PB.2002.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00013
14. August 2002Deutsch16 min
(URT.2002.6855)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2002.00013
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.08.2002
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 31.03.2003 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Überführung des Dienstverhältnisses
Die Überführung der Anstellung einer Mittelschullehrperson als Lehrbeauftragte I in eine unbefristete Anstellung mit einem Beschäftigungsgrad von 33,33 % nach § 15 der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (LS 413.111) erweist sich hier als nicht rechtsverletzend.
Zum Streitwert; Kammerzuständigkeit (E. 1). Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nur insofern gegeben, als es sich um den Beschäftigungsgrad dreht und wenn diesbezüglich von einer Änderungskündigung ausgegangen wird; zur Legitimation der Beschwerdeführenden (E. 2). Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Rügen der Rechtsverzögerung und Befangenheit der Vorinstanz nicht gegeben (E. 3). Zur Frage der Änderungskündigung und des Kettendienstverhältnisses; die sechsmonatige Kündigungsfrist für die nicht missbräuchliche Reduktion des Beschäftigungsgrades ist hier jedenfalls eingehalten, und Letztere könnte verwaltungsgerichtlich ohnehin nicht rückgängig gemacht werden (E. 4).
Stichworte:
ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
BEFANGENHEIT
BESCHÄFTIGUNGSGRAD
KETTENDIENSTVERHÄLTNIS
KÜNDIGUNG
MITTELSCHULLEHRER/-IN
PENSENREDUKTION
PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE
RECHTSVERZÖGERUNG
ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT
Rechtsnormen:
Art. 29 BV
§ 3 MBVO
§ 15 MBVO
§ 6 MSV
§ 8 MSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A unterrichtet seit 1976 und bei einem behaupteten
Beschäftigungsgrad von 81,25 % für die letzten fünf Jahre vor Ende August 2000
an der Kantonsschule D. Während des Herbstsemesters (HS) 2000/2001 erteilte sie
23 ½ Wochenstunden, was verglichen mit einem Vollpensum von 24 Stunden einem
Beschäftigungsgrad von 97,92 % entsprach. Dieser soll ab da bis und mit
Frühlingssemester (FS) 2002 durchschnittlich 67,27 % – nämlich 97,92 % (HS
2000/01) plus 50 % (FS 2001) plus 62,5 % (HS 2001/02) plus 66,67 % (FS 2002)
gleich 277,09 %; das geteilt durch 4 (Anzahl Semester) gibt (recte)
69,2725 % – betragen haben (zum Ganzen und auch den folgenden Absätzen
act. 2 S. 6 f., 11, 13, 18, 22, 24 f. und 27 ff., 6/1 S. 5 ff. und 13 ff. sowie
6/20 S. 3 und 10 f.; vgl. ferner act. 5/4 ff. sowie 6/7).
Die Schulkommission D sowie die Bildungsdirektion
(Mittelschul- und Berufsbildungsamt) des Kantons Zürich hatten A's Anstellung
als Lehrbeauftragte I mit – am 29. August 2000 verteilter – Verfügung vom
22./23. August 2000 per 1. September 2000 "in eine unbefristete Anstellung
als Mittelschullehrperson gemäss § 3 Abs. 1 lit. b, gestützt auf § 15 MBVO
[Mittel- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999, LS 413.111]
und § 30 MBVVO [Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai
1999, LS 413.112]" überführt; bei Lohnklasse 21 und Jahresstufe 13 sowie
einem Beschäftigungsgrad von 33,33 % (8 Wochenlektionen) sollte sich der
Jahresteillohn auf Fr. 44'736.- belaufen; innert zehn Tagen ab Mitteilung
der Verfügung konnte eine Begründung verlangt werden.
Letzteres tat A mit Schreiben vom 5. September 2000; die
Schulkommission kam dem unterm 27. September 2000 nach, wobei sie für die
Überführungsart präzisierend auf § 15 Abs. 3 MBVO verwies und für den
Beschäftigungsgrad auf den in Zukunft wahrscheinlich anfallenden
Lektionsbedarf.
