PB.2002.00012
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00012
12. Juni 2002Deutsch9 min
(URT.2002.6782)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2002.00012
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.06.2002
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Der Bezirksrat hat den Rekurs der Beschwerdegnerin gegen den Einspracheentscheid des Stadtrates teilweise gutgeheissen [Verletzung von Begründungspflicht und rechtl. Gehör] und die Sache an den Stadtrat zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des Beschlusses und die Rückweisung an den Bezirksrat zur materiellen Behandlung.
Kammerzuständigkeit (E. 1).
Beschwerdelegitimation der Gemeinde in Personalstreitigkeiten (E. 2).
Behandlung von Rückweisungsentscheiden (E. 4a).
Keine Anfechtbarkeit der Nebenfolgenregelung, wenn der vorinstanzliche Entscheid in der Hauptsache nicht weitergezogen werden kann (E. 4b).
Die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids sind vorliegend nicht gegeben. Keine verfahrensökonomischen Vorteile bei einem Eintreten (E. 4c).
Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, kann auch eine gerügte Gehörsverletzung nicht behandelt werden (E. 5).
Stichworte:
NEBENFOLGENREGELUNG
RÜCKWEISUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
VERFAHRENSÖKONOMIE
WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
Rechtsnormen:
§ 21 lit. b VRG
§ 43 lit. III VRG
§ 48 VRG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 20 S. 67
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der Abteilungsvorsteher Soziales der Stadt
X kündigte B, durch die Gemeinde öffentlichrechtlich angestellte Mitarbeiterin
mit einem Arbeitspensum von zuletzt 80 %, mit Verfügung vom 24. Januar 2001 auf
den 30. April 2001 und entzog einem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Unterm
31. Januar 2001 verlangte B eine Begründung. Eine solche verfasste der Abteilungsvorsteher
am 13. Februar 2001.
Erwägungen
II. Am 22. Februar 2001 liess B rekurrieren
und beantragen, die Kündigung, soweit nicht nichtig, aufzuheben, eventualiter
die Stadt X zum Entrichten einer Abfindung bzw. Entschädigung von 15
Monatslöhnen zu verpflichten und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Der Bezirksrat Y entsprach Letzterem mit
Beschluss vom 13. März 2001 vorab. Eine Beschwerde der Stadt X gutheissend, hob
die 4. Kammer des Zürcher Verwaltungsgerichts am 11. April 2001 diesen
Beschluss auf und stellte den Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss
Kündigungsverfügung wieder her. Unterm 7. November 2001 beschloss der
Bezirksrat sodann, auf den Rekurs nicht einzutreten und das Verfahren
zuständigkeitshalber dem Stadtrat X zwecks Erledigung (als Einsprache) zu
überweisen.
Der Stadtrat X wies die Einsprache mit
Beschluss vom 22. Januar 2002 ab, indem er materiell einzig erwog: "Der
Stadtrat stützt die Verfügung des Abteilungsvorstehers Soziales vom 24. Januar
2001.
über die Entlassung von B per 30. April 2001 gestützt auf die Begründungen
des Schreibens ... vom 13. Februar 2001 ...".
III. Hiergegen liess B am 13. Februar 2002
rekurrieren und beantragen, die Stadt X zum Entrichten einer Abfindung bzw.
Entschädigung in Höhe von zehn Monatslöhnen sowie unter Androhung einer
Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs zu verpflichten, der
Rekurrentin binnen zehn Tagen ein korrektes Arbeitszeugnis gemäss Wortlaut des
Zwischenzeugnisses vom 30. Juni 1999 auszustellen. Der Bezirksrat Y hiess das
Rechtsmittel mit Beschluss vom 12. März 2002 teilweise gut, hob den
Beschluss des Stadtrats auf, wies diesen an, einen den gesetzlichen
(Begründungs-)Erfordernissen entsprechenden Entscheid zu fällen, und verhielt
den Stadtrat, B eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen;
zudem erwog er, sich mit dem Arbeitszeugnis erst befassen zu können, wenn
diesbezüglich ein rekursfähiger, begründeter Entscheid vorliege.
IV. Die Stadt X liess am 11. April 2002 mit
Beschwerde und dem Antrag ans Verwaltungsgericht gelangen, den Beschluss vom
12.
