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Entscheid

PB.2002.00026

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00026

4. Dezember 2002Deutsch15 min

(URT.2002.7046)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A wurde mit Verfügung der Direktion der

Justiz und des Innern vom 28. Juni 2000 zu 100 % beim Amt Q, Dienst

X, angestellt.

Die Direktion der Justiz und des Innern löste

mit Verfügung vom 10. Januar 2001 – "[n]achdem mit Vereinbarung vom

30.11.2000 zwischen Frau A sowie dem Vorgesetzten C einvernehmlich die

Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Januar 2001 vereinbart

wurde" – das Anstellungsverhältnis auf diesen Zeitpunkt auf. Am

30. November 2000 war A ein von C unterzeichnetes "Kündigungsschreiben"

desselben Datums mit folgendem Inhalt übergeben worden:

"Sehr geehrte Frau A

Auf der Basis der Ihnen dargelegten Gründe (u.a. Besprechung der

Mitarbeiterbeurteilung vom 17.11.00) und gemäss der zwischen uns getroffenen

Vereinbarung, kündige ich Ihnen hiermit das Arbeitsverhältnis auf den

31. Januar 2001.

Wie Sie wissen, bedaure ich diesen Schritt, hoffe aber gleichzeitig,

dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für alle Beteiligten zu einer

konstruktiven Weiterentwicklung führen kann. Sofern es in unseren Möglichkeiten

steht, Sie bei der Suche nach einer neuen beruflichen Perspektive zu

unterstützen, werden wir das gerne tun.

Wie besprochen, erfolgt die Kündigung im beiderseitigen

Einvernehmen.

(...)"

Gleichentags unterzeichnete A nachstehendes

Schreiben:

"Hiermit bestätige ich, A, den Empfang des Kündigungsschreibens

vom 30.11.00.

Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich zudem mit der Kündigung in

beiderseitigem Einvernehmen einverstanden."

In der Folge liess A durch ihren (damaligen)

Rechtsvertreter unter anderem geltend machen, es könne nicht von einer

Auflösung im beiderseitigen Ein­­vernehmen ausgegangen werden. Diese Auffassung

wurde von der Direktion der Justiz und des Innern nicht geteilt, was

schliesslich zur erwähnten Verfügung vom 10. Januar 2001 führte.

Erwägungen

II. A. Mit Eingabe vom 26. Januar 2001

liess A beim Regierungsrat des Kantons Zürich gegen die Verfügung der Direktion

der Justiz und des Innern vom 10. Januar 2001 rekurrieren und beantragen,

die Verfügung sei aufzuheben und die Kündigung rückgängig zu machen. Eventuell

sei festzustellen, dass die Kündigung un­gerechtfertigt gewesen sei, und es sei

ihr, A, eine Entschädigung im Umfang von vier Monatslöhnen zuzusprechen.

Subeventuell sei das Geschäft an das Amt Q zur Durchführung eines

Beweisverfahrens zurückzuweisen. Als Begründung liess sie geltend machen, sie

sei "recht eigentlich gedrängt worden (...), etwas zu unterschreiben, was

sie gar nicht wollte (...)". Mit Bezug auf den zweiten Satz des von ihr

unterschriebenen "Bestätigungsschreibens" sei schlicht und einfach

anzuführen, dass sie die­sen überlesen habe, weil sie von ihrem Vorgesetzten gedrängt

worden sei, den "Empfang" des Kündigungsschreibens mit ihrer

Unterschrift zu bestätigen.

Nachdem die Direktion der Justiz und des

Innern mit Vernehmlassung vom 15. Fe­bruar 2001 beantragt hatte, es sei

dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen, stellte die (damalige)

Präsidentin des Regierungsrats mit Verfügung vom 23. Fe­bruar 2001 (RRB 216/01) fest, das Gesuch um Entzug der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses sei gegenstandslos und das Arbeitsverhältnis habe per

31.

