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Entscheid

PB.2002.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00004

5. Juli 2002Deutsch24 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, geboren am

14. April 1936, trat nach annähernd 34 Jahren als Finanzverwalter der Gemeinde

X per 30. April 1999 in den Ruhestand. Die Funk­tionen als Gemeindeammann und

Betreibungsbeamter der Gemeinde X behielt er über diesen Zeitpunkt hinaus bei.

A. In der Lohnabrechnung per Mai 1999 wurde A

ein (anteiliges) Dienstaltersgeschenk in der Höhe von Fr. 8'733.45

gutgeschrieben. Der Revisionsbericht der Direktion der Justiz und des Innern

des Kantons Zürich vom 14. und 17./18. April 2000 zeigte indes auf, dass die

Höhe des Dienstaltersgeschenks falsch berechnet worden war. Da A ein Jahr und

ein Monat bis zum Erreichen des 35-jährigen Dienstjubiläums gefehlt hätten,

stünden ihm lediglich 60 % des regulären Dienst­altersgeschenks zu, mithin also

Fr. 6'689.45. Den Differenzbetrag von Fr. 2'044.- forderte der Gemeinderat von

X mit Beschluss vom 5. Februar 2001 zurück.

B. Am 2. September 1999 machte A gegenüber

der Gemeinde X einen Anspruch aus Ferienguthaben von 81 Tagen à 8,4 h à Fr.

61.26 geltend (total Fr. 41'681.30), die sich über die letzten rund zehn

Jahre bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses summiert hatten. Nach der

Ansicht des Gemeinderates X konnte gegen diese Berechnung A‘s aus rein

rechnerischer Sicht nichts eingewendet wer­den. Da rechtliche Vorabklärungen

ergeben hät­ten, dass im vorliegenden Fall eine fünf­jährige Verjährungsfrist

gelte, beschloss der Gemein­derat, A den (grosszügig berechneten) Feriensaldo

der letzten fünf Jahre zu entschädigen. Dementsprechend wurde ihm mit

Gemeinderatsbeschluss vom 5. Februar 2001 eine Entschädigung für die seit dem

1. Januar 1994 nicht bezogenen Ferien in der Höhe von Fr. 15'437.50

zugesprochen (30 Tage à 8,4 h à Fr. 61.26).

Erwägungen

II. Gegen beide genannten Beschlüsse des

Gemeinderates X erhob A am 8. März 2001 Rekurs beim Bezirksrat. Er beantragte

die Feststel­lung, dass der Gemeinde X keine Rückforderung unter dem Titel

eines (angeblich) in zu hohem Betrag entrichteten Dienst­altersgeschenks

zustehe und eventualiter ein allfälliger Rückforderungsanspruch mit seinem

Guthaben aus Ferienentschädigung zu verrechnen sei. Weiter sei die Gemeinde X

zu verpflichten, ihm seinen gesamten Ferienabgeltungsanspruch im Betrag von Fr.

41'681.30 (eventualiter Fr. 39'367.30) zuzüglich 5 % Zinsen seit 1. Mai

1999.

zu bezahlen, und seien "die beiden angefochtenen Geschäfte ...

rekursweise zu vereinigen": alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Gemeinde X.

Der Bezirksrat vereinigte antragsgemäss die

beiden Geschäfte und beschloss am 19. Dezember 2001, dass von der

Anerkennung des Ferienabgeltungsanspruchs in der Höhe von Fr. 15'437.50 durch

die Gemeinde X Vormerk genommen werde, der Rekurs im Rest­betrag des

Ferienabgeltungsanspruchs von Fr. 26'243.80 jedoch abgewiesen werde. Wei­ter

wurde der Rekurs auch bezüglich der Rückforderung des zuviel vergüteten

Betrages an das Dienstaltersgeschenk abgewiesen. Verfahrenskosten wurden keine

erhoben und Par­tei­entschädigungen wurden nicht zugesprochen.

III. Am 26./28. Januar 2002 reichte A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats ein. Diese

enthält die folgenden Anträge:

"1. a) Es sei festzustellen, dass

dem Beschwerdegegner keine Rückforderung unter dem Titel eines (angeblich) in

zu hohem Betrag

(Fr. 2'044.--) entrichteten Dienstaltersgeschenkes zusteht;

b) Eventualiter sei ein

allfälliger Rückforderungsanspruch des Beschwerdegegners mit dem Guthaben des

Beschwerdeführers aus Ferienentschädigung zur Verrechnung zu stellen;

2.

Es sei der Beschwerdegegner zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 26'243.80, eventualiter Fr. 24'199.80,

zuzüglich 5 % Zinsen seit 1. Mai 1999 (Beendigung des

Dienstverhältnisses), zu bezahlen;

3.