März 2002 aufzuheben und das Verfahren zur Behandlung des Rekurses an den
Bezirksrat zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolge zu B's Lasten. Während
der Bezirksrat unterm 18. April 2002 auf Vernehmlassung verzichtete, liess B
mit Beschwerdeantwort vom 8./9. Mai 2002 auf Abweisung des Rechtsmittels
schliessen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Stadt X.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der gegenwärtigen Kontroverse liegt eine
Forderung der Beschwerdegegnerin von zehn Monatslöhnen zu Grund. Das
überschreitet auch bei einem Beschäftigungsgrad von bloss 80 % mit Sicherheit
die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- für die einzelrichterliche Zuständigkeit;
kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
befindet das Verwaltungsgericht über das Rechtsmittel deshalb in Dreierbesetzung.
2.
Bei einer rein kommunalen
Personalrechtsstreitigkeit wie der hier gegebenen bejaht die Kammer in
konstanter Praxis die Beschwerdelegitimation der Gemeinde gemäss (§ 80c in
Verbindung mit § 70 und) § 21 lit. b VRG (letztmals implizit gerade im die jetzigen
Parteien betreffenden Entscheid vom 11. April 2001 sowie explizit am 28.
Februar 2001, PB.2000.00027, E. 1b, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Ob das
auch vorliegend gelte, wo sich die Kontroverse um das bloss formelle
Erfordernis einer Motivierung des Einspracheentscheids dreht, kann offen bleiben;
denn es stellt sich alsbald heraus, dass auf das Rechtsmittel jedenfalls aus
einem andern Grund nicht einzutreten ist (unten 4).
3.
Keinen Gegenstand des gegenwärtigen
Rechtsgangs bildet die Frage, ob die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 7.
November 2001 ein Einspracheverfahren zutreffend für nötig erachtete. Die
Beschwerdeführerin, die sich mit Eingabe vom 29. Oktober 2001 dazu verneinend
geäussert hatte, hat nämlich weder jenen Beschluss seinerzeit weitergezogen
noch die Problematik nunmehr wieder aufgegriffen. Ebenso wenig stellt die Beschwerde
heute, wie die insofern schweigende Begründung verrät, das Procedere um das
beschwerdegegnerische Arbeitszeugnis zur Debatte. Diesbezüglich ist im Übrigen
der angefochtene Entscheid sinngemäss auf den Rekurs nicht eingetreten, und
zwar mit Fug (vgl. Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine
Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 567).
4.
a) Erscheint die (Personal-)Beschwerde in
der Hauptsache als unstatthaft, gilt das nach (§ 80c in Verbindung mit) § 43
Abs. 3 VRG auch für Zwischenentscheide sowie Entscheide über Verfahrenskosten
und Entschädigungen. (§ 80c in Verbindung mit) § 48 VRG stellt die
(Personal-)Beschwerde dort zur Verfügung, wo eine Sache materiell oder durch Nichteintreten
erledigt worden ist (Abs. 1); Zwischenentscheide sind weiterziehbar, falls sie
für die Betroffenen einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil
bewirken (Abs. 2); Vorentscheide, die eine Rechtsfrage beurteilen, unterliegen
der Anfechtung, wenn sich dadurch sofort ein Endentscheid herbeiführen und ein
erhebliches Beweisverfahren ersparen lässt (Abs. 3).
Der Ausschlussgrund von § 43 Abs. 3 VRG
trifft unter anderem ebenso die daselbst nicht eigens aufgezählten Vor- und
Rückweisungsentscheide (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N.
56).
§ 48 VRG erwähnt Rückweisungsentscheide nicht
(RB 1998 Nr. 31, ebenso zum Folgenden). Sie werden als Vor- oder als
Zwischenentscheide gewürdigt, wobei man sich allerdings fragen kann, ob sie
nach Sinn und Zweck der Regelung von § 48 VRG – entsprechend der
bundesgerichtlichen Praxis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Alfred
Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 895) – als Endentscheide aufzufassen
wären. Aus verfahrensökonomischen Gründen stellt sie das Verwaltungsgericht
denn auch häufig einem Endentscheid gleich, indem es ihre Anfechtung nicht nur
unter den Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 und 3 VRG zulässt (zum Ganzen
Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 16 ff.).
b) Weder beschlägt der gegenwärtig
angefochtene Beschluss Materielles noch beinhaltet er – soweit von verbliebenem
Interesse (vgl. oben 3) – ein Nichteintreten je im Sinn von § 48 Abs. 1 VRG.
