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Entscheid

PB.2002.00013

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00013

14. August 2002Deutsch16 min

(URT.2002.6855)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A unterrichtet seit 1976 und bei einem behaupteten

Beschäftigungsgrad von 81,25 % für die letzten fünf Jahre vor Ende August 2000

an der Kantonsschule D. Während des Herbstsemesters (HS) 2000/2001 erteilte sie

23 ½ Wochenstunden, was verglichen mit einem Vollpensum von 24 Stunden einem

Beschäftigungsgrad von 97,92 % entsprach. Dieser soll ab da bis und mit

Frühlingssemester (FS) 2002 durchschnittlich 67,27 % – nämlich 97,92 % (HS

2000/01) plus 50 % (FS 2001) plus 62,5 % (HS 2001/02) plus 66,67 % (FS 2002)

gleich 277,09 %; das geteilt durch 4 (Anzahl Semester) gibt (recte)

69,2725 % – betragen haben (zum Ganzen und auch den folgenden Absätzen

act. 2 S. 6 f., 11, 13, 18, 22, 24 f. und 27 ff., 6/1 S. 5 ff. und 13 ff. sowie

6/20 S. 3 und 10 f.; vgl. ferner act. 5/4 ff. sowie 6/7).

Die Schulkommission D sowie die Bildungsdirektion

(Mittelschul- und Berufsbildungsamt) des Kantons Zürich hatten A's Anstellung

als Lehrbeauftragte I mit – am 29. August 2000 verteilter – Verfügung vom

22./23. August 2000 per 1. September 2000 "in eine unbefristete Anstel­lung

als Mittelschullehrperson gemäss § 3 Abs. 1 lit. b, gestützt auf § 15 MBVO

[Mittel- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999, LS 413.111]

und § 30 MBVVO [Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai

1999, LS 413.112]" überführt; bei Lohnklasse 21 und Jahresstufe 13 sowie

einem Beschäftigungsgrad von 33,33 % (8 Wochenlektionen) sollte sich der

Jahresteillohn auf Fr. 44'736.- belaufen; innert zehn Tagen ab Mitteilung

der Verfügung konnte eine Begründung verlangt werden.

Letzteres tat A mit Schreiben vom 5. September 2000; die

Schulkom­mission kam dem unterm 27. September 2000 nach, wobei sie für die

Überführungsart präzisierend auf § 15 Abs. 3 MBVO verwies und für den

Beschäftigungsgrad auf den in Zukunft wahrscheinlich anfallenden

Lektionsbedarf.

Erwägungen

II. A und der Verein B liessen am 26. Oktober 2000 gegen die

Verfügung vom 22./23. August 2000 rekurrieren und beantragen, in Aufhebung

derselben die Schulkommission D anzuhalten, A's Arbeitsverhältnis per 1.

September 2000 entsprechend demjenigen der bisherigen Hauptlehrer mit einem

Beschäftigungsgrad von mindestens 70 % und mit Einreihung in die Lohnklasse 22,

eventuell gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. c MBVO festzulegen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zugunsten der das Rechtsmittel Erhebenden; zum Verfahren

wurde darum ersucht, die Rechtsmittelantwort der Schulkommission nach Eingang

zuzusenden.

Der hierauf durchgeführte doppelte Schriftenwechsel fand im

Januar 2001 seinen Abschluss. Unterm 19. April 2001 verfassten die

Rekurrierenden eine Noveneingabe.

Die Schulrekurskommission des Kantons Zürich beschloss am 16.

April 2002, das Rechtsmittel abzuweisen. Die Zustellung des Beschlusses an die

Vertretung der Re­kur­rie­renden erfolgte am 25. gleichen Monats.

III. Mit Beschwerde vom Montag, 27. Mai 2002 liessen A

(Beschwer­deführerin 1) und der Verein B (Beschwerdeführer 2) ans

Verwaltungsgericht gelangen und neben dem Antrag, den Beschluss der

Schulrekurskommission aufzuheben, die vor dieser gestellten Begehren erneuern.

