PB.2002.00026
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00026
4. Dezember 2002Deutsch15 min
(URT.2002.7046)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2002.00026
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.12.2002
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Kündigung
Willensmängel bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen?
Schriftliche Bestätigung der vom Arbeitgeber ausgehenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses "in beiderseitigem Einvernehmen" durch die Beschwerdeführerin. Der klare Wortlaut des Schreibens schliesst Täuschung und Irrtum aus; Drohung und Übervorteilung werden nicht rechtsgenügend geltend gemacht. Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichten (E. 2c).
Abweisung.
Stichworte:
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
AUFLÖSUNGSVERTRAG
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
BEWEISGRAD
DROHUNG
EINVERNEHMLICHE AUFLÖSUNG
IRRTUM
KÜNDIGUNG
TÄUSCHUNG
ÜBERVORTEILUNG
WILLENSMANGEL
Rechtsnormen:
Art. 21 OR
Art. 23 OR
Art. 24 OR
Art. 25 OR
Art. 28 OR
Art. 29 OR
Art. 30 OR
§ 16 lit. c PG
§ 23 PG
§ 74 lit. I VRG
Art. 8 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A wurde mit Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern vom 28. Juni 2000 zu 100 % beim Amt Q, Dienst
X, angestellt.
Die Direktion der Justiz und des Innern löste
mit Verfügung vom 10. Januar 2001 – "[n]achdem mit Vereinbarung vom
30.11.2000 zwischen Frau A sowie dem Vorgesetzten C einvernehmlich die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Januar 2001 vereinbart
wurde" – das Anstellungsverhältnis auf diesen Zeitpunkt auf. Am
30. November 2000 war A ein von C unterzeichnetes "Kündigungsschreiben"
desselben Datums mit folgendem Inhalt übergeben worden:
"Sehr geehrte Frau A
Auf der Basis der Ihnen dargelegten Gründe (u.a. Besprechung der
Mitarbeiterbeurteilung vom 17.11.00) und gemäss der zwischen uns getroffenen
Vereinbarung, kündige ich Ihnen hiermit das Arbeitsverhältnis auf den
31. Januar 2001.
Wie Sie wissen, bedaure ich diesen Schritt, hoffe aber gleichzeitig,
dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für alle Beteiligten zu einer
konstruktiven Weiterentwicklung führen kann. Sofern es in unseren Möglichkeiten
steht, Sie bei der Suche nach einer neuen beruflichen Perspektive zu
unterstützen, werden wir das gerne tun.
Wie besprochen, erfolgt die Kündigung im beiderseitigen
Einvernehmen.
(...)"
Gleichentags unterzeichnete A nachstehendes
Schreiben:
"Hiermit bestätige ich, A, den Empfang des Kündigungsschreibens
vom 30.11.00.
Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich zudem mit der Kündigung in
beiderseitigem Einvernehmen einverstanden."
In der Folge liess A durch ihren (damaligen)
Rechtsvertreter unter anderem geltend machen, es könne nicht von einer
Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen ausgegangen werden. Diese Auffassung
wurde von der Direktion der Justiz und des Innern nicht geteilt, was
schliesslich zur erwähnten Verfügung vom 10. Januar 2001 führte.
Erwägungen
II. A. Mit Eingabe vom 26. Januar 2001
liess A beim Regierungsrat des Kantons Zürich gegen die Verfügung der Direktion
der Justiz und des Innern vom 10. Januar 2001 rekurrieren und beantragen,
die Verfügung sei aufzuheben und die Kündigung rückgängig zu machen. Eventuell
sei festzustellen, dass die Kündigung ungerechtfertigt gewesen sei, und es sei
ihr, A, eine Entschädigung im Umfang von vier Monatslöhnen zuzusprechen.
