PB.2002.00017
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00017
5. Februar 2003Deutsch16 min
(URT.2003.7151)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2002.00017
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.02.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Lohnklasse
Diskriminierende Einreihung der Funktion der Betreuerin mangels Gleichstellung mit den Ergo- und Physiotherapeutinnen? Unzulässiger Verzicht auf eine Arbeitsplatzbewertung.
Gemäss den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 betreffend Lohngleichheit für die Pflegeberufe (VK.1996.00015+17) sind Therapeutinnen mit besonderen Aufgaben (mbA) in Lohnklasse 15-17 zu überführen. Die Beschwerdeführerin in der Funktion einer Betreuerin (bisher als Therapeutin mbA bezeichnet) wurde in Klasse 14 eingestuft, weil ihre Arbeit nicht diejenige einer Therapeutin mbA sei.
Die in VK.96.00015+17 verlangte Anhebung der Therapeutinnen mbA um zwei Klassen bezog sich nicht auf die Funktion der Betreuerin (E.2). Da sich deren Stellung nicht aus den Richtpositionsumschreibungen ergibt, ist der Verzicht auf eine Arbeitsplatzbewertung unzulässig (E.3).
Rückweisung.
Stichworte:
ARBEITSBEWERTUNG
BETREUER/-IN
DISKRIMINIERUNG
ENDENTSCHEID
ERGOTHERAPEUT/-IN
GESCHLECHTERGLEICHHEIT
GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
LOHNDISKRIMINIERUNG
LOHNGLEICHHEIT
LOHNKLASSE
PFLEGEBERUFE
PHYSIOTHERAPEUT/-IN
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
ÜBERFÜHRUNGSREGELUNG
WOHLERWORBENE RECHTE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 8 lit. III BV
Art. 3 GlG
§ 8 lit. II PV
§ 10 lit. III PV
§ 50 lit. II d VRG
§ 74 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A. Mit Urteilen vom 22. Januar 2001
hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Gleichstellungsklagen
mehrerer Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung von
Physiotherapeutinnen und Ergotherpeutinnen teilweise gut. Dabei wurde deren
Diskriminierung festgestellt, soweit sie unterhalb folgender Lohnklassen eingereiht
waren: für die Therapeutin Einreihungsklasse 14, für die Therapeutin mit besonderen
Aufgaben (mbA) Einreihungsklasse 15-17 und für die Leitende Therapeutin Einreihungsklasse
17-19. Dies bedeutete für die Therapeutin sowie für die Therapeutin mbA einen
Anstieg um zwei Klassen und für die Leitende Therapeutin einen Anstieg um eine
Klasse (VK.96.00015, E. 10c, und VK.96.00017, E. 10d, beide unter
www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Gleichentags ergingen noch andere Urteile
betreffend Gleichstellungsklagen im Gesundheitswesen (VK.96.00011, VK.96.00013,
ebenfalls unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Am 16. Mai 2001 erliess der
Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB) 707/2001 einen
Einreihungsplan für Berufe des Gesundheitswesens (Neueinreihung
Gesundheitsberufe).
B. A verfügt über eine abgeschlossene
Ausbildung in psychiatrischer Krankenpflege. Davor war sie in verschiedenen
Branchen tätig. Seit 16. Mai 1990 arbeitete sie in der Klinik X in Y,
zunächst als diplomierte Pychiatrieschwester und hernach als Therapeutin im
Bereich Ergo- und Gestaltende Therapie. Seit 1. September 1998 ist sie als
Betreuerin im Wohnheim der Klinik X tätig. Mit dem Antritt der Stelle als
Betreuerin wurde sie unter der Richtposition "Therapeutin mbA" in
Einreihungsklasse 13, Erfahrungsstufe 6, eingereiht. Am 26. Juni 2001
teilte ihr das Personalwesen der Klinik X mit, dass sie per 1. Juli 2001
gestützt auf RRB 707/2001 neu in die Einreihungsklasse 14, Erfahrungsstufe 8,
eingereiht werde; damit verbunden war sodann die Unterstellung unter die
Richtposition der "Therapeutin". Auf denselben Zeitpunkt erfolgte sodann
eine leistungsbezogene Beförderung von der Erfahrungsstufe in die Leistungsstufe 1.
