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Entscheid

PB.2002.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00027

20. November 2002Deutsch19 min

(URT.2002.7029)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Die Universität Zürich stellte A durch Ver­fügung ab 1.

September 2000 als As­sistentin des X-Instituts (XI), Lehrstuhl Prof. C, mit

einem Beschäftigungsgrad von 50 % sowie unter Einreihung in Lohnklasse

(Kl.) Y und daselbst – wie seinerzeit üblich – in Erfahrungsstufe (ES) 0 an

(vgl. auch §§ 9 Abs. 1, 19, 21 Abs. 1 und 29 der Personalverord­nung der

Universität Zürich vom 5. November 1999 [PVUZ, LS 415.21]). Dieses Arbeitsverhältnis

endete offenbar am 31. August 2002.

Unterm 17. Juli 2001 hatte die

Universität ihre Dekane sowie die Instituts- und Semi­nardirektorInnen

angehalten, ab Anfang des laufenden Monats neu eintretende Assistieren­de nicht

mehr in ES 0, sondern ES 1 einzuordnen, wobei Praxisjahre zu 50 % Anrechnung

fän­den; ab 1. Januar 2001 und mit ES 0 angestellte Assistierende würden per 1.

Okto­ber 2001 ausnahmsweise um eine Stufe angehoben (vgl. auch §§ 8 ff. und 31

Abs. 4 des Ge­set­zes über die Universität Zürich vom 15. März 1998

[UniversitätsG, LS 415.11]; §§ 24, 56 Abs. 4 und 82 Abs. 3 Ziff. 1

der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998

[UniversitätsO, LS 415.111]; §§ 3, 4 und 5 Abs. 1 PVUZ; § 12 Abs. 1 und 4

der Voll­zugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVPG, LS

177.111]).

Und einen Beschluss der Zürcher Regierungsrats zu Gunsten des

kantonalen Personals für die Universität nachvollziehend, wurde unter anderem

den vor dem 1. Januar 2001 eingetretenen und in einer Mitarbeiter-Beurteilung

mit mindestens "gut" qualifizierten Assis­­tierenden der ES 0-7 per

1. Oktober 2001 ein Stufenanstieg gewährt. A erfüllte auch die zweite Bedingung

(vgl. auch § 37 Abs. 1 PVUZ).

B. A, die sich Letzterem entsprechend ab Oktober 2001 in ES 1

befand, erkundigte sich am 29. jenes Monats schriftlich, wie sich die generel­le

Anhebung von Anfangslöhnen der Assistierenden auf ihr Salär auswirke; zugleich

ersuch­te sie um wieder­er­wä­gungs­weise Neueinstufung unter angemessener

Berücksichtigung ihrer Vorerfahrung.

Mit Verfügung vom 23. November 2001 liess das XI A wissen, sie

bleibe vom höhe­ren Anfangsgehalt der neu angestellten Assistierenden

unberührt; auf das Wiedererwägungsgesuch wurde nicht eingetreten.

Die Universität eröffnete A unterm 18. Dezember 2001, am 29.

November 2001 sei entschieden worden, die während der Monate Juli bis Sep­tember

2001 in den Kl. Z oder Y und dort in ES 0 eingeteilten Assistierenden erhielten

für diese Zeit eine Lohnnachzahlung entsprechend der Differenz der jeweiligen

ES 0 und 1.

Erwägungen

II. A rekurrierte am 24. Dezember 2001 gegen die Ver­fügung

des XI vom 23. November 2001 und beantragte, es sei zum einen ihr der

ordentliche Erfahrungsstufen-Auf­stieg per 1. Oktober 2001 zu gewähren, unter

Nachzahlung der bisher aufgelaufenen Lohndifferenz inklusive Verzugszins, zum

andern auf ihr Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses gutzuheissen, wobei

sie für Letzteres eine indirek­te Diskriminierung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des

Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG, SR 151.1) geltend machte.

Im Rahmen der eingeholten Vernehmlassungen betonte die

Universität, auf das Wie­dererwägungsgesuch aus den in der Verfügung des XI vom

23.

November 2001 erwähnten Gründen nicht einzutreten.

