damit dem zwölften

Teil des Jahreslohns, selbst wenn gemäss § 12 Abs. 1 der Personalverordnung vom

16.

Dezember 1998 der Jahreslohn in total 13 Monatslöhnen zur Auszahlung

gelangt. Der jeweils im Dezember auszurichtende 13. Monatslohn (§ 50 VVPG)

wird auf diese Weise anteilsmässig berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin gibt

ihren Monatslohn jedoch nicht genau an. Grundlage für die Entschädigungszahlung

bildet der zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltende Lohn.

Bezüglich der Entschädigungen, die für

missbräuchliche Kündigungen (Art. 336 OR) und Kündigungen zur Unzeit (Art. 336c

Dispositiv

OR) zugesprochen werden, hat die Rechtsprechung erkannt, dass sie aufgrund

ihres überwiegend pönalen und präventiven Charakters keinen "massgebenden

Lohn" im Sinn von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (SR 831.10) darstellen (BGE

123 V 5 E. 5). Da sich die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht für

unselbständige Erwerbseinkommen mit wenigen und vorliegend nicht

interessierenden Ausnahmen am Beitragsrecht der AHV orientiert (vgl. Ueli

Kieser/Gabriela Riemer-Kafka, Tafeln zum schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, 2. A., Zürich 1998, Tafeln 32 f.), sind für die

genannten Entschädigungen keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

ff) Soweit die Beschwerdeführerin

beanstandet, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilungen ihrer Leistungen in

quantitativer Hinsicht völlig unkritisch und unreflektiert auf die Vorbringen

des Beschwerdegegners abgestützt und die Beweisregel von Art. 6 GlG verletzt

habe, lässt sich daraus kein Verfahrensfehler konstruieren. Wohl folgte die

Vorinstanz dabei weitgehend der Beurteilung durch den Beschwerdegegner. Aus der

Begründung gehen aber die Überlegungen klar hervor, wonach die Vorinstanz die

Kündigung für sachlich begründet, nicht diskriminierend und recht­mässig

betrachtete und sich mit diesem Problemkreis auseinandersetzte. Weiter ist an

dieser Stelle darauf nicht einzugehen.

d) Die Beschwerdeführerin leitet die

Nichtigkeit der Kündigung weiter daraus ab, dass vor der Kündigung nicht einmal

das Gespräch mit den nächsthöheren Vorgesetzten abgewartet worden sei, worauf

sie gemäss § 138 Abs. 3 VVPG Anspruch habe. Die Vorinstanz äussert sich hiezu

nicht. Im angefochtenen Entscheid wurde zum bereits im Rekursverfahren erhobenen

gleichlautenden Vorwurf der Beschwerdeführerin ausgeführt, das Gespräch mit dem

nächsthöheren Vorgesetzten im Sinne von § 138 Abs. 3 VVPG bilde keinen

notwendigen Verfahrensschritt, welcher der Kündigung voraus­gehen müsse.

Auf diese Begründung der Vorinstanz geht die

Beschwerde nicht ein, sondern wiederholt bloss den bereits im Rekursverfahren

eingenommenen Standpunkt. Selbst wenn in der Verweigerung eines solchen

Gesprächs eine Gehörsverletzung zu erblicken wäre – was die Beschwerdeführerin

implizit behauptet – würde diese nicht schwer genug wiegen, um die Nichtigkeit

der Kündigung zur Folge zu haben (vgl. VGr, 6. Dezember 2001,

PB.2001.00021, E. 2b, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

e) Schliesslich hält die Beschwerdeführerin

die Kündigung deswegen für nichtig, weil darin auf den Begründungsanspruch und

die Verwirkungsfolge nicht hingewiesen worden sei. Der Beschwerdegegner hält

dafür, die Begründung ergebe sich aus dem der Beschwerdeführerin am 2. Dezember

zugestellten Protokoll der Mitarbeiterbeurteilung vom 23. November 1999, worauf

verwiesen werde.

In der Kündigung vom 13. Dezember 1999 wurde

in Dispositiv-Ziffer 2 festgehalten:

"Die Gründe für die Entlassung wurden A anlässlich der

Mitarbeiterbeurteilung vom 23. November 1999 mitgeteilt. Ein entsprechendes

Protokoll wurde ihr ausgehändigt. Gleichzeitig wurde ihr eine Frist von zehn

Tagen zur Stellungnahme eingeräumt."

Damit wurde die

Kündigung ausreichend begründet, denn wie bereits erwähnt war die Problematik,

welche schliesslich zur Kündigung führte, weder für die Beschwerdefüh­rerin

noch für den Beschwerdegegner neu (vorn a/dd). Die Beschwerdeführerin verlangte

dennoch mit Eingabe vom 21. Dezember 1999 die Begründung der Kündigung. Mit

Schreiben vom 5. Januar 2000 wies der Beschwerdegegner u.a. zu Recht darauf

hin, dass der Beschwerdeführerin die Gründe für ihre Entlassung am 23. November

1999 ausführlich erläutert worden seien.

f) Insgesamt erweist sich die Kündigung damit

als gültig, selbst wenn ihre Aussprechung mit einer Gehörsverletzung verbunden

war. Für die Letztere wird der Beschwerdeführerin denn auch eine angemessene

Entschädigung zugesprochen (vorn c).

5. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf

Art. 3 GlG und macht geltend, sie sei als Teilzeitarbeitskraft benachteiligt

worden, was eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstelle, da von

Teilzeitarbeit in weitaus grösserer Zahl Arbeitnehmerinnen betroffen seien.

Anlässlich des Gesprächs vom 30. August 1999 habe D die Ansicht vertreten, mit

einem Arbeitspensum von weniger als 80 % könne eine Teilzeitbeschäftigung

nicht erfolgreich sein. Ausserdem habe man ihr keine (einzelne) Grossgemeinde

zuteilen wollen, die ihr die Arbeit erleichtert hätte. Es dränge sich der

Verdacht auf, dass die Vorgesetzten der Beschwerdeführerin Vorgaben hätten

machen wollen, die mit einem 50 %-Pensum nicht zu erfüllen gewesen wären.

Sie sei die einzige Teilzeitangestellte im Team gewesen und die einzige, welche

unerfüllbare Vorgaben erhalten habe.

a) Zu Recht beruft sich die

Beschwerdeführerin nicht auf eine direkte Diskriminierung, denn die geltend

gemachten Benachteiligungen knüpfen nicht direkt am Geschlecht an. Vielmehr

wird eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

geltend gemacht, da die Aufgabenzuteilung an die Beschwerdeführerin aufgrund

ihrer Eigenschaft als Teilzeitbeschäftigte erfolgt sei. Laut der Botschaft zum

Gleichstellungsgesetz vom 24. Februar 1993 (BBl 1993 I 1248, 1295) gilt

"eine Diskriminierung ... als indirekt, wenn sich das verwendete Kriterium

zwar auf beide Geschlechter anwenden liesse, die Angehörigen des einen

Geschlechtes gegenüber denjenigen des anderen jedoch erheblich benachteiligt

werden, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre." Da deutlich mehr

Frauen als Männer Teilzeit arbeiteten, liege darin eine indirekte

Diskriminierung.

Da Diskriminierungen von den Betroffenen

naturgemäss nicht leicht nachzuweisen sind, gilt aufgrund von Art. 6 GlG eine

besondere Beweiserleichterung (nachfolgend b). Zu­dem kann beim Nachweis einer

(direkten oder indirekten) Diskriminierung – zumindest in öffentlichrechtlichen

Arbeitsverhältnissen – eine Kündigung grundsätzlich aufgehoben und das

Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden (Kathrin Arioli/Felicitas Furrer Iseli,

Die An­wendung des Gleichstellungsgesetzes auf öffentlichrechtliche

Arbeitsverhältnisse, Basel/ Genf/München 1999, Rz. 179 ff.; Margrith

Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum

Gleichstellungsgesetz, Basel/Frankfurt a.M., 1997, [fortan Kommentar GlG], Art.

