PB.2002.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00011
17. April 2002Deutsch3 min
(URT.2002.6711)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2002.00011
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.04.2002
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Kündigung
Einer unselbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt steht wie dem Kanton keine Rechtsmittelbefugnis im Sinn von § 21 lit. b VRG zu, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen.
Streitwert begründet Kammerzuständigkeit (E. 1). Nichteintreten auf die Beschwerde, da die Beschwerdeführerin als unselbständige öffentlichrechtliche Anstalt nicht zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert ist (E. 2).
Stichworte:
ANSTALT
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
LEGITIMATION
NICHTEINTRETEN
PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE
RECHTSMITTELBEFUGNIS
Rechtsnormen:
§ 39 lit. I MittelschulG
§ 5 lit. II UnterrichtsG
§ 21 lit. b VRG
§ 74 lit. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Nachdem D seit 1. März 1992 an der
Kantonsschule X ...unterricht erteilt hatte, und zwar zuletzt mit einem Pensum
von 30,96 %, kündigte ihr die Schulkommission der Kantonsschule X am 19. Juni
2001 per Ende Februar 2002.
Erwägungen
II. D liess hiergegen am 13. Juli 2001
rekurrieren und beantragen, es sei (1) festzustellen, dass die Kündigung
sachlich nicht gerechtfertigt sei, und (2) diese aufzuheben, (3) eventualiter
eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen, also Fr. 15'949.-, sowie eine
Abfindung von zwölf Monatslöhnen, also Fr. 31'899.- geschuldet. Mit Beschluss
vom 18. März 2002 stellte die Schulrekurskommission des Kantons Zürich in
teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels fest, es bestehe kein sachlicher
Entlassungsgrund, wies das Ansinnen betreffend Aufhebung der Kündigung ab und
trat im Übrigen auf den Rekurs nicht ein, weil es die Akten zum Entscheid
bezüglich Abfindung und Entschädigung zuständigkeitshalber an die kantonale
Bildungsdirektion weiterzuleiten gelte; ferner wurden die Verfahrenskosten auf
die Staatskasse genommen und die Kantonsschule X zur Bezahlung einer
Parteientschädigung verpflichtet.
III. Die Schulkommission der Kantonsschule X
liess am 10. April 2002 mit Beschwerde und dem Antrag an das Verwaltungsgericht
gelangen, der Entscheid der Schulrekurskommission vom 18. März 2002 sei
aufzuheben und der Rekurs abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten von D.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdegegnerin strebte im Rekurs
finanziell die Bezahlung von insgesamt Fr. 47'848.- an. Wenn die
Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht unter anderem das diesbezügliche
Nichteintreten der Vorinstanz durch eine Rechtsmittelabweisung ersetzen lassen
will, beinhaltet das einen Streitwert, welcher kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) die Kammerzuständigkeit begründet.
2.
Auch bei im Sinn von §§ 74 ff. VRG
personalrechtlichen Verfahren wie dem gegenwärtigen bestimmt sich die
Rechtsmittelberechtigung nach § 21 VRG (vgl. § 80c in Verbindung mit § 70 VRG).
Gemäss zutreffender Auffassung dieser Vorschrift fehlt einer unselbständigen
öffentlichrechtlichen Anstalten, als was die Kantonsschule X gelten muss, und
ebenso dem Kanton die Legitimation, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher
Regelungen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N.
74). Solche aber lassen sich hier nicht erkennen (vgl. § 5 Abs. 2 des
Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 [LS 410.1] sowie §§ 5 f. und 39
Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21]). Auf die Beschwerde
ist deshalb nicht einzutreten, ohne dass es irgendwelcher Weiterungen bedürfte
(§ 80c in Verbindung mit § 56 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang spielt keine Rolle
mehr, dass das Rechtsmittel in zweierlei Hinsicht aus einem weiteren Grund
nicht an die Hand genommen werden könnte: Es gebricht vorliegend insofern an
einer Beschwer, als die Vorinstanz den Rekurs bereits abgewiesen und zudem
ihre Kosten auf die Staatskasse genommen hat.
3.
…
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
…