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Entscheid

PB.2002.00022

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00022

23. Oktober 2002Deutsch23 min

(URT.2002.7003)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Mit Entscheid vom 22. Januar 2001

hiess das Verwaltungsgericht die Gleichstellungsklagen diverser Berufsverbände

und Einzelklägerinnen betreffend die Einreihung der Diplomierten

Krankenschwestern, der Diplomierten Krankenschwestern mit Zusatz­aus­bildung

und der Stationsschwestern teilweise gut. Dabei wurde festgehalten,

grundsätzlich seien die Diplomierten Krankenschwestern, denen Auszubildende

und/oder Hilfspersonal unterstellt seien, in die Lohnklassen 14 und 15 (anstatt

12 bis 13) einzureihen. Folgerichtig seien Diplomierte Krankenschwestern mit

Zusatzausbildung in die Klassen 15 oder 16 (anstatt 13 bis 14) und

Stationsschwestern in die Klassen 15, 16 oder 17 (anstatt 14 bis 16) ein­­zureihen

(VK.96.00011, E. 10c, vgl. auch E. 4a, www.vgrzh.ch/recht­sprechung).

Gleichentags ergingen noch andere Urteile betreffend Gleichstellungsklagen im

Gesundheitswesen (in Sachen Berufsschullehrkräfte im Gesundheitswesen

[VK.96.00013], Physiothera­pierende [VK.96.00015], Ergotherapierende

[VK.96.00017], alle ebenfalls unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

Am 16. Mai 2001 erliess der

Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss (RRB) 707/2001 einen

Einreihungsplan (Neueinreihung Gesundheitsberufe). Demnach sind Diplomierte

Krankenschwestern/pfleger mit Diplomniveau (DN) II neu in die Lohnklasse 14

einzureihen. Diplomierte Krankenschwestern/pfleger mit DN I und mit besonderen

Aufgaben (mbA) sind ebenfalls in die Klasse 14 einzureihen, jene mit DN II und

mbA hingegen in die Klasse 15 (RRB 707/2001 E. B 5).

B. A ist seit dem 1. Mai 1995 (von einem

einjährigen Unterbruch abgesehen) als Angestellte mit DN II in der Station Z

der Klinik G tätig. Vor ihrer Anstellung in der Station Z und teilweise noch

gleichzeitig arbeitete sie auf der Sta­tion X der Klinik G. Für ihre Tätigkeit

in der Station Z war sie vor der per 1. Juli 2001 aufgrund des Urteils des

Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 erfolgten Lohnüberführung

unbestrit­tenermassen in die Lohnklasse 13 und für jene in der Station X in die

Lohnklasse 12 ein­gereiht worden. Aufgrund des erwähnten Urteils erhielt A für

den Zeitraum ab 1. März 1996 bis 30. Juni 2001 Lohnnachzahlungen von

insgesamt Fr. 35'755.65. Nach unbestritten gebliebener Darstellung von A

han­delte es sich dabei um Nachzahlungen im Umfang von zwei Klassen und

teilweise einer Stufe.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2001 wurde A

die "[n]eue Einreihung ab 1. Juli 2001" mit­geteilt, und zwar in

Lohnklasse 14, Leistungsstufe (LS) 1. Dagegen erhob A Einsprache und

beantragte, sie sei "gemäss dem Verwaltungsgerichtsurteil vom

22. Januar 2001 und der darauf basierenden Vereinbarung zwischen dem

Kanton Zürich und der Klägerschaft vom 11. Juli 2001 (...) in Lohnklas­se

15, Stufe LS 1/12" einzustufen (vgl. diverse Urkunden [Personaldossier],

unter der Rubrik "Beurteilungen").

Am 19. März

2002 wies die Klinik G die Einsprache ab unter anderem mit der Begründung, nur

bei einer früheren Einreihung in Lohnklasse 12 (Grundfunktion) könne gemäss den

Verwaltungsgerichtsurteilen ein Anspruch auf Anhebung um zwei Lohnklassen geltend

gemacht werden. Sie, A, sei aber schon gemäss Verfügung vom 15. Dezember

1999 als diplomierte ...schwester in der Grundfunktion in die Lohnklasse 13,

Erfahrungsstufe 8/11, eingereiht wor­den, das heisse um eine Lohnklasse höher

als die damals für die Grundfunktion vorgesehene Lohnklasse 12, auch im

Quervergleich mit dem in der Klinik tätigen Pflegepersonal in der

Grundfunktion. Mit der Höhereinreihung in die Lohnklasse 14 per

1. Juli 2001 sei der diskriminierungsfreie Zustand gemäss

Verwaltungsgerichtsurteil für die ausgeübte Tätigkeit gemäss Stellenbeschrieb

sowie den Richtpositionsumschreibungen wiederhergestellt worden.