Die von A erhobene Einsprache, mit welcher sie eine Überführung in die
Einreihungsklasse 15 verlangt hatte, wies das Personalwesen der Klinik X am
30. Oktober 2001 ab.
Erwägungen
II. A gelangte mit Rekurs vom
29.
November 2001 an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und
verlangte ihre Überführung in Einreihungsklasse 15, Leistungsstufe 1. Die
Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 8. Mai 2002,
berichtigt am 30. Mai 2002, ab. Dabei vertrat sie die Auffassung, A stehe
weder aus den Entscheiden des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 noch
aus RRB 707/2001 ein individueller Anspruch auf eine schematische Anhebung um
zwei Lohnklassen zu. Sodann hätten auch die Aktivierungstherapeutinnen,
Orthoptistinnen und Ernährungsberaterinnen eine Anhebung um nur eine
Einreihungsklasse erfahren. Mit Bezug auf die bisherige Zuordnung zur Richtposition
"Therapeutin mbA" führte die Vorinstanz aus, dies sei nur erfolgt,
weil keine Richtposition "Betreuerin" existiere und weil eine
Einreihung in die Klasse 13 als angemessen erachtet worden sei; die
Bezeichnung "Therapeutin mbA" sei inhaltlich unzutreffend. Deshalb
habe A nicht in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, ihr stünden nun basierend
auf dieser Bezeichnung Ansprüche auf Überführung in eine höhere Einreihungsklasse
zu. Sodann seien die Anforderungen an die Tätigkeit der Physio- und Ergotherapeutinnen
mbA höher als an die Tätigkeit der Betreuerinnen. Als Betreuerin übe A keine therapeutische
oder pflegende Funktion aus. Ihre Arbeit sei weder von der Ausbildung noch von
der eigentlichen Tätigkeit her mit derjenigen einer Physio- oder Ergotherapeutin
vergleichbar. Es sprächen mithin auch keine materiellrechtlichen Gründe für
eine Einreihung in Klasse 15. In formeller Hinsicht führte die Rekursbehörde
aus, A habe keinen Anspruch auf die beantragte Arbeitsplatzbewertung. Gemäss
Verwaltungsgerichtsentscheid vom 22. Januar 2001 bestehe keine Pflicht,
bei jeder Lohnstreitigkeit kantonaler Angestellter eine umfassende analytische
Arbeitsplatzbewertung vorzunehmen; eine solche dränge sich hier nicht auf.
III. A. Gegen die Abweisung des Rekurses
reichte A am 1. Juli 2002 Beschwerde ans Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag:
"Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, und die Beschwerdeführerin sei per 1.7.2001 in EK 15/LS 1 zu
überführen; unter (Kosten-) und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Rekursgegnerin."
Zur Begründung
verweist die Beschwerdeführerin zur Hauptsache auf die Entscheide des
Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001. Das Gericht habe die Einreihung
der Therapeutin mbA in Klasse 13 als diskriminierend im Sinn von Art. 3
des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG) erachtet – und zwar im
Umfang von 2 Lohnklassen. Zu Recht hätten die Verwaltungsbehörden die Funktion
der Betreuerin bisher als gleichwertig erachtet mit derjenigen der Ergo- und
Physiotherapeutin mbA. Demzufolge hätten die Betreuerinnen – wie die Ergo- und
Physiotherapeutinnen mbA – per 1. Juli 2001 um zwei Lohnklassen angehoben
werden müssen. Mit der Anhebung um nur eine Klasse seien das Verwaltungsgerichtsurteil
vom 22. Januar 2001 und der darauf basierende RRB 707/2001 nicht korrekt
umgesetzt worden. Aufgrund der Höherwertigkeit ihrer Arbeit müsse die
Betreuerin im Vergleich zur Grundfunktion der Ergo- und Physiotherapeutin um
eine Klasse höher und infolge der Gleichwertigkeit mit der mbA-Funktion dieser
Berufsgruppen müsse sie gleich wie diese eingereiht werden. Sie habe sich auch
darauf verlassen dürfen, dass ihre unveränderte Funktion unverändert als mbA-Funktion
um zwei Klassen höher eingereiht und damit ihr Besitzstand gewahrt werde. Zudem
weist sie auf den Vergleich mit dem Arbeitswert der Funktion des Polizeibeamten
hin und beantragt eventualiter die Erstellung einer arbeitswissenschaftlichen
Expertise. Weiter ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die
Verwaltungsbehörden hätten im Widerspruch zu § 10 Abs. 3 in
Verbindung mit § 8 Abs. 2 der kantonalen Personalverordnung vom
16.