Erwägungen
II. A und der Verein B liessen am 26. Oktober 2000 gegen die
Verfügung vom 22./23. August 2000 rekurrieren und beantragen, in Aufhebung
derselben die Schulkommission D anzuhalten, A's Arbeitsverhältnis per 1.
September 2000 entsprechend demjenigen der bisherigen Hauptlehrer mit einem
Beschäftigungsgrad von mindestens 70 % und mit Einreihung in die Lohnklasse 22,
eventuell gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. c MBVO festzulegen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zugunsten der das Rechtsmittel Erhebenden; zum Verfahren
wurde darum ersucht, die Rechtsmittelantwort der Schulkommission nach Eingang
zuzusenden.
Der hierauf durchgeführte doppelte Schriftenwechsel fand im
Januar 2001 seinen Abschluss. Unterm 19. April 2001 verfassten die
Rekurrierenden eine Noveneingabe.
Die Schulrekurskommission des Kantons Zürich beschloss am 16.
April 2002, das Rechtsmittel abzuweisen. Die Zustellung des Beschlusses an die
Vertretung der Rekurrierenden erfolgte am 25. gleichen Monats.
III. Mit Beschwerde vom Montag, 27. Mai 2002 liessen A
(Beschwerdeführerin 1) und der Verein B (Beschwerdeführer 2) ans
Verwaltungsgericht gelangen und neben dem Antrag, den Beschluss der
Schulrekurskommission aufzuheben, die vor dieser gestellten Begehren erneuern.
Anschliessend wurden die Rekursakten beigezogen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) behandelt das Verwaltungsgericht Beschwerden
mit einem Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert in Dreierbesetzung. Dieser
besteht bei einem wie hier noch andauernden Arbeitsverhältnis aus den
kontroversen Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Augenblick des
Rechtsmitteleingangs am Verwaltungsgericht zuzüglich jener ab da bis zum
nächstmöglichen Auflösen der Anstellung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 38 N. 5). Also gilt es zu bestimmen, um wieviel mehr als tatsächlich
die Beschwerdeführerin verdienen würde, wenn sie mit ihrem Ansinnen
durchdränge, und zwar im Zeitraum vom 1. September 2000 bis zum bei Eintritt
der Rechsmittelhängigkeit Ende Mai 2002 ersten Kündigungstermin. Letzterer ist
nicht der 31. August 2002, womit das FS 2002, sondern der 28. Februar 2003,
womit das HS 2002/03 aufhört (vgl. § 9 Abs. 1 MBVVO); auf dessen Schluss lässt
sich – bei mehr als neun Dienstjahren wie im Fall der Beschwerdeführerin mit
einer Frist von sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. d
und Abs. 4 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]) – laut
§ 7 MBVVO kündigen.
Die Beschwerde scheint anzunehmen, beim angestrebten Wechsel
von Lohnklasse 21 in Lohnklasse 22 bliebe die Stufe 12 (recte Stufe 13 und seit
Anfang 2002 Stufe 14) bewahrt, weshalb bei vollem Pensum jährlich ein um Fr.
9'365.- (recte um Fr. 9'581.- bzw. wegen Teuerungsausgleichs je nach Silvester
2000.
und 2001 auf Stufe 13 anno 2001 um Fr. 9'820.- und heute auf Stufe 14 um
Fr. 10'090.-;) besseres Salär anfiele, was sich in den fraglichen fünf
Semestern selbst ohne weiteres Hinzutreten von Stufenanstieg, Beförderung und
Teuerungsanpassung auf Fr. 24'785.- beliefe (vgl. § 11 MBVO in Verbindung mit
§§ 11 f. MBVVO sowie §§ 1 f. MBVO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PG, § 42
der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [LS 177.11] und § 37 Abs. 1 f. der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVPV, LS 177.111]). Sie
verkennt hierbei, dass gemäss § 30 Abs. 3 MBVVO die anlässlich der Überführung
in eine übergeordnete Klasse aufsteigenden Lehrpersonen nur in die
frankenmässig nächst höhere Stufe eingereiht werden (siehe zudem § 30 Abs. 2
MBVVO und § 15 Abs. 4 MBVO) und darum kein derart erkleckliches Mehrgehalt
erzielen, welches gegenwärtig die relevante Grenze von Fr. 20'000.-
überschreiten hülfe. Obendrein soll die Beschwerdeführerin für das Ausüben von
an sich Mittelschullehrpersonen mbA vorbehaltenen Tätigkeiten in den Genuss
einer Entschädigung oder Entlastung kommen (§§ 3 Abs. 1 lit. c, 4 Abs. 1 und 13
Abs. 2 MBVO; vgl. act. 2 S. 10 und 15 ff., ferner act. 6/8+27 f.). Fehlt zwar
demnach insofern ein erheblicher Streitwert, ist dennoch ein solcher von über
Fr. 85'000.- bereits per Ende des FS 2002 gegeben, weil der Rechtsmittelantrag auf
einen Beschäftigungsgrad von mindestens 70 %, das heisst maximal 100 % lautet;
Letzterer liegt in jedem der bisherigen vier Semester über dem effektiven und
würde ein zusätzliches Verdienst im genannten Umfang bewirken.
