PB.2002.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00027
20. November 2002Deutsch19 min
(URT.2002.7029)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
PB.2002.00027
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.11.2002
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 07.07.2003 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Forderung auf öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis
Die Beschwerdeführerin (Assistentin an der Universität) rügt eine Ungleichbehandlung, da neu eingestellte Assistierende mit weniger beruflicher Erfahrung in derselben Stufe angestellt würden wie sie. Nachforderung der um eine Stufe höheren Besoldung.
Die geltend gemachten Ansprüche fallen unter Art. 6 Abs. 1 EMRK; das Verwaltungsgericht hat auf die Beschwerde einzutreten (Präzisierung der Praxis, E. 2b).
Im vorliegenden Fall liegt keine Verletzung der Rechtsgleichheit vor, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Praxis keinen Anspruch darauf hat, besser als die neu eingestellten Assistierenden entlöhnt zu werden (E. 3).
Stichworte:
ANSPRUCH AUF GLEICHBEHANDLUNG
ASSISTIERENDE
EINTRETENSANSPRUCH
ERFAHRUNG
INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES
LOHNGLEICHHEIT
PELLEGRIN
RECHTSGLEICHHEIT
RÜCKWIRKUNG
UNIVERSITÄT
UNIVERSITÄTSREKURSKOMMISSION
ZIVILRECHTLICHE ANSPRÜCHE
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 8 lit. I BV
Art. 6 lit. I EMRK
§ 46 lit. V UniversitätsG
§ 43 lit. I b VRG
§ 43 lit. II VRG
§ 74 lit. II VRG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 24 S. 72
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I. A. Die Universität Zürich stellte A durch Verfügung ab 1.
September 2000 als Assistentin des X-Instituts (XI), Lehrstuhl Prof. C, mit
einem Beschäftigungsgrad von 50 % sowie unter Einreihung in Lohnklasse
(Kl.) Y und daselbst – wie seinerzeit üblich – in Erfahrungsstufe (ES) 0 an
(vgl. auch §§ 9 Abs. 1, 19, 21 Abs. 1 und 29 der Personalverordnung der
Universität Zürich vom 5. November 1999 [PVUZ, LS 415.21]). Dieses Arbeitsverhältnis
endete offenbar am 31. August 2002.
Unterm 17. Juli 2001 hatte die
Universität ihre Dekane sowie die Instituts- und SeminardirektorInnen
angehalten, ab Anfang des laufenden Monats neu eintretende Assistierende nicht
mehr in ES 0, sondern ES 1 einzuordnen, wobei Praxisjahre zu 50 % Anrechnung
fänden; ab 1. Januar 2001 und mit ES 0 angestellte Assistierende würden per 1.
Oktober 2001 ausnahmsweise um eine Stufe angehoben (vgl. auch §§ 8 ff. und 31
Abs. 4 des Gesetzes über die Universität Zürich vom 15. März 1998
[UniversitätsG, LS 415.11]; §§ 24, 56 Abs. 4 und 82 Abs. 3 Ziff. 1
der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998
[UniversitätsO, LS 415.111]; §§ 3, 4 und 5 Abs. 1 PVUZ; § 12 Abs. 1 und 4
der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVPG, LS
177.111]).
Und einen Beschluss der Zürcher Regierungsrats zu Gunsten des
kantonalen Personals für die Universität nachvollziehend, wurde unter anderem
den vor dem 1. Januar 2001 eingetretenen und in einer Mitarbeiter-Beurteilung
mit mindestens "gut" qualifizierten Assistierenden der ES 0-7 per
1. Oktober 2001 ein Stufenanstieg gewährt. A erfüllte auch die zweite Bedingung
(vgl. auch § 37 Abs. 1 PVUZ).
B. A, die sich Letzterem entsprechend ab Oktober 2001 in ES 1
befand, erkundigte sich am 29. jenes Monats schriftlich, wie sich die generelle
Anhebung von Anfangslöhnen der Assistierenden auf ihr Salär auswirke; zugleich
ersuchte sie um wiedererwägungsweise Neueinstufung unter angemessener
Berücksichtigung ihrer Vorerfahrung.
Mit Verfügung vom 23. November 2001 liess das XI A wissen, sie
bleibe vom höheren Anfangsgehalt der neu angestellten Assistierenden
unberührt; auf das Wiedererwägungsgesuch wurde nicht eingetreten.
