PB.2002.00015
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00015
26. Juni 2002Deutsch10 min
(URT.2002.6812)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2002.00015
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.06.2002
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Kündigung
Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen mit privaten Arbeitgebenden.
Die vertraglichen Anstellungen der Beschwerdeführenden bei einer zivilrechtlichen Stiftung werden weder durch ein öffentliches Interesse am Stiftungszweck noch durch den vertraglichen Verweis auf das Personalgesetz zu öffentlichrechtlichen (E.3). Keine Pflicht zur Überweisung an ein Zivilgericht nach § 194 GVG, der bei Irrtum über die Zuständigkeit nicht anwendbar ist (E.4).
Abweisung der Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats.
Stichworte:
ARBEITS- UND ARBEITSVERTRAGSRECHT
ARBEITSVERTRAG
ÖFFENTLICHES INTERESSE
PRIVATRECHT
STIFTUNG
ÜBERWEISUNG
WEITERLEITUNG
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 194 GVG
§ 5 lit. II VRG
§ 79 VRG
§ 80b VRG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 23 S. 70
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Stiftung X ist eine solche privaten
Rechts im Sinn von Art. 80 ff. des Zivilgesetzbuchs mit Sitz in der
Zürcher Gemeinde O und bezweckt die Förderung, berufliche Eingliederung,
Beschäftigung und Unterbringung schulentlassener geistig Behinderter sowie
beruflich nicht eingliederungsfähiger, auch wahrnehmungs- und
verhaltensgestörter, zum Teil älterer rüstiger geistig Behinderter. Sie
unterliegt der Stiftungs- und der Heimaufsicht des Bezirksrats C und erhält
finanzielle Beiträge von Bund und Kanton. Am 15. Januar 2002 schloss sie mit
A1 und am 1. Februar 2002 mit deren Gemahl A2 auf das (kantonale)
Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG) verweisende Arbeitsverträge,
welche sie noch während der Probezeiten mit Schreiben vom 5. bzw. 13. Februar
2002 je unter sofortiger Freistellung der Ehegatten per Ende des Monats
kündigte.
Erwägungen
II. A1 und A2 liessen am 27. Februar
2002.
rekurrieren und principaliter beantragen festzustellen, dass die
Kündigungen rechtswidrig respektive nichtig seien, und in deren Aufhebung die
Stiftung zu verpflichten, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen; eventualiter
wurde verlangt, die Rekursgegnerin zur Bezahlung von mindestens
Fr. 11'229.- netto an A1 und von wenigstens Fr. 21'558.85 netto an A2
zu verhalten. Der Rekursantwort der Stiftung stattgebend, trat der Bezirksrat C
mit am 29. April 2002 versandtem Beschluss vom 26. des gleichen Monats
mangels Zuständigkeit auf das Rechtsmittel nicht ein und verfällte die beiden
Rekurrierenden unter subsidiärer Haftung füreinander in eine Parteientschädigung
von je Fr. 300.- zu Gunsten der Rekursgegnerin; die Verfahrenskosten nahm
er auf die Staatskasse.
III. A1 und A2 liessen am 30. Mai 2002
mit Beschwerde und den Rechtsbegehren ans Verwaltungsgericht gelangen:
"1. Der Beschluss des Bezirksrats
C vom 26. April 2002 sei auf zu heben, und es sei die Sache an den Bezirksrat C
zur (materiellen) Beurteilung der Streitsache und zu einem neuen Entscheid
zurück zu weisen.
2.
Eventualiter: Es sei
festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin [Stiftung] ausgesprochene
Kündigung der Beschwerdeführerin A1 vom 5. Februar 2002 rechtsmissbräuchlich
ist und einer sachlichen Grundlage entbehrt, und es sei der Beschwerdeführerin
A1 eine angemessene und im Ermessen des Gerichts liegende Entschädigung von
mindestens sFr. 11'229.- zu bezahlen.
3.
Eventualiter: Es sei
festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Kündigung
des Beschwerdeführers A2 ausgesprochen am 13. Februrar 2002
rechtsmissbräuchlich ist und einer sachlichen Grundlage entbehrt, und es sei
dem Beschwerdeführer A2 eine angemessene und im Ermessen des Gerichts liegende
Entschädigung von mindestens sFr. 21'533.85 zu bezahlen.
4.
Subeventualiter: Es sei die
vorliegende Eingabe als Klageschrift mit den unter den vorstehenden Ziffern 2
und 3 gestellten Rechtsbegehren sowie den prozessualen Anträgen und
nachfolgender Begründung entgegen zu nehmen.
Prozessuale Anträge:
5.
Es seien die Akten der Vorinstanz
beizuziehen (...).
6.
Es sei den Beschwerdeführenden
Einsicht ins Personaldossier der Beschwerdeführerin zu gewähren und hernach
ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen.