Mit am 19. Juli 2002 zugestelltem Beschluss vom 11. des

nämlichen Monats wies die Rekurskommission der Universität Zürich das

Rechtsmittel "betreffend Stufenaufstieg sowie Nichteintretensentscheid auf

das Wiedererwägungsgesuch" ab (Dispositiv-Ziffer I); in Dispositiv-Ziffer

II trat sie auf das Wiedererwägungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht ein und

verzichtete auf dessen Weiterleitung "an die Vorinstanz ..., da diese im

Rahmen der Vernehmlassung ... Nichteintreten entschieden hat" (§ 46 Abs. 1

f. UniversitätsG).

III. A gelangte am Montag, 19. August 2002 mit Beschwerde und

folgendem Rechts­begehren ans Verwaltungsgericht:

"1. Es sei Ziff. I des Beschlusses der

Rekurskommission der Universität vom 11. Juli 2002... in dem Sinne teilweise

aufzuheben, dass der Beschwerdeführerin der ordentliche

Erfahrungsstufenaufstieg per 1. Oktober 2001 gewährt wird.

2.

Entsprechend sei, sofern das Verwaltungsgericht die

Sache als spruchreif erachtet, der Beschwerdeführerin die vom 1. Oktober 2001

bis 31. August 2002 aufgelaufene Lohndifferenz zwischen der Lohnklasse Y

Erfahrungsstufe 1 und Erfahrungsstufe 2 mit Zinsen auszubezahlen und die

entsprechenden Sozialabgaben darauf zu leisten.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Eventualantrag

1.

Sollte das Verwaltungsgericht wider Erwarten zum

Schluss kommen, dass vorerst ein Rekurs beim Regierungsrat geführt werden

müsse, sei diese Beschwerdeschrift gemäss § 5 Abs. 2 VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959, LS 175.2] an diesen weiterzuleiten und als fristgerechte

Eingabe anzuerkennen."

Mit Eingabe vom 17. September 2002 verzichtete das XI – als

verfügende Erstinstanz vertritt es die Universität, die Beschwerdegegnerin ist

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58

N. 4, wonach das Gemeinwesen diese Rolle bei wie hier finanziel­len

Streitigkeiten einnimmt, und § 1 Abs. 1 UniversitätsG, welcher der Universität

eigene Rechtspersönlichkeit verleiht) – ausdrücklich auf Beschwer­deantwort;

demgegenüber schloss die universitäre Rekurskommission in ihrer Vernehmlassung

vom 25./26. Sep­tem­ber 2002, es sei auf das Rechtsmittel nicht

einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Was die Beschwerde erstrebt, macht weniger als Fr. 1'300.-

aus (vgl. Anhang 2 VVPG). Eine Beschwerde mit solchem Streitwert fiele kraft §

38.

Abs. 2 VRG eigentlich in einzelrichterliche Zuständigkeit. Da jedoch

zumindest das Eintreten eine Frage von grundsätz­licher Bedeutung aufwirft,

entscheidet hier im Sinn von § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG eine Kam­mer.

2.

a) Die Eintretensvoraussetzungen erscheinen – mit Ausnahme

eines sogleich aufzugreifenden, laut § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 5 Abs. 1

VRG schon vom Amts wegen zu prüfenden Zuständigkeitsproblems – ohne weiteres

als erfüllt. Insbesondere ist die 30-tägige Rechtsmittelfrist hinsichtlich des

angefochtenen Entscheids vom 11. Juli 2002 auch deshalb gewahrt (vgl. allgemein

§ 80c in Verbindung mit §§ 53, 70 und 11 VRG), weil sie wegen der vom 10. Juli

bis 20. August 2002 dauernden Gerichtsferien bei Erhebung der Beschwerde am 19.

