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Entscheid

PB.2002.00017

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00017

5. Februar 2003Deutsch16 min

(URT.2003.7151)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Mit Urteilen vom 22. Januar 2001

hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Gleichstellungsklagen

mehrerer Berufsverbände und Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung von

Physiotherapeutinnen und Ergotherpeutinnen teilweise gut. Dabei wurde deren

Diskriminierung festgestellt, soweit sie unterhalb folgender Lohnklassen eingereiht

waren: für die Therapeutin Einreihungsklasse 14, für die Therapeutin mit besonderen

Aufgaben (mbA) Einreihungsklasse 15-17 und für die Leitende Therapeutin Einreihungsklasse

17-19. Dies bedeutete für die Therapeutin sowie für die Therapeutin mbA einen

Anstieg um zwei Klassen und für die Leitende Therapeutin einen Anstieg um eine

Klas­se (VK.96.00015, E. 10c, und VK.96.00017, E. 10d, beide unter

www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Gleichentags ergingen noch andere Urteile

betreffend Gleichstellungsklagen im Gesundheitswesen (VK.96.00011, VK.96.00013,

ebenfalls unter www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Am 16. Mai 2001 erliess der

Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB) 707/2001 einen

Einreihungsplan für Berufe des Gesundheitswesens (Neueinreihung

Gesundheitsberufe).

B. A verfügt über eine abgeschlossene

Ausbildung in psychiatrischer Krankenpflege. Davor war sie in verschiedenen

Branchen tä­tig. Seit 16. Mai 1990 arbeitete sie in der Klinik X in Y,

zunächst als diplomierte Pychiatrieschwester und hernach als Therapeutin im

Bereich Ergo- und Gestaltende Thera­pie. Seit 1. September 1998 ist sie als

Betreuerin im Wohnheim der Klinik X tätig. Mit dem Antritt der Stelle als

Betreuerin wurde sie unter der Richt­position "Therapeutin mbA" in

Einreihungsklasse 13, Erfahrungsstufe 6, eingereiht. Am 26. Juni 2001

teilte ihr das Personalwesen der Klinik X mit, dass sie per 1. Juli 2001

gestützt auf RRB 707/2001 neu in die Einreihungsklasse 14, Erfahrungsstufe 8,

eingereiht werde; damit verbunden war sodann die Unterstellung unter die

Richtposition der "Therapeutin". Auf denselben Zeitpunkt erfolgte so­dann

eine leistungsbezogene Beförderung von der Erfahrungsstufe in die Leistungsstufe 1.

Die von A erhobene Einsprache, mit welcher sie eine Überführung in die

Einreihungsklasse 15 verlangt hatte, wies das Personalwesen der Klinik X am

30. Oktober 2001 ab.

Erwägungen

II. A gelangte mit Rekurs vom

29.

November 2001 an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und

verlangte ihre Überführung in Einreihungsklasse 15, Leistungsstufe 1. Die

Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 8. Mai 2002,

berichtigt am 30. Mai 2002, ab. Dabei vertrat sie die Auffassung, A stehe

weder aus den Entscheiden des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 noch

aus RRB 707/2001 ein individueller Anspruch auf eine schema­tische Anhebung um

zwei Lohnklassen zu. Sodann hätten auch die Aktivierungstherapeutinnen,

Orthoptistinnen und Ernährungsberaterinnen eine Anhebung um nur eine

Einreihungs­klasse erfahren. Mit Bezug auf die bisherige Zuordnung zur Richt­position

