Lexipedia

Entscheid

PB.2002.00012

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00012

12. Juni 2002Deutsch9 min

(URT.2002.6782)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Abteilungsvorsteher Soziales der Stadt

X kündigte B, durch die Gemeinde öffentlichrechtlich angestellte Mitarbeiterin

mit einem Arbeitspensum von zuletzt 80 %, mit Verfügung vom 24. Januar 2001 auf

den 30. April 2001 und entzog einem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Unterm

31. Januar 2001 verlangte B eine Begründung. Eine solche verfasste der Abtei­lungsvorsteher

am 13. Februar 2001.

Erwägungen

II. Am 22. Februar 2001 liess B rekurrieren

und beantragen, die Kündigung, soweit nicht nichtig, aufzuheben, eventualiter

die Stadt X zum Entrichten einer Ab­findung bzw. Entschädigung von 15

Monatslöhnen zu verpflichten und die aufschieben­de Wirkung wiederherzustellen.

Der Bezirksrat Y entsprach Letzterem mit

Beschluss vom 13. März 2001 vorab. Eine Beschwerde der Stadt X gutheissend, hob

die 4. Kammer des Zürcher Verwaltungsgerichts am 11. April 2001 diesen

Beschluss auf und stellte den Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss

Kündigungs­verfügung wieder her. Unterm 7. November 2001 beschloss der

Bezirksrat sodann, auf den Rekurs nicht einzutreten und das Verfahren

zuständigkeitshalber dem Stadtrat X zwecks Erledigung (als Einsprache) zu

überweisen.

Der Stadtrat X wies die Einsprache mit

Beschluss vom 22. Januar 2002 ab, indem er materiell einzig erwog: "Der

Stadtrat stützt die Verfügung des Abteilungsvorstehers Soziales vom 24. Januar

2001.

über die Entlassung von B per 30. April 2001 gestützt auf die Begründungen

des Schreibens ... vom 13. Februar 2001 ...".

III. Hiergegen liess B am 13. Februar 2002

rekurrieren und beantragen, die Stadt X zum Entrichten einer Abfindung bzw.

Entschädigung in Höhe von zehn Mo­natslöhnen sowie unter Androhung einer

Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs zu verpflichten, der

Rekurrentin binnen zehn Tagen ein korrektes Arbeitszeugnis gemäss Wortlaut des

Zwischenzeugnisses vom 30. Juni 1999 auszustellen. Der Bezirksrat Y hiess das

Rechtsmittel mit Beschluss vom 12. März 2002 teilweise gut, hob den

Beschluss des Stadtrats auf, wies diesen an, einen den gesetzlichen

(Begründungs-)Erfordernissen entsprechen­den Entscheid zu fällen, und verhielt

den Stadtrat, B eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen;

zudem erwog er, sich mit dem Arbeitszeugnis erst befassen zu können, wenn

diesbezüglich ein rekursfähiger, begründeter Entscheid vorliege.

IV. Die Stadt X liess am 11. April 2002 mit

Beschwerde und dem Antrag ans Verwaltungsgericht gelangen, den Beschluss vom

12.

März 2002 aufzuheben und das Verfahren zur Behandlung des Rekurses an den

Bezirksrat zurückzuweisen, unter Entschädigungs­folge zu B's Lasten. Während

der Bezirksrat unterm 18. April 2002 auf Vernehmlassung verzichtete, liess B

mit Beschwerdeantwort vom 8./9. Mai 2002 auf Abweisung des Rechtsmittels

schliessen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Stadt X.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der gegenwärtigen Kontroverse liegt eine

Forderung der Beschwerdegegnerin von zehn Monatslöhnen zu Grund. Das

überschreitet auch bei einem Beschäftigungsgrad von bloss 80 % mit Sicherheit

die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- für die einzelrichterliche Zuständigkeit;

kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

befindet das Verwaltungsgericht über das Rechtsmittel deshalb in Dreierbesetzung.

2.

Bei einer rein kommunalen

Personalrechtsstreitigkeit wie der hier gegebenen be­jaht die Kammer in

konstanter Praxis die Beschwerdelegitimation der Gemeinde gemäss (§ 80c in

Verbindung mit § 70 und) § 21 lit. b VRG (letztmals implizit gerade im die jetzigen

Parteien betreffenden Entscheid vom 11. April 2001 sowie explizit am 28.