Anschliessend wurden die Rekursakten beigezogen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) behandelt das Verwaltungsgericht Beschwerden

mit einem Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert in Dreierbesetzung. Dieser

besteht bei einem wie hier noch andauernden Arbeitsverhältnis aus den

kontroversen Bruttobesoldungsansprüchen bis zum Augenblick des

Rechtsmitteleingangs am Verwaltungsgericht zuzüglich jener ab da bis zum

nächstmöglichen Auflösen der Anstellung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 38 N. 5). Also gilt es zu bestimmen, um wieviel mehr als tatsächlich

die Beschwerdeführerin verdienen würde, wenn sie mit ihrem Ansinnen

durchdränge, und zwar im Zeitraum vom 1. September 2000 bis zum bei Eintritt

der Rechsmittelhängigkeit Ende Mai 2002 ersten Kündigungstermin. Letzterer ist

nicht der 31. August 2002, womit das FS 2002, sondern der 28. Februar 2003,

womit das HS 2002/03 aufhört (vgl. § 9 Abs. 1 MBVVO); auf dessen Schluss lässt

sich – bei mehr als neun Dienstjahren wie im Fall der Beschwerdeführerin mit

einer Frist von sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. d

und Abs. 4 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]) – laut

§ 7 MBVVO kündigen.

Die Beschwerde scheint anzunehmen, beim angestrebten Wechsel

von Lohnklasse 21 in Lohnklasse 22 bliebe die Stufe 12 (recte Stufe 13 und seit

Anfang 2002 Stufe 14) bewahrt, weshalb bei vollem Pensum jährlich ein um Fr.

9'365.- (recte um Fr. 9'581.- bzw. wegen Teuerungsausgleichs je nach Silvester

2000.

und 2001 auf Stufe 13 anno 2001 um Fr. 9'820.- und heute auf Stufe 14 um

Fr. 10'090.-;) besseres Salär anfiele, was sich in den fraglichen fünf

Semestern selbst ohne weiteres Hinzutreten von Stufenanstieg, Beförderung und

Teuerungsanpassung auf Fr. 24'785.- beliefe (vgl. § 11 MBVO in Verbindung mit

§§ 11 f. MBVVO sowie §§ 1 f. MBVO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PG, § 42

der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [LS 177.11] und § 37 Abs. 1 f. der

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVPV, LS 177.111]). Sie

verkennt hierbei, dass gemäss § 30 Abs. 3 MBVVO die anlässlich der Überführung

in eine übergeordnete Klasse aufsteigenden Lehrpersonen nur in die

frankenmässig nächst höhere Stufe eingereiht werden (siehe zudem § 30 Abs. 2

MBVVO und § 15 Abs. 4 MBVO) und darum kein derart erkleckliches Mehrgehalt

erzielen, welches gegenwärtig die relevante Grenze von Fr. 20'000.-

überschreiten hülfe. Obendrein soll die Beschwerdeführerin für das Ausüben von

an sich Mittelschullehrpersonen mbA vorbehaltenen Tätigkeiten in den Genuss

einer Entschädigung oder Entlastung kommen (§§ 3 Abs. 1 lit. c, 4 Abs. 1 und 13

Abs. 2 MBVO; vgl. act. 2 S. 10 und 15 ff., ferner act. 6/8+27 f.). Fehlt zwar

demnach insofern ein erheblicher Streitwert, ist dennoch ein solcher von über

Fr. 85'000.- bereits per Ende des FS 2002 gegeben, weil der Rechtsmittelantrag auf

einen Beschäftigungsgrad von mindestens 70 %, das heisst maximal 100 % lautet;

Letzterer liegt in jedem der bisherigen vier Semester über dem effektiven und

würde ein zusätzliches Verdienst im genannten Umfang bewirken.