Mithin muss eine Kammer über die vorliegende
(Personal-)Beschwerde befinden. Das kann kraft § 80c in Verbindung mit § 56
Abs. 2 f. VRG ohne zusätzliche Weiterungen geschehen, wodurch der
Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden seinen Gegenstand verliert.
2.
a) § 74 VRG erlaubt, personalrechtliche Anordnungen des
Bildungsrats mit Beschwerde anzufechten, es handle sich denn um die Begründung
von Dienstverhältnissen oder die Einreihung sowie Beförderung in
Besoldungsklassen und -stufen. Nach § 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes vom 23.
Dezember 1859 (UnterrichtsG, LS 410.1) entscheidet die Schulrekurskommission an
Stelle des Bildungsrats über Rekurse aus dem Bildungswesen, und zwar
abschliessend, soweit das Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug ans
Verwaltungsgericht vorsieht.
Soweit es hier um die (Neu-)Begründung des
Arbeitsverhältnisses zwischen Beschwerdegegner und -führerin sowie deren
Lohneinreihung geht, ist deshalb – weil auch keine Verletzung des
geschlechtsspezifischen Anspruchs auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit im
Sinn von Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (SR 151.1)
geltend gemacht wird (vgl. Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451; Andreas Keiser,
Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 12 f.) – auf das Rechtsmittel samt einschlägigen
Vorbringen nicht einzutreten. Damit kann und muss offen bleiben, ob die
Vorinstanz überhaupt per Kompetenzattraktion den Rekurs betreffend die zentral
in der Bildungsdirektion vorgenommene Lohneinreihung (siehe §§ 3 und 5 lit. a
MBVVO) behandeln durfte (dazu act. 2 S. 3, 4 E. 1 und 6/1 S. 3; ferner etwa
Benoît Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 92, und RB 2000 Nr. 18 E.
1b/ee).
Prinzipiell an die Hand nehmen lässt sich das Rechtsmittel
hingegen insofern, als es sich um den Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin
dreht, und wenn man diesbezüglich von einer Änderungskündigung ausgehen will
(dazu unten 4). Ob Letzteres zutreffe, darf wiederum dahin stehen, denn es wird
sich zeigen, dass es bei Eintreten auf die Beschwerde in solchem Umfang
dieselbe abzuweisen gilt (a.a.O.).
b) Der angefochtene Entscheid hat zu Recht die Legitimation
der Beschwerdeführerin bejaht – das gilt ohne weiteres auch vor
Verwaltungsgericht (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 28 Abs. 1 Satz 2 bzw. 21
lit. a VRG) – und deshalb jene des Beschwerdeführers offen gelassen (act. 4 E.
2, auch zum folgenden Absatz). Letzterer besteht indes auf Anerkennung ebenso
der seinen.
Die Kammer könnte an sich das Gleiche tun wie die Vorinstanz.