5 N. 23).

b) Laut Art. 6 GlG wird eine Diskriminierung

vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird. Zum

Begriff "Glaubhaftmachen" gibt es keine Legal­definition. Nach der

bisherigen Gerichtspraxis zu diesem Begriff ist ein Tatbestand glaub­haft dargelegt,

wenn der Richterin oder dem Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte der

Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage

stehenden Tatsachen vermittelt wird, ohne dass dabei die Möglichkeit

ausgeschlossen werden muss, dass sich die Verhältnisse auch anders gestalten

könnten (Kommentar GlG, Art. 6 N. 49). Es wird auch die Meinung vertreten,

für das Beweismass dürfe nicht verlangt werden, dass die

Geschlechterdiskriminierung wahrscheinlicher sei als die Nichtdiskriminierung.

Eine Tatsache könne demnach auch als glaubhaft gemacht gelten, wenn die Wahrscheinlichkeit

unter 50 % liege (Kommentar GlG Art. 6 N. 56). Zu prüfen wäre demnach, ob

aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Geschlechterdiskriminierung

in diesem Sinn als wahrscheinlich erscheine und gestützt darauf die in Art. 6

GlG aufgestellte Vermutung greife. Vermöchte die Gegenpartei diese Vermutung

nicht zu widerlegen und könnte sie auch keine zwingenden sachlichen Gründe für

die faktische Schlechterstellung nachweisen, trüge sie die Folgen der

Beweislosigkeit.

aa) Die Äusserung des (indirekten)

Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, dass eine Teilzeitanstellung unter

80 % kaum erfolgreich sein könne, kann als erwiesen gelten, da sie vom

Beschwerdegegner unwidersprochen hingenommen worden ist. Ob diese Äusserung

allein jedoch bereits glaubhaft zu machen vermag, dass eine indirekte

Geschlechterdiskrimi­nierung vorliegt, erscheint fraglich, da auch von der

Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird, der genannte Vorgesetzte habe

direkten Einfluss auf die Arbeitszuteilung an die Teilzeitangestellten der EA M

genommen.

bb) Weiter führt die Beschwerdeführerin an,

dass ihr aufgrund ihrer Teiltzeitbeschäftigung keine (einzelne) Grossgemeinde

zugeteilt worden sei, was sich erheblich auf den zu leistenden Arbeitsaufwand

ausgewirkt habe. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die EA M nur sehr

wenige Grossgemeinden zu bearbeiten hat (nachfolgend c/bb), fällt die Würdigung

dieser (ebenfalls unbestrittenen) Behauptung schwer.

cc) Angesichts der nachfolgenden Ausführungen

kann die Frage jedoch offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin

vorgebrachten unbestrittenen Tatsachen bereits ausreichen, um die

Beweiserleichterung gemäss Art. 6 GlG zum Tragen zu bringen. Selbst bei

glaubhaft gemachter (indirekter) Geschlechterdiskriminierung kann nämlich von

der Gegenpartei der Beweis erbracht werden, dass keine

Geschlechterdiskriminierung vorliegt (vgl. Kommentar GlG, Art. 6 N. 24 ff., 27)

oder dass eine formal neutrale Massnahme, von deren Auswirkungen die

Geschlechter faktisch unterschiedlich betroffen sind, sachlich gerechtfertigt

ist (zu den Voraussetzungen einer solchen Rechtfertigung Kommentar GlG, Art. 3

N. 20). So aber verhält es sich hier:

c) Die Beschwerdeführerin beanstandet im

Wesentlichen die Aufgabenzuteilung. Das Gesetz verbietet es Arbeitgebenden,

eine Zuteilung der Arbeit und der Aufgaben vorzunehmen, die ein Geschlecht im

Vergleich zum andern direkt oder indirekt benachteiligt. Eine Aufgabenzuteilung

(Arbeitszuteilung), die nicht aufgrund des Geschlechts erfolgt, kann im

Ergebnis dennoch Auswirkungen zum Nachteil eines Geschlechts haben. Das ist

beispielsweise dann der Fall, wenn Teilzeitangestellte von der Ausführung

bestimmter Auf­gaben oder Arbeiten tendenziell ausgeschlossen sind, da

überwiegend Frauen Teilzeit arbeiten und aus diesem Grunde viel mehr Frauen

betroffen sind als Männer. Geschlechtsspezifisch ungleiche Auswirkungen sind

generell dann gegeben, wenn Aufgaben nach spezifischen Voraussetzungen verteilt

werden, die vergleichsweise überwiegend von Männern erfüllt werden. Die

Abklärung muss sich auf die konkrete Arbeit oder Aufgabe beziehen (Kommentar

GlG, Art. 3 N. 47 ff.; vgl. ferner Kathrin Arioli, Die Rechtsfigur der indirekten

Diskriminierung, in AJP 11/1993, S. 1332 ff.).

aa) Wie sich aus der Stellungnahme des

Beschwerdegegners vom 3. Januar 2000 zum Rekurs ergibt, war die

Beschwerdeführerin – zu diesem Zeitpunkt bestand das Arbeitsverhältnis mit ihr

noch – nicht die einzige Teilzeitangestellte im kantona­len Steueramt. Unter 25

Festangestellten beschäftigte die EA M 15 Frauen, insbesondere auch in

Kaderpositionen. Bei den Steuerkommissären und -kommissärinnen betrug der

Frauenanteil 42 %. Fünf Mitarbeiterinnen der EA M befanden sich in einem

Teilzeitarbeitsverhältnis, ab 1. März 2000 sogar sechs, nämlich zusätzlich eine

weitere Steuerkommissärin, welche ein Teilzeitpensum versah. Es wird auch von

der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass Frauen in der EA M grundsätzlich

im selben Umfang gleichartige Aufgaben und Arbeiten zugeteilt erhielten wie

Männer.

bb) Es trifft zu, dass der Beschwerdeführerin

keine (einzelne) Grossgemeinde zur Bearbeitung zugewiesen wurde. Der

Beschwerdegegner rechtfertigte dies damit, dass aufgrund der beschränkten Möglichkeiten,

Auskünfte zu erteilen, Teilzeitbeschäftigten keine grossen Zuteilungen

zuzuweisen seien. Grössere Gemeinden hätten aufgrund ihres Arbeitsauftrages,

höherer Fluktuationen in der Bevölkerung sowie der Wochenaufenthalterproblematik

einen erhöhten Informationsbedarfs und deshalb einen legitimen Anspruch auf

eine ständig anwesende Ansprechperson beim kantonalen Steueramt. Eine Teilzeit

angestellte Person könne diesen legitimen Ansprüchen nicht genügen. Eine

Aufteilung in mehrere Zuteilungen wiederum (d.h. die Zuständigkeit mehrerer

Steuerkom­missärinnen oder -kommissäre für eine Gemeinde) sei mit grossem

administrativem Aufwand verbunden, und zwar sowohl auf der Kanzlei als auch

beim Gemeindesteueramt. Dies vor allem deswegen, weil im Einzugsbereich der EA

M keine der Gemeinden derart gross sei, dass sie in mehrere Bezugabteilungen

gegliedert werden könnte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt

sich daraus, dass ihr aus rein sachlichen und betrieblichen Gründen keine

Grossgemeinde zugeteilt wurde. Zwar rechtfertigt nicht jede sachliche

Begründung Auswirkungen, die das eine oder andere Geschlecht benachteiligen

(Kommentar GlG, Art. 3 N. 16, 52). Die Begründung des Beschwerdegegners beruht

jedoch auf objektiven Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund

des Geschlechts zu tun haben, denn die jederzeitige Ansprechbarkeit und die

Gewährleistung einer gewissen Kontinuität in der Behandlung steuerrechtlich

relevanter Fragen für Grossgemeinden sind Massnahmen, die einem notwendigen

Ziel dienen und dafür geeignet und erforderlich sind. Daran ändert sich dadurch

nichts, dass die beiden Grossgemeinden L und J auf je zwei Leute aufgeteilt worden

sind. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass die betreffenden

Steuerkommissäre ein Teilzeitpensum versehen haben.