Februar 2001, PB.2000.00027, E. 1b, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Ob das

auch vorliegend gelte, wo sich die Kontroverse um das bloss formelle

Erfordernis einer Motivierung des Einspracheentscheids dreht, kann offen bleiben;

denn es stellt sich alsbald heraus, dass auf das Rechtsmittel jedenfalls aus

einem andern Grund nicht einzutreten ist (unten 4).

3.

Keinen Gegenstand des gegenwärtigen

Rechtsgangs bildet die Frage, ob die Vor­instanz in ihrem Beschluss vom 7.

November 2001 ein Einspracheverfahren zutreffend für nötig erachtete. Die

Beschwerdeführerin, die sich mit Eingabe vom 29. Oktober 2001 dazu verneinend

geäussert hatte, hat nämlich weder jenen Beschluss seinerzeit weitergezogen

noch die Problematik nunmehr wieder aufgegriffen. Ebenso wenig stellt die Be­schwerde

heute, wie die insofern schweigende Begründung verrät, das Procedere um das

beschwerdegegnerische Arbeitszeugnis zur Debatte. Diesbezüglich ist im Übrigen

der angefochtene Entscheid sinngemäss auf den Rekurs nicht eingetreten, und

zwar mit Fug (vgl. Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine

Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 567).

4.

a) Erscheint die (Personal-)Beschwerde in

der Hauptsache als unstatthaft, gilt das nach (§ 80c in Verbindung mit) § 43

Abs. 3 VRG auch für Zwischenentscheide sowie Entscheide über Verfahrenskosten

und Entschädigungen. (§ 80c in Verbindung mit) § 48 VRG stellt die

(Personal-)Beschwerde dort zur Verfügung, wo eine Sache materiell oder durch Nichteintreten

erledigt worden ist (Abs. 1); Zwischenentscheide sind weiterziehbar, falls sie

für die Betroffenen einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil

bewirken (Abs. 2); Vorentscheide, die eine Rechtsfrage beurteilen, unterliegen

der Anfechtung, wenn sich dadurch sofort ein Endentscheid herbeiführen und ein

erhebliches Beweisverfahren ersparen lässt (Abs. 3).

Der Ausschlussgrund von § 43 Abs. 3 VRG

trifft unter anderem ebenso die daselbst nicht eigens aufgezählten Vor- und

Rückweisungsentscheide (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N.

56).

§ 48 VRG erwähnt Rückweisungsentscheide nicht

(RB 1998 Nr. 31, ebenso zum Folgenden). Sie werden als Vor- oder als

Zwischenentscheide gewürdigt, wobei man sich allerdings fragen kann, ob sie

nach Sinn und Zweck der Regelung von § 48 VRG – entspre­­chend der

bundesgerichtlichen Praxis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Alfred

Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 895) – als Endentscheide aufzufassen

wären. Aus verfahrensökono­mischen Gründen stellt sie das Verwaltungsgericht

denn auch häufig einem Endentscheid gleich, indem es ihre Anfechtung nicht nur

unter den Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 und 3 VRG zulässt (zum Ganzen

Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 16 ff.).

b) Weder beschlägt der gegenwärtig

angefochtene Beschluss Materielles noch beinhaltet er – soweit von verbliebenem

Interesse (vgl. oben 3) – ein Nichteintreten je im Sinn von § 48 Abs. 1 VRG.

Die Kammer erachtete aber schon mit Entscheid vom 11. April 2001 die Beschwerde

im – unterdessen fortwährenden – Streit der Parteien zutreffend für prinzipiell

zulässig. Damit greift der Ausschlussgrund von § 43 Abs. 3 VRG vorab insofern

nicht, als die Vorinstanz eine Rückweisung der gesam­ten Angelegenheit

angeordnet hat. Das erscheint freilich im bezirksrätlichen Beschluss als

Hauptsache, so dass die dortige Verpflichtung der Beschwerdeführerin, der

Beschwerde­gegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, als

Nebenfolgenregelung laut § 43 Abs. 3 VRG der Anfechtbarkeit entbehrt, wenn

es auch die Hauptsache tut. Dergestalt verhält es sich hier in der Tat, wie

sich sogleich zeigt. Im Übrigen verliert die Beschwerde zum Entschädigungspunkt

des Rekursentscheids kein Wort.

