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Entscheid

PB.2002.00020

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00020

6. November 2002Deutsch20 min

(URT.2002.7002)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, geboren 1964, wurde per 1. Mai 1997

beim X-Amt der Stadt Y als Q angestellt. Seit 1. Januar 2000 hatte sie im

Rahmen ihrer Tätigkeit die stellvertretende Bereichsleitung P inne und wurde

per 1. Juli 2000 zur Bürochefin befördert. Gleichzeitig wurde ihr auch die

Projektleitung für das Projekt "V" übertragen.

Im Zusammenhang mit der Auflösung des X-Amtes

der Stadt Y auf Ende 2000 verfügte dessen Direktor am 20. September 2000 die

Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit A per 31. Dezember 2000. Die Begründung

dieser Verfügung verwies auf eine Vereinbarung zwischen dem U-direktor des

Kantons Zürich und der Vorsteherin des T-departe­ments der Stadt Y, mit welcher

der Wech­­sel der einzelnen Abteilungen in den kantonalen Kompetenzbereich

geregelt wurde. Da der Kanton im Rah­men der Gesamtübernahme den

Grundsatzentscheid gefällt habe, das In­for­mati­onsins­trument "V"

und das R-konzept zu übernehmen, erhalte A ein konkretes Angebot vom Kanton,

auch weiterhin in der gleichen Funktion als Q und zu vergleichbaren Bedingungen

angestellt zu bleiben. Zur Frage der Abgangsentschädigung enthielt die

Verfügung die folgenden Ausführungen:

"Sowohl bei

der Annahme als auch bei der Ablehnung des vom Kanton unterbreiteten Angebots

ist eine formelle Beendigung des städtischen Arbeitsverhältnisses notwendig.

Das Arbeitsverhältnis mit A wird durch Kündigung seitens der Stadt infolge

einer Re­organisation aufgelöst. Es besteht in beiden Fällen kein Anspruch auf

eine Abgangsentschädigung gemäss Art. ... der Verordnung über die Besoldungen

des Personals der Stadt Y ... und Art. ... der Ausführungsbestimmungen zur

Verord­nung über die Besoldungen des Personals der Stadt Y ..., da diese

Reorganisation nicht einen Wegfall der Stelle, sondern nur einen Wechsel des

Arbeitgebers zur Folge hat."

Am 5. Oktober 2000 unterbreitete das O-Amt

des Kantons Zürich A ein Anstellungsangebot, das die zu übernehmende Funktion

mit "Q" bezeichnete, als Basis zur Berechnung der Dienstjahre den 1.

Mai 1997 nannte und bezüglich Beschäftigungsgrad (70 %) und Lohn ihrer

bisherigen Anstellung entsprach. Am 11. Oktober 2000 bat A um eine

Konkretisierung des Angebots. Sie stellte insbesondere die Frage, ob die

vorgeschlagene Tätigkeit auch die bisherigen Zusatzfunktionen umfasse

("Projektverantwortliche" und "stellvertretende Bereichsleiterin

P").

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 liess A

durch ihren damaligen Rechtsvertreter das X-Amt der Stadt Y darauf hinweisen,

dass das vom Kanton unterbreitete Stellenan­gebot zu wenig konkret gewesen sei.

Trotz Anfragen beim Kanton habe sie keine Antwort erhalten, so dass sie davon

ausgehen müsse, dass seitens des Kantons keine vergleich­bare Anstellung habe

offeriert werden können. Bei einer solchen gehe es nämlich nicht nur um die

vergleichbare Entlöhnung, sondern müsse auch die Funktion vergleichbar sein. Da

es somit an den Voraussetzungen für eine Wegbedingung der Abgangsentschädigung

fehle, sei ihr eine solche auszurichten. Eine Kopie dieses Schreibens liess sie

dem Stadtrat zukommen.

Weil sich auch aus der Unterredung vom 26.

