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Entscheid

PB.2002.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00023

19. September 2002Deutsch6 min

(URT.2002.6916)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

1. Der

Aktenbeizug erfolgte, um den Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist fest­stellen

zu können (§ 80c in Verbindung mit § 53 VRG). Dies war, nachdem der angefochtene

Entscheid am 26. Juni 2002 empfangen worden war, unter Berücksichtigung der

Sommergerichtsferien am 6. September 2002 der Fall (§ 80c in Verbindung mit §§

70 und 11 VRG). Weil die Beschwerdeführerin bis dahin nichts mehr von sich hat

hören lassen, fragt sich, ob nun gemäss der Androhung in der Präsidialverfügung

vom 26. Juli 2002 zu verfahren sei, was es – wie sogleich zu zeigen – zu

bejahen gilt, so dass sich auf zusätzliche Weiterungen verzichten lässt (§ 80c

in Verbindung mit § 56 Abs. 2 VRG).

Erwägungen

2.

Mangels Vorliegens von Ausnahmen fällt die

Behandlung des gegenwärtigen Ge­schäfts in die einzelrichterliche

Zuständigkeit, da dessen Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt (§ 38 VRG).

Dieser berechnet sich nämlich aus den kontroversen Bruttobesoldungsansprüchen

bis zur bei Anhängigmachen des Rechtsmittels nächstmöglichen Auflösung des

Arbeitsverhältnisses (Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung

für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572), das heisst hier –

wie die beigezogenen Akten verraten – aus der geldwerten Differenz je der Er­fahrungsstufe

8.

in der der (seit 1. März 1997 beim Beschwerdegegner tätigen)

Beschwerdeführerin gewährten Lohnklasse 14 und der erstrebten Lohnklasse 15 für

die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Oktober 2002 (vgl. § 17 des

Personalgesetzes vom 27. September 1998), was beim aktuellen Beschäftigungsgrad

von 79,76 % weniger als Fr. 5'000.- beträgt (vgl. Vollzugsverordnung zum

Personalgesetz vom 19. Mai 1999, Anhang 2).

3.

Die Rechtsmittelbegründung bildet ein

formelles Gültigkeitserfordernis; sie muss darlegen, inwiefern die angefochtene

Anordnung an einem Mangel leide, und sich mit dieser auseinander setzen

(Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 23 N. 16 und 54 N. 6 f.). Insofern genügte die blosse

Anrufung des Diskriminierungsverbots, des Rechtsgleichheitsgebots, des Anspruchs

auf "rechtliches Gehör etc." in der Beschwerde vom 24. Juli 2002

nicht. Als unannehmbar erscheint auch der dortige Anschluss an eine separate

Drittbeschwerde, denn wenn es schon nicht angeht, einfach auf (eigene) Eingaben

in sonstigen Verfahren zu verweisen (BGE 113 Ib 287 S. 288), so tut es das noch

viel weniger bezüglich fremder Rechts­­vorträge in solchen. Deren Übernahme

durch das Gericht liesse sich ausserdem nicht mit dessen Amtsgeheimnispflicht

vereinbaren bzw. bräuchte es sich keinem Zwang zur Ge­schäftsvereinigung zu

beugen (vgl. zu Letzterer Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 33 ff.).

4.

Fehlte in diesem Sinn jedenfalls eine

Begründung, war eine kurze und nicht erstreckbare Nachfrist unter der Androhung

anzusetzen, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 54 N. 6). Diese Frist beträgt nach verwaltungsgerichtlicher Praxis zehn Tage

und fand hier in der noch laufenden Beschwerdefrist reichlich Platz. Bis

feststand, ob überhaupt ein gültiges Rechtsmittel vorliege, gab es auch keinen

Grund, das Verfahren zu sistieren (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§

4-31 N. 27 ff.).

5.

Die Säumnis der Beschwerdeführerin bewirkt

Nichtanhandnahme des Rechtsmittels.

6.

Jedenfalls beim hier Fr. 20'000.-

unterschreitenden Streitwert geniesst die Beschwerdeführerin trotzdem

Kostenfreiheit (§ 80b VRG; vgl. auch Art. 13 Abs. 5 GlG).

7.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend

machen will, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts bewirke eine

ungerechtfertigte Vereitelung von Bundesrecht (vgl. das Zitat von Art. 3 GlG im

Rechtsmittel), steht es ihr frei, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim

Bundesgericht zu erheben (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A.,

Bern 1983, S. 93 f.; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches

Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt am Main

1996, Rz. 1504).

Demgemäss

verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

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