Es seien die beiden angefochtenen

Beschlüsse des Beschwerdegegners im Umfang der vorstehenden Anträge aufzuheben;

4.

Es seien Disp.-Ziff. 2 Abs. 2 und

Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz aufzuheben;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners."

In seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2002

schloss der Bezirksrat auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die

Beschwerdegegnerin beantragte am 7. März 2002 eine Fristverlängerung für die

Beschwerdeantwort. Diese wurde ihr bis am 10. April 2002 gewährt. In ihrer

binnen erstreckter Frist erstatteten Beschwer­deantwort vom 10. April 2002

liess die Gemeinde X die vollumfängliche Ab­weisung der Beschwerde beantragen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las­ten des Beschwerdeführers. Der

Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin legte zudem am 11./12. April 2002 eine

Kostennote in der Höhe von Fr. 3'499.60 ins Recht.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Beide angefochtenen

Gemeinderatsbeschlüsse beschlagen vermögensrechtliche Ansprüche, die sich aus

dem Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin

ergeben haben. Es handelt sich damit bei beiden Beschlüssen um personalrechtliche

Anordnungen im Sinn von Art. 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen

Rekursentscheid des Bezirksrats. Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG ist das Verwaltungsgericht

für die Behandlung zuständig. Der Beschwerdeführer ist nach § 70 in Verbindung

mit § 21 lit. a VRG zur Beschwerde legitimiert. Auf die – unter

Berücksichtigung der Gerichtsferien (§ 71 VRG in Verbindung mit § 140 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976) – rechtzeitig eingereichte

Beschwerde gilt es deshalb einzutreten.

b) Da der Streitwert die Grenze von Fr.

20'000.- klar überschreitet, ist die Kammer für die Behandlung der Beschwerde

zuständig (§ 38 Abs. 2 VRG e contrario).

2.

Für die

Berechnung des Dienstaltersgeschenks ist aufgrund der Verweisung in

Ziff.

12.

der Besoldungs-Verordnung der Gemeinde X vom 15. Juli 1993 unbestrit­tener­mas­sen

das zum Ausrichtungszeitpunkt geltende kantonale Personalrecht ein­schlägig (§

35.

der Beamtenverordnung vom 15. Mai 1991 [BVO, OS 51 S. 507 ff.] und

§ 47 der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung vom 17. April 1991

[VB BVO, OS 51 S. 537 ff.]). Ebenfalls ist im Grundsatz unbestritten, dass der

Beschwerdeführer aufgrund von § 47 lit. b VB BVO lediglich Anspruch auf 60 %

des nächstfälligen Dienst­­altersgeschenks gehabt hät­te, ihm aber ein um Fr.

2'044.- höherer Betrag ausgerichtet worden ist. Streitig ist einzig, ob es eine

Grundlage für die von der Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2001 beschlossene

Rückforderung des zuviel bezahlten Betrages gibt (nachfolgend b-d) oder ob

nicht in der Aus­zahlung des zu hohen Betrages eine bewusste Be­güns­­tigung

des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin zu erblicken ist, wie dies

der Beschwerdeführer geltend macht.

a) Der Beschwerdeführer lässt vorbringen,

dass angesichts seiner unbestrittenen besonderen Verdienste für das Wohl der

Beschwerdegegnerin, insbesondere auch durch die langjährige Übernahme von

Doppelchargen, die Vermutung greifen müsse, dass ihm die Be­­schwerdegegnerin

nicht aus Irrtum, sondern wissentlich und willentlich ein anteiliges

Dienstaltersgeschenk in der Höhe von (nahezu) 80 % statt nur von 60 % habe

zukommen las­sen wollen. Diese Absicht stünde bei der analogen Anwendung des

Obligationenrechts (dazu nachfolgend b und c) dem Nachweis eines Irrtums im

Sinne von Art. 63 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) entgegen, der wiederum

eine Voraussetzung der Rückforderbarkeit darstelle.

Diesem Argument des Beschwerdeführers kann

nicht beigepflichtet werden. Entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung und

der Darstellung im vorinstanzlichen Entscheid wurde dem Beschwerdeführer

nämlich nicht ein Dienst­altersgeschenk in der Höhe von 80 % ausgerichtet,

sondern ein proportional zu seiner Dienst­zeit bis zum nächsten

Dienstaltersgeschenk berechneter Betrag (also ein Bruchteil von 1410/1800 oder

78,3 %). Als gesetzliche Grund­lage wurde ausdrücklich und ausschliesslich

§ 35 BVO genannt. Aus der Berechnungsweise und der Angabe der Rechtsgrundlage

erhellt, dass sich die Beschwerdegeg­nerin offensichtlich geirrt hat. Hätte sie

in Kenntnis von § 47 VB BVO gehandelt, wäre sie gar nicht auf ein Verfahren der

linear-proportionalen Berechnung des Anteils am Dienst­altersgeschenk

verfallen. Angesichts dieses deutlichen Irrtums kann nicht von einer

absichtlichen Begünstigung des Beschwerdegegners ausgegangen werden.

