PB.2002.00023
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00023
19. September 2002Deutsch6 min
(URT.2002.6916)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2002.00023
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.09.2002
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Lohnklasse
Die Beschwerdebegründung muss sich mit dem angefochtenen Entscheid befassen. Die blosse Anrufung von Gesetzesbestimmungen und der Verweis auf das Rechtsmittel einer Drittperson genügen nicht. Nichteintreten, weil innert der unter entsprechender Androhung mitgeteilten Frist keine Verbesserung der Beschwerdeschrift erfolgte.
Stichworte:
BESCHWERDEBEGRÜNDUNG
PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE
SÄUMNIS
STREITWERT
WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
Rechtsnormen:
§ 38 lit. II VRG
§ 54 lit. I VRG
§ 80b VRG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 21 S. 69
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
A, Angestellte der Klinik G, erhob am
24. Juli 2002 betreffend "Lohnüberführung per 1.7.2001
(Diskriminierung Art.3 GlG [Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995],
Rechtsgleichheit, rechtliches Gehör etc.)" durch die Klinik G beim Verwaltungsgericht
"Beschwerde ... gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 21. Juni
2002, mit dem Antrag", unter Aufhebung dieser Verfügung per 1. Juli 2001
in die Lohnklasse 15/ES 8 eingeteilt zu werden, erklärte weiter, sie schliesse
sich "der Beschwerde von ... B... an, welche durch ... Rechtsanwältin C...
vertreten wird", und bat endlich darum, "nur das Verfahren von ... B
zu bearbeiten, stellvertretend für meine Anliegen und mein weiteres Verfahren
zu sistieren".
Erwägend, der angefochtene Entscheid finde
sich entgegen (§ 80c in Verbindung mit) § 54 Satz 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sowie dem von Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 12 dazu Gesagten nicht beigelegt,
sodann genüge die Beschwerde den Formerfordernissen von (§ 80c in Verbindung
mit) § 54 Satz 1 VRG nicht, weil sich weder dem Antrag entnehmen lasse,
von welcher Ausgangsbasis die Überführung in die Lohnklasse 15/ES 8 zu
geschehen habe, noch einfach auf die Begründung des Rechtsmittels einer anderen
Beschwerdeführerin in einem andern Verfahren verwiesen werden könne, und
schliesslich fehle es zumindest einstweilen an einem zureichenden Grund, dem
Sistierungsgesuch zu entsprechen, verfügte der Abteilungspräsident am 26. Juli
2002 in Anwendung von (§ 80c in Verbindung mit) §§ 54 und 56 Abs. 1 VRG, der
Beschwerdeführerin werde Gelegenheit geboten, dem Verwaltungsgericht innerhalb
der noch laufenden, während der Gerichtsferien vom 10. Juli bis 20. August 2002
stillstehenden und nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist (§ 80c in Verbindung
mit § 71 VRG und § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976
sowie §§ 53, 70 und 12 Abs. 1 Satz 1 VRG) eine verbesserte Beschwerdeschrift zu
erstatten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde, wobei die
Beschwerdeschrift einen – ziffernmässig bestimmten oder bestimmbaren – Antrag
und eine Begründung enthalten müsse, aus dem Antrag hervorzugehen habe, wie der
angefochtene Entscheid zu ändern sei, und es in der Begründung darzutun gelte,
inwieweit der Vorinstanz eine Rechtsverletzung oder eine unrichtige
bzw. ungenügende Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werde; die nämliche
Frist laufe der Beschwerdeführerin, um dem Gericht den angefochtenen Entscheid
nachzuliefern. Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte am 30. Juli 2002.