August 2002 noch gar nicht zu laufen angefangen hat­te (§ 71 VRG in Verbindung

mit § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [LS 211.1]).

b) Entscheide der universitären Rekurskommission – ausser

solche über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen, die endgültig sind,

worum es sich hier indes nicht dreht – lassen sich nach Massgabe des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungs­­gericht ziehen (§ 46 Abs. 5

f. UniversitätsG). Bliebe dieser Weg verschlossen, käme übrigens keine

Weiterleitung gemäss beschwerdeführerischem Eventual­antrag in Betracht; denn

die Vorinstanz erscheint nicht als eine den Direktionen gleich gestellte

Kommission im Sinn von § 19b Abs. 1 VRG, so dass es alsdann an einem

ordentlichen Rechtsmittel gebräche (VGr, 9. und 28. Juni 2000,

VB.2000.00185+212, je E. 3, mit Hinweis auf Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 2987 ff.).

aa) § 43 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 VRG verbietet

die (allgemeine) Beschwerde auf dem hier interessierenden Gebiet des

Personalwesens, es stehe denn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans

Bundesgericht offen oder handle sich um eine Sache gemäss Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). § 74 VRG erlaubt die

(spezielle) Beschwerde unter anderem gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

über personalrechtliche Anordnungen (Abs. 1), wie das gegenwärtig zutrifft,

ausser es gehe beispielsweise um Einreihung und Beförderung in Besoldungsstufen

(Abs. 2), was vorliegend ebenso der Fall ist. Wohl aus letzterem Grund enthält

der angefochtene Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung.

Lehre und Kammerpraxis machen

eine – bundesrechtlich sowie gemäss § 80c in Ver­bindung mit § 43 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 VRG gebotene – Gegenausnahme zu § 74 Abs. 2 VRG, wenn sich die

beschwerdeführende Partei auf Art. 8 Abs. 3 Satz 3 der Bundesverfassung vom 18.

April 1999 (BV, SR 101) bzw. Art. 3 GlG beruft (Bea Rotach Tom­schin, Die

Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff.,

451; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem

revidierten Ver­wal­tungs­rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998,

S. 193 ff., 217; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 74 N. 12; VGr, 11. April 2001, PB.2000.00026,

E. 1, www.vgrzh.ch/recht­spre­chung). So verhält es sich hier vor

Verwaltungsgericht, anders als noch bei der Vorinstanz, jedoch nicht. Der

Beschwerdeführerin ist es nicht länger um ihre anfängliche, angeblich

diskriminierende Einreihung zu tun, sondern um Konsequenzen für jene wegen der

offensichtlich nicht geschlechtsspezifischen Höhereinstufung von später

eintretenden Assistierenden, und zwar unter allgemeinem Gleichheitsaspekt im

Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV.

Laut Kölz/Bosshart/Röhl (§ 74 N. 13 mit Hinweisen für den

damaligen Erkenntnisstand) stellt hinwiederum der Streit über Einreihung und

Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen im Sinn von § 74 Abs. 2 VRG keine

zivilrechtliche Angelegenheit nach Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Die Beschwerdeführerin

macht als Erste vor Verwaltungsgericht das Gegenteil geltend. Geschieht das mit

Erfolg, muss die Kammer – abweichend von bisherigen, mit dem soeben zitierten

Kommentar konformen Entscheiden (beispielsweise 14. August 2002,

PB.2002.00013, E. 2a, sowie 26. August 2002, PK.2002.00006, E. 2 Abs. 3, bei­des

unter www.vgrzh.ch/rechtsprechung) – auf das Rechtsmittel eintreten.

bb) Das Bundesgericht erwog in BGE 125 I 313 E. 4, es seien

"Streitigkeiten aus dem öffentlichen Dienstverhältnis nach eigener Rechtsprechung

und der Praxis des Europä­ischen Gerichtshofes für Menschenrechte noch

weitgehend dem Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK entzogen... Das gilt

namentlich ... für Lohneinstufungen und Beför­derungen ... Dagegen können

Streitigkeiten über rein vermögensrechtliche Ansprüche ... zivilrechtlicher

Natur sein. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sozialversicherungsrechtlichen