Dezember 1998 (PV) von einer Arbeitsplatzbewertung der Funktion der
Betreuerin abgesehen. Dies sei rechtswidrig und willkürlich.
B. Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom
9.
/10. September 2002 Stellung. Darin hielt er an seinem bisherigen
Standpunkt fest. Die Lohnüberführung der Beschwerdeführerin in Klasse 14,
Erfahrungsstufe 8, entspreche den regierungsrätlichen Vorgaben.
C. Die
Vorinstanz ersuchte mit Vernehmlassung vom 13. September 2002, eingegangen
am 16. September 2002, um Abweisung der Beschwerde. Sie hielt daran fest,
dass die Funktion der Betreuerin trotz der seinerzeitigen Zuordnung zur
Richtposition "Therapeutin mbA" nicht mit derjenigen der Physio- und
Ergotherapeutin mbA gleichgesetzt worden sei. Aus den Entscheiden des
Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 und aus RRB 707/2001 lasse
sich kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Anhebung um zwei
Besoldungsklassen konstruieren. Es liege keine Diskriminierung gegenüber den
Ergo- und Physiotherapeutinnen mbA und folgerichtig auch nicht gegenüber den
kantonalen Polizeibeamten vor.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Streitigkeiten vor Verwaltungsgericht,
deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, werden durch den
Einzelrichter behandelt. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die
Entscheidung allerdings der Kammer übertragen werden (§ 38 Abs. 2 und
3.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Bei einem
noch andauernden Dienstverhältnis gelten als Streitwert die streitigen
Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim
Verwaltungsgericht zuzüglich Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des
Dienstverhältnisses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 38 N. 5; RB 1998 Nr. 48).
Ausgehend von einer sechsmonatigen Kündigungsfrist
(vgl. § 17 Abs. 1 lit. d des Personalgesetzes vom
27.
September 1998) ist demnach für die Berechnung des Streitwerts der
Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Januar 2003 massgeblich. Aus der
Differenz zwischen den Einreihungsklassen 14 und 15 auf der Leistungsstufe 1
resultiert beim Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin von rund 80 %
ein Streitwert von gerundet Fr. 5'700.-. Weil die vorliegende
Angelegenheit indes von grundsätzlicher Bedeutung ist, ist die Sache dennoch
durch die Kammer zu entscheiden.
b) Die Beschwerde richtet sich gegen einen
Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über eine
personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 VRG. Ungeachtet
§ 74 Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls
insoweit überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende
Lohnbenachteiligung ausfindig zu machen (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB
2002.00022
E. 1b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Bea Rotach Tomschin, Die
Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997,
S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen
Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Kölz/Bosshart/Röhl, § 74
N. 12 f.).
Die Beschwerdeführerin beruft sich für den
behaupteten Anspruch hauptsächlich auf den Vergleich mit den Physio- und
Ergotherapeutinnen mbA, welche gestützt auf die Urteile des Verwaltungsgerichts
vom 22. Januar 2001 und auf RRB 707/2001 mindestens in Klasse 15
eingereiht worden seien. Das Verwaltungsgericht hat in besagten Entscheiden den
Arbeitswert des Polizeiberufs mit den Arbeitswerten von Physio- und
Ergotherapeutinnen verglichen und ist dabei unter anderem zum Ergebnis
gelangt, dass die Therapeutinnen mbA infolge diskriminierender Entlöhnung neu
mindestens in die Klasse 15 einzureihen sind (VK.96.00015, E. 10c, und
VK.96.00017, E. 10d, beide unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Wenn die
Beschwerdeführerin nun geltend macht, ihre schlechter bezahlte Arbeit
entspreche von den Anforderungen her der Tätigkeit der besser entlöhnten
Physio- und Ergotherapeutinnen mbA, so macht sie damit indirekt auch eine
lohnmässige Diskriminierung gegenüber den Angehörigen des nicht weiblich
identifizierten Polizeiberufs geltend. Im Übrigen verweist sie zum Vergleich
noch ausdrücklich auf den Arbeitswert der Funktion des Polizeibeamten.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin unwidersprochen geltend, dass die
Funktion der Betreuerin sowohl aus historischer wie auch aus aktueller Sicht
eine weiblich identifizierte Tätigkeit sei. Es handelt sich somit um eine
Streitigkeit, auf die das Gleichstellungsgesetz zur Anwendung gelangt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
a) Die Beschwerdeführerin stellt sich wie
gesehen auf den Standpunkt, ihre Tätigkeit als Betreuerin sei mindestens
gleichwertig wie diejenige der Ergo- und Physiotherapeutinnen mbA, was sich
auch daraus ergebe, dass die Funktion der Betreuerin bisher der Richtposition
Therapeutin mbA zugeordnet gewesen sei. Gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 22. Januar 2001 und den darauf basierenden RRB 707/2001 hätte sie
nicht nur um eine, sondern um zwei Einreihungsklassen angehoben werden müssen.
b) Das Verwaltungsgericht hat sich in den
genannten Urteilen vom 22. Januar 2001 unter anderem mit den Einreihung
von Physio- und Ergotherapeutinnen bzw. von Physio- und Ergotherapeutinnen mit
besonderen Aufgaben und in leitender Stellung befasst (VK.1996.00015 und
VK.1996.00017, beide unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Bei der Tätigkeit der Betreuerin handelt es
sich weder um eine Tätigkeit als Physio- oder Ergotherapeutin in der
Grundfunktion noch um eine Tätigkeit als Physio- oder Ergotherapeutin mit
besonderen Aufgaben oder in leitender Stellung. Dies zeigt allein schon der
Umstand, dass für die Tätigkeit der Betreuerin – worauf die Beschwerdeführerin
selbst hinweist – in der Regel eine Ausbildung in Psychiatriepflege, (Sozial‑)Pädagogik
oder Psychologie vorausgesetzt ist. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich
denn auch zu Recht nicht als Physio- oder Ergotherapeutin (mit besonderen
Aufgaben oder ohne solche). Dass die Betreuerin mangels einer auf sie
zugeschnittenen Richtposition bislang ersatzweise der Richtposition
Therapeutin mbA zugeordnet war, macht sie keineswegs zu einer Physio- oder Ergotherpeutin
mbA.
Wenn die Urteile des Verwaltungsgerichts
zusammenfassend von den Therapeutinnen mbA sprechen (VK.1996.00015,
E. 10c, und VK.1996.00017, E. 10d, beide unter
www.vgrzh.ch/rechtsprechung), so bezieht sich dies – wie sich aus dem Kontext
der Urteile klar ergibt (vgl. etwa je E. 1e) – nur auf die (unter diese
Richtposition fallenden) Physio- und Ergotherapeutinnen mbA. Die in den
Urteilen angeordnete Anhebung der Therapeutinnen mbA um zwei Klassen bezog
sich somit umgekehrt nicht auf die Funktion der Betreuerin. Diese Funktion war
nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens und wurde dementsprechend nicht
bewertet. Die Urteile des Verwaltungsgerichts können somit keinen unmittelbaren
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Höhereinreihung ihrer Funktion als Betreuerin
um zwei Lohnklassen begründen. Damit ist auch dem Standpunkt der Beschwerde,
wonach die Höhereinreihung um nur eine Klasse den Grundsatz von Treu und
Glauben missachte, der Boden entzogen.