Die Universität eröffnete A unterm 18. Dezember 2001, am 29.
November 2001 sei entschieden worden, die während der Monate Juli bis September
2001 in den Kl. Z oder Y und dort in ES 0 eingeteilten Assistierenden erhielten
für diese Zeit eine Lohnnachzahlung entsprechend der Differenz der jeweiligen
ES 0 und 1.
Erwägungen
II. A rekurrierte am 24. Dezember 2001 gegen die Verfügung
des XI vom 23. November 2001 und beantragte, es sei zum einen ihr der
ordentliche Erfahrungsstufen-Aufstieg per 1. Oktober 2001 zu gewähren, unter
Nachzahlung der bisher aufgelaufenen Lohndifferenz inklusive Verzugszins, zum
andern auf ihr Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses gutzuheissen, wobei
sie für Letzteres eine indirekte Diskriminierung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des
Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG, SR 151.1) geltend machte.
Im Rahmen der eingeholten Vernehmlassungen betonte die
Universität, auf das Wiedererwägungsgesuch aus den in der Verfügung des XI vom
23.
November 2001 erwähnten Gründen nicht einzutreten.
Mit am 19. Juli 2002 zugestelltem Beschluss vom 11. des
nämlichen Monats wies die Rekurskommission der Universität Zürich das
Rechtsmittel "betreffend Stufenaufstieg sowie Nichteintretensentscheid auf
das Wiedererwägungsgesuch" ab (Dispositiv-Ziffer I); in Dispositiv-Ziffer
II trat sie auf das Wiedererwägungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht ein und
verzichtete auf dessen Weiterleitung "an die Vorinstanz ..., da diese im
Rahmen der Vernehmlassung ... Nichteintreten entschieden hat" (§ 46 Abs. 1
f. UniversitätsG).
III. A gelangte am Montag, 19. August 2002 mit Beschwerde und
folgendem Rechtsbegehren ans Verwaltungsgericht:
"1. Es sei Ziff. I des Beschlusses der
Rekurskommission der Universität vom 11. Juli 2002... in dem Sinne teilweise
aufzuheben, dass der Beschwerdeführerin der ordentliche
Erfahrungsstufenaufstieg per 1. Oktober 2001 gewährt wird.
2.
Entsprechend sei, sofern das Verwaltungsgericht die
Sache als spruchreif erachtet, der Beschwerdeführerin die vom 1. Oktober 2001
bis 31. August 2002 aufgelaufene Lohndifferenz zwischen der Lohnklasse Y
Erfahrungsstufe 1 und Erfahrungsstufe 2 mit Zinsen auszubezahlen und die
entsprechenden Sozialabgaben darauf zu leisten.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Eventualantrag
1.
Sollte das Verwaltungsgericht wider Erwarten zum
Schluss kommen, dass vorerst ein Rekurs beim Regierungsrat geführt werden
müsse, sei diese Beschwerdeschrift gemäss § 5 Abs. 2 VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959, LS 175.2] an diesen weiterzuleiten und als fristgerechte
Eingabe anzuerkennen."
Mit Eingabe vom 17. September 2002 verzichtete das XI – als
verfügende Erstinstanz vertritt es die Universität, die Beschwerdegegnerin ist
(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58
N. 4, wonach das Gemeinwesen diese Rolle bei wie hier finanziellen
Streitigkeiten einnimmt, und § 1 Abs. 1 UniversitätsG, welcher der Universität
eigene Rechtspersönlichkeit verleiht) – ausdrücklich auf Beschwerdeantwort;
demgegenüber schloss die universitäre Rekurskommission in ihrer Vernehmlassung
vom 25./26. September 2002, es sei auf das Rechtsmittel nicht
einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Was die Beschwerde erstrebt, macht weniger als Fr. 1'300.-
aus (vgl. Anhang 2 VVPG). Eine Beschwerde mit solchem Streitwert fiele kraft §
38.
Abs. 2 VRG eigentlich in einzelrichterliche Zuständigkeit. Da jedoch
zumindest das Eintreten eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft,
entscheidet hier im Sinn von § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG eine Kammer.