"Therapeu­tin mbA" führte die Vorinstanz aus, dies sei nur erfolgt,

weil keine Richt­position "Betreuerin" existiere und weil eine

Einreihung in die Klasse 13 als angemes­sen erachtet worden sei; die

Bezeichnung "Therapeutin mbA" sei inhaltlich unzutreffend. Deshalb

habe A nicht in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, ihr stünden nun basie­­rend

auf dieser Bezeichnung Ansprüche auf Überführung in eine höhere Einreihungsklas­­se

zu. Sodann seien die Anforderungen an die Tätigkeit der Physio- und Ergotherapeutinnen

mbA höher als an die Tätigkeit der Betreuerinnen. Als Betreuerin übe A keine therapeutische

oder pflegende Funktion aus. Ihre Arbeit sei weder von der Ausbildung noch von

der eigentlichen Tätigkeit her mit derjenigen einer Physio- oder Ergo­therapeutin

vergleichbar. Es sprächen mithin auch keine materiellrechtlichen Gründe für

eine Einreihung in Klasse 15. In formeller Hinsicht führte die Rekursbehörde

aus, A habe keinen Anspruch auf die beantragte Arbeitsplatzbewertung. Gemäss

Ver­waltungsgerichtsentscheid vom 22. Januar 2001 bestehe keine Pflicht,

bei jeder Lohnstreitig­keit kantonaler Angestellter eine umfassende analytische

Arbeitsplatzbewertung vorzuneh­men; eine solche dränge sich hier nicht auf.

III. A. Gegen die Abweisung des Rekurses

reichte A am 1. Juli 2002 Beschwerde ans Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag:

"Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben, und die Beschwerdeführerin sei per 1.7.2001 in EK 15/LS 1 zu

überführen; unter (Kosten-) und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Rekursgegnerin."

Zur Begründung

verweist die Beschwerdeführerin zur Hauptsache auf die Entscheide des

Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001. Das Gericht habe die Einreihung

der The­­rapeutin mbA in Klasse 13 als diskriminierend im Sinn von Art. 3

des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG) erachtet – und zwar im

Umfang von 2 Lohnklassen. Zu Recht hätten die Verwaltungsbehörden die Funktion

der Betreuerin bisher als gleichwertig er­achtet mit derjenigen der Ergo- und

Physiotherapeutin mbA. Demzufolge hätten die Betreuerinnen – wie die Ergo- und

Physiotherapeutinnen mbA – per 1. Juli 2001 um zwei Lohn­­klassen an­gehoben

werden müssen. Mit der Anhebung um nur eine Klasse seien das Verwaltungsgerichtsurteil

vom 22. Januar 2001 und der darauf basierende RRB 707/2001 nicht korrekt

um­gesetzt worden. Aufgrund der Höherwertigkeit ihrer Arbeit müsse die

Betreuerin im Vergleich zur Grundfunktion der Ergo- und Physiotherapeutin um

eine Klasse höher und infolge der Gleichwertigkeit mit der mbA-Funktion dieser

Berufsgruppen müsse sie gleich wie diese eingereiht werden. Sie habe sich auch

darauf verlassen dürfen, dass ih­re unveränderte Funktion unverändert als mbA-Funktion

um zwei Klassen höher eingereiht und damit ihr Besitzstand gewahrt werde. Zudem

weist sie auf den Vergleich mit dem Arbeitswert der Funktion des Polizeibeamten

hin und beantragt eventualiter die Erstellung einer arbeitswissenschaftlichen

Expertise. Weiter ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die

Verwaltungsbehörden hät­ten im Widerspruch zu § 10 Abs. 3 in

Verbindung mit § 8 Abs. 2 der kantonalen Personal­verordnung vom

16.

Dezember 1998 (PV) von einer Arbeits­­platzbewertung der Funktion der

Betreuerin abgesehen. Dies sei rechtswidrig und will­kürlich.

B. Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom

9.

/10. September 2002 Stellung. Darin hielt er an seinem bisherigen

Standpunkt fest. Die Lohnüberführung der Beschwerde­führerin in Klasse 14,

Erfahrungsstufe 8, entspreche den regierungsrätlichen Vorgaben.