Erwägungen

II. A. In der Folge gelangte A mit Rekurs an

die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Sie machte nebst anderem geltend,

das Verwaltungs­gericht habe unmissverständlich festgestellt, dass bis zur

Funktion der Stationsleitung eine Anhebung um zwei Klassen erforderlich sei. Es

treffe nicht zu, dass sie im Quervergleich mit dem in der Klinik tätigen

Pflegepersonal zu hoch eingestuft gewesen sei. Auch wenn sie in den jeweiligen

Verfügun­gen als "dipl. Schwester/Pfleger" bzw.

"...schwester" bezeichnet worden sei, so habe sie effektiv eine

"mbA-Funktion" (mit besonderen Aufgaben) ausgeübt. Dies sei auch der

Grund, weshalb sie von Anfang an in Lohnklasse 13 eingereiht worden sei. Diese

Lohnklas­se sei gemäss den Richtpositionsumschreibungen nicht für die

Grundfunktion, sondern ausschliesslich für die mbA-Funktion und für Pfle­gende

mit Zusatzausbildung vorgesehen gewesen. Die nun erfolgte Anhebung um nur eine

Klasse erweise sich daher als diskriminierend und willkürlich.

B. Die

Gesundheitsdirektion wies mit Verfügung vom 21. Juni 2002 den Rekurs ab.

Sie hielt im allgemeinen Sinn fest, anlässlich der Strukturellen

Besoldungsrevision 1987/91 seien die Aufgaben und Tätigkeiten der verschiedenen

Berufsbereiche nach der Met­hode der Vereinfachten Funktionsanalyse bewertet

worden. Dabei seien auch die Funk­tionen einer ...schwester (DN II) sowie eines

...pflegers mit Zusatzausbil­dung (DN II mZA) einer eingehenden Untersuchung

unterzogen worden (Schlüsselstellen K und J). Die Bewertungen hätten dazu

gedient, den Einreihungsplan und die Richtpositionen für die einzel­nen Fachbereiche

zu definieren und zu be­reinigen. Sie seien "in der Wegleitung zur Verein­fachten

Funktionsanalyse durch die Richtpositionsumschreibungen genauer bezeichnet und

im März 2002 letztmals nachgeführt" wor­den. Aufgrund der Entscheide des

Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 sowie des Über­führungsbeschlusses

des Re­gierungsrats (RRB 707/2001) seien einerseits die Richtpositionen der

betreffenden Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich in um zwei Stufen hö­here

Lohnklassen überführt wor­den. Andererseits sei mit dem Regierungsratsbeschluss

das Ziel verfolgt worden, "das Lohngefüge innerhalb der verschiedenen

Pflegebereichsketten zu bereinigen, nicht jedoch Arbeitsplatzbewertungen für

einzelne Berufsgruppen vorzunehmen". Daraus ergebe sich, dass das

diplomierte Pflegepersonal in der Grundfunktion (DN II) von Lohnklasse 12 nach

Lohnklasse 14 und das Pflegepersonal mit besonderen Aufgaben (DN II mbA) von

Lohnklasse 13 in Lohnklasse 15 zu überführen sei. Das Pflegepersonal mit

Zusatzausbildung (DN II mZA) sei von den Lohnklassen 13-14 in die Lohnklassen

15-16 an­zuheben.

In Bezug auf A hielt die Gesundheitsdirektion

fest, jene könne weder aus dem Verwaltungsgerichtsurteil noch aus dem

Regierungsratsbeschluss einen individuellen Anspruch auf eine schematische

Anhebung um zwei Lohnklassen ableiten. Massgebend sei die Richtpositionsumschreibung.

In der Richtpositionsumschreibung – dabei bezog sich die Vorinstanz auf die

"neue Version" der betreffenden Umschreibung – werde nicht zwischen

am­bulantem und stationärem Bereich unterschieden. Das von A ge­mäss

Stellenbeschrieb zu erfüllende Pflichtenheft umfasse eindeutig die Aufgaben

einer Schwester DN II und nicht einer solchen mit mbA-Funktion. Auch lasse sich

die Anstellung von A nicht mit der "Schlüsselstelle von J"

vergleichen, habe es sich doch bei Letzterer um eine Schlüs­selstelle "für

DN II mZA" gehandelt.