Oktober 2000 zwischen A und einem Vertreter des Kantons Zürich keine für sie

genügende Konkretisierung ergeben hatte, bestätigte sie am 30. Oktober 2000

gegenüber dem Kanton, vom kantonalen Angebot keinen Gebrauch zu machen.

Erwägungen

II. Am 7.

November 2001 beschloss der Stadtrat, die Eingabe A‘s vom 25. Oktober 2000

zusammen mit dem Ergänzungsschreiben vom 26. Juli 2001 als Einsprache entgegen­zunehmen.

Letzteres Schreiben stellte die Antwort auf ein Schreiben des Rechtsdienstes

des städtischen T-departements vom 4. Juli 2001 dar, mit welchem der früher

eingenomme­ne Standpunkt betreffend die Verweigerung einer Abgangsentschädigung

bestätigt wurde.

Der abweisende Einspracheentscheid des

Stadtrates führte als Grund für die Verwei­gerung der Abgangsentschädigung im

Wesentlichen an, dass eine Entlassung aus Reorganisationsgründen dann nicht

unverschuldet sei, wenn der entlassenen Person eine ihrer Ausbildung und

Eignung entsprechende, objektiv zumutbare Tätigkeit bei gleichem Lohn

angeboten, von diesem Angebot jedoch kein Gebrauch gemacht worden sei. Mithin

prüfte der Stadtrat die Frage unter dem Aspekt der in Art. ... der Verordnung

über die Arbeitsver­hältnisse des Personals der Stadt Y (Personalrecht)

vorgesehenen Versetzung. Im Fall von A sei das kantonale An­gebot konkret genug

gewesen, zumal es von der Übernahme der "gleichen Funktion" aus­gegangen

sei. Die Ablehnung dieses Angebots sei als Verschulden A‘s zu werten, weshalb

eine Abgangsentschädigung ausser Betracht falle.

III. Mit Rekurseingabe vom 10. Dezember 2001

beantragte A beim Bezirksrat die Aufhebung des genannten Stadtratsbeschlusses.

Es sei ihr eine Abgangsentschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen (total

Fr. 8'005.70 netto) sowie eine Umtriebs­ent­schädigung von Fr. 1'300.-

zuzusprechen.

Der Bezirksrat wies den Rekurs am 30. Mai

2002.

ab, da die Übernahme einer ganzen städtischen Verwaltungseinheit oder

eines Teils davon durch den Kanton – entsprechend dem offenkundigen Sinn der

städtischen Regelung der Abgangsentschädigung, die einer betroffenen Person

entstehenden finanziellen Nachteile auszugleichen – der Versetzung an einen

vergleichbaren Arbeitsplatz innerhalb der Stadtverwaltung gleichgesetzt werden

müsse. Stehe die konkret angebotene Stelle in einem offensichtlichen Zusammenhang

mit der Vereinbarung der Stadt und dem Kanton, sei keine Abgangsentschädigung

ge­schuldet. Es sei zudem zu keiner rechtlich relevanten Ungleichbehandlung A‘s

mit anderen Mitarbeitenden ihres Tätigkeitsbereichs gekommen. Bei den zwei

angeführten Fällen, in denen einem Vorgesetzten und einer Mitarbeiterin trotz

eines kantonalen Stellenangebots eine Abgangsentschädigung zugesprochen worden

sei, handle es sich um Feh­ler, die der Stadtrat offensichtlich – wenn auch

ohne Erfolg – zu korrigieren versuchte.

IV. Am 12. Juli 2002 reichte A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht ein und stellte den folgenden Antrag:

"Der

Beschluss des Bezirksrates ... vom 30. Mai 2002 betreffend der Abweisung einer

Abgangsentschädigung ist zu überprüfen und die Einsprache / der Antrag der

Rekurrentin vom 25. Oktober 2000 mit Er­gänzung vom 16. Juli 2001 bzw. der

Rekurs vom 10. Dezember 2001 gegen den Stadtratsbeschluss Nr. 1748 vom 7.

November 2001 auf Zusprechung einer Abgangsentschädigung ist

gutzuheissen."