Hinzu kommt, dass die EA M keine eigentlichen

Grossgemeinden einzuschätzen hat. Von den 30 Gemeinden in ihrem Einzugsgebiet

umfasst die kleinste 478, die grösste 8070 steuerpflichtige Personen. 57 %

der Gemeinden weisen weniger als 2000, 83 % der Gemeinden weniger als 4000

steuerpflichtige Personen auf. Nur 17 % der Gemeinden haben mehr als 6000

steuerpflichtige Personen, wobei keine Gemeinde in den Bereich von 4000-6000

Steuerpflichtigen fällt. Mit ihrer 50 %-Anstellung war die Beschwerdeführerin

für 1784 Steuerpflichtige zuständig, eine zu 100 % beschäftigte

Steuerkommissärin (oder ein Steuerkommissär in entsprechender Stellung) im

Durchschnitt für 7292 Steuerpflichtige. Schon aufgrund dieser Zahlen erhellt,

dass die Beschwerdeführerin eine Grossgemeinde nie allein hätte bearbeiten

können, was zudem aus den erwähnten betrieblichen Gründen vermieden werden

wollte. Ausserdem gehörten die ihr zugeteilten Gemeinden zu den 57 % der

Gemeinden mit weniger als 2000 Steuerpflichtigen, welche die EA M einzuschätzen

hatte. Die Zuteilung von Gemeinden dieser Grösse an die Beschwerdeführerin kann

daher – entgegen ihrer Ansicht – als durchaus repräsentativ betrachtet werden.

Die Beschwerdeführerin macht allerdings

geltend, bei grösseren Gemeinden sei eine grössere Erledigungsquote möglich, da

die zahlreichen einfacheren Fälle vorab erledigt werden könnten. Ausserdem sei

die Sollvorgabe, gemessen an der Anzahl Steuerpflichtiger, prozentual gesehen

geringer: Ein 100 %-Pensum umfasse durchschnittlich 7292 Steuerpflichtige,

die Sollvorgabe betrage jedoch nur 3700. Ihre Sollvorgabe habe jedoch 1784

betragen, demnach fast der Anzahl Steuerpflichtiger entsprochen. Eine grosse

Anzahl Steuerpflichtiger bedeute ferner, dass eine grössere Anzahl einfacherer

Fälle vorliege, die zuerst erledigt werden könnten. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin ist von Bedeutung, dass ihr Pensum lediglich rund 1800

Steuerpflichtige umfasste und nicht etwa 3646, was der Hälfte eines

100 %-Pensums entsprochen hätte. Mit ihrer Sollvorgabe von 1784 lag die

Beschwerdeführerin zudem unter der Hälfte derjenigen der zu 100 % Tätigen

von 1850 (1/2 von 3700), womit ihre Belastung durch die Gemeinden U und X, die

aufwendiger als andere Gemeinden zu bearbeiten gewesen sein sollen, angemessen

berücksichtigt wurde. Dass in der Sollvorgabe von 3646 Fällen eine grössere

Anzahl einfacherer Fälle vorliegen kann, ist nicht auszuschliessen. Indessen

wurde dies durch die etwas reduzierte Sollvorgabe der Beschwerdeführerin

kompensiert.

cc) Der Einsatz der Beschwerdeführerin auf

der EA M wurde im Voraus mit ihr besprochen. Sie selber macht nicht geltend,

dass ihr die Bearbeitung einer einzelnen Grossgemeinde zugesichert worden wäre.

Ihren Schwierigkeiten, die gesetzten Ziele zu erreichen, wurde durch

verschiedene Massnahmen entsprochen. Der Beschwerdegegner zeigte sich demnach

durchaus gewillt, der Beschwerdeführerin die erfolgreiche Gestaltung ihres

Teilzeitpensums zu ermöglichen, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.

aaa) Die Beschwerdeführerin macht geltend,

vor der Zuteilungsänderung am 1. November 1998, als sie die Gemeinden T, U, V

und W zu bearbeiten hatte, sei die Aktenablieferung mehrfach am falschen Ort

erfolgt. Sie habe als einzige Mitarbeiterin Fälle aus der Umteilung von der EA

R erhalten, welche für einen "lockeren Arbeitsstil" bekannt gewesen

sei; entsprechend seien die Akten schlecht aufbereitet ge­wesen. Die Vorinstanz

führte im angefochtenen Entscheid aus, die Beschwer­deführerin führe keine

Tatsachen an, welche eine unzureichende Qualität der Arbeits­tätigkeit der EA R

belegen würden, was die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis bestreitet, die

Vorinstanz hätte weitere Abklärungen tätigen müssen.

In der Stellungnahme zum Rekurs machte der

Beschwerdegegner geltend, die Umteilung der Gemeinden T, V, W und U von der EA

R in die EA M habe bereits 1997 stattgefunden. In den Jahren 1998 und 1999 habe

der behauptete komplizierte Aktenlauf nicht mehr bestanden, da in der EA M die

Kanzleien eingerichtet worden seien. Es sei nicht einzusehen, weshalb nach

einer Übergangsphase, in der gewisse administrative Umstellungen erforderlich

gewesen seien, die Vorgaben nicht hätten erfüllt werden können. Darauf geht die

Beschwerdeführerin nicht ein, sondern beschränkt sich auf die Wiederholung

ihres im Rekursverfahren eingenommenen Standpunktes. Erstaunlicherweise aber

erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs vom 18. Dezember 1998

die Zuteilung von T an sie – wohl als einzelne Grossgemeinde – , demnach gerade

eine Gemeinde, die aus der Umteilung von der EA R stammte. Dies spricht für die

Darstellung des Beschwerdege­g­ners, wonach in den Jahren 1998 und 1999 keine

Probleme mit dem Aktenlauf bestanden hätten. Dass aus der Zeit zuvor wegen der

schlecht aufbereiteten Akten eine ungerechtfertigte Belastung der

Beschwerdeführerin oder ein Überhang an nicht erledigten Fällen entstanden

wäre, macht sie tatsächlich nicht geltend.

bbb) Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass

der Liegenschaftenanteil in den ihr zugeteilten Gemeinden 30,8 % betrug.

Ihre Kolleginnen und Kollegen hätten keine Gemeinden mit ähnlich hohem

Liegenschaftenanteil bearbeiten müssen. Gerade im Zusammenhang mit den

Unterhaltskosten seien Liegenschaften arbeitsaufwendig. Ausserdem habe die

Rechtsunsicherheit bei der Liegenschaftenbewertung und der Festsetzung der Eigenmietwerte

zu erheblicher Mehrarbeit geführt. Sie habe ferner nicht die Komplexität der

Einschätzung wegen Grundbesitzes gerügt, sondern den mit der Einschätzung der

Liegenschaften verbundenen Aufwand.

Die Beschwerdeführerin berief sich im Januar

1998 auf das Statistische Jahrbuch des Kantons Zürich, um darzulegen, dass die

von ihr zu bearbeitenden Gemeinden einen (zu) hohen Anteil an Liegenschaften

aufwiesen. Sie stellte der Zahl der Steuerpflichtigen diejenige der

Einfamilienhäuser gegenüber und errechnete daraus den Prozentsatz an Liegenschaftenbesitzern.