Mithin muss eine Kammer über die vorliegende

(Personal-)Beschwerde befinden. Das kann kraft § 80c in Verbindung mit § 56

Abs. 2 f. VRG ohne zusätzliche Weiterungen geschehen, wodurch der

Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden seinen Gegenstand verliert.

2.

a) § 74 VRG erlaubt, personalrechtliche Anordnungen des

Bildungsrats mit Beschwerde anzufechten, es handle sich denn um die Begründung

von Dienstverhältnissen oder die Einreihung sowie Beförderung in

Besoldungsklassen und -stufen. Nach § 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes vom 23.

Dezember 1859 (UnterrichtsG, LS 410.1) entscheidet die Schulrekurskommission an

Stelle des Bildungsrats über Rekurse aus dem Bildungswesen, und zwar

abschliessend, soweit das Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug ans

Verwaltungsgericht vorsieht.

Soweit es hier um die (Neu-)Begründung des

Arbeitsverhältnisses zwischen Beschwerdegegner und -führerin sowie deren

Lohneinreihung geht, ist deshalb – weil auch keine Verletzung des

geschlechtsspezifischen Anspruchs auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit im

Sinn von Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (SR 151.1)

geltend gemacht wird (vgl. Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 451; Andreas Keiser,

Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 12 f.) – auf das Rechtsmittel samt einschlägigen

Vorbringen nicht einzutreten. Damit kann und muss offen bleiben, ob die

Vorinstanz überhaupt per Kompetenzattraktion den Rekurs betreffend die zentral

in der Bildungsdirektion vorgenommene Lohneinreihung (siehe §§ 3 und 5 lit. a

MBVVO) behandeln durfte (dazu act. 2 S. 3, 4 E. 1 und 6/1 S. 3; ferner etwa

Benoît Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 92, und RB 2000 Nr. 18 E.

1b/ee).

Prinzipiell an die Hand nehmen lässt sich das Rechtsmittel

hingegen insofern, als es sich um den Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin

dreht, und wenn man diesbezüglich von einer Änderungskündigung ausgehen will

(dazu unten 4). Ob Letzteres zutreffe, darf wiederum dahin stehen, denn es wird

sich zeigen, dass es bei Eintreten auf die Beschwer­de in solchem Umfang

dieselbe abzuweisen gilt (a.a.O.).

b) Der angefochtene Entscheid hat zu Recht die Legitimation

der Beschwerdeführerin bejaht – das gilt ohne weiteres auch vor

Verwaltungsgericht (§ 80c in Verbindung mit §§ 70 und 28 Abs. 1 Satz 2 bzw. 21

lit. a VRG) – und deshalb jene des Beschwerdeführers offen gelassen (act. 4 E.

2, auch zum folgenden Absatz). Letzterer besteht indes auf Anerkennung ebenso

der seinen.

Die Kammer könnte an sich das Gleiche tun wie die Vorinstanz.

Diese hat – will man die Frage dennoch lösen – freilich richtig durchblicken

lassen, dass sie den Beschwerdeführer als zur Erhebung der so genannten

egoistischen Verbandsbeschwerde deswegen für unbefugt ansehe, weil die

Ausgangsverfügung nicht jedes oder doch eine grosse Zahl seiner Mitglieder,

sondern nur gerade die Beschwerdeführerin betreffe. Das gilt auch für den

angefochtenen Entscheid. Gewiss mag sich der Beschwerdeführer versprechen, von

einer Gutheissung des Rechtsmittels profitierte das Gros seiner Mitglieder

indirekt, was aber nicht genügt. Zudem liefe die Bejahung seiner Legitimation

hier, wo behauptet wird, das heutige Anstellungsverhältnis aller früheren

langjährigen Lehrbeauftragten gründe in einer rechtswidrigen Verordnung, auf

eine unstatthafte abstrakte Normenkontrolle hinaus (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §§

19.

N. 8, 20 N. 24, 41 N. 8 ff. und 50 N. 115 f.).

Auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist daher nicht

einzutreten.