2.
a) Die Eintretensvoraussetzungen erscheinen – mit Ausnahme
eines sogleich aufzugreifenden, laut § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1
VRG schon vom Amts wegen zu prüfenden Zuständigkeitsproblems – ohne weiteres
als erfüllt. Insbesondere ist die 30-tägige Rechtsmittelfrist hinsichtlich des
angefochtenen Entscheids vom 11. Juli 2002 auch deshalb gewahrt (vgl. allgemein
§ 80c in Verbindung mit §§ 53, 70 und 11 VRG), weil sie wegen der vom 10. Juli
bis 20. August 2002 dauernden Gerichtsferien bei Erhebung der Beschwerde am 19.
August 2002 noch gar nicht zu laufen angefangen hatte (§ 71 VRG in Verbindung
mit § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [LS 211.1]).
b) Entscheide der universitären Rekurskommission – ausser
solche über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen, die endgültig sind,
worum es sich hier indes nicht dreht – lassen sich nach Massgabe des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht ziehen (§ 46 Abs. 5
f. UniversitätsG). Bliebe dieser Weg verschlossen, käme übrigens keine
Weiterleitung gemäss beschwerdeführerischem Eventualantrag in Betracht; denn
die Vorinstanz erscheint nicht als eine den Direktionen gleich gestellte
Kommission im Sinn von § 19b Abs. 1 VRG, so dass es alsdann an einem
ordentlichen Rechtsmittel gebräche (VGr, 9. und 28. Juni 2000,
VB.2000.00185+212, je E. 3, mit Hinweis auf Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 2987 ff.).
aa) § 43 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 VRG verbietet
die (allgemeine) Beschwerde auf dem hier interessierenden Gebiet des
Personalwesens, es stehe denn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht offen oder handle sich um eine Sache gemäss Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). § 74 VRG erlaubt die
(spezielle) Beschwerde unter anderem gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
über personalrechtliche Anordnungen (Abs. 1), wie das gegenwärtig zutrifft,
ausser es gehe beispielsweise um Einreihung und Beförderung in Besoldungsstufen
(Abs. 2), was vorliegend ebenso der Fall ist. Wohl aus letzterem Grund enthält
der angefochtene Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung.
Lehre und Kammerpraxis machen
eine – bundesrechtlich sowie gemäss § 80c in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 VRG gebotene – Gegenausnahme zu § 74 Abs. 2 VRG, wenn sich die
beschwerdeführende Partei auf Art. 8 Abs. 3 Satz 3 der Bundesverfassung vom 18.
April 1999 (BV, SR 101) bzw. Art. 3 GlG beruft (Bea Rotach Tomschin, Die
Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff.,
451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem
revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,
S. 193 ff., 217; Kölz/Bosshart/Röhl, § 74 N. 12; VGr, 11. April 2001, PB.2000.00026,
E. 1, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). So verhält es sich hier vor
Verwaltungsgericht, anders als noch bei der Vorinstanz, jedoch nicht. Der
Beschwerdeführerin ist es nicht länger um ihre anfängliche, angeblich
diskriminierende Einreihung zu tun, sondern um Konsequenzen für jene wegen der
offensichtlich nicht geschlechtsspezifischen Höhereinstufung von später
eintretenden Assistierenden, und zwar unter allgemeinem Gleichheitsaspekt im
Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV.
Laut Kölz/Bosshart/Röhl (§ 74 N. 13 mit Hinweisen für den
damaligen Erkenntnisstand) stellt hinwiederum der Streit über Einreihung und
Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen im Sinn von § 74 Abs. 2 VRG keine
zivilrechtliche Angelegenheit nach Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Die Beschwerdeführerin
macht als Erste vor Verwaltungsgericht das Gegenteil geltend. Geschieht das mit
Erfolg, muss die Kammer – abweichend von bisherigen, mit dem soeben zitierten
Kommentar konformen Entscheiden (beispielsweise 14. August 2002,
PB.2002.00013, E. 2a, sowie 26. August 2002, PK.2002.00006, E. 2 Abs. 3, beides
unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung) – auf das Rechtsmittel eintreten.