Der Beschwerdebegründung lässt sich sodann

entnehmen, dass die geforderte Abgangsentschädigung netto Fr. ... betragen soll

und weiter auch eine Entschädigung für die bisherigen Aufwendungen in der Höhe

von Fr. ... beantragt wird.

Der Bezirksrat verzichtete am 26. Juli 2002

auf eine Vernehmlassung. Der Stadtrat von Y beantragte in seiner

Beschwerdeantwort vom 18. September 2002 mit einlässlicher Begründung die

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerde richtet sich gegen einen

erstinstanzlichen Rekursentscheid des Bezirksrats über eine personalrechtliche

Anordnung. Angefochten wird der Beschluss des Bezirksrats vom 30. Mai

2002.

Gemäss § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist das Verwaltungsgericht für die

Behandlung zustän­dig. Da die Beschwerdefrist des am 10. Juni zugestellten Rekursentscheids

mit der Beschwer­de vom 12. Juli gewahrt ist (§ 53 VRG, § 71 VRG in Verbindung

mit § 140 des Ge­richtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976) und auch die

übrigen Prozess­voraus­setzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

b) Angesichts des Streitwerts von deutlich

unter Fr. 20'000.- fiele die Sache grundsätzlich in einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG). Da der vorliegende Entscheid jedoch

zu Erwägungen Anlass gibt, die für künftige Übertragungen von Abteilungen oder

Bereichen an andere Gemeinwesen allenfalls von Bedeutung sein könnten, ist der

Fall durch die Kammer zu entscheiden (§ 38 Abs. 3 VRG).

2.

a) Der auf den vorliegenden Fall in zeitlicher

Hinsicht noch anwendbare Art. ... der Besoldungsverordnung regelt unter dem

Titel "Unverschuldete Entlassung, Abgangsentschädigung" was folgt:

"1

Wer ohne eigenes Verschulden aufgrund von Reorganisations- oder Restrukturierungsmassnahmen

- entlassen wird,

- eine Reduktion

des Beschäftigungsgrades hinnehmen muss oder

- an einen tiefer

eingereihten Arbeitsplatz versetzt wird, hat Anspruch auf eine Entschädigung,

sofern die Massnahme nicht innerhalb der Pro­bezeit getroffen wird und sofern

keine Leistungen gestützt auf die Statuten der Versicherungskasse auszurichten

sind.

2.

Der Stadtrat regelt die

Einzelheiten."

Gemäss Art. ... der Besoldungsverordnung

regelte der Stadtrat in Art. ... der Ausführungsbestimmungen über die

Besoldungen des Personals der Stadt Y (AB BVO) die Einzel­­heiten der

Abgangsentschädigung, insbesondere deren Höhe. Aus Art. ... AB BVO ergibt sich,

dass für die Beschwerdeführerin – bei der Erfüllung der übrigen Tat­­bestandsvoraussetzungen

– ein Anspruch auf Abgangsentschädigung in der Höhe von zwei Zwölfteln der

Jahresbesoldung bestünde.

b) Es wird von keiner Seite bestritten, dass

die Voraussetzung der Entlassung erfüllt ist. Nach der Rechtsauffassung der

Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz kann die Entlassung im vorliegenden Fall

jedoch nicht als "unverschuldet" gelten; das Verschulden der

Beschwerdeführerin bestehe namentlich darin, dass sie trotz der

Gleichwertigkeit des kantonalen Angebots auf eine Weiterbeschäftigung im

übernommenen Betriebsteil verzichtet habe. Zur Begründung dieser Auffassung

wird einerseits darauf verwiesen, dass die Abgangsentschädigung einzig vor

einer finanziellen Einbusse bewahren wolle, die hier gerade nicht zu gewärtigen

gewesen wäre; anderseits wäre der Wechsel zum Kanton auch "zumutbar"

im Sinne von Art. ... des Personalrechts (interne Versetzung) gewesen.

