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Entscheid

PB.2002.00015

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00015

26. Juni 2002Deutsch10 min

(URT.2002.6812)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Stiftung X ist eine solche privaten

Rechts im Sinn von Art. 80 ff. des Zivilge­setzbuchs mit Sitz in der

Zürcher Gemeinde O und bezweckt die Förderung, berufliche Ein­gliederung,

Beschäftigung und Unterbringung schulentlassener geis­tig Behinderter so­wie

beruflich nicht eingliederungsfähiger, auch wahrnehmungs- und

verhaltensgestörter, zum Teil älterer rüstiger geistig Behinderter. Sie

unterliegt der Stiftungs- und der Heimauf­sicht des Bezirksrats C und erhält

finanzielle Beiträge von Bund und Kanton. Am 15. Ja­nuar 2002 schloss sie mit

A1 und am 1. Februar 2002 mit deren Gemahl A2 auf das (kan­tonale)

Personalgesetz vom 27. Sep­tember 1998 (PG) verweisende Arbeitsverträge,

welche sie noch während der Probezeiten mit Schreiben vom 5. bzw. 13. Februar

2002 je unter sofortiger Freistellung der Ehegatten per Ende des Monats

kündigte.

Erwägungen

II. A1 und A2 liessen am 27. Februar

2002.

rekurrieren und principaliter beantragen festzustellen, dass die

Kündigungen rechtswidrig respektive nichtig seien, und in deren Aufhebung die

Stiftung zu verpflichten, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen; eventualiter

wurde verlangt, die Rekursgegnerin zur Bezahlung von mindestens

Fr. 11'229.- netto an A1 und von wenigstens Fr. 21'558.85 netto an A2

zu verhalten. Der Rekursantwort der Stiftung stattgebend, trat der Bezirksrat C

mit am 29. April 2002 versandtem Beschluss vom 26. des gleichen Monats

mangels Zuständigkeit auf das Rechtsmittel nicht ein und verfällte die beiden

Rekurrierenden unter subsidiärer Haftung füreinander in eine Parteient­schädigung

von je Fr. 300.- zu Gunsten der Rekursgegnerin; die Verfahrenskosten nahm

er auf die Staatskasse.

III. A1 und A2 liessen am 30. Mai 2002

mit Beschwerde und den Rechtsbegehren ans Verwaltungsgericht gelangen:

"1. Der Beschluss des Bezirksrats

C vom 26. April 2002 sei auf zu heben, und es sei die Sache an den Bezirksrat C

zur (materiellen) Beurteilung der Streitsache und zu einem neuen Entscheid

zurück zu weisen.

2.

Eventualiter: Es sei

festzustellen, dass die von der Beschwerdegegne­rin [Stiftung] ausgesprochene

Kündigung der Beschwerdeführerin A1 vom 5. Februar 2002 rechtsmissbräuchlich

ist und einer sachlichen Grundlage entbehrt, und es sei der Beschwerdeführerin

A1 eine ange­messene und im Ermessen des Gerichts liegende Entschädigung von

mindestens sFr. 11'229.- zu bezahlen.

3.

Eventualiter: Es sei

festzustellen, dass die von der Beschwerdegegne­rin ausgesprochene Kündigung

des Beschwerdeführers A2 ausgespro­chen am 13. Februrar 2002

rechtsmissbräuchlich ist und einer sachli­chen Grundlage entbehrt, und es sei

dem Beschwer­deführer A2 eine angemessene und im Ermessen des Gerichts liegende

Entschädigung von mindestens sFr. 21'533.85 zu bezahlen.

4.

Subeventualiter: Es sei die

vorliegende Eingabe als Klageschrift mit den unter den vorstehenden Ziffern 2

und 3 gestellten Rechtsbegehren sowie den prozessualen Anträgen und

nachfolgender Begründung ent­gegen zu nehmen.

Prozessuale Anträge:

5.

Es seien die Akten der Vorinstanz

beizuziehen (...).

6.

Es sei den Beschwerdeführenden

Einsicht ins Personaldossier der Be­schwerdeführerin zu gewähren und hernach

ein zweiter Schriften­wechsel anzusetzen.

7.

Alles unter Kosten und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be­schwerdegegnerin."

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Bei der Vorinstanz, an welche die

Beschwerdeführenden die gegenwärtige An­gelegenheit hauptsächlich zurückweisen

lassen möchten, fochten sie in erster Linie für die Aufrechterhaltung ihrer

Arbeitsverhältnisse. Als diesbezüglicher Streitwert gelten die

Bruttobesoldungsansprüche ab Anfang März 2002 – dem Moment, wo die kontroversen

Kündigungen griffen – bis wohl Ende Juni des laufenden Jahrs – dem nach noch im

Mai 2002 eingetretener Rechtshängigkeit der Beschwerde wahrscheinlich

nächstmöglichen Termin für die Auflösung der (wie fortgesetzt zu betrachtenden)

Anstellungen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 38 N. 5; § 17 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 Satz 1

PG). Insofern geht es hier um je vier Monatslöhne.