c) Unter dem Aspekt des angefochtenen

Rückweisungspunkts als Zwischenentscheid macht die Beschwerde einen später

voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil weder irgend geltend noch lässt

sich ein solcher erkennen (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 19 N. 47 ff. und 48

N. 6 f.).

Ebenso wenig wie Anfechtbarkeit des

Rückweisungspunkts unter dem Gesichtswin­kel von Zwischen- besteht hier eine

unter jenem von Vorentscheiden. Nach einer bestrittenen Auffassung befinden

Letztere ohnehin nur über materielle Fragen (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, §§ 19 N.

53.

und 48 N. 10 f., auch zum Folgenden), was auf den vorinstanzlichen Be­schluss

nicht zutrifft. Selbst wenn sie das aber auch hinsichtlich prozessualer

Probleme tun können sollten, lässt sich hier jedenfalls nicht sagen, durch das

Gestatten der Beschwerde vermöge sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein

erhebliches Beweisverfahren erspart bzw. das Verfahren erheblich verkürzt zu

werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 19 N. 54 und 48 N. 12).

Mithin eigneten sich, um dem

Rückweisungspunkt zur Weiterziehbarkeit zur verhelfen, nur mehr – durch die

Praxis bislang ungeschilderte – Gründe der Prozessökonomie, wie sie denn auch

die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts in einem jüngeren Beschluss nicht

erblicken konnte (18. Dezember 2001, VB.2001.00364, E. 1c). Ebenso liegen die

Din­ge hier. Die gegenwärtige Kammer hat ohnehin unlängst angetönt, dass die

Voraussetzungen der Anfechtbarkeit von Vorentscheiden die legitimen

Rechtsmittelbedürfnisse bereits sehr weit gehend abdeckten (27. März 2002,

PB.2002.00002, E. 2b). Es lässt sich eigentlich bloss noch denken, aus der

Chance einer erheblichen Verfahrensverkürzung als ei­ner von zwei kumulativen

Bedingungen (vgl. vorstehenden Absatz und oben a Abs. 1) eine schon allein

hinreichende zu machen. Selbst das nützte der Beschwerdeführerin jedoch nichts.

Sie behaup­tet ja, ihr Abteilungsvorsteher Soziales habe in der Antwort vom

17.

April 2001 zum ersten Rekurs der Beschwerdegegnerin deren sämtliche

Argumente ab­ge­handelt. Sie hätte folglich, statt nach dem zweiten

Rekursentscheid beim Verwaltungsgericht abermals Beschwerde zu erheben,

gestützt auf eine offenbar vorhandene Begründung zumindest gleich schnell einen

neuen Einspracheentscheid zu fällen vermocht.

5.

Gilt es demgemäss auf das Rechtsmittel

nicht einzutreten, darf offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin den Anspruch

der Beschwerdegegnerin auf rechtliches Gehör miss­­achtet habe, und zwar

nachgerade "in gröbster Weise". Ansonsten drängte sich immerhin die

zu­sätzliche Frage auf, wie es sich mit dem gleichen Anspruch der – dessen

Verletzung vor Verwaltungsgericht freilich nicht rügenden – Beschwerdeführerin

vertrage, wenn die Vor­instanz den zweiten Rekurs der Beschwerdegegnerin

"ohne Weiterungen" teilweise guthiess, nämlich ohne die

Beschwerdegegnerin insofern angehört zu haben (vgl. § 26 Abs. 1 f.

VRG und dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 2 ff. und 10 ff.).

6.

Da der Streitwert hier Fr. 20'000.- nicht

unterschreitet (vgl. oben 1), gilt es nach § 80b VRG Gerichtskosten zu erheben

und kraft § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die keinen prinzipiell vorstellbaren Grund für

die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels zu nennen wusste. Der als obsiegend zu

betrachtenden Beschwerdegegnerin steht in Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG eine

Parteientschädigung in der als angemessen erscheinenden Höhe von Fr. 500.- zu.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2.

...