Diese Argumentation greift zu kurz. Vorab wird dabei nicht berücksichtigt, dass

schon das Gemeindesteueramt, mindestens in leichteren Fällen, Liegenschaften

einschätzt. Ausserdem unterscheidet sie nicht zwischen Besitzern von nur einer

Liegenschaft und solchen von mehreren Liegenschaften sowie zwischen

Liegenschaftenbesitzern, die einer selbständigen, und solchen, die einer

unselbständigen Erwerbs­tätigkeit nachgehen. Diese Unterscheidungen wirken sich

aber auf den Einschätzungsaufwand aus. Schliess­lich ist die Anzahl der

steuerpflichtigen Liegenschaftenbesitzer um diejenigen, die in anderen

Abteilungen eingeschätzt werden, zu reduzieren; so wurden die ins­besondere in

ländlichen Verhältnissen häufiger anzutreffenden Bauern und Kleingewerbler

durch die EA R eingeschätzt. Selbst wenn es zutreffen würde, dass die

Beschwerdeführerin Gemeinden mit dem höchsten Liegenschaftenbestand zu

bearbeiten gehabt hätte, sagten die blos­sen Zahlen über den konkreten Aufwand

daher wenig aus. Daran ändert auch die Rechtsunsicherheit über die

Liegenschaftenbewertung und die Eigenmietwerte, welche alle Steuerkommissäre

und -kommissärinnen gleichermas­sen traf, nichts.

Für die Gemeinde V, welche nach Meinung der

Beschwerdeführerin über eine unverhältnismässige Anzahl von Bauernhäusern mit

Ausnahmebewertungen verfügen soll, war sie nur bis November 1998 zuständig.

Danach wurde sie davon entlastet. Dass sie aus dieser Zeit noch Pendenzen hätte

mittragen müssen, wird nicht geltend gemacht.

ccc) Die Beschwerdeführerin lässt ausführen,

die geänderte Zuteilung – Gemeinden U und X – habe zu keiner nennenswerten

Verbesserung geführt. X verfüge ebenfalls über einen hohen Liegenschaftenanteil

(28 %), ferner über Denkmalschutzobjekte, Objekte in steiler Hanglage und

eine Abfalldeponie, was individuelle Einschätzungen nötig gemacht habe. Die

vorgegebene Produktion habe so nicht erreicht werden können. Auch hiezu ist

darauf zu verweisen, dass die absolute Zahl an Liegenschaften wenig über den

Aufwand an Liegenschafteneinschätzungen aussagt. Ausserdem macht die

Beschwerdeführerin nicht geltend, dass in der Zeit, als die Bearbeitung der

Gemeinde X ihr oblag, neu Objekte unter Denkmalschutz gestellt wurden. Es

bestanden daher aus den Vorjahren zweifellos Vergleichszahlen, was ihr die

Einschätzung solcher Objekte erleichterte. Dasselbe gilt für die Objekte in

Hanglage, die wohl nur im Zeitpunkt ihrer Entstehung erstmals und völlig neu

eingeschätzt werden mussten. Inwiefern sich die bereits seit 1980 bestehende

Abfalldeponie in X ausserhalb der Wohngebiete der Gemeinde auf die Bewertung

der Liegenschaften ausgewirkt haben könnte, wird nicht näher dargelegt und ist

daher nicht weiter zu prüfen.

ddd) Die Beschwerdeführerin erwähnt, sie sei

nicht die einzige gewesen, welche bei einem Wechsel von der EA K in die EA M

einen Leistungsabfall in quantitativer Hinsicht habe hinnehmen müssen. Die

Vorinstanz liess hiezu Abklärungen machen. Nach Angaben des Beschwerdegegners

erfüllten neben der Beschwerdeführerin drei Steuerkommissäre und

-kommissärinnen in der EA M die Vorgaben nicht. Eine dieser Personen kündigte

von sich aus. Im Übrigen sei es nicht zu Kündigungen gekommen. Eine Person habe

wegen der Belastung mit zusätzlichen Spezialaufgaben und die andere infolge

Kündigung während der Aufräumphase in den letzten drei Anstellungsmonaten ihr

Soll (monatliche Produktionsvorgabe) nicht erreicht. Darauf geht die

Beschwerdeführerin nicht ein. Immerhin ist zu bemerken, dass in der

Mitarbeiterbeurteilung vom 18. Februar 1998 und vom 6. Dezember 1996 der

Beschwerdeführerin das Nichteinhalten der Produktionsvorgaben auch nachgesehen

worden war

Aufschlussreich sind ferner die Ausführungen

von H gegenüber dem Chef des kantonalen Steueramtes, G, vom 30. September 1998,

die von der Beschwerdeführerin nicht zur Entfernung aus dem Personaldossier

vorgeschlagen wurden. Danach liegt der Unterschied zwischen einer

Stadtabteilung (z.B. EA K) und einer Landabteilung (wie die EA M) mit

Landgemeinden mit niedrigerem Steuerfuss und höherem Liegenschaftenanteil in

einer spürbar höheren Arbeitsintensität. Darin ist allerdings weder eine

indirekte Diskriminierung der Beschwerdeführerin noch eine besondere

(ungerechtfertigte) Belastung durch Gemeinden mit hohem Liegenschaftenanteil zu

sehen. Vielmehr trafen diese Umstände alle auf der EA M Beschäftigten in

ähnlicher Weise. Dabei hatte die Beschwerdeführerin ihrem Einsatz auf der EA M

ausdrücklich zugestimmt, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie

wusste, was sie in der EA M erwartete, und zwar allein schon aufgrund ihrer

langjährigen Arbeit auf dem Steueramt. Ihrem Standpunkt könnte allenfalls dann

gefolgt werden, wenn der Beschwerdegegner keine Anstalten getroffen hätte, um ihre

Situation zu verbessern, was indessen nicht der Fall war (dazu sogleich ff.).

Soweit H im erwähnten Schreiben vom 31.

Januar 2000 festhielt, die Beschwerdeführerin habe schon während der Zeit als

Steuerkommissärin auf der EA K morgens erst eine Stunde nach Erscheinen

eingestempelt, über Mittag für anderthalb Stunden ausgestempelt, jedoch

durchgearbeitet, und abends um 18.30 Uhr wieder ausgestempelt, oft aber bis 20

Uhr weitergearbeitet, kann offenbleiben, ob bereits damals eine Überforderung bestanden

hat, worauf diese Umstände hinweisen könnten. Eine solche wäre jedenfalls nicht

vom Beschwerdegegner zu vertreten gewesen und damit für die Frage der

gerechtfertigten und nicht missbräuchlichen Kündigung von untergeordneter

Bedeutung.

eee) Zu Recht wurde im angefochtenen

Entscheid darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch bezüglich der

Sichtquoten eher günstig gestellt war. Unter Sichtquoten wird der Anteil an von

der Gemeinde bereits bearbeiteten, weniger anspruchsvollen

Steuererklärungsfällen verstanden. Gegenüber der durchschnittlichen Sichtquote

von 43 % (1997) lag die Gemeinde U mit 49 % etwas über dem

Durchschnitt, X hingegen mit 38 % darunter. Auf eine die

Beschwerdeführerin geradezu benachteiligende Zuteilung kann daraus nicht

geschlossen werden. Zwar sollen Gemeinden mit hoher Sichtquote schwieriger

einzuschätzen sein, da vom Gemeindesteueramt bereits ein Teil der weniger

anspruchsvollen Fälle erledigt worden sei. Die zuvor von der Beschwerdeführerin

zu bearbeitenden Gemeinden V (44 %), W (35 %) und T (20 %) lagen

mehr­heitlich unter der durchschnittlichen Sichtquote. Dies allein könnte

allenfalls für geringe Änderungen in der Belastung der Beschwerdeführerin durch

die Umteilung sprechen, doch ist zu bedenken, dass mit bloss zwei Gemeinden

auch die Zahl von Anfragen und von Ansprechpartnern geringer ist als mit vier

Gemeinden.