Die Minima der (Sub-)Eventualanträge in der

Beschwerde hinwiederum beinhalten je drei Nettomonatslöhne.

So oder anders summieren sich diese Löhne auf

mehr als Fr. 20'000.-. Kraft § 38 Abs. 1+2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) muss daher über das

Rechtsmittel in Dreierbesetzung befunden werden. Wie sich alsbald zeigt, kann

das ge­mäss (allenfalls § 80c in Verbindung mit) § 56 Abs. 2 VRG

ohne irgendwelche Weiterun­gen geschehen, was insbesondere auch für die Verfahrensanträge

5.

und 6 der Beschwerde zutrifft, denn für das hier grundsätzlich allein

interessierende Prob­lem der Zuständigkeit bedarf es weder der vorinstanzlichen

Akten noch eines zweiten Schriftenwechsels nach Einsicht der

Beschwerdeführenden ins Personaldossier der Beschwerdeführerin.

2.

Laut § 74 Abs. 1 oder § 19c

Abs. 2 in Verbindung mit § 41 sowie (§ 80c in Ver­bindung mit)

§ 48 Abs. 1 VRG kann der sich gegen das Nichteintreten der

Rekursbehörde wendende Beschwerdeantrag 1 an die Hand genommen werden. Das gilt

freilich insofern nicht, als mit der angestrebten Aufhebung des

bezirksrätlichen Beschlusses auch die Kos­tenfreiheit des vorinstanzlichen

Verfahrens dahinfiele, wofür den Beschwerdeführenden ein Rechtsschutzinteresse

im Sinn von (§ 80c in Verbindung mit) §§ 70 und 21 lit. a VRG

fehlt.

3.

Der angefochtene Beschluss zeigt auf, dass

nach Kantonalzürcher Recht und des­sen Interpretation durch das

Verwaltungsgericht nur solche Arbeitsverhältnisse der Verwal­tungsrechtspflege

unterstehen, bei welchen ein Gemeinwesen und nicht wie hier eine pri­vat­rechtliche

(juristische) Person als ArbeitgeberIn fungiert (Andreas Keiser, Rechtsschutz

im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff.,

198). Es lässt sich in Anwendung von (§ 80c in Verbindung mit) §§ 70

und 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zustimmend darauf verweisen. Immer­hin kommt

es abweichend von der durch die Vorinstanz wohl ausgedrückten Auffassung nicht

so sehr auf den – vorliegend zweifelsohne gegebenen – privatrechtlichen

Charakter des die Parteien einst verbindenden Rechtsverhältnisses an (vgl.

insofern die Bestätigung von RB 1998 Nr. 46 durch die Kammer in einem

Entscheid vom 4. Juli 2001, VB.2001.00200, E. 3a/aa Abs. 2,

http://www.vgrzh.ch/ rechtsprechung), denn es ist frag­lich, ob etwa ein Streit

aus privatrechtlicher Anstellung bei der öffentlichen Hand nicht vor das

Verwaltungsgericht getragen werden könne (vgl. Keiser, S. 219 f.;

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 74-80d N. 7; ZR 100/2001

Nr. 57).

Da es hier allein um die Zuständigkeit nach

aktuellem Kantonalzürcher Recht geht, hilft es nichts, wenn die Beschwerde für

ihren Standpunkt frühere Judikatur und Literatur sowie Bündner und

Bundesgerichtspraxis anruft, noch vermag es etwas zu ändern, dass an der

privatrechtlich organisierten Institution der Beschwerdegegnerin ein –

reichlich diffus geschildertes – öffentliches Interesse existieren soll. Und

endlich macht der Verweis der kontroversen Arbeitsverträge auf das Personalgesetz

aus den privatrechtlichen Anstellun­gen so wenig öffentlichrechtliche wie

derjenige zum Beispiel in §§ 18 Abs. 2 f., 20 Abs. 1 und 22

Abs. 4 PG auf das Obligationen­recht (OR) aus öffentlichrechtlichen solche

des pri­vaten Rechts.

Ist mithin die Vorinstanz zu Recht auf den

Rekurs nicht eingetreten, muss Rechts­mittelantrag 1 abgewiesen werden. Mit Fug

übrigens äussert sich die Beschwerde weder zur Entschädigungsfolge des

angefochtenen Entscheids noch macht sie dessen aufsichts­rechtliche Komponente zum

Streitgegenstand (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28

N. 29 ff.).

4.