Nach dem vermuteten Ablauf der
Beschwerdefrist wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der
Aktenbeizug erfolgte, um den Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist feststellen
zu können (§ 80c in Verbindung mit § 53 VRG). Dies war, nachdem der angefochtene
Entscheid am 26. Juni 2002 empfangen worden war, unter Berücksichtigung der
Sommergerichtsferien am 6. September 2002 der Fall (§ 80c in Verbindung mit §§
70 und 11 VRG). Weil die Beschwerdeführerin bis dahin nichts mehr von sich hat
hören lassen, fragt sich, ob nun gemäss der Androhung in der Präsidialverfügung
vom 26. Juli 2002 zu verfahren sei, was es – wie sogleich zu zeigen – zu
bejahen gilt, so dass sich auf zusätzliche Weiterungen verzichten lässt (§ 80c
in Verbindung mit § 56 Abs. 2 VRG).
Erwägungen
2.
Mangels Vorliegens von Ausnahmen fällt die
Behandlung des gegenwärtigen Geschäfts in die einzelrichterliche
Zuständigkeit, da dessen Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt (§ 38 VRG).
Dieser berechnet sich nämlich aus den kontroversen Bruttobesoldungsansprüchen
bis zur bei Anhängigmachen des Rechtsmittels nächstmöglichen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung
für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572), das heisst hier –
wie die beigezogenen Akten verraten – aus der geldwerten Differenz je der Erfahrungsstufe
8.
in der der (seit 1. März 1997 beim Beschwerdegegner tätigen)
Beschwerdeführerin gewährten Lohnklasse 14 und der erstrebten Lohnklasse 15 für
die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Oktober 2002 (vgl. § 17 des
Personalgesetzes vom 27. September 1998), was beim aktuellen Beschäftigungsgrad
von 79,76 % weniger als Fr. 5'000.- beträgt (vgl. Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz vom 19. Mai 1999, Anhang 2).
3.
Die Rechtsmittelbegründung bildet ein
formelles Gültigkeitserfordernis; sie muss darlegen, inwiefern die angefochtene
Anordnung an einem Mangel leide, und sich mit dieser auseinander setzen
(Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 23 N. 16 und 54 N. 6 f.). Insofern genügte die blosse
Anrufung des Diskriminierungsverbots, des Rechtsgleichheitsgebots, des Anspruchs
auf "rechtliches Gehör etc." in der Beschwerde vom 24. Juli 2002
nicht. Als unannehmbar erscheint auch der dortige Anschluss an eine separate
Drittbeschwerde, denn wenn es schon nicht angeht, einfach auf (eigene) Eingaben
in sonstigen Verfahren zu verweisen (BGE 113 Ib 287 S. 288), so tut es das noch
viel weniger bezüglich fremder Rechtsvorträge in solchen. Deren Übernahme
durch das Gericht liesse sich ausserdem nicht mit dessen Amtsgeheimnispflicht
vereinbaren bzw. bräuchte es sich keinem Zwang zur Geschäftsvereinigung zu
beugen (vgl. zu Letzterer Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 33 ff.).
4.
Fehlte in diesem Sinn jedenfalls eine
Begründung, war eine kurze und nicht erstreckbare Nachfrist unter der Androhung
anzusetzen, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 54 N. 6). Diese Frist beträgt nach verwaltungsgerichtlicher Praxis zehn Tage
und fand hier in der noch laufenden Beschwerdefrist reichlich Platz. Bis
feststand, ob überhaupt ein gültiges Rechtsmittel vorliege, gab es auch keinen
Grund, das Verfahren zu sistieren (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§
4-31 N. 27 ff.).
5.
Die Säumnis der Beschwerdeführerin bewirkt
Nichtanhandnahme des Rechtsmittels.
6.
Jedenfalls beim hier Fr. 20'000.-
unterschreitenden Streitwert geniesst die Beschwerdeführerin trotzdem
Kostenfreiheit (§ 80b VRG; vgl. auch Art. 13 Abs. 5 GlG).
7.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend
machen will, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts bewirke eine
ungerechtfertigte Vereitelung von Bundesrecht (vgl. das Zitat von Art. 3 GlG im
Rechtsmittel), steht es ihr frei, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht zu erheben (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A.,
Bern 1983, S. 93 f.; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches
Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt am Main
1996, Rz. 1504).
Demgemäss
verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
...