Weiter führte die Gesundheitsdirektion aus,

die Betriebsleitung verfüge im Rahmen des Einreihungs- und Stellenplanes sowie

der zur Verfügung stehenden Richtpositionen bei der Gestaltung und Bewertung

von vergleichbaren Stellen innerhalb der eigenen Bereiche über ein gewisses

Entscheidungsermessen. Die "vorliegend erfolgte veränderte Gewichtung der

Belastungen in den verschiedenen Bereichen" stelle einen solchen

Ermessensentscheid dar und sei grundsätzlich rechtmässig.

III. A. A gelangte in der Folge mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, sie sei per 1. Juli

2001.

in die Lohnklasse 15, Leistungsstufe 1, zu überführen, unter

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats. Da es sich vorliegend um eine

Streitigkeit nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die

Gleichstellung von Frau und Mann (Gleich­stellungsgesetz, GlG) handle, komme

die Ausschlussbestim­mung von § 74 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht zur

Anwendung, so­dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde

zuständig sei.

In materieller Hinsicht hielt A fest, ihre

Funktion sei mit jener des Schlüsselstellen­inhabers J vergleichbar und nicht

identisch mit derjenigen einer Schwester DN II in der Grundfunktion. Ihre

Tätigkeit sei aufgrund der Anfor­derungen in allen Kriterien als

"mbA-Funktion" zu qualifizieren. Ausserdem verfüge sie über die

entsprechende Zusatz­ausbildung. Die Herabsetzung ihrer Funktion in die Klasse

14.

(anstatt Klasse 15) sei daher, wie sich aufgrund des Verwaltungsgerichtsur­teils

vom 22. Januar 2001 ergebe, im Vergleich zur Einreihung der Angehörigen der

Kantonspolizei geschlechtsdiskriminierend. Im Weiteren hielt sie fest, die

Neueinreihung sei willkürlich, verstosse gegen Treu und Glauben und stelle

einen Eingriff in wohlerworbene Rechte beziehungsweise in die Besitzstands­garantie

dar, da sie effektiv um eine Lohnklasse herabgesetzt worden sei. Auch seien die

für eine tiefere Einreihung er­forderlichen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten

wor­den. Ausserdem verstosse die Ein­reihung ihrer Funktion in dieselbe

Lohnklasse wie diejenige der Pflegenden in der Grundfunktion gegen das

Rechtsgleichheitsgebot.

B. Die Beschwerdeantwort vom

12.

/13. September 2002 schloss auf Abweisung des Rechtsmittels. Die Klinik

G hielt fest, A habe keinen Abschluss der gesamten "Y-Zu­satzaus­bildung"

belegt. Abgesehen davon sei eine solche Zusatzausbildung zwar erwünscht, jedoch

kein Erfordernis für die betreffende Anstellung. Im Übrigen sei ihre Tätigkeit

in der Station Z nicht höher zu bewerten als jene der Pflegenden in der Klinik.

C. Die Vorinstanz hielt in ihrer

Vernehmlassung vom 13. September 2002 unter an­de­rem fest, A habe nicht

nachzuweisen vermocht, "dass sie als DN II an ihrem Arbeitsplatz eine

mbA-Funktion ausgeübt hat bzw. dass für ihre Funktion eine Zusatzausbildung voraus­gesetzt"

werde. Da A nicht habe davon ausgehen können, eine mbA-Funktion auszuüben, habe

für den Arbeit­geber auch kein Anlass bestanden, vor der Überführung "eine

Art Versetzung (bzw. Änderungskündigung) vorzunehmen".

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Auch wenn vorliegend der Streitwert

nicht über Fr. 20'000.- liegt – bei einem noch andauernden Dienstverhältnis

gelten als Streitwert die streitigen Bruttobesoldungsansprüche bis zum

Zeitpunkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich Ansprüche bis zur

nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 38 N. 5 mit Hinweis) – ist vorliegend die

Entscheidung nicht in einzelrichterlicher Kompetenz zu fällen, sondern der

Kammer zu übertragen, da es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung

handelt (§ 38 Abs. 3 VRG).