3.

a) Die Beschwerde lastet der Vorinstanz eine unzumutbar

lange Verfahrensdauer an und erachtet Art. 29 der Bundesverfassung vom 18.

April 1999 (SR 101) als verletzt, dessen Abs. 1 Anspruch auf Beurteilung innert

angemessener Frist verleiht.

Nun verschliesst sich der Einsicht, welchen Einfluss es auf

die Rechtsmittelanträge ausüben könnte, wenn man von einer Rechtsverzögerung

ausginge (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999,

S. 508 f.; ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 4a N. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin

macht denn auch bloss geltend, es dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass

sie im Vertrauen auf eine zügige Rekurserledigung darauf verzich­tet habe, die

jeweiligen Mitteilungen betreffend Stundenzuweisung für die einzelnen Semes­ter

anzufechten. Diese Mitteilungen bilden indes keinen Streitgegenstand.

Im Übrigen gibt es nach verwaltungsgerichtlicher Praxis keine

Rechtsverzögerungs­beschwerde auf dem ordentlichen Rechtsweg, sondern nur eine

Aufsichtsbeschwerde, es stehe denn in der Sache die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen, was hier nicht

zutrifft (RB 1997 Nr. 12; VGr, 11. März 1999, VB.99.00004, E. 4). Allerdings

finden Kölz/Bosshart/Röhl, auf dem erwähnten kantonalen Ausschluss eines Rechts­mittels

lasse sich nicht beharren (Vorbem. zu §§ 19-28 N. 48 f. und § 41 N. 19). Wie es

sich damit verhält, kann gegenwärtig auf sich beruhen, da die

Beschwerdeführerin jedenfalls kein genügendes Rechtsschutzinteresse an einer

nachträglichen Rechtsverzögerungsbeschwerde bzw. an der blossen Feststellung

einer Rechtsverzögerung dartut (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 f.). Es

gilt insofern, was das Verwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23. September

1997.

(VB.97.00124, E. 2b) erwogen hat (vgl. auch Kölz/Boss­hart/Röhl, Vorbem.

zu §§ 19-28 N. 51 und § 41 N. 20): "Ausnahmsweise kann nach der Praxis auf

das Erfordernis des aktuellen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene

Rechtsfrage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen

könnte, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein

öffentliches Inte­resse besteht und sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig

gerichtlich überprüft werden könnte (BGE 118 Ia 493 f.). Diese Voraussetzungen

sind bei Rechtsverzögerungsbeschwerden in der Regel, jedenfalls bei der

vorliegenden Beschwerde, nicht erfüllt. Einerseits kommt es bei

Rechtsverzögerungsbeschwerden stets auf die Umstände des Einzelfalls an und

stellen sich kaum Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Anderseits ist bei

solchen Beschwerden in vielen Fällen eine 'rechtzeitige', d.h. vor Eintritt der

Gegenstandslosigkeit erfolgende Be­urteilung möglich." Wegen der

aufgezeigten Ungewissheit, was bei behaupteter Rechtsverzögerung vorzukehren

ist, darf es der Beschwerdeführerin anheim gestellt bleiben, ob sie sich – wenn

überhaupt – etwa mit Aufsichtsbeschwerde gegen die Vorinstanz oder mit

staatsrechtlicher gegen die Kammer wenden wolle (vgl. auch René Rhinow/Heinrich

Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des

Bundes, Basel/Frankfurt am Main 1996, Rz. 1740).

b) Die Beschwerde beanstandet, das Rekursverfahren genüge den

rechtsstaatlichen Anforderungen selbst für die verwaltungsinterne Rechtspflege

nicht; denn Mitglieder des Bildungsrats präsidierten sowohl die

(erstverfügende) Schulkommission als auch die Vor­instanz, und zudem liege das

Rekursverfahren in den Händen der Sachbearbeiter von der Bildungsdirektion, welche

ebenfalls erstinstanzlich verfügt habe und deren Direktor gleich­zeitig den

Bildungsrat präsidiere (act. 2 S. 6+22; vgl. – auch zum folgenden Absatz – §§ 2

und 5 Abs. 1 UnterrichtsG, §§ 3 ff. und 8 der Verordnung über die

Schulrekurskommission vom 2. Juni 1999 [LS 410.15], § 5 Abs. 1 f. des

Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21] sowie §§ 1 f. der

Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [LS 413. 211]).