C. Die

Vorinstanz ersuchte mit Vernehmlassung vom 13. September 2002, eingegan­gen

am 16. September 2002, um Abweisung der Beschwerde. Sie hielt daran fest,

dass die Funktion der Betreuerin trotz der seinerzeitigen Zuordnung zur

Richtposition "Therapeu­tin mbA" nicht mit derjenigen der Physio- und

Ergotherapeutin mbA gleichgesetzt wor­den sei. Aus den Entscheiden des

Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 und aus RRB 707/2001 lasse

sich kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Anhebung um zwei

Besoldungsklassen konstruieren. Es liege keine Diskriminierung gegenüber den

Ergo- und Physiotherapeu­tin­nen mbA und folgerichtig auch nicht gegenüber den

kantonalen Polizeibeamten vor.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Streitigkeiten vor Verwaltungsgericht,

deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, werden durch den

Einzelrichter behandelt. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die

Entscheidung allerdings der Kammer übertragen werden (§ 38 Abs. 2 und

3.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Bei einem

noch andauernden Dienstverhältnis gelten als Streitwert die streitigen

Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeit­punkt der Hängigkeit beim

Verwaltungsgericht zuzüglich Ansprüche bis zur nächstmög­lichen Auflösung des

Dienstverhältnisses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 38 N. 5; RB 1998 Nr. 48).

Ausgehend von einer sechsmonatigen Kündigungsfrist

(vgl. § 17 Abs. 1 lit. d des Personalgesetzes vom

27.

September 1998) ist demnach für die Berechnung des Streitwerts der

Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Januar 2003 massgeblich. Aus der

Differenz zwischen den Einreihungsklassen 14 und 15 auf der Leistungsstufe 1

resultiert beim Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin von rund 80 %

ein Streitwert von gerundet Fr. 5'700.-. Weil die vorliegende

Angelegenheit indes von grundsätzlicher Bedeutung ist, ist die Sache dennoch

durch die Kammer zu entscheiden.

b) Die Beschwerde richtet sich gegen einen

Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über eine

personalrechtliche Anordnung gemäss § 74 Abs. 1 VRG. Ungeachtet

§ 74 Abs. 2 VRG ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls

insoweit überprüfbar, als es darum geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende

Lohnbenach­­teiligung ausfindig zu machen (vgl. VGr, 23. Oktober 2002, PB

2002.00022

E. 1b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Bea Rotach Tomschin, Die

Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997,

S. 433 ff., 451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen

Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, ZBl 99/1998, S. 193 ff., 217; Kölz/Bosshart/Röhl, § 74

N. 12 f.).

Die Beschwerdeführerin beruft sich für den

behaupteten Anspruch hauptsächlich auf den Vergleich mit den Physio- und

Ergotherapeutinnen mbA, welche gestützt auf die Urteile des Verwaltungsgerichts

vom 22. Januar 2001 und auf RRB 707/2001 mindes­tens in Klasse 15

eingereiht worden seien. Das Verwaltungsgericht hat in besagten Entscheiden den

Arbeitswert des Polizeiberufs mit den Arbeitswerten von Physio- und

Ergotherapeutin­nen verglichen und ist dabei unter anderem zum Ergebnis

gelangt, dass die Therapeutinnen mbA infolge diskriminierender Entlöhnung neu

mindestens in die Klasse 15 einzureihen sind (VK.96.00015, E. 10c, und

VK.96.00017, E. 10d, beide unter www.vgrzh.ch/recht­spre­chung). Wenn die

Beschwerdeführerin nun geltend macht, ihre schlechter bezahlte Ar­beit

entspreche von den Anforderungen her der Tätigkeit der besser entlöhnten

Physio- und Ergotherapeutinnen mbA, so macht sie damit indirekt auch eine

lohnmässige Diskriminierung gegenüber den Angehörigen des nicht weiblich

identifizierten Polizeiberufs geltend. Im Übrigen verweist sie zum Vergleich

noch ausdrücklich auf den Arbeitswert der Funktion des Polizeibeamten.

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin unwidersprochen geltend, dass die

Funktion der Betreuerin sowohl aus historischer wie auch aus ak­tueller Sicht

eine weiblich identifizierte Tätigkeit sei. Es handelt sich somit um eine

Streitigkeit, auf die das Gleichstellungsgesetz zur Anwendung gelangt. Auf die

Be­schwerde ist einzutreten.