Diese hat – will man die Frage dennoch lösen – freilich richtig durchblicken
lassen, dass sie den Beschwerdeführer als zur Erhebung der so genannten
egoistischen Verbandsbeschwerde deswegen für unbefugt ansehe, weil die
Ausgangsverfügung nicht jedes oder doch eine grosse Zahl seiner Mitglieder,
sondern nur gerade die Beschwerdeführerin betreffe. Das gilt auch für den
angefochtenen Entscheid. Gewiss mag sich der Beschwerdeführer versprechen, von
einer Gutheissung des Rechtsmittels profitierte das Gros seiner Mitglieder
indirekt, was aber nicht genügt. Zudem liefe die Bejahung seiner Legitimation
hier, wo behauptet wird, das heutige Anstellungsverhältnis aller früheren
langjährigen Lehrbeauftragten gründe in einer rechtswidrigen Verordnung, auf
eine unstatthafte abstrakte Normenkontrolle hinaus (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §§
19.
N. 8, 20 N. 24, 41 N. 8 ff. und 50 N. 115 f.).
Auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist daher nicht
einzutreten.
3.
a) Die Beschwerde lastet der Vorinstanz eine unzumutbar
lange Verfahrensdauer an und erachtet Art. 29 der Bundesverfassung vom 18.
April 1999 (SR 101) als verletzt, dessen Abs. 1 Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist verleiht.
Nun verschliesst sich der Einsicht, welchen Einfluss es auf
die Rechtsmittelanträge ausüben könnte, wenn man von einer Rechtsverzögerung
ausginge (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999,
S. 508 f.; ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 4a N. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin
macht denn auch bloss geltend, es dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass
sie im Vertrauen auf eine zügige Rekurserledigung darauf verzichtet habe, die
jeweiligen Mitteilungen betreffend Stundenzuweisung für die einzelnen Semester
anzufechten. Diese Mitteilungen bilden indes keinen Streitgegenstand.
Im Übrigen gibt es nach verwaltungsgerichtlicher Praxis keine
Rechtsverzögerungsbeschwerde auf dem ordentlichen Rechtsweg, sondern nur eine
Aufsichtsbeschwerde, es stehe denn in der Sache die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen, was hier nicht
zutrifft (RB 1997 Nr. 12; VGr, 11. März 1999, VB.99.00004, E. 4). Allerdings
finden Kölz/Bosshart/Röhl, auf dem erwähnten kantonalen Ausschluss eines Rechtsmittels
lasse sich nicht beharren (Vorbem. zu §§ 19-28 N. 48 f. und § 41 N. 19). Wie es
sich damit verhält, kann gegenwärtig auf sich beruhen, da die
Beschwerdeführerin jedenfalls kein genügendes Rechtsschutzinteresse an einer
nachträglichen Rechtsverzögerungsbeschwerde bzw. an der blossen Feststellung
einer Rechtsverzögerung dartut (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 f.). Es
gilt insofern, was das Verwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23. September
1997.
(VB.97.00124, E. 2b) erwogen hat (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.
zu §§ 19-28 N. 51 und § 41 N. 20): "Ausnahmsweise kann nach der Praxis auf
das Erfordernis des aktuellen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene
Rechtsfrage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen
könnte, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein
öffentliches Interesse besteht und sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig
gerichtlich überprüft werden könnte (BGE 118 Ia 493 f.). Diese Voraussetzungen
sind bei Rechtsverzögerungsbeschwerden in der Regel, jedenfalls bei der
vorliegenden Beschwerde, nicht erfüllt. Einerseits kommt es bei
Rechtsverzögerungsbeschwerden stets auf die Umstände des Einzelfalls an und
stellen sich kaum Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Anderseits ist bei
solchen Beschwerden in vielen Fällen eine 'rechtzeitige', d.h. vor Eintritt der
Gegenstandslosigkeit erfolgende Beurteilung möglich." Wegen der
aufgezeigten Ungewissheit, was bei behaupteter Rechtsverzögerung vorzukehren
ist, darf es der Beschwerdeführerin anheim gestellt bleiben, ob sie sich – wenn
überhaupt – etwa mit Aufsichtsbeschwerde gegen die Vorinstanz oder mit
staatsrechtlicher gegen die Kammer wenden wolle (vgl. auch René Rhinow/Heinrich
Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des
Bundes, Basel/Frankfurt am Main 1996, Rz. 1740).