Selbst wenn die zu hohe Auszahlung des

Dienstaltersgeschenks irrtumsfrei erfolgt wäre, hätte dies – nach einem Teil

der Lehre – keine entscheidenden Auswirkungen auf die Entstehung und

Durchsetzbarkeit eines Rückerstattungsanspruchs im öffentlichen Recht:

"Wenn Art. 63 des Obligationenrechts von demjenigen, der eine freiwillig

bezahlte Nichtschuld zurückfordern will, den Nachweis eines Irrtums über die

Schuldpflicht verlangt, so soll dadurch die im Bereiche des Privatrechts und

der Privatautonomie durch die Erfüllung einer Nichtschuld entstehende Vermutung

einer Schenkungsabsicht umgestossen werden. Im öffentlichen Recht ist ein

analoges Irrtumserfordernis jedoch sinnlos, da Schenkungen als typisch

privatrechtliche Verträge hier nicht existieren und deshalb auch nicht vermutet

werden können; der Grundsatz der gesetzmässigen Verwaltung lässt einem

Irrtumserforder­nis nach dem Vorbild des Privatrechts somit keinen Raum."

(Luzius Müller, Die Rückerstattung rechtswidriger Leistungen als Grundsatz des

öffentlichen Rechts, Basel 1978, S. 57 f.). Es kann im vorliegenden Fall

indes offen bleiben, wie es sich mit dem Irrtumserfordernis verhält, da der

Irrtum der Beschwerdegegnerin deutlich erkennbar ist.

Damit kann auch die Frage offen bleiben, ob

eine solche Begünstigung eines einzelnen Angestellten – so gross seine

Verdienste für den Arbeitgeber auch gewesen sein mögen – auf der Grundlage

einer absichtlichen Falschberechnung bzw. einer falschen Anwendung des

anwendbaren Rechts überhaupt zulässig wäre (vgl. etwa Müller, S. 44 f., der aus

dem Legalitätsprinzip auch in solchen Fällen die Rückforderbarkeit des zuviel

bezahlten Betrages ableitet).

b) Weder das kommunale noch das aufgrund der

Verweisung anwendbare kantona­le Personalrecht enthalten eine explizite

Bestimmung betreffend die Rückforderbarkeit von zu hoch ausgefallenen

Dienstaltersgeschenken. Bereits die Vorinstanz ist zutreffend davon

ausgegangen, dass diesbezüglich eine durch die Rechtsanwendung zu füllende Lü­cke

besteht. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

Wird im öffentlichen Recht eine Lücke

festgestellt, so ist diese primär durch analoge Anwendung von

öffentlichrechtlichen Normen zu füllen, d.h. es ist auf Normen abzustel­­len,

die das öffentliche Recht für verwandte Fälle bereithält. Erst wenn sich im

öffentlichen Recht keine analog anwendbare Bestimmung findet, ist – sekundär –

auf ähnliche Re­gelungen im Privatrecht zurückzugreifen (Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz.

245).

Der direkte Rückgriff der Vorinstanz auf die

privatrechtlichen Normen von Art. 62 ff. OR war im Lichte der

vorstehenden Ausführungen nicht ganz korrekt, da zunächst nach einer analog

anwendbaren Bestimmung im öffentlichen Recht hätte gesucht wer­den müssen. Im

Ergebnis ändert sich durch dieses Vorgehen jedoch nichts, da sich der hier

anzuwendende öffentlichrechtliche Rechtsgrundsatz der Rückforderung einer

grundlos erbrachten Leistung in den Grundzügen ebenfalls an den

privatrechtlichen Regeln des Bereicherungsrechts orientiert (Häfelin/Müller,

Rz. 143, 145, 609; Max Imboden/René Rhi­now, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 6. A., Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 32 B

I).

c) Aufgrund des genannten – hier

lückenfüllend anwendbaren (Alfred Blunschy, Der Rückerstattungsanspruch im

öffentlichen Recht, Einsiedeln 1947, S. 65 f.) – allgemeinen Rechtsgrundsatzes

können Leistungen, die aus nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen

Gründen und im Irrtum über die Leistungspflicht erfolgten, vom leistenden

Gemeinwesen zurückgefordert werden, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht

(Häfelin/ Müller, Rz. 609).