2.

a) Die Beschwerdeführerin stellt sich wie

gesehen auf den Standpunkt, ihre Tätig­­keit als Betreuerin sei mindestens

gleichwertig wie diejenige der Ergo- und Physiotherapeutinnen mbA, was sich

auch daraus ergebe, dass die Funktion der Betreuerin bisher der Richtposition

Therapeutin mbA zugeordnet gewesen sei. Gestützt auf das Urteil des Verwal­­tungsgerichts

vom 22. Januar 2001 und den darauf basierenden RRB 707/2001 hätte sie

nicht nur um eine, sondern um zwei Einreihungsklassen angehoben werden müssen.

b) Das Verwaltungsgericht hat sich in den

genannten Urteilen vom 22. Januar 2001 unter anderem mit den Einreihung

von Physio- und Ergotherapeutinnen bzw. von Physio- und Ergotherapeutinnen mit

besonderen Aufgaben und in leitender Stellung befasst (VK.1996.00015 und

VK.1996.00017, beide unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

Bei der Tätigkeit der Betreuerin handelt es

sich weder um eine Tätigkeit als Physio- oder Ergotherapeutin in der

Grundfunktion noch um eine Tätigkeit als Physio- oder Ergothe­­rapeutin mit

besonderen Aufgaben oder in leitender Stellung. Dies zeigt allein schon der

Umstand, dass für die Tätigkeit der Betreuerin – worauf die Beschwerdeführerin

selbst hin­weist – in der Regel eine Ausbildung in Psychiatriepflege, (Sozial‑)Päda­gogik

oder Psychologie vor­ausgesetzt ist. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich

denn auch zu Recht nicht als Physio- oder Ergotherapeutin (mit besonderen

Aufgaben oder ohne solche). Dass die Betreuerin mangels einer auf sie

zugeschnittenen Richtposition bislang ersatz­weise der Richtposition

Therapeutin mbA zugeordnet war, macht sie keineswegs zu einer Physio- oder Ergo­therpeutin

mbA.

Wenn die Urteile des Verwaltungsgerichts

zusammenfassend von den Therapeutinnen mbA sprechen (VK.1996.00015,

E. 10c, und VK.1996.00017, E. 10d, beide unter

www.vgrzh.ch/rechtsprechung), so bezieht sich dies – wie sich aus dem Kontext

der Urtei­le klar ergibt (vgl. etwa je E. 1e) – nur auf die (unter diese

Richtposition fallenden) Physio- und Ergotherapeutinnen mbA. Die in den

Urteilen angeordnete Anhebung der Therapeutin­nen mbA um zwei Klassen bezog

sich somit umgekehrt nicht auf die Funktion der Betreuerin. Diese Funktion war

nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens und wurde dementspre­chend nicht

bewertet. Die Urteile des Verwaltungsgerichts können somit keinen unmit­telbaren

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Höhereinreihung ihrer Funktion als Be­­treuerin

um zwei Lohnklassen begründen. Damit ist auch dem Standpunkt der Beschwer­­de,

wonach die Höhereinreihung um nur eine Klasse den Grundsatz von Treu und

Glauben missachte, der Boden entzogen.

Die Beschwerde vermag demnach insoweit nicht

durchzudringen, als sie unmittelbar gestützt auf die frühere Zuordnung der

Betreuerin zur Richtposition der Therapeutin mbA einerseits und gestützt auf

die Anhebung der Therapeutinnen mbA mit den Urteilen des Verwaltungsgerichts

vom 22. Januar 2001 eine Höhereinreihung um zwei statt um eine Lohnklasse

verlangt.

c) Auch aus RRB 707/2001 kann die

Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ab­­leiten. Mit Recht bezog der

Regierungsrat die vom Verwaltungsgericht vorgegebene Hö­hereinreihung im

Therapiebereich in den einleitenden Ausführungen einzig auf die Physio- und

Ergotherapeutinnen (lit. A). Sodann wurden im Therapiebereich – neben den

Physio- und Ergotherapeutinnen – weitere Funktionen neu eingereiht, nämlich die

Aktivierungsthera­­peutinnen, die Ernährungsberaterinnen und die

Orthoptistinnen. Bezogen auf diese Berufs­gruppen gelten auch neue Einreihungen

für diejenigen Personen, welchen besondere Auf­gaben (mbA) oder leitende

Funktion zukommen (lit. E). Die vorliegend in Frage stehen­­de Funktion

der Betreuerin fand dagegen keine Erwähnung und somit keine Regelung. Es trifft

daher entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass RRB 707/2001

mit der Anhebung der Betreuerinnen um nur eine Einreihungsklasse inkorrekt

umgesetzt wor­den wäre.