Ansprüchen von Beamten zivilrechtlichen Charakter zu­er­kannt ... und in

neueren Entscheiden Gehaltsansprüche in gleicher Weise behandelt, falls diese

als 'purement patrimonial' gelten können ... Art. 6 Ziff. 1 EMRK findet demnach

auf dienst­rechtliche Besoldungsstreitigkeiten Anwendung, soweit diese nicht

bloss Folge dienst­recht­licher Anordnungen sind, die in den Ermessensbereich

des Gemeinwesens fallen und nach dem eingangs Erwähnten nicht als

zivilrechtlich gelten können. Mass­ge­bend für die Unterstellung unter Art. 6

Ziff. 1 EMRK ist mithin, dass dem Gemeinwesen hinsichtlich der umstrittenen

Lohnleistung keine Gestaltungsfreiheit zukommt und dass dem Angestell­ten

gegenüber dem Gemeinwesen – gleich wie gegenüber einem privaten Arbeitgeber –

ein subjektiver individueller Vermögensanspruch zusteht, den die öffentliche

Hand kraft gesetz­­lich umschriebener Verpflichtung zu erfüllen hat ..."

Mit der vor­instanzlichen Vernehm­­lassung und entgegen der Beschwerde verfügte

hier die Beschwerdegegnerin über Ent­­schliessungsermessen, was insofern die

Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK verhindert (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 74-80d N. 9). Die Beschwerdeführerin kommt dem etwa nicht mit dem

Antrag bei, ihr per 1. Oktober 2001 den ordentlichen Erfah­rungsstufenaufstieg

zu gewähren; denn sie machte einen solchen effektiv mit und wünscht in Wahrheit

zusätzlich einen ausserordentlichen, wie ihn die während der ersten

Jahreshälfte 2001 eingetretenen Assistierenden erhielten (siehe oben I). Im

Übrigen würde die von der Beschwerde hervorgehobene Tatsache, dass die

universitäre Rekurskommission kein Gericht darstellt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19

N. 86), die verwaltungsgerichtliche Zu­ständigkeit nur begründen, falls hier

kraft § 80c in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VRG die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht statthaft wäre, was je­doch

nicht zutrifft (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 49 ff.). Läge umgekehrt ein

zivilrecht­licher Anspruch laut Art. 6 Abs. 1 EMRK im Streit, müsste die Kammer

nach den ge­nannten kantonalen Bestimmungen auf das Rechtsmittel selbst dann

eintreten, wenn die Vor­instanz als Gericht gälte.

Nun hat der Europäische

Gerichtshof für Menschenrechte seine Praxis geändert und erklärt, nur jene

durch Gemeinwesen Angestellten würden nicht unter Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen,

welche eine Aufgabe im allgemeinen Interesse wahrnähmen oder an der Ausübung

der öffentlichen Gewalt teilhätten (vgl. erstes solches Urteil vom 8. Dezember

1999.

in Sachen Pellegrin gegen Frankreich, 28541/95, und etwa vom 30. März 2000

in Sachen Procac­cini gegen Italien, 31631/96, je http://hudoc.echr.coe.int).

Während das Bundesgericht verschiedentlich offen liess, ob es sich dem

anschliessen wolle (Pra 89/2000 Nr. 80; BGE 126 I 33 E. 2; 8. Mai 2001,

2P.13/2001, E. 4 – 14. November 2001,2P.95/2001, E. 1a – 27. Februar 2002,

2P.267/2001, E. 1a, – je www.bger.ch), tat es dies in zwei Entscheiden vom

24.

Oktober 2001 (2P.198/2001 und 2P.216/2001, je E. 2 f. – beide unter

www.bger.ch).

Die Beschwerdeführerin betont in diesem Sinn zu Recht, als

Assistentin habe sie kei­ne Funktion erfüllt, welche sie dem Anwendungsbereich

von Art. 6 Abs. 1 EMRK entziehe (vgl. auch § 9 UniversitätsG und §§ 19 f.

UniversitätsO). Mithin ist das Rechtsmittel an die Hand zu nehmen.

3.