Wie dargelegt (vorne a) beruhte die

Ausrichtung eines zu hohen Dienstaltersgeschenks offensichtlich auf einer

(irrtümlichen) Falsch- bzw. Nichtanwendung von § 47 VB BVO durch die

Beschwerdegegnerin. Weiter ist eine gesetzliche Regelung, die einer

Rückforderung entgegenstehen könnte, vorliegend nicht ersichtlich. Selbst wenn

hier – wie die Vorinstanz anzunehmen scheint – eine einjährige Verjährungsfrist

im Sinne von Art. 67 Abs. 1 OR zur Anwendung gelangte, wäre die Rückforderung

nicht verjährt, da die Beschwerdegegnerin innert zehn Monaten seit der Kenntnis

des Rückforderungsanspruchs ge­handelt hat. Ohnehin kommt bei

öffentlichrechtlichen Rückforderungsansprüchen – abweichend von der

privatrechtlichen Regelung – grundsätzlich eine fünfjährige Verjährungsfrist

zur Anwendung, wenn nicht in einem Spezialgesetz eine andere Frist statuiert

wird (Imboden/Rhinow, Nr. 32 B VI, Nr. 34 B III a; Müller, S. 74 ff., alle mit

weiteren Hinweisen; siehe aber etwa zur Anwendung einer einjährigen [relativen]

Verjährungsfrist seit Kenntnis des Anspruchs BGE 108 Ib E. 4d/cc und dazu

Attilio Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995, S.

47.

ff., 52). Eine spezialgesetz­liche Regelung der Verjährungsfristen liegt

hier nicht vor.

Schliesslich muss auch das auf Art. 63 Abs. 2

OR abgestützte Argument des Beschwerdeführers erfolglos bleiben, nach welchem

die Rückforderung des zu viel Ausbezahl­ten daran scheitere, dass es sich bei

dieser Begünstigung des Beschwerdeführers geradezu um eine sittliche Pflicht

der Beschwerdegegnerin gehandelt habe. Im Rahmen eines normativ klar

determinierten öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnisses bleibt für solche

sittlichen Pflichten kein Raum. Hätte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mehr zuwenden wollen, als ihm aufgrund der personalrechtlichen

Grundlagen zustand, dann hätte dies eines speziellen Beschlusses bedurft, der

entweder vom Gemeindepräsident oder – bei einem Fr. 2'500.- übersteigenden

Betrag – vom Gemeinderat zu fällen gewesen wäre (vgl. Ziff. 6 der

Geschäftsordnung und Kompetenzregelung des Gemeinderates X).

d) Öffentlichrechtliche Leistungen, die

aufgrund einer Verfügung erbracht worden sind, können nur zurückgefordert

werden, wenn und soweit diese Verfügung in zulässiger Weise geändert worden ist

(Imboden/Rhinow, Nr. 32 B II; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 32 B

II). Eine nachträgliche Abänderung einer Verfügung wiederum ist nur unter

bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 806 ff.). In

diesen Fällen ist insbesondere eine Interessenabwägung erforderlich: Es muss

zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts

einerseits und dem Interesse an der Rechts­­sicherheit bzw. dem

Vertrauensschutz andererseits abgewogen werden (Häfelin/Mül­­ler, Rz. 809).

In formeller Hinsicht handelt es sich bei

Abrechnung und Auszahlung des Dienst­al­tersgeschenks um keine Verfügungen.

Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin die einfache schriftliche Abrechnungsweise

gewählt, die üblicherweise auch bei normalen Lohnauszah­lun­gen zur Anwendung

gelangt. Dass die Ausrichtung eines Dienstaltersgeschenks als indi­vidueller,

an einen Einzelnen gerichteter Hoheitsakt einer Behörde, durch welche eine konk­rete

öffentlichrechtliche Rechtsstellung eines Einzelnen verbindlich geregelt wird,

in Verfügungsform hätte gekleidet werden können (vgl. etwa Andreas Keiser,

Rechtsschutz im öf­­fentlichen Personalrecht nach dem revidierten

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 199;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 74

N. 6), ändert nichts daran, dass es sich im konkreten Fall um keine formelle

Verfügung ge­handelt hat. Die besonderen Voraussetzungen, die für die

nachträgliche Änderung von Verfügungen erforderlich sind, gelangen im

vorliegenden Fall deshalb nicht zur Anwendung.

e) Insgesamt erweist sich der von der

Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderungsanspruch als begründet. Die

gegen den Anspruch vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers schlagen nicht

durch.

3.