c) Die Beschwerdeführerin stellt nicht in

Abrede, dass das kantonale Angebot in finanzieller Hinsicht keine Einbusse

bedeutet hätte. Sie ist jedoch der Ansicht, dass die Vo­raussetzung der Gleichwertigkeit

der Tätigkeit nicht erfüllt gewesen sei, da das kantonale Angebot nicht genau

beschrieben habe, ob sie weiterhin auch als stellvertretende Bereichs­leiterin

und Projektleiterin eingesetzt worden wäre. Auch diesbezügliche Nachfragen beim

Kanton hätten zu keinen Konkretisierungen geführt. Diese beschwerdeführerische

Argumen­tation lies­se sich ebenfalls auf Art. ... des Personalrechts stützen,

nach welchem eine Versetzung nur dann zumutbar erscheint, wenn die neue Stelle

der Eignung und der Aus­bildung der versetzten Person entspricht. Als nicht

zumutbar hätte es die Beschwerdeführerin empfunden, zumindest in der ersten

Zeit nach der Übernahme vor allem in der Pro­jektausführung tätig zu sein, da

die Mitarbeitenden, die diese Aufgaben bislang wahrgenommen hatten, nicht zum

Kanton übertraten.

Da die Beschwerdeführerin diesen Punkt erneut

aufgreift – wenn auch im Zusammenhang mit der Rüge der rechtsungleichen

Behandlung –, ist auf ihn einzugehen, selbst wenn die Beschwerdegegnerin aus

der Beschwerde herauslesen möchte, dass er nicht mehr im Streit liege.

d) Beschwerdegegnerin und Vorinstanz kamen

zum Schluss, dass das kantonale An­gebot konkret genug gewesen sei, habe es

doch im Wesentlichen die Weiterführung der­selben Tätigkeiten zum selben Lohn

beinhaltet. Diese Feststellung trifft unter dem Gesichts­­punkt, dass eine

Abgangsentschädigung in erster Linie wirtschaftliche Einbussen auf­fangen

sollte, grundsätzlich zu. Selbst nach der beschwerdegegnerischen Auffassung

spielt indessen auch die Zumutbarkeit des Wechsels eine Rolle. Diese wird

freilich von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz ebenfalls bejaht.

aa) Die "Zumutbarkeit" einer

Versetzung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den rechtsanwendenden

Instanzen unter Berücksichtigung aller relevanten Rechtsnormen im Einzelfall zu

konkretisieren ist. Auf der einen Seite stehen dabei das Weisungsrecht des

Arbeitgebers und die Treuepflicht der öffentlichrechtlichen Angestellten, auf

der anderen Seite die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmenden (vgl. zum

privaten Arbeitsrecht etwa Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Bern 1985, Art.

321d N. 34 OR). Die Letzteren werden insbesondere auch dadurch geschützt, dass

Versetzungen auch nach dem zum einschlägigen Zeitpunkt gültigen Personalrecht nur

"unter Wahrung einer angemessenen Frist" und für Tätigkeiten zulässig

waren, die der "Ausbildung und Eignung" der Arbeit­nehmerinnen und

Arbeitnehmer entsprechen (Art. ... Personalrecht). Damit verbieten sich

Versetzungen, welche es den Arbeitnehmenden nicht mehr erlauben, ihre erwor­benen

Fähigkeiten zur Anwendung zu bringen. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn die

neue Tätigkeit nur noch wenig oder nichts mehr mit der bisherigen zu tun hat.