Was das Materielle anlangt, gilt es hier an sich nicht zu

prüfen, ob das Gleichheits­­prinzip gestattet hätte, den vor dem 1. Juli 2001

eingetretenen und noch in ES 0 befind­lichen Assistierenden erst ab 1. Oktober

2001.

den der ES 1 gemässen Lohn zu bezahlen; denn die Beschwerdegegnerin hat

durch Gehaltsnachgewährung das Problem aus der Welt geschafft (vorn I, ebenso

zum Folgenden). Jedoch bezeichnet es der angefochtene Ent­­­scheid wohl

zutreffend als verfehlt, wenn allein die ab 1. Juli 2001 neu angestellten As­sis­tierenden

in den drei Monaten bis September 2001 ein höheres (auf der ES 1 liegendes) Salär

bezogen hätten; Bisherige dürften nämlich, hätten sie auf Ende Juni 2001

gekündigt und sich anschliessend am selben Ort wieder beschäftigen lassen,

sofort in ES 1 einzuordnen gewesen sein. Diesen Gedanken weiter spinnend,

erscheint die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung nicht als

beeinträchtigt: Hätte sie per 30. Juni 2001 den Dienst bei der Vertretung der

Beschwerdegegnerin quittiert, um ihn alsdann abermals aufzunehmen, wäre sie

nicht in die hier geforderte ES 2, sondern auch bloss in ES 1 gekommen, weil

sie nicht bereits über zwei hälftig anzurechnende Praxisjahre verfügte. Der fachliche

Erfahrungsvorsprung der Beschwerdeführerin wie aller Assistierender, die

zwischen Januar 2000 und Juni 2001 auf ES 0 begannen, auf solche, die das am 1.

Juli 2001 als dem relevanten Zeitpunkt ta­ten, wirkt nicht genügend gross, um

unterschiedlicher Honorierung zu rufen. Würde die Logik des

beschwerdeführerischen Ansinnens Recht machen und der Regierungs­rat

beispielsweise den Ferienanspruch von heute vier Wochen ab dem 21. bis zum

49.

Altersjahr etwa schon ab dem 40. auf fünf anheben, müssten ab dem 50.

bzw. 60. Alters­jahr, wo es jetzt fünf bzw. sechs Wochen gibt, deren sechs bzw.

sieben zugestanden wer­den (vgl. § 43 lit. a des Personalgesetzes vom 27.

September 1998 [LS 177.10] in Verbindung mit § 79 Abs. 1 VVPG); davon kann

indes keine Rede gehen.

Die Vorbringen der Beschwerde ändern an dieser Beurteilung aus

folgenden Gründen nichts:

-

Vorweg rügt die Beschwerdeführerin, die Erhöhung der Ausgangssaläre

für neu eintretende Assistierende entbehre jeglicher gesetzlichen Grundlage.

Das trifft angesichts von § 11 UniversitätsG, § 24 UniversitätsO, §§ 2, 19 und

21.

je Abs. 1 sowie 29 PVUZ in Verbindung mit §§ 13 und 15 der

Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (LS 177.11) sowie § 36 VVPG nicht zu.

Nach diesen Vorschriften besteht – was die legale Basis an­langt – bei der

anfänglichen Einreihung in den Erfahrungsstufen vorbehaltlose Freiheit.

-

Laut Rekursantwort – replicando insofern unwidersprochen – hat

die Beschwer­degegnerin die Anfangssaläre trotz knapper Finanzen heraufgesetzt,

um hinreichend neue Assistierende für die laufend frei werdenden Stellen zu

finden, weil das in den letzten Monaten immer mehr Mühe bereitet habe. Vor

Verwaltungsgericht moniert die Beschwerdeführerin, der angefochtene Beschluss

baue darauf, obwohl es diesen Aussagen an arbeitsstatistischen oder sonstigen

zahlen­mässigen Belegen gebreche. Zu Recht wirft sie aber der Vorinstanz keine

fal­sche oder ungenügende Sachverhaltsabklärung im Sinn von § 75 lit. b VRG

vor. Denn es ist nicht einzusehen, warum die Beschwerdegegnerin, welche mit dem

Geld unstrittig haushalten muss, ohne Not, die sich übrigens weniger aus

einwandfrei erhärtbaren Fakten als aus der allgemeinen Er­fahrung der mit der

Re­krutierung von Assistierenden Befassten ergibt, zur erwähnten Lohnverbesserung

geschritten sein sollte.