bb) Das Bundesgericht erwog in BGE 125 I 313 E. 4, es seien
"Streitigkeiten aus dem öffentlichen Dienstverhältnis nach eigener Rechtsprechung
und der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte noch
weitgehend dem Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK entzogen... Das gilt
namentlich ... für Lohneinstufungen und Beförderungen ... Dagegen können
Streitigkeiten über rein vermögensrechtliche Ansprüche ... zivilrechtlicher
Natur sein. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sozialversicherungsrechtlichen
Ansprüchen von Beamten zivilrechtlichen Charakter zuerkannt ... und in
neueren Entscheiden Gehaltsansprüche in gleicher Weise behandelt, falls diese
als 'purement patrimonial' gelten können ... Art. 6 Ziff. 1 EMRK findet demnach
auf dienstrechtliche Besoldungsstreitigkeiten Anwendung, soweit diese nicht
bloss Folge dienstrechtlicher Anordnungen sind, die in den Ermessensbereich
des Gemeinwesens fallen und nach dem eingangs Erwähnten nicht als
zivilrechtlich gelten können. Massgebend für die Unterstellung unter Art. 6
Ziff. 1 EMRK ist mithin, dass dem Gemeinwesen hinsichtlich der umstrittenen
Lohnleistung keine Gestaltungsfreiheit zukommt und dass dem Angestellten
gegenüber dem Gemeinwesen – gleich wie gegenüber einem privaten Arbeitgeber –
ein subjektiver individueller Vermögensanspruch zusteht, den die öffentliche
Hand kraft gesetzlich umschriebener Verpflichtung zu erfüllen hat ..."
Mit der vorinstanzlichen Vernehmlassung und entgegen der Beschwerde verfügte
hier die Beschwerdegegnerin über Entschliessungsermessen, was insofern die
Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK verhindert (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 74-80d N. 9). Die Beschwerdeführerin kommt dem etwa nicht mit dem
Antrag bei, ihr per 1. Oktober 2001 den ordentlichen Erfahrungsstufenaufstieg
zu gewähren; denn sie machte einen solchen effektiv mit und wünscht in Wahrheit
zusätzlich einen ausserordentlichen, wie ihn die während der ersten
Jahreshälfte 2001 eingetretenen Assistierenden erhielten (siehe oben I). Im
Übrigen würde die von der Beschwerde hervorgehobene Tatsache, dass die
universitäre Rekurskommission kein Gericht darstellt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19
N. 86), die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit nur begründen, falls hier
kraft § 80c in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VRG die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht statthaft wäre, was jedoch
nicht zutrifft (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 49 ff.). Läge umgekehrt ein
zivilrechtlicher Anspruch laut Art. 6 Abs. 1 EMRK im Streit, müsste die Kammer
nach den genannten kantonalen Bestimmungen auf das Rechtsmittel selbst dann
eintreten, wenn die Vorinstanz als Gericht gälte.
Nun hat der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte seine Praxis geändert und erklärt, nur jene
durch Gemeinwesen Angestellten würden nicht unter Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen,
welche eine Aufgabe im allgemeinen Interesse wahrnähmen oder an der Ausübung
der öffentlichen Gewalt teilhätten (vgl. erstes solches Urteil vom 8. Dezember
1999.
in Sachen Pellegrin gegen Frankreich, 28541/95, und etwa vom 30. März 2000
in Sachen Procaccini gegen Italien, 31631/96, je http://hudoc.echr.coe.int).
Während das Bundesgericht verschiedentlich offen liess, ob es sich dem
anschliessen wolle (Pra 89/2000 Nr. 80; BGE 126 I 33 E. 2; 8. Mai 2001,
2P.13/2001, E. 4 – 14. November 2001,2P.95/2001, E. 1a – 27. Februar 2002,
2P.267/2001, E. 1a, – je www.bger.ch), tat es dies in zwei Entscheiden vom
24.
Oktober 2001 (2P.198/2001 und 2P.216/2001, je E. 2 f. – beide unter
www.bger.ch).
Die Beschwerdeführerin betont in diesem Sinn zu Recht, als
Assistentin habe sie keine Funktion erfüllt, welche sie dem Anwendungsbereich
von Art. 6 Abs. 1 EMRK entziehe (vgl. auch § 9 UniversitätsG und §§ 19 f.
UniversitätsO). Mithin ist das Rechtsmittel an die Hand zu nehmen.
3.