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit ihrem

Beschluss vom 5. Februar 2001 die seit dem 1. Januar 1994 entstandenen

Ferienabgeltungsansprüche des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 15'437.50

anerkannt und die Vorinstanz davon formell Vor­merk genommen hat, liegt nun

einzig noch der nach den beschwerdeführerischen Berechnungen mit Fr. 26'243.80

bezifferte Restbetrag im Streit. Zwar sind sich Beschwerdeführer und Be­schwerdegegnerin

darüber einig, dass die geltend gemachten Ansprüche auf effektiv nicht bezogene

Ferienzeit gründen und die zeitliche Berechnungsgrundlage des An­spruchs korrekt

ist. Streitig ist einzig, ob sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die

Verjährung der Ansprüche berufen kann, die vor dem 1. Januar 1994 entstanden

sind.

a) Es ist unbestritten, dass aufgrund der

Verweisung in Ziff. A 3 der Besoldungs-Ver­ordnung der Gemeinde X vom 15. Juli

1993.

für die Frage des Ferienbezugs das zum Zeit­punkt der Auflösung des

Dienstverhältnisses geltende kantonale Per­sonalrecht massgebend ist,

namentlich § 67 BVO und §§ 94-101 VB BVO. Laut § 97 Abs. 2 VB BVO sind Ferien, die

im laufenden Kalenderjahr aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen

nicht bezogen werden können, in der Regel bis spätestens Mitte des folgenden

Kalenderjahres nachzubeziehen. Übertragungen des Ferienguthabens sind von der

Direktion zu bewilligen. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass diese

Regelung, was die Genehmigungskompetenz anbetrifft, nicht unmittelbar auf

kommunale Verhältnisse angewandt werden kann. Da aber durch den

Beschwerdeführer gar keine Genehmi­gung der Übertragung eingeholt und ihm

folglich auch keine solche erteilt wurde, braucht nicht abschlies­send geprüft

zu werden, welches kommunale Organ für die Genehmigung zuständig gewesen wäre.

Die Beschwerdegegnerin lässt nachdrücklich

darauf hinweisen, dass keine Bewilligung für die Übertragung der aufgelaufenen

Ferienguthaben auf die Folgejahre eingeholt wurde oder vorgelegen hat, sondern

nur ein einziger Beleg von 1997 vom damaligen Finanzvorstand mit einem Visum

versehen worden war. Der Beschwerdeführer möchte dagegen im Beschluss des

Gemeinderates vom 5. Februar 2001 eine (nachträgliche) Bewilligung

erblicken, mit welcher implizit die Kumulierung der Ferienansprüche und deren

Über­tragung über alle Dienstjahre hinweg genehmigt worden sei. Die

Beschwerdegegnerin lässt diese Interpretation des Gemeinderatsbeschlusses vom

5.

Fe­bruar 2001 bestreiten.

Der Sinn des Genehmigungsvorbehaltes in § 97

Abs. 2 VB BVO besteht darin, im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers den

Erholungszweck der Ferien zu gewährleisten (vgl. Manfred Rehbinder,

Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. A., Bern 2002, Rz. 246). Der Staat als

Arbeitgeber muss überwachen können, dass sein Personal zur gesetzlich

vorgesehenen Erholungszeit kommt. Weiter soll es der Genehmigungsvorbehalt dem

Arbeitgeber auch ermöglichen, den Überblick über die ihm noch zur Verfügung stehen­de

personelle Kapazität zu behalten. Würde eine nachträgliche Bewilligung

zugelassen, die sich über einen längeren Zeitraum als das abgelaufene

Dienstjahr hinweg erstreckt, so würden die Zwecke des Genehmigungsvorbehalts

vereitelt. Von einer nachträglichen Genehmigung kann folglich nicht ausgegangen

werden.

b) Weiter will der Beschwerdeführer das

Schreiben des Gemeindepräsidenten von X vom 4. Juli 2000 dahingehend verstanden

wissen, dass darin eine Schuldanerkennung ent­halten sei. In diesem Schreiben

bestätigte der Gemeindepräsident die Richtigkeit der zeitlichen Berechnung des

Anspruchs des Beschwerdeführers, namentlich die korrekte Behandlung eines

Abzugs von 150 Stunden im Jahr 1992. Das Schreiben enthält weiter auch die

Aussage, dass nach dieser Klärung der Grundlagen der Anspruch des Beschwerdeführers

"lediglich um den Betrag gemäss Revisor D gekürzt" werde (also die

rückerstattungspflichtigen Fr. 2'044.-). Aufgrund von Art. 135 Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 137 Abs. 2 OR habe mit dieser Schuldanerkennung am 4. Juli

2000.

eine neue, zehnjährige Verjährungs­frist zu laufen begonnen.