Die monierten Bezüge, wie sie in der Verwaltungshierarchie

auch noch stärker vorkommen, erwecken keine Bedenken für die verminderten

Anforderungen unterstehende Unabhängigkeit von Schul- und Schulrekurskommission

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 3+12). In den beiden Gremien sassen hier

verschiedene Mitglieder des Bildungsrats. Überhaupt ist das Verfahren so

ausgestaltet, dass sich niemand mehrfach mit der vorliegenden Sache zu befassen

hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 9+13), wobei der Anteil der

Bildungsdirektion gegenwärtig nicht interessiert (vgl. oben 2a Abs. 2).

Soweit die Beschwerdeführenden vom Mitglied des Bildungsrats

bei der Vorinstanz trotzdem den Ausstand gemäss § 5a Abs. 1 VRG hätten

verlangen wollen, hätten sie das nach Treu und Glauben vor dem angefochtenen

Entscheid tun müssen (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, § 5a N. 4 f.).

c) Die Beschwerde erklärt die Rekursvorträge der

Beschwerdeführenden zum integrierenden Bestandteil des verwaltungsgerichtlichen

Rechtsmittels. Das wäre lediglich zu hören, wenn der angefochtene Entscheid

inhaltlich mit dem früheren übereinstimmen würde, womit sich der Rekurs

befasste; hat indes die Vorinstanz wie hier neue Motive geliefert, so lässt

sich nicht einfach auf die an jene gerichteten Eingaben verweisen (Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 54 N. 7).

4.

a) Was nun das materielle Problem des Beschäftigungsgrades anlangt,

lässt sich unter dem Aspekt des Rechtsschutzinteresses vorab bemerken, dass die

Beschwerdeführerin seit dem HS 2000/01 durchschnittlich – obzwar ohne

Zusicherung – beinahe das verlangte Minimum von 70 %, wenn auch keineswegs das

Maximum von 100 % erreicht hat (oben I Abs. 1).

Vorauszuschicken ist im Weiteren, dass von einer

Änderungskündigung nur die Rede gehen kann, wenn man die Geltung

privatarbeitsvertraglicher so genannter minimal standards für das öffentliche

Personalrecht bejahen (so Hans-Jakob Mosimann, Arbeitsrechtliche Minimal

Standards für die öffentliche Hand?, ZBl 99/1998, S. 449 ff., 469 ff.; vgl.

auch BGr, 3. April 1996, ZBl 98/1997 S. 65 E. 4a) und in diesem Sinn mit dem

angefochtenen Entscheid die ehemals bloss semesterweisen Beschäftigungen der

Beschwerdeführerin (siehe §§ 6 Abs. 1 lit. a und 8 Abs. 1 der

Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988, [MSV, LS 413.110]) als

unbeachtliche Kettendienstverhältnisse qualifizieren will, was die Annahme

einer unbefristeten Anstellung bewirkte (vgl. etwa Manfred Rehbinder,

Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. A., Bern 2002, Rz. 299; Heinz Hausheer,

Berner Kommentar, Update, Januar 2001, Art. 319 N. 36, 334 N. 12 und 335b N. 3

OR; Wolfgang Portmann, Individualarbeitsrecht, Zürich 2000, N. 958; Adrian

Staehelin/Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 334 N. 5 OR; Jürg

Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1996,

Art. 334 N. 6 f.).