Januar 2001 geendet. Ausserdem wurden die Akten dem Personalamt zur

Erstattung eines Mitberichts überwiesen, welcher am 22. März 2001

erstattet wurde.

Mit Beschluss vom 3. Oktober 2001 (RRB

1494/01) nahm der Regierungsrat davon Vormerk, dass der Rekurs im Hauptpunkt

infolge Antritts einer neuen Stelle durch A gegen­standslos geworden sei. Das

Begehren um Feststellung, dass die Kündigung ungerechtfertigt gewesen sei, und

um Zusprechung einer Entschädigung wies er an die Direktion der Justiz und des

Innern zum Entscheid zurück.

Die Direktion der Justiz und des Innern wies

mit Verfügung vom 6. November 2001 die Begehren von A ab.

B. Mit Rekurs

vom 19. Dezember 2001 gelangte A erneut an den Regierungsrat mit den

Anträgen, es sei ihr eine Entschädigung zufolge ungerechtfertigter Kündigung im

Umfang von vier Monatslöhnen zuzusprechen. Eventuell sei das Ver­fahren zur

beweismässigen Erstellung des Sachverhalts an den Dienst X der Justizdirektion

zu überweisen. Subeventuell sei das Beweisverfahren durch die Direktion der

Justiz und des Innern durchzuführen.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2002 (RRB

884/02) wies der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Der Regierungsrat

hielt im Wesentlichen fest, es sei of­fen­sicht­lich, dass das

Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen im Sinn von § 16

lit. c des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG; LS 177.10)

beendet worden sei. Die Empfangsbestätigung vom 30. November 2000 sei

widerspruchsfrei abgefasst und gebe den Willen A‘s klar und unmissverständlich

wieder.

III. Mit Eingabe vom 20. August 2002

liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei der

Beschluss des Regierungsrats aufzu­heben und ihr eine Entschädigung zufolge

ungerechtfertigter Kündigung im Umfang von vier Monatslöh­nen zuzusprechen,

unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Direktion der Jus­tiz und des In­nern.

Als Begründung liess sie erneut festhalten, sie sei erst im Nachhinein gewahr gewor­den,

dass sie nicht nur den Empfang des Kündigungsschreibens unterschrieben hatte,

sondern auch den Passus: "Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich zudem

mit der Kündigung in beiderseitigem Einvernehmen einverstanden." Es sei

ihr die Auflösung des Arbeits­verhältnisses aufgezwungen worden, "[d]ies

anlässlich einer Sitzung nach Arbeitsschluss am letzten Arbeitstag des

Vorgesetzten nach 18.00 Uhr, unter Abwesenheit von weiteren Mitarbeitenden und

unter Schaffung von unklaren Verhältnissen, um die Beschwer­deführerin zu einer

Unterschrift über die 'Empfangsbestätigung' in falschem Glauben zu

bewegen". Im Weiteren habe ihr der Regierungsrat das rechtliche Ge­hör

verweigert, indem er die im Rekurs angebotenen Beweismittel nicht abgenommen

habe. Ausserdem gehe der Regierungsrat darüber hinweg, dass die

Beschwerdeführerin ge­rade das "Kündigungsschreiben" nicht

unterschrieben habe.

Sowohl der Regierungsrat als auch die

Direktion der Justiz und des Innern beantrag­ten die Abweisung der Beschwerde.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 74 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) ist

das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

über personalrechtliche Anordnungen anderer als der dort genannten Organe zuständig,

weshalb auf vorliegende Beschwerde einzutreten ist.

2.

a) Die

Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, sie habe das Arbeitsver­hältnis

nicht kündigen wollen, was dem Vorgesetzten C bekannt gewesen sei. Die Vermischung

von Empfangsbestätigung und Kündigung sei vom Vorgesetzten ge­­wollt ge­wesen

und habe bezweckt, ihr eine Falle zu stellen. Indem die von ihr angebotenen

Beweis­mittel nicht abgenommen worden seien, sei ihr das rechtliche Gehör

verweigert worden.