b) Die Beschwerde beanstandet, das Rekursverfahren genüge den
rechtsstaatlichen Anforderungen selbst für die verwaltungsinterne Rechtspflege
nicht; denn Mitglieder des Bildungsrats präsidierten sowohl die
(erstverfügende) Schulkommission als auch die Vorinstanz, und zudem liege das
Rekursverfahren in den Händen der Sachbearbeiter von der Bildungsdirektion, welche
ebenfalls erstinstanzlich verfügt habe und deren Direktor gleichzeitig den
Bildungsrat präsidiere (act. 2 S. 6+22; vgl. – auch zum folgenden Absatz – §§ 2
und 5 Abs. 1 UnterrichtsG, §§ 3 ff. und 8 der Verordnung über die
Schulrekurskommission vom 2. Juni 1999 [LS 410.15], § 5 Abs. 1 f. des
Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21] sowie §§ 1 f. der
Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [LS 413. 211]).
Die monierten Bezüge, wie sie in der Verwaltungshierarchie
auch noch stärker vorkommen, erwecken keine Bedenken für die verminderten
Anforderungen unterstehende Unabhängigkeit von Schul- und Schulrekurskommission
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 3+12). In den beiden Gremien sassen hier
verschiedene Mitglieder des Bildungsrats. Überhaupt ist das Verfahren so
ausgestaltet, dass sich niemand mehrfach mit der vorliegenden Sache zu befassen
hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 9+13), wobei der Anteil der
Bildungsdirektion gegenwärtig nicht interessiert (vgl. oben 2a Abs. 2).
Soweit die Beschwerdeführenden vom Mitglied des Bildungsrats
bei der Vorinstanz trotzdem den Ausstand gemäss § 5a Abs. 1 VRG hätten
verlangen wollen, hätten sie das nach Treu und Glauben vor dem angefochtenen
Entscheid tun müssen (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, § 5a N. 4 f.).
c) Die Beschwerde erklärt die Rekursvorträge der
Beschwerdeführenden zum integrierenden Bestandteil des verwaltungsgerichtlichen
Rechtsmittels. Das wäre lediglich zu hören, wenn der angefochtene Entscheid
inhaltlich mit dem früheren übereinstimmen würde, womit sich der Rekurs
befasste; hat indes die Vorinstanz wie hier neue Motive geliefert, so lässt
sich nicht einfach auf die an jene gerichteten Eingaben verweisen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 54 N. 7).
4.
a) Was nun das materielle Problem des Beschäftigungsgrades anlangt,
lässt sich unter dem Aspekt des Rechtsschutzinteresses vorab bemerken, dass die
Beschwerdeführerin seit dem HS 2000/01 durchschnittlich – obzwar ohne
Zusicherung – beinahe das verlangte Minimum von 70 %, wenn auch keineswegs das
Maximum von 100 % erreicht hat (oben I Abs. 1).
Vorauszuschicken ist im Weiteren, dass von einer
Änderungskündigung nur die Rede gehen kann, wenn man die Geltung
privatarbeitsvertraglicher so genannter minimal standards für das öffentliche
Personalrecht bejahen (so Hans-Jakob Mosimann, Arbeitsrechtliche Minimal
Standards für die öffentliche Hand?, ZBl 99/1998, S. 449 ff., 469 ff.; vgl.
auch BGr, 3. April 1996, ZBl 98/1997 S. 65 E. 4a) und in diesem Sinn mit dem
angefochtenen Entscheid die ehemals bloss semesterweisen Beschäftigungen der
Beschwerdeführerin (siehe §§ 6 Abs. 1 lit. a und 8 Abs. 1 der
Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988, [MSV, LS 413.110]) als
unbeachtliche Kettendienstverhältnisse qualifizieren will, was die Annahme
einer unbefristeten Anstellung bewirkte (vgl. etwa Manfred Rehbinder,
Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. A., Bern 2002, Rz. 299; Heinz Hausheer,
Berner Kommentar, Update, Januar 2001, Art. 319 N. 36, 334 N. 12 und 335b N. 3
OR; Wolfgang Portmann, Individualarbeitsrecht, Zürich 2000, N. 958; Adrian
Staehelin/Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 334 N. 5 OR; Jürg
Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1996,
Art. 334 N. 6 f.).