b) Die Beschwerde richtet sich gegen einen

Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über eine

personalrechtliche Anordnung, weshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

gegeben ist (§ 74 Abs. 1 VRG). Ungeachtet § 74 Abs. 2 VRG

ist das Lohngefüge vom Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit überprüfbar, als

es darum geht, eine allfällige geschlechtsdiskriminierende

Lohnbenachteiligung ausfindig zu machen (vgl. VGr, 4. September 2002,

PB.2002.00021, E. 2 mit Hinweis auf Bea Rotach Tomschin, Die Revision des

Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff.,

451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem

revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,

S. 193 ff., 217; Kölz/Bosshart/ Röhl, § 74 N. 12 f.).

Nachdem das Verwaltungsgericht in den eingangs (vorne I.A) aufgeführten

Gleichstellungsverfahren die Klagen teilweise gutgeheissen und festgestellt

hat, die damals geltende Einreihung der Krankenpflegenden (sowie weiterer

Berufsgruppen) verstos­se verglichen mit jener der Polizistinnen und Polizisten

gegen Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG, ist die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde mit Bestimmtheit

gegeben, soweit es um die Umsetzung jener Urteile geht beziehungsweise der

Sachverhalt darunter subsumiert werden kann.

2.

Während sich die Beschwerdeführerin auf

den Standpunkt stellt, ihre im Rahmen der Überführung vorgenommene Einreihung

in die Lohnklasse 14 (anstatt 15) stehe im Wi­derspruch zum

Verwaltungsgerichtsurteil vom 22. Januar 2001 (VK.96.00011,

www.vgrzh.ch/recht­sprechung) und sei daher geschlechtsdiskriminierend, geht

der Beschwer­­degegner davon aus, die neue Einreihung der Beschwerdeführerin

sei Ausfluss einer in seinem Ermessen liegenden Bereinigung des Lohngefüges im

Vergleich zum übrigen Pfle­­gepersonal und stehe daher auch im Einklang mit dem

erwähnten Gleichstellungsentscheid. Der Beschwerdegegner betont jedoch, dass

keine neue Arbeitsplatzbewertungen für einzelne Berufsgruppen vorgenommen

worden seien.

a) Vorerst ist in zusammenfassender

Wiederholung der entsprechenden Erwägungen im Gleichstellungsurteil vom

22.

Januar 2001 (VK.96.00011, www.vgrzh.ch/recht­spre­chung) darzulegen,

welche Kompetenzen dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Lohneinreihung

zustehen und inwieweit diese gerichtlich überprüft werden können.

Es trifft zu, dass dem Verwaltungsgericht

neben der Überprüfung der Sachverhaltsfeststellungen (§ 51 VRG) gemäss

§ 50 Abs. 2 VRG die Rechtskontrolle zusteht, nicht je­doch die

Ermessensüberprüfung, selbst wenn es sich um eine Gleichstellungsfrage handelt

(BGE 125 II 385 E. 5d). In diesem Zusammenhang hat das

Verwaltungsgericht im Entscheid vom 22. Januar 2001 (VK.96.00011,

E. 3b, www.vgrzh.ch/rechtsprechung) präzisierend Folgendes festgehalten:

"Die Bewertung und Einstufung einer

bestimmten Tätigkeit oder Funktion ist we­der eine reine Sach- noch Rechts-

noch Ermessensfrage, sondern enthält Elemente von al­len dreien (BGE

125.

II 385 E. 5b). Allerdings handelt es sich dabei nicht um Ermessens­fragen

im engeren Sinn. Das würde nur dann zutreffen, wenn die Verwaltungsbehörde be­fugt

wäre, als gleichwertig beurteilte Tätigkeiten in einem bestimm­ten (Ermessens-)

Rah­men einer höheren oder tieferen Klasse zuzuweisen. Steht die

Gleichberechtigung von Mann und Frau in Frage, wird jedoch durch Art. 8

Abs. 3 Satz 2 BV gerade dies untersagt; für gleichwertige Arbeit

besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Hingegen trifft es zu, dass der unbestimmte

Rechtsbegriff der Gleichwertigkeit (von Arbeitstätigkeiten) Beurteilungs­spielräume

schafft, die in erster Linie die politischen Behörden auszufüllen haben. Auch

wenn Bewertungsfragen, wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat (BGE

125.

II 385 E. 5c, 118 Ia 35 E. 3b), vom Gericht

zu überprüfende Rechtsfragen darstellen, hat es sich deshalb bei der

Nachprüfung der von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen Be­wertungen

Zurückhaltung aufzuerlegen. Das gilt in besonderem Masse, wenn die Verwal­tungsbehörde

im Bemühen um ein nach den herrschenden gesellschaftlichen Auffassungen

'gerechtes' Lohnsystem eine Arbeitsbewertung nach einem anerkannten Verfahren

durch­geführt hat, welches durch den möglichst weitgehenden Einbezug der

Betroffenen und ih­rer Verbände einen hohen Grad von Akzep­tanz erreicht hat.