Die Vorinstanz ging davon aus, der

unterschriftlich bekräftigten Willenserklärung der Beschwerdeführerin vom

30.

November 2000 liege weder eine Täuschung noch eine Drohung noch ein

anderer Willensmangel im Sinn von Art. 23 ff. des Obligationenrechts (OR)

zu Grunde.

b) Wer aus einem Sachverhalt ein Recht

ableitet, hat das Vorliegen der entsprechen­den Tatsachen zu beweisen

(Art. 8 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Entsprechend trifft die Be­­schwerdeführerin

die Beweislast dafür, dass sie im Zusammenhang mit der von ihr unter das

Schreiben vom 30. November 2000 platzierten Unterschrift getäuscht worden war beziehungsweise

ein Willensmangel ihrerseits vorgelegen hat.

Auf die Abnahme eines angebotenen

Beweismittels darf verzichtet werden, wenn die Tatsache, die eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn ein bereits feststehender

Sachverhalt bewiesen werden soll oder wenn in antizipierter Beweiswürdigung von

vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentliche Abklärung

herbei­zuführen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60

N. 11 mit Hinweisen). Aufgabe der anordnenden Behörde ist es, nach

pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, welche Beweismittel für das

Beweisergebnis erheblich und zur Erhärtung der be­haupteten Tatsache wesentlich

sind. Dabei verfügen die Behörden über einen weiten Ermes­sensspielraum;

massgebend ist, ob das betreffende Beweismittel den Entscheid der Be­hörde zu

beeinflussen vermag (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 34 mit Hinweis).

Als Regelbeweismass gilt, dass der Beweis

erbracht ist, wenn der Richter aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der

Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist und allfällig vorhandene Zweifel

nicht als erheblich erscheinen, was deutlich mehr sein muss als eine bloss

überwiegende Wahrscheinlichkeit. Einen noch weitergehenden so genannten

"strengen" Beweis fordert das Bundesgericht zum Beispiel für den

Nachweis einer Simulationsabrede (Hans Schmid, Basler Kommentar, 2002,

Art. 8 N. 17 f. ZGB mit Hinweisen). Aber auch im Zusammenhang mit den

missbräuchlichen Kündigungsgründen im Arbeitsverhältnis nach Art. 336 OR

hat das Bundesgericht festgehalten, dass es sich dabei um einen inneren Vorgang

handle, weshalb regelmässig nur ein Indizienbeweis möglich sein wer­de. Das

Gericht habe die Beweise und damit auch das Verhalten der Parteien frei zu wür­digen.

Berücksichtigt werden könne dabei auch die Mitwirkung im Prozess. Es genüge,

wenn das Gericht aus dem Verhalten der Arbeitgeberin und aus der Abfolge der

Ereignisse zur Überzeugung gelange, dass der entsprechende missbräuchliche

Grund mit höchster Wahr­scheinlichkeit vorliege. Demgegenüber könne

mangels einer entsprechenden Regelung nicht ausreichen, dass bloss eine

überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines missbräuchlichen Grundes

gegeben sei (BGr, 25. Juli 2000,4C.103/2000, E. 2a, www.bger.ch, mit

Hinweisen). Generell kann festgehalten werden, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit

geboten sein kann, einen besonders strikten Beweis zu fordern. So sind auch an

den Beweis für die Unrichtigkeit einer Quittung hohe Anforderungen zu stellen

(Max Guldener, Beweisführung und Beweislast nach schweizerischem

Zivilprozessrecht, Zürich 1955, S. 7).

In Berücksichtigung der genannten Grundsätze

ergibt sich, dass die Beschwerdefüh­rerin einen strikten oder strengen Beweis

im Zusammenhang mit ihren Behauptungen zu erbringen hätte, zumal sie das aus

objektiver Sicht einfach gehaltene und klar verständliche Schreiben vom

30.