-

Die Beschwerdegegnerin beantwortete den Rekurs unter anderem

damit, das Steigern der Anfangssaläre bei wie hier unveränderten

Anstellungsvoraussetzungen bedeute keine Höherbewertung der Arbeitsleistung,

sondern nur eine An­­passung an den Arbeitsmarkt. Die Beschwerde bestreitet das

und macht geltend, es "werden gleichzeitig zwei Personenkategorien

beschäftigt, die mit denselben Qualifikations-Voraussetzungen dieselbe Funktion

wahr­nehmen, die Arbeitsleistung der einen Kategorie wird jedoch (abhängig von

einem zufälligen Eintrittsdatum) höher bewertet als diejenige der anderen

Kategorie. Dies geschieht jeweils immer zum selben Zeitpunkt, d.h. also auch

immer bei für beide Kategorien genau gleichen geltender Arbeitsmarktlage. Dies

ist ver­fassungs­wi­drig". Mit der kontroversen Höherbewertung mag es sich

wie auch immer verhalten: Im ersten Absatz der laufenden Erwägung 3 wird

begründet, warum die Beschwerdeführerin keinen besseren Lohn beanspru­chen kann

als die am 1. Juli 2001 eintretenden Assistierenden, mit welchen sie also

punkto Einkommen in haltbarer Weise der gleichen Kategorie angehört.

-

Für den angefochtenen Beschluss rechtfertigt die veränderte

Marktsituation das Anheben der Anfangssaläre und damit eine Ungleichbehandlung

neu eintretender sowie früher angestellter Assistierender. Die

Beschwerdeführerin findet, wo das Bundesgericht die unterschiedliche Konjunktur

als Grund für Gehaltsdifferenzen habe gelten lassen, habe es kaum den

vorliegenden Fall im Auge gehabt. Aber abgesehen vom Umstand, dass gegen eine

Gleichbehandlung von Beschwer­deführerin und deren ab 1. Juli 2001 beginnenden

BerufskollegInnen ohnehin nichts eingewandt werden kann (oben einleitender Abs.

von E. 3), erlaubt die Praxis sogar im Sinn von Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV bzw.

Art. 3 GlG eine Lohn­diskriminierung, wenn es der Arbeitsmarkt bedingt (siehe

Margrith Bigler-Eggenberger, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur

Lohngleichheit – eine kritische Bestandesaufnahme, AJP 2001, S. 1269 ff.,

1274); und das allgemeine Gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV ist generell

weniger streng oder zumindest nicht strenger (vgl. VGr, 23. Ok­tober 2002,

PB.2002.00022, E. 3a, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

-

Die Beschwerdeführerin erinnert daran, das kantonale Personal

habe in den vergangenen Jahren unter Spardruck finanzielle Einbussen erlitten;

die verbesserte Konjunkturlage werde mit den erhöhten Anfangseinkommen der ab

1.

Juli 2001 eintretenden Assistierenden nur zu deren Gunsten berücksichtigt,

während die bereits Angestellten lohnmässig in den schlechteren Zeiten

verharren müssten; das vertrage sich nicht mit dem Gleichheitsprinzip. Nun

fällt die Periode, wo die staatlichen Arbeitnehmenden eine dreiprozentige

Salärreduktion und die Sistierung der Stufenanstiege hinzunehmen hatten, vorab

nicht mit jener zusammen, wo die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin

beschäftigte. Nament­lich jedoch gestattete eine gewisse (einstweilige)

Entspannung bei den öffentlichen Finanzen nicht nur, den Beginn auf der

Assistierendenposition vom Gehalt her verlockender zu gestalten, sondern ebenso

den Bisherigen einen Stufenanstieg zu gewähren. Ansonsten wäre die

Beschwerdeführerin in ES 0 geblie­ben und hätte auch nicht mehr verdient als

BerufskollegInnen mit Eintritt am 1. Juli 2001 und Einordnung wie früher. Die

hier aufgegriffene Argumentation der Beschwerde zielt deshalb ins Leere.

-

Beschwerdeführerin und Vorinstanz sind sich uneinig, ob der

höhere Anfangslohn der ab 1. Juli 2001 eintretenden Assistierenden eine

(zulässige) bloss vorübergehende oder (verpönte) dauernde Ungleichbehandlung im

Verhältnis zu den früher Angestellten zeitige. Das darf offen blei­ben, weil –

wie gesagt – eine relevante Ungleichbehandlung gar nicht vorliegt.