Aus den soeben angestellten Erwägungen

erhellt ohne weiteres, dass es auf die materiellen (Sub-)Eventualanträge 2-4

nicht einzutreten gilt.

Weil es sich hier um vertragliche Arbeitsverhältnisse

handelt, wäre zudem abwei­chend von der Hauptmeinung der Beschwerde nicht das

Anfechtungs-, sondern nur das Klageverfahren statthaft (RB 2000 Nr. 31).

Und diesbezüglich spricht § 79 VRG bei den Arbeitgebenden völlig klar von

Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts, wozu die Beschwerdegegnerin

eben nicht zählt. Zutreffend hat deshalb der angefochtene Ent­scheid von einer

Überweisung der Sache an das Verwaltungsgericht abgesehen.

Es fragt sich jedoch, ob das gegenwärtige Verfahren kraft

(§ 80c in Verbindung mit) §§ 70 und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an ein

Zivilgericht zu überweisen sei, wenn das nicht schon die Vorinstanz hätte tun

sollen. Diese Bestimmungen gelangen hier aber nicht zur Anwendung. Generell

stellt das zuständige Zivilgericht ja keine Verwaltungsbehörde ge­mäss § 5

Abs. 2 Satz 1 VRG dar. Und speziell im Verhältnis zwischen Verwaltungs-

und einem Zivilgericht richtet sich die Weiterleitung laut § 71 VRG nach

§ 194 Abs. 2 des Ge­richtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976

(GVG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 5 N. 34, 70 N. 1 f. und

71.

N. 1). Das hinwiederum spielt indes lediglich, wenn im Sinn von

§ 194 Abs. 1 GVG Eingaben innerhalb einer für prozessuale Auflagen

laufenden Frist aus Irrtum an eine unrichtige zürcherische Gerichts- oder

Verwaltungsstelle gegangen sind, nicht hin­gegen, wenn sich eine Partei wie

vorliegend hinsichtlich der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts geirrt hat

(Hans Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996,

§ 33 Rz. 7; Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen

Zivilprozessordnung, 3. A., Zü­rich 1997, § 112 N. 4 ff.;

in letzterer Hinsicht offenbar umgekehrt Robert Hauser/Erhard Schweri,

Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 194

N. 10). Eine solche Überweisung kommt also nicht in Betracht. Das bringt

den Beschwer­deführenden freilich keinen Nachteil, indem dadurch jedenfalls

nicht eine ihnen schädliche kantonale Frist verstreicht, worauf § 194 GVG

allein zielt (Hauser/Schweri, § 194 N. 4). Und gerade das wollen ja

die soeben erörterten Vorschriften verhindern (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2

VRG und § 194 Abs. 1 GVG; ferner § 112 Abs. 3 der

Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5

N. 32+37).

5.

Im Zusammenhang mit Rechtsmittelantrag 7

kann offen bleiben, ob überhaupt ein personalrechtliches Verfahren vorliege, in

welchem bei einem Fr. 20'000.- unterschrei­tenden Streitwert

Kostenfreiheit bestünde (§ 80b VRG). Dieser Betrag wird von den An­trägen

beider Beschwerdeführender je einzeln überschritten. Selbst die Beschwerdeführe­rin A1

für sich allein betrachtet hält sich mit ihren finanziellen Anträgen 2 und 4

nicht im genannten Rahmen, fordert sie doch ausdrücklich mindestens drei sich

auf Fr. 11'229.- summierende Netto-Monatslöhne und erlauben die

angerufenen § 18 Abs. 3 PG und Art. 336a OR eine Entschädigung

von mehr als dem Zweifachen hiervon.

Mithin werden die unterliegenden

Beschwerdeführenden kraft (§ 80c in Verbindung mit) §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1

VRG entsprechend ihren Streitinteressen kostenpflichtig. Da der

Beschwerdeführer A2 im Vergleich zur Beschwerdeführerin A1 den doppelten Be­schäf­tigungsgrad

und das fast einschlägig höhere Einkommen aufwies, muss er zwei Drit­tel der

Gerichtskosten tragen und sie einen. Indem die Rechtsbegehren als je getrennt

für die beiden Beschwerdeführenden gestellt zu betrachten sind, kommt es zu

keiner subsidiä­ren oder gar solidarischen Haftung nach (§ 80c in Verbindung

mit) §§ 70 und 14 VRG.

Die Beschwerdeführenden mangels Obsiegens und

die Beschwerdegegnerin man­gels Umtrieben können keine Parteientschädigung

erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

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