Die Beschwerde vermag demnach insoweit nicht
durchzudringen, als sie unmittelbar gestützt auf die frühere Zuordnung der
Betreuerin zur Richtposition der Therapeutin mbA einerseits und gestützt auf
die Anhebung der Therapeutinnen mbA mit den Urteilen des Verwaltungsgerichts
vom 22. Januar 2001 eine Höhereinreihung um zwei statt um eine Lohnklasse
verlangt.
c) Auch aus RRB 707/2001 kann die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit Recht bezog der
Regierungsrat die vom Verwaltungsgericht vorgegebene Höhereinreihung im
Therapiebereich in den einleitenden Ausführungen einzig auf die Physio- und
Ergotherapeutinnen (lit. A). Sodann wurden im Therapiebereich – neben den
Physio- und Ergotherapeutinnen – weitere Funktionen neu eingereiht, nämlich die
Aktivierungstherapeutinnen, die Ernährungsberaterinnen und die
Orthoptistinnen. Bezogen auf diese Berufsgruppen gelten auch neue Einreihungen
für diejenigen Personen, welchen besondere Aufgaben (mbA) oder leitende
Funktion zukommen (lit. E). Die vorliegend in Frage stehende Funktion
der Betreuerin fand dagegen keine Erwähnung und somit keine Regelung. Es trifft
daher entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass RRB 707/2001
mit der Anhebung der Betreuerinnen um nur eine Einreihungsklasse inkorrekt
umgesetzt worden wäre.
d) Nichts anderes ergibt sich schliesslich
mit Bezug auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Aktenauszug. Die
Funktion der Betreuerin findet darin keine Erwähnung.
e) Schliesslich bleibt daran zu erinnern,
dass die Beschwerdeführerin vor der Überführung in Klasse 14 in der tieferen
Klasse 13 eingereiht war und dementsprechend weniger verdiente, als ihr der
Beschwerdegegner mit der Überführung in Klasse 14 nun zugesteht. Ein Vorgehen,
das als Verletzung eines wohlerworbenen Rechts oder der Besitzstandsgarantie
der Beschwerdeführerin aufgefasst werden könnte, ist daher in keiner Weise
ersichtlich (vgl. auch VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 3b,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
3.
a) Laut § 10 Abs. 3 PV in
Verbindung mit § 8 Abs. 2 PV ist die Einreihung in Fällen, in denen
sich eine Stelle aufgrund der Richtpositionsumschreibungen und weiterer
Unterlagen nicht zuordnen lässt, gemäss dem Verfahren der Vereinfachten
Funktionsanalyse vorzunehmen.
b) Die Funktion der Betreuerin passt
offensichtlich weder zur Richtposition der Therapeutin noch zur Richtposition
der Therapeutin mbA. Gemäss den Richtpositionsumschreibungen im
Funktionsbereich 4 verlangt die Richtposition der "Therapeutin" eine
abgeschlossene Berufsausbildung als Physiotherapeutin, Ergotherapeutin,
Aktivierungstherapeutin, Orthoptistin oder Ernährungsberaterin. Unter die
Richtposition "Therapeutin mbA" fallen die Physiotherapeutin, die
Ergotherapeutin, die Aktivierungstherapeutin, die Logopädin, die Orthoptistin
und die Ernährungsberaterin mit besonderen Aufgaben bzw. mit der Zusatzfunktion
der Gruppenleitung bei zwei bis zwölf Unterstellten. Dass sich die Funktion der
Betreuerin davon wesentlich unterscheidet, zeigt schon ihr Werdegang
hinreichend auf; laut dem Konzept der Klinik X wird von der Betreuerin in der
Regel eine Ausbildung in Psychiatriepflege, (Sozial-)Pädagogik oder Psychologie
verlangt. Selbst wenn die Betreuerin im weiteren Sinn therapeutisch tätig sein
mag, erstreckt sich ihr Tätigkeitsgebiet entsprechend ihrer Ausbildung in den
Bereich der Sozialpädagogik, dann aber auch in eigentliche Betreuungsaufgaben
wie die Gestaltung des Wohngruppenmilieus mit vielfältigen dazu gehörenden
Aufgaben, so etwa die Kontaktpflege zu Angehörigen, Sozialdiensten oder
gesetzlichen Vertretern. Die Vorinstanz hat denn auch ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin als Betreuerin keine therapeutische Funktion ausübe.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich
die Stelle der Beschwerdeführerin als Betreuerin aufgrund der
Richtpositionsumschreibungen und weiterer Unterlagen nicht zuordnen lässt.