November 2000 unterschrieben hat, womit sie zu erkennen gab, dass sie

dessen Inhalt anerkannte (Rekognition) und sich persönlich mit der Erklärung

iden­­tifizierte (Identifikation; vgl. hierzu Ernst Kramer/Bruno Schmidlin,

Berner Kommentar, 1986, Allgemeine Erläuterungen zu Art. 12-15

N. 9 ff. OR).

c) Die Vorinstanz hat in antizipierter

Beweiswürdigung angenommen, ein Beweisver­fahren können ohnehin nicht zu einem

für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis führen. Dies ist aus folgenden

Gründen nicht zu beanstanden:

aa) Auch wenn im

Zusammenhang mit einer behaupteten absichtlichen Täuschung allein die Tatsache

ausschlaggebend ist, dass die Täuschung wirksam war, so ist dennoch darauf

Rücksicht zu nehmen, dass offenkundige Tatbestände sich zur Täuschung nicht eignen

und dass jedermann davon ausgehen darf, sie seien hinlänglich bekannt (Bruno

Schmid­lin, Berner Kommentar, 1995, Art. 28 N. 84 OR). Es wird sogar

die Meinung vertreten, die Kausalität zwischen absichtlicher Täuschung und dem

Vertragsabschluss entfal­le, wenn der bzw. die Getäuschte die Täuschung hätte

erkennen müssen (Peter Gauch/Vik­tor Aepli/Hu­bert Stöckli, Präjudizienbuch zum

OR, Zürich 2002, Art. 28 N. 4 mit Hinweisen).

Vorliegend ist das von der Beschwerdeführerin

unterzeichnete Schreiben vom 30. No­­vember 2002 einfach und klar

abgefasst, und es ist ausgeschlossen, dass dessen kurz gefasster Inhalt auch in

einer angespannten Situation nicht gebührend zur Kenntnis genom­men werden

konnte. Mithin kann diesem Schreiben keine täuschende Eigenschaft zukommen, und

es erübrigten sich irgendwelche Aufklärungspflichten seitens des Vorgesetzten,

zu­mal dieser der Beschwerdeführerin bereits am 27. November 2000 eröffnet

hatte, das Ar­beits­verhältnis könne nicht fortgeführt werden. Daraufhin hatte

sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Berufsverband erkundigt und unter anderem

erfahren, sie sei nicht verpflichtet, eine Vereinbarung über eine Kündigung zu

unterschreiben, weshalb umso weniger davon ausgegangen werden kann, sie sei

getäuscht worden. Daran ändert entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch

nichts, dass das "Kündigungsschreiben" separat verfasst war. Im

Gegenteil: Gerade das zweite von der Beschwerdeführerin unterschriebene Schreiben

trug durch seine Knappheit sowie durch die in einem eigenen und gut abgehobenen

Ab­satz festgehaltene Passage "[m]it meiner Unterschrift erkläre ich mich

zudem mit der Kündigung in beiderseitigem Einvernehmen einverstanden" noch

mehr zur Klarheit bei. Da­her durfte auf die Durchführung eines

Beweisverfahrens ohne weiteres verzichtet werden, hätten doch damit ohnehin

keine rechtserheblichen Tatsachen bewiesen werden kön­nen (den Vorgesetzten

traf keine weitergehende Aufklärungspflicht; dem genannten Schreiben mangelte

es von vornherein an einer täuschenden Eigenschaft). Insbesondere ist auch

nicht rechtserheblich, ob die Beschwerdeführerin ihrerseits die Absicht hatte,

das Arbeitsverhältnis aufzulösen oder nicht, denn vorliegend geht es allein um

die Frage, ob sie mit der vom Arbeitgeber gewünschten Auflösung des

Arbeitsverhältnisses einverstanden war beziehungsweise ob in diesem

Zusammenhang ein Willensmangel vorlag. Ebenso wenig lässt sich die Behauptung

der Beschwerdeführerin, sie sei getäuscht worden, durch den Umstand erhärten,

dass sie das "Kündigungsschreiben" nicht unterschrieben hat. Dieses

Schreiben ging vom Arbeitgeber aus und war so verfasst, dass es nur von diesem

un­terschrieben werden musste.