d) Nichts anderes ergibt sich schliesslich

mit Bezug auf den von der Beschwerdefüh­rerin eingereichten Aktenauszug. Die

Funktion der Be­treuerin findet darin keine Erwäh­nung.

e) Schliesslich bleibt daran zu erinnern,

dass die Beschwerdeführerin vor der Überführung in Klasse 14 in der tieferen

Klasse 13 eingereiht war und dementsprechend weniger verdiente, als ihr der

Beschwerdegegner mit der Überführung in Klasse 14 nun zugesteht. Ein Vorgehen,

das als Verletzung eines wohlerworbenen Rechts oder der Besitzstands­­garantie

der Beschwerdeführerin aufgefasst werden könnte, ist daher in keiner Weise

ersichtlich (vgl. auch VGr, 23. Oktober 2002, PB.2002.00022, E. 3b,

www.vgrzh.ch/recht­sprechung).

3.

a) Laut § 10 Abs. 3 PV in

Verbindung mit § 8 Abs. 2 PV ist die Einreihung in Fäl­­len, in denen

sich eine Stelle aufgrund der Richtpositionsumschreibungen und weiterer

Unterlagen nicht zuordnen lässt, gemäss dem Verfahren der Vereinfachten

Funktionsanalyse vorzunehmen.

b) Die Funktion der Betreuerin passt

offensichtlich weder zur Richtposition der The­­rapeutin noch zur Richtposition

der Therapeutin mbA. Gemäss den Richtpositionsumschreibungen im

Funktionsbereich 4 verlangt die Richtposition der "Therapeutin" eine

abge­schlossene Berufsausbildung als Physiotherapeutin, Ergotherapeutin,

Aktivierungstherapeutin, Orthoptistin oder Ernährungsberaterin. Unter die

Richtposition "Therapeutin mbA" fallen die Physiotherapeutin, die

Ergotherapeutin, die Aktivierungstherapeutin, die Logopä­­din, die Orthoptistin

und die Ernährungsberaterin mit besonderen Aufgaben bzw. mit der Zusatzfunktion

der Gruppenleitung bei zwei bis zwölf Unterstellten. Dass sich die Funktion der

Betreuerin davon wesentlich unterscheidet, zeigt schon ihr Werdegang

hinreichend auf; laut dem Konzept der Klinik X wird von der Betreuerin in der

Regel eine Ausbildung in Psychiatriepflege, (Sozial-)Pädagogik oder Psychologie

verlangt. Selbst wenn die Betreuerin im weiteren Sinn thera­peutisch tätig sein

mag, erstreckt sich ihr Tätigkeitsgebiet entspre­chend ihrer Ausbildung in den

Bereich der Sozialpädagogik, dann aber auch in eigentliche Betreuungsaufgaben

wie die Gestaltung des Wohngruppen­milieus mit vielfältigen dazu gehörenden

Aufgaben, so et­wa die Kontaktpflege zu Ange­hörigen, Sozialdiensten oder

gesetzlichen Vertretern. Die Vorinstanz hat denn auch aus­geführt, dass die

Beschwerdeführerin als Betreuerin keine therapeutische Funktion ausübe.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich

die Stelle der Beschwerdeführerin als Be­treuerin aufgrund der

Richtpositionsumschreibungen und weiterer Unterlagen nicht zuordnen lässt.