Das Gericht besitzt nicht das von den Projektgremien im Lauf des Verfahrens

erworbene und durch Expertentätigkeit unterstützte Würdigungsver­mögen und kann

es sich auch mit Hilfe eines oder einer Sach­verständigen im Nachhinein und

ausserhalb des konkreten Bewertungsprozesses nicht an­eignen. Das Gericht, das

ohnehin nicht die absolute Richtigkeit der Einstufungen, sondern unter dem

Gesichtswinkel des Diskriminierungsverbots unzulässige Unterscheidungen fest­zustellen

hat, hält sich deshalb zurück bei der Überprüfung von Stelleneinreihun­gen, die

aufgrund eines arbeitswissenschaftlich einwandfrei und korrekt durchgeführten

Bewer­tungsverfahrens zustande gekommen sind. Das Gericht beschränkt sich auf

die Prüfung, ob die Verwaltung sich an die für das Bewertungsverfahren auf­gestellten

Regeln gehalten hat, ob alle massgeblichen Umstände ermittelt und be­rücksichtigt

worden sind, ob die Wertun­gen nach nachvollziehbaren Kriterien und mit gleichen

Massstäben vorgenommen worden sind und ob Abweichungen ge­genüber den

Einreihungen, wie sie sich aufgrund der im ana­lytischen Bewertungsverfahren

erzielten Arbeitswertpunkte ergeben, sachlich gerechtfertigt und durch die

Verwaltungsbehörde oder die Projektgremien hinreichend begründet worden

sind."

In Beachtung dieser Grundsätze kam das

Gericht sodann zum bereits erwähnten Ergebnis, wonach die Einreihung der

Pflegenden geschlechtsdiskriminierend sei, und hielt in den Erwägungen wörtlich

fest (a.a.O., E. 10c/bb):

"Aus der Einreihung der Diplomierten

Krankenschwestern in die Klassen 14 und 15 ergibt sich für die Diplomierte

Krankenschwester mit Zusatzausbildung folgerichtig die Einreihung in die

Klassen 15 und 16. Es ist von keiner Seite geltend gemacht worden, das

Verhältnis der streitbetroffenen Funktionsketten untereinander sei fehlerhaft,

und der Beklagte (...) hat eingeräumt, dass die Anhebung der Funktion 'Diplomierte

Schwester' zu einer entsprechenden Aufwärtsbewegung der gesamten Hierarchie im

Pflegebereich führen müsste."

Da das vorliegende Verfahren Ausfluss des

Urteils VK.96.00011 vom 22. Januar 2001 (www.vgrzh.ch/rechtsprechung) ist

und der Beschwerdegegner ausdrücklich festhält, bei der Überführung gehe es

nicht um eine neue Arbeitsplatzbewertung, hat sich am bisherigen Verhältnis der

Funktionsketten untereinander grundsätzlich nichts geändert und es bleibt für

die Verwaltung und das Verwaltungsgericht bei dem im Urteil genannten Spielraum.

Das bedeutet somit, dass es dem Beschwerdegegner – seiner (bestrittenen) Behauptung

entsprechend – schon früher nicht verwehrt gewesen wäre, die Tätigkeit in der

Station Z im Vergleich zu jener in der Klinik eine Stufe höher einzureihen,

selbst wenn Ers­tere verglichen mit Letzterer gleichwertig sein sollte (was

ebenfalls bestritten wird). Dies wäre nämlich nicht geschlechtsdiskriminierend

gewesen, weshalb es dem Verwaltungsgericht ohnehin verwehrt gewesen wäre,

diesbezüglich Korrekturen vorzunehmen (davon ab­gesehen war diese Frage auch

nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens). Demnach wäre es auch nicht

geschlechtsdiskriminierend, wenn nun im Rahmen der Überführung die Tä­tigkeit

der Beschwerdeführerin in der Station Z gleich eingestuft würde wie jene der

diplomierten Pflegenden in der Klinik, immer vorausgesetzt, die beiden

Tätigkeiten sind ebenbürtig. Sollte sich jedoch herausstellen, dass die

Tätigkeit in der Station Z höher ein­gestuft war, weil es sich dabei

tatsächlich um die Funktion einer Diplomierten Krankenschwester mit

Zusatzausbildung im Sinn der wiedergegebenen Erwägung aus dem genann­ten Urteil

handelt (dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin behauptet), so stünde

die überführungsweise erfolgte Neueinreihung nur in die nächsthöhere Lohnklasse

im Widerspruch zum Urteil des Verwaltungsgerichts und wäre verglichen zur

Einreihung der Po­li­zistinnen und Polizisten geschlechtsdiskriminierend,

worauf nun näher einzugehen ist.

b) aa) Eine Diskriminierung wird vermutet,

wenn sie von der betroffenen Partei glaub­haft gemacht wird. Diese Beweislasterleichterung

auferlegt als Folge des Glaubhaftmachens einer Lohndiskriminierung den

Gegenbeweis der beklagten Partei (Kathrin Klett, Das Gleichstellungsgesetz, ZBl

98/1997, S. 49 ff., 61 f.; Botschaft des Bundesrates vom

24.