Was das Materielle anlangt, gilt es hier an sich nicht zu
prüfen, ob das Gleichheitsprinzip gestattet hätte, den vor dem 1. Juli 2001
eingetretenen und noch in ES 0 befindlichen Assistierenden erst ab 1. Oktober
2001.
den der ES 1 gemässen Lohn zu bezahlen; denn die Beschwerdegegnerin hat
durch Gehaltsnachgewährung das Problem aus der Welt geschafft (vorn I, ebenso
zum Folgenden). Jedoch bezeichnet es der angefochtene Entscheid wohl
zutreffend als verfehlt, wenn allein die ab 1. Juli 2001 neu angestellten Assistierenden
in den drei Monaten bis September 2001 ein höheres (auf der ES 1 liegendes) Salär
bezogen hätten; Bisherige dürften nämlich, hätten sie auf Ende Juni 2001
gekündigt und sich anschliessend am selben Ort wieder beschäftigen lassen,
sofort in ES 1 einzuordnen gewesen sein. Diesen Gedanken weiter spinnend,
erscheint die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung nicht als
beeinträchtigt: Hätte sie per 30. Juni 2001 den Dienst bei der Vertretung der
Beschwerdegegnerin quittiert, um ihn alsdann abermals aufzunehmen, wäre sie
nicht in die hier geforderte ES 2, sondern auch bloss in ES 1 gekommen, weil
sie nicht bereits über zwei hälftig anzurechnende Praxisjahre verfügte. Der fachliche
Erfahrungsvorsprung der Beschwerdeführerin wie aller Assistierender, die
zwischen Januar 2000 und Juni 2001 auf ES 0 begannen, auf solche, die das am 1.
Juli 2001 als dem relevanten Zeitpunkt taten, wirkt nicht genügend gross, um
unterschiedlicher Honorierung zu rufen. Würde die Logik des
beschwerdeführerischen Ansinnens Recht machen und der Regierungsrat
beispielsweise den Ferienanspruch von heute vier Wochen ab dem 21. bis zum
49.
Altersjahr etwa schon ab dem 40. auf fünf anheben, müssten ab dem 50.
bzw. 60. Altersjahr, wo es jetzt fünf bzw. sechs Wochen gibt, deren sechs bzw.
sieben zugestanden werden (vgl. § 43 lit. a des Personalgesetzes vom 27.
September 1998 [LS 177.10] in Verbindung mit § 79 Abs. 1 VVPG); davon kann
indes keine Rede gehen.
Die Vorbringen der Beschwerde ändern an dieser Beurteilung aus
folgenden Gründen nichts:
-
Vorweg rügt die Beschwerdeführerin, die Erhöhung der Ausgangssaläre
für neu eintretende Assistierende entbehre jeglicher gesetzlichen Grundlage.
Das trifft angesichts von § 11 UniversitätsG, § 24 UniversitätsO, §§ 2, 19 und
21.
je Abs. 1 sowie 29 PVUZ in Verbindung mit §§ 13 und 15 der
Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (LS 177.11) sowie § 36 VVPG nicht zu.
Nach diesen Vorschriften besteht – was die legale Basis anlangt – bei der
anfänglichen Einreihung in den Erfahrungsstufen vorbehaltlose Freiheit.
-
Laut Rekursantwort – replicando insofern unwidersprochen – hat
die Beschwerdegegnerin die Anfangssaläre trotz knapper Finanzen heraufgesetzt,
um hinreichend neue Assistierende für die laufend frei werdenden Stellen zu
finden, weil das in den letzten Monaten immer mehr Mühe bereitet habe. Vor
Verwaltungsgericht moniert die Beschwerdeführerin, der angefochtene Beschluss
baue darauf, obwohl es diesen Aussagen an arbeitsstatistischen oder sonstigen
zahlenmässigen Belegen gebreche. Zu Recht wirft sie aber der Vorinstanz keine
falsche oder ungenügende Sachverhaltsabklärung im Sinn von § 75 lit. b VRG
vor. Denn es ist nicht einzusehen, warum die Beschwerdegegnerin, welche mit dem
Geld unstrittig haushalten muss, ohne Not, die sich übrigens weniger aus
einwandfrei erhärtbaren Fakten als aus der allgemeinen Erfahrung der mit der
Rekrutierung von Assistierenden Befassten ergibt, zur erwähnten Lohnverbesserung
geschritten sein sollte.