7.
Alles unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Bei der Vorinstanz, an welche die
Beschwerdeführenden die gegenwärtige Angelegenheit hauptsächlich zurückweisen
lassen möchten, fochten sie in erster Linie für die Aufrechterhaltung ihrer
Arbeitsverhältnisse. Als diesbezüglicher Streitwert gelten die
Bruttobesoldungsansprüche ab Anfang März 2002 – dem Moment, wo die kontroversen
Kündigungen griffen – bis wohl Ende Juni des laufenden Jahrs – dem nach noch im
Mai 2002 eingetretener Rechtshängigkeit der Beschwerde wahrscheinlich
nächstmöglichen Termin für die Auflösung der (wie fortgesetzt zu betrachtenden)
Anstellungen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 38 N. 5; § 17 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 Satz 1
PG). Insofern geht es hier um je vier Monatslöhne.
Die Minima der (Sub-)Eventualanträge in der
Beschwerde hinwiederum beinhalten je drei Nettomonatslöhne.
So oder anders summieren sich diese Löhne auf
mehr als Fr. 20'000.-. Kraft § 38 Abs. 1+2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) muss daher über das
Rechtsmittel in Dreierbesetzung befunden werden. Wie sich alsbald zeigt, kann
das gemäss (allenfalls § 80c in Verbindung mit) § 56 Abs. 2 VRG
ohne irgendwelche Weiterungen geschehen, was insbesondere auch für die Verfahrensanträge
5.
und 6 der Beschwerde zutrifft, denn für das hier grundsätzlich allein
interessierende Problem der Zuständigkeit bedarf es weder der vorinstanzlichen
Akten noch eines zweiten Schriftenwechsels nach Einsicht der
Beschwerdeführenden ins Personaldossier der Beschwerdeführerin.
2.
Laut § 74 Abs. 1 oder § 19c
Abs. 2 in Verbindung mit § 41 sowie (§ 80c in Verbindung mit)
§ 48 Abs. 1 VRG kann der sich gegen das Nichteintreten der
Rekursbehörde wendende Beschwerdeantrag 1 an die Hand genommen werden. Das gilt
freilich insofern nicht, als mit der angestrebten Aufhebung des
bezirksrätlichen Beschlusses auch die Kostenfreiheit des vorinstanzlichen
Verfahrens dahinfiele, wofür den Beschwerdeführenden ein Rechtsschutzinteresse
im Sinn von (§ 80c in Verbindung mit) §§ 70 und 21 lit. a VRG
fehlt.
3.
Der angefochtene Beschluss zeigt auf, dass
nach Kantonalzürcher Recht und dessen Interpretation durch das
Verwaltungsgericht nur solche Arbeitsverhältnisse der Verwaltungsrechtspflege
unterstehen, bei welchen ein Gemeinwesen und nicht wie hier eine privatrechtliche
(juristische) Person als ArbeitgeberIn fungiert (Andreas Keiser, Rechtsschutz
im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff.,
198). Es lässt sich in Anwendung von (§ 80c in Verbindung mit) §§ 70
und 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zustimmend darauf verweisen. Immerhin kommt
es abweichend von der durch die Vorinstanz wohl ausgedrückten Auffassung nicht
so sehr auf den – vorliegend zweifelsohne gegebenen – privatrechtlichen
Charakter des die Parteien einst verbindenden Rechtsverhältnisses an (vgl.
insofern die Bestätigung von RB 1998 Nr. 46 durch die Kammer in einem
Entscheid vom 4. Juli 2001, VB.2001.00200, E. 3a/aa Abs. 2,
http://www.vgrzh.ch/ rechtsprechung), denn es ist fraglich, ob etwa ein Streit
aus privatrechtlicher Anstellung bei der öffentlichen Hand nicht vor das
Verwaltungsgericht getragen werden könne (vgl. Keiser, S. 219 f.;
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 74-80d N. 7; ZR 100/2001
Nr. 57).
Da es hier allein um die Zuständigkeit nach
aktuellem Kantonalzürcher Recht geht, hilft es nichts, wenn die Beschwerde für
ihren Standpunkt frühere Judikatur und Literatur sowie Bündner und
Bundesgerichtspraxis anruft, noch vermag es etwas zu ändern, dass an der
privatrechtlich organisierten Institution der Beschwerdegegnerin ein –
reichlich diffus geschildertes – öffentliches Interesse existieren soll. Und
endlich macht der Verweis der kontroversen Arbeitsverträge auf das Personalgesetz
aus den privatrechtlichen Anstellungen so wenig öffentlichrechtliche wie
derjenige zum Beispiel in §§ 18 Abs. 2 f., 20 Abs. 1 und 22
Abs. 4 PG auf das Obligationenrecht (OR) aus öffentlichrechtlichen solche
des privaten Rechts.