Es trifft zwar zu, dass analog zum Zivilrecht

auch im öffentlichen Recht die Anerkennung einer Forderung durch den Schuldner

einen Unterbrechungsgrund darstellt, der die Frist von neuem beginnen lässt

(siehe Gadola, S. 54, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin zieht

indes in Zweifel, dass im genannten Schreiben eine Schuldanerken­nung zu

erblicken sei. Auch die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass das Schreiben

nicht als solche zu qualifizieren sei.

aa) Um eine allfällige Verjährung zu

unterbrechen, muss eine Schuldanerkennung eine Forderung schriftlich beziffern

(wobei die klare Bestimmbarkeit des Betrages genügt) und unterschriftlich

bekräftigen, mithin also dieselben Voraussetzungen erfüllen wie eine

Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG). Als solche gilt nur

die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde

ausgewiesene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten

Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem genau festgelegten

Zeitpunkt an zu schulden. Aus der Erklärung des Schuld­­ners muss dabei klar

hervorgehen, dass er nicht nur die Forderung, sondern auch seine Zahlungs- oder

Sicherungspflicht gegenüber dem Gläubiger uneingeschränkt anerkennt. Dabei muss

für die Auslegung der gesamte Zusammenhang berücksichtigt werden, in dem die

Aussage steht (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 328, mit zahl­­reichen

Hinweisen; vgl. auch Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin (Hrsg.),

Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/

München 1998, Art. 82 N. 21 f.). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass es

dem Schrei­­ben des Gemeindepräsidenten, das sich vorab auf die Frage bezieht,

was mit den da­mals streitigen 150 Stunden geschehen ist, an der für eine

Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG geforderten Eindeutigkeit

und Klarheit fehlt. Das Schreiben dient offensichtlich nur der Klärung des

Sachverhalts, der einer allfälligen Nachzahlung von Ferienabgeltungsansprüchen

zu Grunde gelegt werden soll. Die beiläufige Erwähnung, dass nach der geklärten

Sachlage der Anspruch lediglich um den Betrag des zuviel ausbezahlten

Dienstaltersgeschenks gekürzt werde, ist vor dem gesamten Hintergrund nicht als

Schuldanerkennung zu werten.

bb) Streitig ist auch, ob es dem Gemeindepräsidenten

überhaupt gestattet gewesen wäre, eine Schuldanerkennung in der vom

Beschwerdeführer behaupteten Höhe (nämlich über Fr. 41'681.30) abzugeben, da

die Finanzkompetenz des Gemeindepräsidenten aufgrund von Ziff. 6 der

Geschäftsordnung und Kompetenzregelung des Gemeinderats X auf Fr. 2'500.-

beschränkt ist. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass für eine

sol­che Schuldanerkennung die Kompetenzbeschränkung auf Fr. 2'500.- nicht

gelte, da es sich dabei um eine reine Sachverhaltsfeststellung handle und nicht

um einen Verwaltungsakt im Sinne des Erlasses einer Verfügung.

Es trifft zwar zu, dass das Schreiben des

Gemeindepräsidenten, wie vorne (aa) ausgeführt, lediglich die

Sachverhaltsfeststellung beschlägt. Um als Schuldanerkennung gültig zu sein,

müsste es aber den klaren und eindeutigen Bindungswillen des Gemeindepräsiden­ten

enthalten und mithin gerade – mindestens materiell – Verfügungscharakter

aufweisen, da mit der Schuldanerkennung in verbindlicher und erzwingbarer Weise

die Rechtsstellung des Beschwerdeführers geregelt würde. Wäre ein solcher

Bindungswille anzunehmen, so würde dadurch nach den zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz der Zuständigkeitsrah­men des Gemeindepräsidenten gesprengt.

cc) Da im Schreiben des Gemeindepräsidenten

keine Schuldanerkennung erblickt werden kann, muss hier der Frage nicht weiter

nachgegangen werden, ob die Anerkennung eines verwirkten Anspruchs (dazu

sogleich 3c) in der vorliegenden Konstellation überhaupt möglich wäre bzw. die

vom Beschwerdeführer behaupteten Konsequenzen bezüglich der Ver­­jährungsfrist

hätte.

dd) Soweit sich der Beschwerdeführer auf den

Schutz seines Vertrauens darauf beruft, dass die Feststellung des

Gemeindepräsidenten in Absprache mit dem Gesamtgemeinderat erfolgt sei und

diese Feststellung vollumfänglich in den Beschluss des Gesamtgemein­­derates

einfliessen würde, vermag er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Damit sein Vertrauen in die schriftliche Äusserung des Gemeindepräsidenten geschützt

werden könnte, müssten die von Rechtsprechung und Lehre formulierten Voraussetzungen

des Vertrauensschutzes, der seine Grundlage in Art. 9 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 findet, erfüllt sein (zu diesen Voraussetzungen etwa Häfelin/Mül­ler,