Februar 1993 zum Gleichstellungsgesetz, BBl

1993.

I 1248 ff., 1300 f.). Diesbezüglich hat das

Verwaltungsgericht im Urteil vom 22. Januar 2001 Folgendes ausgeführt

(VK.96.00011, E. 5, www.vgrzh.ch/rechtsprechung):

"Glaubhaftmachen

heisst, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestell­ten

tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu werden braucht, sondern dass es genügt,

ihm aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit

des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsachen zu vermitteln, ohne dass es

dabei die Möglichkeit ausschliessen muss, dass die Verhältnisse sich anders

gestalten könnten (Bot­schaft [zum Gleichstellungsgesetz], S. 1301 mit Hinweis

auf BGE 104 Ia 408 E. 4). Ist also eine Tatsache glaubhaft zu

machen, so darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen

strin­genten Be­weis verlangen (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c).

Mithin ist Glaubhaftmachen auf der einen Seite weniger, als wenn Beweis geführt

werden müsste. Auf der anderen Seite ist es aber auch mehr als eine blosse

Darlegung der Tatsachen. Das Gericht hat dabei in werten­der Abwägung der sich

gegenüber stehenden Interessen die behaupteten Tatsachen auf ihre

Wahrscheinlichkeit hin zu prüfen (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c;

ferner Oscar Vogel, Grund­riss des Zivilprozessrechts, 6. A., Bern 1999,

10.

Kap. N. 25 f.; Max Guldener, Schweizeri­sches

Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 323 Anm. 27). Bei genauer

Betrachtung bezieht sich der Begriff des Glaubhaftmachens auf zwei

Gesichtspunkte: Einerseits auf die Wahr­scheinlichkeit des Vorlie­gens der

anspruchsbegründenden Tatsachen (Tatfrage), anderer­seits darauf, ob aus diesen

Tatsachen sich der gestellte Anspruch ergibt (Rechtsfrage) (Sa­bine Steiger-Sackmann,

Der Beweis in Gleichstellungsprozessen, in: Ivo Schwander/René Schaffhauser

[Hrsg.], Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann,

St. Gallen 1996, S. 118 f.). Entsprechend hat das Bundesgericht

die Tatsache, dass eine bestimmte Massnahme, die sich für die Betroffenen

negativ auswirke, einseitig zum Nach­teil eines geschlechtsspezifischen Berufs

getroffen worden sei oder sich so auswirke, als gewichtiges Indiz für das

Vorliegen einer Diskriminierung gewertet (BGE 125 I 71 E. 4a;

125.

II 541 E. 6a)."

Vorliegend gelingt der Beschwerdeführerin die

Glaubhaftmachung, da sie vor der Lohnüberführung für ihre Tätigkeit in der

Station Z tatsächlich in Lohnklasse 13 und nicht nur in Lohn­klasse 12

eingereiht war, während sie für die Arbeit auf der Station X gemäss Lohnklasse

12.

entlöhnt worden war. Allein dies genügt, um die Behauptung, die nun erfolgte

Überführung in die Lohnklasse 14 anstatt 15 für die Tätigkeit in der Station Z

sei eine geschlechtsdiskriminierende Korrektur nach unten, als glaubhaft

gemacht zu qualifizieren. Auch die Stel­lungnahme des Leitenden Arztes Dr. med.

C vom 17. Ap­ril 2002, wonach die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als

...pflegerin einen erhöhten Verantwortungsbereich umfasse, stützt die

Behauptung der Beschwerdeführerin.