Subeventuell sei das Geschäft an das Amt Q zur Durchführung eines
Beweisverfahrens zurückzuweisen. Als Begründung liess sie geltend machen, sie
sei "recht eigentlich gedrängt worden (...), etwas zu unterschreiben, was
sie gar nicht wollte (...)". Mit Bezug auf den zweiten Satz des von ihr
unterschriebenen "Bestätigungsschreibens" sei schlicht und einfach
anzuführen, dass sie diesen überlesen habe, weil sie von ihrem Vorgesetzten gedrängt
worden sei, den "Empfang" des Kündigungsschreibens mit ihrer
Unterschrift zu bestätigen.
Nachdem die Direktion der Justiz und des
Innern mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2001 beantragt hatte, es sei
dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen, stellte die (damalige)
Präsidentin des Regierungsrats mit Verfügung vom 23. Februar 2001 (RRB 216/01) fest, das Gesuch um Entzug der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses sei gegenstandslos und das Arbeitsverhältnis habe per
31.
Januar 2001 geendet. Ausserdem wurden die Akten dem Personalamt zur
Erstattung eines Mitberichts überwiesen, welcher am 22. März 2001
erstattet wurde.
Mit Beschluss vom 3. Oktober 2001 (RRB
1494/01) nahm der Regierungsrat davon Vormerk, dass der Rekurs im Hauptpunkt
infolge Antritts einer neuen Stelle durch A gegenstandslos geworden sei. Das
Begehren um Feststellung, dass die Kündigung ungerechtfertigt gewesen sei, und
um Zusprechung einer Entschädigung wies er an die Direktion der Justiz und des
Innern zum Entscheid zurück.
Die Direktion der Justiz und des Innern wies
mit Verfügung vom 6. November 2001 die Begehren von A ab.
B. Mit Rekurs
vom 19. Dezember 2001 gelangte A erneut an den Regierungsrat mit den
Anträgen, es sei ihr eine Entschädigung zufolge ungerechtfertigter Kündigung im
Umfang von vier Monatslöhnen zuzusprechen. Eventuell sei das Verfahren zur
beweismässigen Erstellung des Sachverhalts an den Dienst X der Justizdirektion
zu überweisen. Subeventuell sei das Beweisverfahren durch die Direktion der
Justiz und des Innern durchzuführen.
Mit Beschluss vom 5. Juni 2002 (RRB
884/02) wies der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Der Regierungsrat
hielt im Wesentlichen fest, es sei offensichtlich, dass das
Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen im Sinn von § 16
lit. c des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG; LS 177.10)
beendet worden sei. Die Empfangsbestätigung vom 30. November 2000 sei
widerspruchsfrei abgefasst und gebe den Willen A‘s klar und unmissverständlich
wieder.
III. Mit Eingabe vom 20. August 2002
liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei der
Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und ihr eine Entschädigung zufolge
ungerechtfertigter Kündigung im Umfang von vier Monatslöhnen zuzusprechen,
unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Direktion der Justiz und des Innern.
Als Begründung liess sie erneut festhalten, sie sei erst im Nachhinein gewahr geworden,
dass sie nicht nur den Empfang des Kündigungsschreibens unterschrieben hatte,
sondern auch den Passus: "Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich zudem
mit der Kündigung in beiderseitigem Einvernehmen einverstanden." Es sei
ihr die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgezwungen worden, "[d]ies
anlässlich einer Sitzung nach Arbeitsschluss am letzten Arbeitstag des
Vorgesetzten nach 18.00 Uhr, unter Abwesenheit von weiteren Mitarbeitenden und
unter Schaffung von unklaren Verhältnissen, um die Beschwerdeführerin zu einer
Unterschrift über die 'Empfangsbestätigung' in falschem Glauben zu
bewegen". Im Weiteren habe ihr der Regierungsrat das rechtliche Gehör
verweigert, indem er die im Rekurs angebotenen Beweismittel nicht abgenommen
habe. Ausserdem gehe der Regierungsrat darüber hinweg, dass die
Beschwerdeführerin gerade das "Kündigungsschreiben" nicht
unterschrieben habe.