Auch der Umstand, dass die zwei am

30.

November 2000 um 16.00 und 18.00 Uhr zwischen C und der

Beschwerdeführerin geführten Gespräche in einer ge­spannten und zeit­lich

gedrängten Atmosphäre stattgefunden haben sollen, vermag die Behauptung der Beschwerdeführerin,

sie sei getäuscht worden, nicht zu stützen. Insbesondere das Vorbringen, es sei

ausgeschlossen gewesen, den Inhalt der beiden Schreiben entsprechend den weitreichenden

Konsequenzen in Ruhe durchzulesen, überzeugt nicht. Wie darge­legt, hätte das

von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Schreiben nicht kürzer und kla­rer

verfasst sein können, was eine absichtliche Täuschung durch den Arbeitgeber

auch in einer angespannten und gedrängten Situation ausschliesst.

bb) Aus den Behauptungen der

Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht erkennen, inwieweit sie zu einer

Unterschrift "genötigt" oder ihr die Auflösung des Arbeitsverhältnisses

"aufgezwungen" worden sein soll.

In der Regel ist beispielsweise die Androhung

von Nachteilen, die Leib und Leben, Ehre oder Vermögen betreffen,

widerrechtlich und sittenwidrig und daher von vornherein im Sinn der

Art. 29 und 30 OR unerlaubt. Wie weit die Drohstrategie und der Vertragsdruck

im Einzelfall reichen dürfen, ergibt sich aus einer Abwägung des sachlichen

Zusam­menhanges und der Angemessenheit der Mittel. Der sachliche Zusammenhang

ergibt sich aus dem Geschäfts- oder Lebenskreis, in dem sich die Parteien

begegnen. Einer Person an­zu­drohen, sie nicht weiterzuempfehlen oder aus dem

Bewerberkreis auszuschliessen, ist zum Beispiel noch keine Drohung, sondern

gehört zum gängigen Geschäftsgebaren (Schmid­lin, Art. 29/30 N. 44 mit

Hinweisen).

Vor Vorinstanz liess die Beschwerdeführerin

ausführen, der Vorgesetzte habe sie am 30. November 2000 um 18.00 Uhr auf

sein Büro zitiert und ihr die beiden Papiere "Kün­­digungsschreiben"

und "Empfangsbestätigung" vorgelegt. Er habe sie aufgefordert, den

Empfang des "Kündigungsschreibens" zu unterzeichnen und sie

sinngemäss im Glauben gelassen, bei der Erklärung des beidseitigen

Einvernehmens handle es sich um eine Formalität. Aus dieser

Sachverhaltsschilderung beziehungsweise der Auffor­derung zur Unterschrift

lässt sich jedoch keinesfalls eine Drohung oder Nötigung im er­wähnten Sinn

ableiten. Dass auch nicht von einer absichtlichen Täuschung auszugehen ist,

wurde bereits dargelegt.

cc) Inwieweit die Beschwerdeführerin

"übervorteilt" worden sein soll, wie sie dies behaupten lässt, ist

ebenfalls nicht ersichtlich, zumal Beendigungen von Arbeits­verhält­nis­sen im

gegenseitigen Einvernehmen durchaus gängig sind, was auch im Gesetz seinen Nie­derschlag

gefunden hat (§ 23 PG). Wie ausgeführt, war das von ihr unterzeich­nete

Schreiben einfach, klar und kurz abgefasst, was für sich schon eine Ausbeutung

einer allfälligen (ohnehin nicht rechtsgenügend behaupteten) Notlage,

Unerfahrenheit oder des Leichtsinns der Beschwerdeführerin gemäss Art. 21

OR durch den Beschwerdegegner ausschliesst. "Aus­beuten" im Sinn von

Art. 21 OR bedeutet zudem ein bewusstes Ausnützen (Gauch/ Aepli/Stöckli,

Art. 21 N. 4 mit Hinweisen), wovon hier aus den dargelegten Grün­den

nicht die Rede sein kann. Ausserdem war der Beschwerdeführerin schon am

27.