-
Die Beschwerdegegnerin beantwortete den Rekurs unter anderem
damit, das Steigern der Anfangssaläre bei wie hier unveränderten
Anstellungsvoraussetzungen bedeute keine Höherbewertung der Arbeitsleistung,
sondern nur eine Anpassung an den Arbeitsmarkt. Die Beschwerde bestreitet das
und macht geltend, es "werden gleichzeitig zwei Personenkategorien
beschäftigt, die mit denselben Qualifikations-Voraussetzungen dieselbe Funktion
wahrnehmen, die Arbeitsleistung der einen Kategorie wird jedoch (abhängig von
einem zufälligen Eintrittsdatum) höher bewertet als diejenige der anderen
Kategorie. Dies geschieht jeweils immer zum selben Zeitpunkt, d.h. also auch
immer bei für beide Kategorien genau gleichen geltender Arbeitsmarktlage. Dies
ist verfassungswidrig". Mit der kontroversen Höherbewertung mag es sich
wie auch immer verhalten: Im ersten Absatz der laufenden Erwägung 3 wird
begründet, warum die Beschwerdeführerin keinen besseren Lohn beanspruchen kann
als die am 1. Juli 2001 eintretenden Assistierenden, mit welchen sie also
punkto Einkommen in haltbarer Weise der gleichen Kategorie angehört.
-
Für den angefochtenen Beschluss rechtfertigt die veränderte
Marktsituation das Anheben der Anfangssaläre und damit eine Ungleichbehandlung
neu eintretender sowie früher angestellter Assistierender. Die
Beschwerdeführerin findet, wo das Bundesgericht die unterschiedliche Konjunktur
als Grund für Gehaltsdifferenzen habe gelten lassen, habe es kaum den
vorliegenden Fall im Auge gehabt. Aber abgesehen vom Umstand, dass gegen eine
Gleichbehandlung von Beschwerdeführerin und deren ab 1. Juli 2001 beginnenden
BerufskollegInnen ohnehin nichts eingewandt werden kann (oben einleitender Abs.
von E. 3), erlaubt die Praxis sogar im Sinn von Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV bzw.
Art. 3 GlG eine Lohndiskriminierung, wenn es der Arbeitsmarkt bedingt (siehe
Margrith Bigler-Eggenberger, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
Lohngleichheit – eine kritische Bestandesaufnahme, AJP 2001, S. 1269 ff.,
1274); und das allgemeine Gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV ist generell
weniger streng oder zumindest nicht strenger (vgl. VGr, 23. Oktober 2002,
PB.2002.00022, E. 3a, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
-
Die Beschwerdeführerin erinnert daran, das kantonale Personal
habe in den vergangenen Jahren unter Spardruck finanzielle Einbussen erlitten;
die verbesserte Konjunkturlage werde mit den erhöhten Anfangseinkommen der ab
1.
Juli 2001 eintretenden Assistierenden nur zu deren Gunsten berücksichtigt,
während die bereits Angestellten lohnmässig in den schlechteren Zeiten
verharren müssten; das vertrage sich nicht mit dem Gleichheitsprinzip. Nun
fällt die Periode, wo die staatlichen Arbeitnehmenden eine dreiprozentige
Salärreduktion und die Sistierung der Stufenanstiege hinzunehmen hatten, vorab
nicht mit jener zusammen, wo die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
beschäftigte. Namentlich jedoch gestattete eine gewisse (einstweilige)
Entspannung bei den öffentlichen Finanzen nicht nur, den Beginn auf der
Assistierendenposition vom Gehalt her verlockender zu gestalten, sondern ebenso
den Bisherigen einen Stufenanstieg zu gewähren. Ansonsten wäre die
Beschwerdeführerin in ES 0 geblieben und hätte auch nicht mehr verdient als
BerufskollegInnen mit Eintritt am 1. Juli 2001 und Einordnung wie früher. Die
hier aufgegriffene Argumentation der Beschwerde zielt deshalb ins Leere.
-
Beschwerdeführerin und Vorinstanz sind sich uneinig, ob der
höhere Anfangslohn der ab 1. Juli 2001 eintretenden Assistierenden eine
(zulässige) bloss vorübergehende oder (verpönte) dauernde Ungleichbehandlung im
Verhältnis zu den früher Angestellten zeitige. Das darf offen bleiben, weil –
wie gesagt – eine relevante Ungleichbehandlung gar nicht vorliegt.