Sowohl der Regierungsrat als auch die
Direktion der Justiz und des Innern beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 74 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) ist
das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
über personalrechtliche Anordnungen anderer als der dort genannten Organe zuständig,
weshalb auf vorliegende Beschwerde einzutreten ist.
2.
a) Die
Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, sie habe das Arbeitsverhältnis
nicht kündigen wollen, was dem Vorgesetzten C bekannt gewesen sei. Die Vermischung
von Empfangsbestätigung und Kündigung sei vom Vorgesetzten gewollt gewesen
und habe bezweckt, ihr eine Falle zu stellen. Indem die von ihr angebotenen
Beweismittel nicht abgenommen worden seien, sei ihr das rechtliche Gehör
verweigert worden.
Die Vorinstanz ging davon aus, der
unterschriftlich bekräftigten Willenserklärung der Beschwerdeführerin vom
30.
November 2000 liege weder eine Täuschung noch eine Drohung noch ein
anderer Willensmangel im Sinn von Art. 23 ff. des Obligationenrechts (OR)
zu Grunde.
b) Wer aus einem Sachverhalt ein Recht
ableitet, hat das Vorliegen der entsprechenden Tatsachen zu beweisen
(Art. 8 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Entsprechend trifft die Beschwerdeführerin
die Beweislast dafür, dass sie im Zusammenhang mit der von ihr unter das
Schreiben vom 30. November 2000 platzierten Unterschrift getäuscht worden war beziehungsweise
ein Willensmangel ihrerseits vorgelegen hat.
Auf die Abnahme eines angebotenen
Beweismittels darf verzichtet werden, wenn die Tatsache, die eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn ein bereits feststehender
Sachverhalt bewiesen werden soll oder wenn in antizipierter Beweiswürdigung von
vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentliche Abklärung
herbeizuführen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60
N. 11 mit Hinweisen). Aufgabe der anordnenden Behörde ist es, nach
pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, welche Beweismittel für das
Beweisergebnis erheblich und zur Erhärtung der behaupteten Tatsache wesentlich
sind. Dabei verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum;
massgebend ist, ob das betreffende Beweismittel den Entscheid der Behörde zu
beeinflussen vermag (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 34 mit Hinweis).
Als Regelbeweismass gilt, dass der Beweis
erbracht ist, wenn der Richter aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der
Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist und allfällig vorhandene Zweifel
nicht als erheblich erscheinen, was deutlich mehr sein muss als eine bloss
überwiegende Wahrscheinlichkeit. Einen noch weitergehenden so genannten
"strengen" Beweis fordert das Bundesgericht zum Beispiel für den
Nachweis einer Simulationsabrede (Hans Schmid, Basler Kommentar, 2002,
Art. 8 N. 17 f. ZGB mit Hinweisen). Aber auch im Zusammenhang mit den
missbräuchlichen Kündigungsgründen im Arbeitsverhältnis nach Art. 336 OR
hat das Bundesgericht festgehalten, dass es sich dabei um einen inneren Vorgang
handle, weshalb regelmässig nur ein Indizienbeweis möglich sein werde. Das
Gericht habe die Beweise und damit auch das Verhalten der Parteien frei zu würdigen.
Berücksichtigt werden könne dabei auch die Mitwirkung im Prozess. Es genüge,
wenn das Gericht aus dem Verhalten der Arbeitgeberin und aus der Abfolge der
Ereignisse zur Überzeugung gelange, dass der entsprechende missbräuchliche
Grund mit höchster Wahrscheinlichkeit vorliege. Demgegenüber könne
mangels einer entsprechenden Regelung nicht ausreichen, dass bloss eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines missbräuchlichen Grundes
gegeben sei (BGr, 25. Juli 2000,4C.103/2000, E. 2a, www.bger.ch, mit
Hinweisen). Generell kann festgehalten werden, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit
geboten sein kann, einen besonders strikten Beweis zu fordern. So sind auch an
den Beweis für die Unrichtigkeit einer Quittung hohe Anforderungen zu stellen
(Max Guldener, Beweisführung und Beweislast nach schweizerischem
Zivilprozessrecht, Zürich 1955, S. 7).