bb) Aus den dargelegten Gründen obliegt nun

dem Beschwerdegegner der Hauptbe­weis dafür, dass die Einreihung der

Beschwerdeführerin in die Lohnklasse 14 keine Diskri­minierung darstellt. Da

diesbezüglich der Tatbestand ungenügend festgestellt worden ist, ist die

Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen

(§ 80c in Verbindung mit § 64 Abs. 1 VRG). Weil es bei der Frage

der Einreihung wie erwähnt um die Subsumtion unter das rechtskräftige

Verwaltungsgerichtsurteil vom 22. Januar 2001 be­ziehungsweise den

Überführungsbeschluss des Regierungsrats vom 16. Mai 2001

(RRB 707/2001) geht und diese Entscheide Korrekturen des früheren

Einreihungssystems gestützt auf das Gleichstellungsgesetz zum Inhalt haben,

dreht sich letztlich die Einreihung der Beschwerdeführerin um denselben

Rechtskomplex. Daher wird die Vorinstanz nicht um­­hin kommen, die

Voraussetzungen für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin beziehungs­­weise von

in der Station Z tätigen Pflegenden trotzdem auch im Vergleich zu den

Diplomierten Pflegenden in der Grundfunktion (DN II) in der Klinik sowie zu

solchen mit besonderen Auf­gaben (mbA) und Zusatzaufgaben (mZA) einer genauen

Überprüfung zu unterziehen um festzustellen, ob es sich bei der Arbeit der

Beschwerdeführerin im tatsächlichen Sinn um die Funktion einer Pflegenden mit

Zusatzausbildung bzw. mit besonderen Aufgaben handelt oder nicht. Um ein

objektives Resultat zu erhalten, dürfte die Einholung einer Expertise kaum zu

umgehen sein (vgl. BGE 125 II 541 E. 5d, 121 I 49

E. 4b, 117 Ia 262 E. 4c). Auch dürfte sich (zumindest

auszugsweise) der Beizug der Unterlagen betreffend die Schlüsselstellen J und K

aufdrängen um feststellen zu können, wie die einzelnen Kriterien gewichtet

worden waren. Auf jeden Fall lässt sich vorliegend die vorzunehmende Analyse

nicht allein gestützt auf die Richtpositionsumschreibung (und schon gar nicht

nur unter Heranziehung der neuen Version) rechtsgenügend bewerkstelligen.

3.

Mit ihren übrigen Vorbringen vermag die

Beschwerdeführerin nur insoweit durch­­zudringen, als diese sich unter die Rüge

der Geschlechterdiskriminierung subsumieren lassen.

a) Die Beschwerdeführerin behauptet, die

Einreihung ihrer Funktion in dieselbe Lohnklasse wie diejenige der Pflegenden

in der Grundfunktion verstosse allgemein gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Aus

diesem vermag sie aber nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So hat das

Verwaltungsgericht in früheren Entscheiden ausdrücklich festgehalten (damals

noch bezüglich Art. 4 Abs. 1 der alten Bundesverfassung vom

29.

Mai 1874 [aBV], was aber nichts ändert), die Grenzen der Justiziabilität

würden klar gesprengt, wenn öffent­lichen Angestellten unter Anrufung der

Rechtsgleichheit gestattet würde, ihre Entlöhnung mit derjenigen einer

beliebigen anderen Arbeit in der Verwaltung zu vergleichen. Während bei der

Frage, ob eine Entlöhnung geschlechtsdiskriminierend sei oder nicht, auch unter

In­kaufnahme von Schwierigkeiten der Justiziabilität die richterliche

Auseinandersetzung mit einem ganzen, austarierten Lohngefüge verlangt werde, so

könne das Gleiche in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 aBV, welcher in

erster Linie die Verfassungsmäs­sigkeit des Lohnsystems als Ganzes, weniger

aber diejenige des Einzellohns innerhalb dieses Gefüges im Auge habe, nicht

verlangt werden. Es rechtfertige sich daher, bei Abs. 1 von Art. 4

aBV von einer wesentlich schmaleren Vergleichsbasis auszugehen als bei

Abs. 2 der Bestimmung (RB 1996 Nr. 20; vgl. auch RB 1996

Nr. 19). Diese Überlegungen haben somit zur Folge, dass diesbezüglich die

Beschwerde abzuweisen ist.

b) Die Beschwerdeführerin macht die

Verletzung eines wohlerworbenen Rechts gel­tend. Vermögensrechtliche Ansprüche

staatlicher Angestellter stellen in der Regel keine wohlerworbenen Rechte dar

(vgl. BGr, 2. Juli 1999, ZBl 102/2001, S. 319, insbesondere

E. 3b mit Hinweisen). Ausserdem war die Beschwerdeführerin vor der

Überführung in den Lohnklassen 12 und 13 eingereiht gewesen, sodass die

nunmehrige Einreihung in die höhere Lohnklasse 14 keine Verletzung eines

wohlerworbenen Rechts oder der Besitzstandsgaran­tie darstellen könnte. Aber

auch der Umstand, dass sie für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis

30.