Unzumut­­bar kann es aber auch sein, wenn die bisherigen Zuständigkeiten und

Kompetenzen einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers in einem solchen Mass

beschnitten werden, dass – von aussen betrachtet – eine wesentliche Abwertung

gegenüber der bisherigen Funk­tion vorliegt (vgl. etwa zur schikanösen

Zuweisung untergeordneter Arbeiten Manfred Rehbinder, Schweizerisches

Arbeitsrecht, 15. A., Bern 2002, N. 121). Im Hinblick auf die Treuepflicht

gegenüber dem Arbeitgeber genügt aber nicht jede noch so geringfügige Ände­rung

des Einsatzgebietes oder jede unwesentliche Herabstufung der Funktion. Eine

gewisse Flexibilität ist von allen Angestellten des öffentlichen Dienstes zu

erwarten, wenn keine we­sentlichen Teile des fachlichen Einsatzgebietes

betroffen und die hierarchischen Verschiebungen lediglich gering oder zeitlich

beschränkt sind. So gehört die Pflicht, sich versetzen zu lassen, zu den

traditionellen Pflichten der Angestellten des öffentlichen Diens­tes (vgl.

Fritz Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helb­ling/Tomas

Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999,

S. 49 ff., 71).

bb) Die Beschwerdeführerin arbeitete bei der

Beschwerdegegnerin in der Funktion als Q und war darüber hinaus auch

stellvertretende Bereichsleiterin und Pro­jektleiterin. Die beiden letztgenannten

Aufgaben standen indessen in engstem Zusammenhang mit der erstgenannten

Hauptfunktion. Wenn deshalb im Übernahmeangebot des Kan­tons von der Funk­tion

"Q" die Rede ist, kann allein darin noch keine unzumutbare

Einschränkung in der fachlichen Funktion erblickt werden.

An einer expliziten Zusicherung, dass die

Beschwerdeführerin auch weiterhin als stellvertretende Bereichsleiterin und

Projektverantwortliche tätig sein könnte, fehlte es jedoch. Der

Beschwerdeführerin kann diesbezüglich auch nicht vorgeworfen werden, sie ha­be

nicht rechtzeitig um ergänzende Informationen nachgesucht. Als

"zumutbar" ist ein Wech­sel zum Kanton im konkreten Fall folglich nur

dann zu bezeichnen, wenn er es auch ohne die Zusicherung der genannten

Zusatzaufgaben "stellvertretende Bereichsleiterin" und

"Projektverantwortliche" wäre.

cc) Nach dem allgemein zur Zumutbarkeit einer

Versetzung Ausgeführten ist zwar davon auszugehen, dass die Übernahme der

Beschwerdeführerin als "einfache" Q mit einer gewissen hierarchischen

Abwertung verbunden gewesen wäre. Im Hinblick darauf, dass das fachliche

Einsatzgebiet gleich blieb, wiegt diese – nicht lohnrelevan­te – hierarchische

Rückstufung nicht schwer. Weiter war auch nicht absehbar oder wahrscheinlich,

dass der Beschwerdeführerin eine andere Person in ihren bisherigen (Zusatz-)

Funktionen übergeordnet würde. Es wäre im konkreten Fall auch ohne Zusicherung

der bis­herigen Zusatzaufgaben absehbar gewesen, dass der Beschwerdeführerin

als sehr gut qualifizierter Arbeitnehmerin auch weiterhin eine Schlüsselrolle

beim kantonalisierten Pro­jekt "V" zugekommen wäre und sie binnen

kurzer Zeit wieder eine vergleichbare hierarchische Funktion innegehabt hätte,

zumal sie als einzige der übernommenen Mitarbei­terinnen und Mitarbeiter über

vertiefte Kenntnisse des in Frage stehenden Bereichs verfügte. Auch ohne

Wechsel des Betriebsteils zum Kanton hätte es weiter zu den Dienstpflich­ten

der Beschwerdeführerin gehört, beim Ausfall derjenigen Projektmitarbeitenden,

die nicht übernommen worden sind, deren Aufgaben vorübergehend zu einem

gewissen Teil zu übernehmen (vgl. zur Pflicht, vorübergehend auch

untergeordnete Arbeiten übernehmen zu müssen, etwa Jürg Brühwiler, Kommentar

zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1996, S. 83).

dd) Es ergibt sich damit, dass eine

Versetzung von der bisherigen Funktion in die neu angebotene im Rahmen der Zumutbarkeit

gelegen hätte. Mit dem Wechsel wäre keine unzumutbare Abwertung des fachlichen

Einsatzgebietes oder der beruflichen Stellung verbunden gewesen. Im Ergebnis

ist den Erwägungen der Beschwerdegegnerin und der Vor-ins­tanz diesbezüglich beizupflichten.