In Berücksichtigung der genannten Grundsätze
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin einen strikten oder strengen Beweis
im Zusammenhang mit ihren Behauptungen zu erbringen hätte, zumal sie das aus
objektiver Sicht einfach gehaltene und klar verständliche Schreiben vom
30.
November 2000 unterschrieben hat, womit sie zu erkennen gab, dass sie
dessen Inhalt anerkannte (Rekognition) und sich persönlich mit der Erklärung
identifizierte (Identifikation; vgl. hierzu Ernst Kramer/Bruno Schmidlin,
Berner Kommentar, 1986, Allgemeine Erläuterungen zu Art. 12-15
N. 9 ff. OR).
c) Die Vorinstanz hat in antizipierter
Beweiswürdigung angenommen, ein Beweisverfahren können ohnehin nicht zu einem
für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis führen. Dies ist aus folgenden
Gründen nicht zu beanstanden:
aa) Auch wenn im
Zusammenhang mit einer behaupteten absichtlichen Täuschung allein die Tatsache
ausschlaggebend ist, dass die Täuschung wirksam war, so ist dennoch darauf
Rücksicht zu nehmen, dass offenkundige Tatbestände sich zur Täuschung nicht eignen
und dass jedermann davon ausgehen darf, sie seien hinlänglich bekannt (Bruno
Schmidlin, Berner Kommentar, 1995, Art. 28 N. 84 OR). Es wird sogar
die Meinung vertreten, die Kausalität zwischen absichtlicher Täuschung und dem
Vertragsabschluss entfalle, wenn der bzw. die Getäuschte die Täuschung hätte
erkennen müssen (Peter Gauch/Viktor Aepli/Hubert Stöckli, Präjudizienbuch zum
OR, Zürich 2002, Art. 28 N. 4 mit Hinweisen).
Vorliegend ist das von der Beschwerdeführerin
unterzeichnete Schreiben vom 30. November 2002 einfach und klar
abgefasst, und es ist ausgeschlossen, dass dessen kurz gefasster Inhalt auch in
einer angespannten Situation nicht gebührend zur Kenntnis genommen werden
konnte. Mithin kann diesem Schreiben keine täuschende Eigenschaft zukommen, und
es erübrigten sich irgendwelche Aufklärungspflichten seitens des Vorgesetzten,
zumal dieser der Beschwerdeführerin bereits am 27. November 2000 eröffnet
hatte, das Arbeitsverhältnis könne nicht fortgeführt werden. Daraufhin hatte
sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Berufsverband erkundigt und unter anderem
erfahren, sie sei nicht verpflichtet, eine Vereinbarung über eine Kündigung zu
unterschreiben, weshalb umso weniger davon ausgegangen werden kann, sie sei
getäuscht worden. Daran ändert entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch
nichts, dass das "Kündigungsschreiben" separat verfasst war. Im
Gegenteil: Gerade das zweite von der Beschwerdeführerin unterschriebene Schreiben
trug durch seine Knappheit sowie durch die in einem eigenen und gut abgehobenen
Absatz festgehaltene Passage "[m]it meiner Unterschrift erkläre ich mich
zudem mit der Kündigung in beiderseitigem Einvernehmen einverstanden" noch
mehr zur Klarheit bei. Daher durfte auf die Durchführung eines
Beweisverfahrens ohne weiteres verzichtet werden, hätten doch damit ohnehin
keine rechtserheblichen Tatsachen bewiesen werden können (den Vorgesetzten
traf keine weitergehende Aufklärungspflicht; dem genannten Schreiben mangelte
es von vornherein an einer täuschenden Eigenschaft). Insbesondere ist auch
nicht rechtserheblich, ob die Beschwerdeführerin ihrerseits die Absicht hatte,
das Arbeitsverhältnis aufzulösen oder nicht, denn vorliegend geht es allein um
die Frage, ob sie mit der vom Arbeitgeber gewünschten Auflösung des
Arbeitsverhältnisses einverstanden war beziehungsweise ob in diesem
Zusammenhang ein Willensmangel vorlag. Ebenso wenig lässt sich die Behauptung
der Beschwerdeführerin, sie sei getäuscht worden, durch den Umstand erhärten,
dass sie das "Kündigungsschreiben" nicht unterschrieben hat. Dieses
Schreiben ging vom Arbeitgeber aus und war so verfasst, dass es nur von diesem
unterschrieben werden musste.