fff) Zu berücksichtigen ist sodann, dass das

Pensum der Beschwerdeführerin vo­rübergehend von der Erledigung von monatlich

150 Fällen auf 120 Fälle reduziert wurde. Zwar blieb die Vorgabe von 150

Steuererklärungen in Kraft, doch galt ab August 1998 bis Ende 1998 die interne

Vorgabe von 120 Steuererklärungen, allerdings unter Androhung eines Verweises

bei Nichterfüllung. Dieser Verweis erfolgte anlässlich des Mitarbeitergesprächs

vom 18. Dezember 1998; gleichzeitig wurde von der Beschwerdeführerin ab

1. Januar 1999 die Erfüllung der 100 %-Vorgabe (150 Steuererklärungen

monatlich) verlangt. Die Vorgabe von 150 Steuererklärungen entspricht nicht

ganz einem 50 %-Pensum. Auch diese Umstände zeigen, dass es entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin nicht darum ging, ihr die Unmöglichkeit eines

50 %-Pensums zu demonstrieren, sondern dass der Beschwerdegegner gewillt

war, soweit als möglich für Entlastung zu sorgen. Dass sich die

Beschwerdeführerin nicht einfach eine Gemeinde nach ihrem Gutdünken auslesen

durfte, liegt nicht zuletzt darin begründet, dass dies die übrigen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Teams Q auch nicht durften und die

anfallende Arbeit gleichmässig zu verteilen war.

dd) Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich

die Zuteilungspraxis der EA M negativ auf die Arbeitsbelastung der

Teilzeitangestellten auswirkt – was angesichts der Gemeindegrössen im

Einzugsgebiet der EA M jedoch nicht belegt werden kann –, würde diese Praxis

den strengen Anforderungen genügen, welche an die Rechtfertigung von Massnahmen

gestellt werden, von welchen die Geschlechter faktisch unterschiedlich

betroffen sind (Kommentar GlG, Art. 3 N. 20). Namentlich wird mit der

Zuteilungspraxis ein sachlich gerechtfertigtes und geschäftsnotwendiges Ziel

verfolgt (ständige Verfügbarkeit einer Ansprechperson für Grossgemeinden), für

dessen Erreichung diese Praxis geeignet und auch notwendig ist. Eine andere

zumutbare Möglichkeit, um dieses Ziel zu erreichen, ist nicht ersichtlich.

Zudem wurden vom Arbeitgeber mit der Reduktion der Sollvorgabe auf unter

50 % der Sollvorgabe einer vollzeitig beschäftigten Person auch eine

adäquate Begleitmassnahme getroffen, um die Auswirkungen der Zuteilungspraxis möglichst

zu verringern. Weiter hat sich die Leitung der EA M gegenüber der

Beschwerdeführerin verschiedentlich flexibel und kooperativ gezeigt und

alternative Lösungsvorschläge unterbreitet und durchgeführt. Vor diesem

Hintergrund lässt sich der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der sie

als Teilzeitangestellte treffenden indirekten Diskriminierung nicht aufrecht

erhalten.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die

Beschwerdeführerin das Vorliegen einer indirekten Diskriminierung glaubhaft

gemacht hätte, was hier aber offen gelassen werden kann (vorne b), wäre

aufgrund der Aktenlage erwiesen, dass im Verhalten der Behörde keine

Geschlechterdiskriminierung erblickt werden kann. Damit erweist sich auch die

Kün­digung des Arbeitsverhältnisses nicht als diskriminierend.

6. Das Personalgesetz verweist in § 18 Abs. 2

zur missbräuchlichen Kündigung auf die Bestimmungen des Obligationenrechts zum

Arbeitsvertrag. Eine unterschiedliche Aufgabenzuteilung kann sich auch unter

allgemein arbeitsrechtlicher Sicht als missbräuchlich erweisen. Der Arbeitgeber

ist in der Ausübung seines Weisungsrechts an den Grundsatz von Treu und Glauben

gebunden. Willkürliche, ohne sachliche Begründung erlassene oder gar schikanöse

Weisungen sind unzulässig. Willkür liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitgeber

gegenüber verschiedenen Arbeitnehmern ohne sachliche Gründe ungleiche Weisungen

erlässt und einzelne Arbeitnehmer zu Gunsten anderer benachteiligt (Staehelin/

Vischer, Art. 321d N. 20). Eine auf diese Weise provozierte Kündigung – hier

z.B. durch Überbelastung der teilzeitarbeitenden Arbeitnehmerin mit

anschliessendem Vorwurf mangelnder Leistung – wäre wohl ebenfalls als

missbräuchlich zu betrachten.

a) Wie bereits eingehend dargelegt, bestehen

unter dem Gesichtspunkt des Gleichstellungsgesetzes keine Anhaltspunkte für

eine ungleiche Behandlung der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kolleginnen

und Kollegen auf dem Steueramt (vorn 5). Auf diese Ausführungen ist auch unter

dem Gesichtspunkt einer willkürlichen oder ungleichen Behandlung der

Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner zu verweisen.

Bezüglich allfälliger Weisungen ist sodann

weder eine unterschiedliche Behandlung der Beschwerdeführerin erkennbar noch

wird eine solche substantiiert dargetan. Ausserdem versuchte der

Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin zu entlasten und akzeptierte wäh­rend

längerer Zeit, dass sie ihre Produktionszahlen nicht erfüllte. Auf die

Bedürfnisse der Beschwerdeführerin wurde daher durchaus eingegangen, soweit die

ver­schiedenen Vorgesetzten aus betrieblichen Gründen ihre Wünsche erfüllen

konnten. Auf­grund ihrer Teilzeitanstellung durfte sie dagegen nicht mit einer

Vorzugsbehandlung rechnen. Es bestehen daher auch aus arbeitsrechtlicher Sicht

keine Umstände, welche auf eine missbräuchliche oder rechtswidrige Kündigung

hindeuten.

b) Auch unter dem Gesichtspunkt des Mobbings

kann die Beschwerdeführerin die Kündigung nicht als unrechtmässig erscheinen

lassen. Unter Mobbing wird das systematische Ausgrenzen eines Gruppenmitglieds

durch die eigene Gruppe verstanden, ein Abstos-sungsverhalten, das von einigen

oder allen Arbeitskollegen ausgeht und das die betroffene Person nicht

verursacht hat. Mobbing wird u.a. damit definiert, dass eine oder mehrere von

45 genau beschriebenen Handlungen während eines halben Jahres oder länger

mindestens einmal pro Woche vorkommen. Zu diesen Handlungen gehören u.a. die

Verbreitung von Gerüchten und dass hinter dem Rücken des Kollegen schlecht über

ihn gesprochen wird (Manfred Rehbinder/Alexander Krausz, Psychoterror am

Arbeitsplatz, in ArbR 1996, S. 18-20). Solche Umstände substantiiert die

Beschwerdeführerin nicht. Dass im Februar 1999 keine Mitarbeiterbeurteilung

durchgeführt wurde, hängt mit dem damals von H erlittenen Unfall zusammen, der

zu dessen Kündigung führte und wovon alle Mitarbeitenden der EA M betroffen

waren.