Ist mithin die Vorinstanz zu Recht auf den
Rekurs nicht eingetreten, muss Rechtsmittelantrag 1 abgewiesen werden. Mit Fug
übrigens äussert sich die Beschwerde weder zur Entschädigungsfolge des
angefochtenen Entscheids noch macht sie dessen aufsichtsrechtliche Komponente zum
Streitgegenstand (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28
N. 29 ff.).
4.
Aus den soeben angestellten Erwägungen
erhellt ohne weiteres, dass es auf die materiellen (Sub-)Eventualanträge 2-4
nicht einzutreten gilt.
Weil es sich hier um vertragliche Arbeitsverhältnisse
handelt, wäre zudem abweichend von der Hauptmeinung der Beschwerde nicht das
Anfechtungs-, sondern nur das Klageverfahren statthaft (RB 2000 Nr. 31).
Und diesbezüglich spricht § 79 VRG bei den Arbeitgebenden völlig klar von
Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts, wozu die Beschwerdegegnerin
eben nicht zählt. Zutreffend hat deshalb der angefochtene Entscheid von einer
Überweisung der Sache an das Verwaltungsgericht abgesehen.
Es fragt sich jedoch, ob das gegenwärtige Verfahren kraft
(§ 80c in Verbindung mit) §§ 70 und 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an ein
Zivilgericht zu überweisen sei, wenn das nicht schon die Vorinstanz hätte tun
sollen. Diese Bestimmungen gelangen hier aber nicht zur Anwendung. Generell
stellt das zuständige Zivilgericht ja keine Verwaltungsbehörde gemäss § 5
Abs. 2 Satz 1 VRG dar. Und speziell im Verhältnis zwischen Verwaltungs-
und einem Zivilgericht richtet sich die Weiterleitung laut § 71 VRG nach
§ 194 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976
(GVG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 5 N. 34, 70 N. 1 f. und
71.
N. 1). Das hinwiederum spielt indes lediglich, wenn im Sinn von
§ 194 Abs. 1 GVG Eingaben innerhalb einer für prozessuale Auflagen
laufenden Frist aus Irrtum an eine unrichtige zürcherische Gerichts- oder
Verwaltungsstelle gegangen sind, nicht hingegen, wenn sich eine Partei wie
vorliegend hinsichtlich der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts geirrt hat
(Hans Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996,
§ 33 Rz. 7; Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 112 N. 4 ff.;
in letzterer Hinsicht offenbar umgekehrt Robert Hauser/Erhard Schweri,
Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 194
N. 10). Eine solche Überweisung kommt also nicht in Betracht. Das bringt
den Beschwerdeführenden freilich keinen Nachteil, indem dadurch jedenfalls
nicht eine ihnen schädliche kantonale Frist verstreicht, worauf § 194 GVG
allein zielt (Hauser/Schweri, § 194 N. 4). Und gerade das wollen ja
die soeben erörterten Vorschriften verhindern (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2
VRG und § 194 Abs. 1 GVG; ferner § 112 Abs. 3 der
Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5
N. 32+37).
5.
Im Zusammenhang mit Rechtsmittelantrag 7
kann offen bleiben, ob überhaupt ein personalrechtliches Verfahren vorliege, in
welchem bei einem Fr. 20'000.- unterschreitenden Streitwert
Kostenfreiheit bestünde (§ 80b VRG). Dieser Betrag wird von den Anträgen
beider Beschwerdeführender je einzeln überschritten. Selbst die Beschwerdeführerin A1
für sich allein betrachtet hält sich mit ihren finanziellen Anträgen 2 und 4
nicht im genannten Rahmen, fordert sie doch ausdrücklich mindestens drei sich
auf Fr. 11'229.- summierende Netto-Monatslöhne und erlauben die
angerufenen § 18 Abs. 3 PG und Art. 336a OR eine Entschädigung
von mehr als dem Zweifachen hiervon.
Mithin werden die unterliegenden
Beschwerdeführenden kraft (§ 80c in Verbindung mit) §§ 70 und 13 Abs. 2 Satz 1
VRG entsprechend ihren Streitinteressen kostenpflichtig. Da der
Beschwerdeführer A2 im Vergleich zur Beschwerdeführerin A1 den doppelten Beschäftigungsgrad
und das fast einschlägig höhere Einkommen aufwies, muss er zwei Drittel der
Gerichtskosten tragen und sie einen. Indem die Rechtsbegehren als je getrennt
für die beiden Beschwerdeführenden gestellt zu betrachten sind, kommt es zu
keiner subsidiären oder gar solidarischen Haftung nach (§ 80c in Verbindung
mit) §§ 70 und 14 VRG.
Die Beschwerdeführenden mangels Obsiegens und
die Beschwerdegegnerin mangels Umtrieben können keine Parteientschädigung
erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
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