Demnach ist die Stelle der Betreuerin gemäss § 10 Abs. 3 PV im

Verfahren gemäss der Vereinfachten Funktionsanalyse zu bewerten.

c) Da eine solche Arbeitsplatzbewertung

unterblieben ist und stattdessen nur eine sum­marische Beurteilung der Funktion

einer Betreuerin vorgenommen wurde, ist der angefochtene Rekursentscheid

infolge der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (§ 50

Abs. 2 lit. d VRG) aufzuheben und die Angelegenheit gemäss § 80c

in Verbindung mit § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Aus dem zu ermittelnden Arbeits­wert wird sich ergeben, ob an der angefochtenen

Einreihung in Klasse 14 festzuhalten ist oder ob es zur beantragten höheren

Einreihung in Klasse 15, Leistungsstufe 1, kommen muss. Dabei wird die

Verwaltungsbehörde vergleichsweise durchaus auf die Erwägungen in den Urteilen

des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 betreffend die Bewertung der

Medizinalberufe einerseits und des Polizeiberufs anderseits greifen können. Für

die Ar­beitsplatzbewertung ist der Beizug einer aussenstehenden

sachverständigen Person nicht von vornherein erforderlich; für die Überprüfung

der Bewertung kann der Beizug einer sol­chen Person aber – namentlich im

Streitfall – angezeigt sein. Immerhin bleibt zu beachten, dass die Einholung

eines Gutachtens nur insoweit unentbehrlich ist, als für die Prüfung, ob eine Diskriminierung vorliegt, spezifische Fachkenntnisse

über die rechtserheblichen Sach­verhaltsfragen vorausgesetzt werden (BGE

125.

II 385 E. 5c, 117 Ia 262

E. 4c).

4.

Ergänzend bleibt auf den Einwand in der

Beschwerde einzugehen, wonach das Vor­gehen des Beschwerdegegners den Anspruch

auf rechtliches Gehör verletzt habe. Mit der Mitteilung vom 26. Juni 2001

sei die Einreihung kurzfristig zum Nachteil der Beschwer­­deführerin verändert

worden, ohne diese vorher anzuhören. Ob ein vor­gängiges Anhörungsrecht

bestanden hatte, kann allerdings offen bleiben. Mit der Rück­weisung der Sache

zur Vornahme einer Arbeitsplatzbewertung werden die Begehren der Be­schwerde­füh­re­rin

und ihre bisherigen Ausführungen frei geprüft werden können. Eine allfällige

Verletzung des Gehörsanspruchs bei der Mitteilung vom 26. Juni 2001 wird

daher jedenfalls als geheilt gelten können (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 8 N. 48 ff.).

5.

Für das Beschwerdeverfahren sind gemäss

Art. 13 Abs. 5 GlG keine Kosten zu erheben (vgl. auch § 80b

VRG).

6.

Laut § 17 Abs. 2 VRG kann die

unterliegende Partei oder Amtsstelle unter gewis­­sen Voraussetzungen zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegnerschaft verpflichtet

werden. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrem Antrag nur insoweit

durchzudringen, als sie die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids

verlangt hat. Kein Erfolg beschieden ist ihr dagegen mit dem Antrag auf ihre

Überführung in Einreihungsklasse 15, Leistungsstufe 1; insoweit ist sie

unterlegen. Da somit im Beschwerdeverfahren insgesamt keine Partei mehrheitlich

obsiegt, entfällt ein Anspruch auf Parteientschädigung (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32; VGr, 29. August 2001,

PB.2001.00011, E. 10+11, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

7.

Der

vorliegende Rückweisungsentscheid erfolgt wegen der Missachtung kantonaler

Verfahrensvorschriften und kann keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil

bewirken. Nach Auffassung des Gerichts liegt daher weder ein Endentscheid noch

ein anfecht­ba­rer Zwischenentscheid vor, weshalb das Rechtsmittel der

eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]) im Dispositiv nicht

aufgeführt wird. Für den Fall, dass eine Partei dennoch mit Verwal­tungsgerichtsbeschwerde

ans Bundesgericht gelangen will, sei ergänzend auf Art. 106 Abs. 1 OG

hingewiesen; danach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen, ge­­gen

eine Zwischenverfügung innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung ein­­zu­rei­chen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde wird die Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom

8.

Mai 2002, berichtigt am 30. Mai 2002, aufgehoben und die Sache

wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

...