Auch der Umstand, dass die zwei am
30.
November 2000 um 16.00 und 18.00 Uhr zwischen C und der
Beschwerdeführerin geführten Gespräche in einer gespannten und zeitlich
gedrängten Atmosphäre stattgefunden haben sollen, vermag die Behauptung der Beschwerdeführerin,
sie sei getäuscht worden, nicht zu stützen. Insbesondere das Vorbringen, es sei
ausgeschlossen gewesen, den Inhalt der beiden Schreiben entsprechend den weitreichenden
Konsequenzen in Ruhe durchzulesen, überzeugt nicht. Wie dargelegt, hätte das
von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Schreiben nicht kürzer und klarer
verfasst sein können, was eine absichtliche Täuschung durch den Arbeitgeber
auch in einer angespannten und gedrängten Situation ausschliesst.
bb) Aus den Behauptungen der
Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht erkennen, inwieweit sie zu einer
Unterschrift "genötigt" oder ihr die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
"aufgezwungen" worden sein soll.
In der Regel ist beispielsweise die Androhung
von Nachteilen, die Leib und Leben, Ehre oder Vermögen betreffen,
widerrechtlich und sittenwidrig und daher von vornherein im Sinn der
Art. 29 und 30 OR unerlaubt. Wie weit die Drohstrategie und der Vertragsdruck
im Einzelfall reichen dürfen, ergibt sich aus einer Abwägung des sachlichen
Zusammenhanges und der Angemessenheit der Mittel. Der sachliche Zusammenhang
ergibt sich aus dem Geschäfts- oder Lebenskreis, in dem sich die Parteien
begegnen. Einer Person anzudrohen, sie nicht weiterzuempfehlen oder aus dem
Bewerberkreis auszuschliessen, ist zum Beispiel noch keine Drohung, sondern
gehört zum gängigen Geschäftsgebaren (Schmidlin, Art. 29/30 N. 44 mit
Hinweisen).
Vor Vorinstanz liess die Beschwerdeführerin
ausführen, der Vorgesetzte habe sie am 30. November 2000 um 18.00 Uhr auf
sein Büro zitiert und ihr die beiden Papiere "Kündigungsschreiben"
und "Empfangsbestätigung" vorgelegt. Er habe sie aufgefordert, den
Empfang des "Kündigungsschreibens" zu unterzeichnen und sie
sinngemäss im Glauben gelassen, bei der Erklärung des beidseitigen
Einvernehmens handle es sich um eine Formalität. Aus dieser
Sachverhaltsschilderung beziehungsweise der Aufforderung zur Unterschrift
lässt sich jedoch keinesfalls eine Drohung oder Nötigung im erwähnten Sinn
ableiten. Dass auch nicht von einer absichtlichen Täuschung auszugehen ist,
wurde bereits dargelegt.
cc) Inwieweit die Beschwerdeführerin
"übervorteilt" worden sein soll, wie sie dies behaupten lässt, ist
ebenfalls nicht ersichtlich, zumal Beendigungen von Arbeitsverhältnissen im
gegenseitigen Einvernehmen durchaus gängig sind, was auch im Gesetz seinen Niederschlag
gefunden hat (§ 23 PG). Wie ausgeführt, war das von ihr unterzeichnete
Schreiben einfach, klar und kurz abgefasst, was für sich schon eine Ausbeutung
einer allfälligen (ohnehin nicht rechtsgenügend behaupteten) Notlage,
Unerfahrenheit oder des Leichtsinns der Beschwerdeführerin gemäss Art. 21
OR durch den Beschwerdegegner ausschliesst. "Ausbeuten" im Sinn von
Art. 21 OR bedeutet zudem ein bewusstes Ausnützen (Gauch/ Aepli/Stöckli,
Art. 21 N. 4 mit Hinweisen), wovon hier aus den dargelegten Gründen
nicht die Rede sein kann. Ausserdem war der Beschwerdeführerin schon am
27.
