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Entscheid

PB.2002.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00011

17. April 2002Deutsch3 min

(URT.2002.6711)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Nachdem D seit 1. März 1992 an der

Kantonsschule X ...unterricht erteilt hatte, und zwar zuletzt mit einem Pensum

von 30,96 %, kündigte ihr die Schulkommission der Kantonsschule X am 19. Juni

2001 per Ende Februar 2002.

Erwägungen

II. D liess hiergegen am 13. Juli 2001

rekurrieren und beantragen, es sei (1) festzustellen, dass die Kündigung

sachlich nicht gerechtfertigt sei, und (2) diese aufzuheben, (3) eventualiter

eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen, also Fr. 15'949.-, sowie eine

Abfindung von zwölf Monatslöhnen, also Fr. 31'899.- geschuldet. Mit Beschluss

vom 18. März 2002 stellte die Schulrekurskommission des Kantons Zürich in

teilweiser Gut­heissung des Rechtsmittels fest, es bestehe kein sachlicher

Entlassungsgrund, wies das Ansinnen betreffend Aufhebung der Kündigung ab und

trat im Übrigen auf den Rekurs nicht ein, weil es die Akten zum Entscheid

bezüglich Abfindung und Entschädigung zuständigkeitshalber an die kantonale

Bildungsdirektion weiterzuleiten gelte; ferner wurden die Verfahrenskosten auf

die Staatskasse genommen und die Kantonsschule X zur Bezahlung einer

Parteientschädigung verpflichtet.

III. Die Schulkommission der Kantonsschule X

liess am 10. April 2002 mit Beschwerde und dem Antrag an das Verwaltungsgericht

gelangen, der Entscheid der Schulrekurskommission vom 18. März 2002 sei

aufzuheben und der Rekurs abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten von D.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdegegnerin strebte im Rekurs

finanziell die Bezahlung von insgesamt Fr. 47'848.- an. Wenn die

Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht unter anderem das diesbezügliche

Nichteintreten der Vorinstanz durch eine Rechtsmittelabweisung ersetzen lassen

will, beinhaltet das einen Streitwert, welcher kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) die Kammerzuständigkeit begründet.

2.

Auch bei im Sinn von §§ 74 ff. VRG

personalrechtlichen Verfahren wie dem gegenwärtigen bestimmt sich die

Rechtsmittelberechtigung nach § 21 VRG (vgl. § 80c in Verbindung mit § 70 VRG).

Gemäss zutreffender Auffassung dieser Vorschrift fehlt einer unselbständigen

öffentlichrechtlichen Anstalten, als was die Kantonsschule X gelten muss, und

ebenso dem Kanton die Legitimation, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher

Regelungen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N.

74). Solche aber lassen sich hier nicht erkennen (vgl. § 5 Abs. 2 des

Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 [LS 410.1] sowie §§ 5 f. und 39

Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21]). Auf die Be­schwerde

ist deshalb nicht einzutreten, ohne dass es irgendwelcher Weiterungen bedürfte

(§ 80c in Verbindung mit § 56 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang spielt keine Rolle

mehr, dass das Rechtsmittel in zweierlei Hinsicht aus einem weiteren Grund

nicht an die Hand genommen werden könnte: Es gebricht vorliegend insofern an

einer Beschwer, als die Vor­instanz den Rekurs bereits abgewiesen und zudem

ihre Kosten auf die Staatskasse genommen hat.

3.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2.