Juni 2001 Lohnnachzahlungen im Umfang von zwei Klassen und teilweise

ei­ner Stufe erhalten hat, begründete für sich allein noch keinen Anspruch der

Beschwerdefüh­rerin, im Rahmen der Überführung ab 1. Juli 2001 effektiv in

die Lohnklasse 15 eingereiht zu werden. In diesem Zusammenhang ist der

Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 29. August 2001

betreffend Lohnnachzahlungen für Pflege-, medizinisch-technische und ‑therapeutische

Berufe (RRB 1283/2001) zu beachten. Danach haben die Lohnnachzahlun­gen für die

Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni 2001 in pauschalierter Form

zu erfolgen und es ist der Verfahrensablauf einfach zu gestalten

(E. B 2 und D). Es versteht sich von selbst, dass die Beschwerdeführerin

gestützt darauf keinen für die Zukunft geltenden Anspruch auf eine bestimmte

Einreihung ableiten kann. Auch kann nicht die Rede davon sein, dass der

Regierungsratsbeschluss vom 29. August 2001 betreffend Lohnnachzahlungen

(RRB 1283/2001) den umfassenden Einreihungsplan (Neueinreihung

Gesundheitsberufe) vom 16. Mai 2001 (RRB 707/2001) ersetzt hätte, was denn

auch von keiner Seite behauptet wird.

c) Ebenfalls angerufen werden das

Willkürverbot und der Grundsatz von Treu und Glauben, welche verbieten, vermögensrechtliche

Ansprüche staatlicher Angestellter willkür­lich abzuändern, nachträglich zu

entziehen, im Wert herabzusetzen oder einseitig zu Las­ten einzelner

Berechtigter oder bestimmter Gruppen zu verändern. Einer sachlich gerechtfertigten

Neuordnung der Rechtsgrundlagen stehen diese Verbote aber grundsätzlich nicht

entgegen (BGr, 2. Juli 1999, ZBl 102/2001, S. 319 E. 3b;

Beatrice Weber-Dürler, Ver­­trauensschutz im öffentlichen Recht,

Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 290 ff.). Es kann hier auf die Ausführungen

zur Besitzstandgarantie (vorne b) verwiesen werden; die angerufenen Grundsätze

vermögen der Beschwerdeführerin jedenfalls keine weitergehenden Ansprüche zu

verschaffen als das Gebot der Geschlechtergleichstellung.

d) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin

die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie beruft sich insbesondere

darauf, dass das in § 8 Abs. 2 der Personalverordnung vom

16.

Dezember 1998 (PV) vorgesehene Verfahren nicht eingehalten worden sei.

§ 8 Abs. 2 PV sieht in Verbindung mit § 10 Abs. 3 PV vor,

dass in Fällen, in denen sich eine Stelle aufgrund der

Richtpositionsumschreibungen und weiterer Unterlagen nicht zuordnen lässt, eine

Vereinfachte Funktionsanalyse vorzunehmen ist, wobei eine Reihe mass­geblicher

Kriterien aufgezählt wird. Die Vorinstanz wird diese Bestimmungen im Sinn der

Erwägungen zur Sache (vorne 2b/bb) zu beachten haben.

Was die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör anbelangt, so braucht angesichts der Rückweisung zu

genügender Abklärung und erneuter Entscheidung nicht weiter geprüft zu werden,

ob das bisherige Verfahren diesem Anspruch zu genügen vermochte.

4.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

sind gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG (vgl. auch § 80b VRG) keine

Kosten aufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt

keine Partei mehrheitlich, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine

Parteientschädigung zuzusprechen ist (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 17

N. 32). Über das von der Beschwerdeführerin gestellte Begehren auf Parteientschädigung

für das Rekursverfahren wird die Vorinstanz zu befinden haben.

5.

Gegen diesen Entscheid ist die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben (Art. 13

Abs. 1 GlG; vgl. dazu Margrith Bigler-Eggenberger in: Margrith

Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum

Gleichstellungsgesetz, Basel/Frankfurt a.M. 1997, Art. 13 Rz. 32).

Der Rückweisungsentscheid enthält bezüglich der Beweislastverteilung eine

verbindliche Anordnung an die Vorinstanz und ist (auch angesichts der Natur des

Glaubhaftmachens gemäss Art. 6 GlG) als Endentscheid zu qualifizieren (Alfred

Kölz/Isa­belle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 895).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Ge­sundheitsdirektion des

Kantons Zürich vom 21. Juni 2002 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinn der

Erwägungen zur genügenden Feststellung des Sachverhalts und zur neuen

Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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