Rz. 525 ff., auch zum Folgenden). Vorliegend dürfte es dem Beschwerdeführer als

lang­jährigem und mit den Abläufen der Gemeindeverwaltung bestens vertrautem

Mitarbei­ter am Vertrauen in die Fehlerlosigkeit der Vertrauensgrundlage (also

das Schreiben des Ge­meindepräsidenten) bzw. die Zuständigkeit des

Gemeindepräsidenten fehlen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer gestützt auf sein Vertrauen Dispositionen getätigt hat, die

ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können.

c) aa) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die

vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ferienansprüche seien verwirkt, da die

in § 97 VB BVO statuierten Voraussetzun­gen der Übertragung auf eine

Folgeperiode – insbesondere die Bewilligung der Übertragung durch eine

vorgesetzte Behörde – offensichtlich nicht erfüllt seien. Rein aus Kulanz habe

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer jedoch über fünf Jahre zurück das

Ferienguthaben abgegolten, was der fünfjährigen Verjährungsfrist entspreche,

die bei Nicht-Verwirken gelten würde. Da die beschwerdegegnerische

"Kulanzzahlung" vom Gemeinderat beschlossen worden ist, dem die

entsprechenden Finanzkompetenzen zustehen, wird ihre Gültigkeit von der

Beschwerdegegnerin denn auch nicht in Zweifel gezogen.

Der Beschwerdeführer macht dagegen sinngemäss

geltend, die Ferienansprüche unterlägen nicht der Verwirkung, sondern lediglich

der Verjährung. Da die Verjährung in Analogie zu Art. 339 Abs. 1 OR erst mit

dem Ende des Dienstverhältnisses einsetze, habe die Verjährungsfrist der

gesamten geltend gemachten Ansprüche erst zu diesem Zeitpunkt begonnen.

bb) Zur Lösung der sich vorliegend stellenden

Fragen ist klar zu unterscheiden zwischen Ferienansprüchen, die jährlich

entstehen und grundsätzlich real bis zur Mitte des Fol­­gejahres bezogen werden

müssen, und den Ferienabgeltungsansprüchen, die laut § 101 VB BVO nur

unter besonderen Voraussetzungen bei der Beendigung des Dienstverhältnisses

entstehen. Aufgrund der genannten Bestimmung wird im Grundsatz für nicht

bezogene Ferien keine Entschädigung ausgerichtet. Eine solche bleibt für den

Ferienanspruch im Aus­­trittsjahr in Ausnahmefällen vorbehalten, wenn das

Dienstverhältnis unter Wahrung der vorgeschriebenen Kündigungsfrist aufgelöst

wurde, die Ferien jedoch aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen

vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr bezogen werden konnten. Aus dem

systematischen Zusammenhang mit § 97 Abs. 2 VB BVO erhellt, dass sich der

Ferienabgeltungsanspruch grundsätzlich auch auf Ferienguthaben beziehen kann,

deren Übertragung auf eine Folgeperiode von der zuständigen Behörde bewilligt

worden ist. Sind die übrigen Voraussetzungen der Entstehung eines

Ferienabgeltungsanspruchs im Sinne von § 101 VB BVO erfüllt, so beginnt für

diesen – wie der Beschwerdeführer sinnge­­mäss vorbringt – die Verjährungsfrist

erst in diesem Zeitpunkt zu laufen.

cc) Da während der gesamten Anstellungsdauer,

für welche der Beschwerdeführer Ansprüche geltend macht, keine rechtsgenügende

Genehmigung der Übertragung durch eine vorgesetzte Behörde erfolgt ist und auch

im Beschluss des Gemeinderates vom 5. Februar 2001 keine nachträgliche

Genehmigung erblickt werden kann (vorne a), sind grundsätzlich alle

Ferienansprüche des Beschwerdeführers, die vor dem Kalenderjahr 1998 entstanden

sind, verwirkt. Aus diesen verwirkten Ansprüchen kann demnach auch kein Ferienabgeltungsanspruch

im Sinne von § 101 VB BVO entstehen. Da weiter im Gemeinderatsbeschluss

vom 5. Februar 2001 die Abgeltung der nach dem 1. Januar 1998 entstandenen

Ferienansprüche bereits mitenthalten ist, vermag der Beschwerdeführer auch aus

dem erst am Ende seiner Beschäftigungszeit liegenden Verjährungsbeginn dieses

Anspruchs nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Ergebnis ist damit auch der

Antrag 2 der Beschwer­de abzuweisen.

4.