-
Die Beschwerdeführerin meint, die zur Gewinnung neuer
Assistierender geschaffenen geldwerten Anreize würden ihren Zweck verfehlen,
weil die Bisherigen von der positiveren Marktlage nur durch einen
Stellenwechsel profitieren könnten. Sollte der abschliessende pauschale Vorwurf
eines Ermessensmissbrauchs (im Sinn von § 75 lit. a VRG auch) darauf gemünzt
sein, geschähe er zu Unrecht. Die Lohnpolitik zählt zum Ermessensbereich des
Beschwerdegegners, welche dieser in vertretbarer Weise gemacht hat, so dass das
Verwaltungsgericht nicht einschreiten darf (Kölz/Bosshart/Röhl, § 75 N.
1).
-
Die Beschwerdeführerin ruft BGE 125 III 368 E. 5c/aa an. Dieser
Entscheid gibt jedoch gegenwärtig nichts her, da er einen Diskriminierungsfall
im Sinn von Art. 3 GlG und vor allem unterschiedliche Löhne betrifft, woran es
hier gerade mangelt.
-
Die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr Erfahrungsvorsprung auf
die ab 1. Juli 2001 neu eintretenden Assistierenden werde durch die Vorinstanz
in einer das Rechtsgleichheitsgebot verletzenden Art verkannt. Dem ist aber –
wie gesehen (vorn einleitender Abs. zu E. 3) – nicht so, und es lässt sich
kraft § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 28 Abs. 1 Satz 2 VRG jedenfalls für die
konkrete Situation beipflichtend auf den angefochtenen Beschluss verweisen.
-
Nach alledem verneint die Beschwerdeführerin fälschlicher Weise,
die verbesserten Anfangslöhne der Assistierenden hätten auf einem ernsthaften
und sachlichen Grund beruht, wie es die Vorinstanz zu Recht bejaht. Gleichen
Orts kommt die Beschwerde auf die darin liegende Praxisänderung zu sprechen,
welche der angefochtene Beschluss ebenso zutreffend als statthaft betrachtet: Zunächst
glaubt sie irrtümlich, die "Dogmatik der zulässigen Praxisänderung... hat
ihren Ursprung bei nachteiligen Praxisänderungen, woeine vorher largere oder
grosszügigere Praxis ... durch eine neue, strengere, nachteilige Praxis
abgelöst wird", denn auch das Umgekehrte gehört zum Gewohnten (vgl. Ulrich
Häfelin/ Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz.
509.
ff.). Ihr entgegen sodann hat die Rekursbehörde korrekt befunden, das
Gleichheitsprinzip erlaube es, die Ausgangssaläre nur für Assistierende ab
einem bestimmten Eintrittszeitpunkt anzuheben. Jedenfalls richtig bleibt
hier, dass die Beschwerdeführerin sich nicht erfolgreich für ein im Verhältnis
zu ihren später angestellten ArbeitskollegInnen höheres Gehalt wehren kann.
-
Gemäss angefochtenem Beschluss verlangt die Beschwerdeführerin
eine Rückwirkung der beschwerdegegnerischen Praxisänderung, was die Beschwerde
bestreitet. Zwar fordert die Beschwerdeführerin keine Nachzahlung eines höheren
Anfangslohnes, doch will sie ab 1. Oktober 2001 behandelt werden, als hätte sie
einen solchen bekommen. Es darf dahin stehen, ob das eine Rückwirkung darstelle,
weil der Grundsatz der Rechtsgleichheit – wie schon mehrfach festgehalten –
nicht gebietet, dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben.
-
Mithin wirft die Beschwerde der Vorinstanz zu Unrecht Verletzung
der Rechtsgleichheit sowie – und das vollkommen unsubstantiiert –
Ermessensmissbrauch vor.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Trotz ihrem Unterliegen geniesst die Beschwerdeführerin
wegen des Fr. 20'000.- unterschreitenden Streitwerts Kostenfreiheit (§ 80b
VRG); jedenfalls mangels Obsiegens kann sie aber keine Parteientschädigung
erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...