3.

Während die Beschwerdeführerin zum

vorstehend behandelten Punkt der Zumutbarkeit nur noch wenige Ausführungen

macht, vertieft sie die Rüge der rechtsungleichen Behandlung. Einerseits sei

sie im Verhältnis zu anderen Mitarbeitenden des Bereichs P (nachfolgend a),

anderseits auch im Vergleich zu allen übrigen Mitarbeitenden des ehemaligen X-Amtes

der Stadt Y (nachfolgend b) ungleich behandelt worden.

a) aa) Es wird auch von der

Beschwerdegegnerin nicht bestritten, dass anderen Arbeitnehmenden des Bereichs

P, die auch ein Übernahmeangebot des Kantons erhalten hat­ten,

Abgangsleistungen ausgerichtet wurden. Offensichtlich handelt es sich bei mindes­tens

zwei dieser Fälle aber um Versehen seitens der städtischen Behörden, welche

diese – ohne Erfolg – rückgängig machen wollten. Zu Recht beruft sich die

Beschwerdeführerin deshalb auch nicht auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung

im Unrecht; dieser wäre neben anderen Voraussetzungen nur dann zu bejahen, wenn

die Behörden nicht gewillt wären, von ihrer rechtswidrigen Praxis abzuweichen

(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich

2002, Rz. 518 ff.).

bb) Vergleichbar ist die Situation der

Beschwerdeführerin nach ihrer Ansicht jedoch mit derjenigen von B, ebenfalls

frühere Mitarbeiterin des Bereichs P, die zum gleichen Zeitpunkt wie die

Beschwerdeführerin ihre Stelle angetreten habe, allerdings nur zu 40 %

beschäftigt gewesen sei. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, die zu 60 % angestellt

war, habe sie jedoch mit ihrer Entlassungsverfügung eine Abgangsentschädigung

zu­gesprochen erhalten.

Auch die

Beschwerdeführerin stellt jedoch nicht in Abrede, dass B – im Gegensatz zu ihr

– kein konkretes Stellenangebot vom Kanton erhalten hat. Nach der

Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin besteht indessen nur ein Anspruch auf

Abgangsentschädigung, wenn im Rahmen der Übernahme durch den Kanton kein

konkretes Stellenangebot unterbreitet wird. Da der Anspruch auf

Abgangsentschädigung hier einzig aus der Perspektive des

Anstellungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin zu beurteilen ist, muss

nicht weiter nach den Motiven geforscht werden, welche den Kanton von der Unterbreitung

eines Angebots an B abgehalten haben.

cc) Im Ergebnis

trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin als einzige der Mitarbeitenden

des Bereichs P keine Abgangsentschädigung oder Übergangspension erhalten hat,

doch können für diese Ungleichbehandlung in jedem zum Vergleich herangezogenen

Einzelfall sachliche Gründe angeführt werden. Unter Vorbehalt der nachfolgenden

Aus­führungen (hinten 4) ist damit das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu

beanstanden.

b) aa) Rechtsungleich ist nach der Ansicht

der Beschwerdeführerin aber auch ihre Be­­handlung im Vergleich mit derjenigen

der Mitarbeitenden aller übrigen Querschnittsabteilungen des ehemaligen

städtischen X-Amtes, die nicht bereichsweise übernommen werden sollten. Jenen

standen auf jeden Fall eine Abgangsentschädigung oder eine Übergangs­pension

zu; dies auch dann, wenn sie in der Folge auf eigene Initiative beim Kanton angestellt

wurden. Gerade weil zum Zeitpunkt der Übernahme bereits klar gewesen sei, dass

sich der Bereich P bzw. das Projekt "V" in der da­rauffolgenden Zeit

massiv verändern wür­de, rechtfertige es sich nicht, die Beschwerdeführerin

anders zu behandeln als diejenigen, die mit dem Kanton ein individuelles

Angebot aushandeln konnten und dabei zusätzlich An­spruch auf

Abgangsentschädigung hatten.