c) Die im Recht liegenden Aktennotizen lassen

ebenfalls nicht den Eindruck aufkommen, dass die Beschwerdeführerin mit System

aus der EA M hinausgeekelt werden sollte (vorn 3c). Vielmehr werden darin

Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin beschrieben, die bei den Mitarbeitenden

und Betroffenen auf Unverständnis stiessen. Am 21. September 1999 fand vor

den Steuerkommissärinnen der EA M, dem Chef der EA E und den Bezirksdelegierten

von S und Y eine Weiterbildungsveranstaltung statt. Unter dem Traktandum

"Verschiedenes" stellte die Beschwerdeführerin die Frage, weshalb

gegen aus­sen nicht kommuniziert werde, dass die vorherige Zuteilung (Gemeinden

U und X) nun definitiv sei. Ausserdem erkundigte sie sich nach den Spettplänen

im Team Q, welche an der Teamsitzung vom 26. Februar 1999 besprochen worden

seien. Weiter beanstandete sie, dass sie ursprünglich von Q 1996 bearbeitete

Akten für das Jahr 1997 bearbeiten musste und vermutete, er habe diese Akten an

sie abgeschoben, um sich die Arbeit zu erleichtern. Die Beschwerdeführerin

gesteht zu, dass die beiden Fragen, die sie für berechtigt hielt und in

sachlichem Ton gestellt habe, für Z höchst unangenehm und lästig gewesen seien,

was sie indessen nicht davon abhielt, diese Fragen, welche blosse Interna

betrafen, vor Publikum zu stellen und die Vorgesetzte damit in ein schiefes

Licht zu rücken. Die Verfasserinnen und Verfasser der einzelnen Aktennotizen

zeigten sich denn auch mehrheitlich befremdet vom Vorgehen der

Beschwerdeführerin, umso mehr, als sie dabei noch andere Mitarbeitende im Team

Q kritisierte. Im Übrigen hält Z zu Recht fest, dass es nicht länger zu

vertreten gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin als einzige ihr Pensum nicht

erfüllt habe, und dies auf Kritik im Team Q gestossen sei. Schliesslich bleibt

darauf hinzuweisen, dass im Laufe der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der

EA M keine gemeinsamen Mittagessen mehr durchgeführt und nur noch per e-mail

kommuniziert wurde.

d) Schliesslich erachtet es die

Beschwerdeführerin als unhaltbar, dass nur bei ihr eine Qualitätskontrolle

erfolgte. So sei buchstäblich nach Fehlern gesucht worden. Kleinere, an sich

unbedeutende Vorfälle würden darin herausgepickt und aufgebauscht.

Zu Unrecht empfindet die Beschwerdeführerin

die Qualitätskontrolle als eine gegen sie gerichtete Schikane. Der

Beschwerdegegner beanstandete, dass sie die Produktionsziele nicht erreichte.

Auf der Suche nach Gründen hiefür hätte mindestens die Möglichkeit bestan­den,

dass die Beschwerdeführerin wegen qualitativ sehr hochstehender und damit zeitraubender

Bearbeitung der Steuererklärungen zeitlich und leistungsmässig in Rückstand

geraten wäre. Insofern diente die Qualitätskontrolle auch den Interessen der

Beschwerdeführerin. Im Übrigen handelte es sich nicht um die erste

Qualitätskontrolle; bereits am 2. Juni 1994 und am 5. Juli 1999 war die

Beschwerdeführerin einer solchen unterzogen worden. Ausserdem war die

Qualitätskontrolle Teil der der Beschwer­deführerin am 17. August 1999

auferlegten Bewährungsfrist von drei Monaten (§ 18 Abs. 1 VVPG). Dies ergibt

sich aus dem Protokoll desselben Datums, welches die Beschwerdeführerin am

30. August 1999 unterzeichnete. Es liegt zudem auf der Hand, dass dem

Beschwerdegegner nicht daran gelegen sein konnte, eine allfällige markante

(quantitative) Leistungssteigerung der Beschwerdeführerin auf Kosten der

Qualität anzuerkennen.

Was die Bewertung der untersuchten Fälle

anbelangt, trifft es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu, dass

akribisch nach Fehlern gesucht und diese ungebührlich aufgebauscht wurden.

Bereits in der Qualitätskontrolle vom 5. Juli 1999, als die Kündigung noch kein

aktuelles Thema war, wurde die Arbeit der Beschwerdeführerin verschie­dentlich

als sehr gut und sorgfältig beurteilt oder auch einfach nicht beanstandet (z.B.

Fälle 2, 4, 6-9, 11). Daneben gab es allerdings auch Fälle, in denen die

Beschwerdeführerin viel zu viel Aufwand für wenig Ertrag betrieb (z.B. Fall 12)

oder unbrauchbare Arbeit leis­tete (z.B. Fälle 10, 12, 15). Einzelne Fälle

bedurften auch der Überarbeitung (z.B. Fall 5). Gelobt wurden ferner die

Aktenordnung, die Referenzierung, beanstandet der zum Teil betriebene unnötige

Aufwand.

Davon unterscheidet sich die neuerliche

Qualitätskontrolle vom 25. Oktober 1999 nicht markant. Auch hier wird die

Bearbeitung von Steuererklärungen verschiedentlich als gut beurteilt oder nicht

beanstandet (z.B. Fälle 1 und 2 U; Fälle 1, 2, 5, 6, 8, 9, 11, 15, 17 X; act.

9/4/15/1). Daneben gab es nur knapp genügende, mehrfach aber auch ungenügende

Bearbeitungen (so z.B. Fall 3 [1997] U; Fälle 7, 10, 13, 16 [1998], 19 X).

Mehrfach wurde auch die Arbeitsweise der Beschwerdeführerin beanstandet, die

zuviel Aufwand betrieb (explizit Fall 14 X). Insgesamt erscheint aber die

Beurteilung der Beschwerdeführerin weder als willkürlich noch darauf

ausgerichtet, mit Akribie nach Fehlern zu suchen.

e) In der Mitarbeiterbeurteilung vom 23.

November 1999 war auch die Qualitätskontrolle vom 23. Oktober 1999 ein Thema,

wovon eine 5-seitige Zusammenfassung sowie eine Kopiensammlung relevanter

Einschätzungsdokumente existierte. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend,

dass ihr diese Kopien nicht vorgelegt worden wären. Soweit sie beanstandet,

einzelne Vorwürfe seien ohne beigezogene Akten nicht überprüfbar, ist demnach

davon auszugehen, dass ihr die relevanten Akten anlässlich des

Mitarbeitergesprächs vom 23. November 1999 vorgehalten wurden. Ein Aktenbeizug

ist daher für die betreffenden Fälle abzulehnen (Fälle E7a-c, E8a, E10a, E16c).

Ausserdem hätte ihr die Möglichkeit offengestanden, die Qualitäts­prüfung

zusätzlich mit D zu besprechen, worauf sie verzichtet hat. Zur Kritik der

Beschwerdeführerin, soweit relevant:

·

Im Fall O3b (Fall 3 [1997] U) bestreitet die

Beschwerdeführerin den betriebenen unverhältnismässigen Aufwand mit dem

Argument, eine sorgfältige Abklärung könne nicht als falsche Einschätzung

beurteilt werden. Es ist richtig, dass die Einschätzung nicht als unkorrekt

beurteilt wurde. Entscheidend aber ist, dass die Beschwerdeführerin nicht

substantiiert bestreitet, einen unverhältnismässigen Aufwand betrieben zu

haben, was unter dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung der Produktionszahlen von

Bedeutung ist.

·

Zum Fall E2b (Fall 2 [1999] X) wurde der

Beschwerdeführerin in der Qualitätskontrolle arbeits- und

verfahrensökonomischer Unsinn vorgeworfen, weil sie die Infrastruktur der EA M

für die Erledigung der Kapitalleistungen nicht beansprucht habe, was die

Beschwerdeführerin bestreitet. Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Mitarbeiterqualifikation

der Fall E2b als gut beurteilt wurde, weshalb sich weitere Erörterungen dazu

erübrigen.