Demnach ist die Stelle der Betreuerin gemäss § 10 Abs. 3 PV im
Verfahren gemäss der Vereinfachten Funktionsanalyse zu bewerten.
c) Da eine solche Arbeitsplatzbewertung
unterblieben ist und stattdessen nur eine summarische Beurteilung der Funktion
einer Betreuerin vorgenommen wurde, ist der angefochtene Rekursentscheid
infolge der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (§ 50
Abs. 2 lit. d VRG) aufzuheben und die Angelegenheit gemäss § 80c
in Verbindung mit § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Aus dem zu ermittelnden Arbeitswert wird sich ergeben, ob an der angefochtenen
Einreihung in Klasse 14 festzuhalten ist oder ob es zur beantragten höheren
Einreihung in Klasse 15, Leistungsstufe 1, kommen muss. Dabei wird die
Verwaltungsbehörde vergleichsweise durchaus auf die Erwägungen in den Urteilen
des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 betreffend die Bewertung der
Medizinalberufe einerseits und des Polizeiberufs anderseits greifen können. Für
die Arbeitsplatzbewertung ist der Beizug einer aussenstehenden
sachverständigen Person nicht von vornherein erforderlich; für die Überprüfung
der Bewertung kann der Beizug einer solchen Person aber – namentlich im
Streitfall – angezeigt sein. Immerhin bleibt zu beachten, dass die Einholung
eines Gutachtens nur insoweit unentbehrlich ist, als für die Prüfung, ob eine Diskriminierung vorliegt, spezifische Fachkenntnisse
über die rechtserheblichen Sachverhaltsfragen vorausgesetzt werden (BGE
125.
II 385 E. 5c, 117 Ia 262
E. 4c).
4.
Ergänzend bleibt auf den Einwand in der
Beschwerde einzugehen, wonach das Vorgehen des Beschwerdegegners den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt habe. Mit der Mitteilung vom 26. Juni 2001
sei die Einreihung kurzfristig zum Nachteil der Beschwerdeführerin verändert
worden, ohne diese vorher anzuhören. Ob ein vorgängiges Anhörungsrecht
bestanden hatte, kann allerdings offen bleiben. Mit der Rückweisung der Sache
zur Vornahme einer Arbeitsplatzbewertung werden die Begehren der Beschwerdeführerin
und ihre bisherigen Ausführungen frei geprüft werden können. Eine allfällige
Verletzung des Gehörsanspruchs bei der Mitteilung vom 26. Juni 2001 wird
daher jedenfalls als geheilt gelten können (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 8 N. 48 ff.).
5.
Für das Beschwerdeverfahren sind gemäss
Art. 13 Abs. 5 GlG keine Kosten zu erheben (vgl. auch § 80b
VRG).
6.
Laut § 17 Abs. 2 VRG kann die
unterliegende Partei oder Amtsstelle unter gewissen Voraussetzungen zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegnerschaft verpflichtet
werden. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrem Antrag nur insoweit
durchzudringen, als sie die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids
verlangt hat. Kein Erfolg beschieden ist ihr dagegen mit dem Antrag auf ihre
Überführung in Einreihungsklasse 15, Leistungsstufe 1; insoweit ist sie
unterlegen. Da somit im Beschwerdeverfahren insgesamt keine Partei mehrheitlich
obsiegt, entfällt ein Anspruch auf Parteientschädigung (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32; VGr, 29. August 2001,
PB.2001.00011, E. 10+11, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
7.
Der
vorliegende Rückweisungsentscheid erfolgt wegen der Missachtung kantonaler
Verfahrensvorschriften und kann keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken. Nach Auffassung des Gerichts liegt daher weder ein Endentscheid noch
ein anfechtbarer Zwischenentscheid vor, weshalb das Rechtsmittel der
eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]) im Dispositiv nicht
aufgeführt wird. Für den Fall, dass eine Partei dennoch mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ans Bundesgericht gelangen will, sei ergänzend auf Art. 106 Abs. 1 OG
hingewiesen; danach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen, gegen
eine Zwischenverfügung innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde wird die Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom
8.
Mai 2002, berichtigt am 30. Mai 2002, aufgehoben und die Sache
wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
...