bb) Wie aus dem der Beschwerdeführerin

unterbreiteten Angebot hervorgeht, war dieses auf jeden Fall vorteilhafter als

die Eingehung eines neuen, individuell angebahnten Beschäftigungsverhältnisses

mit dem Kanton. Im Rahmen der Übereinkunft der Beschwerdegegnerin mit dem

Kanton wurde den Übertretenden die Beibehaltung des Status quo zu­gesichert.

Namentlich wurde ihnen ihre bisherige Dienstzeit bei der Beschwerdegegnerin

vollumfänglich angerechnet, was nicht nur finanziell von einiger Bedeutung ist

(siehe etwa § 17 Abs. 1 [Kündigungsfristen] und § 26 Abs. 1 [Abfindung] des

Personalgesetzes vom 27. September 1998 sowie § 28 Abs. 1

[Dienstaltersgeschenk] der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998). Dass

denjenigen, denen kein entsprechendes Angebot unterbreitet wurde, anstelle der

Beibehaltung des Status quo Abgangsleistungen ausgerichtet werden sollten,

erscheint deshalb sachlich begründbar. Anders als die Mitarbeitenden der

anderen Querschnittsbereiche konnte sich die Beschwerdeführerin, die im

gleichen sachlichen Aufgabenbereich tätig bleiben sollte, objektiv betrachtet

auch ein genügend klares Bild von der ihr angebotenen künftigen Tätigkeit

machen; dies auch dann, wenn die künftigen Funktionen vom Kanton noch nicht bis

in alle Details konkretisiert werden konn­ten (vgl. vorne 2d). Insofern kann

auch hier nicht von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung ausgegangen

werden.

4.

Die Beschwerdeführerin scheint mit der

Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz grundsätzlich darin einig zu gehen, dass

die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung bei der Übernahme eines ganzen

Sachbereichs durch ein anderes Gemeinwesen mit einer Verein­barung zwischen den

beiden Gemeinwesen sowie einer Anwendung der Versetzungskri­te­rien auf die

Beurteilung des Verschuldens als Voraussetzung für die Ausrichtung einer Ab­gangsentschädigung

geregelt werden kann – zumindest macht die Beschwerdeführerin und machte ihr

damaliger Rechtsvertreter gegenüber der Beschwerdegegnerin keine grundsätzlich

andere Rechtsauffassung geltend.

a) Das hier noch anzuwendende Personalrecht

der Beschwerdegegnerin – wie übrigens auch deren neues, seit dem ... geltende

Personalrecht – enthält keine ausdrück­liche Regelung der Personalübernahme

durch ein anderes Gemeinwesen. Es finden sich einzig Bestimmungen bezüglich der

internen Versetzung sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es fehlt

namentlich eine Regelung, welche die von Art. 333 ff. des Obligationenrechts

(Übergang des Arbeitsverhältnisses) behandelten Problemlagen beschlägt. Für die

Übernahme von Arbeitsverhältnissen im Rahmen der Übertragung eines Betriebs

oder eines Betriebsteils muss deshalb stets das Arbeitsverhältnis mit der

Beschwer­degegnerin beendet und sodann mit dem übernehmenden Gemeinwesen neu

begründet werden. Aus dem Personalrecht lässt sich indessen keine explizite

Regelung ableiten, welche für den Fall der "Übernahme" des

Arbeitsverhältnisses durch ein anderes Ge­meinwesen den Anspruch auf

Abgangsentschädigung ausschliesst. Eine Absprache zwischen zwei Gemeinwesen

über die Übernahmebedingungen von Arbeitnehmenden vermag an der objektiven, vom

Personalrecht vorgegebenen Rechtslage grundsätzlich auch nichts zu verändern.