-

Die Beschwerdeführerin meint, die zur Gewinnung neuer

Assistierender geschaffenen geldwerten Anreize würden ihren Zweck verfehlen,

weil die Bisherigen von der positiveren Marktlage nur durch einen

Stellenwechsel profitieren könnten. Sollte der abschliessende pauschale Vorwurf

eines Ermessensmissbrauchs (im Sinn von § 75 lit. a VRG auch) darauf gemünzt

sein, geschähe er zu Unrecht. Die Lohnpolitik zählt zum Ermessensbereich des

Beschwerdegegners, welche dieser in vertretbarer Weise gemacht hat, so dass das

Verwaltungsgericht nicht einschreiten darf (Kölz/Bosshart/Röhl, § 75 N.

1).

-

Die Beschwerdeführerin ruft BGE 125 III 368 E. 5c/aa an. Dieser

Entscheid gibt jedoch gegenwärtig nichts her, da er einen Diskriminierungsfall

im Sinn von Art. 3 GlG und vor allem unterschiedliche Löhne betrifft, woran es

hier gerade mangelt.

-

Die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr Erfahrungsvorsprung auf

die ab 1. Juli 2001 neu eintretenden Assistierenden werde durch die Vorinstanz

in einer das Rechtsgleichheitsgebot verletzenden Art verkannt. Dem ist aber –

wie gesehen (vorn einleitender Abs. zu E. 3) – nicht so, und es lässt sich

kraft § 80c in Verbindung mit §§ 70 und 28 Abs. 1 Satz 2 VRG jedenfalls für die

konkrete Situation beipflichtend auf den angefochtenen Beschluss verweisen.

-

Nach alledem verneint die Beschwerdeführerin fälschlicher Weise,

die verbesser­ten Anfangslöhne der Assistierenden hätten auf einem ernsthaften

und sachli­chen Grund beruht, wie es die Vorinstanz zu Recht bejaht. Gleichen

Orts kommt die Beschwerde auf die darin liegende Praxis­änderung zu sprechen,

welche der angefochtene Beschluss ebenso zutreffend als statthaft betrachtet: Zunächst

glaubt sie irrtümlich, die "Dogmatik der zulässigen Praxisänderung... hat

ihren Ursprung bei nachteiligen Praxisände­rungen, woeine vorher largere oder

grosszügigere Praxis ... durch eine neue, strengere, nachteilige Praxis

abgelöst wird", denn auch das Umgekehrte gehört zum Gewohnten (vgl. Ulrich

Häfelin/ Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz.

509.

ff.). Ihr entgegen sodann hat die Rekursbehörde korrekt befunden, das

Gleichheitsprinzip erlaube es, die Ausgangssaläre nur für Assistierende ab

einem bestimm­­ten Eintrittszeitpunkt anzuheben. Jedenfalls richtig bleibt

hier, dass die Be­schwerdeführerin sich nicht erfolgreich für ein im Verhältnis

zu ihren später angestellten ArbeitskollegInnen höheres Gehalt wehren kann.

-

Gemäss angefochtenem Beschluss verlangt die Beschwerdeführerin

eine Rückwirkung der beschwerdegegnerischen Praxisänderung, was die Beschwerde

bestreitet. Zwar fordert die Beschwerdeführerin keine Nachzahlung eines höheren

Anfangslohnes, doch will sie ab 1. Oktober 2001 behandelt werden, als hätte sie

einen solchen bekommen. Es darf dahin stehen, ob das eine Rückwirkung darstelle,

weil der Grundsatz der Rechtsgleich­heit – wie schon mehrfach festgehal­ten –

nicht gebietet, dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben.

-

Mithin wirft die Beschwerde der Vorinstanz zu Unrecht Verletzung

der Rechtsgleichheit sowie – und das vollkommen unsubstantiiert –

Ermessensmissbrauch vor.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Trotz ihrem Unterliegen geniesst die Beschwerdeführerin

wegen des Fr. 20'000.- unterschreitenden Streitwerts Kostenfreiheit (§ 80b

VRG); jedenfalls mangels Obsiegens kann sie aber keine Parteientschädigung

erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...