·

Der Fall E12b, den die Beschwerdeführerin ohne

Aktenbeizug für wiederum nicht überprüfbar hält, wird in der

Mitarbeiterbeurteilung unter den Fällen mit guter oder sehr guter Qualität

geführt, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen.

·

Die Bearbeitung des Falles E13a (Fall 13 [1997]

X) hält die Beschwerdeführerin für genügend, obwohl hier wieder eine Differenz

Bezug-Einschätzung von Fr. 293.75 entstanden ist. Sie neigt der Meinung zu,

dass in der Toleranzweisung nicht gesagt werde, Toleranzen müssen pro rata

temporis berechnet werden. Konkret ging es offenbar um eine unter dem Jahr

angefallene Erbschaft, die für 162 Tage zu besteuern war, was steuerrechtlich

eine Selbstverständlichkeit darstellt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin

ist nicht geeignet, hier eine unfaire Be­urteilung aufzuzeigen.

·

Die Fälle 17a und 17b werden vom

Beschwerdegegner nicht beanstandet, weshalb sich Erwägungen dazu erübrigen.

·

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den

Einschätzungen der Kapitalleis­tungen sind ebenfalls nicht geeignet, die

Qualitätskontrolle grundsätzlich in Frage zu stellen. Sie hält die

Einschätzungen der Kapitalleistungen für inhaltlich korrekt und beanstandet,

dass der Nichtgebrauch der Dienstleistung der EA M bei Kapitalleistungen

überbewertet werde. Es mag zutreffen, dass über die Inanspruchnahme der von der

EA M angebotenen Dienstleistung verschiedene Ansichten herrschten. Immerhin

geht aus der Qualitätskontrolle hervor, dass die Vorgesetzte der

Beschwerdeführerin nicht zuletzt mangels Erfüllung der Produktionsvorgaben der

Meinung gewesen war, diese sollte die angebotenen Dienstleistungen nutzen, was

die Beschwerdeführerin nicht tat. Aller­dings wurde dies in der Qualifikation

nicht übergewichtet.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin die Anforderungen während der Bewährungszeit nicht erfüllte.

Es ging dabei nicht allein um die Qualität ihrer Arbeit, sondern auch um das

Erreichen der Produktionsziele, von denen die Beschwerdeführerin immer recht

weit entfernt war. Die Fehlerquote – und das ist vorliegend entscheidend –

wurde gemäss Mitarbeiterqualifikation im Vergleich zum Zeitaufwand als

viel zu hoch betrachtet. Fehl geht auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, es

sei nie gesagt worden, dass keine Vorschläge für Kapitalleistungen mehr

versendet werden dürften. Vorgeworfen wurde ihr vielmehr, dass sie Vorschläge

auch für nicht bundessteuerpflichtige Kapitalleistungen versandte und mit

Vorschlägen statt mit Entscheiden/Hinweisen arbeitete, was wiederum auf eine

teilweise umständliche Arbeitsweise hindeutet. Dass sie in einzelnen Fällen

auch Mehreinnahmen generierte, ist durchaus anzuerkennen, gehört anderseits

aber auch zu den Pflichten einer Steuerkommissärin. Von einer benachteiligenden

Qualifikation und Qualitätskontrolle kann daher nicht gesprochen werden, wobei

daran zu erinnern ist, dass die Qualitätskontrolle vom Juli 1999 ein ähnliches

Ergebnis wie diejenige vom 23. Oktober 1999 zeitigte, obwohl sie nicht von Z

erstellt worden war.

f) Die Beschwerdeführerin beantragte hiezu

die Einholung eines Gutachtens. Gutachten von Sachverständigen sind anzuordnen,

wenn zur Ermittlung des Sachverhalts besondere Sachkenntnisse erforderlich

sind. Es ist Aufgabe des Sachverständigen, ein Gutachten über Tatsachen

abzugeben, die er im Lauf und zum Zweck des Verfahrens wahrnimmt und mit seiner

besonderen Sachkenntnis würdigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 22;

Rhinow/Krähenmann, Nr. 146 B II a). Dabei ist von Fall zu Fall über die

Notwendigkeit eines Sachverständigenurteils zu entscheiden, wobei der

zuständigen Instanz ein erhebliches Ermessen zukommt.

Eine Expertise über die von der

Beschwerdeführerin bearbeiteten Fälle, worin ein unabhängiger Experte ihre

Leistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht überprüfen könnte,

erscheint nicht notwendig. Einerseits lauten die Qualitätskontrollen, welche

von verschiedenen Personen erstellt wurden, ähnlich und ist erstellt, dass die

Beschwerdeführerin bei der Arbeitszuteilung nicht benachteiligt wurde.

Anderseits erfolgte die Kündigung nicht ausschliesslich wegen der nicht

erfüllten Qualität im Bewährungszeitraum, sondern zusätzlich mangels Einhalten

der Produktionszahlen seit Beginn der Teilzeitarbeit sowie auch wegen ihres

persönlichen Verhaltens. Selbst eine die Arbeit der Beschwerdeführerin anders

(besser) beurteilende Expertise könnte daher die Kündigung nicht als nichtig

oder missbräuchlich erscheinen lassen, weshalb davon abzusehen ist.

g) Soweit die Beschwerdeführerin beantragt,

dass sämtliche Akten ediert werden, die von ihr bearbeitet worden sind,

betreffen diese Akten auch Fälle aus der Zeit, als sie noch ein

100 %-Pensum versah, und Fälle, die in den Qualitätskontrollen nicht beanstandet

wurden. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, was alle diese Akten zur

Stützung ihres Standpunktes oder zur Sachverhaltsermittlung beitragen könnten.

Das Editionsbegehren erscheint daher nicht geeignet, den bisher feststehenden

Sachverhalt zu verändern. Zusätzlich wären mit dem beantragten Editionsbegehren

nicht nur erhebliche Datenschutzprobleme, sondern auch ein sehr hoher Aufwand

zur Sichtung der Unterlagen verbunden, arbeitete die Beschwerdeführerin doch

seit 1. Februar 1992 auf dem Steueramt, seit 17. Mai 1993 als

Steuerkommissärin. Unter diesen Umständen ist auf die beantragte Edition zu ver­zichten.

h) Nach § 26 Abs. 1 PG haben Angestellte mit

wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des

Staates und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf eine Abfindung,

sofern sie mindestens 35-jährig sind. Die formellen Voraussetzungen

(Dienstalter, Alter) werden vorliegend durch die Beschwerdeführerin erfüllt. Es

stellt sich somit einzig die Frage, ob das Dienstverhältnis unverschuldet im

Sinne von § 26 Abs. 1 PG aufgelöst worden ist.

Unverschuldet ist die Auflösung eines

Dienstverhältnisses dann, wenn sie vornehm­lich auf Gründe zurückzuführen ist,

welche nicht von dem oder der Angestellten zu vertreten sind (Fritz Lang, das

Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helb­ling/Tomas

Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 49 ff.,

70). Die Rechtsprechung hat das Kriterium des Verschuldens dahingehend

präzisiert, dass es mehr bedeute als blosse Verursachung. Es setzt voraus, dass

die betroffene Person die Kündigung hätte vermeiden können, beispielsweise

durch das Erbringen der erwarteten Leistung oder die geforderte

Verhaltensänderung, wenn ihr solches zumutbar und aufgrund ihrer persönlichen

Verhältnisse objektiv möglich war. Dem oder der Angestellten wird auch dann

kein Verschulden im Sinn von § 26 Abs. 1 PG vorzuwerfen sein, wenn ein Konflikt,

der nur durch eine Kündigung bereinigt werden konnte, nicht vornehmlich durch

ihn oder sie verursacht worden ist, sondern zu seiner Entstehung oder

Verschärfung die vorgesetzte Behörde oder andere Mitarbeitende massgeblich

beigetragen haben. Die Abfindung hängt also grundsätzlich nicht von der

Unzulässigkeit der Kündigung ab (VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 7d,

mit weiteren Hinweisen, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung = ZBl 102/2001, S.