Von diesem Standpunkt aus betrachtet erscheint es fraglich, ob der Beschwer­­deführerin

die Abgangsentschädigung ohne formelle Abänderung des Personalrechts durch

einen Gemeinderatsbeschluss verweigert werden konnte. Die nicht sehr

transparente vertragliche Regelung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem

Kanton hat denn bei der Beschwerdeführerin den Eindruck der rechtsungleichen

Behandlung entstehen lassen. Wäre die Übernahme von Arbeitsverhältnissen in

allgemeiner Weise im Personalrecht vorgesehen oder zumindest für die Kantonalisierung

von Teilen des städtischen X-Amtes in einem klaren Gemeinderatsbeschluss

geregelt worden, so wäre keine Rechtsunsicherheit entstanden und wären wohl

auch keine (anerkanntermassen ungerechtfertigten) Abgangsleistungen an den

früheren Vorgesetzten und an eine Arbeitskollegin der Beschwer­deführerin

ausgerichtet worden.

b) aa) Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das

Verwaltungsgericht ist nicht darauf beschränkt, nur jene Rechtsverletzungen zu

berücksichtigen, die von der beschwerdeführenden Partei gerügt werden (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 4, mit weiteren Hinwei­sen).

Geht es jedoch um die Anwendung kommunalen Rechts durch die kommunalen Behörden,

so hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung bei dessen Interpre­tation

aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere auch bei der Auslegung unbestimmter Rechts­begriffe.

Verwaltungsgericht und Verwaltungsbehörden dürfen nur dann eingreifen, wenn die

Gemeinde bei der Anwendung eines unbestimmten Rechts­begriffs des kommunalen

Rechts ihre Beurteilungsermächtigung missbraucht oder überschritten oder verfassungsmässige

Rechte der Bürgerinnen und Bürger verletzt hat. Das Verwaltungsgericht hält

sich konsequent an diese aus der Gemeindeautonomie fliessende Kognitionsbeschränkung

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 8, mit zahlreichen Hinweisen).

bb) Die Beschwerdegegnerin hat Art. ... der

Besoldungsverordnung in der Weise interpretiert, dass das

"Verschulden" der Entlassung dann zu bejahen ist, wenn die Annahme

eines – aufgrund einer von der Beschwerdegegnerin getroffenen Vereinbarung mit

dem Kanton – gleichwertigen Stellenangebots abgelehnt wird. Aufgrund der

vorstehen­den Ausführungen dürfte diese Interpretation den durch das

Personalrecht der Beschwer­de­führerin gesetzten Interpretationsrahmen bis an

seine äussersten Grenzen ausnutzen, ohne ihn aber vollständig zu verlassen. Es

kann deshalb auch offen bleiben, ob die Beschwer­degegnerin auf dem Weg der

"Lückenfüllung" ihres Personalrechts zum gleichen Resultat hät­te

gelangen können. Im Hinblick darauf, dass mit dem Abschluss einer Vereinbarung

mit dem Kanton versucht wurde, die bisherigen Arbeitsbedingungen der

übernommenen Ar­beitnehmenden so weit als möglich beizubehalten, resultieren

aus der beschwer­de­gegnerischen und vorinstanzlichen Rechtsauffassung auch

keine unhaltbaren Resultate, welche ein Einschreiten des Verwaltungsgerichts

auf jeden Fall rechtfertigen würden. Ob dies auch dann noch der Fall wäre, wenn

vom formal eher schwer durchschaubaren Vorgehen der Be­­schwerdegegnerin eine

noch grössere Anzahl von Angestellten betroffen gewesen wäre und sich die

Rechtsunsicherheit dadurch noch ausgebreitet hätte, kann im vorliegenden Fall

offen bleiben.

cc) Trotz der gegen das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin geäusserten Bedenken drängt es sich im vorliegenden Fall

nicht auf, von der Rechtsauffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin

abzuweichen.

5.

Gemäss § 80b VRG werden im

vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten auf­erlegt. Mangels Obsiegens kann

der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 17 Abs.

2.

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...