Vor dem zuletzt aufgezeigten Hintergrund rügt die Beschwerde,
das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin, welches der Schule kurzfristige
Veränderungen des Beschäftigungsgrades erlaube, halte vor elementaren und
zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften namentlich über die
Kündigungsfristen, die auch im öffentlichen Recht gälten, nicht stand. Dem ist
Folgendes zu entgegnen:
b) Die Beschwerde übersieht in erster Linie, dass die
sechsmonatige Kündigungsfrist (siehe oben 1 Abs. 1, auch zum Folgenden) für die
Reduktion des angeblichen Beschäftigungsgrades von bis Ende FS 2000 durchschnittlich
81,25 % auf ein "garantiertes Pensum" von 33,33 % als eingehalten
erscheint, denn die Beschwerdeführerin erhielt die entsprechende Verfügung am
29.
August 2000 (oder sogar früher), als sie noch bis Ende Februar 2001 zu
97,92 % tätig war, um dann für das FS 2001 nur mehr ein halbes Pensum zu
bekommen (vorne I Abs. 1+2, auch zum Folgenden). Und die weiteren Veränderungen
des Beschäftigungsgrades bilden hier keinen Verfahrensgegenstand (vgl. VGr BE,
27.
Februar 1995, BVR 1996 S. 170 E. 1d).
Sodann liegt nichts vor für eine Missbräuchlichkeit der
Kündigung im Sinn von § 18 Abs. 2 PG (auch zum Folgenden). Freilich setzt
Letztere einen sachlich zureichenden Grund voraus; ein solcher besteht etwa,
wenn eine Stelle wegen der Organisation oder der Wirtschaftlichkeit aufgehoben
wird und eine andere, zumutbare sich nicht anbieten lässt oder abgelehnt wird
(§ 2 MBVO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit. b VVPG). Insofern wirft die
Beschwerde der Schulkommission keine falsche Prognose des Lektionsbedarfs ab Sommer
2002.
vor, sondern tönt bloss an, auch die Mittelschullehrpersonen mbA hätten
durch Pensenreduktion das Schwinden der SchülerInnenzahlen mittragen sollen.
Mit dem angefochtenen Entscheid erscheint es jedoch als vertretbar und deshalb
einem verwaltungsgerichtlichen Eingriff entzogen (§ 75 lit. a VRG), den
ehemaligen, auf längere Amtsdauer gewählten HauptlehrerInnen (sowie
Lehrbeauftragten) bei der Überführung den Beschäftigungsgrad zu bewahren und
diesen nur den früheren, für jeweils ein Semester ernannten Lehrbeauftragten zu
kürzen, welche lediglich den HauptlehrerInnen nicht zuweisbare Stunden erhalten
hatten (siehe §§ 2 Satz 1 und 6 Abs. 1 MSV sowie § 15 in Verbindung mit § 3
MBVO; zudem VGr BE, a.a.O., E. 4a+b).
Schliesslich verkennt die Beschwerde, die insoweit nur die
teilweise Auflösung eines Arbeitsverhältnisses rückgängig machen will, dass das
Verwaltungsgericht laut § 80 Abs. 2 VRG an einer Kündigung nichts ändern darf
(RB 2000 Nr. 30; Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 1; Keiser, S. 220).
c) Mithin ist die Beschwerde abzuweisen, soweit es auf sie
einzutreten gilt.
5.
Weil der Streitwert hier Fr. 20'000.- nicht unterschreitet,
entfällt die Unentgeltlichkeit des Verfahrens nach § 80b VRG. Die gemeinsame
Sache machenden und unterliegenden beiden Beschwerdeführenden werden je hälftig
sowie unter solidarischer Haftung füreinander kostenpflichtig (§ 80c in
Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; RB 1996 Nr. 9);
zwar lässt sich jedenfalls auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers insgesamt
nicht eintreten, doch erscheint die dahinter stehende Bedeutung für diesen viel
grösser als bei jenem der Beschwerdeführerin. Ausgangsgemäss ist die verlangte
Parteientschädigung zu verweigern (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
…