November 2000 eröffnet worden, das Arbeitsverhältnis könne nicht
fortgeführt werden, worauf sie beim Arbeitnehmerverband Rat suchte. Somit kann
auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sei am
30.
November 2000 völlig überrascht und überrumpelt worden, selbst wenn
die beiden Besprechungen an jenem Tag in einer gespannten und zeitlich gedrängten
Atmosphäre stattgefunden haben sollten.
dd) Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf
berufen will, sie habe weder Wortlaut noch Inhalt ihrer Erklärung gewollt,
würde sie einen unechten Irrtum im Sinn von Art. 23 f. OR geltend
machen. Falls das zu flüchtige Durchlesen eines einfachen Textes überhaupt
einen im Sinn des Gesetzes wesentlichen Irrtum zur Folge haben könnte, so wäre
jedenfalls die Berufung darauf ausgeschlossen (vgl. Alfred Koller in: Theo
Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 16
N. 24; Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar, 1996, Art. 24 N. 4,
Art. 25 N. 3 OR, je mit weiteren Hinweisen).
ee) Die Beschwerdeführerin liess ausführen,
sie habe die Probezeit erfolgreich bestanden und gute Qualifikationen durch
ihre Vorgesetzten erfahren. Der Vorgesetzte habe keine Gründe vorweisen können,
die gegen die Qualität ihrer Mitarbeit sprächen.
Abgesehen davon, dass die Umstände, welche
den Arbeitgeber zum Wunsch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewogen
haben, vorliegend nicht weiter zu untersuchen sind (das Augenmerk richtet sich
auf die Frage, ob das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet
wurde oder nicht), ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass
die bei den Akten liegende Mitarbeiter-Beurteilung vom November 2000 die
Qualifikation "teilweise genügend" enthält. Die Beurteilung wurde vom
direkten Vorgesetzten, D, am 13. November 2000 und von der
Beschwerdeführerin angeblich am 14. Dezember 2000 (recte vermutlich:
14.
November 2000) unterschrieben. Jedenfalls bestreitet die
Beschwerdeführerin nicht, von dieser Beurteilung, welche auch im Kündigungsschreiben
erwähnt wird, in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Sie behauptet bloss, ihre Qualifikation
sei gut gewesen, weshalb sie keinen Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gehabt habe. Mit diesem aktenwidrigen Vorbringen und den darauf gestützten
Schlussfolgerungen kann nicht rechtsgenügend dargelegt werden, dass die
Beschwerdeführerin die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht
gewollt habe.
Zusammenfassend ist aufgrund der klaren
Sachlage, welche sich vor allem gestützt auf das von der Beschwerdeführerin
unterzeichnete Schriftstück ergibt, festzuhalten, dass die Vorinstanz mit ihrer
Beweiswürdigung beziehungsweise dem Verzicht auf Durchführung eines
Beweisverfahrens weder Recht im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG verletzt hat
noch von einem unrichtig oder ungenügend festgestellten Sachverhalt gemäss
§ 51 VRG ausgegangen ist. Konkret kann weder eine Verweigerung des
rechtlichen Gehörs noch eine aktenwidrige Annahme des Regierungsrats
festgestellt werden. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz liegen klar im
Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und sind deshalb vom Verwaltungsgericht
nicht zu beanstanden.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig, da der Streitwert nicht unter
Fr. 20'000.- liegt (vgl. § 80b VRG; die Beschwerdeführerin verlangt
eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen). Aufgrund ihres Unterliegens
steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...