No­vember 2000 eröffnet worden, das Arbeitsverhältnis könne nicht

fortgeführt werden, worauf sie beim Ar­beitnehmerverband Rat suchte. Somit kann

auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sei am

30.

November 2000 völlig überrascht und über­rumpelt worden, selbst wenn

die beiden Besprechungen an jenem Tag in einer gespann­ten und zeitlich gedrängten

Atmosphäre stattgefunden haben sollten.

dd) Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf

berufen will, sie habe weder Wortlaut noch Inhalt ihrer Erklärung gewollt,

würde sie einen unechten Irrtum im Sinn von Art. 23 f. OR geltend

machen. Falls das zu flüchtige Durchlesen eines einfachen Textes überhaupt

einen im Sinn des Gesetzes wesentlichen Irrtum zur Folge haben könnte, so wäre

jedenfalls die Berufung darauf ausgeschlossen (vgl. Alfred Koller in: Theo

Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 16

N. 24; Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar, 1996, Art. 24 N. 4,

Art. 25 N. 3 OR, je mit weiteren Hinweisen).

ee) Die Beschwerdeführerin liess ausführen,

sie habe die Probezeit erfolgreich bestanden und gute Qualifikationen durch

ihre Vorgesetzten erfahren. Der Vorgesetzte habe keine Gründe vorweisen können,

die gegen die Qualität ihrer Mitarbeit sprächen.

Abgesehen davon, dass die Umstände, welche

den Arbeitgeber zum Wunsch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewogen

haben, vorliegend nicht weiter zu untersuchen sind (das Augenmerk richtet sich

auf die Frage, ob das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet

wurde oder nicht), ist der Vollständigkeit halber darauf hin­­zuweisen, dass

die bei den Akten liegende Mitarbeiter-Beurteilung vom November 2000 die

Qualifikation "teilweise genügend" enthält. Die Beurteilung wurde vom

direkten Vorgesetzten, D, am 13. November 2000 und von der

Beschwerdeführerin angeblich am 14. Dezember 2000 (recte vermutlich:

14.

November 2000) unterschrieben. Jedenfalls bestreitet die

Beschwerdeführerin nicht, von dieser Beurteilung, welche auch im Kündigungs­schreiben

erwähnt wird, in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Sie behauptet bloss, ihre Qualifikation

sei gut gewesen, wes­halb sie keinen Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses

gehabt habe. Mit diesem aktenwidrigen Vorbringen und den darauf gestützten

Schlussfolgerungen kann nicht rechts­genügend dargelegt werden, dass die

Beschwerdeführerin die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht

gewollt habe.

Zusammenfassend ist aufgrund der klaren

Sachlage, welche sich vor allem gestützt auf das von der Beschwerdeführerin

unterzeichnete Schriftstück ergibt, festzuhalten, dass die Vorinstanz mit ihrer

Beweiswürdigung beziehungsweise dem Verzicht auf Durchführung eines

Beweisverfahrens weder Recht im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG verletzt hat

noch von einem unrichtig oder ungenügend festgestellten Sachverhalt gemäss

§ 51 VRG ausgegangen ist. Konkret kann weder eine Verweigerung des

rechtlichen Gehörs noch eine akten­widrige Annahme des Regierungsrats

festgestellt werden. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz liegen klar im

Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und sind deshalb vom Ver­waltungsgericht

nicht zu beanstanden.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig, da der Streitwert nicht unter

Fr. 20'000.- liegt (vgl. § 80b VRG; die Beschwerdeführerin verlangt

eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen). Aufgrund ihres Unterliegens

steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...