Vor dem zuletzt aufgezeigten Hintergrund rügt die Beschwerde,

das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin, welches der Schule kurzfristige

Veränderungen des Beschäftigungsgrades erlaube, halte vor elementaren und

zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften namentlich über die

Kündigungsfristen, die auch im öffentlichen Recht gälten, nicht stand. Dem ist

Folgendes zu entgegnen:

b) Die Beschwerde übersieht in erster Linie, dass die

sechsmonatige Kündigungsfrist (siehe oben 1 Abs. 1, auch zum Folgenden) für die

Reduktion des angeblichen Beschäftigungsgrades von bis Ende FS 2000 durchschnittlich

81,25 % auf ein "garantiertes Pensum" von 33,33 % als eingehalten

erscheint, denn die Beschwerdeführerin erhielt die entsprechende Verfügung am

29.

August 2000 (oder sogar früher), als sie noch bis Ende Februar 2001 zu

97,92 % tätig war, um dann für das FS 2001 nur mehr ein halbes Pensum zu

bekommen (vorne I Abs. 1+2, auch zum Folgenden). Und die weiteren Veränderungen

des Beschäftigungsgrades bilden hier keinen Verfahrensgegenstand (vgl. VGr BE,

27.

Feb­ruar 1995, BVR 1996 S. 170 E. 1d).

Sodann liegt nichts vor für eine Missbräuchlichkeit der

Kündigung im Sinn von § 18 Abs. 2 PG (auch zum Folgenden). Freilich setzt

Letztere einen sachlich zureichenden Grund voraus; ein solcher besteht etwa,

wenn eine Stelle wegen der Organisation oder der Wirtschaftlichkeit aufgehoben

wird und eine andere, zumutbare sich nicht anbieten lässt oder abgelehnt wird

(§ 2 MBVO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit. b VVPG). Insofern wirft die

Beschwerde der Schulkommission keine falsche Prognose des Lektionsbedarfs ab Sommer

2002.

vor, sondern tönt bloss an, auch die Mittelschullehrpersonen mbA hätten

durch Pensenreduktion das Schwinden der SchülerInnenzahlen mittragen sollen.

Mit dem angefochtenen Entscheid erscheint es jedoch als vertretbar und deshalb

einem verwaltungs­gerichtlichen Eingriff entzogen (§ 75 lit. a VRG), den

ehemaligen, auf längere Amtsdauer gewählten HauptlehrerInnen (sowie

Lehrbeauftragten) bei der Überführung den Beschäftigungsgrad zu bewahren und

diesen nur den früheren, für jeweils ein Semester ernannten Lehrbeauftragten zu

kürzen, welche lediglich den HauptlehrerInnen nicht zuweisbare Stunden erhalten

hatten (siehe §§ 2 Satz 1 und 6 Abs. 1 MSV sowie § 15 in Verbindung mit § 3

MBVO; zudem VGr BE, a.a.O., E. 4a+b).

Schliesslich verkennt die Beschwerde, die insoweit nur die

teilweise Auflösung eines Arbeitsverhältnisses rückgängig machen will, dass das

Verwaltungsgericht laut § 80 Abs. 2 VRG an einer Kündigung nichts ändern darf

(RB 2000 Nr. 30; Kölz/Bosshart/Röhl, § 80 N. 1; Keiser, S. 220).

c) Mithin ist die Beschwerde abzuweisen, soweit es auf sie

einzutreten gilt.

5.

Weil der Streitwert hier Fr. 20'000.- nicht unterschreitet,

entfällt die Unentgeltlichkeit des Verfahrens nach § 80b VRG. Die gemeinsame

Sache machenden und unterliegenden beiden Beschwerdeführenden werden je hälftig

sowie unter solidarischer Haftung füreinander kostenpflichtig (§ 80c in

Verbindung mit §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; RB 1996 Nr. 9);

zwar lässt sich jedenfalls auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers insgesamt

nicht eintreten, doch erscheint die dahinter stehende Bedeutung für diesen viel

grösser als bei jenem der Beschwerdeführerin. Ausgangsgemäss ist die verlangte

Parteientschädigung zu verweigern (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.