Die Kammer erachtete aber schon mit Entscheid vom 11. April 2001 die Beschwerde
im – unterdessen fortwährenden – Streit der Parteien zutreffend für prinzipiell
zulässig. Damit greift der Ausschlussgrund von § 43 Abs. 3 VRG vorab insofern
nicht, als die Vorinstanz eine Rückweisung der gesamten Angelegenheit
angeordnet hat. Das erscheint freilich im bezirksrätlichen Beschluss als
Hauptsache, so dass die dortige Verpflichtung der Beschwerdeführerin, der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, als
Nebenfolgenregelung laut § 43 Abs. 3 VRG der Anfechtbarkeit entbehrt, wenn
es auch die Hauptsache tut. Dergestalt verhält es sich hier in der Tat, wie
sich sogleich zeigt. Im Übrigen verliert die Beschwerde zum Entschädigungspunkt
des Rekursentscheids kein Wort.
c) Unter dem Aspekt des angefochtenen
Rückweisungspunkts als Zwischenentscheid macht die Beschwerde einen später
voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil weder irgend geltend noch lässt
sich ein solcher erkennen (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 19 N. 47 ff. und 48
N. 6 f.).
Ebenso wenig wie Anfechtbarkeit des
Rückweisungspunkts unter dem Gesichtswinkel von Zwischen- besteht hier eine
unter jenem von Vorentscheiden. Nach einer bestrittenen Auffassung befinden
Letztere ohnehin nur über materielle Fragen (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, §§ 19 N.
53.
und 48 N. 10 f., auch zum Folgenden), was auf den vorinstanzlichen Beschluss
nicht zutrifft. Selbst wenn sie das aber auch hinsichtlich prozessualer
Probleme tun können sollten, lässt sich hier jedenfalls nicht sagen, durch das
Gestatten der Beschwerde vermöge sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein
erhebliches Beweisverfahren erspart bzw. das Verfahren erheblich verkürzt zu
werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 19 N. 54 und 48 N. 12).
Mithin eigneten sich, um dem
Rückweisungspunkt zur Weiterziehbarkeit zur verhelfen, nur mehr – durch die
Praxis bislang ungeschilderte – Gründe der Prozessökonomie, wie sie denn auch
die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts in einem jüngeren Beschluss nicht
erblicken konnte (18. Dezember 2001, VB.2001.00364, E. 1c). Ebenso liegen die
Dinge hier. Die gegenwärtige Kammer hat ohnehin unlängst angetönt, dass die
Voraussetzungen der Anfechtbarkeit von Vorentscheiden die legitimen
Rechtsmittelbedürfnisse bereits sehr weit gehend abdeckten (27. März 2002,
PB.2002.00002, E. 2b). Es lässt sich eigentlich bloss noch denken, aus der
Chance einer erheblichen Verfahrensverkürzung als einer von zwei kumulativen
Bedingungen (vgl. vorstehenden Absatz und oben a Abs. 1) eine schon allein
hinreichende zu machen. Selbst das nützte der Beschwerdeführerin jedoch nichts.
Sie behauptet ja, ihr Abteilungsvorsteher Soziales habe in der Antwort vom
17.
April 2001 zum ersten Rekurs der Beschwerdegegnerin deren sämtliche
Argumente abgehandelt. Sie hätte folglich, statt nach dem zweiten
Rekursentscheid beim Verwaltungsgericht abermals Beschwerde zu erheben,
gestützt auf eine offenbar vorhandene Begründung zumindest gleich schnell einen
neuen Einspracheentscheid zu fällen vermocht.
5.
Gilt es demgemäss auf das Rechtsmittel
nicht einzutreten, darf offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin den Anspruch
der Beschwerdegegnerin auf rechtliches Gehör missachtet habe, und zwar
nachgerade "in gröbster Weise". Ansonsten drängte sich immerhin die
zusätzliche Frage auf, wie es sich mit dem gleichen Anspruch der – dessen
Verletzung vor Verwaltungsgericht freilich nicht rügenden – Beschwerdeführerin
vertrage, wenn die Vorinstanz den zweiten Rekurs der Beschwerdegegnerin
"ohne Weiterungen" teilweise guthiess, nämlich ohne die
Beschwerdegegnerin insofern angehört zu haben (vgl. § 26 Abs. 1 f.
VRG und dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 2 ff. und 10 ff.).
6.
Da der Streitwert hier Fr. 20'000.- nicht
unterschreitet (vgl. oben 1), gilt es nach § 80b VRG Gerichtskosten zu erheben
und kraft § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die keinen prinzipiell vorstellbaren Grund für
die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels zu nennen wusste. Der als obsiegend zu
betrachtenden Beschwerdegegnerin steht in Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG eine
Parteientschädigung in der als angemessen erscheinenden Höhe von Fr. 500.- zu.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
...