581 ff., 600 f.).

Wie sich aus den bisherigen Ausführungen

ergibt, vermochte die Beschwerdeführerin die Vorgaben des Beschwerdegegners seit

Aufnahme ihres reduzierten Arbeitspensums nie zu erfüllen. Entgegen ihrer

Ansicht ist dies nicht darauf zurückzuführen, dass ihr keine einzelne

Grossgemeinde zugeteilt wurde (vorn 5c). Weiter wusste sie, was sie auf der

EA M erwarten würde, hatte man doch ihren Einsatz mit ihr vorbesprochen

und sie sich damit einverstanden erklärt; zudem traf der Beschwerdegegner

Massnahmen zu ihrer Entlastung (vorn 5c/cc). Eine Entschädigung im Sinne von §

26 Abs. 1 PG könnte die Beschwerdeführerin daher nur dann beanspruchen, wenn

sie ihre Unfähigkeit, die vorgegebenen Sollzahlen zu erfüllen, nicht zu

vertreten hätte. Das ist indessen nicht der Fall. Ausserdem gab auch ihr

Verhalten zu Beanstandungen Anlass, ohne dass sie sich um Verbesserung bemüht

hätte.

Vorab ist diesbezüglich auf die

Mitarbeiterbeurteilung vom 17. August 1999 hinzuweisen, die vor der Ansetzung

der Probezeit erfolgt war. Daraus ergab sich, dass die Beschwerdeführerin

ineffizient sei und sich in Details verliere, das Arbeitsvolumen nicht bewältige

und unter Druck unangemessen reagiere. Ferner zeige sie ein unhaltbares

Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen und scheue sich nicht, diese bei

Dritten schlecht zu machen. Gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitenden raste sie

zeitweise völlig aus. Sie sei wenig selbstkritisch und suche die Fehler

vornehmlich bei den Arbeitskolleginnen und

-kollegen, ferner grenze sie sich ab. In der Qualitätskontrolle vom 5. Juli

1999 wurden u.a. der teilweise übertriebene Aufwand der Beschwerdeführerin und

die teilweise unbrauchbare Arbeit beanstandet. Damit wusste die

Beschwerdeführerin bei Ansetzung der Probezeit, was an ihrer Arbeit und ihrem

Verhalten beanstandet wurde, ohne sich in der Folge um Änderung zu bemühen. Im

Gegenteil: Noch am 21. September 1999 anlässlich einer Weiter­bil­dungsveranstaltung

hielt sie vor Dritten und im Kreise der Arbeitskolleginnen und

-kollegen weder mit Kritik an Mitarbeitenden im Team Q zurück noch mit Fragen,

die

blos­se Interna betrafen. Auch schien sie sich zunehmend darauf zu versteifen,

dass ihr Pensum als solches gar nicht zu bewältigen sei, weil sie keine

einzelne Grossgemeinde zur Be­arbeitung erhalte, ohne die Kritik an ihrer

Arbeitsweise – z.B. das Sich-Verlieren in wenig ertragbringenden Details,

Nichtbenutzen der zur Verfügung stehenden Infrastruktur – zu beherzigen, obwohl

ihr dies objektiv zumutbar und aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse als

erfahrene Steuer­kommissärin möglich gewesen wäre. Insofern geht das Verhalten

der Beschwerde­führerin weit über die blosse Verursachung der Kündigung hinaus.

Sie liess schon im Ansatz jegliche Anstrengung, die erwartete Leistung oder die

geforderte Verhaltensänderung zu erbringen, vermissen. Angesichts dessen, dass

der Beschwerde­gegner verschiedene Massnahmen zur Entlastung der Beschwerdeführerin

getroffen hatte (vorn 5 c + d), kann ihm die Verursachung der Kündigung nicht

angelastet werden, ebensowenig den Mitarbeitenden, in deren in den Aktennotizen

ausgedrückten Kritik die Reaktion auf das Verhalten der Beschwerdeführerin und nicht

dessen Ursache zu sehen ist. Insofern muss die Kündigung tatsächlich als von

der Beschwerdeführerin "verschuldet" im Sinne von § 26 Abs. 1 PG

betrachtet werden, was eine Abfindung ausschliesst.

i) Insgesamt muss die Kündigung daher dem

Verhalten der Beschwerdeführerin zugeschrieben werden und kann weder als

missbräuchlich noch als sachlich nicht gerechtfertigt gelten. Damit ist die

Beschwerde im Hauptantrag und sind die eventualiter geltend gemachten Ansprüche

nach § 18 Abs. 3 PG (in Verbindung mit Art. 336a Abs. 1 und 2 OR) und § 26 PG

abzuweisen.

8. Die Gerichtskosten werden nach Massgabe

des Unterliegens auferlegt (§ 80 in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2

Satz 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14 f.). Da die Beschwerdeführerin mit

ihrem Hauptantrag unterlegen und mit ihren Eventualanträgen lediglich in der

Höhe von zwei Monatslöhnen durchgedrungen ist, hätte sie etwa 23/25 der

Gerichtskosten zu tragen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3; sinngemäss auch

RB 1998 Nr. 48): Denn weil die Beschwerdeführerin primär die

Weiterbeschäftigung anstrebt, ist der Streitwert auf 25 Monatslöhne – ab Anfang

April 2000, wo die Kündigung griff, bis Ende April 2002, dem bei

Anhängigmachung der Beschwerde am Verwaltungsgericht im Januar 2002

nächstmöglichen Kündigungstermin für das als fortgesetzt gedachte Arbeitsverhältnis

(vgl. § 17 Abs 1 lit. c und Abs. 4 Satz 1 PG) – zu veranschlagen. Allerdings

ist das Verfahren kostenlos, soweit sich die Beschwerdeführerin auf das

Gleichstellungsgesetz beruft (Art. 13 Abs. 5 GlG). Da die auf das

Personalgesetz in Verbindung mit dem Obligationenrecht abgestützten Ansprüche

der Beschwerdeführerin den Streitwert von Fr. 20'000.- überschreiten, wird

sie dagegen kostenpflichtig (§ 80b VRG). Etwa die Hälfte der Erwägungen

betrifft die Frage der missbräuchlichen Kündigung im Sinne des Personal­gesetzes/Obligationenrechtes,

weshalb es sich rechtfertigt, von den verbleibenden 23/25 der

Beschwerdeführerin die Hälfte der Verfahrenskosten (23/50) aufzuerlegen (§ 80c

in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Entschädigung ist

dagegen nicht geschuldet (§ 17 Abs. 2 VRG).

9. Gegen kantonale Verfügungen und Entscheide

über Beschwerden ist die Anrufung des Bundesgerichts mit

Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur möglich, wenn die Verletzung von Bundesrecht

geltend gemacht wird. Als solche gilt die Missachtung des eidgenössischen

Gleichstellungsgesetzes mit Einschluss seiner Beweisregeln sowie die Verletzung

von Verfassungsgrundsätzen, insbesondere Art. 8 der Bundesverfassung vom

18. Ap­ril 1999. Nur eine Rüge der Verletzung von Bundesrecht unterliegt

der freien Überprüfung durch das Bundesgericht (Kommentar GlG, Art. 13 N. 32;

BGE 124 II 409 E. 1c/ii).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde wird festgestellt, dass der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin im

Zusammenhang mit ihrer Entlassung verletzt worden ist und die Kündigung

diesbezüglich an einem formellen Mangel leidet. Insofern wird die Ziffer I der

angefochtenen Verfügung aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine

Entschädigung in der Höhe von zwei Brutto-Monatslöhnen im Sinne der Erwägungen

zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

2. ...