Wie nun auch im Beschwerdeverfahren hat

der Beschwerdeführer bereits vor dem Bezirksrat als Antrag 1b verlangt,

"eventualiter sei ein allfälliger Rückforderungsanspruch des

Beschwerdegegners mit dem Guthaben des Beschwerdeführers aus Ferienentschä­digung

zur Verrechnung zu stellen". Die Vorinstanz ist auf diesen Eventualantrag

nicht eingegangen. Er wird denn auch erst in der Beschwerdeschrift mit einer

kurzen Begründung unterlegt: "Für den Fall, dass der Beschwerdegegner mit

der Rückforderung von Fr. 2'044.-- an zuviel bezogenem

Dienstaltersgeschenk durchdringen sollte, reduziert sich der eingeklagte

Ferienanspruch um diesen Betrag."

a) Auch im öffentlichen Recht ist die

Verrechnung von Geldforderungen grundsätz­lich möglich, sofern sie nicht durch

eine besondere gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist. Verrechenbar sind

gleichartige Forderungen und Gegenforderungen zwischen den glei­chen

Rechtsträgern, wobei die Forderung des Verrechnenden fällig, diejenige der

anderen Partei erfüllbar sein muss (zum Ganzen Häfelin/Müller, Rz. 642 ff.;

Imboden/Rhinow, Nr. 33 B I und IV). Dabei ist zu unterscheiden, ob die

Verrechnung von der öffentlichen Hand oder von einer privaten Partei erklärt

wird. Insbesondere können öffentlichrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen

nur mit dessen Einwilligung durch Verrech­­nung getilgt werden (Art. 125 Ziff.

3.

OR; Häfelin/Müller, Rz. 646; Imboden/Rhinow, Nr. 33 B III d;

Rhinow/Krähenmann, Nr. 33 B III d).

b) Indem die Beschwerdegegnerin vor dem

Bezirksrat beantragen liess, auch den An­trag 1b der Rekursschrift abzuweisen,

verweigerte sie implizit die Einwilligung, den von ihr anerkannten Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ferienentschädigung mit der Rückforderung des zuviel

ausbezahlten Anteils des Dienstaltersgeschenks zu verrechnen. Insofern schloss

die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Verrechnung dieser sich ge­gen­über­stehenden

öffentlichrechtlichen Forderungen.

5.

a) Da der Streitwert dieser

personalrechtlichen Streitigkeit die in § 80b VRG sta­tuierte Grenze von Fr.

20'000.- überschreitet, werden Gerichtskosten erhoben. Diese sind aufgrund

seines vollständigen Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

b) Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann

die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe

des Gegners verpflichtet werden, namentlich etwa dann, wenn die rechtsgenügende

Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen

Aufwand erfordert oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigt. Das

Gemeinwesen besitzt in der Regel jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Vor allem grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen haben sich so zu organisieren,

dass sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können (Kölz/Boss­hart/

Röhl, § 17 N. 19, mit Hinweis). Die Zurückhaltung gegenüber einer Entschädigung

des Ge­­meinwesens trägt insoweit zur Verbesserung des Rechtsschutzes der

beteiligten Privaten bei, als sich dadurch deren Prozessrisiko im Fall des

Unterliegens verringert (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 17 N. 20). Weiter ist auch zu

berücksichtigen, dass die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den

angestammten amtlichen Aufgaben eines Gemeinwesens gehört (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 19, mit Hinweis auf RB 1986 Nr. 5). Auf der an­deren Seite dürften

Behörden kleinerer Gemeinden ohne die Hilfe eines rechtskundigen Ver­­treters

oft überfordert sein. Weil sich diese Gemeinden das erforderliche Fachwissen

anderweitig beschaffen müssen, kann es gerechtfertigt erscheinen, ihnen einen

Anspruch auf Parteientschädigung zuzubilligen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 20).

Die vorliegend zu beurteilende Streitsache

beschlägt eine Personalstreitigkeit, mithin also einen Bereich, mit dem alle

Gemeinwesen mit einer gewissen Häufigkeit konfrontiert werden. Der Fall weist

aber dennoch einige Besonderheiten auf, welche nicht häufig anzutreffen sind

und gerade in einer kleineren Gemeinde wie der Beschwerdegegnerin noch kaum

vorgekommen sein dürften. Insgesamt kann damit ein Anspruch der Beschwerde­gegnerin

auf eine Parteientschädigung bejaht werden.

Ist ein Entschädigungsanspruch zu bejahen, so

wird nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 VRG eine "angemessene"

Entschädigung zugesprochen. Dies widerspiegelt den ge­setzgeberischen Grundentscheid,

in der Regel keine kostendeckende Parteientschädigung auszurichten und die

obsiegende Partei einen Teil der Aufwendungen selbst tragen zu lassen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36). Nur in Ausnahmefällen wird eine volle

Entschädigung zugesprochen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 41). Angesichts der

vorstehenden Ausfüh­rungen erscheint es angemessen, den Beschwerdeführer zu

einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu verpflichten.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...